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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung ElektroStoffV) A. Problem und Ziel Am21.Juli2011istdieRichtlinie2011/65/EUdesEuropäischenParlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmtergefährlicherstoffeinelektro-undelektronikgeräten (sog.restriction-of- Hazardous-Substances-Richtlinie,RoHS-Richtlinie)inKraftgetreten.DieseRichtlinie ist bis zum 2. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen. B. Lösung AufGrunddesumfangreichenRegelungsgehaltesderRichtlinie2011/65/EU wirddiesedurcheineeigenständigeverordnunginnationalesrechtumgesetzt. C. Alternativen DieUmsetzungdereuropäischenRichtlinieistzwingend,dahergibteskeine Alternative zum Erlass der vorliegenden Verordnung. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand EssindkeinezusätzlichenHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwandzuerwarten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DurchdievorliegendeElektroStoffVwerdenfürdieWirtschaftVorgabeneingeführt,dievoraussichtlichzueinemeinmaligenUmstellungsaufwandinfolgender Höhe führen werden: Inkrafttreten der Verordnung: 15,6 Mio. Euro 22. Juli 2014: 239,8 Mio. Euro 22. Juli 2016: 12,1 Mio. Euro 22. Juli 2017: 258,5 Mio. Euro WeiterhinentstehtderWirtschaft,damitsiesicherstellenkann,dassihreElektro-undElektronikgerätedieAnforderungendieserVerordnungerfüllen,jähr-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lichererfüllungsaufwand.dieserstelltsichdurchdieschrittweiseerweiterung des Anwendungsbereiches der ElektroStoffV wie folgt dar: Ab Inkrafttreten der Verordnung: 32,4 Mio. Euro Ab 22. Juli 2014: 38,2 Mio. Euro Ab 22. Juli 2016: 38,3 Mio. Euro Ab 22. Juli 2017: 46,1 Mio. Euro DurchInformationspflichten,wiesiedieRichtlinie2011/65/EUvorgibt,entsteheneinmaligBürokratiekosteninHöhevon41100Euro.Dielaufendenjährlichen Bürokratiekosten werden als vernachlässigbar eingeschätzt. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieLänderergebensichausderRichtlinie2011/65/EUunmittelbarePflichtenimBereichderMarktüberwachung,diezueinemerhöhtenVollzugsaufwand führen werden. Dieser beläuft sich auf ca. 2 Mio. Euro. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11836

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11836 Anlage 1 Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung ElektroStoffV) 1, 2 Vom Auf Grund 1.des 24Nummer1und2unddes 65Absatz1jeweils inverbindungmit 67desKreislaufwirtschaftsgesetzes vom24.februar2012 (BGBl.IS.212)verordnetdie BundesregierungunterWahrungderRechtedesBundestagesundzu 24Nummer1und2nachAnhörungder beteiligten Kreise, 2.des 8Absatz1Satz1und2Nummer1Buchstabebunde undnummer2desproduktsicherheitsgesetzesvom8.november2011 (BGBl.IS.2179)verordnetdasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitimEinvernehmenmitdemBundesministerium fürarbeitundsoziales,dembundesministeriumfür WirtschaftundTechnologie,demBundesministeriumfür Ernährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz,dem BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungunddemBundesministeriumderVerteidigungnach AnhörungdesAusschussesfürProduktsicherheit: 1 Anwendungsbereich (1)DieseVerordnunggiltfürdasInverkehrbringenund dasbereitstellenvonneuenelektro-undelektronikgeräten aufdemmarkt.elektro-undelektronikgerätewerdenindie folgenden Kategorien unterteilt: 1.Haushaltsgroßgeräte, 2.Haushaltskleingeräte, 3.GerätederInformations-undTelekommunikationstechnik, 4.Geräte der Unterhaltungselektronik, 5.Beleuchtungskörper, 6. elektrische und elektronische Werkzeuge, 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 8.medizinische Geräte, 10.automatische Ausgabegeräte, 9.Überwachungs-undKontrollinstrumenteeinschließlich Überwachungs-undKontrollinstrumenteinderIndustrie, 11.sonstigeElektro-undElektronikgeräte,dienichtunter die Nummern 1 bis 10 fallen. (2)DieseVerordnunggiltnichtfürfolgendeElektro-und Elektronikgeräte: 1.Geräte,diefürdenSchutzderwesentlichenSicherheitsinteressenderBundesrepublikDeutschlanderforderlich sind,einschließlichwaffen,munitionundwehrmaterial für militärische Zwecke, 3.Geräte, die 2.AusrüstungsgegenständefüreinenEinsatzimWeltraum, a)speziellalsteileinesanderen,vondieserverordnungausgenommenenodernichtindengeltungsbereichdieserverordnungfallendengerätetypskonzipiert sind und installiert werden sollen, b)ihrefunktionnuralsteildiesesgerätserfüllenkönnen und c)nurdurchgleichartigegeräteersetztwerdenkönnen, 4.ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, 5.ortsfeste Großanlagen, 6.VerkehrsmittelzurPersonen-oderGüterbeförderung mitausnahmevonelektrischangetriebenenzweirad- Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind, 7.bewegliche Maschinen, 8. aktive, implantierbare medizinische Geräte, 9.Photovoltaikmodule,diezurVerwendungineinemSystembestimmtsind,daszumständigenBetriebaneinem festenortzurerzeugungvonstromaussolarerstrahlungsenergiefüröffentliche,kommerzielle,industrielle undprivateanwendungenvonfachpersonalentworfen, zusammengesetzt und installiert wurde, und 10.Geräte,dieausschließlichzuZweckenderForschung undentwicklungentworfenwurdenundnuraufzwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden. (3)SoweitaufGrundandererRechtsvorschriftenbesondereAnforderungenandieVerwendungderdurchdieseVerordnungbeschränktenStoffeinElektro-und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften. 1DieVerordnungdientderUmsetzungderRichtlinie2011/65/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom8.Juni2011zurBeschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom , S. 88). 2DieVerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahren aufdemgebietdernormenundtechnischenvorschriftenunddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.L204vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.Elektro- und Elektronikgerät: eingerät,dasfürdenbetriebmitwechselstromvon höchstens1000voltoderfürdenbetriebmitgleichstrom von höchstens Volt ausgelegt ist und a)daszuseinemordnungsgemäßenbetriebvonelektrischenströmenoderelektromagnetischenfeldernabhängigist,dasheißt,dasselektrischeströmeoderelektromagnetischefelderbenötigtwerden,ummindestenseinederbeabsichtigtenfunktionendesgerätszu erfüllen, b)dererzeugung,übertragungundmessungsolcher Felder und Ströme dient; 2.ortsfestes industrielles Großwerkzeug: einegroßangelegteanordnungmehrerermaschinen, GeräteoderBauteilemiteinergemeinsamenFunktion für eine bestimmte Anwendung, die a)vonfachpersonaldauerhaftaneinembestimmtenort installiert und von Fachpersonal abgebaut wird und b)vonfachpersonalineinerindustriellenfertigungsanlageodereinerforschungs-undentwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird; 3.ortsfeste Großanlage: einegroßangelegteanordnungvongerätenunterschiedlicherartundgegebenenfallsweitereneinrichtungen, die a) von Fachpersonal montiert und installiert wird und b)dazubestimmtist,aufdaueraneinemfestenortbetriebenzuwerdenundvonfachpersonalabgebautzu werden; 4.Kabel: einkabelmiteinernennspannungvonwenigerals250 Volt,dasalsVerbindungs-oderVerlängerungskabelzum AnschlusseinesElektro-oderElektronikgerätsaneine SteckdoseoderzurVerbindungvonzweiodermehrElektro- oder Elektronikgeräten dient; 5.Hersteller: jedenatürlicheoderjuristischepersonoderpersonengesellschaft,dieeinelektro-oderelektronikgerätherstellt oderentwickelnoderherstellenlässtundesunterihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 6.Bevollmächtigter: jedeinderunionansässigenatürlicheoderjuristischepersonoderpersonengesellschaft,diederherstellerschriftlichermächtigthat,inseinemnamenbestimmteaufgaben wahrzunehmen; 7.Vertreiber: jedenatürlicheoderjuristischepersonoderpersonengesellschaft,dieeinelektro-oderelektronikgerätanbietet oderaufdemmarktbereitstellt,mitausnahmedesherstellers und des Importeurs; 8.Importeur: jedeindereuropäischenunionansässigenatürliche oderjuristischepersonoderpersonengesellschaft,die einelektro-oderelektronikgerätauseinemdrittstaat imgeltungsbereichdieserverordnunganbietetoderin Verkehr bringt; 9.Wirtschaftsakteur: denhersteller,denbevollmächtigten,denimporteur und den Vertreiber; 10. Bereitstellung auf dem Markt: jedeentgeltlicheoderunentgeltlicheabgabeeineselektro-oderelektronikgerätszumvertrieb,zumverbrauch oderzurverwendungimgeltungsbereichdieserverordnung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 11.Inverkehrbringen: dieerstmaligebereitstellungeineselektro-oderelektronikgerätsaufdemmarktzumvertrieb,zumverbrauch oder zur Verwendung; 12.harmonisierte Norm: einenorm,dievoneinemeuropäischennormungsgremiumimsinnedesanhangsiderrichtlinie98/34/eg deseuropäischenparlamentsunddesratesvom22.juni1998übereininformationsverfahrenaufdemgebiet dernormenundtechnischenvorschriftenunddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.L204vom ,S.37),diezuletztdurchdie Richtlinie2006/96/EGdesRates (ABl.L363vom ,S.81)geändertwordenist,aufErsuchen derkommissionnachartikel6derrichtlinie93/34/eg erstellt wurde; 13.technische Spezifikation: eindokument,indemdietechnischenanforderungen festgelegtsind,dieeinprodukt,einverfahrenodereine Dienstleistung erfüllen muss; 14.CE-Kennzeichnung: diekennzeichnung,durchdiederherstellererklärt, dassdaselektro-oderelektronikgerätdiegeltenden Anforderungenerfüllt,dieindenHarmonisierungsrechtsvorschriftenderEuropäischenUnion,dieihreAnbringung vorschreiben, festgelegt sind; 15.Konformitätsbewertung: dasverfahrenzurbewertung,obdieanforderungen dieserverordnunginbezugaufeinelektro-oderelektronikgerät erfüllt sind; 16.Marktüberwachung: dievondenzuständigenbehördendurchgeführtentätigkeitenundvonihnengetroffenenmaßnahmen,durch diesichergestelltwerdensoll,dasseinelektro-oder ElektronikgerätdieAnforderungendieserVerordnung erfülltunddiesicherheitundgesundheitvonpersonen oderandereimöffentlicheninteresseschützenswerte Bereiche nicht gefährdet; 17.Rückruf: jedemaßnahme,mitderdierückgabeeinesandieendverbraucherinoderdenendverbraucherabgegebenen Elektro- oder Elektronikgeräts bewirkt werden soll;

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Rücknahme: jedemaßnahme,mitderverhindertwerdensoll,dassein Elektro-oderElektronikgerät,dassichinderLieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; 19.homogener Werkstoff: einenwerkstoffvondurchgehendgleichförmigerzusammensetzungodereinenausverschiedenenwerkstoffenbestehendenwerkstoff,dernichtdurchmechanischevorgängewieabschrauben,schneiden, Zerkleinern,MahlenundSchleifenineinzelneWerkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann; 20.medizinisches Gerät: einmedizinproduktimsinnevon 3Nummer1des MedizinproduktegesetzesinderFassungderBekanntmachungvom7.August2002 (BGBl.IS.3146),das zuletztdurchartikel13desgesetzesvom8.november 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist; 21.In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom7.August2002 (BGBl.IS.3146), daszuletztdurchartikel13desgesetzesvom8.november 2011 (BGBl. I S.2178) geändert worden ist; 22. aktives, implantierbares medizinisches Gerät: jedesaktive,implantierbaremedizinischegerätimsinnevonartikel1absatz2buchstabecderrichtlinie90/ 385/EWGdesRatesvom20.Juni1990zurAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüber aktiveimplantierbaremedizinischegeräte (ABl.L189 vom ,s.17),diezuletztdurchdierichtlinie 2007/47/EG (ABl.L247vom ,S.21)geändert worden ist; 23.Überwachungs- und Kontrollinstrument: einüberwachungs-undkontrollinstrument,dasfüranderealsausschließlichindustrielleundgewerbliche Zwecke bestimmt ist; 24. industrielles Überwachungs- und Kontrollinstrument: einüberwachungs-undkontrollinstrument,dasausschließlichfürindustrielleundgewerblichezweckebestimmt ist; 25.Ersatzteil: eineinzelteileineselektro-oderelektronikgeräts,das einenbestandteileineselektro-oderelektronikgeräts ersetzen kann und das dessen a)funktionstüchtigkeitwiederherstelltoderverbessert, b)wiederverwendung ermöglicht, c)funktionen aktualisiert oder d)leistungsvermögen erweitert; 26.bewegliche Maschinen: Maschinen mit eigener Energieversorgung, die a)vorrangignichtfürdenstraßenverkehrbestimmt sind, b)ausschließlichbeieinerberuflichentätigkeitgenutzt werden und c)beimbetriebentwederbeweglichsindoderkontinuierlichoderhalbkontinuierlichzuverschiedenenfesten Betriebsorten bewegt werden. 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (1)Elektro-undElektronikgeräteeinschließlichKabeln undersatzteilendürfennurinverkehrgebrachtwerden, wenndiezulässigenhöchstkonzentrationenfolgenderstoffe nicht überschritten werden: 1.0,1GewichtsprozentBlei,Quecksilber,sechswertiges Chrom,polybromiertesBiphenyl (PBB)oderpolybromierteDiphenylether (PBDE)jehomogenenWerkstoff oder 2.0,01GewichtsprozentCadmiumjehomogenenWerkstoff. (2)UnbeschadetdesAbsatzes1dürfenElektro-undElektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1.fürsiedieerforderlichentechnischenUnterlagenerstellt wurden, 2.inÜbereinstimmungmitModulAinAnhangIIdesBeschlussesNr.768/2008/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom9.juli2008übereinengemeinsamen RechtsrahmenfürdieVermarktungvonProduktenund zuraufhebungdesbeschlusses93/465/ewgdesrates (ABl.L218vom ,S.82)durcheineinterne Fertigungskontrollenachgewiesenwurde,dasssiedie Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, 3.fürsiedieEU-Konformitätserklärunggemäß 11ausgestellt wurde und 4. gemäß 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. IstnachanderengeltendenRechtsvorschriftenderEuropäischenUniondieDurchführungeinesKonformitätsbewertungsverfahrenserforderlich,beidemmindestensdieAnforderungendesModulsAinAnhangIIdesBeschlusses Nr.768/2008/EGerfülltseinmüssen,sokanndieErfüllung deranforderungengemäßabsatz1imrahmendiesesalternativenverfahrensnachgewiesenwerden.eskönneneinheitliche technische Unterlagen erstellt werden. (3)Absatz1giltnichtfürVerwendungszwecke,dieinden AnhängenIIIundIVderRichtlinie2011/65/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom8.Juni2011zur BeschränkungderVerwendungbestimmtergefährlicher StoffeinElektro-undElektronikgeräten (ABl.L174vom ,S.88),diezuletztdurchdiedelegierteRichtlinie 2012/50/EUderKommissionvom10.Oktober2012zur ÄnderungdesAnhangsIIIderRichtlinie2011/65/EUdes EuropäischenParlamentsunddesRateshinsichtlicheiner AusnahmefürVerwendungenvonBleizwecksAnpassung andentechnischenfortschritt (ABl.L348vom , S.16)unddiedelegierteRichtlinie2012/51/EUder KommissionzurÄnderungdesAnhangsIIIderRichtlinie 2011/65/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRates hinsichtlicheinerausnahmefürverwendungenvoncadmiumzwecksanpassungandentechnischenfortschritt (ABl.L348vom ,S.18)geändertwordenist,

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode festgelegtsind.beidiesenverwendungszweckenhatdieinternefertigungskontrollenachabsatz2satz1nummer2 nachzuweisen,dassdievoraussetzungenfürdiejeweilige AusnahmenachdenAnhängenIIIundIVderRichtlinie 2011/65/EU erfüllt werden. 4 Allgemeine Pflichten des Herstellers (1)DerHerstellerdarfnurElektro-undElektronikgeräte inverkehrbringen,diedieanforderungendes 3Absatz1 erfüllen. (2)DerHerstelleristverpflichtet,diein 3Absatz2genanntenVerfahrensschrittedurchzuführen.FürdieDurchführungderinternenFertigungskontrollenach 3Absatz2 Satz1Nummer2odernach 3Absatz2Satz2kannder Hersteller auch einen Dritten beauftragen. (3)DerHerstellermussdietechnischenUnterlagenund dieeu-konformitätserklärungübereinenzeitraumvon zehnjahrenabdeminverkehrbringendesletztenstücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren. (4)DerHerstellerhatbeiSerienfertigungdurchgeeignete Verfahrendafürzusorgen,dassdieErfüllungderAnforderungendes 3Absatz1stetssichergestelltist.Erhatbeider AuswahldiesesVerfahrensÄnderungenanderGestaltung desproduktsoderandessenmerkmalensowieänderungen derharmonisiertennormenoderdertechnischenspezifikationen,aufdiebeierklärungderkonformitätvonelektroundelektronikgerätenverwiesenwird,angemessenzuberücksichtigen. (5)BestehtGrundzuderAnnahme,dasseinvomHerstellerinVerkehrgebrachtesElektro-oderElektronikgerätnicht denanforderungendes 3entspricht,hatderHerstellerunverzüglichMaßnahmenzuergreifen,durchdiedieKonformitätdiesesGerätshergestelltwird;wenndiesnichtmöglichist,mussderHerstellererforderlichenfallsdasElektrooderElektronikgerätvomMarktnehmenoderzurückrufen. ErmussunverzüglichdiezuständigenBehördendarüberinformierenundausführlicheAngabenmachen,insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. 5 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers (1)DerHerstellermusssicherstellen,dassseineElektroundElektronikgerätezurIdentifikationeineTypen-,Chargen-oderSeriennummerodereinanderesKennzeichentragen.FallsdiesaufGrundderGrößeoderArtdesGerätsnicht möglichist,mussderherstellerdieerforderlicheninformationenaufderverpackungoderindenunterlagen,diedem Gerät beigefügt sind, angeben. (2)DerHerstellermusssicherstellen,dassseinName,seineeingetrageneFirmaoderseineeingetrageneMarkeund seineanschriftnachsatz3aufdemelektro-oderelektronikgerätangegebensind.fallsdiesaufgrunddergröße oderartdeselektro-oderelektronikgerätsnichtmöglich ist,mussderherstellerdieseangabenaufderverpackung oderindenunterlagen,diedemgerätbeigefügtsind,machen.inderanschriftmusseinezentralestelleangegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. (3)DerHerstelleristverpflichtet,derzuständigenBehördeaufderenbegründetesVerlangenalleInformationenund UnterlagenzurVerfügungzustellen,dieerforderlichsind, umdiekonformitätdesinverkehrgebrachtenelektro-oder ElektronikgerätsmitdenAnforderungendes 3nachzuweisen.DieInformationenundUnterlagensindindeutscher oderenglischersprachezuverfassen.derherstellerhatmit dieserbehördeaufderenverlangenbeiallenerforderlichen Maßnahmenzukooperieren,diesicherstellensollen,dass dasvonihminverkehrgebrachtegerätdieanforderungen dieser Verordnung erfüllt. (4)DerHerstellermusseinVerzeichnisseinernichtkonformenElektro-undElektronikgerätesowiederdiesbezüglichenRückrufeundRücknahmenführenunddieVertreiber überdieindiesemverzeichnisgelistetenelektro-undelektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren. 6 Ermächtigung eines Bevollmächtigten (1)EinHerstellerkannschriftlicheinenBevollmächtigten ermächtigen. (2)EinBevollmächtigternimmtdieihmvomHersteller übertragenenaufgabenfürdiesenwahr.einhersteller,der einenbevollmächtigteneinsetzt,mussdiesemmindestens die folgenden Aufgaben übertragen: 1.BereithaltungderEU-Konformitätserklärungundder technischenunterlagenfürdiezuständigenbehörden übereinenzeitraumvonzehnjahrenabdeminverkehrbringendesletztenstücksderelektro-oderelektronikgeräteserie, 2.aufbegründetesVerlangenderzuständigenBehördeAushändigungallererforderlichenInformationenundUnterlagenandieseBehördezumNachweisderKonformität deselektro-oderelektronikgerätsmitdieserverordnung und 3.aufVerlangenderzuständigenBehördeZusammenarbeit mitdieserbehördebeiallenmaßnahmen,diesicherstellensollen,dassdaselektro-oderelektronikgerätdieanforderungen dieser Verordnung erfüllt. (3)NichtaufeinenBevollmächtigtenübertragenwerden kann vom Hersteller 1. die Verpflichtung gemäß 4 Absatz 1 und 2.dieErstellungdertechnischenUnterlagennach 4Absatz 2 in Verbindung mit 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. (4)DerBevollmächtigtemussdieihmübertragenenAufgabengegenüberdenMarktüberwachungsbehördenwahrnehmen. 7 Verpflichtungen des Importeurs (1)DerImporteurmusssich,bevorereinElektro-oder ElektronikgerätinVerkehrbringt,vergewissern,dassder HerstellerdurcheinVerfahrennach 3Absatz2Satz1 Nummer2oderSatz2nachgewiesenhat,dassdasElektro-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11836 oderelektronikgerätdieanforderungennach 3Absatz1 erfüllt.hierbeihatderimporteurinsbesonderezuprüfen,ob 1.derHerstellerdietechnischenUnterlagennach 3Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erstellt hat, 2.dasElektro-oderElektronikgerätmitderCE-Kennzeichnung nach 12 versehen ist, 3.derHerstellerdasVerzeichnisnach 5Absatz4führt und 4.derHerstellerdasElektro-oderElektronikgerätnach 5 Absatz 1 gekennzeichnet hat. BestehtGrundzuderAnnahme,dasseinElektro-oderElektronikgerät nicht die Anforderungen nach 3 Absatz 1 erfüllt,darfderimporteurdiesesgerätnichtinverkehr bringen.erinformierthierüberdenherstellerunddiezuständigen Behörden. (2)BestehtGrundzuderAnnahme,dasseinvomImporteurinVerkehrgebrachtesElektro-oderElektronikgerät nichtdenanforderungendes 3entspricht,hatderImporteurunverzüglichMaßnahmenzuergreifen,durchdiedie KonformitätdiesesGerätshergestelltwird;wenndiesnicht möglichist,musserdaselektro-oderelektronikgeräterforderlichenfallsvommarktnehmenoderzurückrufen.ermuss unverzüglichdiezuständigenbehördendarüberinformieren undausführlicheangabenmachen,insbesondereüberdie Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. (3)DerImporteurmusseinVerzeichnisdervonihmimportiertennichtkonformenElektro-undElektronikgerätesowiederdiesbezüglichenRückrufeundRücknahmenvon Elektro-undElektronikgerätenführenunddieVertreiber überdieindiesemverzeichnisgelistetenelektro-undelektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren. (4)DerImporteurhatübereinenZeitraumvonzehnJahrenabdemInverkehrbringendesletztenStückseinerElektro-oderElektronikgeräteserieeineKopiederEU-KonformitätserklärungfürdiezuständigenBehördenbereitzuhalten unddafürzusorgen,dasserdiesenbehördenaufverlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann. (5)DerImporteurmusssicherstellen,dassseinName,seineeingetrageneFirmaoderseineeingetrageneMarkeund seineanschriftaufdemelektro-oderelektronikgerätangegebensind.fallsdiesnichtmöglichist,mussderimporteur dieseangabenaufderverpackungoderindenunterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. (6)DerImporteuristverpflichtet,derzuständigenBehördeaufderenbegründetesVerlangenalleInformationenund UnterlagenzurVerfügungzustellen,dieerforderlichsind, umdiekonformitätdesinverkehrgebrachtenelektro-oder ElektronikgerätsmitdenAnforderungendes 3nachzuweisen.DieInformationenundUnterlagensindindeutscher oderenglischersprachezuverfassen.derimporteurhatmit dieserbehördeaufderenverlangenbeiallenerforderlichen Maßnahmenzukooperieren,diesicherstellensollen,dass dasvonihminverkehrgebrachtegerätdieanforderungen dieser Verordnung einhält. 8 Verpflichtungen des Vertreibers (1)DerVertreibermuss,bevorereinElektro-undElektronikgerätaufdemMarktbereitstellt,mitdererforderlichen Sorgfaltprüfen,obdiesesdieAnforderungennach 3erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob 1.dasGerätmitderCE-Kennzeichnungnach 12versehen ist und 2.derHerstellerdieKennzeichnungspflichtennach 5Absatz1und2oderderImporteurseineKennzeichnungspflicht nach 7 Absatz 5 erfüllt hat. BestehtGrundzuderAnnahme,dasseinElektro-oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach 3 Absatz 1 erfüllt,darfdervertreiberdiesesgerätnichtaufdemmarkt bereitstellen.erinformierthierüberdenherstelleroderden Importeur und die zuständigen Behörden. (2)BestehtGrundzuderAnnahme,dasseinvomVertreiberaufdemMarktbereitgestelltesElektro-oderElektronikgerätnichtdieAnforderungendes 3erfüllt,mussderVertreibersicherstellen,dassdieMaßnahmenergriffenwerden, durchdiediekonformitätdiesesgerätshergestelltwird; wenndiesnichtmöglichist,mussdervertreiberdiesesgerät zurücknehmenoderzurückrufen.ermussunverzüglichdie zuständigenbehördendarüberinformierenundausführliche Angabenmachen,insbesondereüberdieNichtkonformität unddieergriffenenmaßnahmen.erinformierthierüberauch den Hersteller oder den Importeur. (3)DerVertreiberhatderzuständigenBehördeaufderen begründetesverlangenalleihmvorliegendeninformationen undunterlagenauszuhändigen,diefürdennachweisder KonformitätvonElektro-undElektronikgerätenmitden Anforderungendes 3erforderlichsind.DerVertreiberhat mitdieserbehördeaufderenverlangenbeiallenmaßnahmenzukooperieren,diesicherstellensollen,dassdasvon ihmaufdemmarktbereitgestelltegerätdieanforderungen des 3 erfüllt. 9 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten EinImporteuroderVertreibergiltfürdieZweckedieser VerordnungalsHerstellerundhatdieVerpflichtungenfür Hersteller gemäß den 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er 1.einElektro-oderElektronikgerätunterseinemeigenen NamenoderseinereigenenMarkeinVerkehrbringtoder 2.einbereitsinVerkehrgebrachtesElektro-oderElektronikgerätsoverändert,dassdieErfüllungdersichausdieserVerordnungergebendenAnforderungenbeeinträchtigt werden kann. 10 Benennung der Wirtschaftsakteure (1)JederWirtschaftsakteurhatdenzuständigenBehörden aufderenverlangendiejenigenwirtschaftsakteurezubenennen, 1.vondenenereinElektro-oderElektronikgerätbezogen hat und 2.andieereinElektro-oderElektronikgerätabgegebenhat. (2)DerHerstellermussdieinAbsatz1genanntenInformationenübereinenZeitraumvonzehnJahrenabdemInverkehrbringenbereithalten.DieübrigenWirtschaftsakteure müssendieinabsatz1genannteninformationenübereinen

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZeitraumvonzehnJahrennachderAbgabedesElektro-oder Elektronikgeräts bereithalten. 11 EU-Konformitätserklärung (1)MitderAusstellungderEU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass 1.diein 3Absatz1genanntenStoffbeschränkungeneingehalten werden und 2.dasin 3Absatz2Satz1Nummer2oderin 3Absatz2 Satz2genannteKonformitätsbewertungsverfahrendurchgeführt wurde. (2) Die EU-Konformitätserklärung muss 1.inihremAufbaudemMusterinAnhangVIderRichtlinie 2011/65/EU entsprechen, 2.dieinAnhangVIderRichtlinie2011/65/EUangegebenen Elemente enthalten und 3. vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden. EineunterzeichneteVersionmussnachWahldesHerstellers entwederindeutscheroderenglischersprachevorgehalten werden.sieistaufverlangenderzuständigenbehördeindie deutsche Sprache zu übersetzen. 12 CE-Kennzeichnung (1)FürdieCE-Kennzeichnunggeltendieallgemeinen GrundsätzegemäßArtikel30derVerordnung (EG)Nr.765/ 2008desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom9.Juli 2008überdieVorschriftenfürdieAkkreditierungund MarktüberwachungimZusammenhangmitderVermarktungvonProduktenundzurAufhebungderVerordnung (EWG)Nr.339/93desRates (ABl.L218vom , S.30). (2)DieCE-Kennzeichnungistsichtbar,lesbarunddauerhaftaufdemfertigenElektro-oderElektronikgerätoderseinerDatenplaketteanzubringen.FallsdiesaufGrundder GrößeoderArtdesElektro-oderElektronikgerätsnicht möglichist,wirdsieaufderverpackungunddenbegleitunterlagen angebracht. 13 Konformitätsvermutung (1)BeieinemElektro-oderElektronikgerät,dasmitder CE-Kennzeichnungversehenist,gehendieMarktüberwachungsbehördendavonaus,dassdasGerätdieAnforderungennach 3Absatz1,2Satz1Nummer1,2und3undSatz2 erfüllt. (2)FürElektro-undElektronikgerätesowiefürderen WerkstoffeundBauteilewirdwiderlegbarvermutet,dasssie die Anforderungen des 3 Absatz 1 erfüllen, wenn 1.anihnendurchdenHerstelleroderdurchihnbeauftragte DrittePrüfungenoderMessungenvorgenommenwurden,diedieErfüllungderAnforderungengemäß 3Absatz 1 nachweisen, oder 2.sienachharmonisiertenNormenbewertetwurden,deren FundstellenimAmtsblattderEuropäischenUnionveröffentlicht worden sind. 14 Bußgeldvorschriften (1)OrdnungswidrigimSinnedes 69Absatz1Nummer8 deskreislaufwirtschaftsgesetzeshandelt,wervorsätzlich oderfahrlässigentgegen 3Absatz1einElektro-oderElektronikgerät in Verkehr bringt. (2)OrdnungswidrigimSinnedes 39Absatz1Nummer7 BuchstabeadesProduktsicherheitsgesetzeshandelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 3Absatz2Satz1Nummer3einElektro-und Elektronikgerät in Verkehr bringt, 2.entgegen 5Absatz1Satz1nichtsicherstellt,dassein Elektro-oderElektronikgeräteindortgenanntesKennzeichen trägt, 3.entgegen 5Absatz2Satz1oder 7Absatz5nichtsicherstellt,dasseindortgenanntesKennzeichenentweder aufdemdortgenanntengerät,aufderverpackungoder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder 4.entgegen 5Absatz3Satz1, 7Absatz6Satz1oder 8 Absatz3Satz1einedortgenannteInformationodereine dortgenannteunterlagenicht,nichtvollständigoder nichtrechtzeitigaushändigtodernicht,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 15 Übergangsvorschriften (1)UnbeschadetderAbsätze2und3dürfenElektro-und Elektronikgeräte,dievordemInkrafttretendieserVerordnungnichtindenAnwendungsbereichdesElektro-und Elektronikgerätegesetzesvom16.März2005 (BGBl.I S.762),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom24.Februar2012 (BGBl.IS.212)geändertwordenist,fielen,bis zum22.juli2019aufdemmarktbereitgestelltwerden,auch wennsiedieanforderungendieserverordnungnichterfüllen. (2)AusgenommenvondenStoffbeschränkungennach 3Absatz1sinddiefolgendenElektro-undElektronikgeräte,dienochbiszudenfolgendenZeitpunkteninVerkehr gebracht werden dürfen: 1.medizinischeGerätesowieÜberwachungs-undKontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2014, 2.In-vitro-DiagnostikabiszumAblaufdes21.Juli2016sowie 3.industrielleÜberwachungs-undKontrollinstrumentebis zum Ablauf des 21. Juli (3)AusgenommenvondenStoffbeschränkungennach 3 Absatz 1 sind Kabel oder Ersatzteile von 1.Elektro-undElektronikgeräten,diebiszumAblaufdes 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden, 2.medizinischenGeräten,diebiszumAblaufdes21.Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden, 3.In-vitro-Diagnostika,diebiszumAblaufdes21.Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden, 4.Überwachungs-undKontrollinstrumenten,diebiszum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ industriellenÜberwachungs-undKontrollinstrumenten, diebiszumablaufdes21.juli2017inverkehrgebracht wurden, und 6.Elektro-undElektronikgeräten,soweitfürdieseeine AusnahmenachdemAnhangderRichtlinie2002/95/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom27.januar2003zurbeschränkungderverwendungbestimmtergefährlichersubstanzeninelektro-undelektronikgeräten (ABl.L37vom ,S.19)oderaufGrund desartikels5dieserrichtliniegaltunddievorauslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden. (4)AusgenommenvondenStoffbeschränkungennach 3Absatz1sindErsatzteile,dieausElektro-undElektronikgeräten,diebiszumAblaufdes30.Juni2006inVerkehr gebrachtwurden,ausgebautundingerätenverwendetwerden,diezumablaufdes30.juni2016inverkehrgebracht werden,soferndiewiederverwendungineinemüberprüfbarengeschlossenenzwischenbetrieblichensystemerfolgtund denverbraucherinnenundverbrauchernkenntlichgemacht wird, dass Teile wiederverwendet wurden. 16 Inkrafttreten DieseVerordnungtrittam [einsetzen:tagnachdem DatumderVerkündungdesGesetzeszurÄnderungdes Elektro- und Elektronikgerätegesetzes] in Kraft.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil 1.Ausgangslage,ZielsetzungundErmächtigungsgrundlage DervorliegendeVerordnungsentwurfdientderUmsetzungder Richtlinie2011/65/EUdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom8.Juni2011zurBeschränkungderVerwendungbestimmtergefährlicherStoffeinElektro-undElektronikgeräten (sog.rohs-richtlinie).dierichtlinie2011/65/eulöstdie Richtlinie2002/95/EGab,diebislangdurch 5desGesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträglicheentsorgungvonelektro-undelektronikgeräten (Elektro-undElektronikgerätegesetz ElektroG)innationales Rechtumgesetztwar.AufgrunddesdeutlicherweitertenUmfangsdesRegelungsgehaltesderRichtlinie2011/65/EUim VergleichzumStatusquoistdieUmsetzunginnationalesRecht imwegeeinereigenständigenverordnungerforderlich.die UmsetzungdurcheineVerordnungwirdaussystematischen Erwägungenvorgenommen,daentsprechendeStoffbeschränkungenimBereichderabfallrechtlichenProduktverantwortungbislangebenfallsregelmäßigdurcheineVerordnungumgesetztwurden.ImZusammenhangmitdieserVerordnung sinddiebislangimelektrogenthaltenenregelungenzuden Stoffbeschränkungenaufzuheben.EinentsprechendesÄnderungsgesetzbefindetsichderzeitimGesetzgebungsverfahren. NachderRichtlinie2011/65/EUhabendieMitgliedstaaten imwesentlichendiefolgendenaufgaben:siemüssensicherstellen, dass inverkehrgebrachteelektro-undelektronikgeräteeinschließlichkabelnundersatzteilenbestimmtegefährliche Stoffe nicht mehr enthalten, HerstellerfürdiedenAnforderungenderRichtlinieentsprechendenElektro-undElektronikgeräteeineEU-KonformitätserklärungausstellenundeineentsprechendeCE- Kennzeichnung am Gerät anbringen, HerstellerdiedauerhafteKonformitätihrerGerätesicherstellen sowie HerstellerihrenausderRichtlinieresultierendenDokumentations- und Informationspflichten nachkommen. ZieldervorliegendenVerordnungistes,inUmsetzungder Richtlinie2011/65/EUdenSchadstoffgehaltinElektro-und Elektronikgerätenzureduzieren,umhierdurcheinenBeitrag zumschutzdermenschlichengesundheitundderumwelt sowiederumweltgerechtenverwertungundbeseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten. Durch 24 Nummer 1 und 2 und 65 Absatz 1, jeweils inverbindungmit 67desKreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)vom24.Februar2012 (BGBl.IS.212)wirddie Bundesregierungermächtigt,AnforderungenandieVerpflichtetenderProduktverantwortungfestzulegen.DieProduktverantwortungumfasstdabeigemäß 23Absatz2 KrWGdieEntwicklung,dieHerstellungunddasInverkehrbringenvonErzeugnissen,dienachdemEndeihrer Nutzungsphasezurordnungsgemäßen,schadlosenundhochwertigenVerwertungsowiezurumweltverträglichenBeseitigung geeignet sein müssen. Durch 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b undeundnummer2desproduktsicherheitsgesetzesvom 8.November2011 (BGBl.IS.2179)wirddasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfür ArbeitundSoziales,demBundesministeriumfürWirtschaft undtechnologie,dembundesministeriumfürernährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutz,demBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungunddemBundesministeriumderVerteidigungundnachAnhörungdes AusschussesfürProduktsicherheitRechtsverordnungen zumschutzderumweltzuerlassen.eskannhierbeianforderungenandiebereitstellungvonproduktenaufdem Markt,andieKennzeichnungvonProduktenundproduktbezogeneAufbewahrungs-undMitteilungspflichtensowie behördlichemaßnahmen,diederdurchsetzungdieseranforderungendienen,regeln.produktenachdemproduktsicherheitsgesetz sind auch Elektro- und Elektronikgeräte. 3 Absatz 1 und 3 sowie 14 Absatz 1 und 15 Elektro- StoffVsindaufdieRegelungendes Kreislaufwirtschaftgesetzesgestützt.ZielderStoffbeschränkungender ElektroStoffV istes,dierisikenfürdieumweltunddiemenschlichegesundheitmitblickaufdiebewirtschaftungderspäteranfallendenabfällezuminimieren.vordiesemhintergrundstützensichdievorschrifteninbezugaufdiestoffbeschränkungenaufdieabfallrechtlichegrundlagedes 24Nummer1 und2krwg.imübrigenfindendievorschriftenihre RechtsgrundlageindenRegelungendesProduktsicherheitsgesetzes.DieElektroStoffVsiehtdemProduktsicherheitsgesetzentsprechendeundweitergehendeVorschriftenimSinne des 1Absatz4Produktsicherheitsgesetzvor.Soweitdie RegelungenderVerordnungeinschlägigsind,geltendieVorschriften des Produktsicherheitsgesetzes nicht. 2.Alternativen ZuderVerordnunggibteskeineAlternativen.DieRichtlinie 2011/65/EUistbiszum2.Januar2013innationalesRecht umzusetzen. 3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand EssindkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand zu erwarten. 4.Erfüllungsaufwand DasStatistischeBundesamthatimAuftragdesBundesministeriumsfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitdenErfüllungsaufwandimZusammenhangmitderUmsetzungderRichtlinie2011/65/EUdurchdieElektroStoffV ermittelt.hierbeihandeltessichumeineschätzung,dieauf Grundlage von vorliegendenstudienundinformationensowohlnationaler als auch europäischer Organe und Behörden, Informationen der Wirtschaftsbeteiligten sowie InformationenderzuständigenMarktüberwachungsbehörden der Länder vorgenommen wurde.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger BürgerinnenundBürgersinddurchdieRegelungenderVerordnungnichtbetroffen,sodassinsoweitkeinErfüllungsaufwand entsteht. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DieElektroStoffVenthältzumTeilneueandieWirtschaft gerichtetevorgaben.hierzugehörenfolgendepflichten,die einen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft bewirken: a)sicherstellungderkonformitätmitdenstoffbeschränkungen; b)erstellungdererforderlichentechnischenunterlagensowie Durchführung einer internen Fertigungskontrolle; c) Sicherstellung der dauerhaften Konformität; d)einleitungvonmaßnahmenzurherstellungderkonformität. Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Elektro-undElektronikgeräten,diebislangbereitsdenStoffbeschränkungen unterlagen (Kategorie 1 bis 7 und 10) und Elektro-undElektronikgeräten,dieerstzukünftiginden AnwendungsbereichderElektroStoffVfallenwerden (Kategorie 8 bis 9 und 11). FürHerstellervonElektro-undElektronikgeräten,dieunter die in 1 Absatz 1 ElektroStoffV aufgeführten Kategorien 1bis7und10fallen,galtendieStoffbeschränkungenauf GrundlagederbestehendenGesetzeslagebereitsbisher.Da dieherstellerdieserelektro-undelektronikgeräteihreproduktpalettebereitsumgestellthabenmüssen,fälltfürdiesen Normadressatenkreisaus 4Absatz1fürdiebestehende ProduktpalettekeinzusätzlichereinmaligerAufwandan. AuchfürkünftigeProdukteistkeinzusätzlichereinmaliger AufwandimRahmenderNeuentwicklunganzusetzen,da dievorgabenderverordnungbezogenaufdiesenentwicklungsaufwanddanndenaktuellenstanddertechnikdarstellen,dersowiesoberücksichtigtwerdenmuss.aufwand fälltfürdiesennormenadressatendennochu.a.beidererstellungdererforderlichentechnischenunterlagenimrahmen der internen Fertigungskontrolle an. Dadamitzurechnenist,dassinKategorie11nurwenigeGerätemiteinemimVergleichzudenanderenKategoriengeringenGesamtumsatzhineinfallenwerden,kanndieseKategoriefürdieErmittlungdesErfüllungsaufwandesvernachlässigtwerden.SomitwirdimFolgendendieDarstellungdes ErfüllungsaufwandsaufHerstellervonElektro-undElektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 beschränkt. Darstellung der Fallzahlen Insgesamtsind UnternehmenvonderUmsetzung derrohs-richtliniebetroffen.dieanzahlderunternehmenjekategoriestellensichnachangabendesstatistischen Bundesamtes wie folgt dar: 3DieAngabenzurAnzahlderHerstellerundzudenUmsätzen (auch Kategorien)basierenaufdemUnternehmensregisterdesStatistischen BundesamtesundaufAngabenzurAnzahlderRegistrierungenbeider Stiftung elektro-altgeräte register. Kategorie 8: DieKategorie8umfasstmedizinischeGeräteeinschließlich In-vitro-Diagnostika.DiesewerdeninderfolgendenDarstellungdesErfüllungsaufwandesjedochgetrenntinKategorie 8aund8bdargestellt,dadieEinhaltungderStoffbeschränkungenfürdieHerstellerzuunterschiedlichenZeitpunkten verpflichtend wird. InDeutschlandgibtesinsgesamt640Unternehmen,diemedizinischeGeräteherstellen.DerAnteilanUnternehmen,die In-vitro-DiagnostikaherstellenwirdaufeinZehntelgeschätzt demnach rund 64 Unternehmen. Kategorie 9: ÄhnlichstelltessichbeiderKategorie9dar.Dieseumfasst Überwachungs-undKontrollinstrumenteeinschließlichÜberwachungs-undKontrollinstrumenteinderIndustrie.Auch hierwirddieeinhaltungderstoffbeschränkungenfürherstellerzuunterschiedlichenzeitpunktenverpflichtend.daherwirdauchhierdererfüllungsaufwandgetrenntinkategorie 9a und 9b ausgewiesen. Insgesamtstellen2900UnternehmeninDeutschlandÜberwachungs-undKontrollinstrumenteher.DerAnteilderUnternehmen,dieÜberwachungs-undKontrollinstrumentefür dieindustrieherstellen,wirdaufzweidrittelgeschätzt demnach rund 1933 Unternehmen. Die Fallzahlen stellen sich zusammenfassend wie folgt dar: Kategorie 8a: Medizinische Geräte 576 Unternehmen Kategorie 8b: In-vitro-Diagnostika 64 Unternehmen Kategorie 9a: Überwachungs- und Kontrollgeräte 967 Kategorie 9b:Überwachungs-undKontrollgeräteinderIndustrie 1933 Insgesamtsinddies3540Unternehmen.FürdieKategorie1 bis 7 und 10 werden somit Hersteller geschätzt. Darstellung des Erfüllungsaufwandes Zu Buchstabe a (Sicherstellung der Konformität mit den Stoffbeschränkungen) Wiebeschrieben,wirdderAnwendungsbereichder ElektroStoffV zukünftig schrittweise erweitert. So werden abdem22.juli2014überwachungs-undkontrollinstrumentesowiemedizinischegeräte (Kategorie8aundKategorie 9a), abdem22.juli2016in-vitro-diagnostika (Kategorie8b), abdem22.juli2017industriellekontroll-undüberwachungsinstrumente in der Industrie (Kategorie 9b) und abdem22.juli2019elektro-undelektronikgeräteder Kategorie 11 denstoffbeschränkungenderelektrostoffvunterliegen.bei denherstellerndiesergeräte,fälltfürdieanpassungder ProdukteeineinmaligerUmstellungsaufwandan.Dieserbesteht in allen Fällen aus: demprüfenderprodukteunddemfeststellenderumstellungsnotwendigkeiten.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Gegebenenfalls wird: eine Änderung des Produktes, eine Umstellung der Fertigungsprozesse, eineumstellungderbeschaffungswegefürmaterialien und Bauteile sowie eine Neuzertifizierung notwendig. AbgemildertwirddieserAufwandallerdingsdadurch,dass vieleprodukteausdenkategorien8und9dievorgabendieserverordnungbzw.derrohs-richtliniezwarnochnicht vollständigerfüllen,aberoftauskomponentenzusammengesetztsind,beidenendiesschonzumgrößerenteilderfall ist 4.BeiderSchätzungdesErfüllungsaufwandeswirdaufdie ARCADIS-StudieBezuggenommen,indereinAufwandfür dieunternehmeninhöhevon4,7prozentvomumsatzfür ProduktederKategorie8und2,45ProzentvomUmsatzfür ProduktederKategorie9angenommenwird.Ausgehend von12000herstellernvonelektro-undelektronikgeräten deutschlandweitmiteinemumsatzvonca.60mrd.euroin 2009ergibtsichunterBerücksichtigungdesentsprechenden Aufwandes,deranteiligvomUmsatzberechnetwird,sowie deranzahlderjeweilsbetroffenenherstellerfolgendereinmaliger Umstellungsaufwand: Kategorie 8 (640) Kategorie 9 (2900) 2,6 Mrd. 15,6 Mrd. 22. Juli 2014 (Kategorie8aund9a) 22. Juli 2016 (Kategorie 8b) 22. Juli 2017 (Kategorie 9b) Gesamtumsatz Erfüllungsaufwand zum Gesamtumsatz 121 Mio. (2,6Mrd. 0,047) 383 Mio. (15,6Mrd. 0,0245) Umsatz pro Unternehmen ohnekategorie 1 bis 7 und 10 4,0 Mio. 5,4 Mio. Anzahl Unternehmen ohne Kategorie 1 bis 7 und 10 Einmalige Umstellungskosten pro Unternehmen Euro (4 Mio. 0,047) Euro (5,4 Mio. 0,0245) Gesamtaufwand Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro 4EuropeanCommissionDGENV/BioIntelligenceServiceS.A.S,Study tosupporttheimpactassessmentoftherohsreview finalreport (September 16, 2008) Zu Buchstabe b (Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen sowie Durchführung einer internen Fertigungskontrolle) Einmaliger Umstellungsaufwand FürallederzeitbestehendenProduktefälltmitInkrafttreten derverordnungeineinmaligerumstellungsaufwandfürdie DurchführungeinerinternenFertigungskontrollean.Damit verbundenkannaucheinaufwandfürdieerstellungweiterertechnischenunterlagensein,dadievorhandenenunterlageninderregelkeinevollständigeauskunftüberdiema- terialienundinsbesonderedieeinhaltungderspezifischen VorgabenderElektroStoffVgeben.Hiervonbetroffensind auchdieherstellervongerätenderkategorie1bis7und10. DerAufwandproUnternehmenvariiertstarkinAbhängigkeitvonBrancheundGrößedesUnternehmenssowieder AnzahlderProdukte.InBezugaufdieProdukteistjedoch davonauszugehen,dassderaufwandnichtproportionalzur ZahlderProduktesteigt,davonstarkenSynergieeffekten beimkonformitätsbewertungsverfahrenauszugehenist.daherkannderaufwandnurgrobgeschätztwerden.hierzu kannsichaneinerähnlichgelagertenpflichtausdemgesetz überdieelektromagnetischeverträglichkeitvonbetriebsmitteln (EMVG)orientiertwerden.Hierwurdenca.45Stunden ermittelt. BeieinemdurchschnittlichenLohnsatz (verarbeitendesgewerbe)von41,10euro/stundenergibtsichdarausfürdie insgesamt12000unternehmeneineinmaligerumstellungsaufwand in Höhe von mind. 22 Mio. Euro. Im Einzelnen: Inkrafttreten der Verordnung (Kategorie 1 7 und 10) 22. Juli 2014 (Kategorie 8a und 9a): 22. Juli 2016 (Kategorie 8b): 22. Juli 2017 (Kategorie 9b): Anzahl Unternehmen Gesamtaufwand Mio. Euro 8460 ca. 15,6 Mio. Euro 1543ca.2,8 Mio. Euro 64ca.0,1 Mio. Euro 1933ca.3,5 Mio. Euro Jährlicher Umstellungsaufwand InZukunftfälltfürdieKonformitätsbewertungunddieErstellungspezifischertechnischerUnterlageninBezugauf Produktneuentwicklungeneindarüberhinausfolgender, jährlicher Erfüllungsaufwand an. AuchhierfällteinAufwandvon45StundenfürdieErstellungdertechnischenUnterlagenfürProduktneuentwicklungenproJahrundproUnternehmenmiteinemLohnsatzvon 41,10 Euro/Stunde an. DurchdieschrittweiseErweiterungdesAnwendungsbereichesnachderElektroStoffVbis2017erhöhtsichauchder jährlicheerfüllungsaufwandbis2017schrittweise.abdem 22.Juli2017fälltdanneinjährlicherErfüllungsaufwandfür diewirtschaftinhöhevonca.22mio.euroan.prounternehmenentstehtdahereinjährlichererfüllungsaufwandin Höhe von rd Euro. Inkrafttreten der Verordnung (Kategorie 1 7 und 10) 22. Juli 2014 (Kategorie 8a und 9a): Anzahl Unternehmen 8460 Aufwand pro Jahr ca. 15,6 Mio. Euro Kumulierter jährlicher Aufwand 15,6 Mio. Euro ,8 Mio. Euro 18,4 Mio. Euro 22.Juli2016 (Kategorie8b):64 0,1 Mio. Euro 18,5 Mio. Euro 22.Juli2017 (Kategorie9b):1933 3,5 Mio. Euro0,22 Mio. Euro

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11836 Zu Buchstabe c (Sicherstellung der dauerhaften Konformität:undderdamitmöglicherweiseeinhergehenden Einleitung von Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität) Jährlicher Erfüllungsaufwand WährendderUmstellungsaufwandfürdasSicherstellender KonformitätmitdenStoffbeschränkungenvorallemaus KostenfürdieUmstellungdesFertigungsprozessesimZusammenhangmitderAnpassungvonProduktenbesteht,beziehtsichderAufwandfürdasSicherstellenderdauerhaften KonformitätderProdukteaufdieinZusammenhangdamit stehendenlaufendenadministrativenvorgängen,dieals Qualitätssicherungsmechanismen wirken. Darunter fallen: dassichvertrautmachenmitdenanforderungen,diesich aus dieser Verordnung insgesamt ergeben, die Beschaffung, die Verteilung und dasmanagementvoninformationenübermaterialbeschaffenheitenundanderespezifikainzusammenhang mitdieserverordnung,insbesondereinderkommunikation mit Lieferanten. DerlaufendejährlicheErfüllungsaufwandfürdasSicherstel- lenderkonformitätmitdenanforderungenderelektro- StoffV stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar: AuchhierwirdfürdieErmittlungdesErfüllungsaufwandes aufdiearcadis-studiebezuggenommen,indereinaufwandfürdieunternehmeninhöhevon0,04prozentvom Umsatz angenommen wird. Anzahl Unternehmen Gesamtumsatz Aufwand in Höhe von 0,04 Prozent Kategorie 86402,6 Mrd.0,1 Mio. Kategorie ,6 Mrd.6,2 Mio. Kategorie1bis7 und 10 DurchdieschrittweiseErweiterungdesAnwendungsbereichesnachderElektroStoffVbis2017erhöhtsichauchder jährlicheerfüllungsaufwandbis2017schrittweise.abdem 22.Juli2017fälltdanneinjährlicherErfüllungsaufwandfür diewirtschaftinhöhevonca.24,1mio.euroan.prounternehmenentstehtdahereinjährlichererfüllungsaufwandin Höhe von rund Euro. Inkrafttreten der Verordnung (Kategorie1bis7 und 10) 22. Juli 2014 (Kategorie 8a und 9a): 22. Juli 2016 (Kategorie 8b): 22. Juli 2017 (Kategorie 9b): ,6 Mrd.16,8 Mio. Anzahl Unternehmen Aufwand pro Jahr Kumulierter jährlicher Aufwand ,8 Mio.16,8 Mio ,0 Mio.19,8 Mio. 640,1 Mio.19,9 Mio ,2 Mio.24,1 Mio. Bürokratiekosten DanebengibtesVorgaben,diealsInformationspflichtender Wirtschaftzuwertensind.DieBürokratiekostenbelaufen sichdabeiaufeinmaligekosteninhöhevon41100euro. DielaufendenjährlichenBürokratiekostensindalsvernachlässigbar einzustufen. EswerdenfolgendeInformationspflichtenfürdieWirtschaft festgelegt: a)ausstellendereu-konformitätserklärungundanbringen des CE-Kennzeichens; b)aufbewahrungdererforderlichenunterlagenfürzehn Jahre; c)führeneinesverzeichnissesdernichtkonformenprodukte,produktrückrufesowieentsprechendeinformationder Vertreiber; d)kennzeichnung der Geräte; e) Anbringen der Herstellerinformationen am Gerät; f)bereitstellungdererforderlicheninformationenfürdie und Kooperation mit den Überwachungsbehörden. Zu Buchstabe a (Ausstellen der EU-Konformitätserklärung und Anbringen des CE-Kennzeichens) BeidenallermeistenElektro-undElektronikgerätenkann davonausgegangenwerden,dasssiebereitsaufgrundandererharmonisierungsregelungenderkennzeichnungspflicht unterliegen.beimaufwandfürdasgrundsätzlicheerstellen einereu-konformitätserklärungunddasanbringeneiner CE-KennzeichnungamProdukthandeltessichfürsolche GeräteumkeinenRoHS-spezifischenAufwand,dabeides schonaufgrundderanderenregelungenerforderlichist. HieristlediglicheineErgänzungderbestehendenErklärung erforderlich. NurfürdenkleinenTeilderElektro-undElektronikgeräte, fürdenbisherkeinekonformitätserklärungausgestelltund dasce-kennzeichennichtangebrachtwerdenmusste,fällt einrohs-spezifischereinmaligerumstellungsaufwandmit InkrafttretenderVerordnungan.Diesgiltallerdingsauch nurfürgeräte,dieneuinverkehrgebrachtwerden.fürgeräte,diebereitsinverkehrgebrachtsindundsichinderlieferkettebefinden,mussnachallgemeinemverständnisdie Konformitätserklärungnichtnachträglichangefertigtbzw. umrohs-aspekteerweitertwerdenund sofernnochnicht vorhanden dasce-kennzeichennichtnachträglichangebracht werden. Esistdavonauszugehen,dass99ProzentderHerstellervon Elektro-undElektronikgerätendieInformationspflichtbereitserfüllen.Soentstehenlediglichfürdieverbleibenden 120Unternehmen (entsprecht1prozentvon12000)einmaligebürokratiekosten.weiterhinwirdangenommen,dass durchschnittlich100produkteprounternehmenberücksichtigtwerdenmüssen.somitergibtsicheinefallzahlvon 12000Produkten,fürdieeineEU-Konformitätserklärung ausgestelltundeinece-kennzeichnungamproduktangebracht werden muss. FürdieeinmaligeÄnderungamDesignzurInkorporation derce-kennzeichnungunddasausstellenderkonformitätserklärungwirdeinzeitaufwandvon5minutenprofall geschätzt.beieinemdurchschnittlichenlohnsatz (verarbei-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tendesgewerbe)von41,10euroergebensicheinmaligebürokratiekosten in Höhe von ca Euro. Zu Buchstabe b (Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen für zehn Jahre) Die (imrahmenderkonformitätsbewertung)erstelltentechnischenunterlagenunddieeu-konformitätserklärungsind biszehnjahrenachdeminverkehrbringendesletztenstücks derelektro-undelektronikgeräteseriedurchdiehersteller aufzubewahren.dadieindenunternehmenbereitsvorhandenenarchivierungssystemegenutztwerdenkönnen,entsteht voraussichtlich kein zusätzlicher Aufwand. Zu Buchstabe c (FühreneinesVerzeichnissesdernicht-konformen Produkte, Produktrückrufe sowie entsprechende Information der Vertreiber) BezogenaufeineinzelnesUnternehmenkommtesäußerst seltenvor,dasseinproduktalsnichtkonformeingestuftwird odereinproduktzurückgerufenwird.dasverzeichnisist einfachzuführenunddieinformationderbetreiberkann überdieüblichenkommunikationskanäleerfolgen.aufgrundderanzunehmendengeringenfallzahlkannderaufwandfürdieinformationspflicht FührendesVerzeichnisses undinformationdervertreiber indersummealsvernachlässigbar eingestuft werden. Zu den Buchstaben d und e (Kennzeichnung der Geräte und Anbringen der Herstellerinformationen am Gerät) DiesistbereitsimProdSGgeregelt.Esentstehtkeinzusätzlicher Aufwand. Zu Buchstabe f (Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die und Kooperation mit den Überwachungsbehörden) WieofteszueinervermutetenNichtkonformitäteinesProduktesunddamitauchdemErforderniszurBereitstellung voninformationenkommenwird,lässtsichderzeitnicht verlässlichabschätzen.esistjedochzuvermuten,dassdies sehrseltenvorkommtundderaufwandindersummeals vernachlässigbar beurteilt werden kann. 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung AuchwenndieMarktüberwachungsbehördenderLänderbereitsheutenachden 24ff.ProdSGverpflichtetsind,eine Marktüberwachungdurchzuführen,ergibtsichdurchdiedarüberhinausgehendenVorgabenderElektroStoffVzukünftig ein erhöhter Erfüllungsaufwand. DergeschätzteAufwandfürdieMarktüberwachungeinschließlichVorüberlegung,welchesProdukt/-segmentüberprüftwird,liegtbeidurchschnittlichca.12Stunden.Fürdie LänderkanneinLohnsatzvondurchschnittlich35,80Euro/ StundezuzüglicheineranteiligenSachkostenpauschale 5 von 5Derzeit12365EuroproJahrbzw.7,70EuroproStunde,vgl.LeitfadenzurErmittlungundDarstellungdesErfüllungsaufwands,S.32. AufgrundderunterschiedlichenSachkostenpauschalenderLänder wird die Pauschale des Bundes verwendet. 7,70EuroproStundezugrundegelegtwerden,waszueinem Aufwand in Höhe von rund 522 Euro pro Fall führt. DieÜberprüfungeninZusammenhangmitderRoHS-KonformitätsindimKontextderMarktüberwachunginsgesamt zusehen.fürdasprodsgsind0,5stichprobenje1000einwohnervorgesehen.esistdamitzurechnen,dassbezüglich derelektrostoffvdiemarktüberwachungnuringeringem Umfangausgeweitetwird.AufBasisderAnnahme,dassca. 0,05Stichprobenje1000EinwohnerproJahrzusätzlich vorgenommenwerden (beirund82mio.einwohnerninsgesamt),ergibtsicheinefallzahlvongut4000überprüfungen projahr.diesverursachtlaufendekostenvonetwa2mio. Euro pro Jahr für die Überwachungstätigkeit. 5.Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. 6.Nachhaltige Entwicklung DasVerordnungsvorhabendientdernachhaltigenEntwicklung,dadurchdiesesdauerhaftdieVerwendunggefährlicher StoffeinElektro-undElektronikgerätenbeschränktwird. HierdurchwerdenmöglicheRisikenundGefahrenbeider BewirtschaftungderspäterenAbfälleausdiesenGerätenreduziert,sodassdieVerordnungeinenBeitragzueinerordnungsgemäßenundschadlosenVerwertungundgemeinwohlverträglichenBeseitigungvonAbfällenleistet.Dieses istinsbesonderevordemhintergrundeinerverkürzungder LebenszyklenvielerElektro-undElektronikgerätesowie einergrundsätzlichenzunahmediesergeräteinallenlebensbereichen von Bedeutung. DieVerordnunghatfolgendewesentlicheAuswirkungenauf diemanagementregeln1und4dernationalennachhaltigkeitsstrategiederbundesregierung (niedergelegtin PerspektivenfürDeutschland ausdemjahr2002und Fürein nachhaltigesdeutschland Fortschrittsbericht2008zurnationalen Nachhaltigkeitsstrategie aus dem Jahr 2008): zumanagementregel1:durchdiegetroffenenregelungenwirddafürsorgegetragen,dassdiein 3Absatz1 ElektroStoffVgenanntenStoffeinElektro-undElektronikgerätenbeschränktunddamitdauerhaftausdem Stoffkreislaufausgeschleustwerden.DurchdieAusschleusungwerdensomitabsehbareBelastungenfür kommendegenerationenmitblickaufdieabfallbewirtschaftungbereitsbeiderkonzeptionundproduktionder Elektro- und Elektronikgeräten reduziert. zumanagementregel4:durchdiebeschränkungder VerwendungdergefährlichenStoffewirdverhindert, dassdiesewährenddernutzungs-undderentsorgungsphaseausdenelektro-undelektronikgerätenfreigesetzt werdenkönnen.gefahrenundrisikenfürdiemenschliche Gesundheit werden hierdurch vermieden. Zu 1 B.Besonderer Teil 1dervorliegendenVerordnungsetztArtikel2derRichtlinie2011/65/EUum.DieRegelungenderElektroStoffVbeziehen sich auf

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