EBM 2017 Abrechnung auf einen Blick.
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- Edith Steinmann
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1 EBM 2017 Abrechnung auf einen Blick. Stand: 01. Juli 2017 Zur Ermittlung der Gebühren in Euro werden die im EBM vorgegebenen Punktzahlen mit dem aktuellen Orientierungspunktwert (OPW) multipliziert. Ab 1. Januar 2017 wurde der OPW auf 10,53 Cent angehoben. Der OPW kann jedoch regional nachverhandelt werden, deshalb sind regionale Abweichungen (z.b. HH) durchaus möglich. Kapitel II 1 - Arztübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen Unvorhergesehene Inanspruchnahme I des Vertragsarztes durch einen Patienten Unvorhergesehene Inanspruchnahme II des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19:00 und 22:00 Uhr an Samstagen, Sonntagen u. gesetzlichen Feiertagen, am und zwischen 07:00 und 19:00 Uhr zwischen 22:00 und 07:00 Uhr an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am und zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr , , Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7:00 und 14:00 Uhr , Besuch eines Kranken wg. der Erkrankung ausgeführt , Dringender Besuch wg. der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt zwischen 19:00 und 22:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am und zwischen 07:00 und 19:00 Uhr Dringender Besuch/dringende Visite auf der Belegstation wg. der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt Dringender Besuch zwischen 22:00 und 07:00 Uhr Dringender Besuch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am und zwischen 19:00 und 07:00 Uhr Dringender Besuch bei Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume Dringende Visite auf der Belegstation bei Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume , , Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z.b. Familie) und/ in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- Altenheimen mit Pflegepersonal Besuch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch nach den Nrn , 01411, , Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- Altenheimen mit Pflegepersonal wegen der Erkrankung, noch am Tag der Bestellung ausgeführt Verwaltungskomplex Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne persönlichen Arzt-Patienten- Kontakt und/ Ausstellung von Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/ - Übermittlung von Befunden ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal - Übermittlung mittels technischer Kommunikationseinrichtungen Nicht berechnungsfähig, wenn im selben Quartal die Grundpauschale abgerechnet wird Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und/ Anderer mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß der Allgemeinen Bestimmungen Nicht berechnungsfähig, wenn im selben Quartal die Grundpauschale abgerechnet wird Ärztlicher Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersuchung Die Position ist im Behandlungsfall nicht neben der Grundpauschale berechnungsfähig Ärztlicher Brief in Form einer individuellen schriftlichen Information des Arztes an einen anderen Arzt über den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Patienten Gebührenordnungsposition für die Mehrfertigung (z.b. Kopie) eines Berichtes Briefes nach Nrn , an den Hausarzt gem. 73 Abs. 1b SGB V Kurze Bescheinigung kurzes Zeugnis nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Muster 50 Schriftliche Informationen zu Anamnese, Befund(e), Epikritische Bewertung und schriftliche Informationen zur Therapieempfehlung Die Position ist im Behandlungsfall nicht neben der Grundpauschale berechnungsfähig , , , , , , ,16
2 2 EBM 2017 Abrechnung auf einen Blick Krankheitsbericht nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 11, Ausführlicher schriftlicher Kurplan begründetes schriftliches Gutachten schriftliche gutachterliche Stellungnahme, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 20 a-d, , ,74 Kapitel III 23 - Psychotherapeutische Gebührenordnungspositionen Grundpauschale für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Grundpauschale für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten für Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr Grundpauschale für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Weitere persönliche andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen des EBM Ärztlicher Bericht entsprechend der Position Individueller Arztbrief entsprechend der Position Beratung und Behandlung bis zu 10 Minuten Dauer In Anhang 1 des EBM aufgeführte Leistungen Einmal im Behandlungsfall 81 8, , , Grundpauschale für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Die Gebührenordnungsposition kann von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach den 5 Abs. 4 6 Abs. 4 der Psychotherapie- Vereinbarungen erfüllen und über eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung ihrer KV verfügen, berechnet werden Zuschlag für die psychotherapeutische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung zu den Gebührenordnungspositionen bis und Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Bei Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bei Therapien, die vor dem vollendeten 21. Lebensjahr begonnen wurden Weitere persönliche andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen Ärztlicher Bericht entsprechend der Gebührenordnungsposition Individueller Arztbrief entsprechend der Gebührenordnungsposition Beratung und Behandlung bis zu 10 Minuten Dauer In Anhang 1 aufgeführte Leistungen Intensive Beratung zu den therapeutischen, familiären, sozialen beruflichen bzw. schulischen Auswirkungen und deren Bewältigung Einmal im Behandlungsfall Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition kann gemäß Allgemeiner Bestimmung ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang 3 1 und/ regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden. Einmal im Behandlungsfall , , Zuschlag zur Gebührenordnungsposition Einmal im Behandlungsfall 46 4, Psychotherapeutisches Gespräch als Einzelbehandlung Dauer mindestens 10 Minuten Syndrom bezogene therapeutische Intervention Krisenintervention Anleitung der Bezugsperson(en) Je vollendete 10 Minuten, höchstens 15-mal im Behandlungsfall ,37 Kapitel IV Neuropsychologische Therapie Krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik mittels 28 Anwendung von Testverfahren zur krankheitsspezifischen neuropsychologischen Testverfahren Diagnostik gem. 5 Abs. 3 der Nr. 19 der Anlage 1 Anerkannte Untersuchungs- 2,95 Behandlungsmethoden der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Auswertung der Testverfahren Schriftliche Aufzeichnung Dauer mindestens 5 Minuten Je vollendete 5 Minuten 1 Leistungen, die automatisch zum Ausschluss der PFG führen: 30930; 30931; 30932; 30933; 30934; 30935; 35111; 35112; 35113; 35120; 35130; 35131; 35141; 35152; 35200; 35201; 35202; 35203; 35210; 35211; 35220; 35221; 35222; 35223; 35224; 35225
3 Probatorische Probatorische Sitzung Sitzung Krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik und spezifische Indikati- Krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik und spezifische Indikationsstellung vor Beginn einer neuropsychologischen Therapie gemäß Abs. Nr. der Nr. 19 der Anlage 1 "Anerkannte Untersuchungs- Behandlungsmethoden" onsstellung vor Beginn einer neuropsychologischen Therapie gemäß 7 Abs. 6 Nr. 1 der Nr. 19 der Anlage "Anerkannte Untersuchungs- Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA Dauer mindestens 50 Minuten Fremdanamnese unter Einbeziehung der Bezugsperson(en), Fremdanamnese unter Einbeziehung der Bezugsperson(en), Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils 25 Minuten Dauer Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils 25 Minuten Dauer Neuropsychologische Neuropsychologische Therapie Therapie Neuropsychologische Therapie gemäß 7 der Nr. 19 der Anlage 1 "Anerkannte Neuropsychologische Therapie gemäß der Nr. 19 der Anlage "Anerkannte (Einzelbehandlung) (Einzelbehandlung) Unter-suchungs- Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA Unter-suchungs- Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA Einzelbehandlung Dauer mindestens 50 Minuten Einbeziehung von Bezugspersonen, Einbeziehung von Bezugspersonen, Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer Neuropsychologische Neuropsychologische Therapie Therapie Neuropsychologische Therapie gemäß 7 der Nr. 19 der Anlage 1 "Anerkannte Neuropsychologische Therapie gemäß der Nr. 19 der Anlage "Anerkannte Unter-suchungs- Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA Unter-suchungs- Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA Gruppenbehandlung Gruppenbehandlung Dauer mindestens 100 Minuten Dauer mindestens 100 Minuten mindestens 2, höchstens 5 Teilnehmer mindestens 2, höchstens Teilnehmer Einbeziehung von Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen Einbeziehung von Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 50 Minuten Dauer, Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 50 Minuten Dauer, Erstellen Erstellen eines eines Therapieplans Therapieplans Erstellung eines Therapieplans gemäß 5 Abs. 4 der Nr. 19 der Anlage 1 "Aner- Erstellung eines Therapieplans gemäß Abs. der Nr. 19 der Anlage "Anerkannte Untersuchungs- Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden kannte Untersuchungs- Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA vertragsärztliche Versorgung des G-BA Einmal im Krankheitsfall Einmal im Krankheitsfall Bericht Bericht bei bei Therapieverlängerung Therapieverlängerung im im Einzelfall Einzelfall Bericht und Dokumentation der Therapieverlängerung im Einzelfall gemäß Bericht und Dokumentation der Therapieverlängerung im Einzelfall gemäß 7 Abs. 6 Nr. 5 der Nr. 19 der Anlage 1 "Anerkannte Untersuchungs- Be- Abs. Nr. der Nr. 19 der Anlage "Anerkannte Untersuchungs- Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des handlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA G-BA Einmal im Krankheitsfall Einmal im Krankheitsfall ,39 65, ,24 86, ,23 62, ,95 18, ,79 7,79 Kapitel Kapitel IV IV Leistungen Leistungen gemäß gemäß der der Psychotherapierichtlinien Psychotherapierichtlinien Nicht Nicht antragspflichtige antragspflichtige Leistungen Leistungen EBM-Nr. EBM-Nr. Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung Erläuterungen/Einschränkungen Erläuterungen/Einschränkungen Punkte/ Punkte/ Übende Übende Interventionen Interventionen Übende Interventionen Übende Interventionen 24,43 24,43 als als Einzelbehandlung Einzelbehandlung Verbale Intervention Verbale Intervention Einführung des Patienten in das Verfahren Einführung des Patienten in das Verfahren Standardisierte Dokumentation Standardisierte Dokumentation Dauer mindestens 25 Minuten Dauer mindestens 25 Minuten Einzelbehandlung Übende Übende Interventionen Interventionen als als Gruppenbehandlung Gruppenbehandlung bei bei Erwachsenen Erwachsenen Übende Interventionen Übende Interventionen Verbale Intervention Verbale Intervention Einführung des Patienten in das Verfahren Einführung des Patienten in das Verfahren Standardisierte Dokumentation Standardisierte Dokumentation Dauer mindestens 50 Minuten Gruppenbehandlung bei Erwachsenen Gruppenbehandlung bei Erwachsenen Mindestens 2, höchstens 10 Teilnehmer Mindestens 2, höchstens 10 Teilnehmer Je Teilnehmer Je Teilnehmer ,53 6,53
4 4 EBM 2017 Abrechnung auf einen Blick Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Kindern u. Jugendlichen Übende Interventionen Verbale Intervention Einführung des Patienten in das Verfahren Standardisierte Dokumentation Dauer mindestens 30 Minuten Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen Mindestens 2, höchstens 10 Teilnehmer Je Teilnehmer 90 9, Hypnose Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose Verbale Intervention Standardisierte Dokumentation Dauer mindestens 15 Minuten Bericht an den Gutachter Obergutachter zum Antrag des Versicherten auf Feststellung der Leistungspflicht zur Einleitung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie der Verhaltenstherapie, als Kurzzeittherapie Bericht an den Gutachter Obergutachter zum Antrag des Versicherten auf Feststellung der Leistungspflicht zur Einleitung Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, der analytischen Psychotherapie der Verhaltenstherapie, als Langzeittherapie Biografische Anamnese Erstellen der biografischen Anamnese Bestimmung des psychodynamischen bzw. verhaltensanalytischen Status Die Position ist nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig , , , , Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition für die vertiefte Exploration Differentialdiagnostische Einordnung des Krankheitsbildes unter Einbeziehung der dokumentierten Ergebnisse der selbsterbrachten Leistungen entsprechend der Gebührenordnungsposition im Zusammenhang mit einem Antragsverfahren bei Beendigung der Therapie Dauer mindestens 20 Minuten Je Sitzung Die Position ist im Krankheitsfall höchstens zweimal berechnungsfähig , Probatorische Sitzung Probatorische Sitzung Überprüfung auf Einleitung einer genehmigungspflichtigen Psychotherapie Weitere differentialdiagnostische Abklärung Abklärung der Motivation u. Kooperations- und Beziehungsfähigkeit des Patienten Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mind. 25 Minuten Dauer Psychotherapeutische Sprechstunde Psychotherapeutische Sprechstunde gemäß 11 der PT-R des G-BA mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung Beratung und/ Erörterung Dauer mindestens 25 Minuten orientierende, diagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung differentialdiagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlung psychotherapeutische Intervention Hinweise zu weiteren Hilfemöglichkeiten individuelle Patienteninformation mit schriftlichem Befundbericht Je vollendete 25 Minuten , ,33
5 Psychotherapeutische Akutbehandlung Psychotherapeut. Akutbehandlung gemäß 13 der PT-R des G-BA psychotherapeutische Intervention(en) zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen aus den Verfahren nach 15 der PT-R des G-BA und/ Stabilisierung von Patienten zur Vorbereitung bei Einleitung einer genehmigungspflichtigen Psychotherapie Dauer mindestens 25 Minuten Je vollendete 25 Minuten Die Position ist höchstens 24-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig , Antragspflichtige Leistungen Antragspflichtige Leistungen Die in dem Abschnitt 35.2 aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von Vertragsärzten bzw. -therapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Die in dem Leistungen Abschnitt 35.2 gemäß aufgeführten den Psychotherapie-Vereinbarungen Gebührenordnungspositionen verfügen, können berechnet ausschließlich werden. von Vertragsärzten bzw. -therapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer diese Gebührenpositionen Leistungen gemäß den gilt Psychotherapie-Vereinbarungen die Berichtspflicht gemäß verfügen, der Allgemeinen berechnet Bestimmungen werden. des EBM. Diese ist für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Für dann Für diese erfüllt, Gebührenpositionen wenn zu Beginn gilt und die nach Berichtspflicht der Beendigung gemäß einer der Psychotherapie, Allgemeinen mindestens Bestimmungen jedoch des einmal EBM. Diese im Krankheitsfall ist für Psychologische bei Therapien, Psychotherapeuten die länger als und ein Kinder- Jahr dauern, und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Bericht an den Hausarzt dann entsprechend erfüllt, der wenn Gebührenpositionen zu Beginn und nach der bzw. Beendigung ein Brief entsprechend einer Psychotherapie, der Gebührenpositionen mindestens jedoch einmal erstellt im und Krankheitsfall versendet wird. bei Therapien, die länger als ein Jahr dauern, ein Bericht an den Hausarzt Voraussetzung entsprechend der für Gebührenpositionen die Berechnung der Gebührenordnungspositionen bzw. ein Brief entsprechend der bis Gebührenpositionen ist eine im Quartalszeitraum erstellt und abgerechnete versendet wird. Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35151, und der Gebührenpositionen Voraussetzung für der die Abschnitte Berechnung der Gebührenordnungspositionen und von mindestens bis Punkten je ist Vertragsarzt eine im Quartalszeitraum bzw. -therapeut abgerechnete (Mindestpunktzahl) Gesamtpunktzahl nach Nummer der Gebührenordnungspositionen 1 der Präambel. Sofern bei einem 35151, Vertragsarzt und der bzw. Ge-bührenpositionen kein voller der Abschnitte Tätigkeitsumfang und vorliegt, ist von die Mindestpunktzahl mindestens mit Punkten dem Tätigkeitsumfang je Vertragsarzt laut bzw. Zulassungs- -therapeut bzw. (Mindestpunktzahl) Genehmigungsbescheid nach Nummer anteilig 1 zu der reduzieren. Präambel. Sofern bei einem Vertragsarzt bzw. - therapeuten therapeuten kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, ist die Mindestpunktzahl mit dem Tätigkeitsumfang laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid anteilig zu reduzieren Einzeltherapien Einzeltherapien EBM-Nr. Leistungsbeschreibung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Erläuterungen/Einschränkungen Punkte/ Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Obligater Tiefenpsychologisch Leistungsinhalt fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung) Kurzzeittherapie 1 im Umfang gemäß 28 der PT-R des G-BA 88,56 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung) Höchstens Kurzzeittherapie 12 Sitzungen 1 im Umfang gemäß 28 der PT-R des G-BA (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung) Kurzzeittherapie 2 im Umfang gemäß 28 der PT-R des G-BA (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung) Höchstens Kurzzeittherapie 12 Sitzungen 2 im Umfang gemäß 28 der PT-R des G-BA Fakultativer Höchstens Leistungsinhalt 12 Sitzungen Fakultativer Unterteilung Leistungsinhalt in 2 Einheiten von jeweils min. 25 Minuten Dauer Als Unterteilung Doppelsitzungen in 2 Einheiten bei zweimaligem von jeweils Ansatz min. 25 der Minuten Position Dauer bzw Als gemäß Doppelsitzungen 27 Abs. 4 der bei PT-R zweimaligem des GB-A und Ansatz 11 der Abs. Position 14 der Psychotherapie- bzw Vereinbarung gemäß 27 Abs. 4 der PT-R des GB-A und 11 Abs. 14 der Psychotherapie- Je Vereinbarung vollendete 50 Minuten Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Tiefenpsychologisch Einzelbehandlung) fundierte Psychotherapie Langzeittherapie im Umfang gemäß 29 der PT-R des G-BA 88,56 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung) Fakultativer Langzeittherapie Leistungsinhalt im Umfang gemäß 29 der PT-R des G-BA Fakultativer Als Doppelsitzungen Leistungsinhalt bei zweimaligem Ansatz der Position gemäß 27 Als Abs. Doppelsitzungen 4 der PT-R des G-BA bei zweimaligem und 11 Abs. Ansatz 14 der der Psychotherapie-Vereinbarung Position gemäß 27 Je Abs. vollendete 4 der PT-R 50 Minuten des G-BA und 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarung Analytische Psychotherapie Analytische Psychotherapie Obligater Analytische Leistungsinhalt Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung) Kurzzeittherapie 1 im Behandlungsumfang gemäß 28 der PT-R des G-BA 88,56 Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung) Höchstens Kurzzeittherapie 12 Sitzungen 1 im Behandlungsumfang gemäß 28 der PT-R des G-BA (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung) Kurzzeittherapie 2 im Behandlungsumfang gemäß 28 der PT-R des G-BA (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung) Höchstens Kurzzeittherapie 12 Sitzungen 2 im Behandlungsumfang gemäß 28 der PT-R des G-BA Fakultativer Höchstens Leistungsinhalt 12 Sitzungen Fakultativer Als Doppelsitzungen Leistungsinhalt bei zweimaligem Ansatz der Position bzw Als gemäß Doppelsitzungen 27 Abs. 4 der bei PT-R zweimaligem des GB-A und Ansatz 11 der Abs. Position 14 der Psychotherapie- bzw Vereinbarung gemäß 27 Abs. 4 der PT-R des GB-A und 11 Abs. 14 der Psychotherapie- Je Vereinbarung vollendete 50 Minuten Analytische Psychotherapie Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Analytische Psychotherapie Einzelbehandlung) Langzeittherapie im Behandlungsumfang gemäß 29 der PT-R des G-BA 88,56 Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung) Fakultativer Langzeittherapie Leistungsinhalt im Behandlungsumfang gemäß 29 der PT-R des G-BA Fakultativer Als Doppelsitzungen Leistungsinhalt bei zweimaligem Ansatz der Position gemäß 27 Als Abs. Doppelsitzungen 4 der RPT-R des GB-A bei zweimaligem und 11 Abs. Ansatz 14 der der Psychotherapie-Vereinbarung Position gemäß 27 Je Abs. vollendete 4 der RPT-R 50 Minuten des GB-A und 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarung
6 6 EBM 2017 Abrechnung auf einen Blick Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung) (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung) Verhaltenstherapie Kurzzeittherapie 1 im Behandlungsumfang gemäß 28 der PT-R des G-BA Kurzzeittherapie 2 im Behandlungsumfang gemäß 28 der PT-R des G-BA Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils min. 25 Minuten Dauer Als Doppelsitzung bei zweimaligem Ansatz der Position bzw gemäß 27 Abs. 4 der PT-R des GB-A und 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarung Bei Expositionsbehandlungen auch als Mehrfachsitzung bei drei- viermaligem Ansatz der Position bzw Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung) Verhaltenstherapie Langzeittherapie im Umfang gemäß 29 der PT-R des G-BA Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils min. 25 Minuten Dauer Als Doppelsitzung bei zweimaligem Ansatz der Position gemäß 27 Abs. 4 der PT-R des GB-A und 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarung Bei Expositionsbehandlungen auch als Mehrfachsitzung bei drei- viermaligem Ansatz der Position Gruppentherapien EBM-Nr. Leistungsbeschreibung Anzahl der Teilnehmer Erläuterungen/Einschränkungen Punkte/ KZT 3550X 2 LZT 3551X² Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Kurzzeittherapie 1 im Umfang gemäß 28 der PT-R des G-BA Kurzzeittherapie 2 im Umfang gemäß 28 der PT-R des GB-A Langzeittherapie im Umfang gemäß 29 der PT-R des G-BA Dauer mindestens 100 Minuten Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag siehe unten KZT 3552X² LZT 3553X² Analytische Psychotherapie Analytische Psychotherapie Kurzzeittherapie 1 im Umfang gemäß 28 der PT-R des GB-A Kurzzeittherapie 2 im Umfang gemäß 28 der PT-R des GB-A Langzeittherapie im Umfang gemäß 29 der PT-R des GB-A Dauer mindestens 100 Minuten Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag siehe unten KZT 3554X² LZT 3555X² Verhaltenstherapie Verhaltenstherapie Kurzzeittherapie 1 im Umfang gemäß 28 der PT-R des G-BA Kurzzeittherapie 2 im Umfang gemäß 28 der PT-R des GB-A Langzeittherapie im Umfang gemäß 29 der PT-R des GB-A Dauer mindestens 100 Minuten Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag Bei einer Sitzungsdauer von 50 Min. ist dieses durch den Zusatzcode H zu kennzeichnen (Erläuterungen zu den Zusatzcodes siehe unten). siehe unten 2 X variiert entsprechend der Anzahl der Teilnehmer zwischen 3-9
7 7 ² Anzahl der Teilnehmer X=3 X=4 X=5 X=6 X=7 X=8 X= , , , , , , , Psychodiagnostische Testverfahren Die in diesem Abschnitt genannten Leistungen sind je Behandlungsfall berechnungsfähig für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1280 Punkten für Versicherte ab Beginn des 19. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 854 Punkten Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren Anwendung standardisierter Testverfahren Fragebogentest und/ Orientierender Test Auswertung eines Testverfahrens Schriftliche Aufzeichnung Dauer mindestens 5 Minuten Je vollendete 5 Minuten 28 2, Anwendung und Auswertung von psychometrischen Testverfahren Anwendung psychometrischer Testverfahren Funktionstest und/ Entwicklungstest und/ Intelligenztest Auswertung eines Testverfahrens Schriftliche Aufzeichnung Dauer mindestens 5 Minuten Je vollendete 5 Minuten 28 2, Anwendung und Auswertung von projektiven Verfahren Anwendung projektiver Verfahren Auswertung eines Verfahrens Schriftliche Aufzeichnung Dauer mindestens 5 Minuten Je vollendete 5 Minuten 46 4, Zuschläge Zuschläge (werden (werden von von der der Kassenärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung Vereinigung (KV) (KV) hinzugefügt) hinzugefügt) Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen gemäß der Nummer Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2 der Präambel zu Abschnitt Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen gemäß der Nummer Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2 der Präambel zu Abschnitt Zuschlag Zuschlag zu zu den den Gebührenordnungspositionen Gebührenordnungspositionen und und gemäß der Nummer der Präambel zu Abschnitt 35.2 gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2 Strukturzuschlag Einzeltherapie Strukturzuschlag Einzeltherapie Die Position wird durch die zuständige KV zugesetzt und gemäß Nummer Die Position wird durch die zuständige KV zugesetzt und gemäß Nummer 4 der Präambel zum Abschnitt 35.2 bewertet. der Präambel zum Abschnitt 35.2 bewertet. Strukturzuschlag Gruppenpsychotherapie Strukturzuschlag Gruppenpsychotherapie Die Position wird durch die zuständige KV zugesetzt und gemäß Die Position wird durch die zuständige KV zugesetzt und gemäß Nummer der Präambel zum Abschnitt 35.2 bewertet. Nummer 4 der Präambel zum Abschnitt 35.2 bewertet. Strukturzuschlag Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung Strukturzuschlag Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung Die Position wird durch die zuständige KV zugesetzt und gemäß Nummer Die Position wird durch die zuständige KV zugesetzt und gemäß Nummer 4 der Präambel zum Abschnitt 35.2 bewertet. der Präambel zum Abschnitt 35.2 bewertet ,06 15, ,32 6, ,58 7,58
8 8 Kapitel V 40 - Kostenpauschalen Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/ schriftlichen Unterlagen bis 20 g (z.b. im Postdienst Standardbrief) für die Übermittlung eines Telefax Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/ schriftlichen Unterlagen bis 50 g und/ digitalen Befunddatenträgern (z.b. im Postdienst Kompaktbrief) Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/ schriftlichen Unterlagen bis 500 g (z.b. im Postdienst Großbrief) 1, Kostenpauschale Versendung bzw. den Transport von Briefen und/ schriftlichen Unterlagen bis 1000 g (z.b. im Postdienst Maxibrief) 2, Kostenpauschale für Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen 01620, , bei Abfassung in freier Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können, je Seite Kostenpauschale für fotokopierte EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen ausschließlich für den mit- weiterbehandelnden konsiliarisch tätigen Arzt den Arzt des Krankenhauses, je Seite 0,55 0,90 1,50 0,13 Zusätzliche Buchstabencodierungen Erläuterungen B Einheit wird mit einer Bezugsperson durchgeführt H* Gruppe VT mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten L Kennzeichnung der 25. Einheit einer KZT, bzw. Kennzeichnung der 5., 6., 7. und 8. probatorischen Sitzung, die vor dem beantragt wurde N* Gruppe 25. Einheit einer KZT, die vor dem beantragt wurde, mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten R PT-Leistungen im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe S Kennzeichnung der 25. Einheit einer KZT mit einer Bezugsperson, bzw. Kennzeichnung der 5., 6., 7. und 8. probatorischen Sitzung mit einer Bezugsperson die vor dem beantragt wurde U PT-Leistungen im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson W* Gruppe 25. Einheit einer KZT VT, die vor dem beantragt wurde, mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten mit einer Bezugsperson X* Gruppe VT mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe Y* Gruppe VT mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson Z* Gruppe VT mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten mit einer Bezugsperson *Bei Verwendung 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit Definitionen Behandlungsfall Der Behandlungsfall ist definiert in 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) als Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis bzw. Betriebsstätte in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse. Krankheitsfall Der Krankheitsfall ist definiert in 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre derselben Arztpraxis bzw. Betriebsstätte, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition folgen. 3 Anpassung der Portokosten an die geänderten Preise der Deutschen Post noch nicht vorgesehen Anpassung der Portokosten an die geänderten Preise der Deutschen Post noch nicht vorgesehen
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