Um eine korrekte Entscheidung zu ermöglichen, ob Ihr Produkt überhaupt in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind einige Fragen zuklären.
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- Heike Gehrig
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1 Ihr RoHS/WEEE-Profil Um eine korrekte Entscheidung zu ermöglichen, ob Ihr Produkt überhaupt in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind einige Fragen zuklären. Sie sollten sich zu jedem Produkt notieren, in welche Kategorie dieses Produkt fällt oder warum es eben nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Diese Angaben sehen wir als Bestandteil Ihrer technischen Dokumentation an. Unsere Vorgehensweise im Folgenden ist immer eine Frage mit danach angeordneten Hilfetexten. Die erste Frage, so banal sie aussieht, ist für viele Anwender folgenschwer: Frage 1 Ja Nein Ist das Unternehmen an der Herstellung und/oder der Verteilung von Elektro- und/oder Elektronikgeräten beteiligt? Hilfestellung: 2 ElektroG Anwendungsbereich Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz besagt in 2 Anwendungsbereich Folgendes: (1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt: [...] Geräte in Transportmitteln, das sind neben Kraftfahrzeugen, Bahnen, Schiffen auch Fahrräder, sind vom ElektroG ausgenommen. 3 Begriffsbestimmungen lautet: (1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, 2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
2 Eine genauere Aufzählung der Gerätearten finden Sie im Anhang I ElektroG Eine hilfreiche Zusammenstellung vieler bekannter Fälle finden Sie im Produkt-ABC in Kapitel 2 Teil 2 Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen: 1. Haushaltsgroßgeräte, z.b. Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, Kochplatten, Mikrowellengeräte, Heizgeräte, Ventilatoren, Klimatisierungsgeräte 2. Haushaltskleingeräte, z.b. Staubsauger, Näh- und Strickmaschinen, Bügeleisen, Toaster, Friteusen, Kaffeemaschinen, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte, Uhren, Waagen 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, z.b. PC, Notebooks, elektronische Notizbücher, Drucker, Maus, Bildschirm, Tastatur, Kopiergeräte, Schreibmaschinen, Taschen- und Tischrechner, Faxgeräte, Telefone, Mobiltelefone, Anrufbeantworter 4. Geräte der Unterhaltungselektronik, z.b. Radio- und Fernsehgeräte, Videokameras und - rekorder, Audioverstärker, Musikinstrumente 5. Beleuchtungskörper, z.b. Leuchtstofflampen, Entladungslampen, Natrium- und Metalldampflampen 6. elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, z.b. Geräte zur mechanischen Bearbeitung, Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge, Schweiß- und Lötwerkzeuge, Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen von Stoffen, Gartengeräte 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, z.b. elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Videospiele, Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen, Geldspielautomaten 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, z.b. Geräte für Strahlentherapie, Dialysegeräte, Beatmungsgeräte, Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik (das Stoffverbot gilt nach 5 ElektroG nicht für diese Kategorie 8) 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, z.b. Rauchmelder, Heizregler, Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor, Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (das Stoffverbot gilt nach 5 ElektroG nicht für diese Kategorie 9) 10. automatische Ausgabegeräte, z.b. Geldautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten Das ElektroG nennt zahlreiche Ausnahmen ausdrücklich: Geräte, die als Bestandteil in Geräte eingebaut werden, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, z.b. Steuerungen für ortsfeste Maschinen, Einbaugeräte für Fahrzeuge ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, z.b. Werkzeugmaschinen ortsfeste Einbauten, z.b. technische Gebäudeausrüstungen für Heizung, Klima, Sanitär Leuchten und Glühlampen in Haushalten, jedoch gelten die Stoffverbote implantierte und infektiöse Medizinprodukte, z.b. Produkte, die bestimmungsgemäß zur
3 Implantation vorgesehen sind (für Produkte, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung kontaminiert werden, gelten verschärfte Vorschriften, wie Seuchen- und Infektionsschutzgesetz) Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind Bitte beachten Sie, dass die Ausnahme für die ortsfesten Großwerkzeuge eigentlich Anlagen meint, eben komplexe, an einem Ort zusammengebaute Systeme. Nicht als ortsfeste industrielle Großwerkzeuge gelten im Handel erhältliche Maschinen, die als einzelne Verkaufseinheit angeboten werden. Die Auslegungen sind derzeit umstritten, eine bequeme, aber nicht unumstrittene Lösung ist es sicherlich, alle ortsfesten Maschinen als Ausnahme vom ElektroG zu definieren. Übrigens ist derzeit nach Hinweisen der Stiftung EAR eine elektronische Steuerung solcher Anlagen ebenfalls kein ElektroG-Gerät. Wirformulieren es so: Wenn aufgrund der Komplexität Fachpersonal und nicht der Endkunde diese Anlage zusammensetzt, dann ist es nach ElektroG eine ortsfest installierte Anlage. Die Stiftung EAR greift derzeit bei der auf den dortigen Internetseiten angebotenen Hilfestellung auf den Begriff eigenständige Funktion zurück, der in der EMV-Richtlinie genannt wird. Wir vermeiden dies, da z.b. durch die neue Maschinenrichtlinie Elektromotoren ausdrücklich nicht mehr nach der Maschinenrichtlinie gekennzeichnet werden, nach diesem Begriff aber quasi als Bauteil für Endkunden eingestuft werden würden. Gemeint ist vielmehr der Verkauf an ahnungslose Endkunden (dann ElektroG) und nicht der industrieinterne Verkauf an Fachkunden zur Weiterverarbeitung. Frage 2 Ja Nein Tritt das Unternehmen als Hersteller auf? 3 ElektroG Begriffsbestimmungen (11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.
4 Erläuterung: Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts trägt, das in seinem Namen (Marke) in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll, der ein Produkt mit der Absicht, es auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, wesentlich verändert oder umbaut, wodurch ein neues Produkt entsteht, oder der Fertigerzeugnisse zusammenbaut, verpackt, verarbeitet oder etikettiert, um sie in seinem Namen (Marke) in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen. Hierbei wird klargestellt, dass es Umstände gibt, unter denen ein anderer als der eigentliche Erzeuger eines Produkts die Herstellerverantwortung übernehmen muss. Der Hersteller kann Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente verwenden oder Arbeiten an Subunternehmer vergeben. Er muss jedoch immer die Oberaufsicht behalten und die notwendigen Befugnisse besitzen, um die Verantwortung für das Produkt übernehmen zu können. Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es unter seinem Namen (Marke) auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert. Unter diesen Umständen muss er in der Lage sein, die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit den anwendbaren Richtlinien zu tragen. Der Hersteller kann eine natürliche oder juristische Person sein. Benutzt der Hersteller Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente, die als solche in den Geltungsbereich einer Richtlinie fallen, liegt die Verantwortung für diese beim eigentlichen Hersteller, z.b. bei Steckernetzteilen. Das Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts für den Vertrieb oder die Benutzung. Daher gelten auch Importe für den Eigenbedarf von dem Augenblick an, da sie in der Gemeinschaft ankommen, als in den Verkehr gebracht. Unter Bereitstellung versteht man die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung. Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt. Von der Überlassung eines Produkts ist daher z.b. im Fall des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings und der Schenkung auszugehen. Produkte, die sich im Lager des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten befinden, sind nicht bereitgestellt und daher auch nicht in den Verkehr gebracht. Wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlässt oder wenn ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z.b. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung) handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen.
5 Die Hersteller von Bauteilen sind nur mittelbar, z.b. über die Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe, die von den Geräteherstellern einzuhalten sind, betroffen. Frage 3 Ja Nein Tritt das Unternehmen als Händler (Vertreiber) auf? 3 ElektroG Begriffsbestimmungen (11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. (12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Erläuterungen: Händler ist eine Organisation, die Produkte von einem Hersteller erhält und diese ohne weitere Bearbeitung weitergibt oder die Produkte bearbeitet, ohne Veränderung der in der zugrunde liegenden Erzeugnisspezifikation festgelegten Eigenschaften. Der Händler kann dem Produkt seinen Namen (Marke) hinzufügen, ohne dass er zum Hersteller wird. Der tatsächliche Hersteller und die Herstellerkennzeichnung (insbesondere die Registrierungsnummer) müssen in diesem Fall erkennbar bleiben. Bei Abgabe an den Handel gilt ein Produkt als in den Verkehr gebracht im Sinne der europäischen Richtlinien; Inverkehrbringer ist der Hersteller. Produkte, die sich im Lager des Händlers befinden, sind in der Regel in den Verkehr gebracht und müssen allen einschlägigen Vorschriften entsprechen.
6 Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts für den Vertrieb oder die Benutzung. Daher gelten auch Importe für den Eigenbedarf von dem Augenblick an, da sie in der Gemeinschaft ankommen, als in den Verkehr gebracht. Als Bereitstellung ist die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung zu verstehen. Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt. Von der Überlassung eines Produkts ist daher z.b. im Fall des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings und der Schenkung auszugehen. Wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlässt oder wenn ein Produkt einem anderen Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z.b. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung) handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen. Bitte beachten Sie, dass Juristen aus den besonderen Regelungen für elektronischen Verkehr teilweise andere Schlussfolgerungen ziehen, was die mögliche Pflichtangabe einer Registrierungsnummer angeht. Hier wird sich die Sachlage scheinbar erst in einigen Jahren klären. Frage 4 Ja Nein Ist das Unternehmen auf anderer Weise an der Herstellung oder Verteilung beteiligt (z.b. Unterauftragsnehmer, verlängerte Werkbank, Dienstleister)? Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz enthält keine explizite Regelung für Subunternehmer. Im weitesten Sinne kann auf einen Subunternehmer jedoch der Begriff Vertreiber angewandt werden. 3 ElektroG Begriffsbestimmungen (12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es unter seinem Namen auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr zu bringen. Unter diesen Umständen muss er in der Lage sein, die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit den anwendbaren Richtlinien zu tragen. Der Hersteller kann Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente verwenden oder Arbeiten an Subunternehmer vergeben. Er muss jedoch immer die Oberaufsicht behalten und die notwendigen Befugnisse besitzen, um die Verantwortung für das Produkt übernehmen zu können.
7 Typische Subunternehmen Typische Subunternehmen sind z.b.: Ingenieur-/Konstruktionsbüros (fein)mechanische Werkstätten, Maschinenschlossereien elektromechanische Werkstätten, Elektro-/Schaltschrankbau Montagebetriebe Als Subunternehmer handeln Sie in der Regel nach harten und/oder weichen Vorgaben des Kunden. Der Kunde verlässt sich bei Auftragserteilung auf die Kompetenz des Subunternehmers. Dazu gehörten auch die Anwendung der einschlägigen Regelwerke und die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen, ohne dass diese explizit im Auftrag beschrieben werden. Daneben erwartet er, dass Sie ihn in die Lage versetzen, die alleinige und unmittelbare Verantwortung zu übernehmen. Das gilt vor allem für Leistungen, für die nur weiche Vorgaben seitens Ihres Kunden gemacht wurden, z.b. Verkabelung und Steuerungsbau, und wenn Sie an der Beschaffung von Produkten beteiligt sind. Da Hersteller von Bauteilen nur mittelbar betroffen sind, z.b. über die Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe, die von den Geräteherstellern einzuhalten sind, müssen Sie dafür sorgen, dass die eingesetzten Bauteile den Vorschriften entsprechen. Benutzt der Hersteller Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente, die als solche in den Geltungsbereich einer Richtlinie fallen, liegt die Verantwortung für diese beim eigentlichen Hersteller, z.b. bei Steckernetzteilen. Im Sinne der Produkthaftung und Produktbeobachtungspflicht sollten Sie die WEEE/RoHS- Profile Ihrer Kunden kennen und eng mit ihnen zusammenarbeiten. Als Subunternehmer liefern sie an das Lager des Kunden; daher gilt: Produkte, die sich im Lager des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten befinden, sind nicht bereitgestellt und daher auch nicht in den Verkehr gebracht WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
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