Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina
|
|
- Gerburg Küchler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland
2 I. Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte
3 Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Art. 1 III maßgeblich: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Bindet Art. 1 III auch im Ausland die öffentliche Gewalt? Die Grundrechte in ihrem sachlichem Geltungsumfang binden die deutsche öffentliche Gewalt auch dann, soweit Wirkungen ihrer Betätigungen außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik einträten. (BVerfG)
4 Herleitung und Anwendungsbereich Keine umfassende Stellungnahme des BVerfG bisher: Am Einzelfall zu entscheiden
5 Territorialer Anwendungsbereich Heintzen: 1. Drei-Elementen-Lehre aus Art. 1 III: deutsche Staatsgewalt 2. Art. 1 III übertragen auf Völkerstaat, da er dynamisch zu verstehen sei a. Art. 1 III umfasst auch den Völkerstaat b. Grundrechte sind zum Völkerrecht akzessorisch 3. Wenn Völkerrecht bindend, dann auch Grundrechte bindend Ursache im Inland Wirkung im Ausland Was meint Ursache? Mittelbare Ursachen? Unmittelbare Ursachen?
6 Funktionale Anwendung deutscher Hoheitsgewalt Elbing: Erweiterung (ins Ausland) und Eingrenzung (auf Wesensgehalt) der Grundrechte 1. Territorialprinzip: weltumspannende Grundrechte 2. Personalprinzip: Menschenrechte unabhängig von der Staatsangehörigkeit; Bürgerrechte kommen schon Ausländern im Inland nicht zu, dann erst recht nicht im Ausland >>> beide Prinzipien nicht gänzlich geeignet >>> weiterhin Einzelfallprüfung anhand dieser Prinzipien vorzunehmen
7 II. Grundrechtsbindung der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen
8 Mögliche Grundrechtsträger im Ausland Deutsche Zivilisten Ausländische Paramilitärs Bundeswehr Ausländische Zivilisten Ausländische Streitkräfte
9 Art. 1 III: Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt Keinerlei Einschränkungen des Grundrechts Grundrechte zentrales Verfassungsprinzip, daher auch die Bindung an diese von zentraler Bedeutung Art. 1 insgesamt Reaktion auf NS-Zeit, folglich Einschränkungen an dieser Stelle eher unangemessen Soldaten sind an das deutsche Soldatengesetz sowie weitere soldatenrechtliche Bestimmungen gebunden; dann erst recht an oberste Verfassungsprinzipien
10 Art. 25 1, Art. 59 II: Völkerrecht als Bundesrecht Sofern humanitäres Kriegsvölkerrecht allgemeine Regeln des Völkerrechts sind, können diese nach Art ivm Art. 2 II 3 Eingriffe in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit rechtfertigen Falls sie keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind, so bedarf es nach Art. 59 II eines Zustimmungsgesetzes
11 Art. 87a I: Verteidigungsfall Verfassungsauftrag, der auch Einschränkungen für Grundrechtsträger in Deutschland ermöglicht; erst recht dann für Grundrechtsträger im Ausland in einem verfassungsgemäßen Krieg Einschränkungen möglich Möglichkeit der kriegerischen Selbstverteidigung schließt die Möglichkeit des Todes aber auch des Tötens von deutschen wie ausländischen Kombattanten und Nichtkombattanten ein Im Verteidigungsfall werden die Grundrechte nicht automatisch komplett aufgehoben Keinesfalls wollte Verfassungsgeber die Menschenwürde und den Wesensgehalt der Grundrechte im Kriegsfall zur Disposition stellen (Art. 1 III, Art. 19 II)
12 Art. 87a I: Verteidigungsfall Zwar können staatliche Maßnahmen zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs von außen mit Gefahren für die eigene Zivilbevölkerung verbunden sein. Solche Gefahren und daraus gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden, überschreitet indes die staatlichen Möglichkeiten, wenn eine wirkungsvolle Landesverteidigung, die gerade dem Schutz der freiheitlichen - auch die Grundrechte verbürgenden - Ordnung dient, gewährleistet bleiben soll. Mit der Entscheidung für die militärische Landesverteidigung (Art 24 Abs 2, 87a, 115a ff GG) hat das Grundgesetz zu erkennen gegeben, daß der Schutzbereich des Art 2 Abs 2 Satz 1 GG Rückwirkungen auf die Bevölkerung bei einem völkerrechtsgemäßen Einsatz von Waffen gegen den militärischen Gegner im Verteidigungsfall nicht umfaßt. BVerfGE 77, 170 ff. (C-Waffen-Urteil)
13 Weitere Argumente Art. 19 II: Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte Art. 24 II: Möglichkeit zur Beteiligung an Systemen kollektiver Sicherheit bei gleichzeitiger Einschränkung des deutschen Rechts Krieg: bewaffnete Auseinandersetzung zwischen mind. zwei Staaten Zwischenstaatlicher Konflikt, der auch aufgrund zwischenstaatlicher Normen rechtlich zu bewerten ist Humanitäres Kriegsvölkerrecht lex specialis Fehlender status passivus der Ausländer; fehlende Hoheitsgewalt über den Ausländer vor dem Eingriff
14 Rechtliche Bindung gegenüber Grundrechtsträgern im Ausland Deutsche Zivilisten Umfassende Grundrechtsbindung - sofern erkennbar Ausländische Paramilitärs Humanitäres Kriegsvölkerrecht Bundeswehr Ausländische Streitkräfte Humanitäres Kriegsvölkerrecht Ausländische Zivilisten Grundrechtsbindung bei vorheriger Hoheitsgewalt - sonst Völkerrecht
15 III. Bindung des Bundesnachrichtendienstes an die Grundrechte
16 Art. 10 ivm Art. 1 III: BND im Ausland Bundesnachrichtendienst (BND) Gewinnung von geheimen Informationen mit menschlichen Quellen nachrichtendienstliche Tätigkeit im Ausland stellt kein völkerrechtliches Unrecht dar Datentransfer zwischen zwei Deutschen im Ausland Art. 10? BND
17 Schutzbereich von Art. 10 Persönlicher Schutzbereich: Sachlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht Informationsübermittlung Art. 1 III kennt keine räumlichen Grenzen: Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist. (BVerfGE 100, 313ff.) Begründung: Art. 1 III Art. 10 ist gleichzeitig im Völkerrecht verankert durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes auf deutschen Boden sowie durch die Auswertung der Informationen wird ein Gebietskontakt hergestellt Ursache im Inland Wirkung im Ausland
18 Einzelheiten Grundrechtsgeltung für Ausländer im Ausland: Geltungskraft unter den genannten Voraussetzungen (Gebiets- & Personalhoheit) BND muss sich auch im Ausland an Art. 10 halten Verwertbarkeit von Informationen, die von fremden Geheimdiensten unter Verstoß gegen die Grundrechte erhoben wurden: Maßstab von GG und EMRK im Fall der Folter Beide verbieten Folter GG: Art. 1 I, Art. 2 II, Art. 104 I 2 EMRK: Art. 3: absolutes Folterverbot >>> Informationen dürfen nicht verwertet werden
19 Ergänzungen Jarass / Pieroth: Art. 10 Rn. 8 Art. 10 Räumlich werden auch Kommunikationsvorgänge im Ausland (vor der deutschen Staatsgewalt) geschützt, wobei eine Modifizierung durch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts möglich ist.
20 Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland
»"A."Grundrechtsberech0gte"2"I"
45#»"A."Grundrechtsberech0gte"2"I" 1. Natürliche"Personen"(Fortsetzung)" b) Deutschenrechte"(="jeder" Deutsche )" Deutscher :"Art."116"Abs."1"GG,"sog." StatusLDeutsche " Schutz"von"Ausländern"über"! einfaches"recht:"z.b."
Mehr1. Teil: Die Rechtslage nach dem Grundgesetz und die Rolle der Bundeswehr in der Praxis 33
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung _ 23 A. Problemstellung 27 B. Gang der Untersuchung 29 1. Teil: Die Rechtslage nach dem Grundgesetz und die Rolle der Bundeswehr
MehrPolizei im Auslandseinsatz
Polizei im Auslandseinsatz INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt von Adrian Mehler aus Waiblingen 2013 Köhler
MehrGrundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer
Grundrechte Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Moderne Verfassung Legt rechtliche Grundlagen des Staates fest Enthält Grundwerte und Grundrechte Enthält Leitprinzipien Regelt Staatsorganisation
MehrDie Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
MehrInhalt. Einleitung. II. Forschungsziel und Forschungsfrage IV. Über den Forschungsgegenstand hinausgehender Forschungsertrag...
Inhalt Vorwort... VII Abkürzungsverzeichnis... IX Einleitung I. Forschungsgegenstand... 1 A. Der Wandel des Einsatzes tödlicher Waffengewalt... 1 B. Der Einsatz tödlicher Waffengewalt durch die deutsche
MehrArt 56 GG Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Brauerstraße 30 76135 Karlsruhe Strafanzeige gegen den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Horst Köhler, wegen Verstoßes gegen Art. 26 Abs.
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrDie Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei militärischen Auslandseinsätzen
Jura Susanne Bettendorf Die Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei militärischen Auslandseinsätzen Die Dimensionen des Art. 1 EMRK Studienarbeit Bibliografische Information der Deutschen
Mehr2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?
2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs.
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrBaustelle Demokratie
Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen
MehrDas allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel
Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen
MehrDas Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
Das Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht Zur Frage der Zulässigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der
MehrDer Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz
A 2008/8795 Dieter Wiefelspütz Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz ISBN 978-3-86676-019-6 Verlag für Polizei w1sqpnsr.haft Dr. Clemens Lorei Inhaltsverzeichnis A. Einführung
MehrWS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
MehrBeamtenstatus und Streikrecht. Matthias Schrade Landesbezirksbeamtenvorstand Niedersachsen-Bremen
Beamtenstatus und Streikrecht Matthias Schrade Landesbezirksbeamtenvorstand Niedersachsen-Bremen Was dafür spricht: Artikel 3 ILO Übereinkommen Nr. 87 Artikel 6 Ziffer 4 der Europäische Sozialcharta Artikel
MehrRechtsgrundlagen für Aüslandseinsätze der Bundespolizei
I lllllll III IIIIII um lim um im i >i ii i»i" v A 2013/3019 J Sabine Brakemeier / Volker Westphal Rechtsgrundlagen für Aüslandseinsätze der Bundespolizei Grundlagen und Einsatzbereiche Brühl/Rheinland
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrRechtsgrundlagen GG (1)
Rechtsgrundlagen GG (1) Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrBegriff der Grundrechte
Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1
Grundrechte Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser 22.09.2016 Seite 1 Allgemeine Grundrechtslehren Grundrechte für Primaten? - Kantonale Volksinitiative «Grundrechte für Primaten», eingereicht am 22. Juni
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrDas Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung
Das Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung Alexander Roßnagel Technikgestaltung demokratisieren!? Workshop Partizipatives Privacy by Design Wissenschaftliches
MehrDeutsche Islam Konferenz Arbeitsausschuss Sitzung am 27. April 2016
Deutsche Islam Konferenz Arbeitsausschuss Sitzung am 27. April 2016 1 Deutschland nach 1945 2 Innere Führung Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrDer Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan und das Völkerrecht. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen 1. Das geltende Völkerrecht kennt nicht den "gerechten Krieg" 2. Die UN-Charta trifft folgende grundlegenden Regelungen zur Anwendung von Waffengewalt: a) Sie verbietet den Staaten die Erstanwendung
MehrHumanitäres Völkerrecht
Hans-Peter Gasser Humanitäres Völkerrecht Eine Einführung mit einer Einleitung von Daniel Thürer Nomos Schulthess 2007 Einleitende Bemerkungen von Daniel Thürer: Kriegerische Gewalt und rule of law 1 Kapitel
Mehr1/5 - Grundgesetz (GG} für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949
1/5 - Grundgesetz (GG} für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 Inhaltsverzeichnis Präambel Artikel (Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt) Artikel 2 (Handlungsfreiheit, Freiheit
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte
MehrEinsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme
MehrDas Politische System Deutschlands
Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester
MehrRechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen
Rechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG: Rechtsschutzgarantie ( Rechtsweg ) zu deutschen Gerichten (Art. 92 ff GG) Diese ist abzugrenzen von: Petitionsrecht (Art.
MehrRepetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17
Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte
MehrDas Recht auf soziale Gesundheitsversorgung Unter besonderer Berücksichtigung des Artikel 9ICESCR
Christoph Steiner Das Recht auf soziale Gesundheitsversorgung Unter besonderer Berücksichtigung des Artikel 9ICESCR PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis 1. Teil 1 A.
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrVERANSTALTUNGSBEITRAG. Die Reichweite der Grundrechtsbindung
Konrad-Adenauer-Stiftung e.v. VERANSTALTUNGSBEITRAG PROFESSOR DR. HEIKE KRIEGER Die Reichweite der Grundrechtsbindung bei nachrichtendienstlichem Handeln A. Einleitung Alle Staatsgewalt ist grundrechtsgebunden.
MehrRechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
MehrI. Allgemeine Grundrechtslehren
Arten und Funktionen der Grundrechte Karte 1 Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte stellen die vom Staat dem Bürger gegenüber zu gewährenden Individualrechte dar. Sie begrenzen die Ausübung der staatlichen
MehrDer Begriff der sozialen Grundrechte
Rodolfo Arango Der Begriff der sozialen Grundrechte Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Kapitel 1. Soziale Grundrechte als subjektive Rechte I. Das subjektive Recht 1. Ontologischer Status 2. Der Begriff
MehrNORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM
STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III
MehrGrundzüge politischer Systeme der Gegenwart
Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Jahrgangsstufen Fach/Fächer Zeitrahmen 11, Lernbereich 11.2.1 Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Sozialkunde 15 Minuten Arbeitszeit Benötigtes Material
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrProf. Dr. Michael Kloepfer. Staatsrecht kompakt. Staatsorganisationsrecht - Grundrechte - Bezüge zum Völker- und Europarecht
Prof. Dr. Michael Kloepfer Staatsrecht kompakt Staatsorganisationsrecht - Grundrechte - Bezüge zum Völker- und Europarecht Inhaltsverzeichnis Vorwort Teil: Staatsorganisationsrecht A. Öffentliches Recht
MehrON! Reihe Deutschland politisch Arbeitsmaterialien Seite 1 DVD Das Grundgesetz
ON! Reihe Deutschland politisch Arbeitsmaterialien Seite 1 Mein Grundgesetz? Einstieg Im Verlauf der Einheit erfassen die SchülerInnen, was das Grundgesetz konkret für sie bedeutet was es ihnen ermöglicht
MehrDr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung
Dr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung 1 Einführung I. Der geteilte Planet und seine völkerrechtliche Weltordnung II. Die herausragende Stellung des
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrStaatsrecht III. Herzlich willkommen! Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013. Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Staatsrecht III Herzlich willkommen! Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel Ziele der 1. Vorlesung Veranschaulichung der Bedeutung von Völkerrecht und
Mehr19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrEinführung in die. 7. Vorlesung
Einführung in die Rechtswissenschaft 7. Vorlesung I. Konkurrenzen Umgekehrter Fall zur Rechtsfortbildung, bei der kein Gesetz anwendbar ist: mehrere Gesetze sind anwendbar. Dann stellt sich Frage der Konkurrenzen:
Mehr1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen
Mehr1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen
MehrEuroparecht. III. Grundrechte im Unionsrecht
Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG B. Schutz von Ehe
MehrOnline-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrAuslandseinsätze der Bundeswehr zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Studien zum Öffentlichen Recht, Völker- und Europarecht 20 Auslandseinsätze der Bundeswehr zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus Völker- und verfassungsrechtliche Aspekte Bearbeitet von Jan Thiele
MehrPersönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte
Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Vorlesung vom 13.10.2016 BGK 30 V Vorbereitung: Lektüre von Dokument 5 (BGer 1C_312/2010 vom 8. Dezember 2010) HS 2016 Staatsrecht II - PD Patricia
MehrKinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen
Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Warum haben Kinder Rechte? Artikel 1 GG (Grundgesetz) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
MehrTeil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten
Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Hinweise für den Anwender: Die Fragen und Antworten sind jeweils auf den Seiten gegenübergestellt. Zur Überprüfung
MehrWissens-Check zu den Allgemeinen Grundrechtslehren
von Prof. Dr. iur Mike Wienbracke, LL. M. (Edinburgh) * Die in einer juristischen Klausur zu lösende Aufgabe besteht in der Regel darin, eine in Bezug auf einen vorgegebenen Lebenssachverhalt gestellte
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig?
Deutscher Bundestag Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig? Seite 2 Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,
AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./
MehrDie Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung
Die Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung Ein Beitrag zum Thema Vôlkerrecht und Landesrecht Von Robert Uerpmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfuhrung 19
MehrErwerbswirtschaftliche Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten außerhalb des Programms Mand
Schriftenreihe Information und Recht 40 Erwerbswirtschaftliche Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten außerhalb des Programms Öffentlich-rechtliche Determinanten für die wirtschaftliche Nutzung
MehrDas Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention
Peter Wilfinger Das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention Konkretisierungsansätze zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren PETER LANG Europäischer Verlag
MehrStellung und Funktion der Parteien in der deutschen Geschichte
Weimarer 1919-1933 Deutsches Kaiserreich Weimarer nach Verbot bzw. erzwungener aller sonstigen, nur noch NSDAP - diktatorischer Ein- parteien- führende Rolle der Sozialistischen s () in einer sozialistischen
MehrDie absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 6 2003-01-11 Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen
MehrDie Geltung des nemo tenetur - Grundsatzes für juristische Personen
Ass. jur. Christoph Dannecker Die Geltung des nemo tenetur - Grundsatzes für juristische Personen Einführung in die Interpretation des Grundgesetzes 1. Teil: Nemo tenetur für juristische Personen? Nemo
MehrInhaltsübersicht. Erster Teil Extraterritoriale Rechtsanwendung im Lichte des Völkerrechts. I. Fundamente des Völkerrechts... 5
Inhaltsübersicht Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XII Einleitung... 1 Erster Teil Extraterritoriale Rechtsanwendung im Lichte des Völkerrechts I. Fundamente des Völkerrechts... 5 II. Das Gebot der
MehrGesetzliche Grundlagen Curriculum: Katastrophenschutzbeauftragter (K-Beauftragter)
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Gesetzliche Grundlagen Curriculum: Katastrophenschutzbeauftragter (K-Beauftragter) Gesetzliche Grundlagen Folie 2 DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Gesetzliche
MehrBiobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz
Marco Wicklein Biobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz Tectum Verlag Marco Wicklein Biobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes Recht (Arbeitsdefinition i.e. sehr umstr.) = verbindliche Verhaltensregeln, die in den Bedürfnissen des menschlichen Zusammenlebens,
MehrVerzeichnis der Übersichten
Verzeichnis der Übersichten 1. Zeittafel zur Verfassungsgeschichte... 19 2. Gesetzesbegriffe... 25 3. Staatsstrukturprinzipien... 37 4. Echte und unechte Rückwirkung... 47 5. Normenhierarchie... 60 6.
MehrPresseinformation. Friedenspolitische Mitteilungen aus der US-Militärregion Kaiserslautern/Ramstein LP 044/13 27.03.13
Presseerklärung der Anwälte des Herausgebers der LUFTPOST zur Abweisung seiner Klage gegen die völkerrechts- und verfassungswidrige Nutzung der US-Air Base Ramstein und das Urteil des Verwaltungsgerichts
MehrZur strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in Bezug auf Unionsbürger nach 6 Abs. 3 Bundesnachrichtendienstgesetz-Entwurf
Zur strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in Bezug auf Unionsbürger nach 6 Abs. 3 Bundesnachrichtendienstgesetz-Entwurf 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
MehrInhaltsverzeichnis A. Einführung 1 B. Der Auslandseinsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte 11 I. Der Einsatz der Streitkräfte zur Verteidigung 11 1. Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG als Grundnorm der Staatsaufgabe
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrGibt es einen Schutz vor Totalüberwachung?
Kolloquium TUM 7. Juli 2014 Gibt es einen Schutz vor Totalüberwachung? Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz, Berlin Seite 1 Dimensionen der Überwachung Seite 2 Dimensionen der
MehrDas staatliche Gewaltmonopol nach dem Grundgesetz
Sicherheitspolitisches Seminar der Landesgruppe Thüringen Sicherheitsarchitektur in Deutschland - Polizei und Bundeswehr Das staatliche Gewaltmonopol nach dem Grundgesetz Einsatz und Verwendung der Polizeien
MehrStaatsrecht II (Grundrechte) Sommersemester Skript zur Vorlesung
Universitätsprofessor Dr. Jan Henrik Klement Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Universität des Saarlandes Staatsrecht II (Grundrechte) Sommersemester 2016 Skript zur Vorlesung Dieses Skript wird
Mehr» B. Bedeutung der Grund - Rechte
19» B. Bedeutung der Grund - Rechte Grundrechte verbürgen: Freiheit des Einzelnen gegenüber dem Staat (Freiheit wovon?) Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staat ( Gleichheitsrechte ) 20» B. Bedeutung
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.
MehrAUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)
AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen
MehrSelbstverwirklichungsrecht im pluralistischen Kulturstaat
Selbstverwirklichungsrecht im pluralistischen Kulturstaat Zum Grundrecht auf Bildung im Grundgesetz Von Yue-dian Hsu Duncker & Humblot Berlin Inhaltsûbersicht Einleitung 29 Erstes Kapitel Die Selbstverwirklichung
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Kommunikationsfreiheiten III
Vorlesung Öffentliches Recht I Kommunikationsfreiheiten III Wiederholungsfall Neonazi N meldet eine Demonstration in der Karlsruher Innenstadt an, die unter dem Motto Sozial geht nur national kein Geld
MehrHandbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten
Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten In Zusammenarbeit mit Michael Bothe, Horst Fischer, Hans-Peter Gasser, Christopher Greenwood, Wolff Heintschel von Heinegg, Knut Ipsen, Stefan
MehrVerfassungsrechtliche Zielkonflikte des Stammzellgesetzes. Prof. Dr. Jochen Taupitz
Verfassungsrechtliche Zielkonflikte des Stammzellgesetzes Prof. Dr. Jochen Taupitz Vorbemerkungen Große Hochachtung vor der politischen Leistung der Protagonisten des Stammzellgesetzes in der seinerzeitigen
MehrErster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5
Einleitung 1 Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5 1. Kapitel: Die Osloer Verträge 5 1. Die Entstehung und Entwicklung der Osloer
MehrA. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG
Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde
Mehra) Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) b) Der Bundesnachrichtendienst (BND) c) Der Militärische Abschirmdienst (MAD)
7 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 11 Einleitung... 17 Kapitel I. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 19 I. Untersuchungsgegenstand... 19 II. Gang der Untersuchung... 19 Kapitel II. Terrorismus...
MehrRechtliche Grenzen für Äußerungen zu Gerichtsverfahren
Rechtliche Grenzen für Äußerungen zu Gerichtsverfahren 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtliche Grenzen für Äußerungen zu Gerichtsverfahren Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20.04.2017 Fachbereich:
MehrDie Ersetzung der Einwilligung in die Adoption
Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption Rechtslage und Reformbedarf PD Dr. Friederike Wapler Humboldt Universität zu Berlin Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ( 1748 BGB) Fallgruppen:
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
Mehr