Kanton Zug Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) *
|
|
- Hans Grosser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kanton Zug 7. Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz Vom. März 995 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 47 Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ), 5 Abs., 9, 4 Abs. und 5 Abs. des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember994 ) sowie gestützt auf die interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom. Oktober 998 (IVTH) ), beschliesst:. Vorbeugender Brandschutz.. Brandschutzvorschriften Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) * Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sind verbindlich. 4) Es gilt die jeweils neueste Ausgabe. * Bewilligung Nicht zertifizierte Öfen, Cheminéeanlagen und Kachelöfen sind bewilligungspflichtig. ) BGS. ) BGS 7. ) BGS 94. 4) Zu beziehen bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen GS 5, 65
2 7. bis * Ausnahmebewilligungen Das Amt für Feuerschutz ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig... Feuerschau * Voraussetzungen zur Ausübung der Funktionen der gemeindlichen Feuerschau Die Ausübung der Funktionen der gemeindlichen Feuerschau setzt die Ausbildung und den Erwerb eines entsprechenden Zertifikats der VKF voraus. 4 * Kontrollen Die gemeindliche Feuerschau kontrolliert alle fünf Jahre: *. * Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung. * Beherbergungsbetriebe. * Wohnbauten ab der Hochhausgrenze 4. * Parkings 5. * Industrie- und Gewerbebauten 6. * Verwaltungs-, Büro- und Schulbauten a) * b) * Aus besonderem Anlass können die Feuerschutzorgane jederzeit sowohl kontrollpflichtige als auch nicht kontrollpflichtige Bauten und Anlagen überprüfen. * Bei nicht kontrollpflichtigen Bauten sorgt die Eigentümerschaft für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften. 5 *.. Kaminfegedienst * 6 Feuerungsanlagen Unter den Begriff Feuerungsanlagen (wärmetechnische Anlagen) für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe fallen Aggregate, Einrichtungen und dazugehörende Abgasanlagen. *
3 7. 7 * Gasbefeuerte Aggregate Soweit ein Fachunternehmen gasbefeuerte Aggregate auftragsgemäss einem jährlichen Service unterzieht, beschränken sich die Kaminfegearbeiten auf die Kontrolle und nötigenfalls auf die Reinigung der Abgasanlagen. Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin bestätigt dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin die ausgeführten Arbeiten schriftlich. 8 Ausbrennen von Kaminen oder Zügen Kamine oder Züge dürfen nur von einem Kaminfeger oder einer Kaminfegerin ausgebrannt werden. * Diese melden ihr Vorhaben rechtzeitig der gemeindlichen Feuerschau und dem Feuerwehrkommando. Es ist Sache des Feuerwehrkommandos, nötigenfalls die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, wie die Löschbereitschaft der Feuerwehr, anzuordnen... bis Brandmelde- und Löschanlagen * 8 bis * Kontrollen Die Eigentümerschaft lässt Brandmeldeanlagen gemäss dem Stand der Technik (SES) und Löschanlagen (Sprinkleranlagen) entsprechend den zeitlichen Vorgaben gemäss 4 von einem VKF-akkreditierten Fachunternehmen überprüfen und sämtliche Brandfallsteuerungen auf ihre Funktionstüchtigkeit hin kontrollieren. Das Amt für Feuerschutz überprüft die Einhaltung der Kontrollfristen für die Löschanlagen..4. Blitzschutz 9 * Bewilligung, Meldung, Kontrollintervall Das Amt für Feuerschutz bewilligt die Blitzschutzanlagen, bevor sie erstellt werden. Die Eigentümerschaft meldet Blitzeinschläge und vom Blitz verursachte Beschädigungen an Gebäuden mit Blitzschutzanlage dem Amt für Feuerschutz. Die Eigentümerschaft lässt Blitzschutzanlagen alle zehn Jahre von einem VKF-akkreditierten Fachunternehmen überprüfen.
4 7. 4 Das Amt für Feuerschutz überprüft die Einhaltung der Kontroll- und Wartungsintervalle..5. Beiträge 0 * Beitrag an die gemeindliche Feuerschau Die jährlich für den Vollzug der gemeindlichen Feuerschau ausgewiesenen Arbeits- und Weiterbildungsstunden gelten als Aufwand der Gemeinde. Der Stundenansatz beträgt 60 Franken zuzüglich Teuerungszulage, wie sie dem Staatspersonal ausgerichtet wird. Wird die gemeindliche Feuerschau mangelhaft ausgeübt, kürzt das Amt für Feuerschutz den Beitrag angemessen. * * * 4 * Beiträge an die gemeindliche Löschwasserversorgung Die Gebäudeversicherung leistet jährlich einen Beitrag an die Aufwendungen für die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserreserve (z) in Reservoiren, die Anzahl der verfügten neu erstellten Überflurhydranten (y) und gestützt auf den von der Gebäudeversicherung jeweils für den ersten Januar übernommenen Baukostenindex (Basis 00 = Index per. Januar 00) nach der Formel: (y 000) + (z ) / 75 0 % Das Amt für Feuerschutz legt die maximale beitragsberechtigte Löschwasserreserve fest. Diese ist für die Beitragsberechnung verbindlich, auch wenn grössere Löschwasserreserven geschaffen werden bzw. vorhanden sind. Die minimale Grösse einer anrechenbaren Löschwasserreserve beträgt 50 m³. Die Hydranten müssen bei einem Ruhedruck von mindestens,5 bar eine Wasserleistung von mindestens 000 l/min. erbringen; die notwendige Löschwasserreserve muss vom Amt für Feuerschutz genehmigt sein. Die Gebäudeversicherung leistet einen Beitrag von 5 % an netzunabhängige Löschwasserversorgungsanlagen, namentlich an Löschweiher, unterirdische Löschwasserbehälter und Stauvorrichtungen. 4
5 7. Die entsprechenden Beiträge werden den Wasserversorgungen gestützt auf ihre Angaben jeweils per Jahresende erstattet. 5 Ersatzbeschaffungen Bei Ersatzbeschaffungen kann ein Beitrag geltend gemacht werden frühestens nach a) * 50 Jahren für Überflurhydranten; b) * 75 Jahren für netzunabhängige Löschwasserversorgungsanlagen; c) * d) * Wird eine Anlage gemäss Abs.. Bst. a und b vor Ablauf dieser Fristen aufgegeben oder ersetzt, ist der Beitrag für die nicht genutzten Jahre der Gebäudeversicherung zurückzuerstatten. * 6 * 7 *. Feuerwehrwesen.. Feuerwehrkommando 8 Voraussetzungen zur Ausübung von Funktionen im Feuerwehrkommando Wer über die erforderliche Eignung und Führungserfahrung verfügt und die Ausbildungskurse des Amtes für Feuerschutz erfolgreich abgeschlossen hat, kann zum Kommandanten oder zur Kommandantin einer Gemeindeoder Betriebsfeuerwehr ernannt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können Kommandant-Stellvertreter oder -Stellvertreterinnen ernannt werden... Beiträge 9 Beitragsanspruch Feuerschutzbeiträge werden ausgerichtet, wenn die Anschaffung den vom Amt für Feuerschutz festgelegten Anforderungen entspricht. 5
6 7. 0 Ermittlung der beitragsberechtigten Aufwendungen Feuerschutzbeiträge werden aufgrund der Schlussabrechnung berechnet. Für die Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen legt das Amt für Feuerschutz den beitragsberechtigten Höchstbetrag fest. Dieser ist für die Beitragsberechnung verbindlich, auch wenn eine Anschaffung diesen Höchstbetrag übersteigt. Beitragsberechtigte Fahrzeuge, Beitragssätze Die Stützpunktfeuerwehr bzw. die Gemeinden haben aufgrund ihrer Einteilung in die entsprechende Grössenklasse Anspruch auf folgende Fahrzeuge, an deren Anschaffung die Gebäudeversicherung Beiträge von 60 % bzw. 40 % ausrichtet: * Grössenklasse Gemeinde, Beitragsberechtigung Fahrzeug (Anzahl) Stützpunktfeuerwehr 60 % Tanklöschfahrzeug (), Autodrehleiter (), Universallöschfahrzeug (ULF) (), Pionierfahrzeug (), Transportfahrzeug für Wechselladebrücken (), Vorausfahrzeug (Pikett-Offizier) (), Zusatzfahrzeug für Transporte () Zug, 40 % Tanklöschfahrzeug (), Offiziersfahrzeug (), Dienstfahrzeug (), Zusatzfahrzeuge für Transporte (6), Hubrettungsfahrzeug (), Atemschutzfahrzeug (), Verkehrsdienstfahrzeug (), Einsatzleitfahrzeug () 6
7 7. Grössenklasse Gemeinde, Beitragsberechtigung Fahrzeug (Anzahl) Baar, Cham, 40 % Tanklöschfahrzeug (), Pikettfahrzeug (), Pionierfahrzeug (), Atemschutzfahrzeug (), Verkehrsdienstfahrzeug (), Hubrettungs- bzw. Leiternfahrzeug (), Vorausfahrzeug (), Einsatzleitfahrzeug (), Zusatzfahrzeug für Transporte (5), Ersteinsatz-/Löschfahrzeug Allenwinden (nur Baar) () Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil, Neuheim, 40 % Oberägeri, Unterägeri, gemeinsam 40 % Tanklöschfahrzeug (), Pikett-/Pionierfahrzeug (), Atemschutzfahrzeug (), Vorausfahrzeug (), Zusatzfahrzeug für Transporte (5) Hubrettungs- bzw. Leiternfahrzeug () Die nachstehenden Betriebe mit Betriebsfeuerwehr haben Anspruch auf folgende Fahrzeuge, an deren Anschaffung die Gebäudeversicherung Beiträge von 40 % ausrichtet:. Papierfabriken Cham-Tenero AG ( Pikettfahrzeug) * Beitragsberechtigtes Material; Beitragssatz An das gemäss den Weisungen des Amtes für Feuerschutz als beitragsberechtigt festgelegte Material und die von ihm bezeichneten Ausrüstungsgegenstände leistet die Gebäudeversicherung Pauschalbeiträge. Der Pauschalbeitrag besteht aus a) einem Sockelbeitrag von Fr pro gemeindliche Feuerwehr zuzüglich Fr für die Stützpunktfeuerwehr und b) einem Beitrag von Fr..50 je Million Franken des gesamten Gebäudeversicherungswertes in der betreffenden Gemeinde. 7
8 7. Für Betriebsfeuerwehren legt das Amt für Feuerschutz die Beiträge im Einzelfall fest. 4 Es kann die Beiträge kürzen, wenn den Weisungen des Amtes für Feuerschutz nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Beitragsberechtigte Bauten und Einrichtungen An Feuerwehr-Depots, die Eigentum der Gemeinde oder des Betriebes sein müssen, werden, wenn sie der Unterbringung von beitragsberechtigten Fahrzeugen oder von beitragsberechtigtem Material dienen, bei der Erstellung Beiträge im Umfange von 0 % geleistet, und zwar an: a) die eigentliche Fahrzeughalle; b) Kommando-, Theorie-, Atemschutz- und Materialunterhaltsräume; c) Geräte- und Lagerräume; d) das Büro für das Kommando; e) den Raum für die Schlauchpflegeanlage; f) die Nasszellen samt Einrichtung (Dusch- und Toilettenanlagen). 4 Ersatzbeschaffungen Bei Ersatzbeschaffungen kann ein Beitrag geltend gemacht werden für Feuerwehrfahrzeuge frühestens nach a) * 0 Jahren für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 7.5 Tonnen (Kategorie C), ausgenommen Autodrehleitern und Hubrettungsfahrzeuge; b) * 5 Jahren für Autodrehleitern und Hubrettungsfahrzeuge und Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 Tonnen; c) * 0 Jahren für Occasionsfahrzeuge und Personenwagen bis.5 Tonnen (Kategorie B). Für Bauten, Einrichtungen und Anlagen gilt die übliche Haltedauer. * Wird ein Fahrzeug vorablauf der Fristen nach Abs. aus dem Verkehr gezogen oder werden Bauten, Einrichtungen, Anlagen und Feuerwehrmaterial vor Ablauf der üblichen Haltedauer nach Abs. aufgegeben, ist der Beitrag für die nicht genutzten Jahre der Gebäudeversicherung zurückzuerstatten. * 4 Nach Ablauf der vorgeschriebenen Versicherungsdauer wird der Beitrag an Feuerwehrfahrzeuge ohne Kürzung ausgerichtet, wenn sie im Einsatz oder bei einer Übung derart beschädigt wurden, dass eine Reparatur nicht mehr in Frage kommt oder unwirtschaftlich wäre. * 8
9 7. 5 Fahrzeugbestand der Stützpunktölwehr und der Chemiewehr * Der Stützpunktölwehr und der Chemiewehr stehen folgende Fahrzeuge zur Verfügung: * a) Chemie-Messfahrzeug: b) Öl-/Chemiewehrfahrzeug: c) Transportfahrzeug für Wechselladebrücken: d) Ölwehrboote:. Gebühren 6 Die Gebühren fürverwaltungsentscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, Begutachtungen, Kontrollen und Dienstleistungen aller Art betragen Fr. 50. bis Fr * Den Gemeinden werden keine Gebühren auferlegt. Beitragszusicherungen sind gebührenfrei. 7 Gebührenbezug Die Gebäudeversicherung stellt die Gebühren in Rechnung und besorgt das Inkasso. 4. Schlussbestimmungen 8 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Feuerpolizei vom 0. Dezember 984 ) mit der Änderung vom 5. April 989 ), die Verordnung über die Beiträge an das Feuerlöschwesen und den vorbeugenden Brandschutz vom 9. November 974 ) mit der Änderung vom 0. November 987 4) sowie die Verordnung über die Betriebsfeuerwehren vom 8. November 966 5). ) GS, 55 ) GS, 0 ) GS 0, 459 4) GS, 55 5) GS 9, 07 9
10 7. Die Verordnung zum Feuerpolizeigesetz (Vorschriften über das Kaminfegerwesen) vom. Januar 974 ) mit der Änderung vom 8. März 98 ) wirdauf den. Dezember 995 aufgehoben. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. April 995 in Kraft. ) GS 0, 47 ) GS, 05 0
11 7. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 5, totalrevidiert GS 6, Abs., c) aufgehoben GS 6, Abs., d) aufgehoben GS 6, Abs. geändert GS 6, Abs. geändert GS 6, totalrevidiert GS 9, Abs. geändert GS 9, Abs. 4 geändert GS 9, Titel geändert GS 0, totalrevidiert GS 0, bis eingefügt GS 0, totalrevidiert GS 0, totalrevidiert GS 0, aufgehoben GS 0, Titel.. geändert GS 0, Abs. geändert GS 0, totalrevidiert GS 0, Abs. geändert GS 0, Titel.. bis eingefügt GS 0, bis eingefügt GS 0, totalrevidiert GS 0, totalrevidiert GS 0, aufgehoben GS 0, aufgehoben GS 0, aufgehoben GS 0, Abs., a) geändert GS 0, Abs., b) geändert GS 0, aufgehoben GS 0, aufgehoben GS 0, Abs. geändert GS 0, Abs., a) geändert GS 0, Abs., b) geändert GS 0, Abs., c) geändert GS 0, Titel geändert GS 0, Abs. geändert GS 0,
12 7. Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Abs. geändert GS 0, Abs. geändert GS 05/ Abs.,. eingefügt GS 05/ Abs.,. eingefügt GS 05/ Abs.,. eingefügt GS 05/ Abs., 4. eingefügt GS 05/ Abs., 5. eingefügt GS 05/ Abs., 6. eingefügt GS 05/ Abs., a) aufgehoben GS 05/ Abs., b) aufgehoben GS 05/ Abs. geändert GS 05/047
13 7. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 5, Titel geändert GS 0, totalrevidiert GS 0, bis eingefügt GS 0, totalrevidiert GS 0, totalrevidiert GS 0, 4 Abs geändert GS 05/047 4 Abs., eingefügt GS 05/047 4 Abs., eingefügt GS 05/047 4 Abs., eingefügt GS 05/047 4 Abs., eingefügt GS 05/047 4 Abs., eingefügt GS 05/047 4 Abs., eingefügt GS 05/047 4 Abs., a) aufgehoben GS 05/047 4 Abs., b) aufgehoben GS 05/047 4 Abs geändert GS 05/ aufgehoben GS 0, Titel geändert GS 0, 6 Abs geändert GS 0, totalrevidiert GS 0, 8 Abs geändert GS 0, Titel.. bis eingefügt GS 0, 8 bis eingefügt GS 0, totalrevidiert GS 0, totalrevidiert GS 0, aufgehoben GS 0, aufgehoben GS 0, aufgehoben GS 0, totalrevidiert GS 6, 89 5 Abs., a) geändert GS 0, 5 Abs., b) geändert GS 0, 5 Abs., c) aufgehoben GS 6, 89 5 Abs., d) aufgehoben GS 6, 89 5 Abs geändert GS 6, aufgehoben GS 0, aufgehoben GS 0,
14 7. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Abs geändert GS 0, totalrevidiert GS 9, 55 4 Abs., a) geändert GS 0, 4 Abs., b) geändert GS 0, 4 Abs., c) geändert GS 0, 4 Abs geändert GS 9, 55 4 Abs geändert GS 6, 89 4 Abs geändert GS 9, Titel geändert GS 0, 5 Abs geändert GS 0, 6 Abs geändert GS 0, 4
Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrGesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz)
AGS [Geschäftsnummer] Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) Änderung vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern) Neu: Geändert:
MehrLuftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)
8.4 Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO) Vom 8. November 986 (Stand. September 008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
Mehrvom 16. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2015)
Nr. 740a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 6. Juni 995 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 8, 0, 4 6, 3, 3, 34, 4, 68, 69 und 30 des Gesetzes über den
MehrPolitische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Feuerschutzreglement der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56
MehrFeuerschutzreglement
Politische Gemeinde Rickenbach Feuerschutzreglement 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Feuerwehr 3. Organe des vorbeugenden Feuerschutzes 4. Feuerwehrersatzabgabe und Befreiung 5. Löschwasserversorgung 6. Schlussbestimmungen
MehrPolitische Gemeinde. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005 - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung
MehrPOLITISCHE GEMEINDE THAL R E G L E M E N T Ü B E R D E N F E U E R S C H U T Z
POLITISCHE GEMEINDE THAL R E G L E M E N T Ü B E R D E N F E U E R S C H U T Z vom Gemeinderat genehmigt am: 29. Juni 2015 - 2 - Der Gemeinderat Thal erlässt in Anwendung der Gesetzgebung über den Feuerschutz
Mehr975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)
975. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 7. April 007 (Stand. August 009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9, 4 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968
MehrFeuerschutzreglement der Gemeinde Heiden Dieses Reglement wurde am 20. September 1996 erlassen.
Feuerschutzreglement der Gemeinde Heiden Dieses Reglement wurde am 20. September 1996 erlassen. Nach den Volksabstimmungen vom 16. Mai 2004 über den "Vertrag zur Gründung des Zweckverbandes Regionale Feuerwehr
MehrGesetz über den Feuerschutz
76 Gesetz über den Feuerschutz Vom. Januar 98 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeines * Grundsatz Der Kanton hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen,
MehrKanton Zug Gesetz über den Feuerschutz. 1. Allgemeines Begriff, Zuständigkeit, Organe. Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 7. Gesetz über den Feuerschutz Vom 5. Dezember 994 (Stand. Oktober 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines.. Begriff, Zuständigkeit,
MehrKanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)
Kanton Zug 5. Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) Vom 9. Januar 98 (Stand. Januar 08) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs.
MehrVerordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) vom (Stand )
8. Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) vom 5.06.008 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 6. November 989 zur
MehrVerordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *
. Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht * Vom 6. Mai 003 (Stand. März 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 4. Oktober 007 ) über
MehrFeuerschutz. srs Nr. 76
Feuerschutz srs 414.1 Nr. 76 Lw Stadt Wil Rathaus Marktgasse 58 9500 Wil 2 Telefon 071 913 53 53 Telefax 071 913 53 54 E-Mail stadtkanzlei@stadtwil.ch Internet www.stadtwil.ch 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine
MehrVerordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste *
50. Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste * Vom 9. Juni 998 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)
MehrFeuerschutzreglement vom 3. Juli geändert durch 1. Nachtrag vom 5. Juli 2011
Feuerschutzreglement vom 3. Juli 2007 06.10 geändert durch 1. Nachtrag vom 5. Juli 2011 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 II. Feuerschutzorgane 3 Art. 2 Stadtrat
Mehrvom 16. Juni 1995* (Stand 1. Januar 2013)
Nr. 740a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 6. Juni 995* (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 8, 0, 4 6, 3, 3, 34, 4, 68, 69 und 30 des Gesetzes über den
MehrVerordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz
490.0 Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz Vom 5. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai
MehrFEUERSCHUTZ-REGLEMENT
Politische Gemeinde Eggersriet FEUERSCHUTZ-REGLEMENT Vom Gemeinderat erlassen am 10. Januar 2005 Der Gemeindepräsident: Markus Peter Der Gemeinderatsschreiber: Pius Broger Dem fakultativen Referendum unterstellt
Mehrvom 16. Juni 1995* (Stand 1. Januar 2015)
Nr. 740a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 6. Juni 995* (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 8, 0, 4 6, 3, 3, 34, 4, 68, 69 und 30 des Gesetzes über den
MehrKanton Zug Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats *
Kanton Zug 5. Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats * Vom. Februar 990 (Stand. Januar 07) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs. Bst. b der Kantonsverfassung ),
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
8.5. Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom.0.00 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes
MehrNr. 290a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. vom 17. Dezember 2010 (Stand 1.
Nr. 90a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Dezember 00 (Stand. Juni 0) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 und 6 des Einführungsgesetzes
MehrKanton Zug Die Direktion des Innern des Kantons Zug,
Kanton Zug 86.54 Reglement über die Bemessung der Eigenleistung von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung Vom. Februar 0 (Stand. Januar 03) Die Direktion des
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
6. Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 8.04.00 (Stand 0.05.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz und Artikel 8 Absatz des Einführungsgesetzes vom. September 009 zum
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) Vom 4. Mai 1980 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1980) Art. 1 * Rechtsgrundlagen
MehrGemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement
Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz 1) des Kantons Zug vom 15. Dezember 1994, beschliesst: 1 Zweck Dieses regelt namentlich
MehrErgänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV
833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai
MehrReglement. Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli
Reglement Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 51.1 Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 Gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 mit Änderung vom 29. Januar 2009 und Änderung
MehrKanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom. März 00 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 5 des Schlusstitels ZGB ) sowie 5
MehrVerordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden
58.0 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden
MehrVerordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA)
84. Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) Vom 7. Januar 05 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrKanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
Kanton Zug 54.5 Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals Vom 7. Mai 005 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 7, 6 und 64 des
MehrLuftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)
Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO) RRB vom 8. November 98 (Stand. September 008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
MehrVerordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
MehrNr. 865b Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung. vom 9. September 1983 (Stand 1. Januar 2019)
Nr. 865b Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 9. September 983 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 57, 80 und 86 Absatz des Bundesgesetzes
MehrAusführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen
Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen vom 7. Mai 004 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes
MehrVereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel
48.5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel Vom 9. November 993 (Stand. April 00) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel
MehrKanton Zug Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
Kanton Zug 9. Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz) Vom 6. Juli 978 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ) sowie in Vollziehung
MehrKanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
MehrVerordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung, RTV)
547. Verordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung, RTV) Vom 4. Dezember 00 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Abs.
MehrGesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport Vom 6. Mai 1973 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von
MehrReglement über den Feuerschutz
GEMEINDERAT Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) der Gemeinde Teufen Die Einwohnergemeinde Teufen, gestützt auf Art. 15 des Gesetzes
Mehrgestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *
Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 07) 64.49 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung
MehrGesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz)
ekab-nr: 00.0.408 Stelle: Regierung Graubünden Rubrik: Kantonale amtliche Publikationen / Inkrafttreten Veröffentlicht: 6.0.207 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden
Mehrgestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),
9. Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 9. Dezember 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Abs., 5, und 8 des EG Landwirtschaft vom. Juni 000 ), beschliesst:
MehrVerordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes. Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2.
Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Dezember 1987) Der Landrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 der Kantonsverfassung,
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrVerordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr
Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrAusführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen Vom 7. September 004 (Stand. Januar 04) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Berg- und Schneesportwesen ) von der Regierung erlassen
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)
507.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) Vom 8. Februar 995 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über Lebensmittel
MehrGesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)
87 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) Vom 5. März 999 (Stand. August 008) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. des Bundesgesetzes über die
MehrFeuerschutzreglement. I. Allgemeine Bestimmungen. II. Feuerschutzorgane 4
Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Niederhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 4 und 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 1, Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )
76.6. Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom 5.0.995 (Stand 0.0.005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentliche
MehrDer Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)
Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale
Mehrüber den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:
83.5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) vom..98 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons
Mehr2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre
437.55 Verordnung über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport und die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmenden (J+S V) vom 28.06.2000 (Stand 0.04.207) Der Regierungsrat
MehrVerordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten
Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 (Stand 1. Juli 1999) 130.41 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf das Gesetz über die Zuteilung
MehrVerordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden
786. Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden Vom 8. September 99 (Stand. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf [[ 7 Absatz c der Verfassung des
MehrDekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates *
84. Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates * Vom 9. April 979 (Stand. Januar 990) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 8 des Beamtengesetzes vom 5. Juni 978 ),
MehrGesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Gesetz)
Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Gesetz) 7. Vom 7. September 99 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 und 0 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 986 nach Kenntnisnahme
MehrGEMEINDE WALD. Feuerschutzreglement
GEMEINDE WALD Wald,. Juni 00 INHALTVERZEICHNIS I. Schadenverhütung... Art. Geltungsbereich... II. Feuerschau... Art. Organe... III. Kaminfegerwesen... Art. 3 Organe... IV. Feuerwehr... Art. 4 Aufgabe...
MehrSteuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung
64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung Vom. Februar 996 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrErfahrungsbericht Brandschutz
Erfahrungsbericht Brandschutz Rechtliche Umsetzung im Brandschutz René Stüdle, Leiter Sonderprojekte VKF I. Ausgangslage II. Revision VKF-Brandschutzvorschriften III. Aktuelle VKF-Brandschutzvorschriften
MehrKanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrVerordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrKanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Kanton Zug.3 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Vom 3. September 99 (Stand 7. September 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
MehrBRANDSCHUTZWEISUNG. Blitzschutzsysteme. Brandschutzbehörde
Sicherheitsdepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Brandschutz Schlagstrasse 87 / Postfach 5 / 6 Schwyz Telefon 0 89 5 / Telefax 0 8 7 06 BRANDSCHUTZWEISUNG Blitzschutzsysteme Brandschutzbehörde
Mehrvom 23. Oktober 1973 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. 88 Gesetz über das Halten von Hunden vom. Oktober 97 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom. Juli 966, nach Einsicht in die Botschaft
MehrVerordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 87. Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds vom. November 006 (Stand. Januar 007) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 58 Abs.
MehrAusführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg
Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg vom 5. Dezember 207 (Stand. Januar 208) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen
7. Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen vom. Dezember 007 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a des Gesetzes
MehrVerordnung über die Feuerwehr (FWV)
760. Verordnung über die Feuerwehr (FWV) Vom 7. August 03 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Absatz 3, 4, 6 Absatz sowie 35 Absatz des Gesetzes vom 7. Februar
Mehr1 Organisation und Zuständigkeiten
80.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) vom.09.993 (Stand 0..06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36, 4 und 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrAnträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)
Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung
MehrVerordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung)
. Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) Vom 8. Mai 00 (Stand. August 009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 des Gesetzes über die Fachmittelschule
MehrEinführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )
83.5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom 24.05.2006 (Stand 0.0.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember
MehrVerordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)
45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt
MehrEINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle
6 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle GEMEINDE OBERDORF / Reglement über Öl- und Gasfeuerungskontrolle Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung, gestützt auf 47
MehrVerordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)
Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV) Vom 8. November 0 (Stand. August 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden
Mehr1 439.38. Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
439.38 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 9.0.008 (Stand 0.08.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in
Mehr2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte
55.3 Verordnung über die Sportschiessanlagen vom 5.0.006 (Stand 0.0.007) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 5. November 004 über die Schiessanlagen
MehrVerordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV)
Feuerwehrverordnung 590.0 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) Vom 7. November 0 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrBRANDSCHUTZRICHTLINIE
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Blitzschutzanlagen 26.03.2003
MehrVerordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen
4.44. Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen Vom 6. Oktober 979 (Stand. September 007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung des Bundesgesetzes über
MehrKanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 73. Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) Vom 7. April 000 (Stand 3. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 47Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ) sowie 5 Gesetz über
MehrVerordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)
Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) (vom 8. Dezember 2004) 1 Der Regierungsrat, gestützt auf 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 3,
MehrVerordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge * (BVV)
850. Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge * (BVV) Vom 5. September 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74
Mehrgestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober ),
Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 7. Dezember 004 (Stand. März 006) 540. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes
MehrKanton Zug Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,
Kanton Zug 4. Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
Mehr