Stellungnahme des APM zur öffentlichen Konsultation

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des APM zur öffentlichen Konsultation"

Transkript

1 STELLUNGNAHME Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.v. (APM) Breite Straße 29 D Berlin Deutschland Interested Representative Register ID No.: Stellungnahme des APM zur öffentlichen Konsultation zu KOM (2010) 779 endgültig über die Anwendung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) Der Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.v. (APM) setzt sich seit 1997 als branchenübergreifender Verband für den Schutz geistigen Eigentums ein. APM ist eine Gemeinschaftsinitiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Markenverbandes. Im APM engagieren sich derzeit rund 70 namhafte in- und ausländische Unternehmen, z.b. aus den Bereichen Automobil, Elektronische Industrie, pharmazeutische Industrie, Chemie, Kosmetik und Textil. APM möchte der Kommission für die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Konsultation danken. Zusammenfassend unterstützt APM den Bericht ausdrücklich und die darin beschriebene Einschätzung. Insbesondere teilen wir die Auffassung der Kommission, dass die Richtlinie wesentliche und positive Auswirkungen auf den zivilrechtlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums darstellt. Mit der Kommission kommt APM allerdings auch zu dem Ergebnis, dass in manchen Punkten Verbesserungsund Klarstellungsbedarf besteht. Insbesondere wird die Einschätzung der Kommission geteilt, dass die Durchsetzungsrichtlinie nicht mit hinreichendem Blick auf die Herausforderungen der Rechtsdurchsetzung im Internet konzipiert wurde und dass die derzeit verfügbaren Instrumente nicht ausreichen, um Online-Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wirksam zu bekämpfen. Generell lässt sich feststellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht dazu geführt haben, dass ein Eindämmen der Piraterie zu beobachten wäre. Im Gegenteil, insbesondere der Vertrieb von Fälschungen über das Internet stellt die Inhaber gewerblicher Schutzrechte vor erhebliche Probleme. Deswegen ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten auch ein effektives strafrechtliches Instrumentarium auf europäischer Ebene entwickelt wird

2 Da seit der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten ein geringer Zeitraum verstrichen ist, lassen sich abschließende Feststellungen noch nicht treffen. Die Stellungnahme konzentriert sich auf einige Punkte, die uns von besonderer Relevanz erscheinen. I. Haftung von Mittelspersonen Der Vertrieb von Piraterieprodukten erfolgt heutzutage oftmals risikofrei. Im Internet aber auch bei Sendungen von Ursprungs- in Zielländer wird mit falschen Adressen gearbeitet, die eine Rückverfolgung der primär Verantwortlichen erheblich erschweren. Nach der aktuellen Statistik der deutschen Zollbehörden für 2010 haben die Aufgriffe von Sendungen im Postverkehr um 170% zugenommen. Diese Sendungen lassen sich oft auf ein zugrundeliegendes Internetgeschäft zurückführen. Vor diesem Hintergrund können wir die Einschätzung des Berichts (S.15) insofern nicht teilen, dass die Mittler bereits wesentlich zur Verhinderung von Fälschungen im Internet beitragen haben. Die Frage, welche Pflichten Mittelspersonen treffen, die vom Vertrieb dieser Waren zumindest indirekt profitieren, ist daher von zentraler Bedeutung. Ohne entsprechende Pflichten wird für die Mittler kein Bedürfnis bestehen, den Fluss von Piraterieware einzudämmen. Wichtig ist, hervorzuheben, dass Art.11 S.3 der Richtlinie für den Erlass von Unterlassungsverfügungen keine Haftung erfordert. Die Kommission hat dies in ihrem Bericht bereits aus unserer Sicht richtigerweise angeführt. Dem stehen auch die Ausnahmeregelungen der Art der e-commerce-rl 2000/31/EC nicht entgegen, da sie Unterlassungsansprüche nicht betreffen. In Deutschland kann sich eine Verantwortlichkeit der Mittler insbesondere über das Institut der durch die Rechtsprechung entwickelten Störerhaftung ergeben (s. z.b. BGH, Internet-Versteigerung II). Dafür ist die Verletzung von Prüfpflichten erforderlich und dass entsprechende Überprüfungen dem Mittler zumutbar sind. Für Verletzungen Dritter, die der Mittler nicht verantwortet, z.b. bei Erstverletzung ohne Kenntnis des Mittlers, wäre der Rückgriff auf dieses Institut im Sinne der obigen Ausführungen nach Ansicht des APM nicht erforderlich. Diese Rechtsprechung ist für die Rechteinhaber aber insofern von enormer Bedeutung, als Internetplattformen als Mittler demnach nicht nur konkrete rechtsverletzende Angebote zu sperren haben, sondern auch gleichartige Schutzrechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden haben. Nur durch eine Verpflichtung, die über das Entfernen eines einzelnen gemeldeten Angebots hinaus auch gleichartige Verletzungen beinhaltet, kann übrigens ein effektiver Rechtsschutz ermöglicht werden. Dieser Rechtsschutz muss aber nach Ansicht des APM gerade auch über solche Regelungen hinausgehen, die sich auf ein sog. Notice and Take Down Verfahren beschränken. Dies wird derzeit durch die Rechtsprechung des BGH über das Institut der Störerhaftung ermöglicht. Dies entspricht im Übrigen dem Gedanken in Erwägungsgrund Nr. 24 der Durchsetzungsrichtlinie, wonach die zu ergreifenden Maßnahmen, Verfahren und - 2 -

3 Rechtsbehelfe Verbotsmaßnahmen beinhalten sollten, die eine erneute Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums verhindern. Dass die Rechtsprechung für den Bereich der Mittler auch durchaus zu dem Ergebnis kommen kann, dass statt einer Störerhaftung eine (mit-) täterschaftliche Verantwortlichkeit in Betracht kommen kann, zeigt das Urteil mp3-player des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08). Es wäre zu begrüßen, wenn die Durchsetzungsrichtlinie zum Einen klarstellte, dass die Verantwortlichkeit grundsätzlich von einer Haftung des Mittlers unabhängig ist und zum Anderen für den Bereich gleichartiger Schutzrechtsverletzungen ein für die effektive Rechtsdurchsetzung notwendiges Haftungsregime bereit halten würde. Kritische Prüfung der Haftungsprivilegierungen Die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen aus Art der sog. e- Commerce Richtlinie sollte stets genau geprüft werden. Dies hat APM bereits in seiner Stellungnahme zur sog. e-commerce Richtlinie herausgestellt. Der Anwendungsbereich der Freistellungen sollte sich an der Funktion der Mittler orientieren. So hat auch der EuGH im Urteil Google vs. Louis Vuitton klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierungen allein auf die Mittler bezieht, deren Angebote sich auf eine lediglich passive, rein technische und neutrale Funktion beschränken. Das bedeutet, die Haftungsbeschränkung dürfte eine Ausnahme darstellen. Die Tätigkeit vieler Mittler im Internet geht mittlerweile über eine rein passive Funktion hinaus. Hinweisen möchten wir in an dieser Stelle auf das Urteil des Pariser Cour d Appel vom 3. September 2010 (ebay Inc. und ebay International AG vs. Louis Vuitton Malletier). In dieser Entscheidung wurden klare Indizien für die Abgrenzung einer rein passiven zu einer aktiven Rolle eines Internetmittlers gegeben. Das in diesem Urteil angebrachte Kriterium, dass sich die Frage einer aktiven Rolle insbesondere an den Möglichkeiten der Einflussnahme des Anbieters auf die Inhalte der Nutzer orientieren sollte, halten wir für objektiv nachvollziehbar (Abschnitt Sur l activité d hébergement, Absatz 10). Gibt der Mittler zum Beispiel konkrete Hilfestellungen, wie die Inhalte der Nutzer nach den Vorstellungen der Nutzer optimiert werden können, kann nicht mehr von einer bloß passiven Rolle gesprochen werden. Auch die Erhebung einer Provisionsgebühr für eingestellte und verkaufte Produkte spricht für ein Zueigenmachen der eingestellten Inhalte. II. Auskunft / Datenschutz Die Durchsetzungsrichtlinie gibt die Möglichkeit, für die Rechtsverfolgung bedeutsame Ansprüche, wie z.b. auf Auskunft gegenüber Dritten geltend zu machen und diese gegebenenfalls auch mittels gerichtlicher Anordnungen durchzusetzen. APM stimmt der Einschätzung der Kommission vollumfänglich zu, dass unabhängig von der nicht in Frage stehenden Bedeutung der Rechte zum Schutz der Privatsphäre - sowohl das Datenschutzrecht als auch das Eigentumsrecht von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrechte anerkannt sind und demzufolge ein Ausgleich zwischen diesen Rechten zu finden ist. Das bedeutet aber auch, dass die Möglichkeit der Rechtsverfolgung von Verletzungen im Internet nicht aufgrund von Datenschutzerwägungen praktisch unmöglich gemacht werden darf

4 So wird beispielsweise von Rechteinhaberseite geltend gemacht, dass Internet- Mittler mitunter keine Auskünfte zu Stückzahlen und den damit erzielten Umsätzen mit rechtsverletzender Ware durch bestimmte Verkäufer unter Berufung auf datenschutzrechtliche Vorschriften erteilen. Ein weiteres Problem ist die Zulässigkeit der Datenspeicherung über einen gewissen Zeitraum hinaus. Das Verfahren z.b. in 19 IX MarkenG ermöglicht oftmals nicht, dass dem Rechteinhaber schnellstmöglich eine ausreichende Auskunft gegeben wird, um gegen das rechtsverletzende Angebot vorgehen zu können. Es ist daher zu überlegen, ob nicht in der Durchsetzungsrichtlinie Instrumentarien geschaffen werden können, die eine zumindest vorläufige Datenspeicherung ermöglichen. Dies ist durch deutsche Gerichte im Urheberrecht bereits im Wege der einstweiligen Verfügung bejaht worden (vgl. OLG Hamburg vom , Az.: 5 U 60/09 vom und OLG Karlsruhe vom , Az.: 6 W 47/09). III. Schadensersatz Eine angemessene Kompensation im Bereich des Schadenersatzes hat sich auch nach Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie nicht ergeben. Die betroffenen Rechteinhaber begreifen die Situation in der Praxis nach wie vor als sehr unbefriedigend. Die Formulierung in Art.13 Abs.1 a) der Durchsetzungsrichtlinie hat die Möglichkeiten zu einem angemessenem Schadensersatz durchaus eröffnet, da demnach alle in Frage kommenden Aspekte und auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren zur berücksichtigen sind. Dieser Spielraum wurde bei der Umsetzung ins deutsche Recht nicht entsprechend berücksichtigt. Die Formulierung des Art.13 Abs.1b) der Durchsetzungsrichtlinie besagt, dass mindestens der Betrag einer Lizenzgebühr als Schadensersatz festgelegt werden kann. Daraus folgt, dass eine höhere Festsetzung nicht unüblich sein soll und die vertragliche Lizenzgebühr eigentlich nur die Untergrenze bildet. Mehr noch: Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art.3 Abs.2 Durchsetzungsrichtlinie verpflichtet, den Schadensersatz abschreckend zu gestalten. Damit wird sogar im Regelfall ein als Schadensersatz festgesetzter Pauschalbetrag die vertragliche Lizenzgebühr übersteigen müssen. In der Praxis ist uns aber nicht bekannt, dass sich eine höhere Festsetzung jenseits des Urheberrechts etabliert hätte. So besteht nach wie vor die unbefriedigende Situation, dass ein Rechtsverletzer im Wege der Lizenzanalogie so gestellt wird, als ob er von Anfang an eine Lizenz erworben hätte. Dies ist kein Anreiz für ein rechtstreues Verhalten. Auch wird nicht berücksichtigt, ob der Originalhersteller für das verletzende Produkt überhaupt eine Lizenz erteilt hätte. Bei der Möglichkeit der Herausgabe des Verletzergewinns ist problematisch, dass in der deutschen Rechtsprechung nach wie vor nur der Gewinn herauszugeben ist, der sich auf die Rechtsverletzung bezieht. Erhebliche Abzüge sind oftmals die Folge. Sinnvoll wäre es vielmehr, die Herausgabe des gesamten Gewinns zumindest in offensichtlichen Fällen zur Regel zu machen, und einen Abzug nur in Ausnahmefällen zuzulassen

5 So könnte der Rechteinhaber angemessener entschädigt werden, ohne dass es sich um einen Strafschadensersatz handeln würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein schwerwiegendes Hindernis bei der Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten die in vielen Staaten im Rahmen der Prozessführung anfallenden erheblichen Kosten sind, die vielerorts auch bei Obsiegen anteilig zu tragen sind. Gerade kleinere Unternehmen dürften bei diesem Kostenrisiko einen Prozess scheuen. APM unterstützt die volle Ersatzpflicht durch die unterliegende Partei. IV. Anspruch auf Rückruf / Entfernung aus den Vertriebswegen Es wäre zu begrüßen, wenn die Revision der Durchsetzungsrichtlinie zu einer Klarstellung dahingehend führen würde, dass der Anspruch auf Rückruf bzw. Entfernung aus den Vertriebswegen grundsätzlich unabhängig von der Verfügungsmacht des Rechtsverletzers gelten soll; denn Sinn von Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sollte gerade auch sein, dass der Rechteinhaber sich diesbezüglich umfassend an einen Anspruchsschuldner richten können soll, ohne weitere Beteiligte in der Vertriebskette in Anspruch nehmen zu müssen. Berlin, 30. März

SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS

SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG) 9. März 2017 Impressum Verbraucherzentrale

Mehr

Digitale Plattformen Medien und urheberrechtliche Einführung

Digitale Plattformen Medien und urheberrechtliche Einführung Initiative Urheberrecht 2016 Digitale Plattformen Medien und urheberrechtliche Einführung Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M. (Harvard) Humboldt Universität zu Berlin Agenda I. Grundlagen Europarecht II. Status

Mehr

Die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG. Erik Nooteboom Referatsleiter Referat Gewerbliches Eigentum

Die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG. Erik Nooteboom Referatsleiter Referat Gewerbliches Eigentum Die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG Erik Nooteboom Referatsleiter Referat Gewerbliches Eigentum 1 Einleitung Produktpiraterie bzw. die Verletzung geistigen Eigentums nimmt international immer mehr zu.

Mehr

Anlage 1. Vorbemerkung. 27. März 2006

Anlage 1. Vorbemerkung. 27. März 2006 Anlage 1 27. März 2006 Stellungnahme des Deutschen Journalisten-Verbandes e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Vorbemerkung Der o. a. Gesetzentwurf dient der

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für Hyperlinks Ass. jur. Clara Ochsenfeld Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung, Berlin,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 53/13 BESCHLUSS vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 675 Abs. 1; InsO 15a Abs. 1 Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen

Mehr

Verpflichtung von Access-Providern zur Einrichtung von Netzsperren nach aktueller Rechtsprechung

Verpflichtung von Access-Providern zur Einrichtung von Netzsperren nach aktueller Rechtsprechung Florian Klein LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Verpflichtung von Access-Providern zur Einrichtung

Mehr

Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes

Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Dipl.-Jur. Florian Klein, LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im Institut für Informations-, Telekommunikations- und

Mehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.10.2017 C(2017) 7369 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 27.10.2017 auf ein Ersuchen gemäß Artikel 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember

Mehr

EU-Antidiskriminierungsrecht

EU-Antidiskriminierungsrecht Sanktionen und Schadenersatz im EU-Antidiskriminierungsrecht Martin Mörk, Leiter der Rechtsabteilung Schwedischer Gleichstellungsbeauftragter 2018 www.do.se, do@do.se, 08-120 20 700 Organisiert im Rahmen

Mehr

YouTube oder SueTube?

YouTube oder SueTube? YouTube oder SueTube? Web 2.0: Haftung der Provider für von Nutzern eingestellte illegale Inhalte Dr. Hermann Lindhorst, CMS Hasche Sigle Hamburg, 15. Mai 2007 Übersicht I. Was ist Web 2.0? Technische

Mehr

DFN Deutsches Forschungsnetz

DFN Deutsches Forschungsnetz Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider Tina Gausling Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen

Mehr

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates Bun d esrat Drucksache 382/18 (Beschluss) 21.09.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem

Mehr

Dr. Ansgar Koreng 24. Oktober Termin. Internetrecht

Dr. Ansgar Koreng 24. Oktober Termin. Internetrecht Dr. Ansgar Koreng 24. Oktober 2018 2. Termin Internetrecht Haftung im Internet Eigene Inhalte ( 7 Abs. 1 TMG) Fremde Inhalte ( 8 bis 10 TMG) Volle Haftung (Unterlassung/Schadensersatz/Auskunft etc.) Durchleitung

Mehr

Prof. Dr. Franz Hofmann, LL.M. (Cambridge) GRUR-Jahrestagung Hamburg 28. September 2017

Prof. Dr. Franz Hofmann, LL.M. (Cambridge) GRUR-Jahrestagung Hamburg 28. September 2017 KONTROLLE ODER NACHLAUFENDER RECHTSSCHUTZ RECHTSDURCHSETZUNG IN DER EU ZWISCHEN KOMPENSATION UND BESTRAFUNG Prof. Dr., LL.M. (Cambridge) GRUR-Jahrestagung Hamburg 28. September 2017 I. EINLEITUNG Jede

Mehr

Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig

Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig 1 BGH NJW 2010, 2061 Sommer unseres Lebens Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 17/16 KG BERLIN BESCHLUSS VOM 08.02.2017 AZ. 24 U 117/15

Mehr

43. DFN-Betriebstagung

43. DFN-Betriebstagung 43. DFN-Betriebstagung Forum Rechtsfragen: Sperrungsverfügung 2.0 Private Edition- Der Weg zu privaten Sperrungsverfügungen Ass. jur. Jan K. Köcher 1 Sperrungsverfügung 1.0 Sperrungsverfügung der Bezirksregierung

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Model European Union Conference der juristischen Fakultät, der Humboldt Universität zu Berlin 2017

Model European Union Conference der juristischen Fakultät, der Humboldt Universität zu Berlin 2017 Model European Union Conference der juristischen Fakultät, der Humboldt Universität zu Berlin 2017 Am 13. und 14. Januar 2017 fand die Model European Union Conference der juristischen Fakultät, der Humboldt

Mehr

Der Schadensersatz im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

Der Schadensersatz im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5193 Der Schadensersatz im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Die Gewährung des Schadensersatzes nach Inkrafttreten des "Gesetzes zur

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung

Mehr

zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 Bun d esrat Drucksache 382/1/18 10.09.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - K - zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie

Mehr

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Telemedienrecht

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Telemedienrecht Vorlesung Telekommunikationsrecht Telemedienrecht Wiederholung Zu welchen Zwecken können Sicherheitsbehörden die Telekommunikation überwachen? Worin liegt die Besonderheit strategischer Beschränkungen

Mehr

STELLUNGNAHME DES MARKENVERBANDES ZUM GRÜNBUCH DIGITALE PLATTFORMEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE (BMWI) VOM MAI 2016

STELLUNGNAHME DES MARKENVERBANDES ZUM GRÜNBUCH DIGITALE PLATTFORMEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE (BMWI) VOM MAI 2016 STELLUNGNAHME DES MARKENVERBANDES ZUM GRÜNBUCH DIGITALE PLATTFORMEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE (BMWI) VOM MAI 2016 A. Allgemeines I. Markenverband Der 1903 in Berlin gegründete Markenverband

Mehr

(Dritt-)Auskunftsanspruch - Bestandsaufnahme und Ausblick. Hamburg,

(Dritt-)Auskunftsanspruch - Bestandsaufnahme und Ausblick. Hamburg, Ein Jahr urheberrechtlicher htli h (Dritt-)Auskunftsanspruch - Bestandsaufnahme und Ausblick Datenschutzrecht Hamburg, 09.12.2009 nikolaus.forgo@iri.uni-hannover.de 101 IX UrhG (9) Kann die Auskunft nur

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie 2016/0280(COD) 2.3.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für den Rechtsausschuss

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Bea Brünen Auftrags(daten)verarbeitung und Steuerdaten: Benötigen Shop-Betreiber mit ihrem Steuerberater einen Vertrag zur Auftrags(daten)verarbeitung? Bei der Erstellung von Buchhaltung, Jahresabschluss

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Bundesrat Drucksache 276/17 (Beschluss) 12.05.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum

Mehr

V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?

V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung? V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze,

Mehr

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung

Mehr

Zu dem vorliegenden Referentenentwurf nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu dem vorliegenden Referentenentwurf nehmen wir wie folgt Stellung: Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, den 9. März 2017 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft

Mehr

Vom Intermediär zur Plattform:

Vom Intermediär zur Plattform: Frankfurter Tag der Rechtspolitik 2018 Alles frei? Regulierung der Daten und Inhalte im Netz Vom Intermediär zur Plattform: Die Haftung von Internetdiensteanbietern im Wandel Prof. Dr. Alexander Peukert

Mehr

Gebrauchtsoftware vor dem EuGH der aktuelle Stand des Verfahrens im Fall UsedSoft

Gebrauchtsoftware vor dem EuGH der aktuelle Stand des Verfahrens im Fall UsedSoft Gebrauchtsoftware vor dem EuGH der aktuelle Stand des Verfahrens im Fall UsedSoft Dr. Truiken Heydn TCI Rechtsanwälte München 1. DialogCamp München, 13. Juni 2012 Inhalt I. Der Fall usedsoft II. Urheberrechtliche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Mitteilung der Kommission vom 28 April 2017 Berlin, 1. Dezember 2017 Weshalb eine Mitteilung? Vorschriften zum Zugang zu Gerichten finden sich in einigen Rechtsakten

Mehr

Gutachten. Google StreetView

Gutachten. Google StreetView Gutachten Google StreetView vorgelegt von Prof. Dr. Nikolaus Forgó 18.02.2010 Autoren Prof. Dr. Nikolaus Forgó und RAin Dr. Tina Krügel, LL.M., RAin Kathrin Müllenbach, LL.M., Ass. Jur. Benjamin Schütze,

Mehr

1. Einleitung. 1 Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der

1. Einleitung. 1 Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der 01-02-2012 Leitlinien der Europäischen Kommission zur Durchsetzung durch die EU-Zollbehörden von Rechten geistigen Eigentums bei der Durchfuhr von Waren, insbesondere Medikamenten, durch die EU 1. Einleitung

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Patentgesetzes 1970 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 255/02 BESCHLUSS vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SIM-Lock II ZPO 552a Für die Beurteilung nach 552a ZPO, ob die Voraussetzungen

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Die Verwendung von kostenfrei zur Verfügung gestellten Fotos kann auch für Webdesigner zur Falle werden Die Verwendung von kostenfrei über Onlineplattformen zur Verfügung gestellten Fotos ist sehr beliebt.

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur dritten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Teil: Darstellung der wesentlichen Elemente 1 I. Der Datenschutz in Österreich 1 II. Die Entwicklung des Datenschutzes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 102/04 BESCHLUSS vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter

Mehr

Stellungnahme des VPRT

Stellungnahme des VPRT Stellungnahme des VPRT zum Bericht der Kommission vom 22. Dezember über die Anwendung der Richtlinie 2004/48/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

RECHTSSCHUTZ BEI DER VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

RECHTSSCHUTZ BEI DER VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE IN DER EUROPÄISCHEN UNION JURISTISCHE SCHRIFTENREIHE BAND 114 RECHTSSCHUTZ BEI DER VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE IN DER EUROPÄISCHEN UNION Zugleich ein Beitrag zur Durchsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts von Matthias

Mehr

VI ZR 277/07 [UVR 03/2009, S.

VI ZR 277/07 [UVR 03/2009, S. - 78 - Erstversorgung, Untersuchungen, Befunderhebungen zur Diagnosestellung und die Diagnose selbst sind unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung des D-Arztes, ob allgemeine oder besondere Heilbehandlung

Mehr

zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Bundesrat Drucksache 566/1/16 05.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - AV - In - - R - zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik

Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik Pressegespräch zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zu den EU-Sanktionen gegen Mykola Azarov 29. Jänner 2016 Das Urteil des

Mehr

23. Januar 2017 Von Paperboy zu Playboy Der Wandel der Rechtsprechung zur Linkhaftung und die Auswirkungen auf das Internet

23. Januar 2017 Von Paperboy zu Playboy Der Wandel der Rechtsprechung zur Linkhaftung und die Auswirkungen auf das Internet 23. Januar 2017 Von Paperboy zu Playboy Der Wandel der Rechtsprechung zur Linkhaftung und die Auswirkungen auf das Internet Das Internet lebt von Verlinkungen. Ohne Links wäre ein schnelles und unkompliziertes

Mehr

STELLUNGNAHME. zum Hinweisverfahren 2017/ kW-Grenze bei PV der Clearingstelle EEG

STELLUNGNAHME. zum Hinweisverfahren 2017/ kW-Grenze bei PV der Clearingstelle EEG STELLUNGNAHME zum Hinweisverfahren 2017/22 750-kW-Grenze bei PV der Clearingstelle EEG - Mit Beschluss vom 04.10.2017 hat die Clearingstelle EEG ein Hinweisverfahren zum Thema 750-kW-Grenze bei PV eingeleitet

Mehr

Telekommunikationsüberwachung. und Vorratsdatenspeicherung

Telekommunikationsüberwachung. und Vorratsdatenspeicherung 3. Mailserverkonferenz, 2.-3. Juli 2007 Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung Dr. jur. Thomas Petri, Stellvertreter des BlnBDI im Bereich Recht 2.Juli 2007 Petri, Vorratssammlung von

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht

Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht Europarecht V. Rechtschutz im Unionsrecht Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 2 1. Die Gerichtsbarkeit

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18 Sanktionen bei Datenmissbrauch 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionen bei Datenmissbrauch Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18.04.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen

Mehr

Beschluss: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von

Beschluss: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Beschluss: I. Das Verfahren wird gemäß 148 ZPO ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von - Art. 8 Absätze 1 und 2 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und

Mehr

Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen

Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen Berlin, 24.11.2011 Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen Rede zum TOP 7, 143. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages - Es gilt das gesprochene Wort - (CDU/CSU): Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 2.13 VGH 1 A 161/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft

Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft Am 1. September 2008 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs- Richtlinie in Kraft. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

vom 10. Juli

vom 10. Juli 0.110.039.43 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018 Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.12.2010 KOM(2010) 779 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS

Mehr

20. Januar 2017 Landgericht Hamburg und die Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Website

20. Januar 2017 Landgericht Hamburg und die Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Website 20. Januar 2017 Landgericht Hamburg und die Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Nach dem viel beachteten Urteil des EuGH zur Haftung für Hyperlinks hat nun das Landgericht Hamburg als erstes

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr

Aktuelle Entwicklungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf EU-Ebene

Aktuelle Entwicklungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf EU-Ebene Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht (GRUR-Stiftungsprofessur)

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Zur Kunst einen Vertrag zu schreiben ODER welche Auswirkungen kleine Fehler in AGB haben können Es gibt den weit verbreiteten Irrglauben, dass es für alle möglichen Arten von rechtlichen Geschäften Musterverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 55/08 BESCHLUSS vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 712, 719 a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

1. Zusammenfassung des Urteilstenors

1. Zusammenfassung des Urteilstenors An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-426/05/0003-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Die Reform des Computerstrafrechts

Die Reform des Computerstrafrechts Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Universität Münster Rechtsassessor Kai Welp Die Reform des Computerstrafrechts Bonn, 6.12.2006 202a StGB und 202a StGB-E 202a StGB (geltende Fassung von

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr

Das schwedische Alkoholgesetz

Das schwedische Alkoholgesetz Das schwedische Alkoholgesetz Fall 7 vom 7. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Vertretung: Patrick Götze Wichtige Sachverhaltselemente Beschlagnahmung des eingeführten Weins am

Mehr

Impressum. Angaben gemäß 5 TMG: Verantwortlich für den Inhalt nach 55 Abs. 2 RStV: Christian Bramkamp Am Hasenküppel Marburg

Impressum. Angaben gemäß 5 TMG: Verantwortlich für den Inhalt nach 55 Abs. 2 RStV: Christian Bramkamp Am Hasenküppel Marburg Impressum Angaben gemäß 5 TMG: Christian Bramkamp Am Hasenküppel 6 35041 Marburg Telefon: E-Mail: +49-151-19123903 info@christian-bramkamp.com Verantwortlich für den Inhalt nach 55 Abs. 2 RStV: Christian

Mehr

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung des Vorschlags der Kommission KOM(2011)628 endgültig/2 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung,

Mehr

UKLAG NOVELLE Donnerstag, 21. April 2016 Dr. Beatrice Brunn, M.C.L. (Mannheim/Adelaide) Counsel

UKLAG NOVELLE Donnerstag, 21. April 2016 Dr. Beatrice Brunn, M.C.L. (Mannheim/Adelaide) Counsel UKLAG NOVELLE 2016 Donnerstag, 21. April 2016 Dr. Beatrice Brunn, M.C.L. (Mannheim/Adelaide) Counsel beatrice.brunn@dlapiper.com www.dlapiper.com Donnerstag, 21. April 2016 0 Vor der Reform Ansprüche aus

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des

Mehr

Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch Privater gegen Access-Provider. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH

Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch Privater gegen Access-Provider. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch Privater gegen Access-Provider RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Ausgangslage vor 2008 Verluste der Musik- und Filmindustrie

Mehr

Das Kohärenzverfahren nach dem Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung

Das Kohärenzverfahren nach dem Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung Das Kohärenzverfahren nach dem Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung 1. DialogCamp München 13. Juni 2012 Thomas Kranig Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht Thomas Kranig 1 1

Mehr

Urheberrecht letzte Folie

Urheberrecht letzte Folie Urheberrecht letzte Folie Rechtsverletzungen, Rechtsübertragung, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 97 Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

V. Das Rechtsschutzsystem in der EG 1. Verfahrensübersicht

V. Das Rechtsschutzsystem in der EG 1. Verfahrensübersicht V. Das Rechtsschutzsystem in der EG 1. Verfahrensübersicht a) Direktklagen Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 / Art. 227 EGV) Nichtigkeitsklage (Art. 230, 231 EGV) Untätigkeitsklage (Art. 232, 233

Mehr

Kammergericht Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin. - 10 ü 167/09 - In der Sache. Aufbau Liquidationsgesellschaft mbh. gegen

Kammergericht Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin. - 10 ü 167/09 - In der Sache. Aufbau Liquidationsgesellschaft mbh. gegen Frantzen & Wehle Joachimstaler Str. 10-12 D-10719 Berlin Germany Kammergericht Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin DR. CHRISTOPHER FRANTZEN und Notar JAN WEHLE (bis 30.11.2009) BERLIN, 16. November 2010 Az.:

Mehr

Urheberrecht für Publisher

Urheberrecht für Publisher Urheberrecht für Publisher DialogCamp 2016 Adrian Schneider München 19. Februar 2016 1 About me Adrian Schneider Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln Schwerpunkte: IT-Recht, Internetrecht Softwareentwickler

Mehr

Kammerrechtstag Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand im Mehrwertsteuerrecht. Kassel. Prof. Dr. David Hummel

Kammerrechtstag Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand im Mehrwertsteuerrecht. Kassel. Prof. Dr. David Hummel Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand im Mehrwertsteuerrecht Kassel 2 Agenda I. DER SINN UND ZWECK EINER BESTEUERUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND II. ART. 13 MWSTSYSTRL UND SEINE AUSLEGUNG DURCH DEN

Mehr