IVc Oktober Rundschreiben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IVc 2 47030 5. Oktober 2009. Rundschreiben"

Transkript

1 IVc Oktober 2009 Rundschreiben Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (3. OEG-ÄndG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1580) Überregionaler Erfahrungsaustausch vom 23. bis 25. Juni 2009 Länderreferentenbesprechung am 16./17. September 2009 Bei den o. g. Besprechungen wurden Fragen der Umsetzung des am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (3. OEG- ÄndG) erörtert. Durch das aufgrund einer Initiative der Regierungsfraktionen entstandene Gesetz wurde der bisherige Anwendungsbereich des OEG erweitert. Der Kreis der anspruchsberechtigten Verwandten in 1 Abs. 6 Nr. 1 OEG, die einen sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhaltenden Ausländer besuchen, wurde auf Verwandte bis zum dritten Grade hierzu zählen neben Geschwistern insbesondere Nichten, Neffen, Onkel und Tanten sowie durch eine Verweisung auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf eingetragene Lebenspartner ausgedehnt. Die Neuregelung in 3a OEG sieht Entschädigungsmöglichkeiten bei Gewalttaten im Ausland vor. Entschädigt wird, wer seinen rechtmäßigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich zum Tatzeitpunkt längstens sechs Monate außerhalb des Geltungsbereichs des OEG aufgehalten hat. Geschädigte erhalten Einmalzahlungen, abhängig von ihrem Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Außerdem erhalten Berechtigte die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschließlich psychotherapeutischer Angebote. Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 1: Bushaltestelle Rochusstraße, Bundesministerien (608, 609, 800, 843, 845) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 289: Bahnhof Bonn-Duisdorf, ca. 5 Minuten Fußweg (Bn.-Hbf.: Gleis 5, RB 23 Richtung Euskirchen) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Villemombler Straße 76: Buslinien (605, 606, 607, 608, 609, 843)

2 Seite 2 von 21 Hinterbliebene Halb- und Vollwaisen, Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner erhalten ebenfalls Einmalzahlungen. Daneben haben Hinterbliebene einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder im Ausland gestorben sind, Anspruch auf die notwendigen psychotherapeutischen Maßnahmen. Zu den Überführungs- und Beerdigungskosten wird ein Zuschuss gewährt, soweit die Kosten nicht von Dritten getragen werden. Zu beachten ist jedoch, dass alle diese Ansprüche strengeren Anrechnungs- und Ausschlusstatbeständen unterliegen als Ansprüche bei Inlandstaten. Für Ansprüche nach 3a OEG ist der Bund alleiniger Kostenträger. Eine Pauschalierungsregelung vereinfacht zudem die Abrechnung der Kosten zwischen Bund und Ländern nach dem OEG sowie dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Im Hinblick auf die bei den o. g. Besprechungen erörterten Fragen zur Neuregelung des 3a OEG nehme ich wie folgt Stellung: I. Anwendungsbereich 1. Zeitlicher Geltungsbereich der Neuregelung des 3a OEG Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung in 10 OEG ist der zeitliche Geltungsbereich der Neuregelung des 3a OEG wie folgt zu definieren: Nach 10 Satz 1 OEG gilt das Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Hinsichtlich der Neuregelung des 3a OEG ist 10 Satz 1 OEG so auszulegen, dass mit der Erweiterung des Gesetzes auf Gewalttaten im Ausland nach der gesetzgeberischen Intention erst alle künftigen Gewalttaten, die ab dem Inkrafttreten des 3. OEG-ÄndG nach Artikel 3 des Gesetzes also dem 1. Juli 2009 als dem Tag nach seiner Verkündung begangen wurden, zu entschädigen sind. Zwar ist die Gesetzesänderung vor allem unter Berufung auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Terroranschläge erfolgt, bei denen deutsche Staatsbürger ums Leben kamen. Der Wille des Gesetzgebers war jedoch darauf gerichtet, nur in der Zukunft liegende Gewalttaten im Ausland zu entschädigen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist dies mehrfach von politischer Seite betont worden. Zudem ergibt sich dies aus mehreren Stellen in Vorblatt und Begründung des Änderungsgesetzes (vgl. BT-Drs. 16/12273). So heißt es unter Gliederungspunkt D ("Finanzielle Auswirkungen ") des Vorblattes: "Welche zusätzlichen Kosten sich durch die Neuregelung für Bund und Länder ergeben, kann nicht genau beziffert werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Zahl der zusätzlichen Anwendungsfälle überschaubar sein wird. Was die

3 Seite 3 von 21 Kosten für die Versorgung bei Auslandstaten anbetrifft, hängt deren Höhe von der nicht vorhersehbaren Zahl und im Hinblick auf die Ausgaben für Heilbehandlungsmaßnahmen gegebenenfalls auch von der Schwere der Fälle ab. Es gibt insofern keine Erkenntnisse und Daten, die sich für die Zukunft hochrechnen lassen." Im Besonderen Teil der Begründung wird zu 3a OEG ausgeführt: "Die neue Vorschrift schafft einen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG für Fälle, in denen Deutsche und ihnen gleichgestellte Ausländer Opfer von Gewalttaten im Ausland werden." Eine Erweiterung des Geltungsbereichs von 3a OEG auf auch in der Vergangenheit verübte Gewalttaten wäre schon deshalb nicht in Betracht gekommen, da schon die Einbeziehung von Auslandstaten für sich genommen wegen des hier fehlenden Aufopferungsanspruchs rechtlich nicht unproblematisch ist. Außerhalb des Geltungsbereichs des OEG übt der deutsche Staat keine Polizeigewalt aus, weshalb ihn auch keine generelle Verpflichtung treffen kann, Gewalttaten auf ausländischem Territorium zu verhindern. Dies gilt erst recht für in der Vergangenheit liegende Gewalttaten. Darüber hinaus unterfallen Ansprüche nach 3a OEG nicht der Übergangsregelung des 10 Satz 2 OEG für Taten, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 15. Mai 1976 stattgefunden haben. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung 3a OEG nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des 10 Satz 2 OEG herausgenommen. Eine Anwendung der Übergangsregelung würde jedoch zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass 3a OEG nach Maßgabe der Härteregelung für Auslandstaten bis zum 15. Mai 1976 gelten würde, danach aber erst wieder ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung. Ihrem Sinn entsprechend ist die Übergangsregelung daher auf Ansprüche nach 1 Abs. 1 OEG zu reduzieren. 2. Zeitlicher Geltungsbereich der Neuregelung in 1 Abs. 6 OEG Entsprechend der unter Gliederungspunkt I 1 gemachten Ausführungen gilt auch die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach 1 Abs. 6 Nr. 1 OEG auf Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grade erst für Gewalttaten, die nach dem 1. Juli 2009 begangen worden sind. Da allerdings 10 Satz 3 OEG nach seinem Wortlaut keine Differenzierung vornimmt, sondern mit dem Verweis auf 1 Abs. 6 OEG nunmehr auch die durch die Gesetzesänderung hinzugekommenen Anspruchsberechtigten erfasst, wäre daraus zu schließen, dass sich die Erweiterung bereits auf die nach dem 1. Juli 1990 begangenen Taten bezieht. Daher soll auch hier gesetzlich klargestellt werden, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich nur auf Taten ab dem 1. Juli 2009 erstreckt.

4 Seite 4 von 21 II. Anspruchsvoraussetzungen nach 3a Abs. 1 OEG 1. Vorliegen und Nachweis des schädigenden Ereignisses Die Neuregelung des 3a OEG soll alle Fälle erfassen, in denen Deutsche oder ihnen nach dem OEG rechtlich gleichgestellte Ausländer Opfer von Gewalttaten werden. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu 3a OEG. Der Anwendungsbereich ist hier also nicht auf z. B. Terroranschläge im Ausland begrenzt. Der Nachweis des schädigenden Ereignisses hat unter den gleichen Regeln zu erfolgen wie bei Inlandstaten. Es finden daher die für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht geltenden Regeln der objektiven Beweislast Anwendung, d. h. das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. In Betracht kommt hier beispielsweise die Beweisführung durch polizeiliche Protokolle oder Behandlungsunterlagen. Wenn Unterlagen objektiv nicht zu erlangen sind, können gem. 6 Abs. 3 OEG i. V. m. 15 KOV-VfG die Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt werden, wenn diese "nach den Umständen des Falles glaubhaft" sind. 2. Auslegung des Begriffs "Tatort" in 3 a Abs. 1 Nr. 2 OEG Der Begriff "am Tatort" ist hier weit auszulegen. So ist jede Gewalttat an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des OEG, der sich auch nicht auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug befindet, mit in den Tatbestand des 3a Abs. 1 Nr. 2 OEG einzubeziehen. Damit sollen auch die Fälle erfasst werden, in denen sich der Geschädigte innerhalb der Sechsmonatsfrist des 3a Abs. 1 Nr. 2 OEG in verschiedenen Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des OEG aufgehalten hat und in einem dieser Länder Opfer einer Gewalttat geworden ist. Es wird angestrebt, eine entsprechende Ergänzung des Wortlauts in 3a Abs. 1 Nr. 2 OEG vorzunehmen. 3. Ansprüche eines Ausländers bei Taten in seinem Heimatland 3a Abs. 1 OEG sieht Leistungen bei Gewalttaten "im Ausland" vor. Der Begriff des Auslandes definiert sich in der Regel personenbezogen über die Staatsangehörigkeit. Da neben Deutschen auch Ausländer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, würde diese Auslegung aber zu einem unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich des 3a Abs. 1 Satz 1 OEG in der Form führen, dass Ausländer bei Reisen in ihr Heimatland für Taten dort anders als Deutsche keinen Anspruch nach 3a OEG hätten. Unter Ausland sind daher alle Gebiete außerhalb des Bundesgebietes zu verstehen. Diese Auslegung gewährt eine einheitliche Rechtsanwendung und entspricht der gesetzlichen Intention auf Gleichbehandlung der Personenkreise.

5 Seite 5 von Anspruch für Gewalttaten auf Schiffen und Luftfahrzeugen ohne deutsche Flagge bzw. Hoheitszeichen Während 1 Abs. 1 OEG eine ausdrückliche Regelung zu Schiffen und Luftfahrzeugen trifft und der neue 4 Abs. 2 Satz 2 OEG ausdrücklich zwischen Schiffen bzw. Luftfahrzeugen und einem Ort im Ausland differenziert, fehlt eine entsprechende Regelung in 3a Abs. 1 OEG. Hieraus könnte der Schluss zu ziehen sein, dass Taten auf fremden Schiffen und Luftfahrzeugen nicht nach 3a OEG entschädigt werden. Alle Schiffe und Luftfahrzeuge ohne deutsche Flagge bzw. deutsches Hoheitszeichen außerhalb des deutschen Luftraumes und Küstenmeeres sollten daher als "Ausland" i. S. d. 3a Abs. 1 Satz 1 OEG eingestuft werden. 5. Anspruch auf Leistungen bei Schockschäden Die Grundsätze, die das Bundessozialgericht (BSG) zur Einbeziehung von Schockschäden als seelischer Reaktion von einigem Gewicht in den Tatbestand des 1 Abs. 1 OEG entwickelt hat (vgl. u. a. Urteile des BSG vom 8. August 2001 BSGE 88, 240 [244], und 12. Juni 2003 B 9 VG 1/02 R), gelten im Sinne einer einheitlichen Behandlung der Schockschadensproblematik auch für die Fälle des 3a OEG. So fordert das BSG für die Einbeziehung von Schockschäden einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung, d. h. einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, oder dass es sich bei den Schockschadensopfern um nahe Angehörige des Primäropfers handelt. Für die Fälle des 3a OEG ist jedoch die Differenzierung zu berücksichtigen, die das BSG für Gewalttaten vornimmt, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des OEG ereignet haben. So hat das BSG mit Urteil vom 10. Dezember 2002 B 9 VG 7/01 entschieden, dass das dem OEG innewohnende Territorialitätsprinzip die Entschädigung eines innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erlittenen Schockschadens ausschließt, wenn sich der vorausgegangene tätliche Angriff und die primäre Schädigung im Ausland ereignet haben. Entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption, die an die Gewalttat anknüpft, ist also entscheidend auf den Ort der Gewalttat und der Primärschädigung abzustellen. Fallen demzufolge der Ort der Gewalttat und der Ort der Schädigung (Schockeintritt) bei einem Schockschaden auseinander, ist hinsichtlich der Regelungsbereiche von 3a OEG und 1 Abs. 1 OEG die Abgrenzung wie folgt vorzunehmen: Gewalttat und Übermittlung der Nachricht im Ausland: Primäropfer und das Schockopfer erhalten Leistungen nach 3a OEG.

6 Seite 6 von 21 Gewalttat im Ausland, Übermittlung der Nachricht im Inland: Primäropfer und das Schockopfer erhalten Leistungen nach 3a OEG. Gewalttat im Inland und Übermittlung der Nachricht im Ausland: Primäropfer und das Schockopfer erhalten Leistungen nach 1 Abs. 1 OEG. III. Leistungen an Geschädigte, 3a Abs. 2 OEG Da die Leistungen des 3a OEG lediglich Ausfluss des allgemeinen Fürsorgegedankens sind und nicht durch einen Aufopferungstatbestand begründet werden, bleiben sie hinter den übrigen Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts zurück. Lediglich die in 3a Abs. 2 OEG genannten Leistungen sollen erbracht werden. Damit kommen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht in Betracht. 1. Sachleistungen nach 3a Abs. 2 Satz 1 OEG Aus den vorstehenden Gründen räumt 3a Abs. 2 Satz 1 OEG dem Geschädigten dem Grunde nach einen eigenständigen Anspruch auf Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation ein. Eine direkte Anwendung der 10 ff. BVG über 1 Abs. 1 OEG ist hier mangels Vorliegens einer Gewalttat im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug nicht möglich. Allerdings sind die 10 ff. BVG im Rahmen von 3a Abs. 2 Satz 1 OEG entsprechend anwendbar, soweit sie die Durchführung der Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation im Sinne von 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG betreffen. Dies hätte zur Konsequenz, dass sich wie bei Gewalttaten im Geltungsbereich des OEG der Umfang der Heilbehandlung nach 11 BVG richten und die Zuständigkeit für die Leistungserbringung gem. 18c Abs. 1 BVG in bestimmten Fällen bei den Krankenkassen liegen würde. Allerdings ist fraglich, ob damit der Intention des Gesetzgebers, bei Auslandstaten eine möglichst zügige Hilfe zu gewähren, Genüge getan werden kann. Daher sollte anders als bei Inlandstaten, bei denen im Regelfall die Zuständigkeit für die Leistungserbringung bei den Krankenkassen liegt, bei Taten nach 3a OEG regelmäßig zunächst die Anwendung der Ermessensvorschrift des 18c Abs. 3 BVG zum Tragen kommen, wonach die zuständige Verwaltungsbehörde die Versorgungsangelegenheit an sich ziehen und Leistungen anstelle der Krankenkasse erbringen kann. Dies gilt vor allem für die in 3a Abs. 2 Satz 1 OEG (bzw. 3a Abs. 3 Satz 3 OEG bei Hinterbliebenen) ausdrücklich benannten psychotherapeutischen Angebote, die nicht erst in Deutschland, sondern nach

7 Seite 7 von 21 Möglichkeit auch bereits im Tatland angeboten werden sollten. Da in vielen Fällen die zeitnahe Entsendung deutschsprachiger Therapeuten ins Tatland in der praktischen Ausführung und hinsichtlich der Kostentragung auf Schwierigkeiten stoßen dürfte, ist die Erwähnung der "psychotherapeutischen Angebote" in 3a Abs. 2 Satz 1 OEG so zu verstehen, dass die Versorgungsbehörden in den Ländern zumindest Maßnahmen zur Vermittlung von im Tatland ansässigen Therapeuten ergreifen. Hierzu sollte über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Auswärtige Amt die Kooperation mit den jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen gesucht werden. In Einzelfällen (z. B. bei Terroranschlägen) dürfte auch die Kooperation mit Krisenstäben in Betracht kommen. So entsendet das Auswärtige Amt bei Großschadensereignissen, auch wenn nur eine geringe Zahl deutscher Opfer bzw. überlebender Verletzter zu beklagen ist, grundsätzlich sogenannte Kriseninterventionsteams (KITs) in die Unglücksorte. Die Erbringung aller übrigen Maßnahmen der Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation gem. 3a Abs. 2 Satz 1 OEG sollte solange sich der Geschädigte noch im Tatland befindet über den Weg der Kostenerstattung in analoger Anwendung von 18 Abs. 3 BVG - für den Fall einer selbständigen Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung durch den Berechtigten vor Anerkennung - bzw. 18 Abs. 4 BVG nach Anerkennung erfolgen. Der aufgrund der erlittenen Schädigung zwangsweise Aufenthalt des Berechtigten im Tatland stellt insofern einen "unvermeidbaren Umstand" im Sinne von 18 Abs. 4 Satz 1 BVG dar, der die Inanspruchnahme der Krankenkasse nach 18c Abs. 2 Satz 1 BVG oder der Verwaltungsbehörde nach 18c Abs. 1 Satz 2 BVG unmöglich macht. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Erläuterungen insbesondere in Nr. 2 und Nr. 3 der VV zu 18 BVG verwiesen. 64a BVG, wonach Beschädigte im Ausland die nachgewiesenen notwendigen Kosten maximal bis zur zweifachen Summe einer entsprechenden Heilbehandlung in Deutschland verlangen können, ist nicht anwendbar. So stellt 64a BVG auf einen längerfristigen Aufenthalt des Betroffenen im Ausland ab, wohingegen 3a OEG von einem maximal sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des OEG ausgeht. Hinsichtlich der erstattungsfähigen Kostenhöhe ist auf einen "angemessenen Umfang" i. S. v. 18 Abs. 3 BVG abzustellen. Nach Rückkehr des Berechtigten nach Deutschland hat die (weitere) Erbringung von Maßnahmen nach 3a Abs. 2 OEG dagegen wie bei Gewalttaten im Geltungsbereich des OEG durch die Krankenkassen zu erfolgen. Die im Rahmen der Kostenerstattung bereits entsprechend 18 Abs. 3 und 4 BVG erbrachten Leistungen sind insoweit anzurechnen (vgl. dazu auch Gliederungspunkt V 1). Laut der Gesetzesbegründung soll 3a Abs. 2 Satz 1 OEG auch gerade Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation erfassen, die über das Leistungsspektrum der Krankenkassen hinausgehen. Es kann sich hierbei im Einzelfall beispielsweise um schädigungsbedingt notwendige spezifische Heilmittel einschließlich besonderer Therapieangebote, Arznei- oder Verbandmittel handeln, die die GKV nicht oder nur zu bestimmten Festbeträgen erstattet.

8 Seite 8 von 21 Gem. 11 Abs. 1 Satz 2 BVG i. V. m. 60 Abs. 4 SGB V werden auch Kosten für einen Rücktransport ins Inland von der Krankenkasse nicht übernommen. Eine derartige Kostenübernahme sieht auch 3a OEG nicht ausdrücklich vor. Allerdings dürfte sich in der praktischen Durchführung vor allem dann, wenn Geschädigte schwere Verletzungen erlitten haben, gerade die Übernahme der Kosten eines Krankenrücktransports als erforderlich erweisen. Zudem würde dies dem Fürsorgedanken Rechnung tragen, der der Erweiterung des OEG auf Gewalttaten im Ausland zugrunde liegt. In Anwendung der Regelung über den Härteausgleich nach 1 Abs. 1 OEG i. V. m. 89 BVG sollten daher bei Vorliegen einer besonderen Härte im Einzelfall die Kosten für einen Krankenrücktransport übernommen werden. Für diese Fälle erkläre ich die allgemeine Zustimmung gem. 89 Abs. 2 BVG. Eine besondere Härte kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die Rückholung des Geschädigten wegen fehlender adäquater medizinischer Versorgung im Tatland indiziert ist. Letzteres ist durch den Geschädigten bzw. Antragsteller nach Möglichkeit unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu begründen. Im Sinne der Intention von 3a OEG eine möglichst schnelle Hilfe zu gewähren, genügt für den Nachweis der Bedürftigkeit im Einzelfall ggf. auch die Glaubhaftmachung. 2. Sachleistungen vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs Nach 10 Abs. 8 BVG steht die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs im Ermessen der Verwaltungsbehörde (Kann-Behandlung). Als Beweismaßstab für die Sachverhaltswürdigung gilt Satz 1 der VV Nr. 11 zu 10 BVG, wonach Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Mutterschaftshilfe und Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nach 10 Abs. 8 BVG gewährt werden können, wenn der Antrag auf Versorgung wahrscheinlich zu einer entsprechenden Anerkennung führen wird und Ausschließungsgründe nicht vorliegen. Nach der VV Nr. 9 zu 1 BVG ist "Wahrscheinlichkeit" im Sinne des 1 Abs. 3 BVG dann zu bejahen, wenn mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Dies ist im Einzelfall unter Würdigung aller bis zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Fakten zu beurteilen. Ob im Falle einer Gewalttat im Ausland die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs als wahrscheinlich im Sinne der VV Nr. 11 zu 10 BVG angesehen werden kann, ist ebenso wie bei Inlandstaten anhand der vom Beschädigten vorzulegenden Beweise (z. B. polizeiliche Protokolle, ärztliche Behandlungsunterlagen) festzustellen. Sollte aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z. B. Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung im Tatland) eine schnelle Prüfung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen vor Anerkennung nach 10 Abs. 8 BVG nicht möglich sein, so sind im Sinne der Intention des 3. OEG-ÄndG, den Betroffenen zügige Hilfe zu gewähren, die Angaben des Antragstellers nach den Regeln der

9 Seite 9 von 21 Glaubhaftmachung gem. 6 Abs. 3 OEG i. V. m. 15 KOV-VfG zu Grunde zu legen. Befindet sich der Geschädigte noch im Ausland, finden 18 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BVG analog Anwendung (s. Gliederungspunkt III 1). 3. Begriff der psychotherapeutischen Angebote in 3a Abs. 2 Satz 1 OEG In 3a Abs. 2 Satz 1 OEG wird nicht die sonst übliche Formulierung des SGB V psychotherapeutische Maßnahmen verwendet, sondern stattdessen der Begriff "psychotherapeutische Angebote". Eine Abgrenzung von 3a Abs. 2 Satz 1 OEG zu Leistungen des SGB V war mit der Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten allerdings nicht beabsichtigt. Es handelt sich hier um ein redaktionelles Versehen, was sich schon daraus ergibt, dass in 3a Abs. 3 Satz 3 OEG im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenversorgung auch von "psychotherapeutischen Maßnahmen" die Rede ist. Sowohl in 3a Abs. 2 als auch Abs. 3 OEG geht es um psychotherapeutische Leistungen. Als Soforthilfe sollten diese geeignet sein, die durch die Gewalttat verursachten psychischen Belastungen gerade aufgrund der besonderen Situation, im Ausland einer Gewalttat zum Opfer gefallen zu sein zu lindern. Daher wird es sich im Einzelfall um über das Leistungsspektrum des SGB V hinausgehende Leistungen handeln, die auch bereits im Ausland, d. h. am Tatort, angeboten werden können. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erbringung psychotherapeutischer Maßnahmen im Inland wird klargestellt, dass diese dann nicht bei den Krankenkassen liegt, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde die Versorgungsangelegenheit gem. 18c Abs. 3 BVG an sich gezogen hat. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Gliederungspunkt III 1 verwiesen. 4. Leistungen auch bei einem GdS unter 25 Nach 3a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz OEG erhalten auch Geschädigte mit einem GdS von unter 25 anders als Geschädigte, deren Anspruch sich aus 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ergibt eine Einmalzahlung. Nach dem Wortlaut der Regelung bestünde daher auch bereits bei einem GdS von 0 ein Leistungsanspruch. Dieses würde aber dazu führen, dass auch Schädigungen zu berücksichtigen wären, die funktionell zu keinen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen geführt haben. Hierfür ergibt sich jedoch aus dem Gesetzeszweck heraus keine Begründung. Denn indem der lediglich durch den allgemeinen Fürsorgegedanken legitimierte Anspruch nach 3a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz OEG die generelle Möglichkeit einer Einmalzahlung auch bei einem GdS unter 25 vorsieht, findet bereits eine erhebliche Besserstellung von Gewaltopfern bei Auslandstaten gegenüber Opfern von Inlandstaten statt. Mit dieser unterschiedlichen Behandlung der Opfergruppen je nach Tatort hat der Gesetzgeber das Ziel

10 Seite 10 von 21 verfolgt, den zusätzlichen Erschwernissen, besonders auch der psychischen Belastung, gerecht zu werden, die eine Gewalttat im Ausland für die jeweils Geschädigten mit sich bringt. Die rechtliche Besserstellung der Opfer bei Auslandstaten wird allerdings durch die Beschränkung der finanziellen Entschädigung auf Einmalzahlungen und durch die in 3a OEG vorgesehenen Anrechnungs- und Ausschlusstatbestände wieder aufgewogen. Ungeachtet dessen rechtfertigen es der gesetzgeberische Wille und der Wortlaut des 3a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz OEG nicht, auch bereits bei einem GdS von 0 einen Leistungsanspruch zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit dem BVG, das über 1 Abs. 1 OEG Anwendung findet. In 30 Abs. 1 Satz 2 BVG ist geregelt, dass der Grad der Schädigungsfolgen in Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen ist, wobei ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen vom höheren Schädigungsgrad mit umfasst wird. Eine Einmalzahlung gem. 3a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz OEG kann daher erst ab einem GdS von 10 erfolgen. Es ist daher beabsichtigt, im Gesetzeswortlaut klarzustellen, dass eine Einmalzahlung in Höhe von 714 Euro für Geschädigte erst ab einem GdS von 10 und 20 in Betracht kommt. Dagegen kann sich aufgrund der Intention des Gesetzgebers, die Heilbehandlung in den Vordergrund der Leistungen nach 3a OEG zu stellen, ein Anspruch auf Heilbehandlung nach 3a Abs. 2 Satz 1 OEG auch bei einem GdS von 0, also bereits bei geringfügigen Gesundheitsstörungen, ergeben. 5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des GdS; Dauer der Beeinträchtigung Die Feststellung des GdS richtet sich alleine nach 30 Abs. 1 BVG. Anders als die Renten nach 1 Abs. 1 OEG i. V. m. dem BVG ist die finanzielle Zuwendung nach 3a Abs. 2 OEG keine Dauerleistung, sondern eine Einmalzahlung. Die Bewertung der schädigungsbedingten Funktionsbeeinträchtigung kann temporär völlig unterschiedlich ausgeprägt sein. Daher ist für die Feststellung des GdS in Anlehnung an 30 Abs. 1 BVG der Zustand zugrunde zu legen, der nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Schädigung besteht bzw. bei normalem Krankheitsverlauf voraussichtlich bestehen wird. Dabei sollte der Feststellung des GdS möglichst eine Querschnittsbetrachtung der Schädigungsfolgen für den gesamten sechsmonatigen Zeitraum zugrunde gelegt werden. Vorübergehende Gesundheitsstörungen, die nicht mindestens sechs Monate andauern, können bei Einmalzahlungen keine Berücksichtigung finden. Dagegen kommen Maßnahmen der Heilbehandlung und Rehabilitation nach 3a Abs. 2 Satz 1 OEG auch bei vorübergehenden Gesundheitsstörungen in Betracht.

11 Seite 11 von Ausschluss eines Verschlimmerungsantrags bei Einmalzahlung 3a OEG gewährt eine vom GdS abhängige Einmalzahlung und begründet damit keine Dauerleistung. Mit der Auszahlung der Einmalleistung ist das Leistungsverhältnis mit der Folge abgefunden, dass spätere Veränderungen außer Betracht bleiben. Eine spätere Erhöhung des zu zahlenden Betrages wegen einer Verschlimmerung des GdS kommt daher nicht in Betracht. Dies schließt die Anwendung von 44 SGB X nicht aus, sofern sich im Nachhinein der zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellte GdS als zu niedrig erweist. 48 SGB X findet dagegen mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung keine Anwendung. Wird ein Verschlimmerungsantrag im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen gestellt, kann dieser nur für die aufgrund einer Nachuntersuchung zu erbringenden Maßnahmen der Heilbehandlung und Rehabilitation Berücksichtigung finden. 7. Voraussetzungen für eine Einmalzahlung nach 3a Abs. 2 Satz 3 OEG In 3a Abs. 2 Satz 3 OEG wird der Verlust und die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen unterschiedlich bewertet. So setzt der Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von den Verlust von mindestens zwei Gliedmaßen, aber die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von mindestens drei Gliedmaßen voraus. Im Einzelfall kann allerdings die Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu einer höheren Beeinträchtigung führen als deren Verlust. Daher ist bei der Anwendung von 3a Abs. 2 Satz 3 OEG die Gebrauchsunfähigkeit einer Gliedmaße, die für sich genommen mindestens einen GdS ergibt, der auch bei Verlust der gleichen Gliedmaße bestehen würde, wie ein Verlust der gleichen Gliedmaße zu bewerten (eine entsprechende Anpassung des Gesetzeswortlauts ist beabsichtigt). Im Übrigen sollten für die Tatbestandsmerkmale in 3 Abs. 2 Satz 3 Satz 3 OEG unter Heranziehung der Maßstäbe der Verordnung zu 31 Abs. 4 BVG folgende Kriterien angelegt werden: "Verlust mehrerer Gliedmaßen": Erforderlich ist z. B. der Verlust eines Fußes und einer ganzen Hand. "Schädigung von Sinnesorganen": Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn es zu einem völligen Funktionsausfall des jeweiligen Sinnesorgans kommt.

12 Seite 12 von 21 "Hirnschädigung": Erforderlich ist hierfür ein morphologischer Schaden, der zu einer organischen Veränderung und bereits alleine zu einem GdS von mindestens 30 führt. "Schwere Verbrennungen": Bei dieser Schädigung sind die Folgen maßgeblich, die im Einzelfall sehr unter schiedlich ausfallen können (z.b. macht es einen Unterschied, ob Verbrennungen im Gesichtsbereich oder Unterleib vorliegen). Erforderlich ist aber, dass die schweren Verbrennungen alleine bereits zur Feststellung eines GdS von mindestens 50 führen. Die Schwere der Schädigungsfolgen ist damit jeweils einzeln zu bewerten. Durch die oben stehenden Vorgaben ist so grundsätzlich ausgeschlossen, dass geringe Ausfälle erst in ihrer Kombination zu einem hohen GdS führen. Die Aufzählung in 3a Abs. 2 Satz 3 OEG ist zudem abschließend. Daher können andere als die in der Vorschrift genannten Schädigungsfolgen wie beispielsweise schwerste innere Leiden keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen steht 3a Abs. 2 Satz 3 OEG systematisch im Kontext zum Satz 2, der allein auf den GdS abstellt. Daher können aufgrund der Aufzählung in 3a Abs. 2 Satz 3 OEG keine Nichtschädigungsfolgen entschädigt werden. IV. Leistungen an Hinterbliebene, 3a Abs. 3 OEG 1. Zeitpunkt des Todeseintritts im Falle von 3a Abs. 3 OEG Nach 3a Abs. 3 Satz 1 OEG haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Einmalzahlung, wenn eine nach 3a Abs. 1 OEG geschädigte Person "bei einer Gewalttat im Ausland getötet" worden ist. Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Klarstellung des Gesetzeswortlauts ist der Text hier so auszulegen, dass die Hinterbliebenenleistung auch dann in Betracht kommt, wenn der Tod des Beschädigten "durch eine Gewalttat im Ausland" eingetreten ist. Auf diese Weise werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Geschädigte im Ausland Opfer einer Gewalttat nach 1 Abs. 1 OEG geworden, der Todeseíntritt als Folge der Gewalttat aber erst innerhalb des Geltungsbereichs des OEG erfolgt ist, und somit Abgrenzungsprobleme vermieden. In zeitlicher Hinsicht ist für einen Todeseintritt i. S. v. 3a Abs. 3 Satz 1 OEG

13 Seite 13 von 21 vorauszusetzen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Gesundheitsstörung und dem Eintritt des Todes besteht. Zieht man die Wertung von Nr. A 2g) Sätze 3 und 4 der Anlage zu 2 Versorgungsmedizin-Verordnung heran, kann von einem unmittelbaren Zusammenhang dann ausgegangen werden, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass der Eintritt der Gesundheitsstörung und des Todes einen untrennbaren Vorgang darstellen. Ob insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt, ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung versorgungsärztlichen Sachverstands zu prüfen. 2. Unterschiedliche Behandlung von Hinterbliebenen bei In- und Auslandstaten Nach 3a Abs. 3 Satz 3 OEG haben Hinterbliebene einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder an den Folgen einer Gewalttat im Ausland verstorben sind, Anspruch auf psychotherapeutische Maßnahmen, während dieser Personenkreis bei Inlandstaten nur dann vergleichbare Leistungen beanspruchen kann, wenn er infolge eines "Schockschadens" selbst Geschädigter der Gewalttat geworden ist und dadurch eine psychische Gesundheitsschädigung erlitten hat (vgl. hierzu Gliederungspunkt II 5). Mit der unterschiedlichen Behandlung der Hinterbliebenen je nach Tatort im In- oder Ausland hat der Gesetzgeber beabsichtigt, der vor allem psychischen Belastung der Angehörigen Rechnung zu tragen, die gerade auch aus dem besonderen Umstand resultiert, dass die Gewalttat im Ausland verübt worden ist. Da für die Versorgung bei Auslandstaten aber lediglich staatliche Fürsorge als Rechtsgrund in Betracht kommt, werden nur Eltern minderjähriger Getöteter in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen, um hier eine Abgrenzung zum Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen bei Inlandstaten vorzunehmen. 3. Unterhaltsanspruch bei Betreuungsunterhaltsberechtigten Bei der Feststellung, ob eine Betreuungsunterhaltsberechtigung i. S. v. 3a Abs. 3 OEG vorliegt, sollte ein entsprechender Anspruch zumindest durch das Jugendamt bzw. notariell beurkundet sein. Die Regelungen zum Betreuungsunterhalt sind im Zuge der Reform des Unterhaltsrechts seit Januar 2008 grundlegend neu strukturiert worden. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein zeitlich auf drei Jahre begrenzter Unterhaltsanspruch ab der Geburt des Kindes zu. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann und soll von diesem Elternteil eine Eigenerwerbstätigkeit nicht verlangt oder erwartet werden. Die genauen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt sind in 1570 BGB normiert. Der BGH hat mit Urteil vom 18. März XII ZR 74/08 zu den neuen gesetzlichen Vorgaben Stellung genommen.

14 Seite 14 von 21 Im Rahmen der Beweislast hat der Unterhaltsbedürftige die Anspruchsvoraussetzungen nach 1570 BGB darzulegen, dass also z.b. eine Betreuungsmöglichkeit nicht besteht oder das Kind eine persönliche Betreuung benötigt (vgl. OLG Celle vom 7. Februar UF 203/07). V. Anrechnung von Leistungen, 3a Abs. 4 OEG 1. Anrechnung von Leistungsansprüchen nach 3a Abs. 4 OEG 3a OEG basiert im Gegensatz zu den übrigen Regelungen des OEG wie bereits erwähnt nicht auf einem Aufopferungsanspruch, sondern lässt sich lediglich über den Gedanken einer allgemeinen staatlichen Fürsorge begründen. Nach 3a Abs. 4 OEG sind daher andere Ansprüche aus öffentlichen oder privaten Sicherungssystemen auf die Leistungen nach 3a Abs. 2 (sowie auch Abs. 3) OEG anzurechnen. Unter 3a Abs. 4 OEG fällt jeder Leistungsanspruch, der im Zusammenhang mit der Tat entstanden ist. Hierzu können beispielsweise (öffentliche) Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zählen, aber auch Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen (z. B. ADAC-Auslandskrankenschutz mit Übernahme der Rücktransportkosten, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikoversicherungen wie eine private Unfallversicherung), soweit diese eine den Ansprüchen nach 3a Abs. 2 (bzw. Abs. 3) OEG entsprechende Absicherung vorsehen. Auch internationale Versicherungen (z. B. die Versicherung des Reeders für Schiff und Mannschaft) sind insoweit denkbar. Etwaige Schadensersatzansprüche des Opfers gegen den Täter fallen dagegen nach dem Wortlaut der Regelung nicht unter 3a Abs. 4 OEG. Bei der Anrechnung von Leistungen kann sich das Problem stellen, dass diese möglicherweise in unterschiedlicher Form erbracht werden, also entweder als Sach- oder als Geldleistung. So ist die Heilbehandlung nach dem OEG i. V. m. dem BVG in der Regel eine Sachleistung, während Leistungsansprüche anderer öffentlicher oder privater Sicherungsoder Versorgungssysteme zumeist als Geldleistung erbracht werden. Die Anrechnung nach 3a Abs. 4 OEG sollte hier in der Weise erfolgen, dass Geldleistungen auf Geldleistungen nach dem OEG ggf. bis zu deren vollständigem Wegfall angerechnet werden. Bei Heilbehandlungsansprüchen nach 3a Abs. 2 Satz 1 OEG sollte eine Anrechnung von Geldleistungen aus anderen Versorgungssystemen nur dann erfolgen, wenn die Geldleistung auch zum Zwecke der Erbringung bzw. des Einkaufs von Heilbehandlung gewährt wurde. Wurde Heilbehandlung aus einem anderen Versorgungssystem im Ausland erbracht, ist dies kein Hinderungsgrund dafür, weiterführende Heilbehandlung im Inland durchzuführen.

15 Seite 15 von Anrechnung von Leistungsansprüchen im Schädigungsland Gem. 3a Abs. 4 Satz 2 OEG sind auch die im Schädigungsland bestehenden Leistungsansprüche aus Sicherungs- und Versorgungssystemen sowohl im Hinblick auf Geld- als auch im Hinblick auf Sachleistungen anzurechnen. Der Geschädigte ist daher zunächst zur entsprechenden Antragstellung im Schädigungsland anzuregen. Nur wenn der Geschädigte nachweislich einen solchen Antrag gestellt hat, kommt eine Prüfung von Ansprüchen nach 3a OEG in Betracht. An welche Behörden sich der Geschädigte dort zu wenden hat, sollte über die Botschaften und/oder ständigen Vertretungen im Ausland ermittelt werden (vgl. hierzu Gliederungspunkte VII 3 und VII 4). Handelt es sich um einen Fall nach der EU-Richtlinie 2004/80/EG, wird das BMAS wie auch bisher schon als Unterstützungsbehörde tätig werden. Zu beachten ist jedoch, dass nach der gesetzlichen Intention des 3a OEG den Betroffenen zügige und zielgerichtete Hilfe zu gewähren ist. Daher sollte seitens der Versorgungsverwaltung bereits vor einer Entscheidung der Behörden des Schädigungslandes über eine Leistungsgewährung parallel geprüft werden, ob die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs in Betracht kommt und vor allem Maßnahmen der Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation, insbesondere der psychologischen Betreuung als "erster Hilfe", nach deutschem Recht erbracht werden können. Die Erfahrungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Unterstützungsbehörde bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/80/EG zeigen, dass das Opferentschädigungsrecht anderer Staaten so gut wie keine Sachleistungen vorsieht, sondern meistens Geldleistungen möglich sind. Die Anrechnungsproblematik wird sich also im Hinblick auf die Sachleistungen im Regelfall nicht stellen. Sofern daher nach Prüfung eines Entschädigungsantrags feststeht, dass die Leistungsvoraussetzungen nach 3a OEG erfüllt sind, ist eine Leistung unter Vorbehalt nach 22 Abs. 4 KOV-VfG vorzunehmen. Werden nachträglich noch Leistungen durch das Schädigungsland erbracht, so sind diese entsprechend zurück zu fordern. Der Geschädigte bzw. Antragsteller ist daher aufzufordern, der zuständigen Versorgungsbehörde Informationen über eine evtl. Leistungsgewährung im Tatland zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Frage, welche Leistungs- und Versorgungssysteme andere Staaten vorsehen bzw. im Verhältnis zu welchen Staaten eine etwaige Gegenseitigkeit nach 1 Abs. 1 Nr. 4 OEG in Betracht kommt, ist im Einzelfall über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Anfrage an das Auswärtige Amt mit der Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Auslandsvertretungen zu stellen (vgl. dazu Gliederungspunkte VII 3 und 4).

16 Seite 16 von 21 VI. Ausschluss von Leistungen, 3a Abs. 5 OEG 1. Nichtbegründung eines gebotenen Versicherungsschutzes Die nicht näher bestimmte Formulierung "nach den Umständen des Einzelfalls gebotener Versicherungsschutz" in 3a Abs. 5 OEG soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine möglichst flexible Handhabung dieses Tatbestandsmerkmals sicherstellen. Da Leistungen nach 3a OEG lediglich unter Fürsorgegesichtspunkten erbracht werden können, ist die Nichtbegründung eines gebotenen Versicherungsschutzes als einer der Ausschlusstatbestände in 3a Abs. 5 OEG aufgenommen worden. Ob ein zusätzlicher Versicherungsschutz (z. B. Auslandskrankenversicherung, private Unfallversicherung) über die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Absicherung hinaus erforderlich gewesen wäre, ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Insofern sollte zunächst geprüft werden, ob der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland gem. 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht und somit auch bereits bei einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt die Notwendigkeit einer Auslandskrankenversicherung besteht. Dies trifft beispielsweise auf Urlaubsaufenthalte in Asien oder Amerika zu, wo mangels Versicherungsschutz bereits ab dem ersten Tag des Aufenthalts der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu fordern ist, nicht dagegen auf Urlaubsreisen in EU- oder EWR-Staaten, wo Leistungen auf Grundlage der VO 1408/71 erbracht werden, oder in Länder, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen. Ein zusätzliches Beurteilungskriterium können Reisewarnungen, Reise- und Sicherheitshinweise bzw. der jeweilige Gefährdungsgrad des Aufenthaltsortes im Ausland sein. So macht es beispielsweise einen Unterschied, ob ein Aufenthalt in Portugal oder in Pakistan anvisiert wird. Auch die angestrebte Dauer des Auslandsaufenthalts kann im Rahmen der Einzelfallbewertung als Kriterium herangezogen werden. 2. Nichteinbeziehung des Versagungsgrundes nach 2 Abs. 1 Satz 2 OEG Ursprünglich war durch den Gesetzgeber beabsichtigt, auch den Versagungsgrund des 2 Abs. 1 Satz 2 OEG in die Gesetzesänderung mit einzubeziehen. Allerdings hätte dies zur Konsequenz gehabt, dass die Versagungsgründe des 2 OEG durch die vorgesehene Ausdehnung der Opferentschädigung auf Auslandstaten nicht mehr ausreichend gefasst gewesen wären, da es bei Kausalität zwischen einer Schädigung und den in 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 OEG genannten Aktivitäten des Geschädigten nicht zu einem grundsätzlichen Leistungsausschluss gekommen wäre. So ist eine Beschränkung des Ausschlussgrundes auf politische bzw. kriegerische Auseinandersetzungen im "Heimatstaat" - wie in 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OEG geregelt - im Lichte der Erweiterung des Anwendungsbereichs des OEG auf Gewalttaten im Ausland nicht sinnvoll, da damit beispielsweise Fälle, in

17 Seite 17 von 21 denen ein nach 3a Abs. 1 OEG leistungsberechtigter Ausländer, der in Deutschland an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen ist, nicht unter den Ausschlussgrund fielen. Eine mögliche Streichung der Worte "in seinem Heimatstaat" in 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 OEG im Zuge des 3. OEG-ÄndG kam aus politischen Gründen aber nicht in Betracht. Daher ist 3a Abs. 5 OEG auf einen Verweis auf den Billigkeitstatbestand in 2 Abs. 1 Satz 1 OEG beschränkt worden. Durch diesen sind aber auch die Versagungsgründe nach 2 Abs. 1 Satz 2 OEG grundsätzlich mit abgedeckt. Sollte ungeachtet dessen im Einzelfall das Vorliegen von Versagungsgründen aufgrund politisch sensibler Gesichtspunkte nicht eindeutig beurteilt werden können, können die Einzelfälle mir zur Mitprüfung vorgelegt werden. VII. Vollzugsfragen 1. Beginn der Versorgung; 10c OEG; 60 Abs. 1 Satz 2 BVG; Antragsfristen Für den Beginn der Versorgung trifft 60 Abs. 1 Satz 2 BVG die Regelung, dass abweichend vom Normalfall, dass Versorgung ab Antrag in Betracht kommt, Leistungen auch für vorherige Zeiträume innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung zu gewähren sind. Im Hinblick auf 3a OEG ist allerdings die Übergangsregelung des 10c OEG als lex specialis maßgeblich, wonach neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung des OEG ergeben, auf Antrag festgestellt werden. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Antragstellung binnen eines Jahres nach Verkündung des 3. OEG-ÄndG wäre damit Leistungsbeginn der 1. Juli 2009, es sei denn, die Anspruchsvoraussetzungen von 3a OEG sind erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt. Allerdings ist diese Jahresfrist von ihrem Sinn und Zweck her auf fortlaufend monatlich fällig werdende Versorgungsleistungen ausgerichtet. Auf die in 3a Abs. 2 und Abs. 3 OEG vorgesehenen Einmalzahlungen ist 10c OEG daher nicht anwendbar, d. h. die Leistung ist hier ab dem Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren. Anwendbar ist die Jahresfrist des 10c OEG dagegen für den in 3a OEG normierten Heilbehandlungsanspruch. Denn die Heilbehandlung ist eine auf Dauer angelegte Versorgungsleistung, wie sie auch bei Ansprüchen nach 1 Abs. 1 OEG i. V. m. dem BVG erbracht wird. 2. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen nach 3a OEG richtet sich wie bei der Entschädigung von unter 1 Abs. 1 Satz 1 OEG fallenden Taten nach 6 OEG. Nach 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 OEG ist das Land für die Versorgung zuständig, in dem der Antragsteller seinen

18 Seite 18 von 21 Wohnsitz hat. Sollten Geschädigte oder Hinterbliebene im laufenden Antragsverfahren oder nach Anerkennung von Heilbehandlungsansprüchen ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, ändert sich damit auch die jeweilige örtliche Zuständigkeit. Bei einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland während des laufenden Antragsverfahrens ist gem. 6 Abs. 1 Satz Nr. 2 OEG das Land zuständig, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitzoder Aufenthaltsland durchführt. Ungeachtet der rechtlichen Vorgaben für die örtliche Zuständigkeit nach dem OEG sollte geprüft werden, wie durch Vereinbarungen zwischen den Ländern auch bei einem Wohnsitzwechsel von Geschädigten oder Hinterbliebenen ein möglichst zügiges und unbürokratisches Antragsverfahren ermöglicht werden kann. Sofern Personen aus verschiedenen Bundesländern durch dieselbe Tat eine gesundheitliche Schädigung erlitten und Ansprüche nach 3a OEG haben, kann es dazu kommen, dass in mehreren Bundesländern Verfahren nach dem OEG durchzuführen sind. Eine parallele umfangreiche Sachverhaltsaufklärung der einzelnen Länder bzw. Behörden mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen sollte jedoch vermieden werden. Ggf. wird daher das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier die Koordination übernehmen. Bei Großschadensereignissen wie z. B. Terrorakten ist im Regelfall ohnehin davon auszugehen, dass die Sachverhaltsaufklärung zum schädigenden Ereignis durch ein Krisenzentrum (angesiedelt bei der Bundesregierung) zentral in eine Hand genommen wird. Ungeachtet dessen ist eine zusätzliche Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Länder zweckmäßig, um eine einheitliche Durchführung des Antragsverfahrens (einheitliche tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von Versagungsgründen, Anrechnung von Leistungen u. s. w.) zu ermöglichen und im Einzelfall auch die federführende Zuständigkeit eines Landes abzustimmen. 3. Sachverhaltsaufklärung im Ausland Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung bei Gewalttaten im Ausland hinsichtlich des schädigenden Ereignisses, der Schädigung und der Gesundheitsstörung werden sich die Länder im Einzelfall über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Auswärtige Amt an die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland wenden müssen. Eine jeweils aktuelle Adressenliste der ausländischen Vertretungen im Ausland findet sich auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter der Adresse Laenderauswahlseite.jsp. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt eine Information durch das Auswärtige Amt an die Botschaften und Konsulate insbesondere zu den

19 Seite 19 von 21 Regelungen und Leistungen des 3a OEG, - den zu erwartenden Amtshilfeersuchen der Versorgungsverwaltung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und - der Antragstellung bei amtlichen Vertretungen im Ausland gem. 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Amtshilfeersuchen sollten in der Regel direkt und nicht über die jeweiligen obersten Dienstbehörden vorgenommen werden. Diesbezüglich wird auf die 3 ff. SGB X verwiesen. Ungeachtet dessen können Amtshilfeersuchen aber auch zunächst von den Ländern an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Weiterleitung an das Auswärtige Amt gerichtet werden. Für den Fall, dass die zuständigen Versorgungsbehörden den Weg eines direkten Amtshilfeersuchens ohne Beteiligung der obersten Dienstbehörden wählen, bitte ich darum, mir dies zur Kenntnis zu geben. Im Einzelfall wird über das Auswärtige Amt zu klären sein, ob nicht bereits bilaterale Amtshilfeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat existieren, die spezielle Verfahrensregelungen normieren. Einzelanfragen hinsichtlich bestehender Reisewarnungen oder Reise- und Sicherheitshinweise bezogen auf den Schädigungszeitpunkt können die Länder generell über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an das Auswärtige Amt richten. 4. Erbringung von Leistungen im Ausland Bei der Frage, ob eine Entschädigungsleistung auch ins Ausland erbracht werden kann, ist zwischen Geld- und Sachleistungen zu differenzieren. Geldleistungen nach dem OEG können in voller Höhe auch ins Ausland erbracht werden. Die Frage einer Teilversorgung unter analoger Anwendung von 64e BVG stellt sich hier nicht. So schließt 1 Abs. 12 OEG ausdrücklich eine Anwendung von 64e BVG aus. Die Maßnahmen der Heilbehandlung bzw. medizinischen Rehabilitation können als Sachleistungen dagegen nur innerhalb des Geltungsbereichs des OEG erbracht werden. Im Ausland kann lediglich eine Kostenerstattung in entsprechender Anwendung von 18 Abs. 3 und 4 BVG stattfinden (vgl. Gliederungspunkt III 1). Wegen des Ziels einer möglichst umfassenden Linderung der gesundheitlichen Leiden des Betroffenen sollte die Kostenerstattung unbefristet erfolgen. Hiervon ausgenommen ist die Erbringung psychotherapeutischer Angebote im Tatland, die unmittelbar und nicht lediglich im Rahmen einer Kostenerstattung erfolgen sollte (vgl. Gliederungspunkte III 1 und III 3).

20 Seite 20 von Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach 81a BVG Da der Bund gem. 4 Abs. 2 bei Gewalttaten im Ausland alleiniger Kostenträger ist, findet gem. 5 OEG kein Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die Länder statt. Stattdessen gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten unter entsprechender Anwendung von 81a Abs. 1 Satz 1 BVG auf den Bund über. Da aber Aufwand und Kosten der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche im Ausland aufgrund entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit nicht immer in einem günstigen Verhältnis zu dem tatsächlichen Ertrag stehen dürften, sollte in Fällen nach 3a OEG von einer Nachverfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche auch über andere rechtliche Wege regelmäßig abgesehen werden. Im Auftrag Wältermann Beglaubigt Tarifbeschäftigte

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Zentrum Bayern Familie und Soziales ZBFS. Sozialpolitik. Das Opferentschädigungsgesetz bei Gewalttaten im Ausland OEG. Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth

Zentrum Bayern Familie und Soziales ZBFS. Sozialpolitik. Das Opferentschädigungsgesetz bei Gewalttaten im Ausland OEG. Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth ZBFS Zentrum Bayern Familie und Soziales Sozialpolitik Das Opferentschädigungsgesetz bei Gewalttaten im Ausland OEG Zentrum Bayern Familie und Soziales Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth Wer hat Anspruch auf

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV Fachtagung zur Hilfsmittelversorgung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 4./5.April 2011 in Berlin Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 12). Unfälle wiederum sind 20 www.walhalla.de & zeitlich begrenzte,

schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 12). Unfälle wiederum sind 20 www.walhalla.de & zeitlich begrenzte, Arbeitsunfälle schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 1). Unfälle wiederum sind & zeitlich begrenzte, & von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, & die zu einem

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

AUV-Richtlinien / Seite 1 von 5 01.09 RICHTLINIEN. für die Auslandsunfallversicherung

AUV-Richtlinien / Seite 1 von 5 01.09 RICHTLINIEN. für die Auslandsunfallversicherung AUV-Richtlinien / Seite 1 von 5 RICHTLINIEN für die Auslandsunfallversicherung Stand 01.01.2010 AUV-Richtlinien / Seite 2 von 5 Seite 2 I. Allgemeines 1 Träger der Einrichtung für die Unfallversicherung

Mehr

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240 Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/240 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: EU Neue VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen; Versicherungsrechtliche

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Anhang zur Satzung des Braunschweigischen Gemeinde- Unfallversicherungsverbandes. (Mehrleistungsbestimmungen)

Anhang zur Satzung des Braunschweigischen Gemeinde- Unfallversicherungsverbandes. (Mehrleistungsbestimmungen) BS GUV Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband Gesetzliche Unfallversicherung Anhang zur Satzung des Braunschweigischen Gemeinde- Unfallversicherungsverbandes (Mehrleistungsbestimmungen)

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

A7 Pflegeversicherung

A7 Pflegeversicherung Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Unterstützungsleistungen

Unterstützungsleistungen Musterrichtlinien für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren) Vorbemerkungen Unterstützungsleistungen werden durch die /den

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Richtlinien für die Abwicklung der Pflegeförderung Präambel Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die überwiegend von der Familie

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Was ist eine Beistandschaft?

Was ist eine Beistandschaft? Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Infoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren

Infoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren Infoveranstaltung 28.05.2009 Vergabe von Aufträgen in Projekten Der Projektträger ist in der Projektumsetzung an die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von Ausgaben gebunden. Hierfür sind im

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht

Mehr

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Europa wächst immer mehr zusammen, frühere Grenzen spielen fast keine Rolle mehr. Damit verbunden sind

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung

Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen Rechtsanwältin Andrea Schmid Seite 1 von 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Aufgabe der Gutachterstelle...2

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten?

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche Vereinbarungen 24. Februar 2010, IHK Potsdam 2 Abs. 3 BBiG Berufsbildungsgesetz (BBiG) Teile der Berufsausbildung können

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr