REMONDIS Electrorecycling GmbH

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1 REMONDIS Electrorecycling GmbH > REMONDIS Electrorecycling GmbH Elektro-/Elektronikaltgeräterecycling Berlin, den 17. Oktober

2 2 Kurzagenda REMONDIS Electrorecycling GmbH Standorte Sammelgruppen ElektroG2 WEEE Return GmbH Joint Venture Verpflichtungen des Handels Serviceangebot Die Praxis und Herausforderungen

3 3 (1) REMONDIS Electrorecycling GmbH Rückbauzentren in Europa Lettland Dänemark Litauen Man Großbritannien Weißrussland Neumünster Blonie Niederlande Polen Lünen Belgien Deutschland Lodz Kanal-Inseln Luxemburg Tschechien Slowakei Moldawien Troyes Frankreich Schweiz Liechtenstein Österreich Ungarn Rumänien Berlin Slowenien Kroatien Serbien Monaco San Marino Bosnien-Herzegowina Kematen Bulgarien Italien Andorra Montenegro Kosovo Vatikanstadt Mazedonien

4 4 Rückbauzentren in Deutschland Rückbauzentrum Lünen Rückbauzentrum Neumünster Rückbauzentrum Berlin

5 5 Sammelgruppen seit dem Sammelgruppe 1: Haushaltsgroßgeräte Sammelgruppe 2: Kühlgeräte Sammelgruppe 3: Bildschirme Sammelgruppe 4: Lampen Sammelgruppe 5: Haushaltskleingeräte Sammelgruppe 6: Photovoltaikmodule NSH Li-Ion

6 6 Behältersysteme Sammelgruppen* (gem. 14(1) ElektroG) Sammelsystem aus dem Arbeitsergebnis der gem. Arbeitsgruppe kommunale Spitzenverbände und ZVEI/BITKOM SG 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte SG 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren 30 cbm 30 cbm 5 cbm Nachtspeicherheizgeräte SG 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte 30 cbm SG 4: Lampen 3 cbm SG 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente SG 6: Photovoltaikmodule Jeweils mit Inlay 30 cbm* 5 cbm 2,5 cbm Geräte mit Lithiumbatterien Behältertyp noch ungeklärt *Alternativ 3 gedeckelte ASK-Mulden

7 7 Strategische Ausrichtung nach ElektroG2 Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten Ausland B2B-Kunden (Industrie, Handel, öffentliche Einrichtungen etc.) Kommunen / öffentlichrechtliche Entsorgungsträger (Optierungen) Inkrafttreten des ElektroG2 Verpflichtung der Vertreiber 24. Juli 2016 (Ende Übergangsfrist) Diversifikation durch Gründung der WEEE Return GmbH Hersteller von Elektround Elektronikgeräten Ausland B2B-Kunden (Industrie, Handel, öffentliche Einrichtungen etc.) Kommunen / öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Optierungen) Vertreiber von Elektround Elektronikgeräten (stationär und online)

8 (2) Das neue ElektroG2: Verpflichtungen für den Handel Das ElektroG2 ist am in Kraft getreten Übergangsfrist für den Handel: bis Alle Händler Stationärer Handel (Verkaufsfläche für EEE in Deutschland > 400m²) Distanzhandel (Lager- und Versandfläche, auch extern, für EEE in Deutschland > 400m²) 1:1 Rücknahme Beim Verkauf eines Neugerätes kostenfreie Rücknahme eines gleichartigen (Alt-) Gerätes vom Endnutzer, keinerlei Beschränkungen, z.b. kleine Elektroaltgeräte. 0:1 Rücknahme Zusätzliche Rücknahme von kleinen Elektroaltgeräten (Kantenlänge < 25 cm) vom Endnutzer, unabhängig vom Verkauf eines Neugerätes. 8

9 Konsequenzen für den Handel Stationärer Händler Distanzhändler Anzeige der Rücknahmestellen gegenüber der EAR Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtungen Schaffung von Strukturen und Kapazitäten an der Verkaufsstelle Bereitstellung von Sammelbehältern Einführung eines Abfallregisters bei Sammlung von Altgeräten Entwicklung von fachgerechten Entsorgungslösungen inklusive der gesetzlich geforderten Nachweise Implementierung eines Informations-, Dokumentations- und Berichtswesens Anzeige der Rücknahmestellen gegenüber der EAR Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtungen Schaffung eines geeigneten Rücknahmesystems Einführung eines Abfallregisters bei Sammlung von Altgeräten Aufbau einer fachgerechten Transportlogistik (ggf. Abholung von Geräten beim Endverbraucher) Implementierung eines Informations-, Dokumentations- und Berichtswesens 9

10 Wo sehen wir unsere Chancen? Anforderungen bei der Rücknahme von Altgeräten durch den Handel: Rücknahme darf in Deutschland nicht über die Weiterleitung des Endnutzers an die nächste kommunale Sammelstelle erfolgen Die Rücknahme hat in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu erfolgen Die Lösung: WEEE Return WEEE RETURN verfügt schon heute über ein Netz aus etwa ca Abgabe-, Konsolidierungs- und Entsorgungsstellen in Deutschland. Neben einer steigenden Anzahl von REMONDIS-, Rhenus- und TSR-Standorten greift WEEE Return auf ca Rückgabestellen aus dem UPS Logistiknetzwerk zurück): Zum Vergleich: Die kommunale Rücknahme verfügt derzeit über ein flächendeckendes Netz von ca Rücknahmestellen. 10

11 Bußgeldkatalog Fundstelle ElektroG Ordnungswidrigkeit Zuständige Behörde Max. Bußgeld* 23 (1) 2. Fehlende oder verspätete Registrierung 23 (1) 3. Registrierungsnummer nicht im "schriftlichen Geschäftsverkehr" geführt 23 (1) 4. Inverkehrbringen bzw. Anbieten von Elektro(nik)geräten trotz fehlender Registrierung 23 (1) 5. Angabe der Entsorgungskosten gegenüber Verbrauchern 23 (1) 6. Elektroaltgeräte nicht ordnungsgemäßg behandelt bzw. verwertet 23 (1) 7. Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten 23 (1) 8. Fehlende oder verspätete Abholung eines vollen Sammelcontainers UBA Bundesländer UBA Bundesländer Bundesländer Bundesländer UBA (1) 9. Verstoß gegen die Meldepflichten UBA

12 Das neue ElektroG2 Elektroschrott bekommt Aufmerksamkeit 12

13 13 3) Elektro-Altgeräte-Recycling in Deutschland Recyclierbarkeit trotz rasanter Innovation Der Markt Fehlwürfe + Beraubungen Preisstellung Steigende Anzahl an kommunalen Sammelstellen und die Herausforderungen. Rückumstellung des kommunalen Erstzugriffs auf das EAR-System

14 14 Elektrorecycling-Markt: Herausforderungen Sinkendes Rohstoffpreisniveau Geringer Anteil (voll-) indizierter Preise Innovationszyklen/ Materialsubstitution ELPRO, Braunschweig IGE Hennemann, Espelkamp Immark, Aachen WEEELABEX DIN EN ISO 9001 (QM), (UM), (EM) Steigende Qualitätsanforderungen EPEAT, R2, etc. Kunden-Audits BehandlungsVO Novelle TA Luft Verkürzte Produktlebenszyklen Insolvenzen/ Unternehmensverkäufe Veränderte Materialzusammensetzungen (Heterogenität) Geänderte Anforderungen an das Recycling Standort-/ Anlagenschließungen Stena Technoworld, Langhagen Stena Technowold, Wangerland (E-Schrott) Cool-Rec (Fernseher)

15 15 Preisstellung: Stahl Entwicklung der Stahlsorte S4 der BDSV 290,00 /t 270,00 /t 250,00 /t 230,00 /t 210,00 /t 190,00 /t 170,00 /t 150,00 /t 130,00 /t BDSV S4

16 Januar 14 Februar 14 März 14 April 14 Mai 14 Juni 14 Juli 14 August 14 September 14 Oktober 14 November 14 Dezember 14 Januar 15 Februar 15 März 15 April 15 Mai 15 Juni 15 Juli 15 August 15 September 15 Oktober 15 November 15 Dezember 15 Januar 16 Februar 16 März 16 April 16 Mai 16 Juni 16 Juli Preisstellung: Kupfer 6000,00 /t Cu, LME - "Copper Grade A" - Average Settlement Prices in Euros 5000,00 /t 4000,00 /t Cu, LME - "Copper Grade A" - Average Settlement Prices in Euros

17 Januar 14 Februar 14 März 14 April 14 Mai 14 Juni 14 Juli 14 August 14 September 14 Oktober 14 November 14 Dezember 14 Januar 15 Februar 15 März 15 April 15 Mai 15 Juni 15 Juli 15 August 15 September 15 Oktober 15 November 15 Dezember 15 Januar 16 Februar 16 März 16 April 16 Mai 16 Juni 16 Juli 16 August Preisstellung: Aluminium 1700,00 /t Al, LME - Aluminium Alloy 1650,00 /t 1600,00 /t 1550,00 /t 1500,00 /t 1450,00 /t 1400,00 /t 1350,00 /t 1300,00 /t 1250,00 /t 1200,00 /t Al, LME - Aluminium Alloy

18 18 Der Weltmarkt Recycler innerhalb des ElektroG sind doch nur ein Spielball? vdi nachrichten vom Chinas Stahlprobleme ziehen Kreise Von Peter Odrich 10. November 2016 Die Zentralregierung kann sich immer schwerer durchsetzen. Die Provinzen setzen nun die Banken unter Druck. [ ] w1136/deutsche-stahlindustrie-macht-front-gegen-dumping-aus-china.jpg

19 19 Der Weltmarkt Recycler innerhalb des ElektroG sind doch nur ein Spielball? Chile: Kupfer-Kumpel streiken zwei Wochen Bergarbeiter der Kupferzeche El Soldado, die zum Anglo-America J Konzern gehört, beendeten letzten Freitag ihren Streik. Die Auswirkungen des abgestürzten Kupferpreises auf dem Weltmarkt will der Konzern weltweit mit Arbeitsplatzvernichtung und Lohnkürzung auf die Kumpels abwälzen. Auf der Zeche El Soldado sollten 10 Prozent, d.h. 150 Kumpel rausfliegen. Über den Inhalt des neuen Abkommens wurde noch nichts veröffentlicht.

20 20 Die geteilte Produktverantwortung...eine Abkehr von der Verantwortung seit 10 Jahren Gemäß ElektroG bruchsicher und 30 m³! Wer zahlt die Mehraufwendung beim Recycler?

21 21 Die geteilte Produktverantwortung...eine Abkehr von der Verantwortung

22 22 Die geteilte Produktverantwortung...eine Abkehr von der Verantwortung seit 10 Jahren TRGS 519 Asbest Chrom VI Wärmespeicherheizgeräte sind der SG 1b zuzuordnen und ordentlich zu verpacken!

23 23 Der Produktverantwortliche Akku-Probleme: Samsung will Produktion des Galaxy Note 7 "anpassen" Auch manche Austauschakkus in Samsungs großem Smartphone fangen Feuer. Das Unternehmen reagiert, dementiert einen vorübergehenden Produktionsstopp aber nicht. 10. Oktober 2016, 7:42 Uhr Quelle: ZEIT ONLINE, rtr, dpa, pb 17 Kommentare und wie geht der Recycler damit um? Vakuumdämmplatten (auch Vacuum Insulated Panel, kurz VIP) sind hocheffiziente Wärmedämmmaterialien, die das Prinzip der Vakuumwärmedämmung ausnutzen. Sie bestehen aus einem porösen Kernmaterial, das unter anderem als Stützkörper für das in der Vakuumdämmplatte vorliegende Vakuum dient, und einer hochdichten Hülle, die einen Gaseintrag in die Dämmplatte verhindert. Mit Vakuumdämmplatten lassen sich Wärmeleitfähigkeiten von weniger als 0,004 W m 1 K 1 realisieren, eine Vakuumdämmplatte mit 2 cm Dicke kann eine Styroporplatte mit 20 cm Dicke ersetzen.

24 24 Vielen DANK für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Ing. (FH) Sascha Förster Betriebsstättenleiter REMONDIS Electrorecycling GmbH NL Rückbauzentrum Berlin Lahnstraße Berlin T M F sascha.foerster@remondis.de

25 25 Das neue ElektroG: Die wesentlichen Änderungen Gesteigerte Sammelquoten Zusammensetzung der Sammelgruppen Rücknahmepflicht der Vertreiber Erstbehandlungsanlagen Erhöhte Verwertungsquoten Änderungen bei den Optierungen Bevollmächtigung Verschiedene Transporteinheiten Eindämmung illegalen Exportes Verordnungsermächtigungen

26 26 Gesteigerte Sammelquoten 10 Getrennte Erfassung Abs. 3 Bis zum 31. Dezember 2015 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr getrennt erfasst werden. Wurden in den drei Vorjahren durchschnittlich mehr als vier Kilogramm pro Einwohner und Jahr erfasst, ist dieser Durchschnittswert für die Mindesterfassungsquote maßgeblich. Ab dem 1. Januar 2016 soll jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 Prozent gemessen an dem Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden. Ab 2019 soll die Mindesterfassungsquote 65 Prozent betragen.

27 27 Zusammensetzung der Sammelgruppen 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abs. 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach 8 von deren Bevollmächtigten abzuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten Behältnissen unentgeltlich bereit: 1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, 2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren, 3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte, 4. Gruppe 4: Lampen, 5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und 6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule.

28 28 Rücknahmepflicht der Vertreiber 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber Abs. 1 Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, 1:1 1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und 0:1 2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden. Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.

29 29 Erstbehandlungsanlagen 21 Zertifizierung Abs. 1 Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden.

30 30 Erhöhte Verwertungsquoten 22 Verwertung Abs. 1 Altgeräte sind so zu behandeln, dass 1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10 a) der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt, 2. bei Altgeräten der Kategorie 3 und 4 a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt, 3. bei Altgeräten der Kategorien 2 und 5 bis 9 a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und 4. bei Gasentladungslampen der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.

31 31 Änderungen bei den Optierungen 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abs. 5 Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optierung eine Separierung von Altgeräten in der optierten Gruppe zulässig. Er hat die Altgeräte nach Satz 1 wiederzuverwenden oder nach 20 zu behandeln und nach 22 zu entsorgen. 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen Abs. 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen in ihrem Gebiet eingerichteten Sammelund Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen im Hinblick auf die angezeigten Sammel- und Übergabestellen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Absicht der Optierung nach 14 Absatz 5 Satz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlichrechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzuzeigen. Der Anzeige sind die Anschrift sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.

32 32 Bevollmächtigung 3 Begriffsbestimmungen 10. Bevollmächtigter: jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein; 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten Abs. 1 Ein Hersteller im Sinne von 3 Nummer 9 Buchstabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

33 33 Verschiedene Transporteinheiten 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abs. 3 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten der Gruppe 1 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 1 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen. Separate Transporteinheit für die Nachtspeicherheizgeräte der Sammelgruppe 1 Separate Transporteinheit für die batteriebetriebenen Altgeräte der Sammelgruppe 5

34 34 Eindämmung illegalen Exportes 22 Verwertung Abs. 4 Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn 1. die Ausfuhr entsprechend 20 Absatz 3 erfolgt und 2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach 20 gleichwertig sind. Beweislastumkehr

35 35 Verordnungsermächtigungen 24 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die näheren Anforderungen an die Prüfung nach 20 Absatz 1 durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber, Hersteller, deren Bevollmächtigte und Behandlungsanlagen, 2. weiter gehende Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, sowie Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. die näheren Anforderungen an den Nachweis nach 22 Absatz 4 Nummer 2, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Behandlung den Anforderungen nach 20 gleichwertig ist, und 4. zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften bezüglich Verbringungen und einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Anlage 6 Nummer 2 festzulegen.

36 36 Verordnungsermächtigungen

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