Von der Teilzeitfalle in die Armutsfalle. Die Teilzeitfalle
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- Lars Küchler
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1 Von der Teilzeitfalle in die Armutsfalle Die Teilzeitfalle
2 Die Teilzeitfalle Teilzeitproblematik aus Praxissicht Mag. a Bernadette Pöcheim Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichstellung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
3 Entwicklungen der Teilzeitarbeit Von 1995 auf 2011 fast Verdoppelung der Teilzeit! Teilzeitquote Frauen 46% (Männer 8%) 1995 arbeiten 4 von 10 Frauen mit Kindern bis 15 Jahre in Teilzeit 2011 sind es 7 von 10 Frauen Geringere Teilzeit bei Männern mit Kindern (4%)
4 Unselbstständig erwerbstätige Frauen in der Steiermark in Gesamt 250,0 209,6 214,9 221,0 222,0 231,8 237,5 243,9 242,4 200,0 150,0 100,0 87,2 88,1 94,9 99,1 101,6 108,4 114,8 111,4 50,
5 Entwicklungen bei der Teilzeitarbeit 2/3 der Frauen arbeiten unter 25 Stunden 17,3 % unter 12 Wochenstunden Im Durchschnitt 24 Stunden Beschäftigungsquote von Frauen in Vollzeitäquivalente Finnland 61,5 % Österreich 52,6 % Italien 40,6 %
6 Teilzeitfallen geringere Stundenlöhne: im Schnitt 24% (Führungskräfte 30%, Hilfsarbeitskräfte 19%) häufig Einsatz unter dem Qualifikationsniveau seltener beruflicher Aufstieg und Weiterbildung häufig unbezahlte Mehr- und Überstunden (28,25% nicht bezahlt) unzureichende Absicherung bei Arbeitslosigkeit und im Alter Frauenbarometer: 71% der Frauen in Teilzeit sind gar nicht oder nur schlecht über Auswirkungen auf Pension informiert!
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9 Was ist Teilzeitarbeit? Verringerung der gesetzlichen (40 Std.) bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit lt. Statistik weniger als 36 Std. Sonderform: geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsrechtliche Grenze 386,80/Monat
10 Was ist zu vereinbaren? Ausmaß Lage Änderung der Teilzeitarbeit schriftlich im beiderseitigen Einvernehmen zu vereinbaren
11 Überstunden und Mehrarbeit Überstunden Überschreiten der täglichen Normalarbeitszeit (8 Std.) oder der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Std.) 50% Zuschlag lt. Gesetz oder KV-Regelung Mehrarbeit = Stunden zwischen vertraglich vereinbarter und kollektivvertraglicher bzw. gesetzlicher Normalarbeitszeit 25% Zuschlag
12 Arbeitsrechtlich geschützte Teilzeitbereiche Elternteilzeit Altersteilzeit Familienhospizkarenz Kurzarbeit begrenzter Zeitraum bzw. Rückkehr auf vorherige Normalarbeitszeit sozialrechtliche Absicherung
13 Diskriminierungsverbot Teilzeitrichtlinie aus 97/81 EG bzw. 19 d (6) Arbeitszeitgesetz Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten im Betrieb nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen unterschiedliche Behandlung 3 GlbG, mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, wenn scheinbar neutrale Vorschriften wesentlich höheren Anteil von Frauen betrifft Festsetzung Entgelt Aus- und Weiterbildung freiwillige Sozialleistung, usw.
14 Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten Judikatur EuGH Urlaub es widerspricht der Teilzeitarbeitsrichtlinie, wenn nach Änderung des Beschäftigungsausmaßes der noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub dem reduzierten Stundenausmaß angepasst wird Fortbildung Schulungen, bei denen für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit stattfinden, jedoch über die individuelle Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, dürfen nicht im Entgelt verkürzt werden Entscheidung ist generell auch für Teilzeitbeschäftigte anzuwenden
15 Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten Diskriminierung durch erschwerte Vorrückungsvoraussetzungen Teilzeitbeschäftigung muss bei der Berechnung der für eine Beförderung der Dienstnehmerin erforderlichen Dienstzeiten im gleichen Ausmaß wie eine Vollzeitarbeit berücksichtigt werden. Mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch Kollektivvertrag Angestellte nach der Rückkehr aus einem Karenzurlaub gem. MschG nur unter der Bedingung einer vorangehenden einvernehmlichen Auflösung und Eingliederung in einen eigenen Kollektivvertrag mittelbare Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes.
16 Eigenständige Alterssicherung Durchschnittspension Dezember 2012: Alterspension: ArbeitnehmerInnen Frauen 625,00 Männer 1.102,00 477,00 Angestellte: Frauen 1.114,00 Männer 1.895,00 781,00 Alle PV-Träger: Frauen 855,00 Männer 1.437,00 582,00
17 Neues Pensionsrecht mit erhebliche Einschnitte bei der Pensionsberechnung Formel: 65/45/80 Berechnungsgrundlage durchschnittliches Erwerbseinkommen (trifft vor allem Frauen) Versicherungsjahr 1,78% Regelpensionsalter für Frauen 65 (Abschläge 4,2%)
18 Armutsgefährdung Armutsgefährdung von PensionistInnen: Jede/r 6. Pensionist/in ist armutsgefährdet. 68% der Ausgleichszulagenbezieher sind Frauen! Ausgleichszulagenrichtsatz 814,82 (Durchschnitt 287,00) Armutsgefährdungsschwelle Ein-Personenhaushalt 1.031,00
19 Ursachen für schlechte Altersversorgung von Frauen Ungleiche Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit zwischen den Geschlechtern Gesamtbelastung erwerbstätiger Frauen 64 Stunden, davon 34,5 bezahlt und 29,5 unbezahlt Gesamtbelastung erwerbstätiger Männer 48,4 Stunden, davon 41 bezahlt und 7,4 unbezahlt
20 Pflege 75% der pflegebedürftigen Menschen werden von Angehörigen betreut zu 80% übernehmen Frauen die Pflege 20
21 Kinderbetreuung Betreuungsquote von 19% für unter 3-jährige Kinder 93% der 3-6-jährigen Kinder in Betreuung (nur 18% nach VIF-Kriterien) Betreuungsplätze für unter 3-Jährige fehlen und bei Betreuungsplätzen braucht es Verbesserungen, insbes. bei den Öffnungszeiten Mängel im Schulsystem begünstigen ungleiche Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit 21
22 Struktur der Familienförderung Österreich gibt zwar viel für Familien aus, allerdings v.a. Geldleistungen Lediglich 17% der Gesamtausgaben für Familien gehen in die Kinderbetreuung (1,7 Mrd.) OECD-Schnitt fast 40% für Sachleistungen Anreize zur traditionellen Arbeitsleistung (Alleinverdienerabsetzbetrag AVAB und Kinderzuschläge, Kinderbetreuungsgeld Langvariante) 22
23 Gewerkschaftliche Forderungen Ausbau der sozialen Infrastruktur (Kinderbetreuungsplätze, Pflegeeinrichtungen) Partnerschaftliche Aufteilung bezahlter und unbezahlter Arbeit Höherer Mindestgehalt in KV Verpflichtung zur Bekanntgabe von frei werdenden Vollzeitarbeitsplätzen und Recht auf Stundenaufstockung bei regelmäßiger Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit Verbesserung der gesetzlichen Mehrarbeitsregelung
24 Frauentypische Erwerbsbiographien und ihre Auswirkungen auf die Alterspension Mag. a Edith Pöhacker Mag. a Dr. in Doris Kapeller Arbeiterkammer Steiermark: Die Teilzeitfalle
25 Modellberechnung Auswahl der Berufe Es wird von einer Frau ausgegangen, die 1988 geboren wurde und mit 65 Jahren in Pension geht. Das erste Kind, sofern der Erwerbsverlauf eine Mutterschaft vorsieht, hat sie nach einer Erwerbstätigkeit von 5 Jahren bekommen. Berufsauswahl typische Frauenberufe o Friseurin o Verkäuferin o Kellnerin o Angestellte im Sozial- und Gesundheitsbereich 25
26 Modellberechnung Erwerbsverläufe Erwerbsverlauf A Eine Frau ohne Kinder mit durchgehender Vollzeitbeschäftigung Erwerbsverlauf B Vollzeit 2 Jahre Karenz Vollzeit Erwerbsverlauf C Vollzeit 2 Jahre Karenz 5 Jahre Teilzeit (20h) Vollzeit Erwerbsverlauf D Vollzeit 2 Jahre Karenz 2 Jahre Teilzeit (20h) 2 Jahre Karenz 4 Jahre zu Hause Teilzeit Erwerbsverlauf E Vollzeit 4 Jahre Karenz (2 Kinder) 12 Jahre zu Hause Teilzeit (20h) 26
27 Grundlagen der Modellberechnung Modellberechnung auf Grundlage des seit 2005 gültigen Pensionsrechts, da weniger als 36 Versicherungsmonate vor dem liegen. Gehaltseinstufungen laut Kollektivvertrag von 2012*; Gehaltssprünge nach Berufsjahren wurden berücksichtigt Inflation und Aufwertungsfaktoren vor 2012 wurden berücksichtigt, nach 2012 außer Acht gelassen Kinderbetreuungsersatzbeträge nach 2012 gleichbleibend In den Erwerbsbiographien nicht berücksichtigt: o Arbeitslosigkeit o Lohneinbußen beim Wiedereinstieg o Annahme von Jobs, die unter der eigenen Qualifikation liegen und schlechter bezahlt sind. (Vereinbarkeit Familie Beruf) * Mit Ausnahme Gastgewerbe, hier musste auf den Kollektivvertrag von 2011 (+3,3%) zurückgegriffen werden. 27
28 Friseurin Erwerbsverlauf A 1.240,74 Erwerbsverlauf B 1.337,10 Erwerbsverlauf C 1.277,01 Erwerbsverlauf D 786,53 Erwerbsverlauf E 626,77 28
29 Verkäuferin Erwerbsverlauf A 1.466,15 Erwerbsverlauf B 1.499,33 Erwerbsverlauf C 1.441,57 Erwerbsverlauf D 861,67 Erwerbsverlauf E 682,17 29
30 Kellnerin Erwerbsverlauf A 1.190,73 Erwerbsverlauf B 1.237,23 Erwerbsverlauf C 1.183,63 Erwerbsverlauf D 744,81 Erwerbsverlauf E 593,03 30
31 Angestellte im Sozial- u Gesundheitsbereich Erwerbsverlauf A 1.541,35 Erwerbsverlauf B 1.557,86 Erwerbsverlauf C 1.484,27 Erwerbsverlauf D 990,92 Erwerbsverlauf E 681,70 31
32 Schlussfolgerung o Die Armutsgefährdungsgrenze liegt derzeit bei (Stand 2010). Alle errechneten Pensionen der Erwerbsverläufe D und E liegen darunter. o Vollzeitbeschäftigung und kurze Phasen der Teilzeitbeschäftigung sichern den Lebensunterhalt im Alter. o Lange Erwerbsunterbrechungen und längere Zeiten der Teilzeitbeschäftigung wirken sich besonders negativ auf die Höhe der Pension aus. o Auch eine durchgängige Erwerbstätigkeit hat eine geringe Pension zur Folge, wenn sie vorwiegend in Teilzeit ausgeübt wird. 32
33 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Abteilung für Frauen und Gleichstellung Frauennewsletter ist über unsere Homepage zu abonnieren:
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