Strukturreform der Psychotherapie
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- Bella Morgenstern
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1 Strukturreform der Psychotherapie Informationen zur Abrechnung ab dem 1. April 2017 Sabine Scheffter
2 Agenda TOP 1 Allgemeine Bestimmungen TOP 2 Änderungen für Erwachsene TOP 3 Änderungen für Kinder und Jugendliche TOP 4 Übersicht neue GOP TOP 5 Abrechnungsausschlüsse TOP 6 Informationen zu weiteren Änderungen Überblick PTV-Bögen Seite: 2
3 Allgemeine Bestimmungen Definition des Krankheitsfalls Behandlung im aktuellen Quartal und in den drei nachfolgenden Quartalen. z. B. GOP /2017 3/2017 4/2017 1/2018 GOP /2018 GOP 35140: Biographische Anamnese Definition nach Bundesmantelvertrag 21 Seite: 3
4 Allgemeine Bestimmungen Definition des Behandlungsfalls dieselbe Arzt-/Therapeutenpraxis dasselbe Quartal derselbe Patient dieselbe Krankenkasse Definition nach Bundesmantelvertrag 21 Seite: 4
5 Agenda TOP 1 Allgemeine Bestimmungen TOP 2 Änderungen für Erwachsene TOP 3 Änderungen für Kinder und Jugendliche TOP 4 Übersicht neue GOP TOP 5 Abrechnungsausschlüsse TOP 6 Informationen zu weiteren Änderungen Überblick PTV-Bögen Seite: 5
6 Änderungen für Erwachsene Psychotherapeutische Sprechstunde - bis zu 6 Mal à 25 Min. im KHF - Einheiten von 25 oder 50 Min. Hinweis: 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psychotherapeutische Behandlung. GOP EBM Das Ende der Sprechstunde ist mit dem Formular PTV 11 anzuzeigen. Psychotherapeutische Akutbehandlung - bis zu 24 Mal à 25 Min. im KHF - Einheiten von 25 oder 50 Min. GOP EBM anzeigepflichtig Formular PTV 12 Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2) (VT, TP oder AP) Probatorik - Verpflichtend für Einleitung einer Kurz- oder Langzeittherapie - 2 bis 4 Mal à 50 Min. im KHF GOP EBM, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Langzeittherapie Verhaltenstherapie (VT) Analytische Psychotherapie (AP) Seite: 6
7 Änderungen für Erwachsene Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2) (VT, TP oder AP) Verhaltenstherapie (VT), Langzeittherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) KZT 1 bis zu 12 antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig bis zu 160 / 80 Gruppe antrags- und gutachterpflichtig KZT 2 bis zu 24 antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 100 / 80 Gruppe antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 300 / 150 Gruppe antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig. PTV 8 Rezidivprophylaxe Nach Beendigung der Langzeittherapie können bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 8 Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 16 Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden. (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten auf Formular PTV 12 erforderlich) Seite: 7
8 Änderungen für Erwachsene Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2) (VT, TP oder AP) Verhaltenstherapie (VT), Langzeittherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) VT GOP Einzel VT GOP kleine Gruppe VT GOP große Gruppe VT GOP Einzel VT GOP kleine Gruppe VT GOP große Gruppe TP GOP Einzel TP GOP große Gruppe TP GOP kleine Gruppe AP GOP Einzel AP GOP große Gruppe AP GOP kleine Gruppe TP GOP Einzel TP GOP große Gruppe TP GOP kleine Gruppe Rezidivprophylaxe GOP 35xxxR EBM (Patient) oder 35xxxU (für Bezugsperson) Beispiel: 35221R AP GOP Einzel AP GOP große Gruppe AP GOP kleine Gruppe Hinweis: Die Übergangsregelung sieht vor, dass probatorische Sitzungen die vor dem begonnen wurden bzw. Richtlinientherapieanträge die vor dem gestellt wurden, nach den alten Regelungen abgerechnet werden. D. h. für die Abrechnung: - die 5. bis ggf. 8. probatorische Sitzung wird mit einem L gekennzeichnet - GOP 35150L - die 25. Sitzung Kurzzeittherapie wird mit einem L gekennzeichnet z. B. GOP 35200L - Sitzungen mit Bezugspersonen werden mit einem S gekennzeichnet z. B. GOP 35200S Seite: 8
9 Agenda TOP 1 Allgemeine Bestimmungen TOP 2 Änderungen für Erwachsene TOP 3 Änderungen für Kinder und Jugendliche TOP 4 Übersicht neue GOP TOP 5 Abrechnungsausschlüsse TOP 6 Informationen zu weiteren Änderungen Überblick PTV-Bögen Seite: 9
10 Änderungen für Kinder und Jugendliche Psychotherapeutische Sprechstunde - bis zu 10 Mal à 25 Min. im KHF - Einheiten von 25 oder 50 Min. Hinweis: 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psychotherapeutische Behandlung. GOP EBM Das Ende der Sprechstunde ist mit dem Formular PTV 11 anzuzeigen. Psychotherapeutische Akutbehandlung - bis zu 24 Mal à 25 Min. im KHF - Einheiten von 25 oder 50 Min. GOP EBM anzeigepflichtig Formular PTV 12 Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2) (VT, TP oder AP) Probatorik - Verpflichtend für Einleitung einer Kurz- oder Langzeittherapie - 2 bis 6 Mal à 50 Min. im KHF GOP EBM, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Langzeittherapie Verhaltenstherapie (VT) Analytische Psychotherapie (AP) Seite: 10
11 Änderungen für Kinder und Jugendliche Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2) (VT, TP oder AP) Verhaltenstherapie (VT), Langzeittherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) KZT 1 bis zu 12 antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 70 / 60 Gruppe J: bis zu 90 / 60 Gruppe antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 70 / 60 Gruppe J: bis zu 90 / 60 Gruppe antrags- und gutachterpflichtig KZT 2 bis zu 24 antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 150 / 90 Gruppe J: bis zu 180 / 90 Gruppe antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 150 / 90 Gruppe J: bis zu 180 / 90 Gruppe antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig. PTV 8 Rezidivprophylaxe Nach Beendigung einer Langzeittherapie können bei Kindern und Jugendlichen bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 10 Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 20 Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden. (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten auf Formular PTV 12 erforderlich) Seite: 11
12 Änderungen für Kinder und Jugendliche Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2) (VT, TP oder AP) Verhaltenstherapie (VT), Langzeittherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) VT GOP Einzel VT GOP kleine Gruppe VT GOP große Gruppe VT GOP Einzel VT GOP kleine Gruppe VT GOP große Gruppe TP GOP Einzel TP GOP große Gruppe TP GOP kleine Gruppe AP GOP Einzel AP GOP große Gruppe AP GOP kleine Gruppe TP GOP Einzel TP GOP große Gruppe TP GOP kleine Gruppe Rezidivprophylaxe GOP 35xxxR EBM (Patient) oder 35xxxU (für Bezugsperson) Beispiel: 35221R Hinweis: Für die Einbeziehung von Bezugspersonen kann die Anzahl der Therapieeinheiten im Verhältnis 1:4 zusätzlich beantragt (PTV 2) werden. Diese Leistung werden mit B gekennzeichnet. GOP 35xxxB Beispiel: GOP 35220B AP GOP Einzel AP GOP große Gruppe AP GOP kleine Gruppe Hinweis: Die Übergangsregelung sieht vor, dass probatorische Sitzungen die vor dem begonnen wurden bzw. Richtlinientherapieanträge die vor dem gestellt wurden, nach den alten Regelungen abgerechnet werden. D. h. für die Abrechnung - die 7. und ggf. 8. probatorische Sitzung (AP) wird mit einem L gekennzeichnet - GOP 35150L - die 25. Sitzung Kurzzeittherapie wird mit einem L gekennzeichnet z. B. GOP 35200L - Sitzungen mit Bezugspersonen werden mit einem S gekennzeichnet z. B. GOP 35200S Seite: 12
13 Agenda TOP 1 Allgemeine Bestimmungen TOP 2 Änderungen für Erwachsene TOP 3 Änderungen für Kinder und Jugendliche TOP 4 Übersicht neue GOP TOP 5 Abrechnungsausschlüsse TOP 6 Informationen zu weiteren Änderungen Überblick PTV-Bögen Seite: 13
14 Neue GOP ab dem 1. April 2017 Neue GOP Kurztext Wertigkeit in Punkten GOP EBM Psychotherapeutische Sprechstunde 406 je 25 Minuten GOP EBM Psychotherapeutische Akutbehandlung 406 je 25 Minuten GOP EBM Strukturzuschlag Wird von der KVWL automatisch berücksichtigt! 69 unter Berücksichtigung der Auslastung Die Vergütung der Leistungen erfolgt als Einzelleistungen außerhalb der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung. Hinweis: Vorbehaltlich der Zustimmung durch das BMG Seite: 14
15 Bewertung der Leistungen GOP Leistungstext Bewertung in Punkten Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Einzelbehandlung) KZ/LZ, je vollendete 50 Min Analytische Psychotherapie (Einzelbehandlung), KZ/LZ je vollendete 50 Min Verhaltenstherapie (Einzelbehandlung) KZ/LZ, je vollendete 50 Min * Psychotherapeutische Sprechstunde, je vollendete 25 Min. 50 Min * Psychotherapeutische Akutbehandlung, je vollendete 25 Min. 50 Min. Bewertung in Euro , , , ,75 85,50 42,75 85, Probatorische Sitzung, als Einzelbehandlung, Dauer mind. 50 Min , Psychotherapeutisches Gespräch als Einzelbehandlung (maximal 15x im BHF), je vollendete 10 Min ,37 Hinweis: *Mitteilung unter Vorbehalt. Die neuen GOP werden beim Strukturzuschlag berücksichtigt. Seite: 15
16 Agenda TOP 1 Allgemeine Bestimmungen TOP 2 Änderungen für Erwachsene TOP 3 Änderungen für Kinder und Jugendliche TOP 4 Übersicht neue GOP TOP 5 Abrechnungsausschlüsse TOP 6 Informationen zu weiteren Änderungen Überblick PTV-Bögen Seite: 16
17 Abrechnungsausschlüsse GOP nicht neben GOP am BHT nicht neben den GOP des im BHF nicht neben den GOP , 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01450, 03230, 04230, 04355, 04356, 04430, bis 14222, 14310, 14311, 16220, bis 16233, 21216, 21220, 21221, bis 21233, bis 22222, 23220, 30702, 35100, bis 35113, 35120, bis 35142, und Abschnittes , 03220, 03221, 04040, 04220, , 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01450, 03230, 04230, 04355, 04356, 04430, bis 14222, 14310, 14311, 16220, bis 16233, 21216, 21220, 21221, bis 21233, bis 22222, 23220, 30702, 35100, bis 35113, 35120, bis 35142, und Abschnittes , 03220, 03221, 04040, 04220, BHT: Behandlungstag BHF: Behandlungsfall KHF: Krankheitsfall Seite: 17
18 Agenda TOP 1 Allgemeine Bestimmungen TOP 2 Änderungen für Erwachsene TOP 3 Änderungen für Kinder und Jugendliche TOP 4 Übersicht neue GOP TOP 5 Abrechnungsausschlüsse TOP 6 Informationen zu weiteren Änderungen Überblick PTV-Bögen Seite: 18
19 Informationen zu weiteren Änderungen Auszug aus den Praxisnachrichten der KBV Mehr Honorar für Gruppentherapien ab Juli Zur Abrechnung von Gruppentherapien wurde vereinbart, dass Therapeuten die Gebührenordnungspositionen für kleine Gruppen mit bis zu fünf Teilnehmern ab April auch für Erwachsene abrechnen können. Die Beschränkung auf Gruppentherapien mit Kindern und Jugendlichen entfällt. Ab 1. Juli soll diese Regelung durch eine neue Vergütungssystematik abgelöst werden, die auch eine höhere Vergütung vorsieht. Es ist geplant, die Vergütung pro Teilnehmer künftig nach der Gruppenstärke zu bemessen. Für jede Gruppengröße wird es demnach andere Honorare geben; bei fünf Teilnehmern zum Beispiel mehr als bei sechs oder sieben Teilnehmern. Bislang wird im EBM nur zwischen kleinen und großen Gruppen unterschieden. Weitere Beschlüsse zum 1. Juli Der Bewertungsausschuss will dazu noch im April einen Beschluss fassen. Dieser wird auch eine Neustrukturierung des Abschnitts 35.2 im EBM beinhalten. Infolgedessen werden die Gebührenordnungspositionen der Einzeltherapien und psychodiagnostischen Testverfahren mit neuen Ziffern besetzt. Der Grund für die Umstellung sind etliche zusätzliche GOP, vor allem für die Gruppentherapien, für die Platz benötigt wird. Um alle Leistungen übersichtlich und systematisch abbilden zu können, wird das Kapitel neu strukturiert. Seite: 19
20 Erstellung der Abrechnung Die Daten der Bewilligungen sind elektronisch an die KVWL zu übermitteln. Zur Übermittlung der Daten sind die Erfassungsfelder Ihrer Praxisverwaltungssoftware (PVS) mit dem Antragsdatum, dem Datum der Bewilligung, der bewilligten Leistung, die Anzahl der bewilligten Leistungen sowie die Anzahl der erbrachten Leistungen auszufüllen. Seite: 20
21 Haben Sie Fragen? Service Center 0231/ / Seite: 21
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