Abstract Die Rechtsstellung des Kombattanten im humanitären Völkerrecht
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- Alke Brahms
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1 Abstract Die Rechtsstellung des Kombattanten im humanitären Völkerrecht Das humanitäre Völkerrecht normiert bestimmte Regeln und Rechtsgrundlagen, die für betroffene Personen im Falle eines bewaffneten Konflikts zur Anwendung kommen. Jede Rechtsmaterie ist auch einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen. Einerseits aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, andererseits durch die Realität von zwischenstaatlichen Beziehungen. Die Gewaltanwendung ist Staaten jedoch nur aufgrund ihres naturgegebenen Rechts auf kollektive oder individuelle Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta), oder wenn dies der Sicherheitsrat gem. Art VN-Charta im Rahmen von militärischen Sanktionen genehmigt, gestattet. Unabhängig davon, welche Partei für den Ausbruch eines bewaffneten Konflikts verantwortlich zu sein scheint, ist das humanitäre Völkerrecht auf alle Konfliktparteien gleichermaßen anzuwenden. Die Gleichbehandlung aller an einem bewaffneten Konflikt Beteiligter ist ein Grundsatz des humanitären Rechts und als solcher in den GA und den ZP fest verankert. Somit wird vom humanitären Völkerrecht die Gesamtheit der Rechtsnormen umfasst, die dem Schutz der beteiligten Menschen in bewaffneten Konflikten dienen. Es werden der Gewaltanwendung zur Niederwerfung eines Gegners auch gewisse Grenzen gesetzt. Das Völkerrecht regelt einerseits das Verhältnis der Konfliktparteien zueinander, andererseits auch ihr Verhältnis zu neutralen Staaten. Der zentrale Rechtsbegriff im humanitären Völkerrecht ist der Kombattant. Nur Kombattanten sind berechtigt an bewaffneten Kampfhandlungen rechtmäßig teilzunehmen. Daraus ergeben sich für das Völkerrechtssubjekt Staat und auch für Einzelpersonen, die den rechtlichen Status (eines Kombattanten) innehaben, eine Reihe von Verpflichtungen und auch von Rechten. Die Frage nach dem Kombattantenstatus ist neben dem Kriegsgefangenenstatus wesentliches Kernstück des humanitären Völkerrechts und stellt auch die zentrale Fragestellung dar, mit der sich die vorliegende Ausarbeitung befasst. Die grundlegende Klärung dieser Frage ist in der HLKO, den Genfer Abkommen von 1949 und insbesondere im ersten Zusatzprotokoll von 1977 festgehalten. Zu Beginn der Arbeit steht ein historischer Rückblick. Der historische Bogen spannt sich vom Altertum über das Mittelalter bis hin zur Neuzeit. Bereits im Altertum und auch in der Ritterzeit waren humanitäre Ansätze bei der Kriegsführung erkennbar. Die privilegierte Stellung von Kombattanten ist das Ergebnis einer über Jahrhunderte andauernden kriegsgeschicht-
2 lichen Entwicklung. Es ist nicht nur der rechtliche Aspekt von Bedeutung, es müssen vielmehr auch die Waffentechnik, die philosophischen und die sozialen Umstände der zu betrachtenden Zeit berücksichtigt werden, um den Rechtsbegriff Kombattant vollinhaltlich erfassen zu können. Der geschichtliche Teil endet schließlich mit der Kodifizierung des humanitären Völkerrechts zum Ende des 19. Jahrhunderts und mit der Ausgestaltung des Regelwerkes in Form der GA von 1949 als Reaktion auf den 2. Weltkrieg sowie der Revision des Rechts aufgrund von Befreiungskriegen der 1960er und -70er Jahre in Form der ZP von Nach der Darstellung des Anwendungsbereichs des humanitären Völkerrechts wird auf Personen und Personengruppen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Begriff des Kombattanten und Nichtkombattanten stehen, eingegangen. Es soll geklärt werden, wann eine Person als Kombattant bezeichnet werden kann, wann ein Gegner als irregulärer Kämpfer gilt und welche Personen nicht berechtigt sind, an kriegerischen Handlungen teilzunehmen. Dabei kommt dem Primär- und Sekundärstatus entscheidende Bedeutung zu. Weiters werden in diesem Kapitel die Besonderheiten im Luft- und Seekrieg in Bezug auf die Kombattanteneigenschaft dargestellt. Die asymmetrische Kriegsführung dient als Überleitung zu den aktuellen modernen internationalen bewaffneten Konflikten. Am Beispiel der Interventionen in Afghanistan und im Irak wird deutlich, dass es sich hierbei nicht mehr um traditionelle Kriegsführung handelt. Es sind keine klaren Frontverläufe erkennbar und der Schauplatz der Kämpfe hat sich meist in urbane Gebiete verlagert. Zudem sind eine Menge verschiedener Akteure an diesen Konflikten beteiligt, denn es stehen sich (nicht mehr) nur autorisierte Streitkräfte gegenüber. Im von den USA als solchen bezeichneten War on Terror treten verschiedene Gruppierungen in Szene, bei denen es oft einer rechtlichen Prüfung bedarf, um ihren jeweiligen rechtlichen Status zu bestimmen. Der Frage nach dem Kombattantenstatus kam und kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Den Abschluss der Arbeit bilden eine Kurzzusammenfassung in deutscher und ein Summary in englischer Sprache sowie kurze Ausblicke zur Entwicklung des humanitären Völkerrechts. Als geisteswissenschaftliche Forschungsmethode liegt dieser Arbeit die Hermeneutik zu Grunde. Die Hermeneutik ist eine Erkenntnismethode, welche nach intensiver Text- und Dokumentenanalyse im Wege der Deutung und Interpretation zur Erklärung bzw. zum Verständnis von Zusammenhängen gelangt.
3 Die Arbeit soll einen grundlegenden Überblick über den Kombattantenstatus verschaffen. Darüber hinaus wird auch die rechtliche Stellung von Kombattanten, Nichtkombattanten und anderen Personen, die an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligt sein können, erläutert. Besonderes Hauptaugenmerk wird auf die modernen bewaffneten Konflikte gelegt. Aufgrund des forschungsleitenden Interesses ergaben sich folgende Fragestellungen: Wie ist die rechtliche Stellung des Kombattanten im modernen bewaffneten Konflikt gemäß geltendem humanitärem Völkerrecht? Wer ist wann Kombattant und welche Rechte und Pflichten hat dieser? Welche Gebote und Verbote hat ein Kombattant zu beachten? In jahrhundertelanger Kriegspraxis hat sich der Begriff des Kombattanten kontinuierlich weiterentwickelt. Der Kombattant hat, gemäß humanitärem Völkerrecht, das exklusive Recht Schädigungshandlungen in bewaffneten Konflikten vorzunehmen. Nach den Rechtsgrundlagen kann ein Kombattant auch als das einzige legale menschliche Ziel von bewaffneten Schädigungshandlungen bezeichnet werden. Bereits in Art. 1 und 2 der HLKO wurde definiert, wer als Kriegführender und somit als Kombattant bezeichnet werden kann. Diese gelungene Kodifikation bot am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts den Kämpfenden auch weitgehenden Schutz. Im dritten GA wird dem besonderen rechtlichen Schutz von Kombattanten Rechnung getragen. Der Begriff des Kombattanten bzw. der Streitkräfte wurde zwar nicht ausdrücklich beschrieben, sondern lediglich festgelegt, wem im Falle einer Gefangennahme der rechtliche Status eines Kriegsgefangenen zusteht. Im Umkehrschluss kann jedoch angenommen werden, wer über den sekundärrechtlichen Status eines Kriegsgefangenen verfügt, ist primärrechtlich demnach Kombattant. Eine letzte Modifikation und ihre gelungene Ausformulierung erfuhr der Begriff des Kombattanten in Art. 43 und 44 ZP I. Ein besonderes Hauptaugenmerk wurde hier auf die einheitliche Definition des Streitkräftebegriffes gelegt. Diese Weiterentwicklung kann jedoch noch nicht als allgemeingültige Völkerrechtsnorm betrachtet werden, weil bis dato noch immer einige Staaten die Ratifikation des ZP I verweigern. Die Geschlossenheit des Systems, das den Kombattanten eng an die Zugehörigkeit zu einer Streitkraft bindet, lässt den Status des rechtmäßig Kämpfenden eindeutig bestimmen.
4 Aufgrund dieser rechtlichen Grundlagen wurden auch die Fragestellungen, der sich die vorliegende Darstellung widmete, beantwortet. In Kapitel 4 wurde ausführlich beschrieben, wann eine Person als Kombattant gilt und wann es einer Person verboten ist, sich an Feindseligkeiten internationalen Charakters zu beteiligen. Staaten, die Vertragspartner der GA und der ZP sind, haben sich an diese Vorschriften zu halten. Darüber hinaus haben auch die einzelnen Kombattanten Rechte und Pflichten. Die grundlegende Pflicht besteht darin, sich von der Zivilbevölkerung durch ein von weitem erkennbares Unterscheidungsmerkmal zu differenzieren, um den Schutz der Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Wie des Öfteren bereits erwähnt, besteht das grundlegende Recht des Kombattanten darin, im Falle einer Gefangennahme als Kriegsgefangener behandelt zu werden. Neben den dort verankerten Grundprinzipien kommt auch noch das innerstaatliche Recht zu tragen. In Österreich haben sich Streitkräftemitglieder und besonders Kombattanten auch an das WG 2001 und an die Anzugsordnung zu halten, um der Definition zu entsprechen. In Kapitel 5 wurden die Methoden und Mittel der Kampfführung erläutert und somit die weiterführende Frage nach den Verboten, die Kombattanten zu beachten haben, beantwortet. Gemäß humanitärem Völkerrecht ist all jene Anwendung von Gewalt erlaubt, die im kodifizierten Regelwerk nicht ausdrücklich verboten ist. Es soll besonders bei der Wahl der Mittel und Methoden der Kampfführung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und nach dem Prinzip der militärischen Notwendigkeit vorgegangen werden. Neben dem Unterscheidungsmerkmal ist es auch die Pflicht von Kombattanten, nur legale Mittel und Methoden der Kampfführung anzuwenden sowie ausschließlich legitime Ziele zu bekämpfen. Der Frage nach dem rechtlichen Status von Kombattanten in aktuell modern bewaffneten Konflikten wurde anhand der Beispiele Afghanistan und Irak nachgegangen. Besonders hier stellte sich heraus, dass bei Fragen des rechtlichen Status von Beteiligten auch im Einzelfall zu prüfen ist, ob es sich bei den Beteiligten um Kombattanten handelt oder nicht. Insbesondere bei einer Gefangennahme hat der Gewahrsamsstaat danach zu trachten, umgehend den rechtlichen Status der Betroffenen zu prüfen, denn nur bei einer individuellen Prüfung kann eine Verletzung des humanitären Völkerrechts verhindert werden. Weder für unrechtmäßige Kombattanten noch für Terroristen besteht ein rechtsleerer Raum. Insbesondere nach den Vorfällen vom 11. September 2001 und dem daraus resultierenden Krieg gegen den Terror wird oft die Frage aufgeworfen, ob das humanitäre Völkerrecht noch
5 zeitgemäß ist. Sowohl bei nationalen als auch bei internationalen bewaffneten Konflikten betreten neue Kategorien von Kombattanten die Bühne der Kriegsschauplätze. Das Auftreten neuer Akteure in modern bewaffneten Konflikten unterstreicht die Frage nach einer Weiterentwicklung nur noch mehr. Unter den gegebenen Umständen würde jedoch die Gefahr bestehen, dass Staaten bei einer eventuellen Revision des humanitären Völkerrechts, die Gelegenheit nutzen würden, die eigenen Verpflichtungen zu schmälern und aktuelle Rechte besonders der Gegner, zu schwächen. Außerdem ist jedes neue Abkommen nur für jene Staaten rechtlich verpflichtend, die es auch ratifizieren. Somit ist eine Weiterentwicklung des geltenden humanitären Völkerrechts eher unwahrscheinlich und wäre auch nicht zielführend. Bei einer Überarbeitung oder Neugestaltung des humanitären Völkerrechts bestünde demnach auch die Gefahr, die rechtliche Stellung des Kombattanten eher zu schwächen als zu stärken. Auch wenn bei modern bewaffneten Konflikten eine Menge verschiedener Akteure beteiligt sind, bietet das humanitäre Völkerrecht einen geeigneten Rahmen, die rechtliche Stellung der beteiligten Personen zu bestimmen. Nur wer selbst die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in einem internationalen bewaffneten Konflikt beachtet, darf davon ausgehen, dass sich auch der Gegner an das Regelwerk und an die Gebote der Menschlichkeit hält, obwohl er dazu verpflichtet ist. Vom Misstrauen, dass Soldaten einer gegnerischen Partei diese Regeln nicht einhalten, dürfen sich Kombattanten dennoch nicht leiten lassen. Soldaten, die an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind, müssen ihre Gegner so behandeln, wie sie selbst als Kombattant behandelt werden wollen. Militärische Führer und Kommandanten, egal welcher Führungsebene, sind für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich. Die Einhaltung des humanitären Völkerrechts ist für jeden Soldaten eine Dienstpflicht und für jede Einzelperson verbindlich. Jede Person, welche an einem bewaffneten Konflikt beteiligt ist, ist auch mit ihrem Gewissen gefordert, für die Erhaltung und Befolgung des Rechts einzutreten. Es ist dies aber auch eine ethische und menschenrechtliche Verpflichtung, die sich aus dem humanitären Völkerrecht ergibt, mit dem Ziel, menschliche Leiden, die durch kriegerische Auseinandersetzungen verursacht werden, zu verringern.
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