Das ElektroG in Deutschland Eine lösbare Aufgabe für alle Marktteilnehmer
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- Josef Hertz
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1 Das ElektroG in Deutschland Eine lösbare Aufgabe für alle Marktteilnehmer Berlin, 17. November
2 Agenda 1. Veränderungen durch das ElektroG in Deutschland 2. EAR als Gemeinsame Stelle und Behörde 3. Altgeräteerfassung und Abholkoordination 4. Kennzahlen 5. Veränderungen & Perspektiven 6. European WEEE Registers Network (EWRN) 2
3 Abläufe vor dem ElektroG (bis ) sammelt stellt bereit schließt Vertrag FINANZIERT Kommune beauftragt holt ab Entsorger verwertet entsorgt 3
4 Neuerungen mit dem ElektroG (ab und ) stellt fest überwacht setzt durch Gemeinsame Stelle stellt sicher, dass alle Hersteller ihrer Entsorgungsverpflichtung genügen stellt Abholung sicher Kommunale Übergabestelle holt ab sammelt stellt bereit Hersteller beauftragt Entsorger schließt Vertrag FINANZIERT weist nach 4 verwertet entsorgt
5 Gemeinsame Steuerungsfunktionen und operative Entsorgung im Wettbewerb Regelsetzung Strikte Trennung Registrierung Mengenerfassung Abholkoordination Hersteller Vertrag Vertrag Vertrag Nachweise Teilnahmebeobachtung Entsorger Entsorger Entsorger Entsorger Entsorger ear-konzept ist Grundlage für Wettbewerb bei der Entsorgung 5
6 Europäische WEEE-Richtlinie (Deutsches) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Regelsetzung Grundlagen und Funktionen der Stiftung Registrierung Mengenerfassung Abholkoordination Logistik Sortierung Verwertung Nachweise Teilnahmebeobachtung Rechtliche Grundlagen Gemeinsame Steuerungsfunktionen Leistungen im Wettbewerb (individuell und/oder gemeinsam) 6
7 Agenda 1. Veränderungen durch das ElektroG in Deutschland 2. EAR als Gemeinsame Stelle und Behörde 3. Altgeräteerfassung und Abholkoordination 4. Kennzahlen 5. Veränderungen & Perspektiven 6. European WEEE Registers Network (EWRN) 7
8 Gemeinsame Stelle und Behörde Die stiftung ear wurde als Gemeinsame Stelle der Hersteller von Herstellern gegründet ( 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) Als Gemeinsame Stelle agiert die Stiftung privatrechtlich (wie z.b. im Rahmen der Regelsetzung der Hersteller) Als Quasi-Behörde nimmt die Stiftung zudem eine Reihe hoheitlicher Aufgaben wahr (wie z.b. bei der Herstellerregistrierung) 8
9 stiftung elektro-altgeräte register EAR als Gemeinsame Stelle und Behörde Zuständige Behörde (Umweltbundesamt) Nationales Register (beliehen) Beleihung = Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen Privaten, der dann auch behördlich handelt Gemeinsame Stelle (nicht beliehen) 9
10 Aufgaben und Befugnisse der EAR als Behörde (Beleihung) Gemeinsame Stelle Verbindliche Entscheidungen zum Anwendungsbereich erlassen Registrierungen erteilen (Erst-)Gestellungs-Anordnungen erlassen Abhol-Anordnungen erlassen Gebührenerhebung Registrierungswiderruf Vollstreckung Annahme der Container-Vollmeldung, Optierungen und Abholstellenanmeldungen der öre Annahme von Mengenmeldungen der Hersteller Berechnung der Abhol- und Gestellungspflichten der Hersteller Verzeichnis registrierter Hersteller Gerätezuordnung zu Gerätearten Identifizierung von Trittbrettfahrern für UBA (zwecks OWi-Verfolgung durch UBA) Unterstützung des UBA für Reporting 10
11 Registrierung Alle Hersteller von Elektrogeräten sind vor dem Inverkehrbringen zur Registrierung bei der stiftung ear verpflichtet ( 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Ohne vorherige Registrierung ist das Inverkehrbringen von Elektround Elektronikgeräten verboten ( 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Keine (Kleinst-)Mengenregelung: Anwendungsbereich des ElektroG unterscheidet nicht nach Größe des Herstellers (Inputmengen/Umsatz etc.). Gerechte Verteilung der Pflichten zwischen großen und kleinen Herstellern wird durch Rücknahmeverpflichtung im Rahmen der Abholkoordination (AHK) sichergestellt. Des Weiteren sieht ElektroGKostV entsprechende Gebührenbefreiungen und ermäßigungen für kleinere Mengen vor. 11
12 Herstellerdefinitionen ( 3 Abs. 11 und 12 ElektroG) (11) Hersteller [ ] ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des 312b Abs. 2 des BGB gewerbsmäßig 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nr. 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. (12) Vertreiber [ ] ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller [ ], wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. 12
13 b2c und b2b (Wesentliche Pflichten) Pflichtenumfang für Hersteller richtet sich nach Einstufung der Geräte als b2c (in privaten Haushalten nutzbare Geräte) oder b2b (gewöhnlich oder ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzte Geräte) 13
14 Agenda 1. Veränderungen durch das ElektroG in Deutschland 2. EAR als Gemeinsame Stelle und Behörde 3. Altgeräteerfassung und Abholkoordination 4. Kennzahlen 5. Veränderungen & Perspektiven 6. European WEEE Registers Network (EWRN) 14
15 Fünf Sammelgruppen werden durch öre bereitgestellt 1.) Haushaltsgroßgeräte und 10.) Automatische Ausgabegeräte 1.) Kühlgeräte 3.) Informationsund Telekommunikations -geräte 5.) Gasentladungs- Lampen 4.) Geräte der Unterhaltungselektronik 2.) Haushaltskleingeräte 5.) Beleuchtungskörper 6.) Elektrische und elektronische Werkzeuge 7.) Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte 8.) Medizinprodukte 9.) Überwachungs- und Kontrollinstrumente 15
16 Zusammenwirken aller im Rahmen der Abholkoordination Kommunale Übergabestelle Voll - Meldung Abholkoordination Abholanordung und Vergabe des Abholcodes Kontrollmitteilung des vergebenen Abholcodes Hersteller Vertrag Kommunale Übergabestelle Entsorger Abholung der zu entsorgenden Elektround Elektronikaltgeräte Identifizierung durch Abholcode Kommunale Übergabestelle Kommunale Übergabestelle 16
17 Abkolkoordination (AHK) 17
18 Agenda 1. Veränderungen durch das ElektroG in Deutschland 2. EAR als Gemeinsame Stelle und Behörde 3. Altgeräteerfassung und Abholkoordination 4. Kennzahlen 5. Veränderungen & Perspektiven 6. European WEEE Registers Network (EWRN) 18
19 Kennzahlen (Stand: November 2011) 27 Mitarbeiter (davon 3 Teilzeitbeschäftigte, 3 Werkstudenten und 2 Minijobber ) Hersteller (davon 269 nicht in der EU) 1,62 Mio. Verwaltungsakte erlassen, davon o aktuell aktive Registrierungen, (insges Marken-Gerätearten- Registrierungen seit ) o insges Abholungs- und Bereitstellungsanordnungen seit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (öre) mit insges Übergabe-/Abholstellen rd Trittbrettfahrer/jährlich identifiziert und an UBA gemeldet 19
20 Agenda 1. Veränderungen durch das ElektroG in Deutschland 2. EAR als Gemeinsame Stelle und Behörde 3. Altgeräteerfassung und Abholkoordination 4. Kennzahlen 5. Veränderungen & Perspektiven 6. European WEEE Registers Network (EWRN) 20
21 Veränderungen und Perspektiven (1) Mai 2010: Neuausrichtung der Stiftung als Dienstleister (serviceorientiert und kommunikativ) Veröffentlichung umfangreicher Kennzahlen auf Stiftungswebseite (Transparenz) Juni 2010: Gespräch mit Vertretern der Regel setzenden Gremien: Optimierung der Zusammenarbeit>> Ziel: Regelsetzung mit Erfolg und Beteiligung Juli 2010: Transparenz der Mengenkorrekturen im ear-system IWGC: International WEEE-Guarantee-Certification : Vermeidung von doppelten Garantienachweisen bei grenzüberschreitendem Inverkehrbringen an private Endnutzer Informationen und mit EWRN-Mitgliedern abgestimmtes Antragsformular findet sich auf der Stiftungswebseite unkompliziertes Befreiungsverfahren 21
22 Veränderungen und Perspektiven (2) Änderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich Leuchten, die fest eingebaute, nicht austauschbare Lichtquellen enthalten: bis wurden diese als Gasentladungslampen eingestuft seit werden diese als Leuchten behandelt, die nicht dem Anwendungsbereich unterfallen, wenn sie in privaten Haushalten genutzt werden Seit : Erweiterte Erreichbarkeit (Teil 1) bestehende telefonische Erreichbarkeit wurde ausgebaut und verbessert neben der Hotline sind auch die ear-mitarbeiter(innen) während ihrer Servicezeiten direkt erreichbar (Durchwahlen auf Stiftungswebseite veröffentlicht) Anrechnung von Exportmengen (nach Bestätigung durch unabhängigen Sachverständigen) Anfang 2011 Verwaltungsvereinfachung: der Garantienachweis und die Mengenmeldungen erfolgen nur noch geräteartenbezogen und nicht mehr markenbezogen 22
23 Änderung der Verwaltungspraxis Garantienachweis Registrierung, Garantienachweis und monatliche Mengenmeldungen erfolgten bis Ende 2010 marken- und geräteartbezogen Registrierung 1 (Marke 1 und Geräteart 1 ) monatliche Mengenmeldungen Marke 1 und Geräteart 1 Garantienachweis Marke 1 und Geräteart 1 (GGZ1) Garantienachweis Marke 1 und Geräteart 1 (GGZ2) Registrierung 2 (Marke 2 und Geräteart 1 ) monatliche Mengenmeldungen Marke 2 und Geräteart 1 Garantienachweis Marke 2und Geräteart 1 (GGZ1) Garantienachweis Marke 2 und Geräteart 1 (GGZ2) Registrierung 3 (Marke 3 und Geräteart 2 ) monatliche Mengenmeldungen Marke 3 und Geräteart 2 Garantienachweis Marke 3 und Geräteart 2 (GGZ1) Garantienachweis Marke 3 und Geräteart 2 (GGZ2)
24 Änderung der Verwaltungspraxis Garantienachweis Registrierung erfolgt auch weiterhin marken- und geräteartbezogen (zwecks Identifizierung von Trittbrettfahrern) Garantienachweis und monatliche Mengenmeldungen erfolgen zukünftig nur noch geräteartbezogen 1. Registrierung (Marke 1 und Geräteart 1 ) Garantienachweis Geräteart 1 (GGZ1) monatliche Mengenmeldungen Geräteart 1 Garantienachweis Geräteart 1 (GGZ2) 2. Registrierung (Marke 2 und Geräteart 1 ) 3. Registrierung (Marke 3 und Geräteart 2 ) Garantienachweis Geräteart 2 (GGZ1) monatliche Mengenmeldungen Geräteart 2 Garantienachweis Geräteart 2 (GGZ2)
25 Veränderungen & Perspektiven (3) Februar 2011: telefonische Servicezeiten verlängert ( Erweiterte Erreichbarkeit Teil 2) Mitte 2011: neuer Internetauftritt der Stiftung online Informationen für wettbewerbsrechtliches Vorgehen auf WWW eingestellt Gerätezuordnungsübersicht auf ear-homepage (>> Quartal IV.) Einführung von Gesprächs-/Besuchszeiten (>> Quartal IV.) testweise Erprobung von Alternativen zum derzeitigen ear-system (am Verzeichnis der registrierten Hersteller >> Quartal IV.) Englischsprachiger Internetauftritt der Stiftung (>> ab Quartal IV.) 4. Novelle der ElektroGKostV ist für Anfang 2012 geplant: aufgrund deutlicher Einsparungen und Rationalisierung von Arbeitsprozessen bei ear, konnten die Gesamtkosten und die Gebühren weiter gesenkt werden 25
26 Agenda 1. Veränderungen durch das ElektroG in Deutschland 2. EAR als Gemeinsame Stelle und Behörde 3. Altgeräteerfassung und Abholkoordination 4. Kennzahlen 5. Veränderungen & Perspektiven 6. European WEEE Registers Network (EWRN) 26
27 Hintergrundinformationen Fakten: o EWRN wurde im November 2006 gegründet o Bis zu 18 Nationale Register beteiligen sich und arbeiten mit o Keine Verbindung zur Entsorgungswirtschaft!! Gemeinsames Ziel ist es Hersteller zu unterstützen: o Harmonisierung der Registrierungs- und Meldeformate o Wettbewerbssicherung und Harmonisierung durch einheitliche Anwendungsbereichsentscheidungen o Effiziente Trittbrettfahrerverfolgung, um Lasten unter den Verpflichteten gleichmäßig zu verteilen o Probleme im Zusammenhang mit der WEEE-Direktive und deren nationalen Umsetzungen erkennen und Lösungen anbieten 27
28 aktuelle EWRN-Themen Neue EWRN-Webseite mit Kontaktdaten aller Nationalen Register online ( Anwendung der International WEEE-Guarantee-Certification (IWGC) zur Vermeidung und Auflösung doppelter Garantienachweise bei grenzüberschreitenden Inverkehrbringen Informationsaustausch der Nationalen Register zwecks einheitlicher Scopingentscheidungen und zur Identifizierung von Trittbrettfahrern Entwicklung und Anwendung einer voll elektronischen Informationsaustauschplattform, u.a. für Scopingentscheidungen (Harmonisierung) Entwicklung eines Referenzhandbuchs (u.a. Definitionen und Anwendungshinweise) für die Nationalen Register zur möglichst einheitlichen Rechtsanwendung (Harmonisierung) 28
29 Fazit Produktverantwortung im Sinne des ElektroG ist kein Handelshemmnis! Umsetzung des ElektroG in Deutschland funktioniert und ist damit eine lösbare Aufgabe. ElektroG sichert Wettbewerb (Trittbrettfahrerverfolgung)! 29
30 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Sie finden uns im Internet unter Gerne beantworten wir Ihre an gerichteten Fragen oder rufen Sie uns doch einfach an. 30
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