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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) A. Problem und Ziel Am21.Oktober2009istdieRichtlinie2009/126/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberPhaseIIderBenzindampf-RückgewinnungbeimBetankenvonKraftfahrzeugenanTankstelleninKraftgetreten.DieMitgliedstaatensindverpflichtet,dieseRichtliniebiszum1.Januar2012innationalesRecht umzusetzen. WesentlichesZielderRichtlinieistes,dieBenzindämpfe,diebeimBetanken vonkraftfahrzeugenantankstellenfreigesetztwerden,durcheingasrückführungssystem zurückzuhalten. DieAnforderungenderRichtlinieentsprechendemdeutschenStandderTechnik undsinddaherinderbestehendenverordnungzurbegrenzungderkohlenwasserstoffemissionenbeiderbetankungvonkraftfahrzeugen (21.BImSchV)für diemehrheitdertankstellenbereitsverbindlichvorgeschrieben.eineanpassungder21.bimschvistdennocherforderlich,weilinderrichtlinieeingeringfügigabweichenderanwendungsbereichfestgelegtwurde,derumzusetzen ist.dasbetrifftkleintankstellenmiteinemjahresumsatzvon100bis1000kubikmeterottokraftstoff,diebishernichtvonder21.bimschverfasstwurden. InDeutschlandsindetwarund500voninsgesamt14500Tankstellenbetroffen. Vondiesen500AnlagensindnachAngabenderLänderbereitsetwa400AnlagenmitGasrückführungssystemenausgestattet.Fürdienochverbleibenden 100TankstellenwirdzurNachrüstungeinesGasrückführungssystemseine ÜbergangsfristbisEnde2018eingeräumt.DarüberhinauserfordertdieRichtlinieeineKennzeichnungandenTankstellen,z.B.mitPlakettenandenZapfsäulen.DieKennzeichnungsolldieVerbraucherüberdieinstalliertenGasrückführungssysteme informieren. NebenderUmsetzungderRichtliniewerdennochandereÄnderungeninder 21.BImSchVvorgenommen,dieausnationalerSichterforderlichsind.Diese betreffenvorallemdieausdehnungdesanwendungsbereichs,derbisheraufdie BetankungmitOttokraftstoffbegrenztwar,aufdiezunehmendangewandten Biokraftstoffe (z.b.ottokraftstoffmitmehrals10volumenprozent Vol.-% Bioethanol wie E85). Die21.BImSchVstehtineinemengensachlichenZusammenhangmitderVerordnungzurBegrenzungderEmissionenflüchtigerorganischerVerbindungen beimumfüllenundlagernvonottokraftstoffen (20.BImSchV).EineNovellie-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rungder20.bimschvimzugedererforderlichennovellierungder 21. BImSchV ist daher sachgerecht und geboten. VorallemwirdindiesemZusammenhangderAnwendungsbereichder 20.BImSchV,derbisherdasLagernoderUmfüllenvonOttokraftstoffinTanklagernsowieinbeweglicheBehältnissewieEisenbahnwaggons,Tankfahrzeuge undbinnentankschiffeumfasste,aufdasumfüllenoderlagernvonbiokraftstoffen (Ottokraftstoffmitmehrals10Vol.-%Bioethanol)undRohbenzin (Naphta)erweitert.Zielistes,dieEmissionenvonflüchtigenorganischenVerbindungendurchGasrückführsystemeweiterzuvermindern,diebeimUmgang mit diesen Stoffen entstehen. EbenfallswirdderfortentwickelteStandderTechnikzurVerminderungdiffuser EmissionenbeiderLagerungdero.g.StoffeinTanks,soweitdieseeinebestimmte Größe überschreiten, in der Verordnung umgesetzt. B. Lösung DieUmsetzungderinAbschnittA.genanntenZieleunddieAnpassungenerfolgt durch die Änderung der 20. BImSchV und der 21. BImSchV. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdieVerordnungentstehtfürBürgerinnenundBürgerkeinErfüllungsaufwand. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DurchdieVerordnungentstehenfürdieWirtschaftzusätzlichelaufendeKosten ausinformationspflichtenvonrund1000eurosowieeinmaligekostenausinformationspflichten von rund Euro. WeiterhinentsteheneinlaufenderErfüllungsaufwandvonrund328000Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund Euro. 3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung DurchdieVerordnungentstehtfürdieVerwaltungeinjährlicherErfüllungsaufwand von rund Euro. F. Weitere Kosten Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten. AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8321

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8321 Anlage 1 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) * Vom Auf Grund des 7Absatz1bis4,des 23Absatz1unddes 58e desbundes-immissionsschutzgesetzesinderfassung derbekanntmachungvom26.september2002 (BGBl.I S.3830),vondenen 7Absatz1Nummer4Satz1durch Artikel7Nummer1desGesetzesvom6.Januar2004 (BGBl.IS.2)und 7Absatz4Satz1durchArtikel1 Nummer6desGesetzesvom26.November2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden sind, des 34Absatz1Nummer1,2,4und5desProduktsicherheitsgesetzesvom8.November2011 (BGBl.I S.2178) verordnetdiebundesregierungnachanhörungderbeteiligtenkreiseundhinsichtlichdes 7Absatz1Nummer2und des 23Absatz1Satz1Nummer2jeweilsinVerbindung mit 48bdesBundes-ImmissionsschutzgesetzesunterWahrung der Rechte des Bundestages: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen DieVerordnungzurBegrenzungderEmissionenflüchtigerorganischerVerbindungenbeimUmfüllenundLagern vonottokraftstoffenvom27.mai1998 (BGBl.IS.1174), diezuletztdurchartikel1derverordnungvom4.mai2009 (BGBl.IS.1043)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 20.VerordnungzurDurchführungdesBundes-Immissionsschutzgesetzes (VerordnungzurBegrenzungder EmissionenflüchtigerorganischerVerbindungenbeim UmfüllenoderLagernvonOttokraftstoffen,Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin 20. BImSchV. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 11wirdfolgendeAngabeeingefügt: *Artikel2dieserVerordnungdientderUmsetzungderRichtlinie2009/ 126/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober 2009überPhaseIIderBenzindampf-RückgewinnungbeimBetanken vonkraftfahrzeugenantankstellen (ABl.L285vom , S.36). 12Zugänglichkeit der Normen. b)diebisherigenangabenzuden 12bis14werden die Angaben zu den 13 bis 15. c)inderangabezu 14wirddasWort Übergangsregelungen durchdaswort Übergangsregelung ersetzt wird wie folgt geändert: a)derwortlautwirdabsatz1undindennummern1 und2werdenjeweilsnachdemwort Ottokraftstoff einkommaunddiewörter Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DiefürdieinAbsatz1Nummer2genannte BeförderungvonOttokraftstoff,Kraftstoffgemischen odervonrohbenzininortsveränderlichenanlagen geltendenbestimmungenderanlagenaundbdes EuropäischenÜbereinkommensvom30.September 1957überdieinternationaleBeförderunggefährlicher GüteraufderStraße (ADR)inderFassungderBekanntmachungvom7.April2009 (BGBl.2009II S.396),diezuletztnachMaßgabeder21.ADR- Änderungsverordnungvom7.Oktober2010 (BGBl.2010IIS.1134)geändertwordensind,der OrdnungfürdieinternationaleEisenbahnbeförderung gefährlichergüter (RID)inderFassungderBekanntmachungvom16.Mai2008 (BGBl.2008IIS.475, 899),diezuletztnachMaßgabeder16.RID- Änderungsverordnungvom11.November2010 (BGBl.2010IIS.1273)geändertwordenist,und deranlagezumeuropäischenübereinkommenvom 26.Mai2000überdieinternationaleBeförderungvon gefährlichengüternaufbinnenwasserstraßen (ADN) vom26.mai2000 (BGBl.2007IIS.1906,1908), diezuletztnachmaßgabeder3.adn-änderungsverordnungvom17.dezember2010 (BGBl.2010II S.1550)geändertwordenist,inderjeweilsgeltenden Fassung bleiben unberührt wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Ottokraftstoff einkommaunddiewörter Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin eingefügt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c)diebisherigenummer3wirdnummer2undnach demwort Ottokraftstoff werdeneinkommaund diewörter KraftstoffgemischenodervonRohbenzin eingefügtundwirddaswort Wasserstraßen

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode durchdiewörter schiffbarebinnengewässer ersetzt. d)diebisherigenummer4wirdnummer3undwie folgt gefasst: 3.Binnenschiff: einschiffgemäßderdefinitioninteil1kapitel1 Artikel1.01Nummer3desAnhangsIIderRichtlinie2006/87/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom12.dezember2006überdie technischenvorschriftenfürbinnenschiffeund zuraufhebungderrichtlinie82/714/ewgdes Rates (ABl.L389vom ,S.1),diezuletztdurchdieRichtlinie2009/46/EG (ABl.L109 vom , S. 14) geändert worden ist;. e)nachnummer3wirdfolgendenummer4eingefügt: 4.Bioethanol: Ethanolvon100Volumenprozent,dasausBiomasseoderdembiologischabbaubarenTeilvon AbfällenhergestelltwirdundfürdieVerwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;. f)indennummern5und6werdennachdemwort Ottokraftstoff jeweilseinkommaunddiewörter Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin eingefügt. g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 7.Emissionen: dievoneineranlageausgehendenluftverunreinigungen;. h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 8.Fachbetrieb: einbetriebimsinnedes 3Absatz2derVerordnungüberAnlagenzumUmgangmitwassergefährdendenStoffenvom31.März2010 (BGBl.I S.377),welcherzusätzlichüberGeräteundAusrüstungsteilezumBrand-undExplosionsschutz sowieübersachkundigepersonenmitdenerforderlichenkenntnissendesbrand-undexplosionsschutzes verfügt;. i)innummer9werdennachdemwort Ottokraftstoff einkommaunddiewörter Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin eingefügt. j)nachnummer11wirdfolgendenummer12eingefügt: 12.Kraftstoffgemische: ErdölderivatemiteinemAnteilvonmehrals10 undwenigerals90volumenprozentbioethanol, diederun-nummer3475derjeweiligentabelle AinTeil3Kapitel3.2.1derAnlagenAundB zumadr,inteil3kapitel3.2derridoderin Teil3Kapitel3.2.1derAnlagezumADNentsprechen;. k)diebisherigenummer12wirdnummer13undnach denwörtern ortsfestertank werdendiewörter oderortsfesterbehälter sowienachdemwort Ottokraftstoff einkommaunddiewörter Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin eingefügt. l)diebisherigenummer13wirdnummer14undwie folgt gefasst: 14. Massenstrom der organischen Stoffe: diewährendeinerstundeemittiertemasseanorganischenstoffen,angegebenalsgesamtkohlenstoff abzüglich Methan;. m) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15. n)nachnummer15wirdfolgendenummer16eingefügt: 16.öffentlichbestellterundvereidigterSachverständiger: einnach 36derGewerbeordnungvom22.Februar1999 (BGBl.IS.202),diezuletztdurch Artikel8desGesetzesvom23.November2011 (BGBl.IS.2298)geändertwordenist,öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;. o)diebisherigenummer16wirdnummer17undwie folgt gefasst: 17.Ottokraftstoffe: ErdölderivatemiteinemAnteilvonbiszu10VolumenprozentBioethanol,diederUN-Nummer 1203derjeweiligenTabelleAinTeil3Kapitel3.2.1derAnlagenAundBzumADR, inteil3kapitel3.2derridoderinteil3kapitel3.2.1deranlagezumadnentsprechenund diezurverwendungalskraftstofffürottomotore bestimmt sind;. p) Die bisherige Nummer 17 wird aufgehoben. q) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18. r)nachnummer18wirdfolgendenummer19eingefügt: 19.Rohbenzin: ausderraffinationvonerdölodererdgasgewonnenesunbehandelteserdöldestillat,dasder UN-Nummer1268inderjeweiligenTabelleAin Teil3Kapitel3.2.1derAnlagenAundBzum ADR,inTeil3Kapitel3.2derRIDoderinTeil3 Kapitel3.2.1derAnlagezumADNentspricht;. s)diebisherigenummer18wirdnummer20undnach demwort Ottokraftstoff werdeneinkommaund diewörter KraftstoffgemischenodervonRohbenzin eingefügt. t)diebisherigenummer19wirdnummer21undwie folgt gefasst: 21.Tankstelle: eineeinrichtungzurabgabevonottokraftstoff undkraftstoffgemischenauslagertanksan Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;. u)nachnummer20wirdfolgendenummer22eingefügt: 22.zugelassene Überwachungsstelle: Überwachungsstelle,dienach 17Absatz5des Geräte-undProduktsicherheitsgesetzesvom 6.Januar2004 (BGBl.IS.2),daszuletztdurch Artikel3desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.I

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8321 S.1970)geändertwordenist,oder 37Absatz5 desproduktsicherheitsgesetzesvom8.november2011 (BGBl.IS.2178)jeweilsinVerbindungmit 21Absatz2derBetriebssicherheitsverordnungvom27.September2002 (BGBl.I S.3777),diezuletztdurchArtikel5desGesetzes vom8.november2011 (BGBl.IS.2178)geändertwordenist,vonderzuständigenLandesbehördefürdiePrüfungvonüberwachungsbedürftigen Anlagen nach 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer3und4derBetriebssicherheitsverordnung dembundesministeriumfürarbeitundsoziales alsprüfstellebenanntundvondiesemimgemeinsamenministerialblattbekanntgemacht worden ist;. v)diebisherigenummer20wirdnummer23undin Satz2werdennachdemWort Ottokraftstoff ein KommaunddieWörter Kraftstoffgemischenoder mit Rohbenzin eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: SchwimmdachtankshatderBetreibernachdem StandderTechnikmitRandabdichtungenauszurüsten. bb)insatz2werdennachdemwort Schwimmdecke diewörter beiruhendemtank eingefügtundwirddieangabe 95 durchdieangabe 97 ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Schwimmdecke diewörter beiruhendemtank eingefügt undwirddieangabe 95 durchdieangabe 97 ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt: (5)AbweichendvondenAbsätzen2und3kann beitanksmiteinemdurchmesservonwenigerals 40MeterneineRückhaltequotederDämpfevonwenigerals97ProzentdurchdiezuständigeBehördezugelassen werden. (6)SoweitsicherheitstechnischeAspektenichtentgegenstehen,sindGaseundDämpfe,dieausDruckentlastungsarmaturenundEntleerungseinrichtungen austreten,ineingassammelsystemeinzuleitenoder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. (7)Abgase,diebeiInspektionenoderbeiReinigungsarbeitenderLagertanksauftreten,sindeiner NachverbrennungzuzuführenoderessindgleichwertigeMaßnahmenzurEmissionsminderunganzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdenimsatzteilvornummer1nach demwort Ottokraftstoff einkommaunddiewörter KraftstoffgemischenoderRohbenzin eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.derKraftstoffflussnurbeiAnschlussdesGaspendelsystemsunterVerwendungeinerVerriegelungseinrichtung freigegeben wird und. bb) Folgender Satz wird angefügt: Satz1Nummer1giltnichtfürdasUmfüllenvon Ottokraftstoffen,KraftstoffgemischenoderRohbenzinbeiEisenbahnkesselwagen,TankcontainernoderBinnentankschiffenundfürdasUmfüllenbeieinerortsfestenAnlagemiteinemRauminhaltvonwenigerals1Kubikmeteroderbeieinem jährlichendurchsatzvonhöchstens100kubikmeternottokraftstoff,kraftstoffgemischenoder Rohbenzin. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)dieemissionenderorganischenstoffeimabgaseinemassenkonzentrationvon12gramm prokubikmeteralsstundenmittelwert,angegebenalsgesamtkohlenstoffohnemethan, nicht überschreiten und. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.bei genehmigungsbedürftigen Anlagen a)dieemissionenderorganischenstoffedie Massenkonzentrationvon50Milligramm prokubikmeter,angegebenalsgesamtkohlenstoffohnemethan,nichtüberschreiten,wenndermassenstrominsgesamt0,50kilogrammprostundeoder mehr beträgt, b)dieemissionenderorganischenstoffedie Massenkonzentrationvon1,7Grammpro Kubikmeter,angegebenalsGesamtkohlenstoffohneMethan,nichtüberschreiten, wenndermassenstrominsgesamtweniger als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer1werdennachdemwort Ottokraftstoff einkommaunddiewörter Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin eingefügt. b)insatz2werdennachdemwort Ottokraftstoff ein KommaunddieWörter Kraftstoffgemischeoder Rohbenzin eingefügtundwirddieangabe 2 Nr. 20 durch die Angabe 2 Nummer 23 ersetzt. 8.In 6Absatz1Satz1undAbsatz2werdenjeweilsnach demwort Ottokraftstoff diewörter oderkraftstoffgemischen eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerBetreibereinernichtgenehmigungsbedürftigenAnlage,dienach 4Absatz1Nummer2oder 6Absatz1Satz1miteinemGaspendelsystem ausgerüstetist,hatdieeinhaltungderanforderungennach 4Absatz2voneinerzugelassenenÜberwachungsstelleodervoneinemöffent-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lichbestelltenundvereidigtensachverständigen feststellen zu lassen: 1.erstmalsvorderInbetriebnahmeundsodann 2.allezweieinhalbJahrebeiKraftstoffgemischen und 3.allefünfJahrebeiOttokraftstoffundRohbenzin. bb)insatz2wirdnachdemwort Anlage das Komma durch das Wort und ersetzt. b)inabsatz4satz3wirddaswort Dämpfen durch die Wörter organischen Stoffen ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz2wirddaswort jeweils gestrichenund werdennachdenwörtern nachabsatz3sind diewörter fünfjahreaberstellung eingefügt. bb)insatz3wirddaswort jeweiligen gestrichen undwerdendiewörter überortsfesteanlagen ist durchdiewörter überortsfesteanlagen hat der Betreiber eingefügt Satz 1 wird wie folgt gefasst: FürdieMessungundÜberwachungderEmissionenan organischenstoffengeltendieanforderungender Nummer5.3derTechnischenAnleitungzurReinhaltungderLuft TALuft vom24.juli2002 (GMBl S.511) wird wie folgt geändert: a)absatz1satz2bis4wirddurchfolgendesätzeersetzt: Abweichendvon 5Absatz2dürfenBinnentankschiffe,ohneeineAusnahmeimEinzelfallbeantragenzumüssen,ventilieren,wenndiesdurcheinen unerwartetenwerftaufenthaltodereineunerwartete Vor-Ort-ReparaturdurcheineWerftmitderNotwendigkeiteinerEntgasungerforderlichwirdund dierestdämpfenachderentleerungvonottokraftstoff,kraftstoffgemischenodervonrohbenzin nichteinerabgasreinigungsanlagezugeführtwerdenkönnen.dieventilierungderbinnentankschiffe istnurzulässig,wennsiewährendderfahrtvorgenommenwird;dabeiistderunterabschnitt des ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig 1.imBereichvonSchleuseneinschließlichihrer Vorhäfen,unterBrückenoderindichtbesiedelten Gebieten, 2.indurchRechtsverordnungfestgesetztenUntersuchungsgebietengemäß 44Absatz2des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. b)inabsatz2wirddieangabe Nummer durchdieangabe Nummer ersetztund werdennachdenwörtern TechnischenAnleitung zurreinhaltungderluft diewörter TALuft vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) eingefügt. 12. Nach 11 wird folgender 12 eingefügt: 12 Zugänglichkeit der Normen DIN-,DIN-EN-NormensowieVDI-Richtlinien,auf dieindieserverordnungverwiesenwird,sindbeider BeuthVerlagGmbH,Berlin,zubeziehenundbeider DeutschenNationalbibliothekarchivmäßiggesichert niedergelegt. 13. Der bisherige 12 wird 13 und wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer2werdendiewörter 3 Abs.2Satz1oderAbs.3Satz1einenSchwimmdachtankoder durchdiewörter 3Absatz3 Satz1 ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1buchstabebwerdendiewörter 3Abs.2Satz1oderAbs.3Satz1einen Schwimmdachtankoder durchdiewörter 3 Absatz3 Satz1 ersetzt. bb)dienummern4und5werdenwiefolgtgefasst: 5.entgegen 8Absatz5Satz2einendortgenanntenBerichtnichtodernichtmindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 6.entgegen 8Absatz5Satz3oderSatz4eine DurchschriftnichtodernichtrechtzeitigzuleitetodereinenBerichtnichtodernicht rechtzeitig vorlegt. 14. Der bisherige 13 wird 14 und wie folgt gefasst: 14 Übergangsregelung DieAnforderungendes 3Absatz2und3sindbei AnlageninTanklagernabdem30.Juni2015einzuhalten. 15. Der bisherige 14 wird 15. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen DieVerordnungzurBegrenzungderKohlenwasserstoffemissionenbeiderBetankungvonKraftfahrzeugenvom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel1derVerordnungvom6.Mai2002 (BGBl.IS.1566)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt: Inhaltsübersicht 1Anwendungsbereich 2Begriffsbestimmungen 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen 4Messöffnungen 5Überwachung 6Kennzeichnungspflicht 7Zulassung von Ausnahmen

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8321 8Zugänglichkeit der Normen 9Ordnungswidrigkeiten 10Übergangsregelung Anlage1 (zuden 3und5)BestimmungdesWirkungsgradesundderDichtheitvonGasrückführungssystemen gemäßdervdi-richtlinie:vdi4205blatt4,ausgabe August In 1werdennachdemWort Ottokraftstoffen die Wörter sowie Kraftstoffgemischen eingefügt wird wie folgt gefasst: 2 Begriffsbestimmungen IndieserVerordnunggeltendiefolgendenBegriffsbestimmungen: 1.Abgasreinigungseinrichtung: eingasrückführungssystemzurzentralenrückgewinnungvonottokraftstoffsowiekraftstoffgemischen aus Kraftstoffdämpfen; 2.automatische Überwachungseinrichtung: eineeinrichtung,diefunktionsstörungenderausrüstungfürdiekraftstoffdampf-luft-gemisch-rückführungselbstfeststellt,diesesignalisiertundnach 72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion auslöst; 3.befähigte Person: diegemäß 2Absatz7derBetriebssicherheitsverordnungvom27.September2002 (BGBl.IS.3777), diezuletztdurchartikel5desgesetzesvom8.november2011 (BGBl.IS.2178)geändertwordenist, befähigte Person; 4.bestehende Tankstelle: einetankstelle,dievordem1.januar1993errichtet wurde; 5.Bioethanol: Ethanolvon100Volumenprozent,dasausBiomasse oderdembiologischabbaubarenteilvonabfällen hergestelltwirdundfürdieverwendunginkraftstoffgemischen bestimmt ist; 6.Durchsatz: diejährlichegesamtmengeanottokraftstoffund Kraftstoffgemischen,dievoneinemLagertankeiner TankstelleinbeweglicheBehältnisseumgefülltworden ist; 7.Emissionen: dievoneineranlageausgehendenluftverunreinigungen an Kraftstoffdämpfen; 8.Fachbetrieb: einbetriebimsinnedes 3Absatz2derVerordnung überanlagenzumumgangmitwassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlichübergeräteundausrüstungsteilezum Brand-undExplosionsschutzsowieübersachkundige PersonenmitdenerforderlichenKenntnissendes Brand- und Explosionsschutzes verfügt; 9.Gasrückführungssystem: eineausrüstung,diedenkraftstoffdampf,derbeim BetankeneinesKraftfahrzeugsaneinerTankstelle ausdemfahrzeugtankentweicht,ineinenlagertankaufdemtankstellengeländeoderindiezapfanlage zurückleitet; 10.Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch: dasverhältniszwischendemvolumendeskraftstoffdampfes,derdasgasrückführungssystempassiert,unddemvolumendesgezapftenottokraftstoffesoderdeskraftstoffgemischesbeiatmosphärischem Druck; 11.Korrekturfaktor: FaktorzurBerücksichtigungderunterschiedlichen DichtevonLuftundKraftstoffdampf-Luft-Gemisch; 12.Kraftstoffdämpfe: gasförmigeverbindungen,dieausottokraftstoff sowie Kraftstoffgemischen verdunsten; 13.Kraftstoffgemische: ErdölderivatemiteinemAnteilvonmehrals10und wenigerals90volumenprozentbioethanol,dieder UN-Nummer3475derTabelleAinTeil3Kapitel3.2.1derAnlagenAundBzumEuropäischen Übereinkommensvom30.September1957überdie internationalebeförderunggefährlichergüterauf derstraße (ADR)inderFassungderBekanntmachungvom7.April2009 (BGBl.2009IIS.396), diezuletztnachmaßgabeder21.adr-änderungsverordnungvom7.oktober2010 (BGBl.2010II S. 1134) geändert worden sind, entsprechen; 14.Lagertank: einortsfestertankoderortsfesterbehälterfürdie LagerungvonOttokraftstoffundKraftstoffgemischen an einer Tankstelle; 15.öffentlichbestellterundvereidigterSachverständiger: einnach 36derGewerbeordnungvom22.Februar1999 (BGBl.IS.202),diezuletztdurchArtikel8desGesetzesvom23.November2011 (BGBl.IS.2298)geändertwordenist,öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; 16.Ottokraftstoffe: ErdölderivatemiteinemAnteilvonbiszu10VolumenprozentBioethanol,diederUN-Nummer1203 dertabelleainteil3kapitel3.2.1.deranlagena undbzumadrentsprechenunddiezurverwendung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind; 17.Tankstelle: eineeinrichtungzurabgabevonottokraftstoffund KraftstoffgemischenausLagertanksanKraftstofftanks von Kraftfahrzeugen; 18.Wirkungsgrad: diemengedesüberdasgasrückführungssystem aufgefangenenkraftstoffdampfes,ausgedrücktals

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ProzentsatzderMengeKraftstoffdampf,derindie Atmosphäreentweichenwürde,wennesdieAusrüstung nicht gäbe; 19.zugelassene Überwachungsstelle: Überwachungsstelle,dienach 17Absatz5des Geräte-undProduktsicherheitsgesetzesvom6.Januar2004 (BGBl.IS.2),daszuletztdurchArtikel3 desgesetzesvom7.juli2005 (BGBl.IS.1970) geändertwordenist,oder 37Absatz5desProduktsicherheitsgesetzesvom8.November2011 (BGBl.IS.2178)jeweilsinVerbindungmit 21 Absatz2derBetriebssicherheitsverordnungvom 27.September2002 (BGBl.IS.3777),diezuletzt durchartikel5desgesetzesvom8.november 2011 (BGBl.IS.2178)geändertwordenist,von derzuständigenlandesbehördefürdieprüfungvon überwachungsbedürftigen Anlagen nach 1 Absatz2Satz1Nummer3und4derBetriebssicherheitsverordnungdemBundesministeriumfürArbeitundSozialesbenanntundvondiesemim GemeinsamenMinisterialblattbekanntgemacht worden ist; wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Ottokraftstoff diewörter odereinemkraftstoffgemisch eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)diewörter,dieabdem18.mai2002errichtet werden, werden gestrichen. bb)diewörter einemsachverständigen werden durchdiewörter einerzugelassenenüberwachungsstelleodereinemöffentlichbestelltenund vereidigten Sachverständigen ersetzt. cc)diewörter desanhangsinr.1 werdendurch die Wörter der Anlage 1 Nummer 1 ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddieangabe 6 durchdie Angabe 5 ersetzt. bb)innummer2werdennachdemwort gelangt diewörter undsomitdasgesamtegasrückführungssystem dicht ist eingefügt. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Absatz 1 gilt nicht für 1.bestehendeTankstellen,dieeinenjährlichen DurchsatzvonOttokraftstoffenoderKraftstoffgemischenvon500Kubikmeternoderwenigerhaben, 2.bestehendeTankstellen,dieunterständigen Wohn-oderArbeitsräumenliegenundeinenjährlichenDurchsatzvonOttokraftstoffenoderKraftstoffgemischenvon100Kubikmeternoderweniger haben, 3.dasBetankenvonFahrzeugen,dienichtmittels einesgasrückführungssystemsbetanktwerden können, 4.Tankstellen,diezurBetankungvonNeufahrzeugen in Automobilwerken dienen. 5. Die 5 und 6 werden wie folgt gefasst: 5 Überwachung (1)DerBetreiberhatdieTankstellevorderInbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2)DerBetreiberhatdieEinhaltungderAnforderungennach 3Absatz3oder4voneinerzugelassenen Überwachungsstelleodervoneinemöffentlichbestellten undvereidigtensachverständigeninfolgendenabständen feststellen zu lassen: 1.erstmalsbisspätestenssechsWochennachderInbetriebnahme des Gasrückführungssystems und sodann 2.allezweieinhalbJahrebeiderAbgabevonKraftstoffgemischen, 3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraftstoffen. Satz1giltmitderMaßgabe,dassdieEinhaltungderAnforderungnach 3Absatz4Nummer3vonderzugelassenenÜberwachungsstelleodervoneinemöffentlichbestelltenundvereidigtenSachverständigendurcheine DichtheitsprüfungnachdemVerfahrenderAnlage1 Nummer2feststellenzulassenist.DieEinhaltungder Anforderungnach 3Absatz4Nummer1istmitjeweils einermessunganjedemschlauchderzapfsäulefeststellenzulassen;dieseanforderunggiltalseingehalten, wennbeijedereinzelmessungdasüberdiedauerdes BetankungsvorgangsgemittelteVolumenverhältniszwischendemrückgeführtenKraftstoffdampf-Luft-Gemisch unddemgetanktenkraftstoffinnerhalbdernach 3Absatz4Nummer1festgelegtenToleranzbleibt.DieÜberprüfungistgemäßderVDI-Richtlinie:VDI4205Blatt2, AusgabeJuli2003,undderVDI-Richtlinie:VDI4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, durchzuführen. (3)DerBetreiberhatdieEinhaltungderAnforderung andenreinigungsgradeinerabgasreinigungseinrichtungnach 3Absatz6infolgendenAbständenvoneiner nach 26desBundes-ImmissionsschutzgesetzesbekanntgegebenenStelledurchMessungenfeststellenzu lassen: 1.erstmalsfrühestensdreiMonateundspätestenssechs MonatenachderInbetriebnahmederAbgasreinigungseinrichtung und sodann 2.alle drei Jahre. (4)ErgibteineÜberprüfungnachAbsatz2oder3,dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist 1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und 2.durcheinezugelasseneÜberwachungsstelle,durch einenöffentlichbestelltenundvereidigtensachverständigenoderdurcheinenach 26desBundes-ImmissionsschutzgesetzesbekanntgegebenenStelleinnerhalbvonsechsWochennachderÜberprüfungeine Wiederholungsüberprüfung durchführen zu lassen. (5)ÜberdieErgebnissederÜberprüfungennachden Absätzen2bis4hatderBetreiberjeweilseinenBericht erstellenzulassen.derbetreiberhatdenjeweiligenberichtambetriebsortfünfjahreabdererstellungaufzubewahren.einedurchschriftdesjeweiligenberichtshat

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8321 derbetreiberderzuständigenbehördeinnerhalbvonvier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten. (6)DerBetreiberhatungeachtetderAnforderungen derabsätze2,4und5eingasrückführungssysteminfolgendenabständenvoneinerbefähigtenpersonaufeinwandfreienzustandüberprüfenundbeifestgestellten MängelnunverzüglichvoneinemFachbetriebinstand setzen zu lassen: 1.mitUnterdruckunterstützungundeinerautomatischenÜberwachungseinrichtungnach 3Absatz4 mindestens einmal alle zwei Jahre, 2.ohneUnterdruckunterstützungnach 3Absatz3 mindestens einmal vierteljährlich. BeiAbgasreinigungseinrichtungennach 3Absatz6ist ungeachtetderanforderungenderabsätze3bis5entsprechendsatz1nummer1zuverfahren.dasergebnis derüberprüfungnachdensätzen1und2unddiedurchgeführteninstandsetzungsmaßnahmensindschriftlich festzuhaltenunddieseergebnissederzugelassenen Überwachungsstelleoderdemöffentlichbestelltenund vereidigtensachverständigenwährendderprüfungnach Absatz 2 vorzulegen. (7)DerBetreiberhatsicherzustellen,dassdiedurch eineautomatischeüberwachungseinrichtungnach 3 Absatz4Nummer4signalisiertenStörungenunverzüglichdurcheinenFachbetriebbehobenwerden.DiesignalisiertenStörungenunddiedurchgeführtenInstandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten. (8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz7Satz2undAbsatz9Satz2amBetriebsortdrei JahreabderErstellungaufzubewahrenundderzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (9)DerBetreiberhatdenjährlichenDurchsatzvonOttokraftstoffenundKraftstoffgemischenzum1.Februar einesjedenjahresfürdasabgelaufenekalenderjahrzu erfassen.dieaufzeichnungendarübersinddreijahreab dererstellungambetriebsortaufzubewahrenundderzuständigenbehördeaufverlangenvorzulegen.diepflichtennachdensätzen1und2entfallen,wenndieanforderungen nach 3 erfüllt sind. 6 Kennzeichnungspflicht (1)DerBetreiberhatimBereichderZapfsäulenein Schild,einenAufkleberodereineandereMitteilungspätestensam1.Juli2012gutsichtbaranbringenzulassen, diedenverbraucherüberdasvorhandenseindesgasrückführungssystemsundderautomatischenüberwachungseinrichtung informiert. (2)Absatz1giltnichtfürdiein 3Absatz7genannten Tankstellen. 6. Die 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: 8 Zugänglichkeit der Normen VDI-Richtlinien,aufdieindieserVerordnungverwiesenwird,sindbeiderBeuthVerlagGmbH,Berlin,zubeziehenundbeiderDeutschenNationalbibliothekarchivmäßig gesichert niedergelegt. 9 Ordnungswidrigkeiten OrdnungswidrigimSinnedes 62Absatz1Nummer7 desbundes-immissionsschutzgesetzeshandelt,wervorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 3Absatz1eineTankstellenichtrichtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2.entgegen 3Absatz2Satz1eineTankstellebetreibt, 3.entgegen 3Absatz2Satz2oder 5Absatz6 Satz3,Absatz8oderAbsatz9Satz2einedortgenannteUnterlagenichtodernichtrechtzeitigvorlegt, 4.entgegen 3Absatz3oderAbsatz4einGasrückführungssystemnichtrichtigerrichtetodernichtrichtig betreibt, 5.entgegen 4eineMessöffnungnichtodernicht rechtzeitig einrichtet, 6.entgegen 5Absatz1eineAnzeigenicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7.entgegen 5Absatz2Satz1oderAbsatz3dieEinhaltungeinerdortgenanntenAnforderungnichtoder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 8.entgegen 5Absatz4eineTankstellenichtoder nichtrechtzeitiginstandsetztodereinewiederholungsüberprüfungnichtodernichtrechtzeitigdurchführen lässt, 9.entgegen 5Absatz5Satz2,Absatz8oderAbsatz9 Satz2einedortgenannteUnterlagenichtodernicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 10.entgegen 5Absatz5Satz3eineDurchschriftnicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, 11.entgegen 5Absatz6Satz1einGasrückführungssystemnichtodernichtrechtzeitigüberprüfenoder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt, 12.entgegen 5Absatz7Satz1nichtsicherstellt,dass einesignalisiertestörungunverzüglichbehoben wird, 13.entgegen 5Absatz9Satz1denjährlichenDurchsatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst, 14.entgegen 6Absatz1einSchild,einenAufkleber odereinemitteilungnicht,nichtrichtigodernicht rechtzeitig anbringt. 10 Übergangsregelung BestehendeTankstellenhabendieAnforderungendes 3Absatz1spätestensabdem1.Januar2019zuerfüllen, wenn sie 1.einenjährlichenDurchsatzvonOttokraftstoffenoder Kraftstoffgemischenvonmehrals500Kubikmetern bis zu Kubikmeter haben oder 2.unterständigenWohn-oderArbeitsräumenliegen undeinenjährlichendurchsatzvonottokraftstoffen oderkraftstoffgemischenvonmehrals100kubikmetern bis zu Kubikmeter haben.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BezugsjahrfürdenjährlichenDurchsatzistdasJahr 2012.WirddieTankstellenichtwährenddesgesamten Jahres2012betrieben,soistdertatsächlicheDurchsatz auf das Jahr hochzurechnen. 7. Anhang I wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendieangabe AnhangI durchdieangabe Anlage1 unddieangabe 6 durchdieangabe 5 ersetztundwerdennachdem Wort Gasrückführungssystemen diewörter gemäßdervdi-richtlinie:vdi4205blatt4,ausgabe August 2005 eingefügt. b)innummer1.1wirddieangabe g/l jeweilsdurch die Wörter Gramm pro Liter ersetzt. c)innummer1.2wirddieangabe 45 durchdieangabe 45 Grad ersetzt. d) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendieangabe 2000 durchdie Angabe 2009 unddaswort Deutschland durch das Wort Europa ersetzt. bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. cc)indemneuensatz3wirddieangabe 35 durch die Angabe 38 ersetzt. e)innummer1.4wirddieangabe 2006 durchdie Angabe 2012 ersetzt. f) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: DieKraftstofftemperaturdarfmaximal2Kelvin von der Solltemperatur abweichen. bb)insatz5wirddieangabe >5 Cbis <25 C durchdiewörter mehrals5undwenigerals 25Grad Celsius ersetzt. g)innummer2.1werdendiewörter imabstandvon fünfjahren durchdiewörter imabstandvonzweieinhalbjahrenbeiderabgabevonkraftstoffgemischenundvonfünfjahrenbeiderabgabevonottokraftstoffen ersetzt. h) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe kpa durchdaswort Kilopascal ersetzt. bb)insatz2wirddieangabe hpa durchdaswort Hektopascal ersetzt. i)innummer2.3satz2werdendiewörter desfachbetriebes durchdiewörter derbefähigtenpersonen ersetzt. j) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.EinstellungdesKorrekturfaktorsbeiKraftstoffgemischen BeiKraftstoffgemischenistfürdieEinstellung, EigenkontrolleundÜberwachungderGasrückführungssysteme (zumbeispieltrockenmessung nachdervdi-richtlinie:4205blatt3,ausgabe November 2005) ein reduzierter Korrekturfaktor (K-Faktor)erforderlich.DienotwendigeReduzierungdesK-FaktorsbeiKraftstoffgemischenmit einembioethanolanteilvonmehrals5volumenprozentistentsprechenddemimzertifikatfürdie jeweiligekraftstoffartangegebenenk-faktor vorzunehmen. Artikel 3 Änderung der EMAS- Privilegierungs-Verordnung DieEMAS-Privilegierungs-Verordnungvom24.Juni 2002 (BGBl.IS.2247),diezuletztdurchArtikel2derVerordnungvom21.Dezember2006 (BGBl.IS.3392)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 5Absatz1Nummer4werdendieWörter Umfüllen undlagern durchdiewörter UmfüllenoderLagern ersetztundwerdennachdemwort Ottokraftstoffen ein KommaunddieWörter KraftstoffgemischenoderRohbenzin eingefügt. 2.In 7Absatz2Satz1Nummer2werdendieWörter UmfüllenundLagern durchdiewörter Umfüllen oderlagern ersetztundwerdennachdemwort Ottokraftstoffen einkommaunddiewörter Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin eingefügt. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitkanndenWortlautderVerordnungzurBegrenzungderEmissionenflüchtigerorganischerVerbindungenbeimUmfüllenoderLagernvonOttokraftstoffensowie denwortlautderverordnungzurbegrenzungderkohlenwasserstoffemissionenbeiderbetankungvonkraftfahrzeugenindervominkrafttretendieserverordnungangeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 DieseVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8321 Begründung A. Allgemeines I.AusgangslageundwesentlicherInhaltderVerordnung Problem und Ziel MitderVeröffentlichungimAmtsblattderEuropäischen Unionam31.Oktober2009istdieRichtlinie2009/126/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesüberphaseiider Benzindampf-RückgewinnungbeimBetankenvonKraftfahrzeugenanTankstelleninKraftgetreten.DieMitgliedstaatensindverpflichtet,dieseRichtliniebiszum1.Januar 2012innationalesRechtumzusetzen.DieUmsetzungder RichtlinieindeutschesRechterfolgtinderVerordnungzur BegrenzungderKohlenwasserstoffemissionenbeiderBetankungvonKraftfahrzeugen 21.BImSchV vom7.oktober1992 (BGBl.IS.1730),diezuletztdurchArtikel1der Verordnungvom6.Mai2002 (BGBl.IS.1566)geändert worden ist. DaswesentlicheZielderEU-RichtlinieistdieEinführung einesgasrückführungssystemsantankstellen,umdie beimbetankenvonkraftfahrzeugenfreigesetztenbenzindämpfezurückzuhalten.siebetrifftdamitunmittelbardie 21.BImSchV. DieAnforderungenderEU-Richtlinie,vorallemdieEinführungdesGasrückführungssystems,werdenbereitsweitestgehendmitderbestehenden21.BImSchVerfüllt.EineAnpassungder21.BImSchVistdennocherforderlich,weilin dereu-richtlinieeinanwendungsbereichfestgelegtwurde, dervondemderverordnunggeringfügigabweicht.vonder RichtliniebetroffensindnunmehrKleintankstellenmit einemjahresumsatzvon100bis1000kubikmeterottokraftstoff,diebishernichtvonder21.bimschverfasst wurden.dassindindeutschlandrund500vondeninsgesamt14500tankstellen,vondenenbereits400anlagendie Richtlinieerfüllenundnurnoch100Anlagenmiteinem Gasrückführsystem ausgerüstet werden müssen. DieEU-Richtlinieschreibtdarüberhinausvor,dassanTankstelleneineKennzeichnungüberdievorhandenenGasrückführungssystemeangebrachtwerdenmuss.DieseKennzeichnungspflicht wird in die 21. BImSchV aufgenommen. WeiterhingiltesimRahmenderAnpassungder21.BImSchV andaseuropäischerecht,dieseitinkrafttretengeänderten Kraftstoffzusammensetzungenzuberücksichtigen,dieAnforderungenandenverbessertenStandderTechnikseitder letztenänderungvon2002anzupassenunddieänderungen tangierender Rechtsbereiche einzubeziehen. Die21.BImSchVstehtineinemengensachlichenZusammenhangmitderVerordnungzurBegrenzungderEmissionenflüchtigerorganischerVerbindungenbeimUmfüllen undlagernvonottokraftstoffen-20.bimschv vom 27.Mai1998 (BGBl.IS.1174),diezuletztdurchArtikel1 derverordnungvom4.mai2009 (BGBl.IS.1043)geändert wordenist.imzusammenhangmitderänderungder 21.BImSchVistessachgerechtundgeboten,paralleldazu die 20. BImSchV anzupassen. VorallemwirdindiesemZusammenhangderAnwendungsbereichder20.BImSchV,derbisherdasLagernundUmfüllenvonOttokraftstoffinTanklagernsowieinbewegliche Behältnisse,wieEisenbahnkesselwagen,Tankfahrzeugeund Binnentankschiffeumfasste,aufdasUmfüllenundLagern vonbiokraftstoffen (Ottokraftstoffmitmehrals10Vol.-% Bioethanol)undRohbenzin (Naphta)erweitert.Zielistes, dieemissionenvonflüchtigenorganischenverbindungen durchgaspendelsystemeweiterzuvermindern,diebeim Umgang mit diesen Stoffen entstehen. EbenfallswirdderfortentwickelteStandderTechnikzur VerminderungdiffuserEmissionenbeiderLagerungder o.g.stoffeintanks,soweitdieseeinebestimmtegröße überschreiten, in der Verordnung umgesetzt. II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung AufdieÄnderungder21.BImSchVunddamiteinhergehend der20.bimschvkannnichtverzichtetwerden,dadiegemeinschaftsrechtlichenvorgabenzwingendumgesetztwerden müssen. III.Gender Mainstreaming BezüglichdergeschlechterdifferenziertenGesetzesfolgenabschätzunghatdievorliegendeÄnderungsverordnunggemäßdemunterI.dargestelltenZweckkeineunmittelbaroder mittelbarunterschiedlichenauswirkungenaufmännerund Frauen.DieinderÄnderungsverordnungfestgelegten PflichtenbeimBetriebvonAnlagensindfüralleBetreiber gleich. IV.Nachhaltigkeit DieWirkungdergetroffenenRegelungeninderVerordnung istnachhaltig.dienachhaltigkeitsrelevanzergibtsichauf derbasisdernationalennachhaltigkeitsstrategievorallem hinsichtlichdermanagementregeln3 (BegrenzungderFreisetzungvonStoffen)und4 (VermeidungvonGefahrenund RisikenfürdiemenschlicheGesundheit)sowiebezüglich derindikatoren1 (Ressourcenschonung)und13 (Luftqualität).DurchdieAusdehnungdesAnwendungsbereichesder 20.BImSchVaufRohbenzinundKraftstoffgemischesowie dender21.bimschvaufkraftstoffgemischewerdenfür diesestoffeemissionsminderndemaßnahmenwiegaspendelungundgasrückführungbeimlagern,umfüllenund Tankenverbindlicheingeführt.DashateinepositiveWirkungaufdieRohstoffproduktivität,weildieStoffeimKreislaufdurchRückführungindenTankoderdasBehältnisgehaltenwerden.ZumanderenfördertdasVorhabendie VerbesserungderLuftqualität,weildieEmissionendieser Stoffe,diezudenflüchtigenorganischenVerbindungen (VOC)zählen,durchdieGasrückführungssystemevermindert werden. V.Befristung DieMöglichkeiteinerBefristungdervorgesehenenRegelung wurde geprüft und als nicht sinnvoll eingeschätzt.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VI.Erfüllungsaufwand 1.Gesamtergebnis DurchdieVerordnungentstehtfürBürgerinnenundBürger kein Erfüllungsaufwand. DurchdieVerordnungentstehenfürdieWirtschaftzusätzlichelaufendeKostenausInformationspflichtenvonrund 1000EurosowieeinmaligeKostenausInformationspflichten von rund Euro. WeiterhinentsteheneinlaufenderErfüllungsaufwandvon rund328000eurosowieeineinmaligererfüllungsaufwand von rund Euro. DurchdieVerordnungentstehtfürdieVerwaltungeinErfüllungsaufwand in Höhe von jährlich rund Euro. 2.Vorgaben Die Verordnung enthält folgende Vorgaben: Lfd. Nr. RegelungVorgabeNormadressat (Bürger Wirtschaft Verwaltung) 1 1 Absatz 2Unberührtheitsklausel V 2 3 Absatz 2 der 20. BImSchV Nachrüstung von Schwimmdachtanks W 3 3 Absatz 2 der 20. BImSchV Erhöhung der Dampfrückhaltungsrate W 4 3 Absatz 3 der 20. BImSchV Erhöhung der Dampfrückhaltungsrate W 5 3 Absatz 3 der 20. BImSchVAusnahmeregelung W 6 3 Absatz 3 der 20. BImSchVAusnahmeregelung V 7 4 Absatz 1 der 20. BImSchV Ausdehnung des Anwendungsbereichs W 8 4 Absatz 2 Nummer 1 der 20. BImSchV Verwendung einer Verriegelungseinheit VRE W 9 4 Absatz 2 der 20. BImSchVAusnahmeregelung W 10 4 Absatz 3 der 20. BImSchVGrenzwertfestlegung W 11 5 Absatz 1 der 20. BImSchV Ausdehnung des Anwendungsbereichs W 12 6 Absatz 1 der 20. BImSchV Ausdehnung des Anwendungsbereichs W 13 8 Absatz 2 der 20. BImSchV Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an Gaspendelsysteme 14 8 Absatz 3 der 20. BImSchV Messung durch anerkannte Messstelle W 15 8 Absatz 5 der 20. BImSchV Informationspflicht über Einhaltung der Anforderungen W 16 8 Absatz 5 der 20. BImSchV Prüfung der Berichte durch zuständige Behörde über die Ergebnisse der Überprüfung und Messung Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 der 20. BImSchV Anforderungen an das Ventilieren von Binnentankschiffen 18 1 der 21. BImSchV Ausdehnung des Anwendungsbereichs W 19 3 Absatz 1 der 21. BImSchV Ausdehnung des Anwendungsbereichs W 20 3 Absatz 7 der 21. BImSchV Ausdehnung des Anwendungsbereichs W 21 5Absatz2,6-8der21.BImSchVÜberprüfungderGasrückführsystemedurchzugelassene Überwachungsstelle und durch eine befähigte Person 22 5 Absatz 5, 8 und 9 der 21. BImSchV Überprüfung der vorgelegten Berichte und Aufzeichnungen durch zuständige Behörde 23 6 der 21. BImSchVKennzeichnungspflicht W der 21. BImSchVNachrüstung W W V W W V

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdieVerordnungentstehtfürBürgerinnenundBürger kein Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerErfüllungsaufwandfürdieWirtschaftist,bezogenauf dielaufendennummernindertabelleunternummer2, nachfolgend dargestellt: Zu den Nummern 2, 3 und 4 (20. BImSchV) Zu 3 Zu Absatz 2 (Nachrüstung von Schwimmdachtanks und Erhöhung der Dampfrückhaltungsrate) Zu Absatz 3 (Erhöhung der Dampfrückhaltungsrate bei Festdachtanks) ÜberdieAnzahlderbetroffenenAnlagenliegenkeinegesichertenDaten,sondernSchätzungenderbetroffenen Verbändevor.DemnachwerdeninDeutschlandungefähr 100SchwimmdachtanksinraffineriefernenTanklagernund 500 in Tanklagern der Mineralölunternehmen betrieben. Eskanndavonausgegangenwerden,dassderGroßteilder AnlagenbereitsdemStandderTechnikentspricht,derbereitsinderRichtliniedesVereinsDeutscherIngenieure (VDI-Richtlinie)3479vomMai2002sowieallgemeininder TALuftvon2002beschriebenwird.ZusätzlicherErfüllungsaufwand ist nicht zu erwarten. Zu Nummer 5 (20. BImSchV) Zu 3 Absatz 3 (Ausnahmeregelung für Tanks) DieAusnahmeregelungfürkleinereTanksmitSchwimmdachforderteineeinmaligeAntragstellungbeidenBehörden.DieAnzahlderFälle,indenendieAusnahmeregelung greift,wirdsehrgeringsein (einbiszweimalinzehnjahren).dererfüllungsaufwanddurchdieseneueinformationspflichtistsogeringfügig,dasservernachlässigtwerden kann. Zu Nummer 7 (20. BImSchV) Zu 4 Absatz 1 (Ausdehnung des Anwendungsbereichs) MitderRegelungwerdenebenfallsGaspendelsystemefür AnlagenfürdieLagerungundUmfüllungvonKraftstoffgemischensowievonRohbenzinerforderlich.WeiterezusätzlicheErfüllungskostenaufGrundderAusdehnungdesAnwendungsbereichsaufKraftstoffgemischeundRohbenzin sindnachjetzigemwissensstandjedochnichtzuerwarten, dabereitsjetztbeiderlagerungbrennbarerflüssigkeiten beiüberschreiteneinermengenschwellevon5000tonnen dieanforderungendertalufteingehaltenwerdenmüssen. Zu Nummer 8 (20. BImSchV) Zu 4 Absatz 2 Nummer 1 (VerwendungeinerVerriegelungseinheit VRE) NebenderAusrüstungmitGaspendelsystemenwirdesauch erforderlich,einevrefüranlagenzurlagerungundumfüllungvonkraftstoffgemischensowievonrohbenzinzu verwenden.zusätzlicheerfüllungskostenaufgrundder AusdehnungdesAnwendungsbereichsaufAnlagenzurLagerungoderUmfüllungvonKraftstoffgemischenodervon RohbenzinsindnachjetzigemWissensstandnichtzuerwarten,dadieentsprechendenAnforderungenfürdieLagerung oderumfüllungvonottokraftstoffseit1995standdertechniksindundinmerkblätterndesverbandesdertechnischen Überwachungsvereine (VdTÜV)zurLagerungundUmfüllungandererKraftstoffeundbrennbarerFlüssigkeitenauf dieanwendungdiesesstandesdertechnikverwiesenwird. Zu Nummer 9 (20. BImSchV) Zu 4 Absatz 2 (Ausnahmeregelung) DieAusnahmevonderVorgabeinAbsatz2Nummer1 (VerwendungeinerVerriegelungseinheit,VRE)giltfürEisenbahnkesselwagen,TankcontainerundBinnentankschiffe,da dieseüberkeinegenormtevreverfügen.desweiterengilt dieausnahmefürkleineanlagenmiteinemrauminhaltvon wenigerals1kubikmeteroderbeieinemjährlichendurchsatzvonhöchstens100kubikmetern.dieausnahmewurde neuaufgenommen,umkleinereunternehmenzuentlasten. DieseRegelungwirktKostenreduzierend,kannaberauf Grund fehlender Fallzahlen nicht beziffert werden. Zu Nummer 10 (20. BImSchV) Zu 4 Absatz 3 (Grenzwertfestlegung) DieEmissionsgrenzwertewerdenandiebestehendeTALuft angepasst,derenanforderungenbereitsvonallenanlagen erfülltwerden.somitentstehtfürdieseanlagenkeinzusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Nummer 11 (20. BImSchV) Zu 5 Absatz 1 (Ausdehnung des Anwendungsbereichs) MitderRegelungwerdenebenfallsGaspendelsystemefür beweglichebehältnissefürdielagerungundumfüllung vonkraftstoffgemischensowievonrohbenzinerforderlich. Eskanndavonausgegangenwerden,dassdiebetreffenden AnlagennachdemStandderTechnikmitentsprechenden Gaspendelsystemenausgerüstetsindundkeinzusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Zu Nummer 12 (20. BImSchV) Zu 6 Absatz 1 (Ausdehnung des Anwendungsbereichs) MitderRegelungwerdenebenfallsGaspendelsystemefür dielagerungundumfüllungvonkraftstoffgemischenin 345Tankstellenerforderlich.DerzusätzlicheErfüllungsaufwandwirdalsunbedeutendeingeschätzt,dadieentsprechendenZapfsäulenbeidenmeistenTankstellendemStandder TechnikentsprechendbereitsmitGaspendelsystemenausgerüstet sind. Zu Nummer 13 (20. BImSchV) Zu 8 Absatz 2 (Überprüfung der Einhaltung der Forderungen an Gaspendelsysteme) DurchdieAusdehnungdesAnwendungsbereichshabenBetreibervonTanklagernoderbeweglichenBehältnissensowie vontankstellenbeimumgangmitkraftstoffgemischenoder RohbenzineinenzusätzlichenErfüllungsaufwand.SiemüssendieEinhaltungderAnforderungendurcheinezugelasseneÜberwachungsstellefeststellenlassen:beimUmgangmit

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode KraftstoffgemischenwiederkehrendnachzweieinhalbJahrenundbeimUmgangmitRohbenzinwiederkehrendnach fünf Jahren. EsentstehteinzusätzlicherErfüllungsaufwandbei345Tankstellen,diegegenwärtigKraftstoffgemischeabgeben;er wird in Nummer 24 ausgewiesen. DieZahlderbetroffenenTanklagerundbeweglichenBehältnisse,indenenimFalledesUmgangsmitKraftstoffgemischenwiederkehrendnachzweieinhalbJahrenundimFalle desumgangsmitrohbenzinwiederkehrendnachfünfjahrendieeinhaltungderanforderungenüberprüftwerden muss,wirdauf600geschätztundderprüfungsaufwand durchdiezugelasseneüberwachungsstelleauf1000euro. DarausergebensichzusätzlicheErfüllungskostenvoninsgesamt600000Euro,dieaberinAbhängigkeitvomPrüfintervallnurallezweieinhalboderfünfJahreanfallen.Bezogen aufeinjahrbetragendiezusätzlichenerfüllungskosten durchschnittlich Euro. Zu Nummer 14 (20. BImSchV) Zu 8 Absatz 3 (Messung durch anerkannte Messstelle) DurchdieAusdehnungdesAnwendungsbereichsaufRohbenzinundKraftstoffgemischehabendieBetreibereinermit einerabgasreinigungsanlageausgerüstetennichtgenehmigungsbedürftigenanlagedieeinhaltungderemissionsgrenzwertenachinbetriebnahmeunddanachalledreijahre durch eine anerkannte Messstelle feststellen zu lassen. DieseVorgabeführtfürdieBetreibervonTanklagernzu einemzusätzlichenerfüllungsaufwand,wenndermassenstromvonorganischenstoffenimabgas3kilogrammje StundenichtüberschreitetunddieAnforderungenderTA Luftnichterfülltwerdenmussten.DiesbezüglicheFallzahlenkonntenauchunterEinschaltungderzuständigenVerbändenichtermitteltwerden.Esistdavonauszugehen,dass nurwenigenichtgenehmigungsbedürftigeanlagenbetroffensind.derzusätzlicheerfüllungsaufwandwirdalsgeringfügig eingeschätzt. DieVorgabeführtimBereichderTankstellenzueinemvernachlässigbarenzusätzlichenErfüllungsaufwand,daweniger als 10 von Anlagen betroffen sind. Zu Nummer 15 (20. BImSchV) Zu 8 Absatz 5 (Erstellung und Aufbewahrung eines Berichtes und Vorlage bei der Behörde) DurchdieAusdehnungdesAnwendungsbereichshabendie BetreibereinernichtgenehmigungsbedürftigenAnlagebeim UmgangmitRohbenzinundKraftstoffgemischendieErgebnissederÜberprüfungnach 8Absatz2oderderMessung nach 8Absatz3einenBericht (inderregel1bis2seiten) erstellenzulassen.beigeschätzten600anlagenundder Annahme,dasszurFertigstellungeinesBerichtesundder WeiterleitungeinerDurchschriftdurchdenBetreiber (mit mittleremqualifikationsniveau)einezeitdauervon10min inanspruchgenommenwird,entstünden3350eurozusätzlicheerfüllungskosteninabhängigkeitvomprüfungsintervallallezweieinhalbbzw.dreioderfünfjahre.dieumrechnungaufjährlichezusätzlicheerfüllungskostenergibteinen Durchschnittswertvon1042Euro.DieseKostensindalszu- sätzlichekostenaufgrundeinererweiterteninformations- pflicht zu bewerten. DurchdieEinführungeinerAufbewahrungsfristderBerichtevonfünfJahrenwerdendieBetreibergeringfügigentlastet,dabishereineunbefristeteAufbewahrungvorgeschrieben war. Zu Nummer 17 (20. BImSchV) Zu 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 (Anforderungen an das Ventilieren von Binnentankschiffen) DieVorgabedientderKlarstellungvonAusnahmetatbeständen,diegenehmigungsfreieVentilierungenzurEntgasung dertanksvonbinnenschiffenzulassen.einzusätzlichererfüllungsaufwand entsteht nicht. Zu den Nummern 18 und 19(21. BImSchV) Zu den 1 und 3 Absatz 1 (Ausdehnung des Anwendungsbereichs) DerAnwendungsbereichder21.BImSchVwirdaufdie AbgabevonKraftstoffgemischenmitmehrals10VolumenprozentBioethanol (z.b.biokraftstoffe85mit 85VolumenprozentBioethanol)ausgeweitet.Hiervonsind 345Tankstellenbetroffen.Esentstehteinzusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Überwachung, der in Nummer 21 beschrieben wird. Zu Nummer 20 (21. BImSchV) Zu 3 Absatz 7 (Ausdehnung des Anwendungsbereichs) WeiterhinwirdderAnwendungsbereichaufGrundderEU- Richtlinieauf500Kleintankstellenausgedehnt.DerzusätzlicheErfüllungsaufwandfürdieÜberwachungwirdinNummer21undfürdieNachrüstunginNummer24beschrieben. Zu Nummer 21 (21. BImSchV) Zu 5 Absatz 2 und 6 bis 8 (Überwachung) DieneuindenAnwendungsbereichaufgenommenen 345Tankstellen,dieKraftstoffgemischemitmehrals10VolumenprozentOttokraftstoff (z.b.biokraftstoffe85mit 15VolumenprozentOttokraftstoff)abgeben,müssennunmehrwiederkehrendallezweieinhalbJahredurcheinezugelasseneÜberwachungsstellegeprüftwerden (Neuanlagen sechswochennachinbetriebnahmeunddanachallezweieinhalb Jahre). Inden345Tankstellen,indeneninderRegeleineZapfsäule fürbiokraftstoffgemischenebendenzapfsäulenfürottokraftstoffbetriebenwird,entstehteinzusätzlichererfüllungsaufwand,wenndieprüfungderbiokraftstoffzapfsäulennichtzusammenmitderturnusmäßigenprüfungder ZapfsäulenfürOttokraftstoff (allefünfjahre)erfolgt.die zusätzlichenerfüllungskostenderüberwachungderbiokraftstoffzapfsäuledurchzugelasseneüberwachungsstellen liegenbeiungefähr500euro (Praxiswert),undentstehen wegenderturnusgemäßenprüfungzusammenmitdenanderenzapfsäulennurallefünfjahre.dassinddemnachdurchschnittlich 100 Euro pro Jahr. DesWeiterenmüssendieBetreibermindestensallezwei JahredieFunktiondesGasrückführungssystemssowieder

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/8321 automatischenüberwachungseinrichtungvoneinerbefähigtenpersonaufeinwandfreienzustandüberprüfenundmängel ggf. von einem Fachbetrieb beseitigen lassen. DiePrüfungdurcheinebefähigtePersonverursachtbei Tankstellen,dieBiokraftstoffgemischeabgeben,allezwei JahreeinenzusätzlichenErfüllungsaufwandvonca.150Euro undbezogenaufeinjahrvon75euro.demliegtdieannahmezugrunde,dassinderregelnichtmehralseinezapfsäule fürbiokraftstoffgemischemitzweizapfpunkteninden TankstellenbetriebenwirdundproZapfpunktKostenin Höhe von 75 Euro anfallen. Fürdie345AnlagenbeträgtderaufeinJahrbezogeneErfüllungsaufwand Euro. ZusätzlicherErfüllungsaufwandfälltdesWeiterenbeiden 500neuindenAnwendungsbereichaufgenommenKleintankstellenebenfallswegenderÜberprüfungendurchdie zugelasseneüberwachungsstelleunddiebefähigteperson an. DieKostenfürdieÜberwachungdurchdiezuständigeÜberwachungsstellebetragenwieobenbereitsbeschriebennicht mehrals100eurojährlich.diekostenfürdieprüfungdurch einebefähigtepersonnachzweijahrenbetragenbeieiner AnlagemiteinerZapfsäuleundzweiZapfpunktenca.75Euro umgerechnet auf ein Jahr. Fürdie500AnlagenbeträgtderaufeinJahrbezogeneErfüllungsaufwand Euro. BeidergroßenMehrheitderAnlagenverursachtdieÜberwachung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Zu Nummer 23 (21. BImSchV) Zu 6 (Kennzeichnungspflicht) EswirdeineKennzeichnungspflichtfürdieBetreibervon Tankstelleneingeführt.DieKennzeichnungsolldieVerbraucherüberdievorhandenenGasrückführungssystemeinformieren. DieHinweisesindandenZapfsäulenoderinderenNähe sichtbaranzubringen.esistderzeitnochnichtbekannt,in welcher Form sie angebracht werden sollen. ZurSchätzungdeszusätzlichenErfüllungsaufwandeswird dieanbringungeinerplakettebeica.14500tankstellenzugrunde gelegt. FürdenBezugderPlakettenunddieAuszeichnungspflicht könnendiebestehendenvertriebsstrukturendermineralölwirtschaftgenutztwerden.derdurchschnittlichezeitliche AufwandfürdieBeschaffungunddasAnbringenderPlakettenwirdauffünfMinutenproPlakettegeschätzt.DasQualifikationsniveauzurBeschaffungderPlakettenundder AuszeichnungandenZapfsäulenkannalsniedrigangenommenwerden,dieLohnkostenbetragen20,40EurojeStunde. DerzusätzlicheeinmaligeErfüllungsaufwandliegtdamitbei insgesamt24650euro (BeschaffungundKennzeichnung: fünfminutenà20,40europrostundefür14500plaketten). DerdurchschnittlichePreisjePlakettewirdauf3Eurogeschätzt,dasergibtweitereeinmaligeErfüllungskostenin Höhe von Euro. DieBelastungproTankstelleliegtinsgesamtbeirund5Euro. Zu Nummer 24 (21. BImSchV) Zu 10 (Nachrüstung) DieVorgabenführenbeidenBetreibernvonKleintankstellen,dienochkeinGasrückführungssystembesitzen,zueinmaligen Investitionskosten. NachAuskunftderVerbändesindrund400der500KleintankstellenbereitsmiteinemGasrückführungssystem,inder RegelnachdemStandderTechnikmitautomatischerÜberwachung ausgerüstet. VoneinemzusätzlichenErfüllungsaufwandistbei100Anlagen auszugehen. DieErmittlungdesErfüllungsaufwandesgehtvondennachfolgenden Annahmen aus: KleintankstellenhabeninderRegeleineZapfsäule,inEinzelfällenwerdenauchzweiZapfsäulenbetrieben.DieKostenfüreineNachrüstungbestehenderAnlagenmitGasrückführungssystemenundautomatischerÜberwachung betragen pro Zapfsäule rund bis Euro. DerzusätzlicheErfüllungsaufwandbeträgteinmaligmaximal Euro. DieautomatischeÜberwachungsicherteinenordnungsgemäßenBetriebundwirktkostenmindernd,indemder BetreibervondermonatlichenEigenkontrolleundderjährlichenÜberwachungdurchdiebefähigtePersonbefreitwird. 5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung DerErfüllungsaufwandfürdieVerwaltungist,bezogenauf dielaufendennummernindertabelleunternummer2, nachfolgend dargestellt: Zu Nummer 1 Zu 1 Absatz 2 (Unberührtheitsklausel) In 1Absatz2wirdklargestellt,dassdiefürdieBeförderunginBinnentankschiffe,Eisenbahnkesselwagenoder TankfahrzeugengeltendenBestimmungendesEuropäischen Übereinkommensvom30.September1957überdieinternationaleBeförderunggefährlicherGüteraufderStraße (ADR),derOrdnungfürdieinternationaleEisenbahnbeförderunggefährlicherGüter (RID)vom9.Mai1980oderdes EuropäischenÜbereinkommensvom26.Mai2000überdie internationalebeförderungvongefährlichengüternaufbinnenwasserstraßen (ADN)inderjeweilsgeltendenFassung unberührtbleiben.diesdientderklarstellungunderleichtert dieumsetzunginderverwaltung.erfüllungsaufwandistdamit nicht verbunden. Zu Nummer 5 (20. BImSchV) Zu 3 Absatz 3 (Ausnahmeregelung für Tanks) DieAusnahmeregelungfürkleinereTanksmitSchwimmdacherforderteineeinmaligeGenehmigungdurchdieBehörden.DieAnzahldermöglichenAusnahmeregelungen wirdsehrgeringsein (einbiszweimalinzehnjahren).der Erfüllungsaufwandistgeringfügigundkannvernachlässigt werden.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 16 (20. BImSchV) Zu 8 Absatz 5 (AufbewahrungundVorlagederBerichte bei der zuständigen Behörde) DurchdieAusdehnungdesAnwendungsbereichswirdden BehördenvonBetreibernnichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen,indenenRohbenzinundKraftstoffgemischegelagertoderumgefülltwerden,einDurchschlagdesErgebnisberichtesvorgelegt,deraufPlausibilitätgeprüftwerden muss. ImFallvongeschätzten600neuindenAnwendungsbereich aufgenommenenanlagenführtdaszueinemzusätzlichen Erfüllungsaufwandvon3200Euroallezweieinhalboder fünfjahrebeieinemprüfaufwandvonzehnminutendurch einepersonimgehobenendienst.beiumrechnungaufeine jährlichebelastungergibtsicheinerfüllungsaufwandvon maximal rund Euro. Zu Nummer 22 DenLändernentstehtVollzugsmehraufwanddurchdie 500neuindenAnwendungsbereichfallendenKleintankstellen.AllefünfJahremüssenzusätzlichmaximal500PrüfberichteüberdenordnungsgemäßenBetriebderGasrückführungssystemedurchdiezuständigeBehördegeprüft werden.derzusätzlicheerfüllungsaufwandwirdausgehend voneinertheoretischmaximalmöglichenfallzahlvon500, einerdurchschnittlichenprüfzeitvoneinerstundeundeinemstundenlohnvon32eurofüreinepersonimgehobenen Dienstaufmaximal16000EuroallefünfJahregeschätzt. DasentsprichteinemzusätzlichenjährlichenErfüllungsaufwand von Euro. WeiterhinentstehtVollzugsmehraufwanddurchÜberprüfungder345Tankstellen,dieBiokraftstoffabgeben.Alle zweieinhalbjahresinddieprüfberichteüberdenordnungsgemäßenbetriebdergasrückführungssystemederzuständigenüberwachungsbehördezuzuleiten.derzusätzlicheerfüllungsaufwandbeträgtausgehendvoneinerdurchschnittlichenprüfzeitvoneinerstundeundeinemstundenlohnvon 32EurofüreinePersonimgehobenenDienstmaximal 11040EuroallezweieinhalbJahre.BeiBerücksichtigung, dassdieüberwachungallefünfjahremitderturnusmäßigen ÜberwachungderTanksäulenmitOttokraftstoffzusammenfälltundentsprechendnureinPrüfberichtderÜberwachungsbehördezugeleitetwird,kannderzusätzlichejährlicheErfüllungsaufwandzwischen2208und3312Eurobetragen (Basis:zweibisdreizusätzlichePrüfungenproAnlagedurchBehördeninnerhalbvonzehnJahren).Dassind durchschnittlich Euro je Jahr. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (20. BImSchV) Zu Nummer 1 (Überschrift) DerTitelwirdinAnlehnungandieAusdehnungdesAufwendungsbereichder20.BImSchVaufKraftstoffgemische undrohbenzinerweitert.darüberhinauswirdklargestellt, dassdiefürdiebeförderunginortsveränderlichenanlagen, wiebinnentankschiffen,eisenbahnkesselwagenodertankfahrzeugen,geltendenbestimmungendeseuropäischen Übereinkommensvom30.September1957überdieinternationaleBeförderunggefährlicherGüteraufderStraße (ADR),derOrdnungfürdieinternationaleEisenbahnbeförderunggefährlicherGüter (RID)vom9.Mai1980oderdes EuropäischenÜbereinkommensvom26.Mai2000überdie internationalebeförderungvongefährlichengüternaufbinnenwasserstraßen (ADN)inderjeweilsgeltendenFassung unberührt bleiben. Dies dient der Klarstellung. Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderungdesInhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 3 ( 1) 1.DerEinsatzvonKraftstoffgemischenwieBiokraftstoffe (z.b.e85mit15volumenprozentottokraftstoffund85 VolumenprozentBioethanol)hatindenletztenJahren stark zugenommen. DaderAnwendungsbereichder20.und21.BImSchV bisherausschließlichottokraftstoffeberücksichtigtund Kraftstoffgemischenichtinder20.oder21.BImSchVerfasstsind,bestehthierausGründenderGleichbehandlungvonOttokraftstoffenundBiokraftstoffensowieGemischen aus beiden Komponenten Anpassungsbedarf. 2.Rohbenzin (Naphtha)fälltbislangebenfallsnichtunter dieottokraftstoff-definitionder20.bimschv.derjahresumschlagvonnaphthaistmitca.17millionentonnenähnlichhochwiederdesottokraftstoffs.naphtha weistzudemvergleichbareeigenschaftenauf.esist leichtflüchtigundseinbenzolgehaltgleichtmitweniger als1volumenprozentdemdesottokraftstoffs.dieeinbeziehungvonnaphthaindengeltungsbereichder 20.BImSchVistzurReduzierungderBenzol-EmissionenunddamitzurEinhaltungderImmissionsgrenzwerte derrichtlinie2008/50/egüberluftqualitätundsaubere LuftfürEuropa (EU-Luftqualitätsrichtlinie)vom21.Mai 2008 notwendig. 3.EswirdineinemneuenAbsatz2klargestellt,dassverkehrsrechtlicheVorschriftenüberdieBeförderunggefährlicherGüterinortsveränderlichenAnlagenunberührt bleiben. Zu Nummer 4 ( 2) DieBegriffsbestimmungenin 2dienenderKlarstellung unddersicherstellungeinereinheitlichenanwendungder VorschriftenbeiderUmsetzungderVerordnungeninden Bundesländern. DieNummer1 ( Abgasreinigungseinrichtung ),Nummer2 ( beweglichesbehältnis ),Nummer5 ( Dämpfe ),Nummer9 ( Füllstelle ),Nummer13 ( Lagertank ),Nummer20 ( Tanklager )undnummer23 ( Zwischenlagerungvon Dämpfen )werdengemäßderausdehnungdesanwendungsbereichsaufkraftstoffgemischeundrohbenzinergänzt. DieBegriffe Binnenschiff (Nummer3)und Emissionen (Nummer7)werdenaufGrundneuerRechtsvorschriften bzw. redaktioneller Überarbeitungen angepasst. DieDefinitionenvon Durchsatz (Nummer6)und Tankstelle (Nummer21)wurdengeändertundsindnunmehrbegriffskonformmitdenDefinitioneninArtikel2derRichtlinie 2009/126/EG.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/8321 DerBegriff Ottokraftstoff (Nummer17)wirdneugefasst undbeinhaltetnundieerhöhungderbeimischungsgrenze fürbioethanolvonbisher5volumenprozentauf10volumenprozent.ottokraftstoffmiteinembioethanol-höchstgehaltvon5volumenprozentbleibtweiterhinzugelassen (Bestandsschutz).EswirdaufdiedazugehörigeUN-Nummer nachdenverkehrsrechtlichevorschriftenüberdiebeförderunggefährlichergüterverwiesen.dieun-nummernsind Kennnummern,diefürallegefährlichenStoffeundGüter festgelegtwerden.mitdiesennummernundderdazugehörigenbeschreibungdereigenschaftenisteineeindeutige ZuordnungvonOttokraftstoff,Kraftstoffgemischenoder Rohbenzin möglich. MitderAusdehnungdesAnwendungsbereichesaufKraftstoffgemischeundRohbenzinwerdendieBegriffe Bioethanol unternummer4, Kraftstoffgemische unternummer 12 und Rohbenzin unter Nummer 19 neu eingefügt. DerehemaligeBegriff MassenstromderDämpfe wirdgeändertin MassenstromderorganischenStoffe,umdieDefinitionandengebräuchlichenBegriffderTALuftanzupassen. DesWeiterenerfolgteineKlarstellung,dassdieEmissionsgrenzwerte Methan nicht einschließen. DerBegriff zugelasseneüberwachungsstelle (Nummer22) wirdgemäßderbetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) inderfassungderbekanntmachungvom27.september 2002 (BGBl.IS.3777),diezuletztdurchArtikel5des Gesetzesvom8.November2011 (BGBl.IS.2178)geändert wordenist,unddemproduktsicherheitsgesetz (ProdSG)vom 8.November2011 (BGBl.IS.2178)neueingeführtundersetzt den ehemaligen Begriff Fachbetrieb. NachderbisherigenallgemeinenDefinitionwarenSachverständige,diein 16Absatz1derVerordnungüberbrennbareFlüssigkeiten (VbF)aufgeführtenSachverständigen. 16VbFistam1.Januar2003aufGrundderBetrSichV außerkraftgetreten.gleichesgiltfürdiedefinitiondes Fachbetriebs,diesichaufdieVbFstützt.Dieimbisherigen 2Nummer1720.BImSchVebenfallsaufgeführtenSachverständigengemäß 36derGewerbeordnung (GewO)in derfassungderbekanntmachungvom22.februar1999 (BGBl.IS.202),diezuletztdurchGesetzvom23.November2011 (BGBl.IS.2298)geändertwordenist,sindöffentlichbestellteundvereidigteSachverständige.DieseBezeichnungistnach 132adesStrafgesetzbuchsinderFassung derbekanntmachungvom13.november1998 (BGBl.I S.3322),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 1.November2011 (BGBl.IS.2130)geändertwordenist, gesetzlichgeschützt.deröffentlichbestellteundvereidigte SachverständigebleibtweiterhinalsspeziellerSachverständiger erhalten und wird jetzt in 2 Nummer 16 geregelt. DerBegriff Fachbetrieb wirdjedochbeibehaltenundin AnlehnungandieBegriffsbestimmungim 3Absatz2der VerordnungüberAnlagenzumUmgangmitwassergefährdendenStoffenvom31.März2010definiert.Diezusätzliche ErgänzungschließtdieRegelungslückeinBezugaufArbeitenanAnlagenfürbrennbareFlüssigkeitenundinBezugauf erforderlichekenntnissedesbrand-undexplosionsschutzes. WeitereÄnderungenbetreffengenaueresprachlicheDarstellungenunddieKorrekturvonFehlern.Siehabenkeinein- Zu Nummer 5 ( 3 Absatz 2, 3 und 5 neu bis 7 neu) haltlichebedeutung,erleichternaberteilweisedieanwen- dungundunterstützendenwirksamenvollzugderverord- nung. EswirdnichtmehrdieVerwendungvonPrimär-undSekundärdichtungenvorgegeben,sondernaufdenStandderTechnik der Randabdichtungen verwiesen. BisherfandendieDämpfeausSchwimmdachtanks,diean DurchführungenvonTankdachstutzenundvonPeil-und Führungsrohrenentweichenkonnten,indengeltendenRegelungenbeidenMaßnahmenzurEmissionsminderungkeine Berücksichtigung. WeitereÄnderungenbetreffendieanfallendenDämpfeaus dengelagertenkraftstoffen,dieimrandbereichdestanklagersaustretenkönnenundbisherummindestens95prozentzurückgehaltenwerdenmussten.dierückhaltequote wirdauf97prozententsprechenddemstanddertechnikerhöht. AußerdemwurdealsErgänzungzu 3Absatz2und3bei denschwimmdachtankssowiedenfestdachtanksmitinnererschwimmdeckedierückhaltequotevon97prozent zusätzlichimvergleichzueinemfestdachtankohne SchwimmdeckeaufeinenruhendenTank,dasheißtohne Umschlag, bezogen. AusSichtdesImmissionsschutzeskanndieQualitätder Rand-undsonstigenAbdichtungenvonSchwimmdachtanks ausschließlichanhandderstandverluste SchwimmdachtankgegenüberFestdachtankohneinnereSchwimmdecke beurteiltwerden (siehehierzurichtlinievdi3479, Kapitel5.2).Damitwirdsichergestellt,dassdieEmissionen auseinermangelhaftenrandabdichtungrechnerischnicht durcheinenhohenjahresumschlagkompensiertwerden können. InAbsatz3wirdderletzteSatz,welchereineAusnahmeregelungfürvordem4.Juni1998errichteteFestdachtanks innichtgenehmigungsbedürftigentanklagernmiteinem Durchsatzvonwenigerals25000Tonnenenthält,gestrichen. GemäßderRichtlinie94/63/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRateszurBegrenzungderEmissionenflüchtigerorganischerVerbindungen (VOC-Emissionen)beider LagerungvonOttokraftstoffundseinerVerteilungvonden AuslieferungslagernbiszudenTankstellenvom20.Dezember1994 (ABl.EGNr.L365S.24),zuletztgeändertam 29.September2003 (ABl.EUNr.L284S.40),geltendie AnforderungenfürallebestehendenLagertanksnachAblauf vonneunjahrennachdeminartikel10dereu-richtlinie genanntendatum,nämlichspätestensam31.dezember SomitsinddieAnforderungenin 3Absatz3füralleFestdachtanksmitinnererSchwimmdeckeabdem1.Januar 2005 zu erfüllen. DesWeiterenwirdausderVDI-Richtlinie3479eineRegelungaufgenommen,diebesagt,dassdiezuständigeBehörde beitanksmiteinemdurchmesservonwenigerals40meterneinerückhaltequotevonwenigerals97prozentzulassenkann.dieseschwimmdachtankskönnenselbstmitden

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bestenabdichtungsmaßnahmendierückhaltequotevon 97Prozent nicht erreichen. ZurHarmonisierungder20.BImSchVmitderTALuft2002 werdenzweizusätzlicheanforderungendertaluftaufgenommen, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Zu Nummer 6 ( 4 Absatz 1 bis 3) 4Absatz1wirdinAnpassungan 1aufKraftstoffgemische sowie auf Rohbenzin ausgedehnt. InAbsatz2wirddieVerriegelungseinrichtung (VRE)alsBestandteil des Gaspendelsystems aufgenommen. DiefürdieVREgültigenAnforderungenfürTankkraftwagensindbereitsimMerkblattI KonkretisierungderAnforderungenanGaspendelsystemebeimUmfüllenvonOttokraftstoffen vom19.november1996innummer3absatz3 bis5enthalten.auchimvdtüv-merkblatt Tankanlagen 908Teil3undTankanlagen958 wirdaufdievreverwiesen.ausgenommenhiervonsindeisenbahnkesselwagen, TankcontainerundBinnentankschiffe,dadieseüberkeine genormte Verriegelungseinrichtung verfügen. DieAusnahmeregelungfürdieBefüllungeinerortsfesten AnlagemiteinemRauminhaltvonwenigerals1Kubikmeter oderbeieinemjährlichendurchsatzvonmaximal100kubikmeterottokraftstoffwurdeebenfallsausdemmerkblatti entnommen. InAnlehnungandieErweiterungdesAnwendungsbereichs aufkraftstoffgemischeundrohbenzinerfolgteineergänzung. InAbsatz3wirddieEmissionsbegrenzungderflüchtigen organischenverbindungenbeimumfüllenundlagernvon Ottokraftstoffengeregelt.FürorganischeLuftschadstoffe bestandenbisherunterschiedlicheanforderungenhinsichtlichderemissionsbegrenzung.währenddietaluftunter dernummer5.2.5dengehaltangesamtkohlenstoffinklusivemethanauf50milligrammprokubikmeterabeinem Massenstromvonmehrals0,50KilogrammproStundebegrenzte,sahdie20.BImSchVfolgendeGrenzwertefürden Summenparameter VOC vor: 35GrammproKubikmeter ( 4Absatz3Nummer1 Buchstabeb)beinichtgenehmigungsbedürftigenAnlagen und 150MilligrammproKubikmeter ( 4Absatz3Nummer2 Buchstabe a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. InderPraxiskamesbisherbeiderBewertungdesEmissionsverhaltensvonAbgasreinigungsanlagennach 4 20.BImSchVzuunterschiedlichenAuslegungenimRahmenderbehördlichenÜberwachungstätigkeit.Selbsteine mehrstufigedämpferückgewinnungsanlage (VRU Vapor RecoveryUnit)alsMinderungstechnikwarnichtzielführend,dabeiEinbeziehungvonMethandiegeforderteEmissionsbegrenzung nicht erreichbar ist. IndenÄnderungendesAbsatzes3wirdnuneinGrenzwert fürgesamtkohlenstoffexklusivemethanangegeben.dies erfolgtwegenderanpassungandiegrenzwertedertaluft (Nummer 5.2.5). DieobengenanntenVOC-WerteentsprecheneinemGesamtkohlenstoff von ungefähr 12GrammproKubikmeterbeinichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen und 50MilligrammproKubikmeterexklusiveMethanbeigenehmigungsbedürftigen Anlagen. ZudemwirdinNummer2Buchstabeaundbunterschieden zwischenkleinenlagern,dieeinenmassenstromvonwenigerals0,5kilogrammprostundeundgroßenlagern,die einenmassenstromvon0,5kilogrammprostundeund mehr emittieren. FürgroßeLagergeltendie50MilligrammproKubikmeter GesamtkohlenstoffexklusiveMethan,fürkleineLagerdarf diemassenkonzentration1,7grammprokubikmeternicht überschreiten. Zu Nummer 7 ( 5 Absatz 1) 5Absatz1wirdinAnpassungan 1aufKraftstoffgemische sowie auf Rohbenzin ausgedehnt. Zu Nummer 8 ( 6 Absatz 1 und 2) 6wirdinAnpassungan 1aufKraftstoffgemischeausgedehnt,jedochnichtaufRohbenzin,daesnichtanTankstellen gelagert oder umgefüllt wird. Zu Nummer 9 ( 8 Absatz 2, 4 und 5) DieÄnderungenin 8Absatz2betreffendieÜberprüfungszeiträumeaufGrundderAusdehnungdesAnwendungsbereichesaufKraftstoffgemischeundRohbenzin.Demnach istdieeinhaltungderanforderungenallezweieinhalbjahre beianlagenfürkraftstoffgemischeundallefünfjahrebei Ottokraftstoff und Rohbenzin zu überprüfen. DieEinhaltungderAnforderungenwirdinAnpassungan 2 Nummer22durchdiezugelasseneÜberwachungsstelleoder den öffentlichbestelltenundvereidigtensachverständigen nach 36 der Gewerbeordnung festgestellt. DieBeseitigungvonfestgestelltenMängelnführtgemäß 2 Absatz 9 der Fachbetrieb durch. Eswirdausdrücklichdaraufhingewiesen,dasssichdasin Absatz4Satz1bereitsverwendeteWort geeignet nicht aufdieeichung,sondernnuraufdaskalibrierenbezieht. DasEichgesetzinderFassungderBekanntmachungvom 23.März1992 (BGBl.IS.711)verweistin 25Absatz1 Nummer5Satz2darauf,dassnichtgeeichteMessgerätezur DurchführungöffentlicherÜberwachungsaufgabenverwendet werden dürfen, wenn 1.inandererWeisealsdurchEichungsichergestelltist,dass dieverwendungdermessgerätezueinergenauerenbestimmungvonmesswertenführt,alssienachdemstand vonwissenschaftundtechnikmithilfegeeichtermessgeräte erreicht werden kann oder 2.dieMesssicherheitderGerätefürdenBereich,inwelchemsiebeiderDurchführungderÜberwachungsaufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist. InAbsatz5wirddieAufbewahrungsfristfürdieBerichteauf fünf Jahre ab der Erstellung begrenzt.

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