Inhaltsverzeichnis: Einleitung Seite 1. Problem des Quellenmaterials Seite 1-2. Die Königszeit Seite 2-3
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- Kai Blau
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1 Inhaltsverzeichnis: Einleitung Seite 1 Problem des Quellenmaterials Seite 1-2 Die Königszeit Seite 2-3 Das antagonistische Verhältnis zwischen Plebejern und Patriziern Seite 3-6 Die Taktik der Plebejer gegenüber den Patriezier Seite 6-8 Zeitliche Einordnung von Ereignissen des Ständekampfes Seite 8-12 Die Entstehung der Nobilität als Resultat des Ständekampfes Seite Schluß Seite 13 Literaturangaben Seite 14 1
2 Einleitung: Der Begriff Ständekämpfe ist eine moderne Bezeichnung für den kurz nach dem Sturz des letzten Königs im frühen Rom einsetzenden Kampfes der Plebejer um politische und soziale Gleichstellung mit den Patriziern. Ausgetragen wurden die Ständekampfe in einer mehr als zwei Jahrhunderte lang ( ) dauernden Auseinandersetzung zwischen jenen beiden Gruppen des freien Bürgertums 1. Die Ständekämpfe sind in der Geschichte der Völker und Stämme Italiens einmalig und für die Zukunft der römischen Gesellschaft von außerordentlich großer Tragweite 2. Erklärungen zur späteren Größe Roms müssen unvollständig bleiben, wenn sie nicht die innere Zerrissenheit und äußere Bedrohung jener prägende Anfangsphase der Gemeinde berücksichtigen 3. Die vorliegende Arbeit untersucht den Prozeß des Ständekampfes. Dabei soll gezeigt werden, wie sich nach der Abschaffung der monarchischen Staatsordnung um 500 v.chr. zwei gegenüberstehende Klassen innerhalb des Bürgertums gebildet haben, und wie es diesen beiden Fraktionen in einer kämpferischen Auseinandersetzung gelungen ist, zu einer neuen festen Staatsform zurückkehrten. Problem des Quellenmaterials der frührömischen Geschichtsschreibung: Die Geschichte des römischen Staates sowie die Gesellschaftsordnung, während der Königszeit und zu Beginn der Republik, ist Alföldy zufolge höchstens in groben Zügen erkennbar. Die Geschichtsschreibung und die römische Literatur überhaupt reiche nur bis zum 3.Jahrhundert v.chr. zurück. Sehr viele Nachrichten über Ereignisse und Zustände und somit auch über die Formen der sozialen Beziehungen und deren Grundlagen seien höchst fragwürdig : Selbst wo wir es nicht mit ganz frei erfundenen, sondern im 1 Werner R., Lexikon der Alten Welt, Sp Alföldy; 22 3 Eder; 12 2
3 Kern authentischen Berichten zu tun haben, geben diese eine zumindest anachronistische Darstellung 4. Nur aus den Werken der in augusteischer Zeit schreibenden Historiker Livius und Dionys von Halikarnass kann nach Kienast von der verlorenen annalistischen Geschichtsschreibung noch ein ungefähres Bild gemacht werden, welches freilich nur zur Vorsicht und Skepsis gegenüber der Annalisten mahnt 5. Die zerklüftete Forschungslandschaft zeigt Biffar zufolge, wie schwer es fällt, in den Erzählungen der römischen Geschichtsschreiber auszumachen, wo die Grenze zwischen glaubwürdigen Aussagen und den Geschichtsklitterungen der Jüngeren Annalistik verläuft 6. Schließlich kommt von Ungern-Sternberg zu dem Befund, daß die älteste geschichtliche Literatur in Rom, wie später noch die vorwiegend verfassungsgeschichtlich orientierte, den Ständekampf im traditionellen Sinne überhaupt nicht kennt 7. Die Königszeit: Die Ursachen des Konfliktes lagen in der wirtschaftlichen, sozialen und militärischen Entwicklung des archaischen Roms: Nach Gjerstad zeige das archäologische Material, daß es in den Dörfern des 8. Jahrhunderts v.chr. noch keine wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede gab. Erst seit dem 7. Jahrhundert könne ein deutlicher Unterschied zwischen arm und reich festgestellt werden, welcher notwendigerweise die Grundlage einer sozialen Verschiedenheit bildete 8. Alföldy zufolge reichen die Anfänge jener Siedlung, die als Kern für die stadtgeschichtliche Entwicklung Roms betrachtet werden kann, wahrscheinlich bis in das 10 Jahrhundert v.chr. zurück. Spätestens zu Beginn des 6. Jahrhunderts habe sich die Gemeinde dann zu einem Stadtstaat entwickelt 9. 4 Alföldy; 13 5 Kienst; 139f. 6 Biffar; 6 7 von Ungern-Sternberg; 98 8 Gjerstad; Alföldy; 13f. 3
4 Die Stadt wurde durch die Einbeziehung der Siedlungsteile südlich, östlich und nördlich des Palatins wesentlich erweitert und vom umliegenden Land durch eine festgelegte Grenze (pomerium) abgetrennt; sie erhielt feste Institutionen, unter ihnen Magistrate, deren Zuständigkeitsbereich dem umgrenzten Stadtgebiet entsprach; zugleich wurde eine feste Herrschaftsform (in der Form des Wahlkönigs), eingeführt 10. Die Institutionen und die Herrschaftsformen wurden nach etruskischem Modell eingerichtet, sowie die Herrschaft von etruskischen Königen ausgeübt wurde. Dabei übernahm Rom von den Etruskern nicht nur sehr viele religiöse und kulturelle Traditionen, sondern weitgehend auch deren Sozialstruktur 11. Somit standen, bevor sich die Plebejer als kampfentschlossener eigener Stand profilierte, der alles beherrschende patrizische Adel, welcher den König stellte, auf der einen Seite den Klienten und Sklaven auf der anderen Seite gegenüber 12. Alföldy zufolge wurde Rom ca. 508 v.chr. aus der Herrschaft der etruskischen Könige durch eine monarchiefeindliche Erhebung des Adels befreit. Die Funktionen des Königs, der oberster Feldherr, Richter und Priester gewesen war, teilte der Adel nun unter sich auf 13. Zusammen mit dem Königtum wurde so eine erprobte Form der Organisation der Gemeinde aufgegeben (...), ohne daß eine allgemein anerkannte Alternative zur Verfügung stand 14. Das antagonistische Verhältnis zwischen Plebejern und Patriziern: Livius zufolge war die Bürgerschaft sich im antiken Rom (495 v.chr.) selbst uneins. In ihr brannte der Haß zwischen den Patriziern und den Plebejern. Viele Menschen befanden sich in Schuldknechtschaft. Die Plebejer waren nicht damit einverstanden, daß sie draußen für die Freiheit und die Macht kämpften, zu Hause aber von ihren Mitbürgern zu Gefangenen gemacht und unterdrückt würden, so daß sie im Krieg sicherer waren, als im Frieden Alföldy; Alföldy; Alföldy; Alföldy; Eder; Liv. II
5 Die Mitglieder des patrizischen Adels fühlten sich entsprechend der Ethik aristokratisch geordneter Gesellschaften als die Guten in der Gesellschaft und sonderten sich vom gewöhnlichen Volk durch ihre Lebensweise ab 16. Dementsprechend hatten die Patrizier Livius zufolge vor der Möglichkeit der Heirat zwischen Patriziern und Plebejern Angst, und zwar nicht nur vor der Möglichkeit das allgemeinen Vorrecht ihrer Familien zu verlieren, sondern auch davor, daß so ihr Blut befleckt werden könne 17. Diesbezüglich standen sich Taeger zufolge die Plebejer und die Patrizier fast wie zwei Völker in einem Staatswesen gegenüber 18. Durch den Ständekampf war das Patriziat als politische Gruppe jedoch gezwungen, als Reaktion auf die Geschlossenheit der Plebs, diesen eine ebenso geschlossene Front gegenüberzustellen 19. In einem antagonistischen Klassenverhältnis stellen sich Redlich zufolge die wahren gesellschaftlichen Verhältnisse heraus, nämlich befreit von ihrem jeweiligen ideologischen Schein 20. So mußte nach Eder der selbstverständliche und niemals in Frage gestellte Überlegenheitsanspruch gegenüber der Plebs begründet und die Inhalte des patrizischen Selbstverständnisses definiert werden 21. In wirtschaftlicher Hinsicht verdankten die Patrizier ihre Vormachtstellung ihrem Grundbesitz, der einen beträchtlichen Teil des römischen Staatsgebietes umfaßt haben muß, sowie ihren großen Herden 22. Die Patrizier beherrschten völlig das politische Leben: Ihre Geschlechter waren in curiae zusammengefaßt, welche den gens (Sippen oder verwandte Familien) übergeordnet waren. Die curiae hatten neben ihren sakralen Funktionen die Organisationsform für die Volksversammlung und zugleich für das Heerwesen inne Alföldy; Liv. IV Taeger; Eder; Redlich; Eder; Alföldy; Alföldy; 16 5
6 Die nach Kurien geordnete Volksversammlung (comitia curiata) entschied über familienrechtliche Angelegenheiten, über die öffentlichen Angelegenheiten des Volkes und hatte das Recht, die höchsten Beamten der Gemeinde in ihrer Amtsgewalt zu bestätigen 24. Im Ältestenrat (senatus), der seit der Errichtung der Republik die oberste Entscheidungsinstanz des römischen Staates bildete, faßten die patrizischen Mitglieder den Beschluß, von dem die Gültigkeit der Beschlüsse der Volksversammlung abhing 25. Alföldy unterscheidet die in Plebs zwei Gruppen 26 : 1. Handwerker und Kaufleute, welche von den patrizischen Familien von vornherein wenig abhängig waren, konnten den wirtschaftlichen Aufschwung der jungen Stadt während der Bautätigkeit der Könige ausnützen und ein Vermögen bilden, welches vor allem aus der wertvollen Kriegsausrüstung und aus Gebrauchsgegenständen bestand. Ziele: Die wohlhabenden Plebejer strebten vor allem nach politischer Mitbestimmung. Nach der Zulassung zu den Magistraturen und nach Gleichberechtigung mit den Patriziern im Senat, ferner nach sozialer Integration durch die Genehmigung von Eheschließungen zwischen adligen und nichtadligen Partnern. 2. Andere Bevölkerungsgruppen gerieten gleichzeitig durch Verlust von Grund und Boden und durch Verschuldung in eine katastrophale wirtschaftliche und soziale Lage, vor allem zahlreiche Kleinbauern, die den bescheidenen Familienbesitz von Generation zu Generation unter immer mehr Erben aufteilen mußten und sich von ihren Agrarprodukten nicht mehr ausreichend ernähren konnten. Sie strebten demzufolge nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und sozialen Stellung durch die Lösung der Schuldenfrage und durch angemessenen Anteil am Grundbesitz auf dem staatlichen Boden (ager publicus). 24 Alföldy; Alföldy; Alföldy; 22 6
7 Auch Kienast zufolge hat man schon in der Königszeit (...) neben der verhältnismäßig kleinen Schicht der patrizischen Ritter eine nicht ganz kleine Zahl von begüterten klientelfreien Bauern anzunehmen, die ihrerseits über Klientel und Hörige verfügt haben müssen. Einzig diese reichen Großbauern konnten sich die teure Panoplie, die Waffen eines Hopliten (welche aus Schild, Helm, Brustpanzer (?), Schwert und Lanze bestanden und zusammen 26kg schwer waren 27 ) leisten, und waren es auch, welche die Führung der Plebs im Kampf um die bürgerliche und politische Gleichberechtigung übernahmen 28. Der Gegner der beiden Gruppen war derselbe, nämlich der patrizische Adel, und die Chance der Plebejer lag darin, sich gegen diesen zu verbünden, gemeinsame Institutionen als Kampforganisationen aufzubauen und gemeinsam Reformen zu erzwingen 29. So beruhte nach Hölkeskamp ihre Homogenität in den innerpolitischen Auseinandersetzungen auf der kombinierten Vertretung heterogener Interessen : Konnte einerseits die kleine Gruppe plebeischer Aristokraten sich eine Massenbasis für ihren Kampf um Emanzipation sichern, so wurden andererseits die Bedürfnisse der breiteren Schichten nach Schutz und politischer Vertretung ihrer Anliegen erfüllt 30. Die Taktik der Plebejer gegenüber den Patriziern: Daß sich die Plebejer nach dem Sturz des Königtums in Rom als eigener Stand formieren konnten, hing mit einer durch die neue außenpolitische Situation hervorgerufenen Veränderung in der Kriegstaktik zusammen: Nachdem Rom durch die Vertreibung des letzten Königs, dem als Tyrann herrschenden Tarquinius Superbus 31, die Schirmherrschaft mächtiger etruskischer Städte verloren hatte, war es ein Jahrhundert lang unmittelbar 27 Krenkel; Sp Kienast; Alföldy; Hölkeskamp; Gjerstad; 169 7
8 feindlicher Bedrohung ausgesetzt, die einerseits von benachbarten Machtzentren wie vor allem Veii, andrerseits von den mittelitalischen Bergstämmen (Äquern, Volskern) ausging 32. Die Taktik des politischen und militärischen Streikes (secessio), oder auch wohl nur die Androhung solcher Streiks zwang den Adel im Hinblick auf die Bedrohung des Staates von außen zum Einlenken im Inneren 33. Nach Livius war die Teuerung der Lebensmittel, infolge des Ausbleibens der Bestellung der Felder eine Konsequenz der ersten secessio. Die Gefahr einer Hungersnot mußte so durch Getreidekauf aus weit entfernten Städten abgewehrt werden 34. So bestand neben der außenpolitischen Bedrängnis noch das innenpolitische Problem der Nahrungsversorgung, welches die Plebejer durch ihr Abwandern hervorriefen. Werner zufolge fanden diese secessio plebis, die Auswanderung der Plebs aus Rom, wahrscheinlich dreimal während des Ständekampfes statt, und zwar 494, 449 und 287. Die dritte sei die einzige hinlänglich beglaubigte, wobei die anderen beiden als Dubletten der dritten oder als seditiones plebis gelten 35. Das Einlenken im Inneren des Adels war um so erforderlicher, als der plebejischen Infanterie seit der Wende vom 6. zum 5. Jahrhundert eine erhöhte taktische Bedeutung zukam: Wie in anderen Perioden der Alten Geschichte zeigt sich auch in der frühen römischen Geschichte deutlich die wechselseitige Abhängigkeit von Gesellschaftsstruktur und Heeresordnung 36. War vor der Bildung der schweren Infanterie die Kavallerie ein furchterregender militärischer Verband aufgrund ihrer schneidigen Attacken und ihrer Eigenschaft, die teils locker gegliederten Einheiten des Fußvolkes durchbrechen zu können 37, so erwies sich die Kriegsführung des berittenen 32 Alföldy; Alföldy; Liv. II 34,1 35 Werner, Lexikon der Alten Welt, Sp Kienast; Gjerstad; 162 8
9 Adels in den Feldzügen gegen das stark befestigte Veii und gegen die Bergstämme als nicht mehr ausreichend 38. Konnten die Mitglieder der Aristokratie, die das exklusive Recht hatten, als Reiter zu dienen, hiermit ihre politische Vorherrschaft festigen 39, so bewirkte die Herausbildung der Hoplitenpoliteia, daß mit der militärischen Stärke des Volkes auch dessen Selbstbewußtsein stieg und so seine politische Aktivität zunahm 40. Zeitliche Einordnung verschiedener Ereignisse des Ständekampfes: Älföldy teilt den Ständekampf in zwei Phasen: In der ersten Phase, während des 5. und im ersten Drittel des 4. Jahrhunderts gingen die Plebejer in bewußte Opposition gegen die Patrizier, profilierten sich als eigener Stand und setzten die Einrichtung eines Zweiständestaates durch. Diese Phase war durch die Herausbildung scharfer Fronten gekennzeichnet. In der zweiten Phasen, zwischen den sechziger Jahren des 4. Jahrhunderts und dem Beginn des 3. Jahrhunderts, kam ein Ausgleich zwischen der führenden Gruppe der Plebejer und den Patriziern zustande, der die Entstehung einer neuen Elite herbeiführte : Die Quellen berichten Kienast zufolge übereinstimmend, daß im Jahre 494 die im Heer dienenden Plebejer den patrizischen Oberbeamten den Gehorsam verweigerten und auf den mons sacer (oder den Aventin) zogen 42. Das Problem der Verschuldung (und der Schuldknechtschaft), welches schon in der Königszeit bestand, stellte nach Hölkerskamp den entscheidenden Anlaß für diese erste secessio der Plebs 43. Nach dieser erhielten die Plebejer das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen zwei Volkstribunen zu wählen Alföldy; Gjerstad; Alföldy; Alföldy; Kienast; Hölkeskamp; Werner, Lexikon der Alten Welt, Sp
10 Die Macht der Volkstribunen beruhte Lippold zufolge auf der durch Eid der Bürgerschaft garantierten Unverletzlichkeit (sacrosanctitas) ihrer Person und ihrem im Lauf der Zeit erworbenen Recht, durch ihren Einspruch (intercessio) gegen jeden Akt eines Magistrates oder Beschlüsse des Senates Veto einzulegen. Dieses Veto konnte jedoch durch Einspruch anderer Vetos wieder unwirksam werden 45. Doch die Plebejer hatten Hölkeskamp zufolge durch die Volkstribunen die Möglichkeit ihren Willen (...) zu artikulieren, d.h. ihre konkreten Anliegen in Beschlüssen der concilia plebis (Sonderversammlung der Plebs) zu formulieren und diese Forderungen, die als Quasi-Volksbeschlüsse einen Anspruch auf allgemeine Gültigkeit bzw. Anerkennung beinhalteten, unter Ausnutzung ihrer Möglichkeiten und gestützt auf die Masse der Plebs notfalls in jahrelangen Auseinandersetzungen gegen den Widerstand der Patrizier durchsetzen 46. Im Jahr 493 wurde auf dem Aventinhügel der Tempel der Göttin Ceres errichtet, deren Kult den Plebejern vorbehalten war. Durch diese Tempelgründung wurden die Plebejer in einer sakralen Gemeinde zusammengefaßt. Somit konnten die Plebejer ihren Zusammenschluß unter Berufung eines göttlichen Schutzes legitimieren 47. Außerdem war dieser Akt eine bewußte Nachahmung der Tempelgründung des Jupiter auf dem Capitolium im Mittelpunkt des patrizischen Staates um 507 (Ein Fixpunkt der Datierung der Herrschaft von Tarquinius Priscus sei Gjerstad zufolge das Einweihungsdatum des Tempels des Jupiter Optimus Maximus 48 ), um die Eigenständigkeit der plebejischen Sondergemeinde auch auf diese Art und Weise zum Ausdruck zu bringen. 45 Lippold; Sp Hölkeskamp; Alföldy; Gjerstad;
11 In der Tat beschränkten die Plebejer ihre Tätigkeit keineswegs auf die Pflege eines religiösen Kultes, sondern sie erhoben den Anspruch ein Staat im Staate zu sein : Die Plebejer erhielten Anteil am ager publicus : Der Versuch der Fabier, unter Verzicht auf die Hoplitenphalanx in alter Weise mit dem gentilizischen Aufgebot den Krieg gegen das etruskische Veii zu führen, endete mit der Katastrophe am Bache Cremera 51. Dieser private Zug der fabischen Gens kostete nach Volkmann 306 Fabiern und Klienten das Leben 52. So wurde das Selbstbewußtsein der Hopliten, deren Unentbehrlichkeit so deutlich bewiesen worden war, weiter gestärkt 53. Seit 471 traten die plebejischen Standesversammlungen (Concilia plebis) nach den Tribus geordnet zusammen 54. Sie wählten Führer, nämlich die aediles (Tempelvorsteher) und die Volkstribunen. Durch einen heiligen Eid (lex sacrata) beschlossen sie für die Volkstribunen Unverletzlichkeit (sacrosanctitas), und beanspruchten deren Hilfeleistung (ius auxilii) gegenüber der Willkür patrizischer Magistrate und setzen durch, daß die Volkstribunen in das Verfahren der patrizischen Behörden gegen einen Plebejer eingreifen konnten (ius intercedendi) und gegen Magistrate und Senat allmählich ein Vetorecht erhielten. Obwohl diese Institutionen vom Patriziat zunächst nicht als solche der staatlichen Ordnung anerkannt wurden, erwiesen sie sich durch die Unterstützung der Masse des Volkes als politisch wirksam /450 wurde die Rechtswillkür der Plebejer durch Kodifikation des Gewohnheitsrechts in den Zwölftafelgesetzen beseitigt 56. Dies war eine politische Reform von großer Bedeutung: 49 Alföldy; Werner, Lexikon der Alten Welt, Sp Kienast; Volkmann; Sp Kienast; Werner, Lexikon der Alten Welt, Sp Alföldy; 23f. 56 Werner, Lexikon der Alten Welt, Sp
12 Seither konnte sich der gewöhnliche Bürger gegen Unrecht und Gewalttaten seitens der Mächtigen nicht mehr nur auf ein zwar allgemein respektiertes, aber nicht in jeder Hinsicht eindeutiges Gewohnheitsrecht berufen, sondern auf aufgezeichnete Verhaltensvorschriften und Strafbestimmungen 57. Jeder Bürger konnte nun vor Gericht geladen werden, hatte aber auch Anrecht auf einen Verteidiger (vindex). Somit wurde auch den Armen und Schwachen gesetzlicher Schutz zugesichert 58. Biffar zufolge versuchte der Gesetzgeber nach der Verbriefung der Gleichheit vor dem Gesetz zu verhindern, daß das Eigentum im Verfahrensverlauf Einfluß auf die Bestrafung des Beklagten nahm und so das Prinzip der Rechtsgleichheit untergrub. Dieses zeige sich daran, daß bestechliche Richter und Schiedsmänner mit dem Tode bestraft wurden. Dem Gesetzgeber ging es dabei aber weniger darum, in die Struktur der römischen Bürgerschaft einzugreifen, als um die Schaffung der Rechtssicherheit für alle Bürger : Bei der zweiten secessio plebis zogen sich die Plebejer auf den Aventin zurück : Die Möglichkeit von rechtsgültigen Ehen zwischen Plebejern und Patriziern wurde durch die lex Canuleia gegeben : Das Konsulartribunat wurde eingerichtet, zu dem auch Plebejer Zutritt erhielten, wenn sie auch erst seit 400 tatsächlich unter den Konsulartribunen auftreten. Seit 421 stand den Plebejern die Quästur offen, wobei erst ab 409 erstmals Plebs in der Quästorenliste auftauchten : Livius zufolge fanden gegen den Willen der Patrizier Konsulwahlen statt, bei denen L.Sextius als erster aus der Plebs zum Konsul gewählt wurde Alföldy; Alföldy; Biffar; 64f. 60 Werner, Lexikon der Alten Welt, Sp Werner, Lexikon der Alten Welt, Sp Werner, Lexikon der Alten Welt, Sp Liv. VI 42,9 12
13 Den Plebejern wurde so durch die lex Liciniae Sextiae das Konsulat, welches das höchste Amt im Staate war, eröffnet 64. War innenpolitisch die Zeit vor 367 Kienast zufolge durch schwere Auseinandersetzungen zwischen Patriziat und Plebs überschattet, so haben diese erst durch die lex Liciniae Sextiae einen gewissen Abfluß erhalten : die Lex Ogulnia begründet die Kooperationsfähigkeit der Plebejer für die Priesterämter : Der Plebejer Hortensius wurde wegen der dritten secessio plebis auf den Ianiculus zum Diktator ernannt. Er brachte die Lex Hortensia durch und führte die Plebs nach Rom zurück. Die Lex Hortensia setzte die Rechtsverbindlichkeit der Plebiszite für das Gesamtvolk fest 67 ; die Beschlüsse der Plebs wurden für die Gesamtgemeinde verbindlich 68. Die Entstehung der Nobilität als Resultat des Ständekampfes: Bleicken zufolge behauptete sich schon bald eine konstante Anzahl von plebejischen Familien konsularischen Ranges im Senat, wobei sich aus den alten patrizischen und den zu Einfluß gekommenen neuen plebejischen Familien (...) verhältnismäßig schnell eine neue Adelsschicht, die Nobilität bildete 69. Die Nobilität bzw. die Senatsaristokratie war eine prinzipiell offene und zugleich tendenziell exklusive Elite 70. Sie war kein geschlossener Stand wie das Patriziat und keine juristisch bestimmte Gruppe innerhalb des populus romanus. Die Nobilität stellte eher einen Status dar, der wesentlich auf informellen Privilegien, allgemeinem Ansehen und selbstverständlicher Anerkennung ihrer 64 Werner; Sp Kienast Werner; Sp Werner; Sp Meier; Sp Bleicken; Hölseskamp; 10 13
14 Überlegenheit, ihres gesellschaftlichen Vorrangs und ihrer politischen Führungsfunktion beruhte 71. Schluß Der Ständekampf ist Eder zufolge letztlich als gelungener Versuch zu werten, zu einer neuen Form verdichteter Staatlichkeit zu gelangen, ohne dabei die Errungenschaften der Königszeit (Ausdehnung des Territoriums, Bildung eines städtischen politischen Zentrums, Selbstbewußtsein der in die Zenturienordnung einbezogenen nichtadeligen Bevölkerung) aufzugeben 72. Daß die Nobilität, im Gegensatz zum Patriziat, nicht der Rechtfertigung bedurfte lag an der Expansion Roms über die Grenzen des Stadtstaates hinaus. Denn die Expansion trug wesentlich zur kontinuierlichen Stabilisierung und Reproduzierung dieses (...) komplexer und weiträumiger werdenden Herrschaftssystems und der ihm zugrundeliegenden hierarchischen Strukturen innerhalb des populus Romanus bei 73. Die möglichen Gegensätze bzw. Spannungen zwischen der Aristokratie und der Masse der Beherrschten wurden nun durch die Kriege und die Expansion nach außen abgeleitet und damit entschärft, da nicht allein die Elite von den Siegen und Eroberungen profitierte. Der daraus resultierende hohe Grad der Akzeptanz, welcher vom Volk der Senatsaristokratie entgegengebracht wurde, konnte so durch die Expansion permanent erneuert und verfestigt werden 74. Unter diesen Gesichtspunkten muß die weitere Expansion Roms nicht nur als Machtausdehnung nach außen, sondern auch als Notwendigkeit zur Machterhaltung im inneren gesehen werden. Literaturangaben : Alfödy, Géza: Römische Sozialgeschichte, Wiesbaden 1984 (dritte Auflage) Biffar, Ruth: Wirtschaft und Gesellschaft des frührepublikanischen Rom im Spiegel des Zwölftafelgesetzes, DISS, Paderborn Hölkeskamp; Eder; Hölkeskamp; Hölkeskamp; 11 14
15 Bleicken, Jochen: Geschichte der Römischen Republik in: Oldenbourg Grundriß der Geschichte, zweiter Band, hrsg. von Jochen Bleicken, Lothar Gall, Hermann Jakobs, Johannes Kunisch, München, Wien 1980 Eder, Walter: Der Bürger und sein Staat Der Staat und sein Bürger. Eine Einführung zum Thema Staat und Staatlichkeit in der frühen römischen Republik, in: Staat und Staatlichkeit in der frühen römischen Republik, hrsg. von Walter Eder, Stuttgart 1990; S Gjerstad, Einar: Innenpolitische und militärische Organisation in frührömischer Zeit, in: Aufstieg und Niedergang der Römischen Welt Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung, erster Band, hrsg. von Hildagard Temporini, Berlin, New York 1972 Hölkeskamp, Karl-Joachim: Die Entstehung der Nobilität Studien zur sozialen und politischen Geschichte der Römischen Republik im 4. Jhdt. v. Chr., Stuttgart 1987 Kienast, Dietmar: Die politische Emanzipation der Plebs und die Entwicklung des Heerwesens im frühen Rom, in: Dietmar Kienast kleinere Schriften, hrsg. von Raban v.haehling, Otfried v.vacano, Ruprecht Ziegler; Aalen 1994; S Krenkel, W.: Panoplie, in: Lexikon der Alten Welt, Artemis Verlags-AG 1965, Sp.2211 Lippold, D.: Volkstribunen, in: Lexikon der Alten Welt, Artemis Verlags-AG 1965, Sp.3243 Meier, Chr.: Comitien (3)Comitia Tributa, in: Lexikon der Alten Welt, Artemis Verlags-AG 1965, Sp.654 Redlich, Dieter: Die Idee der Gleichheit aus dem Geist der Aristokratie, Bern 1999 Taeger, Fritz: Das Altertum Geschichte und Gestalt der Mittelmeerwelt, Stuttgart 1953 (fünfte Auflage) Volkmann, H.: Rom II (2) Gesellschaft und Staatsverfassung Der patrizische Geschlechterstaat, in: Lexikon der Alten Welt, Artemis Verlags-AG, Sp.2652 von Ungern-Sternberg, Jürgen: Die Wahrnehmung des Ständekampfes in der römischen Geschichtsschreibung, in: Staat und Staatlichkeit in der frühen römischen Republik, hrsg. von Walter Eder, Stutgart 1990; S Werner, R.: Ständekampf, in: Lexikon der Alten Welt, Artemis Verlags-AG 1965, Sp.2900f. ders. : Secessio plebis, in: Lexikon der Alten Welt, Artemis Verlags-AG 1965, Sp.2744 Quellen: Livius, Titus: Römische Geschichte Buch I-III, lateinisch-deutsch, hrsg. von Hans Jörg Hillen, München 1987 Ders.: Römische Geschichte Buch IV-VII, lateinisch-deutsch, hrsg. von Hans Jörg Hillen, München 1987 Stadtwerdung Roms: 15
16 Um das 10 Jahrhundert gab es die erste Siedlung auf dem Palatinhügel, zu der auf dem späteren Forum Romanum ein Gräberfeld gehörte und die als Kern für die stadtgeschichtliche Entwicklung Roms betrachtet werden kann. Seit dem 6. Jahrhundert entwickelte sich Rom durch die Einbeziehung der Siedlungsteile südlich, östlich und nördlich des Palatins hin zu einem Stadtstaat. Durch eine feste Grenze (pomerium) wurde Rom vom umliegenden Land abgetrennt. Es wurden feste Institutionen wie Magistrate, deren Zuständigkeitsbereich dem umgrenzten Stadtgebiet entsprach, sowie eine feste Herrschaftsform, das Königtum (in Form des Wahlkönigs) eingeführt. Dieser Prozeß war untrennbar von der etruskischen Herrschaft auf Rom: Die Institutionen und die Herrschaftsform wurden nach etruskischem Modell eingerichtet sowie die Herrschaft von etruskischen Königen ausgeübt wurde. Darüber hinaus übernahm Rom von den Etruskern nicht nur sehr viele religiöse und kulturelle Traditionen, sondern weitgehend auch deren Sozialstruktur. Daneben prägten noch Einflüsse von indoeuropäischen Latinern (vor allem religiöse Kulte), sowie von den Griechen (vor allem in kultureller Hinsicht) die Entwicklung Roms. Der letzte etruskische König wurde der Tradition nach um 508 aus Rom vertrieben. Dies geschah durch eine monarchiefeindliche Erhebung des Adels. Die vermutlich wiederholten Versuche, die etruskische Macht in Rom wiederherzustellen scheiterten. Die archaische Sozialordnung Roms, die sich im 6.Jahrhundert unter der Herrschaft der etruskischen Könige entfaltet hatte, blieb nicht nur für die Königszeit kennzeichnend. Die einmal gefestigte Sozialordnung blieb auch nach der Abschaffung des Königtums weitgehend erhalten, nur die Funktionen des Königs, der oberster Feldherr, Richter und Priester gewesen war, teilte der Adel unter sich auf. Die zentrale Rolle im horizontalem Sozialgefüge ging von der Familie aus. Wichtig war auch die Zusammenfassung der einzelnen Familien aufgrund der Blutsverwandschaft in einem komplizierten System von Sippen, Kurien und Stämmen. Die vertikale Gliederung der Gesellschaft war einfacher. Sie unterschied anfangs nur zwischem dem Adel und dem vom Adel abhängigen Volk. 16
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