Einführung in das humanitäre Völkerrecht Recht im Krieg (ius in bello)

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1 Einführung in das humanitäre Völkerrecht Recht im Krieg (ius in bello) Institut für Religion und Frieden Joanne Siegenthaler

2 IMPRESSUM Medieninhaber / Herausgeber: Institut für Religion und Frieden Fasangartengasse 101, Objekt 7, 1130 Wien Tel.: +43/1/ irf@mildioz.at, Institut für Religion und Frieden, 2. überarbeitete Auflage, Juni 2007 HERSTELLER ReproZ W BILDNACHWEIS Fotos: ICRC; Baptiste Rolle, Benoît Schaeffer Iq-e-00213

3 Einführung in das humanitäre Völkerrecht Recht im Krieg (ius in bello)

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5 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 Humanitäres Völkerrecht...7 Was? Sinn & Zweck...7 Wann? Anwendbarkeit...7 Wo? Quellen...8 Schutz Wer?...11 Kombattanten...11 Kriegsgefangene...14 Kombattanten außer Gefecht...17 Kranke und Verwundete...17 Sanitäts-, religiöses und humanitäres Personal...18 Zivilbevölkerung...20 Familien in bewaffneten Konflikten...22 Frauen in bewaffneten Konflikten...23 Kinder in bewaffneten Konflikten...23 Flüchtlinge und Staatenlose...25 Spione...27 Söldner...27 Schutz Wie?...29 Wichtigste Grundsätze des humanitären Völkerrechts...29 Grundlegende Garantien...32 Rechtsgarantien...32 Kampfmittel und -methoden...34 Schutz Was?...39 Zivile Güter...39 Kulturgüter...39 Schutzzonen...40 Schutzzeichen...41 Einhaltung & Durchsetzung des humanitären Völkerrechts...43 Wer?...43 Wie?...44 Internationales Komitee vom Roten Kreuz...47 Kriegsverbrechen...51 Völkermord...52

6 4 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Kriegsverbrecher Internationale Strafgerichtshöfe Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte Achtung der Religion in bewaffneten Konflikten Humanitäres Völkerrecht und Terrorismus... 61

7 5 Vorwort Dass im Krieg nicht alles erlaubt ist, darüber sind sich die meisten Völker seit mehreren tausend Jahren einig: Sumerer, Babylonier, Assyrer, Hethiter, Perser, Griechen und Römer kannten unterschiedliche Regeln der Kriegsführung: etwa das Verbot bestimmter Kriegsmittel (z. B. das Vergiften von Brunnen), das Verbot, wehrlose und sich ergebende Gegner sowie Unterhändler zu töten, die zeitliche Begrenzung des Krieges (Kriegserklärung und Friedensschluss) und Regeln zum Austausch von Gefangenen. So kennen auch die religiösen Traditionen aller Weltreligionen Bestimmungen zur Begrenzung militärischer Gewalt. Im Lauf der frühen Neuzeit führten Innovationen auf militärischem Sektor und veränderte politische Zielsetzungen zu einer zunehmenden Entgrenzung militärischer Gewalt: Söldnerheere wurden allgemein üblich, Krieg für viele zum einträglichen Handwerk. Zugleich machten neue Mittel der Kriegsführung (Schusswaffen) verlustreichere Kriege möglich. Diese wurden auch immer öfter nicht um Landbesitz geführt, sondern aus ideologischen Gründen, Ziel war dann oft nicht bloß die Verschiebung der Grenzlinie oder eine Erweiterung der Einflusssphäre, sondern die völlige Niederwerfung des Gegners, um ihm die eigene Position aufzwingen zu können. Bekannte Beispiele sind die Konfessionskriege, die napoleonische Kriege und der Bürgerkrieg in den Vereinigten Staaten. Angesichts dieser Entwicklungen wuchs auch das Bedürfnis, neue Regeln der Kriegsführung einzuführen, um unnötiges Leid nach Möglichkeit einzudämmen. Naturrechtsethiker entwickelten Modelle eines Rechts der Völker, das über das interne Recht der neuzeitlichen Einzelstaaten hinausgehen sollte. Die naturrechtliche Begründung verlor zwar an Bedeutung, das Völkerrecht wurde zu einem auf Gewohnheit und vertraglicher Übereinkunft beruhenden Recht, das die Beziehungen zwischen den Staaten regeln sollte. Ein zentraler Bereich dieses Völkerrechts sollte das Verhalten im Kriegsfall regeln: das Kriegsvölkerrecht, heute meist humanitäres Völkerrecht genannt. Mittlerweile haben sich die meisten Staaten der Welt an die Bestimmungen der zentralen Dokumente des humanitären Völkerrechts die vier Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokolle gebunden. Ihre Grundsätze und wichtigsten Regeln sind ins Rechtsbewusstsein der internationalen Gemeinschaft eingegangen. Leider kommt es dennoch nach wie vor zu gravieren-

8 6 den Rechtsverletzungen, zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, Folter, Vertreibungen und Völkermord. Eine der größten Herausforderungen der internationalen Gemeinschaft besteht darin, immer effizientere Rechtsmechanismen zu entwickeln, um Rechtsbrüche auch auf internationaler Ebene verfolgen zu können, wenn der betroffene Staat das nicht will oder nicht dazu in der Lage ist. In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs als ein wichtiger Schritt sehr zu begrüßen. Die Katholische Kirche anerkennt die Bedeutung des humanitären Völkerrechts, unterstreicht dessen Bedeutung in öffentlichen Stellungnahmen anlässlich aktueller Konflikte, arbeitet in Gremien zur Erstellung und Weiterentwicklung rechtlicher Abkommen v. a. auf UN-Ebene mit und trägt zu Aus- und Bewusstseinsbildung in humanitärem Recht bei. Im März 2003 fand im Rahmen einer Initiative, die Kompetenz der Militärseelsorger in diesem Bereich kontinuierlich zu verbessern, ein Ausbildungskurs für Militärseelsorger aus aller Welt im Vatikan statt. Bei dieser Gelegenheit unterstrich Papst Johannes Paul II. den moralischen und praktischen Beitrag des Christentums zur Humanisierung von Konflikten und zur Durchsetzung von Menschlichkeit und Gerechtigkeit in diesem Bereich. Die Militärgeistlichen sollen aufgrund ihrer besonderen Berufung bezeugen, daß es sogar inmitten der schlimmsten Kämpfe immer möglich und daher geboten ist, die Würde des militärischen Gegners, die Würde der zivilen Opfer und die unauslöschliche Würde jedes in die bewaffneten Auseinandersetzungen verwickelten Menschen zu achten. Sie sind verpflichtet, neben ihren spezifisch religiösen Aufgaben die Militärangehörigen an jene Werte heranzuführen, die das humanitäre Recht beseelen und es nicht nur zu einem Rechtskodex, sondern vor allem zu einem ethischen Kodex werden lassen. (Botschaft an die Militärgeistlichen, 24. März 2003, Nr. 3) Die Perspektive christlicher Hoffnung geht allerdings weiter: Kriege sollen nicht nur möglichst human geführt werden, sondern es gilt sich dafür einzusetzen und zu beten, daß die Kriege vom Horizont der Menschheit verschwinden (Nr. 4). Bischofsvikar Msgr. Dr. Werner Freistetter Leiter des Instituts für Religion und Frieden Wien, Juli 2007

9 7 Humanitäres Völkerrecht Was? Sinn & Zweck Was ist humanitäres Völkerrecht? Humanitäres Völkerrecht ist die Gesamtheit internationaler Rechtsvorschriften und Prinzipien, um humanitäre Probleme zu regeln, die unmittelbar durch bewaffnete Konflikte verursacht worden sind. Was schützt humanitäres Völkerrecht? Humanitäres Völkerrecht schützt das Leben und die Würde des Menschen in bewaffneten Konflikten. Wozu gibt es humanitäres Völkerrecht? Um die negativen Auswirkungen bewaffneter Konflikte aus humanitären Gründen zu vermindern. Wie werden die negativen Auswirkungen bewaffneter Konflikte vermindert? Sie werden durch humanitäres Völkerrecht vermindert, indem die Konfliktparteien in bewaffneten Konflikten zwischen Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen militärischen Zielen und nicht-militärischen Zielen zu unterscheiden haben. Kriegshandlungen dürfen nur gegen militärische Ziele gerichtet werden. So sollen Zivilbevölkerung und zivile Güter geschont werden. 1. Schutz von Einzelpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht oder nicht mehr teilnehmen; 2. Beschränkung von Mitteln und Methoden der Kriegsführung ; 3. Schutz von zivilen Gütern (gewissen Orten und Objekten, wie Kulturgütern) und nichtmilitärischen Zielen. Wann? Anwendbarkeit Welche Regeln gelten in Kriegzeiten bzw. im Falle eines bewaffneten Konflikts? Es gelten die Regeln, die das humanitäre Völkerrecht festlegt. Wann ist humanitäres Völkerrecht anwendbar? Humanitäres Völkerrecht (ius in bello, d.h. Recht im Krieg) ist in internationalen bewaffneten Konflikten sowie in bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter haben, anwendbar.

10 8 Bewaffnete Konflikten ohne internationalen Charakter: Heutzutage finden bewaffnete Konflikte immer weniger zwischen staatlichen Akteuren statt und immer öfter zwischen Regierungen und Rebellen oder unter verschiedenen Oppositionsgruppen, wie z.b. Bürgerkriege und Guerillakriege. Humanitäres Völkerrecht ist in Krisensituationen, in denen Gewalt angewendet wird, deren Intensität aber nicht der eines bewaffneten Konflikts gleicht, hingegen nicht anwendbar. In solchen Situationen sind nur allgemeines Völkerrecht und Menschenrechte anwendbar. Außerdem ist humanitäres Völkerrecht unabhängig von der Rechtmäßigkeit des militärischen Einsatzes selbst (ius ad bellum, d.h. Recht zum Krieg) anwendbar. Warum wird humanitäres Völkerrecht in Konflikten oft nicht angewandt? Die Qualifizierung eines Konfliktes als bewaffneter Konflikt ist eine grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts. Wird ein bewaffneter Konflikt anerkannt, genießen die Opfer aller beteiligten Parteien (und Gewalttäter in einem beschränkten Maß) den Schutz des humanitären Völkerrechts, der in solchen Situationen umfassender als der Schutz durch die Menschenrechte ist. Um die Regeln des humanitären Völkerrechts zu umgehen, bezeichnen Regierungen die Täter als Verbrecher, Banditen oder Terroristen und nicht als Kombattanten. Die Staaten, die mit Gewalt innerhalb ihres eigenen Territoriums konfrontiert werden, bevorzugen es deshalb, die Angelegenheiten intern zu regeln. Wo? Quellen Wo findet man humanitäres Völkerrecht? Sowohl Verträge (internationalen Abkommen) wie auch Völkergewohnheitsrecht (Gebräuche) werden als Quellen des humanitären Völkerrechts anerkannt. Die internationalen Abkommen des humanitären Völkerrechts enthalten schriftliche, zwischen den Staaten vertraglich vereinbarte Regelungen. Das internationale Gewohnheitsrecht ist aus einer weit reichenden, einheitlichen und flächendeckenden Praxis der Staaten entstanden. Was wird in humanitären völkerrechtlichen Abkommen generell geregelt? Es gibt viele internationale Abkommen des humanitären Völkerrechts. Sie regeln vier Bereiche:

11 9 1. Schutz der Kriegsopfer, 2. Beschränkung und Verbot gewisser Mittel und Methoden der Kriegsführung, 3. Schutz gewisser ziviler Güter, 4. Internationale Gerichtsbarkeit (Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechen). Was sind die bekanntesten humanitären völkerrechtlichen Abkommen? Es sind dies die vier Genfer Abkommen (GA) vom 12. August 1949 und die beiden Zusatzprotokolle (ZP) vom 8. Juni 1977: Sie regeln den Schutz der Kriegsopfer: Genfer Abkommen (I) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde Genfer Abkommen (II) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See Genfer Abkommen (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen Genfer Abkommen (IV) über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Zusatzprotokoll I zu den GA vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte: erweitert den Schutz der Zivilpersonen und beschränkt die Mittel und Methoden der Kriegsführung. Zusatzprotokoll II zu den GA vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte: enthält Grundgarantien des humanitären Völkerrechts. Wo kann man humanitäre völkerrechtliche Abkommen finden? Es gibt einen direkten Zugang zum humanitären Völkerrecht auf der Homepage des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) (vgl. Österreich hat die Mehrheit der internationalen Abkommen in humanitärem Völkerrecht ratifiziert und diese sind in das österreichische Rechtssystem übernommen worden (vgl. Wer sind Vertragsparteien der internationalen Genfer Abkommen von 1949 und der beiden Zusatzprotokolle von 1977? Diese Verträge sind weltweit anerkannt. Zur Zeit sind 192 Staaten Vertragsparteien der vier GA, 164 Staaten Vertragsparteien des ZP I und 159 Staaten Vertragsparteien des ZP II. Österreich ist Vertragspartei der Haupt-

12 10 verträge in humanitärem Völkerrecht, unter anderem der vier GA, der beiden ZP, des Übereinkommens vom 1989 über die Rechte des Kindes sowie des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs von Seit wann gibt es das moderne humanitäre Völkerrecht? Die Gründung des IKRK 1863 in Genf durch fünf Schweizer (Henry Dunant, Guillaume-Henri Dufour, Gustave Moynier, Louis Appia und Théodore Maunoir) gilt als Ausgangspunkt der Entwicklung und Kodifizierung des internationalen humanitären Völkerrechts. Diese Bewegung wurde durch den Genfer Henry Dunant in Gang gesetzt, nachdem er 1859 Zeuge von dem Elend der Tausenden Verwundeten bei der Schlacht von Solferino (Italien) geworden war wurde das erste internationale Abkommen des humanitären Völkerrechts zur Verbesserung des Loses der verwundeten Soldaten der Streitkräfte im Felde verabschiedet, in dem sowohl die Verwundeten als auch das Sanitätspersonal geschützt sind.

13 11 Schutz Wer? An welche Personen richtet sich der besondere rechtliche Schutz des humanitären Völkerrechts? Alle Personen, die an den Feindseligkeiten nicht (oder nicht mehr) unmittelbar teilnehmen, werden durch humanitäres Völkerrecht besonders geschützt. Es sind die so genannten geschützten Personen : 1. Zivilpersonen; 2. Kombattanten, die als Kranke, Verwundete, Kriegsgefangene oder durch eine andere Ursache außer Gefecht sind; 3. Kombattanten, welche die Waffen gestreckt haben oder die wehrlos sind und die sich ergeben haben; 4. Medizinisches, religiöses und humanitäres Personal. Kombattanten Wer soll als Kombattant betrachtet werden? 1 Im Sinne des humanitären Völkerrechts gibt es zwei Arten von Kombattanten: die legalen Kombattanten und die Kämpfer (die illegale Kombattanten sind). 1. Die so genannten legalen Kombattanten sind alle Angehörigen der Streitkräfte (auch diejenigen, die nicht direkt mit Kampfauftrag versehen sind; jedoch mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) einer anerkannten, im Sinne des humanitären Völkerrechts am bewaffneten Konflikt beteiligten Partei: d.h. Angehörige von staatlichen Streitkräften und/oder verbündeten bewaffneten Verbänden, Gruppen und Einheiten, wie auch (unter bestimmten Bedingungen, vgl. unten) von Milizen und Freiwilligenkorps, einschließlich organisierter Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören (vgl. Art. 43 ZP I). 2. Zivilpersonen, die als isolierte Einzelkämpfer an Feindseligkeiten unmittelbar teilnehmen, werden als Kämpfer (i.s.v. illegalen Kombattanten, Freischärlern) betrachtet. Sie bekommen durch das humanitäre Völkerrecht nur einen minimalen rechtlichen Schutz. Das humanitäre Völkerrecht geht davon aus, dass der Kampf einen kollektiven Charakter hat und ordnungsgemäß sein muss sowie unter Beachtung gewisser Regeln stattzufinden hat. 1 Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck Kombattant ohne besonderen Hinweis immer legale Kombattanten.

14 12 Beachte: Der negative Begriff Nicht-Kombattanten ist in den humanitären völkerrechtlichen Abkommen nicht definiert. Er bekommt unterschiedliche Bedeutungen je nach Autor. Er kann für die Zivilbevölkerung oder für die geschützten Personengruppen oder allgemeiner für alle, die keine Kombattanten sind (inkl. Freischärler), oder für die Angehörigen der Streitkräfte ohne Kampfauftrag stehen. Welche bewaffneten Gruppen sind als Streitkräfte einer Konfliktpartei und welche von ihren Angehörigen folglich als Kombattanten im Sinne des humanitären Völkerrechts anzuerkennen? (vgl. Art. 43 ZP I i.v.m. GA III Art. 4): 1. Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, einschließlich der zu diesen Streitkräften gehörenden paramilitärischen oder bewaffneten Vollzugsorgane. Dazu zu zählen sind auch die Milizen und Freiwilligenkorps (die in die Streitkräfte nicht unbedingt eingegliedert sein müssen), einschließlich die Milizen und Freiwilligenkorps von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind. 2. Sie müssen einer einzigen Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist (Kommandokette). Dies gilt auch dann, wenn diese Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, das von einer gegnerischen Partei nicht anerkannt ist. 3. Diese Streitkräfte müssen einem internen Disziplinarsystem unterliegen, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet. 4. Die Angehörigen der Streitkräfte und gleichgestellter bewaffneten Gruppen (d.h. alle Kombattanten) müssen sich von der Zivilbevölkerung unterscheiden: mit Einheitskleidung oder identifizierbaren (bleibenden und von weiten erkennbaren) Unterscheidungszeichen versehen sein und ihre Waffen offen tragen. Nur ausnahmsweise in besonderen Fällen, in denen sich ein Kombattant wegen der Art der Feindseligkeiten (Besetzung, Nationalbefreiungskrieg, Bürgerkrieg, Guerillakampf) nicht von der Zivilbevölkerung unterscheiden kann, reicht es, wenn er seine Waffen in offener Weise trägt, ohne Unterscheidungszeichen zu tragen.

15 13 Unter welchen Voraussetzungen sind die Angehörigen von Milizen, Freiwilligenkorps und organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören, als Kombattant zu betrachten? Nur die Angehörigen von Milizen, Freiwilligenkorps und organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören (obwohl sie nicht unbedingt den Streitkräften eingegliedert sind), sind den Soldaten staatlicher Streitkräfte rechtlich gleichgestellt. Sie gelten als Kombattanten und werden im Fall der Gefangennahme zu Kriegsgefangenen, sofern diese Milizen und Freiwilligenkorps folgende Bedingungen erfüllen: Sie unterstehen einer einzigen Führung, die für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist (Kommandokette), Sie tragen offen ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen, Sie tragen die Waffen offen, Sie halten die Regeln und Gebräuche des humanitären Völkerrechts bei ihren Kampfhandlungen ein (und ihre Kombattanten unterliegen einem internen Disziplinarsystem). Isolierte Einzelkämpfer fallen daher nicht unter den rechtlichen Schutz des Kombattantenstatus (vgl. Guerillakämpfer, die im Regelfall nicht zu der Streitkraft einer Konfliktpartei gehören). Welche Bedeutung hat der Kombattantenstatus? Die Kombattanten sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen und ihnen kommt der Kriegsgefangenenstatus zugute, wenn sie in die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten. Auch die Angehörigen der Streitkräfte, die nicht direkt mit Kampfauftrag versehen sind, gelten als Kombattanten. Was sieht das humanitäre Völkerrecht für die Kombattanten vor? Die drei wesentlichen humanitären völkerrechtlichen Prinzipien Menschlichkeit, militärische Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. unten) sollen auch zum Schutz der Kombattanten vor unnötigem Leiden dienen. Es ist allerdings meistens sehr schwierig Verletzungen des rechtlichen Schutzes von Kombattanten zu vermeiden und zu bekämpfen. Warum genießen die Kombattanten auch einen gewissen rechtlichen Schutz? Weil das Leben und die Würde jedes Menschen immer beachtet werden soll, auch in Krisensituationen wie bewaffneten Konflikten.

16 14 Haben Kombattanten und Kämpfer ( illegale Kombattanten ) einen unterschiedlichen rechtlichen Status? Ja, es gibt große Unterschiede. Im Gegensatz zu den Kämpfern ( illegalen Kombattanten ) sind die Kombattanten vom humanitären Völkerrecht umfassender geschützt: Schutz vor unnötigem Leid; Kriegsgefangenenstatus, wenn sie festgenommen werden. Schutz vor Verfolgung und Bestrafung wegen ihrer Teilnahme an den Feindseligkeiten und aufgrund ihrer Taten, solange sie die Prinzipien und Regeln des humanitären Völkerrechts beachten. Hingegen dürfen die Kämpfer ( illegalen Kombattanten, Freischärler ) aufgrund des nationalen und internationalen Rechts für ihre Teilnahme an den Feindseligkeiten und Taten strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem genießen sowohl Kämpfer als auch Spione und Saboteure nicht den Schutz des Kriegsgefangenenstatus. Befinden sie sich aber in der Gewalt einer Konfliktpartei (nachdem sie gefangen genommen wurden oder sich ergeben haben), stehen ihnen folgende grundlegenden Rechte zu (vgl. ZP I, Art. 75): Sie dürfen nicht getötet oder gefoltert werden, sie haben ein Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren und ihre Menschenwürde ist zu achten. Dazu sind Geiselnahme und Kollektivstrafen auch gegenüber diesen Personen verboten. Dürfen Kombattanten überhaupt nicht bestraft werden? In Kriegszeiten können sowohl die Kombattanten als auch andere Kämpfer wegen Kriegsverbrechen festgenommen, verhört, strafrechtlich verfolgt und bestraft werden! Alle haben jedoch jederzeit einen Anspruch auf menschliche Behandlung. Kriegsgefangene Wer hat Anspruch auf den besonderen Kriegsgefangenenstatus? Der Kombattant, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, ist Kriegsgefangener (vgl. Art. 44 ZP I i.v.m. Art. 43 ZP I & Art. 4 GA III). Unter besonderen Umständen können gewisse Kategorien von Zivilpersonen, d.h. ohne Kombattantenstatus, auch den Kriegsgefangenenstatus erwerben, wenn sie in die Gewalt des Gegners geraten. Dies ist der Fall bei den Besatzungsmitgliedern der Handelsmarine und Zivilluftfahrt und dem Gefolge der Streitkräfte einer Konfliktpartei, sowie bei der Zivilbevölkerung im Falle der Levée en masse (vgl. unten).

17 15 Welche Bedeutung hat der Kriegsgefangenenstatus? Der im humanitären Völkerrecht verankerte Kriegsgefangenenstatus verleiht einen besonderen rechtlichen Schutz (vgl. GA III & Art. 44 & 43 ZP I). Dieser Schutz ist weiterreichender als derjenige für illegale Kämpfer (Freischärler) und geht über die Regelungen der Menschenrechtskonventionen und des nationalen Rechts hinaus. Obwohl alle Kombattanten verpflichtet sind, die Regeln des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten einzuhalten, behalten sie bei Verletzung dieser Regeln den Kombattantenstatus und dementsprechend den Kriegsgefangenenstatus, außer wenn sie sich von der Zivilbevölkerung nicht unterscheiden lassen und ihre Waffen nicht offen tragen (dann werden sie als illegale Kämpfer betrachtet). Wann wird man als Kriegsgefangener betrachtet? Es wird vermutet, dass derjenige, der an Feindseligkeiten teilnimmt und in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, Kriegsgefangener ist, wenn er den Kriegsgefangenenstatus beansprucht. Um den Kriegsgefangenenstatus beanspruchen zu können, müssen die Personen zu einer der folgenden Kategorien angehören (vgl. Art. 4 GA III i.v.m. Art. 43 & 44 ZP I): i) Alle Personen mit Kombattantenstatus (vgl. oben Kombattant ): Angehörige von Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen Streitkräften gehören; z.b. SS-Einheiten im Zweiten Weltkrieg. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören, z.b. militärischer Einsatz der französischen Résistance sofern diese Milizen und Freiwilligenkorps folgende Bedingungen erfüllen: o eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person an der Spitze haben, o ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen tragen, o o die Waffen offen tragen, bei ihren Kampfhandlungen die Normen und Gebräuche des Krieges einhalten; Angehörige regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Partei (Regierung oder Autorität) bekennen;

18 16 z.b. Einheiten der französischen Exilregierung unter General Charles de Gaulle. ii) Zivilpersonen, d.h. ohne Kombattantenstatus, die dennoch den Kriegsgefangenenstatus in besonderen Umständen erwerben, wenn sie in die Gewalt des Gegners geraten: Besatzungsmitglieder der Handelsmarine und Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien; Personen, die den Streitkräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören (so genanntes Gefolge ); z.b. zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen und Heereslieferanten die Bevölkerung, wenn sie beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält (so genannte levée en masse ). Inwieweit sind Kriegsgefangene besonders geschützt? Die Kriegsgefangenen müssen jederzeit geschützt werden, insbesondere vor Gewalttaten, Einschüchterung, Beleidigungen und öffentlicher Neugier. Sie haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Haben die Kriegsgefangenen ein Recht auf Hilfsgüter? Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf Beistand. Sie sollen über adäquate Nahrung, Unterkunft und anerkannte Rechtsgarantien verfügen können. Ihr allgemeiner Gesundheits-, Ernährungs- und Hygienezustand soll überwacht werden. Dürfen die Kriegsgefangenen mit ihrer Familie in Kontakt treten? Die Kriegsgefangenen haben das Recht, mit ihren Familien zu kommunizieren, sei es direkt oder über eine zentrale Auskunftsstelle. Um Auskünfte zu empfangen und weiterzugeben, sind die Konfliktparteien verpflichtet, bei Ausbruch eines Konflikts oder einer Besetzung ein offizielles Auskunftsbüro für die in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen und anderer geschützter Personen einzurichten. Wie sind die sterblichen Überreste von gegnerischen Kombattanten zu behandeln? Sterbliche Überreste von Personen, die im Zusammenhang mit einer Besetzung oder während eines durch Besetzung oder Feindseligkeiten verursach-

19 17 ten Freiheitsentzugs verstorben sind, und von Personen, die keine Angehörigen des Staates waren, in dem sie infolge von Feindseligkeiten verstorben sind, sollen geachtet werden. Man soll sie würdig begraben und Zugang zu den Grabstätten für die Hinterbliebenen und Vertreter amtlicher Gräberregistrierungsdienste erleichtern. Kombattanten außer Gefecht Was bestimmt das humanitäre Völkerrecht für die Personen, die nicht, bzw. nicht mehr, als Kombattanten gelten und die in Feindeshand gefallen sind? Sie sollen, wie die Personen, die als außer Gefecht befindlich erkannt werden oder unter den gegebenen Umständen als solche erkannt werden sollten -, mit Menschlichkeit behandelt werden und die Konfliktparteien sollen ihnen materiellen Beistand zukommen lassen. Ihr Leben, ihre physische und psychische Integrität, wie auch ihre Menschenwürde haben respektiert zu werden. Kranke, Verwundete, Kriegsgefangene und Personen, die durch eine andere Ursache außer Gefecht sind, dürfen nicht angegriffen, getötet oder verletzt werden, weder als Schutzschild benutzt, noch als Geiseln gehalten noch bei dem Entfernen von Landminen eingesetzt werden. Soldaten, die ihre Waffen niederlegen oder auf andere Weise eindeutig ihre Absicht kundtun, sich ergeben zu wollen, müssen gefangen genommen und als Kriegsgefangene geschützt werden. Kranke und Verwundete Was bestimmt humanitäres Völkerrecht für Kranke und Verwundete? Die Kranken und Verwundeten, seien sie Kombattanten außer Gefecht oder Zivilpersonen darunter auch Schwangere, Wöchnerinnen und Neugeborene, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, eingesammelt, geborgen, versorgt und gepflegt werden. Sie sollen so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung erhalten. Sanitätspersonal, Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätseinheiten sollen jederzeit geschont und geschützt werden und dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden.

20 18 Sanitäts-, religiöses und humanitäres Personal Was ist der Status des Sanitäts-, religiösen und humanitären Personals? In bewaffneten Konflikten und Kriegsgebieten genießen Sanitäts-, religiöses und humanitäres Personal einen besonderen rechtlichen Status. z.b. Militärseelsorger, Sanitäter, Ärzte und sonstiges IKRK- Personal Sie unterstehen dem besonderen Schutz des humanitären Völkerrechts und müssen unter allen Umständen geschont werden. Um sich von den Kombattanten zu unterscheiden, müssen sie am linken Arm eine Armbinde mit einem Zeichen des IKRK tragen (rotes Kreuz, Halbmond oder Kristall auf weißem Grund). Vergeltungsmassnahmen gegen geistliches Personal und Sanitätspersonal ebenso wie gegen Verwundete, Kranke, Sanitätsgebäude und Material sind untersagt. Die Angehörigen des Sanitätspersonals und geistlichen Personals können in keinem Falle auf die Rechte verzichten, die ihnen das humanitäre Völkerrecht einräumt. Darf medizinisches, religiöses und humanitäres Personal ihre Waffe benutzen? In bewaffneten Konflikten darf medizinisches, religiöses und humanitäres Personal Waffen nur zur Selbstverteidigung, bzw. zur Verteidigung von Kranken und Verwundeten tragen. Sie dürfen sich nicht an Kampfhandlungen beteiligen. Wenn sie ihre Waffen außerhalb des erlaubten Rahmens gebrauchen und sich an Kampfhandlungen beteiligen, verlieren sie ihren besonderen völkerrechtlichen Schutz als Sanitäts-, religiöses oder humanitäres Personal. Sie gelten als Aufständische unter völkerrechtlicher Tarnung und können unverzüglich getötet werden. Welches Prinzip hat das Handeln von Sanitäts-, religiösem und humanitärem Personal zu leiten? Medizinisches, religiöses Personal, sowie Personal, das humanitäre Hilfe in bewaffneten Konflikten leistet (insb. IKRK-Personal) oder das an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der UN-Charta beteiligt ist, soll grundsätzlich gemäß dem Prinzip der Unparteilichkeit handeln. Medizinisches, religiöses und humanitäres Personal sowie das dazu gehörende Material (Güter, Transportmitteln, usw.) sind neutral. Was bedeutet das Prinzip der Unparteilichkeit? Medizinisches, humanitäres und religiöses Personal ist verpflichtet, keine am Konflikt beteiligte Partei zu diskriminieren und allen Menschen nach

21 19 dem Maß ihrer Not Hilfe zu leisten und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben. Es soll nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung unterschieden werden. Darf das Sanitäts- und Seelsorgepersonal gefangen genommen werden? Sanitäts- und Seelsorgepersonal genießen eine besondere Rechtsstellung. Sie dürfen während der Zeit ihres Dienstes nicht gefangen genommen werden und werden daher nie als Kriegsgefangene betrachtet, auch wenn sie in die Gewalt der gegnerischen Partei geraten sind. Sie genießen aber zumindest die gleichen Vergünstigungen wie die Kriegsgefangenen. Wer fällt unter die Bezeichnung Seelsorgepersonal? Das Seelsorgepersonal (auch geistliches oder religiöses Personal genannt) sind Militärs oder Zivilpersonen, die ausschließlich ihr geistliches Amt ausüben und den Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei dauernd oder zeitweilig zugeteilt sind. Es sind die so genannten Feldprediger, Militärseelsorger oder Militärgeistlichen. Die nebenamtlichen Militärgeistlichen sind völkerrechtlich nicht gleichgestellt und als Zivilpersonen geschützt. Welchen Status haben Geistliche, die als Soldaten in den Streitkräften dienen? Geistliche, die als Soldaten in den Streitkräften dienen, sind keine Militärseelsorger. Sie gelten als Kombattanten und können gefangen genommen werden. Kriegsgefangene geistlichen Standes (die keine Militärseelsorger sind) müssen dazu ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter den Angehörigen ihrer Religion uneingeschränkt auszuüben. Welchen Status haben Militärseelsorger, die in die Hände der feindlichen Macht gefallen sind? Wenn Militärseelsorger in die Hände der feindlichen Macht fallen, werden sie zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehalten. Die feindliche Macht muss den Kriegsgefangenen geistlichen Beistand zukommen lassen. Auch in Feindeshand sind die Militärseelsorger berechtigt, ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen im Einklang mit ihrem religiösen Gewissen frei auszuüben. Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Religion durch den Gegner diskriminiert werden. Sie haben Anspruch auf geeignete Räume für den Gottesdienst. Militärseelsorger dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, solange es der gesundheitliche Zustand, die geistigen Bedürfnisse und die Anzahl der Gefangenen (auch Verwundeten und Kranken) erfordern. Danach müssen sie zurückgesandt werden. Sie haben in Fragen ihre Aufgaben betreffend unmittelbaren Zutritt zur Lagerbehörde und

22 20 dürfen Kriegsgefangene außerhalb eines Lagers regelmäßig besuchen. Sie dürfen zu keiner Arbeit gezwungen werden, die mit ihrer seelsorglichen Tätigkeit nichts zu tun hat. Sie unterstehen der Disziplinargewalt des Gewahrsamsstaates. Wen haben die Militärgeistlichen zu betreuen? Das Seelsorgepersonal betreut hauptsächlich die Angehörigen der eigenen Streitkräfte, muss aber auch Kriegsgefangene verbündeter oder gegnerischer Streitkräfte und in Notfällen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige gegnerischer Streitkräfte betreuen. Während einer Besetzung umfasst ihre Tätigkeit die gesamte Zivilbevölkerung, darunter auch die internierten Personen. Ist das Seelsorgematerial völkerrechtlich geschützt? Nein, die für die Seelsorge benutzten Gegenstände sind, im Gegensatz zum Sanitätsmaterial, nicht ausdrücklich völkerrechtlich geschützt. Sie müssen aber geschont werden und dürfen nur gemäß ihrem Zweck verwendet werden. Welchen Status erhalten religiöse humanitäre Organisationen in bewaffneten Konflikten? Die Konfliktparteien haben den religiösen Organisationen, sowie anderen Hilfsgesellschaften, die geschützten Personen Hilfe bringen, die beste Aufnahme zu gewähren. Sie sollen ihnen sowie ihren gebührend akkreditierten Delegierten unter anderem auch Priestern alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die geschützten Personen besuchen können und Hilfssendungen sowie Religionszwecken dienende Gegenstände an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb eines Gefängnisses oder Lagers helfen können. Die Konfliktparteien dürfen nur dann beschränkende Maßnahmen treffen, wenn sie sie als unerlässlich erachten. z.b. Maßnahmen um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Zivilbevölkerung Wie wird die Zivilbevölkerung im konkreten Fall geschützt? Weder die Zivilbevölkerung noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen in Kriegshandlungen sein, sofern und solange sie nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen (Prinzip der Unterscheidung). Daher sind unterschiedlose Angriffe verboten. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist ebenfalls verboten. Der Zivilbevölkerung soll jederzeit eine menschliche Behandlung zuteil werden.

23 21 Was sind unterschiedlose Angriffe (Verbot unterschiedloser Angriffe)? Es sind Angriffe, die militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können. Es sind Angriffe: die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet sind; bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können; bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen sich nicht auf ein militärisches Ziel begrenzen lassen. z.b. wenn mehrere militärische Ziele in einem Gebiet als ein Ziel angegriffen werden. z.b. wenn Zivilpersonen auch außerhalb des militärischen Ziels schwer geschädigt werden. z.b. wenn die Verluste in der Zivilbevölkerung und die Beschädigung ziviler Objekte in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten unmittelbaren militärischen Vorteil stehen. Warum sind unterschiedslose Angriffe verboten? Unterschiedslose Angriffe sind verboten, da sie zwischen militärischen Zielen und zivilen Personen oder Objekten nicht unterscheiden können und deshalb gegen den Prinzip der Unterscheidung verstoßen. z.b. Flächenbombardements auf Wohngebiete ohne zwischen militärischen Zielen und zivilen Personen oder Objekten zu unterscheiden. Was bedeutet Kollateralschäden? Es sind Schäden, die durch indirekte Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Güter verursacht werden. Im Gegensatz zu unterschiedlosen Angriffen greifen sie nicht direkt die Zivilbevölkerung und zivile Güter an. Man spricht auch von der doppelten Wirkung eines Angriffes. Die Kollateralschäden sind insofern erlaubt, als sie nicht immer vermieden werden können. Die zivilen Verluste an Menschenleben und Schäden müssen aber in einer Verhältnismäßigkeitsbeziehung zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen. Darf man die Zivilbevölkerung als menschlichen Schutzschild benutzen? Es ist streng verboten, die Zivilbevölkerung dazu zu benutzen, bestimmte militärische Ziele oder Zonen vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken.

24 22 Ist das Aushungern von Zivilpersonen als Mittel der Kriegführung erlaubt? Nein, es ist streng verboten. Es ist auch verboten, die für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte wie Nahrungsmittel, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzten landwirtschaftlichen Gebiete und die Trinkwasserversorgungsanlagen zu zerstören bzw. den Zugang zu ihnen zu verhindern (vgl. zivile Güter). Familien in bewaffneten Konflikten Haben Familienangehörige einen Anspruch darauf, das Schicksal ihrer Angehörigen zu erfahren? Ja, die Konfliktparteien sind entsprechend verpflichtet, die Zusammenführung von Familien, die infolge bewaffneter Konflikte getrennt worden sind, zu erleichtern. Sobald die Umstände es zulassen spätestens nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sollen sie nach dem Verbleib der Personen forschen, die von einer gegnerischen Partei als vermisst gemeldet worden sind. Sie sollen Auskünfte über Personen registrieren, die infolge von Feindseligkeiten oder Besetzung seit mehr als zwei Wochen in Haft oder anderweitig festgenommen oder verstorben sind, oder die während eines Freiheitsentzugs verstorben sind. Wie wird die Wiederherstellung des Kontakts mit der Familie, bzw. die Wiedervereinigung der Familien, verwirklicht? Auskünfte über die als vermisst gemeldeten Personen, über Kriegsgefangene und über internierte Zivilpersonen sowie Ersuchen um Erteilung solcher Auskünfte werden entweder von den Konfliktparteien selbst oder über die Vermittlung des Zentralen Suchdiensts des IKRK erteilt. Alle Auskünfte über eingetretene Änderungen bezüglich des Standes dieser Personen (wie Überführung, Freilassung, Heimschaffung, Entweichung, Krankenhauseinweisung, Geburt und Todesfall) sollen auf jeden Fall von den verschiedenen (nationalen) Auskunftsbüros dem Zentralen Suchdienst übermittelt werden. Familienmitglieder können sich auch direkt an das IKRK wenden. Welche Rolle spielt das IKRK in der Wiederherstellung des Kontakts mit der Familie bzw. der Wiedervereinigung der Familien? Das IKRK spielt eine zentrale Rolle. Es informiert und unterstützt die Familien vermisster Personen, Kriegsgefangener und internierter Zivilpersonen. Über Rotkreuznachrichten und Radiosendungen leitet es Post von den Personen weiter, die einen Freiheitsentzug erleiden, sowie Familiennachrichten, organisiert Rückführungen und Familienwiedervereinigungen, ermög-

25 23 licht Familienbesuche in Gefängnissen oder über Frontlinien, stellt IKRK- Reisedokumente für die Personen aus, die durch den Konflikt ihre Reisedokumente verloren haben. Frauen in bewaffneten Konflikten Warum genießen Frauen einen besonderen Schutz in bewaffneten Konflikten? Bewaffnete Konflikte erhöhen das Risiko für Frauen, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Deshalb müssen die am Konflikt beteiligten Parteien besondere Regelungen betreffend Frauen beachten: Frauen sollen geschont und vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder anderen unzüchtigen Handlung geschützt werden. Schwangere Frauen und Mütter kleiner, von ihnen abhängiger Kinder, die aus Gründen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stehen, festgenommen, in Haft gehalten oder interniert sind, werden eigens vor allen anderen Fällen behandelt und möglichst nicht zur Todesstrafe verurteilt. Kinder in bewaffneten Konflikten Darf man Kinder als Soldaten benutzen? Humanitäres Völkerrecht gewährt Minderjährigen einen besonderen Schutz. Die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten ist verboten und wird als Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Staaten u.a. fast alle europäischen Staaten (außer Zypern, Estland, Ungarn, Niederlande und Slowakei) und viele afrikanische Staaten haben sich des weiteren verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit Kinder unter achtzehn Jahren nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen (vgl. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten & Art. 77 ZP I). Wer ist als Kind zu betrachten? Jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht nicht früher eintritt, ist ein Kind. Gemäß internationalen humanitären völkerrechtlichen Abkommen ist aber nur das Alter von fünfzehn Jahren als kleinster gemeinsamer Nenner für den Begriff Kinder allgemein anerkannt. Daher, wenn der Begriff Kinder im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten

26 24 ohne Präzision benutzt wird, handelt es sich um Kinder, die noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben. Welchen besonderen Schutz genießen Kinder in bewaffneten Konflikten? Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen Kinder, die in den Konfliktzonen leben, besonders schonen, seien sie Kriegsgefangene oder nicht, und vor jeder unzüchtigen Handlung schützen. Sie haben z.b. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit: Kindern Pflege und Hilfe nach ihrem Alter zuteil wird (z.b. Sendungen von Medikamenten, Sanitätsmaterial, unentbehrlichen Lebensmitteln, Kleidern, Stärkungsmitteln und ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechenden Zusatzrationen); die infolge des Krieges verwaisten oder von ihren Familien getrennten Kinder nicht sich selbst überlassen bleiben und ihr Unterhalt, die Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und ihre Erziehung sichergestellt werden; der geordnete Betrieb der Einrichtungen erleichtert wird, die zur Pflege und Erziehung der Kinder dienen; die Identifizierung der Kinder und die Eintragung ihrer Familienzugehörigkeit erleichtert wird; ausländische Kinder auf dem Gebiet einer der am Konflikt beteiligten Parteien gleiche Vorzugsbehandlung wie die Angehörigen des betreffenden Staates genießen (nicht nur einen minimalen Schutz); festgenommene oder internierte Kinder von den Erwachsenen getrennt untergebracht werden, außer wenn es sich um Mitglieder derselben Familie handelt (Eltern und Kinder sollen vereint werden); Todesurteile nicht vollstreckt werden, wenn Kinder zum Zeitpunkt der begangenen Straftat das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatten; Kinder nur vorübergehend und ausnahmsweise aus Gesundheitsund Sicherheitsgründen in ein fremdes Land evakuiert werden; keine Kinder unter achtzehn Jahren zur Arbeit gezwungen werden und dann nicht zu irgendeiner Arbeit, die sie verpflichten würde, an militärischen Operationen teilzunehmen. Warum können so viele Staaten und bewaffnete Kampfgruppen ohne große Schwierigkeit dennoch Kinder in ihren Streitkräften benutzen? Nach dem Prinzip der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit können zwar Einzelpersonen, die Kinder in Streitkräften eingegliedert oder

27 25 benutzt haben (wie die Werbeoffiziere von den Konfliktparteien), strafrechtlich verfolgt werden. Konfliktparteien Staaten und nicht staatliche Akteure wie bewaffnete Gruppen in internen Konflikten können aber höchstens durch den UN-Sicherheitsrat wegen Verletzung der internationalen Regelungen über die Benutzung der Kinder in den Konflikten streng verurteilt werden. Da systematische und generalisierte Verletzungen humanitären Völker- und Menschenrechts eine Gefährdung der Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen können, könnte der UN-Sicherheitsrat Zwangsmaßnahmen ergreifen, um die Anwendung der Regelungen zum Schutz der Kinder sicherzustellen. Können Kinder für ihre Straftaten strafrechtlich verantwortlich gemacht werden? Vor dem internationalen Strafgerichtshof können nur Personen angeklagt und verurteilt werden, die zum Zeitpunkt der angeblichen Begehung eines Kriegsverbrechens mindestens achtzehn Jahre alt waren. Vor den nationalen Gerichtshöfen können unter Umständen Minderjährige zwar strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden, sie genießen aber ein besonderes Verfahren, das ihrem Alter entspricht. Die Kinder, die als Opfer oder Täter in bewaffneten Konflikten beteiligt waren, werden aber meistens in nicht gerichtlichen Verfahren angehört (z.b. durch Wahrheits- und Versöhnungskommissionen, die Einrichtungen zur Untersuchung von politisch motivierten Verbrechen sind, wie in Südafrika, Peru und Bosnien- Herzegowina). Dabei werden diese Verfahren von Wiedereingliederungsmaßnahmen begleitet. Flüchtlinge und Staatenlose Wie sollen Flüchtlinge und Staatenlose behandelt werden? Die Flüchtlinge und Staatenlosen sind geschützte Personen im Sinne des humanitären Völkerrechts und haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Ü- berzeugungen und Gepflogenheiten sowie ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und namentlich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und öffentlicher Neugier geschützt werden. Dürfen Flüchtlinge und Staatenlose aus Konfliktgebieten ausreisen? Sie sollen das Recht dazu haben, das Gebiet des Konflikts zu verlassen, soweit ihre Ausreise den nationalen Interessen des Staates nicht zuwi-

28 26 derläuft. Entscheidungen über Ausreisegesuche von Flüchtlingen und Staatenlosen sollen rasch in einem ordentlichen Verfahren (d.h. mit Ü- berprüfungsmöglichkeit eines Gerichts oder Verwaltungsausschusses) getroffen werden. Zur Ausreise ermächtigte Personen dürfen sich mit dem notwendigen Reisegeld und der notwendigen persönlichen Ausstattung versehen. Wie darf man umgesiedelte Personen behandeln? Solange umgesiedelte Personen nicht aktiv am Konflikt teilnehmen, sind sie vom humanitären Völkerrecht als Zivilbevölkerung geschützt, ungeachtet ob sie innerhalb oder außerhalb ihrer Staatgrenzen verlegt worden sind. Sie müssen gemäß den üblichen Prinzipien behandelt werden (vgl. Menschlichkeit, militärische Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Prinzip der Unterscheidung). Eine Umsiedlung darf keine Verletzung des Rechts auf Leben, auf die Würde, auf die Freiheit oder auf die Sicherheit der betroffenen Personen darstellen. Bei der Durchführung der Umsiedlungen oder Evakuierungen soll die Besatzungsmacht für angemessene Unterkunft, Sauberkeit, Hygiene, Sicherheit und Verpflegung sorgen. Die Mitglieder einer Familie sollen nicht voneinander getrennt werden. Die innerhalb ihrer Staatgrenzen umgesiedelten Personen müssen die gleichen Rechte und Pflichte genießen wie der Rest der Bevölkerung. Sind Umsiedlungen von Personen erlaubt? Zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlungen sowie Deportationen von geschützten Personen aus einem Gebiet in ein anderes Gebiet, sei es in den gleichen oder in einen anderen besetzten oder nicht besetzten Staat, sind ohne Rücksicht auf ihren Beweggrund verboten. Deshalb sind sie als Kriegsverbrechen zu behandeln. Nur ausnahmsweise darf eine Konfliktpartei, bzw. eine Besatzungsmacht, eine vollständige oder teilweise Evakuierung eines bestimmten besetzten Gebietes aus Gründen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt stehen, durchführen, und zwar wenn die Sicherheit der Zivilbevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies erfordern. Außerdem darf eine Verlegung der Zivilbevölkerung nur durchgeführt werden, wenn es keine andere Wahl gibt. Die Anzahl der umgesiedelten Personen soll so gering wie möglich gehalten werden.

29 27 Haben umgesiedelte Personen ein Recht auf Rückkehr und Wiedereinsetzung? Unmittelbar nach Beendigung der Feindseligkeiten in dem in Frage stehenden Gebiet soll die evakuierte Bevölkerung in ihre Heimstätten zurückgeführt werden. Dieses Prinzip gilt a fortiori für die zwangsweise umgesiedelte Zivilbevölkerung, sei sie innerhalb oder außerhalb ihrer Staatsgrenzen. Spione Wer ist als Spion zu betrachten und wie darf man einen solchen behandeln? Ein Spion ist ein Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei, der für diese Partei in einem von einer gegnerischen Partei kontrollierten Gebiet Informationen von militärischem Wert beschafft oder zu beschaffen versucht. Solange er offiziell mit der Uniform seiner Streitkräfte und sofern er nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder bewusst heimlich tätig wird, gilt dies nicht als Spionage. Wenn ein Spion während seiner Tätigkeit als Spion auf feindlichem Gebiet in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät und gefangen genommen wird, hat er keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen. Er darf als Spion bestraft werden, d.h. für seine Spionagetätigkeit zur Verantwortung gezogen werden. Er hat aber Anspruch auf ein ordentliches Gerichtsverfahren und auf die grundlegenden Garantien des humanitären Völkerrechts. Söldner Wer gilt als Söldner und was ist sein Status? Der Söldner hat keinen Anspruch auf den geschützten Status des Kombattanten bzw. des Kriegsgefangenen gemäß humanitärem Völkerrecht (vgl. Art. 48 ZP I, Art. 28 Söldnerübereinkommen). Als Söldner gilt: wer im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben wurde, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen; wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt und im Namen einer am Konflikt beteiligten Partei tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat (oft wesentlich höher als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung); wer weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist;

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