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1 FREY Rechtsanwälte Partnerschaft Agrippinawerft 22, Köln Tel Fax

2 kölner forum medienrecht e.v. Jahresauftaktveranstaltung 2016 Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Providerhaftung Rechtsanwalt Dr. Dieter Frey, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht FREY Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln Köln, 21. April 2016

3 Überblick

4 Überblick Was sind Intermediäre? Warum Inanspruchnahme der Intermediäre? Rechtsquellen zur Providerhaftung Funktionsweise des Systems der Haftungsprivilegierungen Access-Provider Host-Provider Initiativen auf europäischer Ebene TMG-Novelle Fazit 4

5 Was sind Intermediäre?

6 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

7 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

8 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

9 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

10 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

11 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

12 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

13 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

14 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

15 Was sind Intermediäre? Vermittler Vermittler Eigene Inhalte Access-Provider Host-Provider Content-Provider 6

16 Warum Inanspruchnahme der Intermediäre?

17 Warum Inanspruchnahme der Intermediäre? Content-Provider als Verletzer häufig im Ausland oder wegen anonymer oder pseudonymer Nutzung nicht zu ermitteln Host-Provider speichert Informationen für Dritte und könnte auf eine Vielzahl rechtsverletzender Inhalte Zugriff nehmen Access-Provider als Internetzugangsanbieter könnte den Zugang zu ganzen Websites oder Servern mit rechtsverletzenden Inhalten erschweren 8

18 Rechtsquellen zur Providerhaftung

19 Rechtsquellen zur Providerhaftung Haftungsprivilegierung der Provider EU: Art. 12 bis 15 ecommerce-rl D: 7-10 Telemediengesetz (TMG) 8 TMG: Haftungsprivilegierung für Access-Provider 10 TMG: Haftungsprivilegierung für Host-Provider Rechteinhaber EU: Mitgliedstaat soll gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler ermöglichen Art. 8 III der Urheberrechtsrichtlinie Art. 11 S. 3 der Durchsetzungsrichtlinie D: Zentrale Rechtsgrundlage: Störerhaftung im Hinblick auf alle Provider Gegenläufige Grundrechtspositionen EU: Grundrechte-Charta Art. 16 (Unternehmerische Freiheit); Art. 17 II (Geistiges Eigentum); Art. 11 (Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit); Art. 7 und 8 (Privatheit der Kommunikation und Schutz personenbezogener Daten) D: Art. 12 I GG (Berufsfreiheit); Art. 14 I GG (Eigentum); Art. 2 I GG i.v.m Art. 1 I GG (Persönlichkeitsrechte); Art. 10 I GG, Art. 5 I GG (Fernmeldegeheimnis, Informations- und Meinungsfreiheit) 10

20 Funktionsweise des Systems der Haftungsprivilegierungen

21 Funktionsweise des Systems der Haftungsprivilegierungen Erwägungsgrund 40 ecommerce-rl Unterschiede in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung beseitigen und reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten Haftungsprivilegierungen haben Filterfunktion Rechtsgebietsübergreifende Querschnittsregelungen, die im Sinne eines Haftungsfilters die Verantwortlichkeit des Providers beschränken Haftungsprivilegierungen dienen der Vollharmonisierung Reichweite allein dem Unionsrecht zu entnehmen Keine engeren oder weiteren Regelungen im nationalen Recht 12

22 Funktionsweise des Systems der Haftungsprivilegierungen Anspruchsgrundlagen, die die Haftung eines Providers begründen können, sind dem nationalen Recht zu entnehmen Privilegierungen begründen selbst weder eine Verantwortlichkeit noch erweitern sie die Haftung eines Providers D: Insb. Störerhaftung Selbst wenn Verantwortlichkeit nach Art. 12 bis 14 ecommerce- RL ausgeschlossen ist, bleiben Anordnungen, die das Abstellen oder die Verhinderung einer Rechtsverletzung nach nationalem Recht verlangen, denkbar Aber: Keine allgemeine Überwachungspflicht (Art. 15) Aber: Beachtung der Unionsgrundrechte D: Zulässige Reichweite von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen? (Instruktiv: EuGH, Urt. v C-324/09 L Oréal/eBay, Rn. 107f.; Urt. v C-291/13 Papasavvas/Fileleftheros, Rn. 53; Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge v C-484/14 McFadden) 13

23 Access-Provider

24 Access-Provider Privilegierung nach Art. 12 Abs. 1 ecommerce-rl; 8 TMG Keine Haftung, sofern Anbieter die Übermittlung nicht veranlasst den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert nicht mit Rechtsverletzer kollusiv zusammenwirkt Maßgebliche Streitpunkte Netzsperren - seit langem umstritten Aufhebung des ZugErschwG (2011) beendete intensive öffentliche Diskussion Gerichte (EuGH, auch in anderen Mitgliedstaaten) beschäftigte das Thema weiter Haftung von WLAN-Betreibern 15

25 Access-Provider Anordnung von Netzsperren gegenüber Access-Providern EuGH, Urteil v C-314/12 UPC Telekabel Gerichtliche Anordnungen können zulässig sein, aber Keine allgemeinen Überwachungspflichten (Art. 15 ecommerce-rl) Streng zielorientiert : Rechtsverletzung abstellen, ohne rechtmäßige Nutzung zu beeinträchtigen Absicherung durch nationale Verfahrensvorschriften mit gerichtlichem Rechtsschutz Verhältnismäßigkeit (z.b. Umgehungsmöglichkeit, Kosten, Benachteiligung gegenüber anderen Access-Providern) BGH, Urteile v I ZR 3/14; I ZR 174/14 Störerhaftung des Access-Providers Störerhaftung ist ausreichende normative Grundlage zur Anordnung von Netzsperren gegenüber Access-Providern Anordnung spezifischer Sperrtechnik im Erkenntnisverfahren nicht erforderlich (Überprüfung im Vollstreckungsverfahren) Effektiver Rechtsschutz dominiert Grundrechtsabwägung Aber: subsidiäre Haftung des Access-Providers im Verhältnis zu Webseitenbetreibern und Host-Providern (z.b. Einschaltung von Detektiven) 16

26 Access-Provider Haftung von WLAN-Betreibern BGH, Urteil v I ZR 121/08 Sommer unseres Lebens Keine Anwendung des 8 TMG Störerhaftung und Verweis auf 10 TMG (z.b. Verschlüsselung geboten, Aufklärungspflichten gegenüber Kindern) Abhilfe durch TMG-Novelle? Generalanwalt am EuGH, Schlussanträge v C- 484/14 McFadden Auch WLAN-Betreiber in Nebentätigkeit ist als Access-Provider i.s.d. Art. 12 ecommerce-rl anzusehen Enge Voraussetzungen für Unterlassungsverpflichtung Keine generelle Verschlüsselungs- oder Überwachungspflicht, GA lehnt auch Vorschaltseite mit Rechtstreueerklärung ab 17

27 Host-Provider

28 Host-Provider Privilegierung nach Art. 14 Abs. 1 ecommerce-rl; 10 TMG Keine Haftung, sofern der Anbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat bei Kenntnis unverzüglich tätig wird, um rechtswidrige Information zu entfernen oder Zugang zu ihr zu sperren Nur relevant, wenn Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung des Art. 14 ecommerce-rl eröffnet EuGH: Nimmt Host-Provider aktive oder neutrale Rolle ein? 19

29 Host-Provider Bei aktiver Rolle ist Anwendungsbereich der Host-Provider- Privilegierung nicht eröffnet, z.b. Optimierung der Präsentation von Angeboten Dritter Bewerben von Angeboten Dritter Bei neutraler Rolle ist Anwendungsbereich des Art. 14 ecommerce-rl eröffnet, auch bei Entgeltlichkeit des Dienstes Festlegung der Vergütungsmodalitäten des Dienstes Auskünften allgemeiner Art für Kunden (EuGH, Urteil v C /08 Google France; Urteil v C- 324/09 L Oréal/eBay; Urteil v C-291/13 Papasavvas/Fileleftheros) 20

30 Host-Provider Unabhängig von Anwendung der Haftungsprivilegierung muss deliktischer Anspruch bestehen Als Täter oder Teilnehmer (außerhalb der Privilegierung) Grds. Verantwortlichkeit bei Täter- oder Teilnehmerschaft Sonderkonstellation: Zu-Eigen-Machen rechtsverletzender Informationen der Nutzer durch den Host-Provider BGH, Urteil v I ZR 166/07 Marions Kochbuch - Gesamtbetrachtung (z.b. redaktionelle Kontrolle, eigenes Emblem, umfassende Nutzungsrechte) Störerhaftung In der Praxis Verantwortlichkeit meist durch Störerhaftung begründet Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt Verletzung von Prüfpflichten (Dreh- und Angelpunkt), deren Vorliegen nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt wird 21

31 Host-Provider Aktuelle Rechtsprechung BGH, Urteil v I ZR 80/12 File-Hosting-Dienst BGH, Urteil v I ZR 94/13 Hotelbewertungsportal BGH, Urteil v VI ZR 34/15 (Ärztebewertungsportal) OLG Hamburg, Urteile v U 87/12, 5 U 175/10 (YouTube) OLG München, Urteil v U 2798/15 (YouTube) 22

32 Zwischenergebnis

33 Zwischenergebnis Haftungsprivilegierungen sind unionsrechtlich abschließend determiniert Ziel: Austariertes und unionsweit geltendes System Verzahnung der europäischen und nationalen Ebene teilweise streitig Stichwort: Unterlassungsansprüche Access-Provider Thema Netzsperren wird mit BGH-Entscheidung an Fahrt gewinnen Thema Haftung von WLAN-Betreibern könnte in Kürze durch EuGH geklärt werden Host-Provider Regeln gelten für weites Spektrum unterschiedlicher Dienste Störerhaftung kann für Einzelfallgerechtigkeit sorgen Störerhaftung sorgt aber mangels gesetzlicher Statik in grundrechtlich sensiblem Bereich für Rechtsunsicherheit 24

34 Initiativen auf europäischer Ebene

35 Initiativen auf europäischer Ebene Mitteilungen EU-Kommission Mai 2015: Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa Dez. 2015: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht Jan. 2016: Konsultation zur Rolle von Plattformen und Intermediären Über 1036 Antworten Erste Ergebnisse Ende Jan externe Studien Veröffentlichung einer Analyse der Ergebnisse durch die Kommission erfolgt im Frühjahr 2016 Stakeholder bringen sich in Stellung USA: Forderung nach schärferen Regeln im DMCA 26

36 TMG-Novelle

37 TMG-Novelle Koalitionsvertrag: Ausgangspunkt für TMG-Novelle Voraussetzungen für mehr WLAN-Angebote; Rechtssicherheit durch Klarstellung der Haftungsregelungen für WLAN-Betreiber Rechtsdurchsetzung gegenüber Plattformen verbessern, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut 25. September 2015: Regierungsentwurf mit Änderungen 8 TMG 10 TMG 28

38 TMG-Novelle Gesetzentwurf zu 8 TMG Sonderregelungen für WLAN-Betreiber Keine Inanspruchnahme auf Beseitigung und Unterlassung, falls zumutbare Maßnahmen ergriffen werden, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern, insbesondere Angemessene Sicherungsmaßnahme gegen unberechtigten Zugriff (insb. Verschlüsselung, Registrierung) Rechtstreueerklärung Kritik: Unvereinbar mit Unionsrecht Vollharmonisierung; Vermischung von Anspruchsgrundlage und unionsrechtlich determinierter Haftungsprivilegierung Generalanwalt, Schlussanträge , Rs. C484/14 McFadden Keine zusätzlichen Voraussetzungen für Privilegierung (Rn. 97) Keine Pflicht zur Passwortsicherung, Registrierung oder Vorschaltseite 29

39 TMG-Novelle Gesetzentwurf zu 10 TMG Sonderregelungen für besonders gefahrgeneigte Dienste Einführung einer Kenntnisfiktion bei besonders gefahrgeneigten Diensten Nicht abschließende Vermutungstatbestände Begründung: Präzisierung bestehender Regelungen des TMG sowie der von der Rechtsprechung entwickelten Störerhaftung Kritik: Unvereinbar mit Unionsrecht Verengung der Privilegierung; Vermischung von Anspruchsgrundlage und unionsrechtlich determinierter Haftungsprivilegierung Gefahrgeneigtheit eines Dienstes bestimmt nach dem BGH den Grad der Sorgfaltsanforderungen an einen Störer; nicht relevant für Privilegierung Keine Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsbereich der Privilegierungen: neutrale vs. aktive Rolle 30

40 TMG-Novelle Vorliegender Gesetzesentwurf verstößt gegen Unionsrecht Entwurf zu 8 TMG EuGH in der Rs. McFadden abwarten (Deklaratorische) Gleichstellung zwischen WLAN-Betreibern und Access-Providern denkbar Entwurf zu 10 TMG nicht weiterverfolgen Kein deutscher Alleingang in Diskussion auf EU-Ebene einbringen 31

41 Fazit

42 Fazit TMG-Novelle sollte so nicht weiterverfolgt werden Providerhaftung ist besonders sensibles Thema Insb. Rechteinhaber fordern bessere Durchsetzung des geistigen Eigentums Host- und Access-Provider fürchten um bestehende und neue Geschäftsmodelle Nationale Ebene Netzsperren: allenfalls ultima ratio aufgrund präziser gesetzlicher Grundlage Anspruchsgrundlage gegen von der Rechtsordnung missbilligte Geschäftsmodelle - Nach rechtskräftigem Urteil: Werbeverbot und Untersagung von Zahlungsabwicklung möglich Etablierung eines gesetzlich umrissenen Notice & Takedown-Verfahrens Regelungen auf europäischer Ebene vorzugswürdig Klärung: Müssen die Kategorien der Providerprivilegierung stärker ausdifferenziert werden? Innovationskraft neuer Geschäftsmodelle nicht in Mitleidenschaft ziehen 33

43 Ende der Präsentation Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! FREY Rechtsanwälte Partnerschaft Agrippinawerft 22, Köln Tel Fax

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