Reform der Psychotherapie- Richtlinie: Was kommt ab dem 1. April auf die psychotherapeutische Praxis zu?
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- Leonard Kneller
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1 Informationsveranstaltung der PK Bremen Reform der Psychotherapie- Richtlinie: Was kommt ab dem 1. April auf die psychotherapeutische Praxis zu? Alles zur Neufassung der PT- Richtlinie, der Psychotherapie- Vereinbarung und zur Vergütung der neuen Leistungen Donnerstag, 6. April 2017, Uhr Karl Heinz Schrömgens Präsident der Psychotherapeutenkammer Bremen 1
2 Gliederung: Vom Koalitionsvertrag zur Beschlussfassung der Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie Die zentralen Inhalte der Reform der Psychotherapie-Richtlinie Telefonische Erreichbarkeit Psychotherapeutische Sprechstunde Psychotherapeutische Akutbehandlung Terminservice- Stelle (TSS) der KVHB Regelungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren Die neuen Vergütungsregelungen im EBM Kurzinfo zu Jobsharing/Anstellung und neuen Befugnissen 2
3 Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom Wir wollen in der psychotherapeutischen Versorgung Wartezeiten reduzieren und mehr Betroffenen ein zeitnahes Angebot für eine Kurzzeittherapie eröffnen. Hierzu werden wir das Antrags- und Gutachterverfahren entbürokratisieren, die Gruppentherapie fördern und den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, in einer gesetzlich definierten Frist die Psychotherapie-Richtlinie zu überarbeiten. Die bestehenden Befugnisbeschränkungen für Psychotherapeuten werden wir überprüfen. GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom SGB V 92 Satz 6a Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richtlinien Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. 3
4 Divergierende Interessenlagen bei Krankenkassen, ärztlichen Organisationen und psychotherapeutischen Berufsverbänden und Kammern Zur Erinnerung: Spitzenverband der Krankenkassen: U.a. Aufteilung der KZT in I und II, zwischen I und II 6 Wochen Therapiepause DGPPN: Deutliche Vorrangstellung der Psychiater und ärztlichen Psychotherapeuten Hauptstadtkongress 2013: Intelligente Koordinierungsstellen, die Zuweisungen vornehmen u.v.a. DPtV: Gestufte ambulante psychotherapeutische Versorgung BPtK: Differenziertes Versorgungskonzept 4
5 Die einzelnen Stationen der Reform der Psychotherapierichtlinie : PT-RL Beschluss im G-BA : Beanstandung/Nichtbeanstandung des BMG : Inkrafttreten durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger : Beschluss der Änderungen PT-RL im G-BA Dez. 2016: Anpassung d. Psychotherapie-Vereinbarung von GKV- SV und KBV Febr.2017: Unterschriftenverfahren zur angepassten PT-V : Veröffentlichung der PT-V mit Formularen auf KBV- Homepage : Veröffentlichung der PT-V im Ärzteblatt : Beschlussfassung im Bewertungsausschuss, bzw. Erweiterten Bewertungsausschusses 5
6 Telefonische Erreichbarkeit 1 Abs. 8 PT-RL I Regelung gilt für alle Psychotherapeuten mit Abrechnungsgenehmigung für ein Richtlinienverfahren Telefonische Erreichbarkeit bei vollem Versorgungsauftrag: mind. 200 Min (in Einheiten von mindestens 25 Minuten) halber Versorgungsauftrag: 100 Min Persönliche Erreichbarkeit der Praxis ist zu gewährleisten dies kann auch über Praxispersonal erfolgen Erreichbarkeit gilt für die Betriebsstätten-Nummer Erreichbarkeit muss bis zum 1. April 2017 der KVHB mit den Uhrzeiten mitgeteilt worden sein 6
7 Telefonische Erreichbarkeit 1 Abs. 8 PT-RL II Ziel der Erreichbarkeit: Vor allem Patientenorganisationen drängten wegen zunehmender Beschwerden auf eine Regelung Wie lässt sich Erreichbarkeit organisieren? Psychotherapeut/in kündigt ihre Zeiten an, geht selbst an Telefon. Es geht um kurze Bedarfsabklärung und Terminvereinbarung Erreichbarkeit wird auch über Praxispersonal gewährleistet Bei Gemeinschaftspraxen doppeln sich Zeiten nicht Praxisgemeinschaften können Erreichbarkeit ebenso gemeinsam organisieren Auch zwischen mehreren Praxen möglich Voraussetzung: Der Zugang zur konkreten Praxis ist möglich (freie PsychotherapeutInnenwahl), Zugang zum Terminkalender Datenschutz und Schweigepflicht gewährleisten Callcenter-Lösungen nicht zu empfehlen 7
8 Psychotherapeutische Sprechstunde ( 11 PT-RL) - I Inhaltlich: dient der zeitnahen diagnostischen Abklärung, ob eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt oder nicht (nicht verfahrensbezogen) Orientierende und ggf. differentialdiagnostische Abklärung (nicht verfahrensgebunden) in der Regel auch Einsatz standardisierter diagnostischer Instrumente erste Diagnosestellung Indikationsstellung und Behandlungsempfehlungen Beratung und Information des Patienten, auch über andere Hilfemöglichkeiten Auch schriftliche Information des Patienten über die wichtigsten Ergebnisse der Sprechstundenleistung (individuelle Patienteninformation PTV 11) sowie allgemeine Patienteninformation PTV 10 (Information über die Richtlinienverfahren, Rahmenbedingungen der ambulanten Psychotherapie) ggf. auch kurze psychotherapeutische Interventionen 8
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10 Individuelle Patienteninformation Diagnose Konkrete Empfehlungen zum weiteren Vorgehen (im GKV-System oder außerhalb) Ergänzend Freitext zur Erläuterung (z.b. der Dringlichkeit) Kann eine indizierte psychotherapeutische Behandlung in der Praxis durchgeführt werden falls ja, Terminangabe 10
11 Psychotherapeutische Sprechstunde ( 11 PT-RL) - II Formal/Strukturell I: Psychotherapeuten sind verpflichtet, Sprechstunden im Umfang von mindestens 100 Minuten (50 Minuten bei halben Versorgungsauftrag) pro Woche anzubieten Erwachsene bis zu 6 Therapieeinheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall (= 4 Quartale) Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 10 Therapieeinheiten à 25 Minuten, bis zu 100 Minuten mit den Eltern oder relevanten Bezugspersonen auch ohne die betroffenen Kinder oder Jugendlichen) Therapieeinheiten von mindestens 25 Minuten, Einheiten können nach Bedarf zusammengefasst werden (á 50 Minuten) 11
12 Psychotherapeutische Sprechstunde ( 11 PT-RL) - III Formal/Strukturell II: Ab ist die Sprechstunde verpflichtend für alle Patienten vor Inanspruchnahme weiterer ambulanter psychotherapeutischer Leistungen Bis zum kann weiterhin direkt mit Probatorik begonnen werden, da bis dahin Verpflichtung für dem Patienten zur Sprechstunde ausgesetzt ist. Das entbindet nicht von der Verpflichtung, Sprechstunde vorzuhalten Ausnahmen: Patienten aus psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhäusern bzw. Reha-Klinik mit Entlass- Diagnose gemäß 26 PT-RL, bei Psychotherapeutenwechsel im Rahmen einer laufenden Therapie bei stattgefundener Sprechstunde bei anderem Psychotherapeuten 12
13 Psychotherapeutische Sprechstunde ( 11 PT-RL) - IV Formal/Strukturell III: Keine zusätzliche Abrechnungsgenehmigung erforderlich Leistung ist weder anzeige- noch antragspflichtig Konsiliarbericht muss für die Inanspruchnahme von Sprechstunden nicht vorliegen aber frühzeitige Anforderung des Konsiliarberichts sinnvoll, um nahtlose weitere Versorgung zu ermöglichen Sprechstunde kann mit Terminvergabe organisiert werden oder als offene Sprechstunde Art des Angebotes muss der KV mitgeteilt werden 13
14 Psychotherapeutische Akutbehandlung ( 13 PT-RL) I zeitnahe psychotherapeutische Intervention (nur laut Tragenden Gründen innerhalb von 14 Tagen ab Indikationsstellung, aber bislang keine weitere spezifische Vorgabe in den Normtexten) Dient der Entlastung von akuter Symptomatik, auf kurzfristige Verbesserung der Symptomatik ausgerichtet Dient der Besserung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen Keine umfassende Bearbeitung der zugrundeliegenden ätiopathogenetischen Einflussfaktoren der Erkrankung dient der Vermeidung von Chronifizierung, Krankenhauseinweisung und der Stabilisierung, so dass andere Maßnahmen empfohlen werden können Anrechnung auf das Kontingent von KZT 1 oder LZT Nicht verfahrensgebunden 14
15 Psychotherapeutische Akutbehandlung ( 13 PT-RL) II bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten (auch in 50 Minuten- Einheiten) pro Krankheitsfall (= 4 Quartale) Kann direkt nach der Sprechstunde beginnen, Ist Konsiliarbericht vor Behandlungsbeginn erforderlich? Wird von Juristen unterschiedlich gesehen, Kassen verlangen aber Konsiliarbericht nur anzeigepflichtig (über PTV 12) Keine zusätzliche Abrechnungsgenehmigung erforderlich Anrechnung auf das Kontingent von KZT 1 oder LZT Sprechstunde und Akutbehandlung auch nach einer Richtlinien- Psychotherapie möglich, 2- Jahreszeitraum gilt hier nicht 15
16 Angaben auf dem PTV 12: Beginn der Akutbehandlung Diagnosen Termine der psychotherapeutischen Sprechstunden (optional bis ) Erklärung / Unterschrift des Patienten Verwendung auch für Anzeige des Therapieendes und Angabe, ob eine Rezidivprophylaxe durchgeführt wird 16
17 Terminservicestelle (TSS) der KVHB Vermittlung von Sprechstundenterminen über die Terminservicestellen der KVen (ab 1. April 2017 auch für Psychotherapie): Ab Anfrage eines Patienten bei der KV Nennung eines Termin innerhalb einer Woche Maximal vier Wochen darf zwischen Anfrage des Patienten und Termin beim Psychotherapeuten liegen Muss in zumutbarer Entfernung liegen (Nächster Behandler + 30 Min.) Patienten haben nur Anspruch auf einen Terminvorschlag (plus eine Alternative, wenn Rückmeldung zeitnah unmittelbar erfolgt) ist dies nicht möglich, Vermittlung an ambulante Angebote von Krankenhäusern (dort Abrechnung nach EBM, Strukturqualität ist analog zu gewährleisten) Grundlage: Neufassung der Anlage 28 Bundesmantelvertrag Ärzte zu den Terminservicestellen 17
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19 Bewertung des Konzeptes der KV Bremen Keine Verpflichtung, Termine für Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung konkret zu benennen: Angaben sind freiwillig Benennung von einzelnen Akutbehandlungsterminen macht fachlich keinen Sinn Schädlich für den/die Patienten/in Nur dann sinnvoll, wenn Akutbehandlungen in Gänze angeboten werden können Aber: Gute Kooperation mit der TSS der KVHB sinnvoll und wünschenswert Kapazitätsmangel über Zwang nicht lösbar Intelligente Lösungen erarbeiten! 19
20 Probatorische Sitzungen ( 12 PT-RL) Inhaltlich: Weitere diagnostische Klärung und differenzialdiagnostische Abklärung des Krankheitsbildes Dient der weiteren Indikationsstellung Feststellung der Eignung eines Patienten für ein spez. Richtlinienverfahren und Behandlungsprognose Formal: Vor Beginn einer Richtlinienpsychotherapie mindestens 2 und maximal 4 probatorische Sitzungen à 50 Minuten Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 6 probatorische Sitzungen Bei Kinder und Jugendlichen Einbeziehung der Eltern eines Kindes möglich Auch in Einheiten von 25 Minuten erbringbar Konsiliarbericht muss noch nicht vorliegen Können bis zur Höchstgrenze auch nach Antragstellung erbracht werden (bis Therapiebeginn) 20
21 Rezidivprophylaxe ( 14 PT-RL) I Zur Stabilisierung des Patienten, Abfangen von Krisen, Vermeidung einer erneuten Richtlinienpsychotherapie nur bei Langzeittherapie von mindestens 40 Therapieeinheiten möglich Umwandlung von Stunden des bewilligten Gesamtkontingents, die dann bis zu 2 Jahre nach Ende der Behandlung in Anspruch genommen werden können. Verlängerungsantrag nur für Rezidivprophylaxe nicht möglich Angabe bei Therapieantrag (in PTV 2), ob Rezidivprophylaxe notwendig und geplant oder noch nicht zu entscheiden Zwei-Jahres-Frist für erneuten Therapieantrag (KZT 1) ohne Gutachterverfahren läuft ab angezeigtem Therapieende (PTV 12) 21
22 Rezidivprophylaxe ( 14 PT-RL) II Zulässige Umfänge: Langzeittherapie mit 40 Stunden Langzeittherapie mit 60 Stunden Erwachsene max. 8 Stunden max. 16 Stunden Kinder- und Jugendliche max. 10 Stunden max. 20 Stunden 22
23 Behandlungsumfang und begrenzung ( 27 PT-RL) 50-Minuten-Sitzung als Standard (Therapieeinheit) bzw. 100-Minuten bei der Gruppenpsychotherapie Einheiten von 25 Minuten bei Verhaltenstherapie, TfP als Kurzzeittherapie und als niederfrequente Therapie in einer Halt gewährenden therapeutischen Beziehung möglich Doppelstunden in der VT und TfP möglich bei intensiver Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen, für VT auch generell Streichung der Regelung zur Probetherapie 23
24 Therapieansätze in den Verfahren ( 28 PT-RL) und Antragsverfahren ( 33 PT-RL) Kurzzeittherapie Unterteilung in KZT 1 und KZT 2 jeweils à 12 Sitzungen (Therapieeinheiten); sowohl bei Einzel- als auch bei Gruppenpsychotherapie Beide Abschnitte sind antragspflichtig (PTV 1 und PTV 2), aber nicht berichtspflichtig (Ausnahme: frühere Richtlinientherapie, die vor weniger als zwei Jahren beendet wurde; Einzelfälle auf Verlangen der Krankenkasse) Antragstellung nach der 1. probatorischen Sitzung möglich, wenn der zweite Termin Probatorik feststeht (Termine eintragen in PTV 2) Formlose schriftliche Information des Versicherten über die Bewilligung Psychotherapeut erhält keine Nachricht, beim Patienten erfragen Ablehnung geht auch an den Psychotherapeuten, nicht ohne Gutachter möglich Anrechnung der Akutbehandlung auf KZT 1 Antrag KZT 2 (und Umwandlung LZT) ab der 7. Therapieeinheit KZT 1 möglich Umwandlung Kurzzeit- in Langzeittherapie bis zur 20. Sitzung beantragen 24
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26 Therapieansätze in den Verfahren ( 28 PTR) und Antragsverfahren ( 33 PTR) Langzeittherapie Langzeittherapie kann direkt (nach der Probatorik) beantragt werden Als Erstantrag oder Umwandlungsantrag immer gutachterpflichtig/berichtspflichtig Antragstellung nach neuem einheitlichen Leitfaden (PTV 3) Krankenkassen haben eine Frist von fünf Wochen für die Bearbeitung Bei Umwandlung, Antrag bis spätestens zur 20. Sitzung Bei Verlängerungsantrag kann die Krankenkasse einen Bericht anfordern (Ermessensentscheidung der Krankenkassen) Ablehnung der Verlängerung ohne Gutachterverfahren ausgeschlossen (Ausnahme: offensichtlich keine Indikation für Fortführung der Psychotherapie ) Größere Bewilligungsschritte Gesamt-Kontingente blieben unberührt Langzeittherapie AT TP VT Therapieverlängerung AT TP VT Erwachsene (Einzel/Gruppe) 160/ Erwachsene (Einzel/Gruppe) 300/ /80 80 Kinder (Einzel/Gruppe) 70/60 70/60 60 Kinder (Einzel/Gruppe) 150/90 150/90 80 Jugendliche (Einzel/Gruppe) 90/60 90/60 60 Jugendliche (Einzel/Gruppe) 180/90 180/90 80
27 Leitfaden für Bericht an den Gutachter einheitlich für alle Verfahren und Altersgruppen Relevante biographische Daten werden beim funktionalen Bedingungsmodell bzw. der Psychodynamik dargestellt Soll 2 Seiten nicht überschreiten 27
28 Stellungnahme des Gutachters (PTV 5) Angaben der befürworteten Therapieeinheiten für die jeweiligen GOP des EBM 28
29 Qualifikation der GutachterInnen ( 35 PT-RL) Zukünftig eigene GutachterInnen für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Nachweis über grundsätzlich aktuell andauernde Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unter Anwendung des jeweiligen Psychotherapieverfahrens GutachterInnen für Gruppentherapie müssen die Voraussetzungen für Gruppenpsychotherapie in dem jeweiligen Verfahren nachweisen Größere Transparenz bei der Bestellung von GutachterInnen Bisherige GutachterInnen bleiben für den Zeitraum der Bestellung weiter tätig Neue Regelungen liegen noch nicht vor 29
30 Gruppenpsychotherapie I Angekündigten Erleichterungen sind kaum ersichtlich Bleibt bei Bemerkungen zur Gleichberechtigung von Gruppen- und Einzeltherapie stehen (z.b. 10 Abs. 1 PTR: Dabei ist die Möglichkeit der Behandlung in Gruppentherapie in angemessener Weise zu berücksichtigen ) Was ändert sich konkret? Berichtspflicht für die Kurzzeittherapie entfällt; aber zwei Abschnitte der Kurzzeittherapie à 12 Doppelstunden als antragspflichtige Leistung Wegfall eines Bewilligungsschrittes im Gutachterverfahren Berichtspflicht für Langzeittherapie und Umwandlungsantrag bleibt bestehen Gruppengröße einheitlich für alle Verfahren auf 3 bis 9 Personen vorgeschrieben (Regelung auf EBM-Ebene noch offen) 30
31 Gruppenpsychotherapie II Veränderung des Behandlungssettings, z. B. von Einzel auf Kombi Einzel/Gruppe innerhalb der KZT nur anzeigepflichtig Bei Setting- Änderung in der LZT ist ein gutachterpflichtiger Änderungsantrag zu stellen Bei Kombinationsbehandlung durch verschiedene Psychotherapeuten: Gemeinsamer Antrag mit 1 x PTV1 und 2 x PTV2 (je einer pro PT), Einzel- bzw. Gruppensitzungen werden bei der Kombi- Behandlung auf das bewilligte Kontingent angerechnet Bei ausschließlicher Gruppenbehandlung gilt weiterhin: Auf 10 Gruppensitzungen kann 1 Einzelsitzung zusätzlich erbracht werden, diese werden nicht auf das Kontingent angerechnet 31
32 Besonderheiten in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Einbeziehung relevanter Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld ( 9 PT-RL breiter definiert z.b. auch Erzieher, Lehrer, Einzelfallhelfer) Sprechstunde: vier weitere Therapieeinheiten (100 Minuten) zusätzlich möglich Sprechstunde auch nur mit Bezugspersonen, ohne PatientIn möglich Probatorische Sitzungen: zwei zusätzliche Therapieeinheiten möglich, auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen Einbeziehung von Bezugspersonen auch in der Akutbehandlung Rezidivprophylaxe: 2 bzw. 4 zusätzliche Therapieeinheiten möglich bei Sitzungen: max. 10 Stunden bei 60 und mehr Sitzungen: max. 20 Stunden Regelung zu den zusätzlichen Stunden für die begleitende Elternarbeit (im Verhältnis von bis zu 1:4) gemäß 11 Abs. 9 Psychotherapie- Vereinbarung gilt fort. 32
33 Fachliche Bewertung Regelung zur Sprechstunde sichert den Direktzugang zum Psychotherapeuten Schnellerer Zugang für Patienten zur diagnostischen Abklärung gebahnt Rolle der Psychotherapeuten in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen wird gestärkt Größere Verantwortung der Psychotherapeuten in der Koordination der Versorgung und mehr Transparenz für Patienten Definition und Umfang der Sprechstunde erlaubt eine fundierte erste Diagnostik und Indikationsstellung Relativ hohe Flexibilität für praxisspezifische Ausgestaltung der Sprechstunde Reform beinhaltet auch einige kritische Weichenstellungen für künftige Reformen (u.a. Teilung der KZT in zwei Abschnitte, Anforderungen an Rezidivprophylaxe im Antragsverfahren) verpasste Chancen: z. B. umfassendere Förderung der Gruppenpsychotherapie; Kapazitätsproblem in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung dadurch nicht gelöst (Beitrag eher durch Regelung zu Jobsharing/Anstellung) Ungedeckter Versorgungsbedarf könnte sich künftig aber besser quantifizieren lassen 33
34 Vergütung der neuen Leistungen I Bewertungsausschuss und Einheitlicher Bewertungsausschuss tagten am 29. März 2017 Ergebnisse: GOP Psychotherapeutische Sprechstunde: 406 Punkte (42,75 ) - Dauer: mindestens 25 Minuten Bei 50 Min. 85,50 Vgl. RL-PT: 88,55 GOP Psychotherapeutische Akutbehandlung 406 Punkte (42,75 ) - Dauer: mindestens 25 Minuten. Bei 50 Min. 85,50 Vgl. RL-PT: 88,55 Sprechstunde (GOP 35151) und Akutbehandlung (GOP 35152) werden bei den Strukturzuschlägen einberechnet. GOP Punkten (7,27 Euro) wird von der KV automatisch zugesetzt, wenn die Mindestpunktzahl erreicht wurde. Die neuen GOP 35151, und unterliegen der Job-Sharing-Obergrenze 34
35 Vergütung der neuen Leistungen II Weitere Ergebnisse: Vergütungen zur Psychotherapeutischen Sprechstunde und zur Akutbehandlung erfolgen extrabudgetär Abschnitt 35.2 des EBM wird zum 1. Juli 2017 neu strukturiert Neue Vergütungssystematik für Gruppentherapien Geplant, Vergütung pro Teilnehmer, nicht mehr anhand von kleiner und großer Gruppe Bei KZT wird es zwei Gebührenziffern geben Gesprächsleistungen (22220, 23220) vorübergehend extrabudgetär (bis 1. Januar 2019) Übergangsregelungen, betrifft Anträge vor dem 1. April 2017: KZT wird mit 25 Sitzungen bewilligt Ebenfalls kann Probatorik bis zu 5 bzw. 8 Sitzungen stattfinden 35
36 Kompakte Informationen zur neuen Psychotherapie- Richtlinie in der Praxis-Info der BPtK kationen/bptk_infomaterial/praxisinfo_psychot herapie_richtlinie/ _praxisinfo_psych otherapie-richtlinie.pdf 36
37 Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie im Herbst 2016 Unterdurchschnittlich ausgelasteten Praxen wird erlaubt, durch Anstellung oder Jobsharing den Leistungsumfang der Praxis auf 25 % über dem Fachgruppendurchschnitt zu erhöhen. 37
38 Wer kommt in den Genuss der neuen Regelung? Laut Bedarfsplanungs-Richtlinie können alle Praxen diese Anhebung in Anspruch nehmen, sofern sie unter dem Fachgruppen- Durchschnitt liegen Sonderregelung bei der KV Bremen: 38 Alle Praxen, die weniger GKV- Umsatz als Fachgruppendurchschnitt + 25 % erzielen, können im Jobsharing sich auf Antrag auf diesen Betrag von anheben lassen
39 Obergrenze bei dieser Gruppe von Jobsharern fällt unterschiedlich aus Stand März 2017 Abrechnungsquartale 04/15 03/16, jeweils ganze Zulassung, bei halber Zulassung gilt der Faktor 0,5: Fachgruppe 69 (VT) ,90 Fachgruppe 70 (AP/TP) ,78 Fachgruppe 71 (KJP) ,85 In Therapiesitzungen: Ca , abhängig vom Umfang der sonstigen Leistungen (Grundpauschale, Anamnese, Bericht, Tests u.ä.) Grundlage der Berechnung: Durchschnitt aller Praxen der Fachgruppe, jedoch ohne Jobsharing- Praxen, zzgl. 25 % dieses Durchschnittes 39
40 Neue Befugnisse von Psychotherapeuten ( 73 Abs. 2 SGB V) Umsetzung der neuen Befugnisse der Psychotherapeuten in den Richtlinien des G-BA Krankenhauseinweisungs-Richtlinie Krankentransport-Richtlinie Rehabilitations-Richtlinie (Eingrenzung auf psychotherapeutische Rehabilitation ) Soziotherapie-Richtlinie Änderungen der Richtlinien wurden am vom G-BA beschlossen Treten nach Veröffentlichung in Kraft BPtK erarbeitet Praxis- Infos für jede neue Befugnis 40
41 Fazit I Psychotherapeuten als erster Anlaufpunkt für Patienten mit psychischen Erkrankungen und in der Koordination der Versorgung Anforderungen an die psychotherapeutischen Praxen und deren Vernetzung wachsen Psychotherapeuten müssen Reformbereitschaft unter Beweis stellen, Erfolg der Sprechstunde für die Stellung der Psychotherapeuten in der Versorgung und der Gesundheitspolitik ganz wesentlich Neue Befugnisse von Psychotherapeuten in den Richtlinien des G-BA geregelt, Beschluss vom 16. März 2017 Noch nicht in Kraft getreten 41
42 Fazit II Kapazitätsprobleme bleiben, aber teilweise Lösungen durch stärkere Ausfüllung der Versorgungsaufträge u.a. über halbe Sitze, Jobsharing/Anstellung (siehe auch Prüfauftrag der KVen zu Versorgungsaufträgen) Jobsharing/Anstellung zur Abwendung des drohenden Abbaus von Sitzen in überversorgten Regionen mit Versorgungsgrad von über140 Prozent Umfassende Reform der Bedarfsplanung steht weiterhin aus dann auf Basis besserer Daten und stärker morbiditätsorientiert? IGES- Gutachten zur Bedarfsplanung liegt vor Auftraggeber: BPtK und Bertelsmann-Stiftung 42
43 Vielen Dank 43
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