Grundversorgung. n zum Inhalt. Leistungen für Asylwerbende im Land Salzburg
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- Innozenz Hummel
- vor 8 Jahren
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1 Grundversorgung Leistungen für Asylwerbende im Land Salzburg
2 2 Vorwort Menschen, die aufgrund eines Fluchtereignisses nach Österreich oder in einen EU-Mitgliedstaat kommen und um Asyl ansuchen, haben das Recht auf eine menschenwürdige Behandlung und ein Recht auf ein Asylverfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Österreich hat in der Aufnahme von Flüchtlingen eine lange humanitäre Tradition, die von der grenzüberschreitenden Solidarität geprägt ist. Einmal hier angekommen, befinden sich Asylwerbende in einer Lebenslage, die meist eine weitgehende Neu- und Umorientierung in einer noch fremden Umgebung mit sich bringt. Es erfordert viel Kraft und einen festen Willen, diesen Neuanfang zu wagen. Flüchtling zu sein bedeutet zudem, vieles oder gar alles hinter sich zu lassen Angehörige und das bisherige kulturell gewohnte Umfeld. Es bedeutet auch, sich mit Wenig bis Nichts auf eine ungewisse Zukunft einzulassen. Dazu gehört: ein Dach über dem Kopf, regelmäßiges Essen und medizinische Behandlung. All dies wird durch die Grundversorgung sichergestellt. In dieser Broschüre informieren wir die heimische Bevölkerung und alle Menschen, die sich für Flüchtlinge engagieren, über die Standardleistungen der Grundversorgung. Das Grundversorgungsrecht des Bundes und der Länder regelt alle Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen für schutz- und hilfsbedürftige Flüchtlinge für die Zeit des Asylverfahrens. Die Ansprüche aus diesem Gesetz gelten für alle Personen, die sich während des Asylverfahrens in Österreich aufhalten. Neben den Geld- und Sachleistungen bemühen wir uns auch, dass den Betroffenen AnsprechpartnerInnen zur Seite stehen, um ihnen bei ihrem Weg in eine neue, sichere Zukunft zur Seite zu stehen. Mag. a Martina Berthold, MBA Landesrätin
3 PER MAUSKLICK ZUM GEWÜNSCHTEN THEMA Inhalt Die Grundversorgung 5 Zum Einstieg 6 Anspruch 7 Zugang zur Grundversorgung 8 Wohnsitz begründen 9 Leistungen 10 Die Unterbringung 12 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 14 Allgemeine Pflichten 15 Es ist gut, zu wissen 16 Betreuung und Beratung 17 Sozialberatung und -betreuung 19 Rechtsberatung 20 Psychotherapie & Krisenintervention 21 Rückkehrberatung & Rückkehrhilfe 22 Spezialthemen 23 Kindergarten- und Schulbesuch 24 Deutschkurse 25 Arbeit 26 Ausweisung wegen Straffälligkeit 28 Häufig gestellte Fragen 29 Leistungsumfeld 31 Netzwerk 33 Finanzierung 34 3 Keiner der vertragsschliessenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention
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5 5 Die Grundversorgung Menschen während des Asylverfahrens Die Grundversorgung ist eine vorläufige Existenzsicherung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in der Zeit des laufenden Asylverfahrens. Sie ist in Österreich aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern einheitlich ausgestaltet.
6 6 Zum Einstieg Grundversorgung ist eine Leistung, die von Bund und den Ländern gemeinsam gestaltet und auch finanziert wird. Die rechtliche Basis ist die sogenannte Grundversorgungsvereinbarung (GVV). Die Grundversorgung wird auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVV) in Österreich durchgeführt und finanziert. Inhalt. Die Grundversorgungsvereinbarung legt Ziele und die Zusammenarbeit fest, normiert die Zielgruppen (Zugang und Ausschluss), regelt die Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern, umschreibt den Umfang der Leistungen, bestimmt die Kostenhöchstsätze der Grundversorgung, regelt die Kostenteilung zwischen dem Bund und den Ländern und die Kostenteilung zwischen den Ländern. Die Länder haben vor allem für die Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Asylwerbenden erforderlichen Infrastruktur zu sorgen. Dazu gehören auch die notwendigen Rahmenbedingungen, vor allem angemessene Kostenhöchstsätze. Vollziehung. Nach Art 1 Abs 1 GVV ist das Ziel der Vereinbarung die bundesweit einheitliche Gewährleistung und Vollziehung der Grundversorgung. In sämtlichen Agenden soll dabei die Vollzugspraxis partnerschaftlich entwickelt werden, um die Rechtssicherheit für die Betroffenen zu gewährleisten. Weiters soll eine regionale Überlastung vermieden werden. Alle Rechtsauslegungen mit relevantem Praxisvollzug sowie Anpassungen betreffend die Vollziehung der Grundversorgung werden nach Art 5 Abs 1 GVV im Koordinationsrat des Bundes und der Länder (Korat) partnerschaftlich vorgenommen. Der Korat setzt aus einem Vertreter des Bundes (BM.I) und je einem Vertreter der Länder (GVSt) zusammen. Rechtsgrundlagen. Der Bund hat die GVV durch das Grundversorgungsgesetz Bund 2005 (GVG-B), BGBl. I Nr. 100/2005 idgf, und das Land Salzburg mit dem LGBl.Nr. 35/2007 umgesetzt. In Vollziehung der Grundversorgung ist zudem die sogenannte Aufnahmerichtlinie (EU-Richtlinie 2003/9/EG betreffend Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbenden in den Mitgliedstaaten) zu beachten. Zusätzlich sind in der EU noch maßgebend: Statusrichtlinie, Asylverfahrensrichtlinie, Massenfluchtrichtlinie, Dublin II-Verordnung.
7 Anspruch Wer kann Grundversorgung in Anspruch nehmen? 7 Die Grundversorgung können jene Fremde in Anspruch nehmen, die hilfe- und schutzbedürftig sind und im Land Salzburg wohnen. Hilfsbedürftig. Als hilfsbedürftig gelten Personen, die die notwendigen Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts in Österreich für sich und ihre Familienangehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Begriffe zum besseren Verständnis Asylwerbende sind Personen, die außerhalb des Heimatlandes Schutz vor Verfolgung suchen. Anspruch auf Asyl haben Personen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen verfolgt werden. Ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt, wird in einem eigenen (Asyl)Verfahren geklärt. Wird die Flüchtlingseigenschaft Asylwerbenden zuerkannt, dann gelten diese Personen ab diesem Zeitpunkt (mit positivem Abschluss des Asylverfahrens) als Asylberechtigte (anerkannte Konventionsflüchtlinge). Schutzbedürftig. Als schutzbedürftig gelten folgende Personen: Asylwerbende (Personen, die einen Asylantrag gestellt haben), Fremde mit einem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen, Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, Vertriebene, Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach der Asylgewährung. Rechtsgrundlagen Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (LGBl.Nr. 91/2004) Salzburger Grundversorgungsgesetz (LGBl.Nr. 35/2007) Kostenhöchstsatz-Verordnung (LGBl. Nr. 53/2013) Die Grundversorgung dient der Existenzsicherung für hilfs- und schutzbedürftigen Fremde. Das sind vor allem Asylwerbende (während der Zeit des laufenden Asylverfahrens), aber auch Vertriebene.
8 8 Zugang zur Grundversorgung Wie komme ich zur Grundversorgung? Über die Gewährung der Grundversorgung wird auf Länderebene entschieden. Falls betroffene Flüchtlinge zb durch Arbeit selbsterhaltungsfähig sind, wird die Grundversorgung eingestellt. Die Grundversorgung ist prinzipiell zu beantragen. Über den Antrag auf Grundversorgung entscheidet die Landesregierung. Mitwirkungspflicht. Wer Grundversorgung beansprucht, muss bei der Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit aktiv mitwirken und die erforderlichen Auskünfte erteilen. Wer die Grundversorgung in Anspruch nehmen will, muss zudem alle maßgeblichen Tatsachen (Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Familien- und Wohnverhältnisse sowie Änderungen des asyl- und fremdenrechtlichen Status) ohne Verzug schriftlich bekannt geben. Das umfasst auch die Vorlage aller maßgeblichen Urkunden und Unterlagen. Wirkt eine Person ohne triftigen Grund nicht mit, kann dennoch eine Entscheidung getroffen werden. Sie richtet sich nach jenem Sachverhalt, der bisher feststeht. Die Grundversorgung kann aber auch eingestellt werden. Meldepflichten. Personen, die Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, müssen sämtliche Änderungen, die für die Leistungsgewährung bedeutsam sind, melden. Dazu gehören jedenfalls: Einkommens- und Vermögensverhältnisse Familienstand (Heirat, Lebensgemeinschaft) Geburt eines Kindes Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt werden und eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen wird. Hinweis. Für das Asylverfahren ist eine Zustelladresse äußerst wichtig. Der Wohnsitzwechsel ist im Gemeindeamt zu melden. Grundversorgungsstelle Land Salzburg Referat Migration 5020 Salzburg, Schießstattstraße 2 (0662) gvs@salzburg.gv.at Flüchtlingsbetreuung Caritas Salzburg 5020 Salzburg, Plainstraße 83 (0662) Mo Fr 8:30 11:30 Uhr Mo, Di, Mi, Fr 14:30 16:30 Uhr fluechtlingshaus@caritas-salzburg.at
9 9 Wohnsitz begründen Wo wohnen AsylwerberInnen während des Asylverfahrens? Personen, die einen Asylantrag stellen, kommen vorerst in eine sogenannte Erstaufnahmestelle. Dort werden die ersten behördlichen Schritte eingeleitet. Diese dauern in der Regel zwei bis drei Wochen. Quartierzuteilung. Nach dem Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle, werden Asylwerbende in die Bundesländer aufgeteilt. Asylwerbende haben dabei keinen Anspruch, in einem bestimmten Bundesland einen Wohnsitz zu begründen. Es wird aber darauf Rücksicht genommen, dass Familienangehörige (Kernfamilie) zusammenwohnen können. Quartierwechsel. Innerhalb eines Landes besteht auch kein Anspruch auf ein bestimmtes Quartier. Im Rahmen des Möglichen können die Betroffenen bei Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes eine andere Unterkunft übersiedeln - allerdings nur mit Zustimmung der Grundversorgungsstelle des Landes. Quartierverlust. Personen, die ein zugewiesenes Quartier über einen Zeitraum von 48 Stunden (2 Nächte) ohne Abmeldung verlassen, verlieren den Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung. Wer in Österreich einen Asylantrag stellt, wird zuerst in einer Erstaufnahmestelle aufgenommen. Nach den ersten behördlichen Erhebungen kommen die Betroffenen in Flüchtlingsquartiere - verteilt in ganz Österreich. Soziale Absicherung vor, während und nach dem Asylverfahren Asylwerbende Asylwerbende Asylberechtigte Erstaufnahmestelle Grundversorgung organisierte Quartiere private Unterkünfte Mindestsicherung nach positivem Abschluss des Asylverfahrens Zulassungsverfahren > Asylverfahren > OGH Sozialbehörden (zwei Instanzen möglich) Kostenlose Rechtsberatung während des Asylverfahrens.
10 10 Leistungen Welche Leistungen umfasst die Grundversorgung? Während der Zeit des laufenden Asylverfahrens werden Asylwerbende existenziell abgesichert. Das heißt: Der Staat sichert den notwendigen Lebensbedarf (Grundversorgung). Infoblatt Asylwerbende erhalten ein Informationsblatt über die Leistungen der Grundversorgung sowie Rechte und Pflichten, jeweils in ihrer Muttersprache. Die Leistungen der Grundversorgung sind im Gesetz konkret definiert. Sie können in Form von Geld- und Sachleistungen gewährt werden. Leistungen. Sie umfassen vor allem: Unterbringung (in einem organisierten Quartier oder Privatunterkunft) Verpflegung Bekleidung Krankenversorgung im Rahmen des Leistungskatalogs der GKK (Krankenversicherung) Soziale Betreuung sowie Information und Beratung Transportkosten bei Überstellung und behördlichen Ladungen Schulbedarf für SchülerInnen Taschengeld in organisierten Unterkünften Leistungen zur Strukturierung des Tagesablaufs Kostenbeitrag zur Rückführung Krankenversicherung. Asylwerbende erhalten einen e-card-ersatzbeleg und sind damit krankenversichert. Die Krankenversicherung ist an die Leistung der Grundversorgung und nicht an ein Dienstverhältnis gekoppelt. Asylwerbende zahlen keine Rezeptgebühr. Bekleidung. Für die Bekleidung werden pro Jahr Gutscheine für Bekleidung mit einem Wert von 150 ausgegeben. Schulbedarf. Für schulpflichtige Kinder wird eine Unterstützung von 200 pro Schuljahr ausbezahlt. Die Schulpflicht besteht ab dem 6. Lebensjahr. Impfungen. Die Kosten für Impfungen werden im Rahmen der Grundversorgung nur dann übernommen, wenn diese unbedingt notwendig sind (zb Zeckenimpfungen in Zeckenregionen, Wundstarrkrampf nach einem Unfall). Es werden auch Impfungen, die im Rahmen des Mutter-Kind-Passes empfohlen werden, bezahlt. Berufsfreibetrag. Asylwerbende, die einer Beschäftigung nachgehen, verbleibt ein sogenannter Berufsfreibetrag zusätzlich zum Taschengeld (siehe Seite 26). Enden. Die Grundversorgung endet mit Abschluss des Asylverfahrens - spätestens nach einer Übergangszeit von vier Monaten. Sie endet auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr gegeben ist.
11 11 Zum Überblick Leistungen der Grundversorgung Unterhalt Zusatzleistungen Betreuung Beratung Unterbringung Verpflegung Bekleidung Taschengeld Krankenversicherung Sonderbetreuung Schulbedarf Schülerfreifahrt Dolmetschkosten Überstellungen Freizeitaktivitäten Deutschkurse Rückkehrhilfen Sozialbetreuung Sozialberatung Psychotherapie* Rechtsberatung* Rückkehrberatung* * Finanziert aus dem Europäischer Flüchtlingsfonds. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gibt es eigene Unterkünfte mit eigenen Standards. Die Leistungen der Grundversorgung werden mit Mitteln des Bundes und der Länder finanziert. Rund drei Viertel der Kosten trägt der Bund. Die Kosten der Länder werden entsprechend der Bevölkerungszahl getragen, unabhängig davon, in welchem Land die Kosten anfallen.
12 12 Die Unterbringung Wo und wie wohnen AsylwerberInnen? Asylwerberinnen haben die Möglichkeit in einem Flüchtlingsheim (organisiertes Quartier oder Privatwohnung) zu wohnen. Eine freie Wahl der Unterkünfte besteht allerdings nicht. Für die Dauer des Asylverfahrens wohnen und leben AsylwerberInnen unter gleichen Rahmenbedingungen in ganz Österreich. Den Asylwerbenden stehen zwei Möglichkeiten des Wohnens zur Verfügung: vom Land Salzburg organisierte Unterkünfte, vom Betroffenen selbst organisierte Privatunterkünfte. Erstaufnahme. Stellt jemand einen Asylantrag, dann kommt diese Person zuerst in eine der Erstaufnahmestellen, um das sogenannte Zulassungsverfahren und die medizinische Erstuntersuchung abwickeln zu können. In den Ländern. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens werden die Asylwerbenden in die Ländern übersiedelt unter Koordination des jeweiligen Bundeslandes. Wohnformen für Erwachsene und Familien (Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gibt es eigene Standards.) Organisierte Quartiere (Gasthaus, Pension, Heim) Unterkunft mit Vollpension: 19 /Tag * Taschengeld (40 pro Monat) * Krankenversicherung (lt GKK-Tarif) Freizeitbetreuung (durch externe Organisationen) Privatunterkünfte (von Asylwerbenden selbst organisiert) Mietkostenzuschuss mtl: 240 für eine Familie Mietkostenzuschuss mtl: 120 für die Einzelperson Verpflegungsgeld mtl: 200 für Erwachsene, 90 für Kinder Krankenversicherung (lt GKK-Tarif) * zusätzlich gibt es Quartiere mit Halbpension und Bed only. Die zitierten Kostensätze sind Höchstsätze! Asylwerbende sind von der Rundfunk-Gebühr befreit. Sie genießen die Telefongebührenbefreiung (direkt von der GIS).
13 13 Im Quartier aber auch privat...in Miete oder bei Freunden/Angehörigen 1 EAST Erstanlaufstelle: Zulassungsverfahren organisiert wohnen 2 Quartier Freie Wahl für die Betroffenen 3 6 Monate im Quartier Deutschkenntnisse Gesicherte Haushaltsführung Finanzierbare Wohnung Leistungsfähgikeit privat wohnen Von den Betreibern von Asylquartieren wird eine offene und tolerante Haltung zur Gesellschaft unter Achtung der Grund- und Menschenrechte erwartet. aber mehr Verantwortung (meist Mietvertrag, Kaution)
14 14 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Kinder, die ohne Eltern unterwegs sind Kinder, die als Flüchtlinge ohne Eltern unterwegs sind, werden umf (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) genannt. Ihnen kommt besondere Aufmerksamkeit und Unterstützungsbedarf zu. Als unbegleiteter Minderjähriger gilt, wenn ein Jugendlicher vor dem 18. Geburtstag von beiden Elternteilen getrennt ist und für dessen Betreuung niemand gefunden werden kann, dem durch Gesetz oder Gewohnheit diese Verantwortung zufällt. Pro Monat kommen rund 70 bis 100 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umf) nach Österreich. Die meisten Jugendlichen sind junge Männer in einem Alter zwischen 15 und 17 Jahren. Betreuung. Zentraler Programmpunkt in der Betreuung ist das Erlernen der deutschen Sprache und der Einstieg in die Basisbildung. Damit sollen sie möglichst an einen formalen Schulabschluss herangeführt werden. In allen Einrichtungen werden die Mahlzeiten von den Jugendlichen mit einem Koch des Hauses gemeinsam zubereitet. Rechtliche Vertretung. Mit der Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung für umf kommt dem Jugendamt die gesetzliche Vertretung des Jugendlichen im Asylverfahren ( 16 AsylG) zu. Diese gesetzliche Vertretung hat das Land an externe Personen übertragen. Die dabei entstehenden Kosten werden vom Land Salzburg zu 100% finanziert. Dem Jugendamt obliegt die Obsorge. Leistungen. Die Leistungen für umf werden nach einem Drei-Stufen-Modell umgesetzt. Zur Zeit gibt es im Land Plätze. Die Plätze werden wie folgt vorgehalten: umf-anträge Asylanträge, davon afghanische umf im Jahr 2012 Wohngruppen Wohnheime Betreutes Wohnen Für Jugendliche mit besonders hohem Betreuungsbedarf Kostenhöchstsatz: 77 / Tag Für Jugendliche, die sich selbst versorgen können Kostenhöchstsatz: 62 / Tag Für Jugendliche, die unter Anleitung selbstständig wohnen. Kostenhöchstsatz: 39 / Tag
15 15 Allgemeine Pflichten in Kurzform zusammengefasst Personaldokument Asylwerbende müssen ihr Personaldokument (Asylkarte) immer mitführen. Nach positivem Abschluss des Asylverfahrens erhalten Asylberechtigte einen Konventionspass. Quartier Während der Grundversorgung kann niemand eigenmächtig sein Quartier wechseln oder mehr als 2 Nächte fern bleiben. Verhalten In den Asylquartieren gibt es eine Hausordnung. Die BewohnerInnen sind an die Hausordnung gebunden. Bargeld und Vermögen Bargeld und Vermögen müssen der Grundversorgungsstelle des Landes bekanntgegeben werden, da jedes Vermögen vor Inanspruchnahme von Grundversorgung eingesetzt werden muss. Autobesitz Der Besitz eines Autos hat zur Folge, dass die Grundversorgung eingestellt wird, da jedes Vermögen und Erspartes vor Inanspruchnahme der Grundversorgung einzusetzen ist. Informationspflichten / Meldepflichten Wer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, muss gewisse Meldepflichten beachten. Siehe Seite 8. Wohnsitzmeldung Wer sich eine private Unterkunft nimmt, muss innerhalb von 3 Tagen nach Bezug der Wohnung den Wohnsitz im Gemeindeamt der Wohnsitzgemeinde bekanntgeben.
16 16 Es ist gut, zu wissen Wann kann die Grundversorgung abgelehnt werden? Wer bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommt keine Grundversorgung zugesprochen. Sie kann zudem eingeschränkt werden, wenn bestimmte Sachverhalte gegeben sind. Achtung Wer falsche Angaben macht, wesentliche Tatsachen verheimlicht, Anzeigen unterlässt, Leistungen erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe verbunden ist. Die Grundversorgung wird nur in einem bestimmten Rahmen geleistet. Ablehnung. Grundversorgung wird nur geleistet, wenn gewisse Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls kann sie: abgelehnt/entzogen oder eingeschränkt oder unter Bedingungen gewährt werden, nämlich: wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die zugleich eine Asylgewährung ausschließt, wegen Gewalt in Wohnungen von der Unterkunft weggewiesen worden ist, die öffentliche Ordnung in der Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet - nachdem sie auf die Folgen ihres Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist, einen zugewiesenen Aufenthaltsort unerlaubt verlässt, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss ihres früheren Asylverfahrens einen Folgeantrag stellt, Grundversorgungsleistungen fortgesetzt zweckwidrig verwendet werden, die eigenen Mittel nicht einsetzt, um einen Kostenbeitrag zu leisten, Angebote zur Verbesserung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt nicht annimmt oder sich nicht um Erwerbsmöglichkeit bemüht, den gesetzlichen Verpflichtungen (wie Anzeige-, Mitwirkungs- und Rückerstattungspflicht) trotz Belehrung über die Folgen nicht nachkommt. Kostenrückerstattung. Personen, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten haben, können aus zwei Gründen verpflichtet werden, die Kosten zurückzahlen: 1. Es wird nachträglich bekannt, dass zur Zeit des Leistungsbezugs Einkommen und Vermögen vorhanden war. 2. Jemand hat durch unwahre Angaben, Verschweigen wesentlicher Tatsachen (zb Verheimlichung eines zusätzlichen Einkommens) oder durch Verletzung der Anzeigepflichten zu Unrecht Leistungen bezogen. Beachte. Wer in sein Heimatland zurückkehrt - wenn auch nur für kurze Dauer - verliert den Flüchtlingsstatus.
17 17 Betreuung und Beratung Leistungen, die das persönliche Wohl im Auge haben Während des Aufenthalts in Österreich geht es nicht nur um die existenzielle Absicherung (Grundversorgung), sondern zudem um die Betreuung und Beratung in sozialen und rechtlichen Belangen. Die Beratung dient der Orientierung.
18 18 Asylwerbende in der EU (inkl CH, N) 2012 Weltflüchtlingstag 20. Juni 2014 Land Anträge je Mio Einw. Platz Anteil % 1 Deutschland ,4 2 Frankreich ,5 3 Schweden ,2 4 England ,2 5 Schweiz ,0 6 Belgien ,6 7 ÖSTERREICH ,2 8 Italien ,7 9 Griechenland ,9 10 Polen ,8 88,5 11 Norwegen ,9 12 Niederlande ,7 13 Dänemark ,8 14 Finnland ,9 15 Spanien ,8 16 Rumänien ,8 17 Ungarn ,6 18 Malta ,6 19 Luxemburg ,6 20 Zypern ,5 12,1 21 Bulgarien ,4 22 Irland ,3 23 Slowakei ,2 24 Litauen ,2 25 Tschechien ,2 26 Portugal ,1 27 Slowenien ,1 28 Lettland ,1 29 Estland ,0 1,0 Quelle: Land Salzburg, Fachreferat Migartion
19 19 Sozialberatung und -betreuung Wer betreut Asylwerbende während des Asylverfahrens? Asylwerbende werden während des Aufenthalts in Österreich mit ihren Anliegen und Problemen nicht allein gelassen. Sie werden für diese Zeit gut beraten, informiert und betreut. Erstverantwortlich. Sie wird mit Auftrag und auf Kosten des Bundes und Landes Salzburg von der Caritas Sozialbetreuung erstverantwortlich wahrgenommen. MitarbeiterInnen dieser Stelle kommen in regelmäßigen Abständen (mind. 3x monatlich) in die Flüchtlingsquartiere und stehen für sämtliche Anliegen und Fragen zur Verfügung. Themen. Die BetreuerInnen helfen bei der Lösung von Alltagsproblemen mit. Sie besprechen auch Zukunftsperspektiven und bestärken die Eigenverantwortlichkeit. Die Asylwerbenden erhalten auch sämtliche Infos über den Ablauf des Asylverfahrens. Positiver Asylbescheid. Erhalten die Asylsuchende den Status des Asylberechtigten, dann gilt es in privaten Wohnraum anzumieten, allenfalls in Verbindung mit dem INTO-Haus und den sog Mandatswohnungen. Beratung & Betreuung während des Asylverfahrens Betreuungsleistungen jeder Art Mediation bei Konflikten Gesundheitliche Versorgung Rechte und Pflichten von Asylwerbenden Leistungen der Grundversorgung Privates Wohnen Kindergarten- und Schulpflicht Info über Saisonarbeit und gemeinnützige Beschäftigung Verlauf des Asylverfahrens nach dem Asylverfahren Info über AMS-Stellen bei positivem Asylbescheid Unterstützung betreffend Mindestsicherung bei positivem Asylbescheid Info über freiwillige Rückkehr Wohnungssuche ivm INTO-Haus und Mandatswohnungen Caritas Sozialberatung Zentrale Koordinationsstelle Salzburg, Plainstraße 83 (0662) Flüchtlinge werden sozial betreut. Die Sozialbetreuung wird im Auftrag des Landes Salzburg von einer externen Organisation wahrgenommen jedenfalls auch bis 4 Monate nach Abschluss des Asylverfahrens.
20 20 Rechtsberatung nicht verpflichtend aber eine sinnvolle Investition und Freizeitaufgabe Rechtsberatung für Asylwerbende ist gesetzlich vorgesehen, wird aber von privaten Organisationen im Auftrag des Bundes wahrgenommen. Personen, die in Österreich einen Asylantrag einbringen, wird seit Oktober 2011 kostenlos die Rechtsberatung angeboten. Sie begleitet den Asylwerbenden durch alle Verfahren: Zulassungsverfahren, Asylverfahren (Beschwerden vor dem Asylgerichtshof), fremdenpolizeilichen Verfahren. Sorgfaltsmaßstab. Asylwerbende haben keine freie Wahl auf eine bestimmte Rechtsberaterorganisation, sondern werden nach dem Zufallsprinzip zugeteilt. Die Betroffenen werden über die Beratungsorganisation informiert. Der/die RechtsberaterIn selbst hat die Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen wahrzunehmen. Aufgaben. Die Rechtsberatung hat folgende Aufgaben: Information über asyl- und fremdenrechtliche Fragen inkl Ablauf und Aussichten des Asylverfahrens, Beratung und Unterstützung von Asylwerbenden beim Einbringen einer Beschwerde beim Asylgerichtshof, Rechtsberatung im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf Asyl unter Darlegung der Erfolgsaussichten der Beschwerde, Aufklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland. Träger. Im Land Salzburg wird die Rechtsberatung von zwei Organisationen durchgeführt im Auftrag des Bundes, Die Organisationen erhalten gem BGBl II Nr. 324/ eine Pauschalabgeltung pro Asylwerbenden. Fahrtkosten. Den Asylwerbenden werden die Fahrtkosten unter Voranmeldung (jeweils die kostengünstigste Variante) für die Beratungen von den RechtsberaterInnen ersetzt. Verein Menschenrechte Österreich Salzburg, Jahnstraße 18/101 (0662) oder Kontakt: Mag. Liiner Mittermayr Mo-Do 9:15 bis 11:00 Uhr salzburg@verein-menschenrechte.at Arge Rechtsberatung (Diakonie und Volkshilfe) Salzburg, Lehener Straße Kontakt: Mag. Michael Kerber Mo-Fr 8:00 bis 16:30 Uhr beratung.salzburg@diakonie.at
21 21 Psychotherapie & Krisenintervention Die psychotherapeutische Betreuung wird vom Land Salzburg, gemeinsam mit Mitteln des Bundes, des Europäischen Flüchtlingsfonds und der Salzburger Gebietskrankenkasse angeboten und finanziert. Diese Leistung ist ein Angebot und keine Zwang. Das Angebot. Das Angebot umfasst zwei Bereiche: Psychotherapeutische Begleitung Bereitstellung einer Krisenintervention Für die psychotherapeutische Behandlung wird verlangt, dass eine ärztliche Diagnose vorliegt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass pro Monat eine Person eine Leistung im Sinne der Krisenintervention in Anspruch nimmt. Die therapeutische Begleitung erfolgt in Einzel- und in Gruppenangeboten. Die Gruppentherapie wird mit maximal acht Personen im zeitlichen Abstand von 14 Tagen angeboten. Die Personen. Das Angebot richtet sich nur an Personen, die sich im Asylverfahren befinden. Mit dem Ende des Asylverfahrens werden die therapeutischen Leistungen zu Ende geführt bzw abgeschlossen. Weiters wird gleichzeitig im Bedarfsfall die weiterführende Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen organisiert. Die Ziele. Das Angebot nimmt auf geschlechts- und kulturspezifische Aspekte Rücksicht. Im Vordergrund steht dabei die psychische Gesundheit mit dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen vieler Flüchtlinge. Es geht auch darum, Erfahrungen aus dem Fluchtgeschehen zu bewältigen, Erlebtes in die eigene Biographie zu integrieren, Handlungsfähigkeit wieder zu erlangen, Zukunftsperspektiven zu erkennen, Partner und Kinder von traumatisierten Angehörigen zu begleiten. Für die Begleitung bedarf es kultureller Sensibilität im Umgang mit psychisch erkrankten Menschen mit Fluchterfahrungen. Das psychotherapeutische Angebot ist neben der Sozialbetreuung ein wichtiges Standbein, vor allem in Verbindung mit der Traumaverarbeitung, für die betroffenen Flüchtlinge aus Kriegsgebieten.
22 22 Rückkehrberatung & Rückkehrhilfe Asylwerbende erhalten eine Beratung und Infos über die Möglichkeiten der Rückkehr in ihr Heimatland. Die freiwillige Rückkehr wird zudem finanziell unterstützt. Rückkehrhotline kostenfrei aus ganz Österreich (Verein Menschenrechte) Die Rückkehrhilfe ist im 67 AsylG ivm 12 GVG-B 2005 verankert: Asylwerbende und Subsidiär Schutzberechtigte können in jedem Stadium des Asylverfahrens Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. Entschließt sich ein asylwerbende Person dazu, die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und wieder auszureisen, wird ihm eine finanzielle Unterstützung gewährt. Im abschließenden Gesprächen sind RechtsberaterInnen ( 64 AsylG) über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen. Im Vordergrund steht die Freiwilligkeit. Rückkehrprogramm. Die freiwillige Rückkehrhilfe umfasst drei Säulen: Die Rückkehrberatung umfasst Informationen über die Perspektiven in Österreich/ Europa Die Rückkehrunterstützung umfasst die Organisation und Buchung der Flüge sowie die Betreuung vor und während der Heimreise, den Empfang und Unterstützung bei der Ankunft im Heimatland inkl weiterführenden Transport zum endgültigen Rückkehrort. Die Reintegrationleistungen für Rückkehrwillige erhalten für den Neustart in der Heimat ein Startkapital in Form einer zweckgebundenen Sachleistung (zb Unterstützung bei der Neugründung eines Kleinbetriebs, berufliche Ausbildung, Zuschüsse für den Ankauf von Werkzeugen,...) Das Startkapital wird nicht bar ausbezahlt, sondern direkt an die Leistungserbringer. Finanzierung. Die Rückkehrprogramme werden mit Mitteln des Bundes und Europäischen Rückkehrfonds finanziert. Durchführung. Die freiwillige Rückkehr wird in enger Kooperation mit den Behörden und der durchführende Organisation (IOM - Internationale Organisation für Migration in Wien) wahrgenommen. Diese koordiniert auch alle Aktivitäten mit den RückkehrberaterInnen. IOM Internationale Organisation für Migration Wien, Nibelungengasse 13/4 (01) avrr.vienna@iom.int Verein Menschenrechte Österreich Salzburg, Jahnstraße 18/101 (0662) oder salzburg@verein-menschenrechte.at
Begriffsdefinition. AsylwerberIn = Menschen, die in einem fremden Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung, suchen.
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