Anlage 4 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Hessen
|
|
- Maja Birgit Fürst
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage 4 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Hessen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (nachfolgend KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Vereinbarung zur Verordnung verhaltenstherapeutischer Psychotherapie
2 1 Überweisungsverfahren (1) Zur verbesserten Versorgung soll die gezielte Überweisung verhaltenstherapeutischer Psychotherapie durch Haus- oder Fachärzte mit der Zusatzqualifikation "psychosomatische Grundversorgung" bei psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten beschleunigt werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien die Überweisung von Patienten durch Hausoder Fachärzte mit der genannten Zusatzqualifikation an psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten, die das Verfahren "Verhaltenstherapie" erbringen. (2) Der überweisende Arzt prüft die Angemessenheit einer verhaltenstherapeutischen Psychotherapie für die gestellte Diagnose/Verdachtsdiagnose (u. a. anhand der Auflistung in Anhang 1) und die Dringlichkeit der Konsultation und kennzeichnet dieses entsprechend Absatz 3 auf dem Überweisungsschein unter Berücksichtigung der nachfolgenden Merkmale: Kategorie P: Diagnostik und/oder Behandlung durch den auf Überweisung tätig werdenden psychotherapeutisch tätigen Arzt oder Psychotherapeuten und Information des überweisenden Arztes gemäß der Dringlichkeitsstufe innerhalb von 7 Tagen bzw. 21 Tagen. Versorgungsanlässe zur Dringlichkeitskategorie P zunehmende/anhaltende Verschlechterung der Symptomatik anhaltende Arbeitsunfähigkeit zur Abklärung des Behandlungsprozederes oder andere sozialrechtliche Konsequenzen Vermeidung einer Krankenhauseinweisung drohende Folgeerkrankungen Die Überweisung eines Patienten innerhalb der Kategorie P regelt ausschließlich die Überweisung an psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten, die das Verfahren "Verhaltenstherapie" erbringen. Auf der Überweisung ist daher die psychotherapeutische Gebietsbezeichnung "Verhaltenstherapie" anzugeben. Die freie Arztwahl des Patienten gemäß 76 SGBV bleibt gewährleistet. Die Voraussetzungen zur Behandlung eines Patienten mit der Überweisungskategorie P sind eine ausführliche Patientenanamnese, die klinische Untersuchung und der Ausschluss wichtiger Differentialdiagnosen. Die Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie ggf. Informationen zur begonnenen Therapie oder den üblichen Therapieversuchen sind zusammenzufassen und unter Kennzeichnung des Überweisungsscheines nach Absatz 3 zu übermitteln. Der überweisende Arzt teilt die Diagnose/Verdachtsdiagnose nach ICD-10 mit. (3) Der überweisende Arzt ist verpflichtet, auf dem Überweisungsschein zu kennzeichnen, welche Art der Überweisung vorliegt. Dazu hat der überweisende Arzt für die Überweisungskategorie P die Kennzeichnung 91508P im Feld Auftrag einzutragen. (4) Der psychotherapeutisch tätige Arzt oder Psychotherapeut hat bei einem vom überweisenden Arzt ausgestellten Überweisungsschein bei Kennzeichnung mit der Kategorie P diesen Patienten innerhalb von 7 Tagen persönlich zu kontak-
3 tieren (bspw. Telefongespräch) und in dem vorgegebenen Zeitraum gemäß der Dringlichkeitsstufe die Behandlung zu beginnen. Das Ergebnis der Behandlung wird dem überweisenden Arzt entsprechend kurzfristig mitgeteilt. (5) Die Vergütung der Überweisungskategorien erfolgt gemäß 2 dieser Vereinbarung. (6) Das koordinierte Überweisungsverfahren, einschließlich der ggf. notwendigen Einholung einer weiteren Meinung zur Behandlungsoptimierung bei einem dafür geeigneten psychotherapeutisch tätigen Arzt oder Psychotherapeuten, gilt u.a. auch für die Beurteilung der Notwendigkeit von Krankenhauseinweisungen. Das weitere Meinungsverfahren zur Behandlungsoptimierung soll dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten soweit wie möglich ambulant erfolgen kann. Ferner soll durch die Nutzung des Überweisungskonzeptes die Veranlassung kurz- und gruppentherapeutischer Maßnahmen gefördert werden. (7) Gemäß 24 Abs. 4 SGB V sind Überweisungen an einen Vertragsarzt derselben Arztgruppe, vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesamtvertrag, nur zulässig zur 1. Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom behandelnden Vertragsarzt nicht erbracht werden, 2. Übernahme der Behandlung durch einen anderen Vertragsarzt bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kranken, 3. Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung. Dies ist zu beachten. (8) Die Antrags- und Genehmigungspflicht der ambulanten Psychotherapie wird durch das Überweisungskonzept nicht aufgehoben. Wird eine ambulante Psychotherapie im Rahmen des Überweisungskonzeptes beantragt, so entfällt jedoch das regelhaft vorgeschriebene Gutachterverfahren. Unberührt davon bleibt das Recht der TK in Ausnahmefällen ein Gutachten in Auftrag zu geben. Abbildung 1: Versorgungskonzept
4 2 Vergütung GOP Leistungsinhalt/VergütungsvoraussetzungenVergütung Überweisender Arzt Kategorie P - Diagnostik und/oder Behandlung und/oder - Abklärung der Notwendigkeit stationärer Einweisungen 91508P gemäß 1 Abs. 2 mit der Zielstellung, dass innerhalb von 7 Tagen (Dringlichkeitsstufe 1) bzw. 21 Tagen (Dringlichkeitsstufe 2) die Überweisungsleistung ( 24 Abs. 7 BMV-Ä) erbracht wird (inkl. Anamnese, Diagnose, Befundbericht und Fragestellung) (Einordnung in eine Langzeit- und Einzeltherapie), Befunddokumentation und Erstellung 91509P eines Therapieplanes durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt innerhalb von 7 Tagen (Dringlichkeitsstufe 1) (Einordnung in eine Kurzzeit- und Einzeltherapie), Befunddokumentation und Erstellung 91510P eines Therapieplanes durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt innerhalb von 7 Tagen (Dringlichkeitsstufe 1) (Einordnung in eine Gruppentherapie), Befunddokumentation und Erstellung eines Therapieplanes durch den auf Überweisung tätig 91511P werdenden Arzt innerhalb von 7 Tagen (Dringlichkeitsstufe 1) (Einordnung in eine Langzeit- und Einzeltherapie), Befunddokumentation und Erstellung 91512P eines Therapieplanes durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt innerhalb von 21 Tagen (Dringlichkeitsstufe 2)
5 GOP Leistungsinhalt/VergütungsvoraussetzungenVergütung (Einordnung in eine Kurzzeit- und Einzeltherapie), Befunddokumentation und Erstellung 91513P eines Therapieplanes durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt innerhalb von 21 Tagen (Dringlichkeitsstufe 2) (Einordnung in eine Gruppentherapie), Befunddokumentation und Erstellung eines Therapieplanes durch den auf Überweisung tätig 91514P werdenden Arzt innerhalb von 21 Tagen (Dringlichkeitsstufe 2) nachträgliche Einordnung in eine Gruppentherapie innerhalb der ersten drei Monate nach 91515P Behandlungsbeginn in einer Langzeit-Einzeltherapie 4 nachträgliche Einordnung in eine Gruppentherapie innerhalb der ersten drei Monate nach 91516P Behandlungsbeginn in einer Kurzzeit-Einzeltherapie 2 (1) Die aufgeführten Pauschalen gelten ausschließlich für eine Überweisung zum psychotherapeutisch tätigen Arzt und Psychotherapeuten, der das Verfahren "Verhaltenstherapie" erbringt. (2) Das Direktzugangsrecht des Patienten bleibt unberührt, allerdings sind in diesen Fällen die aufgeführten Pauschalen nicht abrechnungsfähig. (3) Die gleichzeitige Abrechnung der Kategorie "P" mit den Kategorien "A" und "B" ist ausgeschlossen. (4) Pro TK-Versicherten ist die Abrechnung der Pauschalen auf einmal im Krankheitsfall begrenzt. (5) Bei einem Therapeutenwechsel des Versicherten während der Probatorik darf der überweisende Haus- oder Facharzt die Überweisungspauschale nicht zum wiederholten Male abrechnen. (6) Anspruch auf die Leistung der Vergütung gemäß der GOP 91508P hat der überweisende Haus- oder Facharzt nur, wenn der Behandlungsbeginn durch den psychotherapeutisch tätigen Arzt oder Psychotherapeuten zeitlich innerhalb der Fristen gemäß der Dringlichkeitsstufen 1 und 2 liegt.
6 3 Vertragscontrolling (1) Die Vertragspartner vereinbaren eine Lieferung von anonymisierten Daten zur Inanspruchnahme des Überweisungsverfahrens. Diese Datenlieferung erfolgt gemäß Absatz 2 erstmalig nach 2 Quartalen ab Inkrafttreten der Vereinbarung sowie in der Folge quartalsweise. Der Aufbau und die Bestandteile der Datenlieferung sind im Anhang 2 dargestellt. Eine Bewertung der Daten gemäß Absatz 2 erfolgt nach Abstimmung der Vereinbarungspartner. Die Bewertung umfasst dabei neben der Inanspruchnahme durch die Ärzte, die Wirksamkeit der im Anhang 1 aufgeführten Indikationen sowie die Weiterentwicklung dieser Vereinbarung. (2) Die KVH übermittelt eine Anzahlstatistik spätestens 14 Wochen nach Abschluss des Quartals an die TK. Die dazu notwendige Datenaufbereitung erfolgt auf Basis der Abrechnungsdaten der bereichseigenen Ärzte (ohne Fremdkassenzahlungsausgleich) in gemeinsam abgestimmter Form. (3) Die Vereinbarungspartner streben eine Weiterentwicklung der Vereinbarung, insbesondere zu Qualitätssicherungsmaßnahmen, an. Dabei fällt der Fokus auf ausgewählte Diagnosen zur Nachweisbarkeit der Vermeidung von Krankenhauseinweisungen. 4 Inkrafttreten Diese Anlage tritt zum in Kraft. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrages. Frankfurt, Hamburg, den Kassenärztliche Vereinigung Hessen Techniker Krankenkasse Landesvertretung Hessen Frank Dastych Vorstandsvorsitzender Dr. Barbara Voß Leiterin Techniker Krankenkasse Hauptverwaltung Karen Walkenhorst Bereichsleiterin
7 Anhang 1: Indikationen zur Empfehlungen zur Priorisierung einer Verhaltenstherapie Grundlage für die Veranlassung einer Überweisung mit der Kategorie P sind folgende Indikationen: Bezeichnung Akutbehandlung opiodbezogener Störungen (ICD-10 F11.0; F11.1; F11.2; F11.3; F11.4; F11.5; F11.6; F11.7; F11.8; F11.9) - S2 Leitlinie; Stand Bipolare Störungen (ICD- 10 F31.0; F31.1; F31.2; F31.3; F31.4; F31.5; F31.6; F31.7; F31.8; F31.9) - S3 Leitlinie; Stand Unipolare Depression (ICD-10 F32.0; F32.1; F32.2; F32.3; F32.8; F32.9; F33.0; F33.1; F33.2; F33.3; F33.4; F33.8; F33.9) - S3 Leitlinie; Stand Angsterkrankungen (ICD- 10 F40.00; F40.01; F40.1; F40.2; F40.8; F40.9)- S1 Leitlinie; abgelaufen, wird derzeit überarbeitet Angststörungen (ICD-10 F41.0, F41.1, F41.2, F41.3; F41.8; F41.9; F93.0) - S1 Leitlinie; abgelaufen, wird derzeit überarbeitet Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - S3 Leitlinie; Stand , bearbeitet 2/2012 Zwangsstörungen (ICD- 10 F42.0; F42.1; F42.2; F42.8; F42.9) - S1 Leitlinie; wird derzeit überarbeitet Begründung "Laut Leitlinie gelten kognitive Therapie, Verhaltenstherapie und psychodynamische Therapie als wirksam." "Aus gesundheitsökonomischer Sicht ist auf Grund der Hinweise auf eine Wirksamkeit der Verhaltenstherapie diese zu favorisieren." "Das bestuntersuchte Behandlungsverfahren für diese Indikation ist die kognitive Verhaltenstherapie (KVT). In einer Reihe von Metaanalysen konnte die Wirksamkeit dieser Therapiemethode nachgewiesen werden." "Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Verhaltenstherapie aus gesundheitsökonomischer Sicht zu favorisieren." "Nach dem jetzigen Kenntnisstand kann aus gesundheitsökonomischer Sicht die Verhaltenstherapie vor tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie empfohlen werden." "Aufgrund der aktuell eruierbaren Datenlage kann aus gesundheitsökonomischer Perspektive für die Behandlung der PTBS die Verhaltenstherapie empfohlen werden." "Die Leitlinie empfiehlt Verhaltenstherapie und zwar insbesondere Konfrontation mit Reaktionsverhinderung oder kogni-
8 Somatoforme Störungen (ICD-10 F45.40; F45.41) - S3 Leitlinie; Stand Essstörungen (ICD-10 gesamtes Kapitel F50.0; F50.1; F50.2; F50.3; F50.4; F50.5; F50.8; F50.9) - S3 Leitlinie; Stand Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.30; F60.31; F60.4; F60.5; F60.6; F60.7) - S2 Leitlinie; Stand tive Elemente mit Expositionsbehandlung." "Aufgrund der derzeitigen Studienlage und unter gesundheitsökonomischen Gesichtspunkten ist der Verhaltenstherapie vor tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie der Vorzug zu geben." "Für die Behandlung von Essstörungen ist aus gesundheitsökonomischer Sicht die Verhaltenstherapie zu empfehlen, da es hier die sichersten Belege einer Wirksamkeit gibt." "Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes sind verhaltenstherapeutische Ansätze aus gesundheitsökonomischer Sicht zu favorisieren."
9 Anhang 2: Datenlieferung zum Vertragscontrolling Bestandteile der Datenlieferung der KV zum Vertragscontrolling Bezeichnung Versichertennummer des TK- Versicherten LANR des überweisenden Haus- oder Facharztes Diagnose/Verdachtsdiagnose des überweisenden Hausoder Facharztes gem. ICD- 10 LANR des übernehmenden Verhaltenstherapeuten Diagnose/Verdachtsdiagnose des übernehmenden Verhaltenstherapeuten gem. ICD-10 Datum der Überweisung durch den Haus- oder Facharzt Datum der Übernahme durch den Verhaltenstherapeuten Begründung Identifizierung des Versicherten, Überprüfung der Abrechnungsfähigkeit Überprüfung der Erfüllung der Überweisungsvoraussetzung - Zusatzqualifikation "psychosomatische Grundversorgung" Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen zur Verordnung einer Verhaltenstherapie Überprüfung der Erfüllung der Übernahmevoraussetzung - Verhaltenstherapie Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen zur Verordnung einer Verhaltenstherapie Überprüfung der Frist von 7 bzw. 21Tagen zwischen Überweisung und Beginn der Behandlung
Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung
Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen vom 26.04.2016 zwischen der KV Thüringen
MehrRahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung
Information 8.9. 1/6 [gültig ab 01.01.2016] Anlage 3 zum Versorgungsentwicklung zwischen und TK Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( zur Verbesserung medizinischen
MehrAnlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen
Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse
MehrAnlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung
Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
MehrAnlage zum Gesamtvertrag. Vereinbarung. zur Überweisungssteuerung für die Verbesserung der medizinischen Versorgung
Anlage zum Gesamtvertrag Vereinbarung zur Überweisungssteuerung für die Verbesserung der medizinischen Versorgung Rechtsbereinigte modifizierte Fassung der Vereinbarung mit Stand ab 01.01.2016 zwischen
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V. in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der
Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V ("Hausarztvertrag ) zwischen der AOK
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung. nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der. hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V.
Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V zwischen der BARMER GEK und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse
MehrAnlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V. zwischen. Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring Magdeburg.
Anlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg und der IKK gesund plus Umfassungsstraße 85 39124 Magdeburg zur Überweisungssteuerung
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung zur Verbesserung der medizinischen Versorgung. Seite 1 von 8
Anlage 9 zum Gesamtvertrag vom 16. Februar 1994 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg Vorpommern und dem AOK Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (heute AOK Nordost) Vereinbarung zur Überweisungssteuerung
MehrAmbulante vertragsärztliche Psychotherapie
Pressegespräch Psychotherapie 30.03.2017 1 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Pressegespräch am 30. März 2017 Pressegespräch Psychotherapie 30.03.2017 2 Gesetzlicher Auftrag zur Überarbeitung der
MehrAktuelles in Psychotherapie
Aktuelles in Psychotherapie Elke Ruby stellv. Unternehmensbereichsleiterin UB 1 Daniela Mühl / Heike Schwind Abrechnungsberaterinnen UB 1 / FB AHV 22.09.2017 Inhalt I Auffälligkeiten in der Quartalsabrechnung
MehrRahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)
Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend
MehrFAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V
FAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V (PT-Vertrag TK) Fragen zur Einschreibung von Versicherten... 3 Können auch
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrStrukturreform Psychotherapie
Für Rückfragen: Serviceteam der KVSH Tel. 04551 883 883 27.06.2017 Strukturreform Psychotherapie Wie bereits in unserem Newsletter vom 4. Mai 2017 angekündigt, treten zum 1. Juli 2017 weitere Änderungen
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrRahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung
Rahmenvertrag zur Verbesserung der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KV Sachsen) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Seite 1 von 7 Präambel Im Bestreben,
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit
Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrÄnderungen zum 01. April Änderungen zum 01. Juli 2017
Änderungen zum 01. April 2017 Psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung und probatorische Sitzung Eine Übersicht zur psychotherapeutischen Sprechstunde (GOP 35151), Akutbehandlung (GOP 35152) und
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
MehrQualitäts- und Anpassungsvereinbarung zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017
zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH des Strukturvertrages gemäß 73a SGB V zum 1. Januar 2017 des
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrDie neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss
Die neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss Prof. Dr. med. Dr. phil. Ilse Heberlein SoVD, Patientenvertreterin beim G-BA Berlin 16.03.2016 Gliederung Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie
Mehr1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Änderung
MehrEntscheidungserhebliche Gründe
Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie
MehrB E S C H L U S S. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017
B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April
MehrEBM: Kapitel 23 und 35 im Überblick (Stand vom 21. Juni 2017)
EBM: Kapitel 23 und 35 im Überblick (Stand vom 21. Juni 2017) Kapitel 23 nicht antragspflichtige Leistungen Bezeichnung Bewertung Bemerkungen 23210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 81 Punkte 8,53 Euro
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. (nachfolgend KV Thüringen genannt) und der
Vereinbarung zur Empfehlung von Angeboten in der Sekundär- und Tertiärprävention in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung und Stressmanagement gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen
MehrPSYCHOTHERAPIE. Vergütung in der Psychotherapie
PSYCHOTHERAPIE Stand 30.03.2017 Vergütung in der Psychotherapie Mit der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie wurde das Leistungsangebot zum 1. April 2017 erweitert und neu strukturiert. Dies hat
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
Mehr2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrAktuelles in Psychotherapie. Daniela Mühl Heike Schwind Abrechnungsberaterinnen UB 1 / FB AHV
Aktuelles in Psychotherapie Daniela Mühl Heike Schwind Abrechnungsberaterinnen UB 1 / FB AHV 27.09.2017 Inhalt I Auffälligkeiten in der Quartalsabrechnung 2/2017 I Psychotherapeutische Akutbehandlung /
MehrV E R E I N B A R U N G
Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,
MehrFAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt:
Die neuen EBM-Positionen im Kapitel 31 Abschnitt 31.2.13 sowie 36.2.13 für die IVM: GOP für die : GOP Kurzlegende OP-Kategorie Bewertung 31371 Eingriff am rechten Auge (ambulant) Z1 1.618 Punkte 36371
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
Mehr1 HzV-Vergütungspositionen
Anlage 3 - Vergütung und Abrechnung 1 HzV-Vergütungspositionen Die Vertragspartner vereinbaren für die in Anlage 4 (EBM-Ziffernkranz in der jeweils aktuellen Fassung) zu erbringenden Leistungen folgende
MehrVEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der
Lesetextfassung VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der IKK classic, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Hippler zur Empfehlung
MehrBESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrErgänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern
Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-,
MehrKooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V
Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären
MehrStrukturreform der Psychotherapie
Strukturreform der Psychotherapie Informationen zur Abrechnung ab dem 1. April 2017 Sabine Scheffter 21.04.2017 Agenda TOP 1 Allgemeine Bestimmungen TOP 2 Änderungen für Erwachsene TOP 3 Änderungen für
MehrAPK - Workshop Daten Übersicht zur ambulanten Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen
Ambulante Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen 14.06.2016 1 APK - Workshop Daten Übersicht zur ambulanten Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen
MehrAnlage 6 Telemedizinisches Expertenkonsil ZNS-Konsil
Anlage 6 Telemedizinisches Expertenkonsil ZNS-Konsil zum Vertrag gemäß 140a SGB V zur Verbesserung und Förderung der vernetzten medizinischen Versorgung in Thüringen (Rahmenvertrag) zwischen der Kassenärztlichen
MehrBESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrVertrag über die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung gemäß der Vereinbarung zwischen der KV Berlin und dem AEV nach 73 b SGB V
Vertrag über die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung gemäß der Vereinbarung zwischen der KV Berlin und dem AEV nach 73 b SGB V Titel Vorname Name Straße/Nr. PLZ/Ort Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr.
Mehr-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrUmsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)
Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrAnlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen
Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend
MehrNeue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab
,, An alle Ärztinnen und Ärzte - außer den Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 0 03-999 Fax: (030) 3 0 03 900
Mehr24. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium, März 2015, Augsburg
24. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium, 16.-18. März 2015, Augsburg Diskussionsforum Leistungsgestaltung für Menschen mit psychischen Erkrankungen als gemeinsame Herausforderung der Sozialleistungsträger
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrB E S C H L U S S. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017
B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung
MehrKooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
MehrRahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)
1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrB E S C H L U S S. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017
B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April
MehrV e r e i n b a r u n g
V e r e i n b a r u n g über ärztliche Informationen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017
Mehr3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.
3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin
Mehrsowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband
Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrVertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband
Mehr2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung
2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
MehrAbrechnung neuer Psychotherapie-Leistungen zum 1. April
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt An alle psychotherapeutisch Tätigen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Abrechnung neuer Psychotherapie-Leistungen zum 1. April 2017 07.04.2017 Sehr geehrte
Mehr2. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem
2. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS
MehrNeuerungen der psychotherapeutischen Versorgung
Neuerungen der psychotherapeutischen Versorgung Ab April 2017 Brigitte Zunke Hauptabteilungsleiterin Abrechnung/Prüfung Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Allgemeine Verfahrensweise Telefonische,
MehrNeuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015
Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015
MehrAnwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen
MehrUV-GOÄ. Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger In die Ihnen vorliegende Datenbank sind diese Texte schon eingearbeitet.
UV-GOÄ I. Quartal 2017 Änderungen/Ergänzungen Diese folgenden Informationen wurden erst kurzfristig veröffentlich. Fettgedruckt sind ergänzende Texte, durchstrichen sind die nicht mehr aktuellen Texte.
MehrMustervertrag für einen Kooperationsvertrag
Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag nach 119b Absatz 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Absatz 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen
MehrMustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr.
(Stand 2014) Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrV e r e i n b a r u n g
V e r e i n b a r u n g gemäß 20i Abs. 2 SGB V i. V. m. 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden KVWL
MehrAnlage 2 zum Gesamtvertrag
Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung
MehrHerzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1
Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1 Übersicht Grundlagen-EBM Versichertenpauschale Verwaltungskomplex Chronikerpauschalen Gesprächsleistungen Leistungen im organisierten Notdienst
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Verträge nach 73b SGB V und 140a SGB V, die Krankenkassen
MehrB E S C H L U S S. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017
B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag
Mehr