Empfehlungen für Abnahmeprotokoll und. Unternehmererklärung gem. EnEV 2009
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- Christina Sommer
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1 W INTERGARTEN E.V. B UNDESVERBAND Merkblatt 04 Arbeitsstand 08/2011 Empfehlungen für Abnahmeprotokoll und Unternehmererklärung gem. EnEV 2009 Der Bundesverband Wintergarten kann für diese Formulierungsempfehlung keinerlei Haftung übernehmen. Über uns bekanntwerdende gerichtliche Entscheidungen oder andere rechtsverbindliche Auslegungen werden wir informieren und bitten Sie ebenfalls um Information, wenn neue Erkenntnisse vorliegen. Kohlisstraße Berlin Tel.: Fax: info@bundesverband-wintergarten.de bundesverband-wintergarten.de Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr
2 Stand 08 / 2010 Seite 2 von 9 Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr
3 Stand 08 / 2010 Inhalt 1. Vorbemerkungen Rechtsgrundlagen BGB Energieeinsparverordnung 2009: Formulierungsvorschlag für das Abnahmeprotokoll zu Wintergärten, Glasanbauten, Formulierungsvorschlag für die Unternehmererklärung gemäß EnEV 2009 für kleine beheizte Wintergärten Schlussbemerkungen... 6 Abnahmeprotokoll... 7 Unternehmererklärung... 8 Empfehlungen des Bundesverbandes Wintergarten für das - Abnahmeprotokoll und für die - Unternehmererklärung gem. EnEV Vorbemerkungen Formulierungsvorschläge des Verbandes für Werkverträge mit Endkunden über die Herstellung, Lieferung und Montage von Wintergärten wurden den Mitgliedern mit dem Merkblatt 03 zur Verfügung gestellt. Ein sorgfältig formulierter Vertrag ist die wichtigste Grundlage für die Abnahme des gelieferten bzw. errichteten Werkes. Die Abnahme ist für Zeitpunkt und Vollständigkeit der Vergütung sowie ggf. rechtliche Folgen eine entscheidende, oft vom Handwerker unterschätzte Grundlage. Der Fachausschuss Technik hat deshalb ein Abnahmeprotokoll für Wintergärten, Glasanbauten, als Ergänzung zu Merkblatt 03 entwickelt und vorgelegt, dessen Anwendung angepasst an das jeweilige konkrete Objekt und den konkreten Vertrag-der Verband den Mitgliedern empfiehlt (siehe Abschnitt 4). Seit Oktober 2009 gehört zur Abnahme von Wintergärten, soweit sie in den Anwendungsbereich der EnEV 2009 fallen (Wohn-Wintergärten oder schwach beheizte Wintergärten mit C) auch eine Unternehmererklärung. Das Unterlassen dieser Erklärung, zeitnah zum Abschluss der Arbeiten, kann nach der neuen EnEV zu Ordnungsstrafen führen. Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr Seite 3 von 9
4 Stand 08 / Rechtsgrundlagen 2.1 BGB 640 Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet. (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist. 1 Z.B.: Nacherfüllung, selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Seite 4 von 9 Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr
5 Stand 08 / Energieeinsparverordnung 2009: 26 Verantwortliche (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden. 26a Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder 3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung). (2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.. 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet, 2. entgegen 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, 3. entgegen 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,. Wenn der Wintergarten Bestandteil eines Gebäude-Neubaus ist, gelten die Regelungen für das Gesamtgebäude (Länderbauordnung). Sollten auch für Änderungen oder Erweiterungen spezielle Regelungen in der Landesbauordnung vorliegen, haben diese Vorrang. Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr Seite 5 von 9
6 Stand 08 / 2010 Für die Unternehmererklärung ist Schriftform vorgesehen. Auf ein Formblatt wurde verzichtet. Inhaltlich soll die Erklärung die getätigten Arbeiten beschreiben und deren Konformität mit den in der EnEV genannten Anforderungen bestätigen; dies kann auch auf der Rechnung selbst geschehen, die aus steuerrechtlichen Gründen ohnehin auszustellen ist. Einen Formulierungsvorschlag enthält der Abschnitt Formulierungsvorschlag für das Abnahmeprotokoll (s. Anlage 1) 4. Formulierungsvorschlag für die Unternehmererklärung gemäß EnEV 2009 (s. Anlage 2) Nach Energieeinsparverordnung ist diese Unternehmererklärung vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5. Schlussbemerkungen Die Angabe der in der Grenzwerte der EnEV in der Unternehmererklärung (s. Tabelle) ist nicht zwingend gefordert, wird von verschiedenen Quellen aber empfohlen ( z. B. In dem vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft veröffentlichten Formularvorschlag für die Unternehmererklärung zur Änderung der Außenbauteilen), um klarzustellen, dass hier keine pauschale Erklärung abgegeben wurde. Die tatsächlich erreichten (berechneten) U-Werte können hier, müssen aber nicht angegeben werden. Seite 6 von 9 Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr
7 Stand 08 / 2010 Abnahmeprotokoll Auftraggeber:... Anschrift:... Auftragsnummer:... Auftrag vom:... Der Wintergarten wurde vertragsgemäß geliefert und montiert und wird hiermit abgenommen. Eine Funktionsprüfung aller manuell oder elektrisch zu betätigenden Elemente und automatischen Steuerungen erfolgte in Gegenwart des Auftraggebers sowie eine Einweisung zu Bedienung, Wartung und Pflege. Folgende Unterlagen wie z.b. Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanweisungen wurden übergeben: 1. Hinweise zu Gebrauch, Pflege und Wartung von Wintergärten Sonstiges: (z. B. Restarbeiten und/oder durch den Auftragnehmer noch zu beseitigende Mängel) Auftraggeber Auftragnehmer Name/Funktion: Datum: Unterschrift: Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr Seite 7 von 9
8 Stand 08 / 2010 Unternehmererklärung Nach Abschluss der mit dem Auftraggeber.. vereinbarten Lieferungen und Leistungen gemäß Vertrag vom bzw. Auftrag Nr.... vom... erklären wir, dass die von uns gelieferten und eingebauten Bauteile die in der EnEV 2009 geforderten Werte einhalten bzw. unterschreiten. Für kleine beheizte Wintergärten gilt gemäß EnEV 2009, 9 und Anlage 3: Wohngebäude und Zo- Zonen von Zeile nen von Nichtwohnge- Nichtwohngebäuden (in Tab. 1, Anlage 3 EnEV Bauteil Maßnahme nach Anlage 3 bäuden mit Innentemperaturen > 19 C mit Innentemperaturen von 12 bis < 19 C 2009) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten U max in [W/(m² K)] massive Außenwände Nr. 1 a bis d 0,24 0,35 2c 2d 2e 5a Reparatur- Verglasungen Transparente Seitenwände Wintergartendach (Glasdächer) Nicht transparente Decken und Wände, Wintergarten-Bodenplatte 3 gegen unbeheizte Räume oder Erdreich Nr. 2 c 1,1 keine Anforderungen Nr. 6 Satz 1 1,5 W/m²K 1,9 W/m²K Nr. 2a und c 2,0 2,7 Nr. 5 a, b, d und e 0,3 keine Anforderungen Sonderverglasungen: 3a 3 b Außen liegende Fenster, Fenstertüren mit Sonderverglasungen Reparatur- 3 Sonderverglasungen Nr. 2 a und b 2,0 2,8 Nr. 2 c 1,6 keine Anforderungen Ort/Datum/Name, Vorname, Position in der Firma: Unterschrift: Seite 8 von 9 Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr
9 Stand 08 / 2010 ausgearbeitet vom Fachausschuss Technik des Leitung Dietrich Tegtmeier, suprotec GmbH - Löhne Rigo Hünek, TMP Fenster+ Türen GmbH Bad Langensalza Ingo Möller, Solarlux GmbH - Bissendorf Andreas Nerger, weinor GmbH - Köln Winfried Pintsch, FeroTherm - Ziltendorf Kay Regnier, Sunshine Wintergarten GmbH - Stadtlohn Peter Struhlik, ö.b.u.v. Sachverständiger - Minden Rolf Warnke, Soft.-Ing.-Team Südbrookmerland Dr. Steffen Spenke, zert. Sachverständiger - Berlin Berliner Sparkasse BLZ: Konto Nr Seite 9 von 9
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