Haftungsfragen bei Rechtsverletzungen in Online Spielen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Frey, LL.M. kölner forum medienrecht
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1 Haftungsfragen bei Rechtsverletzungen in Online Spielen Rechtsanwalt Dr. Dieter Frey, LL.M. kölner forum medienrecht Open Games Campus im Rahmen der World Cyber Games 2008 Köln, den 6. November 2008
2 Überblick Rechtsverletzungen? Urheberrecht Namens-, Markenrechte und Persönlichkeitsrecht Werberecht Jugendmedienschutzrecht Wer ist zuständig? Behördliche Rechtsdurchsetzung Private Rechtsdurchsetzung Wer haftet? Content-Provider Host-Provider Access-Provider
3 Rechtsverletzungen?
4 Rechtsverletzungen? Urheberrecht illegale Kopien des Spiels: Schutz des Spiels selbst - rechtliche Doppelcharakter» Computerprogramme ( 2 Abs. 1 Nr.1, 69 a ff. UrhG)» Filmwerk bzw. filmähnliches Werk ( 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) bzw. Laufbilder ( 95 UrhG) (wichtig: Frage der Schöpfungshöhe) Weitere schutzfähige Komponenten: Figuren, Musik, Texte, Gesamtkonzeption. Nicht: Spielidee InGame-Broadcasting: Urheberrechtsverletzende Inhalte im Spiel (von Dritten)
5 Rechtsverletzungen? Urheberrecht User Generated Content Virtuelle Gegenstände (z.b. Geld, Kleidung, Waffen) und Inhalte oder Avatare können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein Problem: Handel mit virtuellen Gegenständen; Diebstahl virtueller Gegenstände
6 Rechtsverletzungen? Namens-, Markenrechte und Persönlichkeitsrechte Müssen sowohl bei der Spielentwicklung (z.b. Fall Oliver Kahn) als auch bei der Integration von User Generated Content oder sonstiger Inhalte Dritter beachtet werden Verletzungen können sich aber auch im Rahmen der Interaktion von Spielern ergeben, z.b. Verletzung der Rechte am eigenen Bild Cyper-Mobbing (z.b. Beleidigung, üble Nachrede) Indentitätsklau
7 Rechtsverletzungen? Jugendmedienschutzrecht, z.b. Pornographie: XXX Jugendgefährdende Inhalte nur im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe u.u. zulässig sein Anforderungen an geschlossene Benutzergruppe : Achtung! Seite enthält Jugendgefährdenden Inhalt! >18Jahre Weiter <18Jahre Zurück Achtung! Seite enthält Jugendgefährdenden Inhalt! Personalausweis Nummer Weiter Persönliche Zugangsdaten: Name: Mustermann Passwort: ***** Post-Ident-Verfahren
8 Werberecht, z.b. InGame-Advertising Verschleierung des Werbecharakters eine Maßnahme (sog. Schleichwerbeverbot gem. 3, 4 Nr. 3 UWG; Diskussion insb. bei Product Placement) Trennungsgebot nach 58 Abs. 1 RStV Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein Frage der Anwendbarkeit der Werberegeln für audiovisuelle Mediendienste nach AVMD-RL?
9 Wer ist zuständig?
10 Wer ist zuständig? Behördliche Rechtsdurchsetzung Jugendmedienschutzrecht Landesmedienanstalten durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KjM) Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) für Indizierung von Online-Angeboten Staatsanwaltschaften bei strafrechtlich relevanten Online- Angeboten (z.b. Kinderpornographie) Werberechtliches Trennungsgebot nach 58 Abs. 1 RStV (Telemedien) Bezirksregierung Düsseldorf in NRW Wenn Werberegeln der AVMD-RL anwendbar wären Nach Umsetzung wohl Landesmedienanstalten
11 Wer ist zuständig? Private Rechtsdurchsetzung Urheberrecht Urheber, Leistungsschutzberechtigte Lizenznehmer Markenrecht Rechtsinhaber Lizenznehmer Namens- und Persönlichkeitsrechte Verletzte (natürliche und juristische Personen) Abgebildete (Recht am eigenen Bild) UWG sowohl Werbebestimmungen als auch Jugendmedienschutz, insb. Mitbewerber Verbände
12 Wer haftet?
13 Wer haftet? Unterschiedliche Verantwortlichkeiten in MMORPGs à la World of Warcraft oder Spiele- Communities à la Second Life oder Spore denkbar Beispiel: Kreaturen als Phallussymbole in Spore: Electronic Arts Man könne schließlich auch nicht einen Buntstifthersteller verklagen, mit dessen Werkzeug Unsittliches gemalt oder geschrieben würde. Quelle: 3sat Will Wright, Erfinder des Spiels Spore Man will ja im Grunde, dass eine Community nicht zu kontrollieren ist, das charakterisiert sie überhaupt erst. Es ist wie mit Frankensteins Monster, das sich erhebe und sich selbstständig macht. Quelle: Interview mit 3sat-Magazin neues
14 Wer haftet? Content-Provider Grundsatz: Unmittelbarer Verletzer haftet immer => Anbieter eines bestimmten rechtsverletzenden Spiels, Inhalts, etc. Gilt auch für User Generated Content Problem: Häufig ist die Identität der Verletzer nicht zu ermitteln oder sie befinden sich im Ausland, was die Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert
15 Wer haftet? Host-Provider Aber, Haftungsprivilegierungen: 7-10 TMG und Art ECRL Voraussetzung: Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt. Erwägungsgrund 42 ECRL Zulässig nur Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung nach allgemeinen Gesetzen - Grundsatz BGH:» Unterlassung => ja» Schadensersatz => nein Aber: keine allgemeinen Überwachungspflichten
16 Wer haftet? Haftung von Host-Providern (private Rechtsdurchsetzung) Zentral: Rechtsprechung des BGH zu Online-Marktplätzen:» Internetversteigerung I-III (2004, 2007, 2008)» Jugendgefährdende Medien bei ebay (2007)» Namensklau (2008) Forenbetreiber:» Meinungsforen (2007) Weitrechende Haftung zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzung auch in der Zukunft (Problem: Überwachungspflichten) Störerhaftung im Immaterialgüterrecht/Persönlichkeitsrecht Täterschaftliche Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten im UWG
17 Wer haftet? Beispiele Jugendmedienschutz Haftung von Access-Providern (private Rechtsdurchsetzung) Problemlage: Auch Host-Provider (und sonstige Verantwortliche) sitzen häufig im Ausland Rechtsdurchsetzung daher schwierig Rechtsprechung des BGH zu Host-Providern ist nicht auf Access- Provider übertragbar Versuch, youporn und google durch Access-Provider sperren zu lassen, gescheitert: OLG Frankfurt a.m., Urteil vom Az.: 6 W 10/08 LG Frankfurt a.m. Urteil vom Az.: 3-12 O 171/07 LG Kiel,Urteil vom Az.: 14 O 125/07 LG Düsseldorf, Urteil vom Az.: 12 O 550/07 LG Frankfurt a.m., Urteil vom , Az O 526/07 Access-Providern erbringen Inhaltsneutral und gesellschaftlich erwünschte Infrastrukturleistungen Nicht verantwortlich für Durchsetzung der deutschen Rechtsordnung im weltweiten Internet Sensible Frage der Sperrung ausländische Webseiten erfordert eingehende verwaltungsrechtliche Prüfung + hoheitliche Entscheidung
18 Wer haftet? Beispiele Jugendmedienschutz Haftung von Access-Providern (behördliche Rechtsdurchsetzung) Sperrungsverfügungen gem. 20 Abs. 4 JMStV i.v.m. 59 Abs. 2-4 RStV denkbar Praxis: bisher nur sog. Düsseldorfer Sperrungsverfügungen wegen der Sperrung rechtsextremistischer Websites Nur ultima ratio (OVG Münster zum MDStV: Regel/Ausnahmeverhältnis ) Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 GG durch technische Sperrungsmethoden (z.b. DNS-, IP-Sperre; Proxy- Server?) bisher nicht ausreichend berücksichtigt
19 Fazit Im Rahmen von Online-Spielen bestehen vielfältige rechtliche Fallstricke Haftungsrisiken treffen nicht nur unmittelbaren Anbieter rechtsverletzender Inhalte, sondern Insbesondere auch die Betreiber von Spieleplattformen Sperrungsverfügung gegen Access-Provider sollten in einer pluralen und demokratischen Gesellschaft die absolute Ausnahmen sein
20 Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit! Initiatoren des Kölner Forum Medienrecht Universität zu Köln / Institut für Medienrecht deutsche medienakademie köln FREY Rechtsanwälte, Köln Stadt Köln Stabsstelle Medien
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