Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina

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1 Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland

2 I. Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte

3 Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Art. 1 III maßgeblich: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Bindet Art. 1 III auch im Ausland die öffentliche Gewalt? Die Grundrechte in ihrem sachlichem Geltungsumfang binden die deutsche öffentliche Gewalt auch dann, soweit Wirkungen ihrer Betätigungen außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik einträten. (BVerfG)

4 Herleitung und Anwendungsbereich Keine umfassende Stellungnahme des BVerfG bisher: Am Einzelfall zu entscheiden

5 Territorialer Anwendungsbereich Heintzen: 1. Drei-Elementen-Lehre aus Art. 1 III: deutsche Staatsgewalt 2. Art. 1 III übertragen auf Völkerstaat, da er dynamisch zu verstehen sei a. Art. 1 III umfasst auch den Völkerstaat b. Grundrechte sind zum Völkerrecht akzessorisch 3. Wenn Völkerrecht bindend, dann auch Grundrechte bindend Ursache im Inland Wirkung im Ausland Was meint Ursache? Mittelbare Ursachen? Unmittelbare Ursachen?

6 Funktionale Anwendung deutscher Hoheitsgewalt Elbing: Erweiterung (ins Ausland) und Eingrenzung (auf Wesensgehalt) der Grundrechte 1. Territorialprinzip: weltumspannende Grundrechte 2. Personalprinzip: Menschenrechte unabhängig von der Staatsangehörigkeit; Bürgerrechte kommen schon Ausländern im Inland nicht zu, dann erst recht nicht im Ausland >>> beide Prinzipien nicht gänzlich geeignet >>> weiterhin Einzelfallprüfung anhand dieser Prinzipien vorzunehmen

7 II. Grundrechtsbindung der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen

8 Mögliche Grundrechtsträger im Ausland Deutsche Zivilisten Ausländische Paramilitärs Bundeswehr Ausländische Zivilisten Ausländische Streitkräfte

9 Art. 1 III: Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt Keinerlei Einschränkungen des Grundrechts Grundrechte zentrales Verfassungsprinzip, daher auch die Bindung an diese von zentraler Bedeutung Art. 1 insgesamt Reaktion auf NS-Zeit, folglich Einschränkungen an dieser Stelle eher unangemessen Soldaten sind an das deutsche Soldatengesetz sowie weitere soldatenrechtliche Bestimmungen gebunden; dann erst recht an oberste Verfassungsprinzipien

10 Art. 25 1, Art. 59 II: Völkerrecht als Bundesrecht Sofern humanitäres Kriegsvölkerrecht allgemeine Regeln des Völkerrechts sind, können diese nach Art ivm Art. 2 II 3 Eingriffe in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit rechtfertigen Falls sie keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind, so bedarf es nach Art. 59 II eines Zustimmungsgesetzes

11 Art. 87a I: Verteidigungsfall Verfassungsauftrag, der auch Einschränkungen für Grundrechtsträger in Deutschland ermöglicht; erst recht dann für Grundrechtsträger im Ausland in einem verfassungsgemäßen Krieg Einschränkungen möglich Möglichkeit der kriegerischen Selbstverteidigung schließt die Möglichkeit des Todes aber auch des Tötens von deutschen wie ausländischen Kombattanten und Nichtkombattanten ein Im Verteidigungsfall werden die Grundrechte nicht automatisch komplett aufgehoben Keinesfalls wollte Verfassungsgeber die Menschenwürde und den Wesensgehalt der Grundrechte im Kriegsfall zur Disposition stellen (Art. 1 III, Art. 19 II)

12 Art. 87a I: Verteidigungsfall Zwar können staatliche Maßnahmen zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs von außen mit Gefahren für die eigene Zivilbevölkerung verbunden sein. Solche Gefahren und daraus gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden, überschreitet indes die staatlichen Möglichkeiten, wenn eine wirkungsvolle Landesverteidigung, die gerade dem Schutz der freiheitlichen - auch die Grundrechte verbürgenden - Ordnung dient, gewährleistet bleiben soll. Mit der Entscheidung für die militärische Landesverteidigung (Art 24 Abs 2, 87a, 115a ff GG) hat das Grundgesetz zu erkennen gegeben, daß der Schutzbereich des Art 2 Abs 2 Satz 1 GG Rückwirkungen auf die Bevölkerung bei einem völkerrechtsgemäßen Einsatz von Waffen gegen den militärischen Gegner im Verteidigungsfall nicht umfaßt. BVerfGE 77, 170 ff. (C-Waffen-Urteil)

13 Weitere Argumente Art. 19 II: Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte Art. 24 II: Möglichkeit zur Beteiligung an Systemen kollektiver Sicherheit bei gleichzeitiger Einschränkung des deutschen Rechts Krieg: bewaffnete Auseinandersetzung zwischen mind. zwei Staaten Zwischenstaatlicher Konflikt, der auch aufgrund zwischenstaatlicher Normen rechtlich zu bewerten ist Humanitäres Kriegsvölkerrecht lex specialis Fehlender status passivus der Ausländer; fehlende Hoheitsgewalt über den Ausländer vor dem Eingriff

14 Rechtliche Bindung gegenüber Grundrechtsträgern im Ausland Deutsche Zivilisten Umfassende Grundrechtsbindung - sofern erkennbar Ausländische Paramilitärs Humanitäres Kriegsvölkerrecht Bundeswehr Ausländische Streitkräfte Humanitäres Kriegsvölkerrecht Ausländische Zivilisten Grundrechtsbindung bei vorheriger Hoheitsgewalt - sonst Völkerrecht

15 III. Bindung des Bundesnachrichtendienstes an die Grundrechte

16 Art. 10 ivm Art. 1 III: BND im Ausland Bundesnachrichtendienst (BND) Gewinnung von geheimen Informationen mit menschlichen Quellen nachrichtendienstliche Tätigkeit im Ausland stellt kein völkerrechtliches Unrecht dar Datentransfer zwischen zwei Deutschen im Ausland Art. 10? BND

17 Schutzbereich von Art. 10 Persönlicher Schutzbereich: Sachlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht Informationsübermittlung Art. 1 III kennt keine räumlichen Grenzen: Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist. (BVerfGE 100, 313ff.) Begründung: Art. 1 III Art. 10 ist gleichzeitig im Völkerrecht verankert durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes auf deutschen Boden sowie durch die Auswertung der Informationen wird ein Gebietskontakt hergestellt Ursache im Inland Wirkung im Ausland

18 Einzelheiten Grundrechtsgeltung für Ausländer im Ausland: Geltungskraft unter den genannten Voraussetzungen (Gebiets- & Personalhoheit) BND muss sich auch im Ausland an Art. 10 halten Verwertbarkeit von Informationen, die von fremden Geheimdiensten unter Verstoß gegen die Grundrechte erhoben wurden: Maßstab von GG und EMRK im Fall der Folter Beide verbieten Folter GG: Art. 1 I, Art. 2 II, Art. 104 I 2 EMRK: Art. 3: absolutes Folterverbot >>> Informationen dürfen nicht verwertet werden

19 Ergänzungen Jarass / Pieroth: Art. 10 Rn. 8 Art. 10 Räumlich werden auch Kommunikationsvorgänge im Ausland (vor der deutschen Staatsgewalt) geschützt, wobei eine Modifizierung durch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts möglich ist.

20 Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland

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