: Neue Pflichten für. für Hersteller, Vertreiber/Händler, Importeure, etc. Inhalt. IHK-Merkblatt: Neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz

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1 Neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) seit : Neue Pflichten für Hersteller, Vertreiber/Händler, Importeure, etc. IHK-Merkblatt: Neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) seit : Neue Pflichten für Hersteller, Vertreiber/Händler, Importeure, etc. Inhalt I. Einleitung: Neues ElektroG, neue Pflichten und Übergangsvorschriften 5 1. Neues ElektroG: Betroffene Unternehmen 5 2. Kurzzusammenfassung: Einige wesentliche Neuerungen des neuen ElektroG: 5 3. Prüfung: Neue Pflichten und ggf. zusätzlicher Pflichtenkreis 7 4. Übergangsvorschriften kennen und Fristen einhalten 8 II. Anwendungsbereich des neuen ElektroG 8 Fotolia 1. Zeitlich gestaffelter Anwendungsbereich 8 2. Übergangsvorschriften: Fristenregelungen 11 Ansprechpartner: Ass. jur. Sakina Wagner, LL.M. Eur. Tel.: 0721/ Fax: 0721/ sakina.wagner@karlsruhe.ihk.de III. Unternehmen, die bereits vor dem bei Stiftung EAR registriert waren 11 IV. Import und Export von Elektrogeräten: Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten Import von Elektrogeräten: Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in Deutschland 13 Stand: Juni 2016 Copyright: IHK Karlsruhe 2. Export von Elektrogeräten in das EU-Ausland: Unternehmen mit Sitz in Deutschland ohne Niederlassung im EU-Ausland Übergangsregelungen 14

2 V. Erfassung und Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten Definition: Altgeräte aus privaten Haushaltungen Erfassung Behältnisse für Altgeräte Neue Sammelgruppen und neue Sammelziele Entsorgung 17 VI. Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als private Haushalte 17 VII. Pflichten des Herstellers bzw. Pflichten des Vertreibers/ Händlers als Hersteller Definition und Einstufung als Hersteller (z. B. Importeur, Markenhersteller, Vertreiber/ Händler, etc.) 18 a) Definition des Herstellers in 3 Nr. 9 ElektroG 18 b) Einstufung als Hersteller Produktkonzeption und Kennzeichnungspflichten 22 a) Produktkonzeption 22 b) Kennzeichnungspflichten Registrierungspflichten des Herstellers und Finanzgarantienachweis 23 a) Registrierung 23 b) Finanzgarantienachweis Anzeigepflichten gegenüber der Stiftung EAR für freiwillige individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme Mitteilungspflichten an die Stiftung EAR Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten Entsorgungspflichten des Herstellers Exkurs: Einstufung von Hersteller oder Importeur als Vertreiber? 27 a) Anbieten von Elektrogeräten 27 b) Bereitstellen von Elektrogeräten auf dem Markt 27 GB 3 Juni 2016 Seite 2 von 37

3 VIII. Neue Rücknahmepflichten und weitere Pflichten der Vertreiber/ Händler Definition und Einstufung als Vertreiber/ Händler Rücknahmepflichten des Vertreibers/ Händlers Freiwillige Rücknahme des Vertreibers Anzeigepflicht gegenüber der Stiftung EAR zu eingerichteten Rücknahmestellen Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten Mitteilungspflichten an die Stiftung EAR Exkurs: Zusätzliche Einstufung des Vertreibers als Hersteller? 33 IX. Neue Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer 34 X. Export von Altgeräten: Anforderungen an die Verbringung 34 XI. Betreiber von Erstbehandlungsanlagen 36 XII. Übergangsvorschriften : 46 ElektroG 36 XIII. Verstoß gegen neues ElektroG 37 Haftungsausschluss: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Karlsruhe für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. GB 3 Juni 2016 Seite 3 von 37

4 Neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) seit : Neue Pflichten für Hersteller, Vertreiber/Händler, Importeure, etc. Das Artikelgesetz mit dem Titel Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, das auch das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) das sog. ElektroG enthält, ist am im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist am größtenteils in Kraft getreten. Es dient insbesondere der Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie (= Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte). Das neue ElektroG ist als Artikel 1 des Artikelgesetzes am in Kraft getreten. Artikel 3 des Artikelgesetzes mit weiteren Änderungen des ElektroG wird erst am in Kraft treten. In Artikel 7 des Artikelgesetzes ist das Inkrafttreten der einzelnen Artikel des Artikelgesetzes geregelt (das Artikelgesetz ist auf der IHK-Homepage unter Dokumentennummer abrufbar). Das neue ElektroG sieht seit zahlreiche neue Pflichten für Vertreiber/ Händler, Hersteller, Importeure, etc. von Elektrogeräten vor. Das neue ElektroG kann abgerufen werden unter Dabei sind in 46 ElektroG zahlreiche Übergangsvorschriften mit Fristenregelungen normiert. Grundsätzlich gilt: Bevor Elektro- und Elektronikgeräte (kurz: Elektrogeräte) in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, müssen sich deren Hersteller und Importeure bei der Stiftung EAR registrieren; ohne eine erfolgte Registrierung dürfen Elektrogeräte nicht in den Verkehr gebracht werden. Händler und Vertreiber mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche von mindestens 400 m² für solche Geräte müssen zudem bestimmte Elektroaltgeräte zurücknehmen und haben weitere Pflichten zu erfüllen. Dabei können Händler/ Vertreiber zugleich auch als Hersteller/ Importeur einzustufen sein - und umgekehrt. Bei Verstoß gegen das ElektroG können Bußgelder von bis zu drohen. Seite 4 von 37

5 I. Einleitung: Neues ElektroG, neue Pflichten und Übergangsvorschriften 1. Neues ElektroG: Betroffene Unternehmen Vom neuen ElektroG betroffen sind unter anderem Vertreiber/ Händler, Importeure, Hersteller, Hersteller/ Importeure ohne Niederlassung in Deutschland, entsorgungspflichtige Besitzer nach 19 ElektroG von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG; aber auch beispielsweise Exporteure von Altgeräten oder noch nutzbaren Gebrauchtgeräten, Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, Exporteure von Elektrogeräten ins EU-Ausland mit Sitz in Deutschland. Dabei wurden viele Anforderungen insbesondere an Hersteller, Importeure und Vertreiber/ Händler deutlich ausgeweitet. 2. Kurzzusammenfassung: Einige wesentliche Neuerungen des neuen ElektroG: - Unternehmen, die bereits bei der Stiftung EAR registriert sind, sollten zwingend die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG beachten. Sofern diese keine Übergangsfristen für bestimmte (neue) Pflichten vorsehen, bedeutet dies, dass Pflichten unmittelbar umgesetzt werden müssen. Zudem sollten bereits registrierte Unternehmen prüfen, inwieweit sie von neuen Pflichten des seit gültigen neuen ElektroG betroffen sein können und welche zusätzlichen Pflichten ggf. neu zu erfüllen sind (z. B. Pflicht des bei der Stiftung EAR registrierten (bzw. zu registrierenden) Herstellers/ Importeurs ohne Niederlassung in Deutschland zur Benennung eines Bevollmächtigten in Deutschland). Dabei sollte auch beachtet werden, dass Unternehmen im Einzelfall auch mehreren Pflichtenkreisen (z. B. sowohl Hersteller als auch Vertreiber) angehören können und somit mehrere Pflichten gleichzeitig zur erfüllen haben, d. h. beispielsweise sowohl Hersteller- als auch Vertreiberpflichten erfüllen müssen (z. B. auf den Importeur kann dies zutreffen). - Unternehmen, die sich erstmals registrieren, sollten zwingend die neuen Regelungen des ElektroG kennen. Sie sollten überdies die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG beachten. Seite 5 von 37

6 - Vertreiber und (Online-)Händler sollten unbedingt die neuen Pflichten beachten, die das neue ElektroG nun für sie vorsieht wie z. B. neue Rücknahmepflichten von bestimmten Geräten ab einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m², neue Informationspflichten, Mitteilungspflichten, Anzeigepflichten, etc. - Hersteller/ Importeure und Vertreiber/ Händler können im Einzelfall vom jeweils anderen Pflichtenkreis betroffen sein : So können Hersteller und Importeur beispielsweise zugleich auch Vertreiber sein (und damit auch die Vertreiberpflichten zu erfüllen haben), da die neue Definition des Vertreibers in 3 Abs. 11 ElektroG (im Vergleich zur Definition des Vertreibers nach altem ElektroG) nicht mehr auf das Anbieten an den Nutzer abstellt, sondern nun von einem Anbieten (in 3 Nr. 6 ElektroG) oder auf dem Markt bereitstellen (= z. B. auch unentgeltliche Abgabe eines Elektrogerätes zum Verbrauch, 3 Nr. 7 ElektroG) ausgeht. Umgekehrt kann der Vertreiber/ Händler zugleich auch Importeur mit allen Hersteller-Pflichten sein. - Bei der Stiftung EAR registrierte (bzw. zukünftig zu registrierende) Importeure von Elektrogeräten ohne Niederlassung in Deutschland sollten berücksichtigen, dass das neue ElektroG nunmehr neu eine Pflicht des Herstellers/ Importeurs zur Benennung eines Bevollmächtigten vorsieht, sofern bei Inverkehrbringen der Elektrogeräte weiterhin keine Niederlassung in Deutschland erfolgen soll. Der Bevollmächtigte übernimmt damit alle Herstellerpflichten (wie z. B. Registrierung, etc.). Was genau ein Bevollmächtigter ist, ergibt sich aus der Definition des 3 Nr. 10 ElektroG. Dabei sollten die Übergangsvorschriften des 46 Abs. 4 ElektroG mit seinen Fristenregelungen beachtet werden. Importierende Unternehmen, die in Deutschland Elektrogeräte in den Verkehr bringen, aber über keine Niederlassung in Deutschland verfügen und die sich erst nach dem (= Datum des Inkrafttretens des neuen ElektroG) bei der Stiftung EAR registriert haben oder registrieren werden, müssen sofort ohne Übergangsfrist einen Bevollmächtigten bestellen, sofern sie weiterhin über keine Niederlassung in Deutschland verfügen. - Exporteure von Elektrogeräten in das EU-Ausland mit Niederlassung in Deutschland aber ohne Niederlassung im EU-Ausland, sollten berücksichtigen, dass das neue ElektroG nunmehr auch für sie neu eine Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten vorsieht sowie die Erfüllung der diesbezüglichen Regelungen der europäischen WEEE-Richtlinie. Dabei gelten die in dem EU-Staat gültigen Regelungen über die Umsetzung der EU-WEEE-Richtlinie. - Die entsorgungspflichtigen Besitzer nach 19 ElektroG (= gewerblicher Gerätenutzer wie z. B. Vertreiber, der Elektrogeräte nutzt, die nunmehr Altgeräte sind) müssen bei deren Entsorgung neue Mitteilungspflichten nach 30 Abs. 1 ElektroG beachten. Seite 6 von 37

7 - Novelliert wurden auch die Bestimmungen zum Export von gebrauchten Geräten in Abgrenzung zu Altgeräten im Sinne des Gesetzes. Der Exporteur muss ggf. detailliert nachweisen, dass es sich tatsächlich um Gebrauchtgeräte handelt, welche nicht unter das sonstige Abfallrecht fallen - im Gegensatz zu Altgeräten, die als Abfälle gelten und damit u.a. der EU- Abfallverbringungsverordnung unterliegen. - Alle betroffenen Unternehmen sollten überdies auch die Begriffsbestimmungen des ElektroG nochmals prüfen, da einige ausgeweitet bzw. konkretisiert wurden, wie z. B. der Begriff des Vertreibers in 3 Nr. 11 ElektroG (weitere Auslegung des Begriffs, da das frühere gewerblich für den Nutzer anbieten durch das ausgeweitete anbieten und auf dem Marktbereitstellen ersetzt wurde), oder der Begriff der Altgeräte aus privaten Haushaltungen nach 3 Nr. 5 ElektroG, wonach Elektrogeräte, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden (sog. Dual-use-Geräte), dann, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten gelten. Zudem sind einige Begriffsbestimmungen hinzugekommen, wie z. B. die Definition historischer Altgeräte in 3 Nr. 4 ElektroG oder aber das Bereitstellen auf dem Markt in 3 Nr. 7 ElektroG, das auch die unentgeltliche Abgabe mit dem Ziel des Vertriebs, Verbrauchs oder der Verwendung umfasst (z. B. Verschenken von Werbegeschenken im Rahmen von Weihnachtsaktion); die Bereitstellung bezieht sich dabei auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. - Für alle Unternehmen gilt, dass sie die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG mit den jeweiligen Fristenregelungen beachten sollten. - Für alle Unternehmen gilt, dass größerer Anpassungsbedarf im Vorfeld des 15. August 2018 besteht, wenn die aktuell zehn Gerätekategorien dann auf die sechs zukünftigen Gerätekategorien umgestellt werden müssen. Davon sind alle Registrierungen betroffen, da diese pro Gerätekategorie, Geräteart und Marke erfolgen müssen. In diesem Zusammenhang sollten die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch Artikel 3 des Artikelgesetzes). 3. Prüfung: Neue Pflichten und ggf. zusätzlicher Pflichtenkreis Unternehmen können sowohl innerhalb ihres Pflichtenkreises (Hersteller, Vertreiber, etc.) neue Pflichten zu erfüllen haben (z. B. neue Rücknahmepflichten des Vertreibers/ Händlers) als auch ggf. neu unter mehrere Pflichtengruppen fallen und somit neben ihrem bisherigen Seite 7 von 37

8 Pflichtenkreis (z. B. Vertreiberpflichten) zusätzlich z. B. einem weiteren Pflichtenkreis angehören: Beispiele: Vertreiber kann wegen Imports von Elektrogeräten nach 3 Nr. 9 ElektroG zugleich als Hersteller zu werten sein; Hersteller kann aufgrund Warenverschenk-Aktion von Elektrogeräten zu Werbezwecken (wegen des damit zusammenhängenden unentgeltlichen Bereitstellens auf dem Markt nach 3 Nr. 11 und Nr. 7 ElektroG) zugleich auch als Vertreiber anzusehen sein; Hersteller, der z. B. Elektrogeräte online oder in einem Katalog gewerblich im Sinne des 3 Nr. 6 ElektroG anbietet, könnte nun neue Rücknahmepflichten des Vertreibers zu erfüllen haben, wenn er über 400 m 2 Lager- und Versandfläche verfügt. Alle Unternehmen sollten daher genau prüfen, von welchen Pflichten sie ggf. neu und von welchen Pflichtengruppen sie ggf. zusätzlich betroffen sind. 4. Übergangsvorschriften kennen und Fristen einhalten Zudem sollten alle betroffenen Unternehmen die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG beachten, da diese unter anderem Übergangsvorschriften und somit entscheidende Fristenregelungen vorsehen. Werden diese Fristen nicht gewahrt und Pflichten nicht fristgemäß erfüllt, können wegen Verstoßes gegen das ElektroG Bußgelder von bis zu drohen. II. Anwendungsbereich des neuen ElektroG 1. Zeitlich gestaffelter Anwendungsbereich Das neue ElektroG sieht einen zeitlich gestuften Anwendungsbereich vor (vgl. Artikelgesetz zur Novellierung des ElektroG): Bis einschließlich 14. August 2018 gelten mit einigen Ausnahmen die bisherigen Gerätekategorien des alten ElektroG. Die aktuell gültigen 10 Kategorien haben bis zum 14. August 2018 Bestand. Auch Photovoltaik-Module sowie Leuchten aus privaten Haushalten fallen nun unter das ElektroG; gemäß Übergangsvorschrift des 46 Abs. 9 ElektroG ab 1. Februar Zudem sind z. B. LEDs als neue Geräteart in der Kategorie Beleuchtungskörper vorgesehen. Dabei sollten alle betroffenen Unternehmen zwingend auch die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG beachten. Seite 8 von 37

9 Ab 15. August 2018 fallen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich gemäß 2 Abs. 2 ElektroG ausgenommen. Ab wird es statt der 10 bisherigen Gerätekategorien nur noch 6 Gerätekategorien geben (vgl. Artikel 3 des Artikelgesetzes, der u. a. auch Änderung des 2 Abs. 1 des aktuellen ElektroG und Änderung der Anlage 1 des aktuellen ElektroG vorsieht ). Bis gilt das ElektroG für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der folgenden Kategorien des Anlage 1 ElektroG in Verbindung mit 2 Abs. 1 ElektroG fallen: Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, automatische Ausgabegeräte. Dabei sind die in den derzeit 10 (abschließenden) Gerätekategorien der Anlage 1 ElektroG genannten Elektrogeräte nur beispielhaft aufgeführt und stellen keine abschließende Auflistung dar, d. h. auch Geräte, die nicht innerhalb einer Kategorie genannt sind, können einer Kategorie der Anlage 1 ElektroG zugeordnet werden und somit unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Die Stiftung EAR hat hierzu eine beispielhafte Gerätezuordnungsübersicht erstellt; diese Auflistung ist nicht abschließend: Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG (nach 2 Abs. 1 ElektroG und Anlage 1 ElektroG) sind in 2 Abs. 2 ElektroG geregelt. Seite 9 von 37

10 Nicht vom Anwendungsbereich des neuen ElektroG erfasst sind gemäß 2 Abs. 2 ElektroG: Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind, Geräte, die als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können, Glühlampen, Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weitraum, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind, Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist, bewegliche Maschinen, Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und medizinische Geräte und ln-vitro-diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte. Ab gilt sodann ein offener Anwendungsbereich mit Ausnahme der explizit dann festgelegten Ausnahmeregelungen. Ab kommen die Regelungen des ElektroGs zum Tragen, die in Artikel 3 des Artikelgesetzes geregelt sind. Von diesen Regelungen sind alle Registranten betroffen und sollten dazu beispielsweise auch die in Artikel 3 des Artikelgesetzes zum vorgesehenen Änderungen des ElektroG beachten. Seite 10 von 37

11 2. Übergangsvorschriften: Fristenregelungen Dabei sollte die Übergangsvorschrift des 46 Abs. 1 ElektroG beachtet werden, wonach unabhängig von der Regelung in 2 Abs. 1 ElektroG, die seit gültig ist, die Stiftung EAR bereits vor dem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (oder im Fall der Bevollmächtigung nach 8 ElektroG die Bevollmächtigten solcher Hersteller), soweit diese vom Anwendungsbereich des ElektroG noch nicht erfasst sind, auf deren Antrag gemäß 37 Abs. 1 ElektroG mit Wirkung zum registriert. 46 Abs. 9 ElektroG regelt, dass die Vorschriften des ElektroG im Hinblick auf Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodulen ab dem 1. Februar 2016 gelten. In Bezug auf die Übergangsvorschriften des 46 Abs. 1 und Abs. 9 ElektroG sollte auch die Regelung des 46 Abs. 8 ElektroG beachtet werden. Weitere Informationen zu Elektrogeräten im Sinne des ElektroG sind auf der Homepage der Stiftung EAR abrufbar: Informationen zur Abgrenzung von b2c -Elektrogeräten (b2c = business tu consumer) zu b2b -Elektrogeräten ( b2b = business to business) finden Sie bei der Stiftung EAR unter: III. Unternehmen, die bereits vor dem bei Stiftung EAR registriert waren Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen ElektroG am bei der Stiftung EAR registriert waren und die aufgrund der Neuzuordnung von Geräten (gemäß dem seit gültigen neuen ElektroG) eine neue Registrierung benötigen, müssen die Übergangsvorschrift des 46 Abs. 2 ElektroG beachten. In 46 Abs. 2 ElektroG heißt es: Abweichend von 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Hersteller, die am 24. Oktober 2015 registriert sind, Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrierung bis zum 24. Oktober 2017 in Verkehr bringen, sofern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Februar 2016 mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zuvor registrieren lassen muss, und bis zum 24. Januar 2016 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Registrierung gestellt hat. 37 Absatz 5 bleibt unberührt. Zudem sollte beachtet werden, dass nunmehr Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten für die Erfüllung ihrer Pflichten benennen müssen und der Stiftung EAR mitteilen müssen. Bereits vor dem registrierte Hersteller können dies bis Seite 11 von 37

12 zum 24. April 2016 tun; dies sieht die Übergangsvorschrift des 46 Abs. 4 ElektroG vor. Für Hersteller, die sich erst nach dem bei der Stiftung EAR registriert haben, ist keine Übergangsvorschrift vorgesehen. Hersteller im Sinne von 3 Nr. 9 d) ElektroG haben (gemäß 8 Abs. 2 ElektroG) dabei in jedem Fall die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen. 8 Abs. 3 ElektroG regelt die Modalitäten der Benennung eines Bevollmächtigten: Die Benennung erfolgt gegenüber der Stiftung EAR; sie wird erst durch die Bestätigung der Stiftung EAR wirksam. Die Bestätigung darf dabei nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach 8 Abs. 1 ElektroG vorliegen. Änderungen der Beauftragung müssen der Stiftung EAR unverzüglich mitgeteilt werden. Der Begriff des Bevollmächtigten ist in 3 Nr. 10 ElektroG definiert. Auch deutsche Hersteller oder Händler, die Elektrogeräte im EU-Ausland vertreiben, müssen dort jeweils einen Bevollmächtigten benennen. Sie müssen zudem die nationalen Regelungen (in Umsetzung der EU-WEEE-Richtlinie) zur Registrierung und Entsorgung erfüllen. Zudem sollten bereits registrierte Unternehmen die geänderten Bestimmungen zur Entsorgungs-Finanzierungsgarantie im Fall der Geräte für private Haushalte ( b2c-geräte ), 7 ElektroG, beachten. Die Definition für Altgeräte aus privaten Haushaltungen ergibt sich dabei nunmehr aus 3 Nr. 5 ElektroG; Elektrogeräte, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten (sog. Dual-use-Geräte). Die Entsorgungs- Finanzierungsgarantie ist künftig bezogen auf das Kalenderjahr nachzuweisen und nur noch in einer von vier Formen zulässig (z. B. Bankgarantie auf erstes Anfordern oder Teilnahme an einem Finanzierungssystem; die bisherige Variante mittels Einbindung eines operativen Treuhänders entfällt). In diesem Zusammenhang sollte auch die Übergangsvorschrift des 46 Abs. 3 ElektroG beachtet werden. Darüber hinaus sollten auch die mit 18 Abs. 2 ElektroG ausgeweiteten Informationspflichten der Hersteller (bzw. deren Bevollmächtigte) und der nach 17 Abs. 1 ElektroG rücknahmepflichtigen Vertreiber gegenüber privaten Haushalten (z. B. Eigenverantwortung der Gerätenutzer für das Löschen personenbezogener Daten auf Datenträgern) beachtet werden. Größerer Anpassungsbedarf besteht im Vorfeld des , wenn die aktuellen zehn Gerätekategorien dann auf die sechs zukünftigen Gerätekategorien umgestellt werden müssen. Davon sind alle Registrierungen betroffen, da diese pro Gerätekategorie, Geräteart und Marke erfolgen müssen. In diesem Zusammenhang sollten auch die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG berücksichtigt werden. Weitere Informationen zum ab Seite 12 von 37

13 gültigen ElektroG ergeben sich insbesondere aus Artikel 3 des Artikelgesetzes zur Novelle des ElektroG; Artikel 3 des Artikelgesetzes tritt am in Kraft und regelt die Änderungen des am in Kraft getretenen ElektroGs, die dann ab gelten sollen (wie z. B. offener Anwendungsbereich des ElektroG in 2 Abs. 1 und Anlage 1 des ab gültigen ElektroG). Das Artikelgesetz ist auf der IHK-Homepage unter Dokumentennummer abrufbar). Grundsätzlich gilt: Unternehmen, die bereits bei der Stiftung EAR registriert sind, sollten zwingend die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG beachten. Zudem sollten sie prüfen, inwieweit sie von neuen Pflichten des seit gültigen neuen ElektroG betroffen sein können und welche zusätzlichen Pflichten ggf. neu zu erfüllen sind. Dabei sollte auch beachtet werden, dass Unternehmen im Einzelfall auch mehreren Pflichtenkreisen angehören können (z. B. gleichzeitige Einstufung als Hersteller und Vertreiber). Informationen der Stiftung EAR zur Registrierung erhalten Sie hier: IV. Import und Export von Elektrogeräten: Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten 1. Import von Elektrogeräten: Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in Deutschland Im Ausland ansässige Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die Elektrogeräte in Deutschland in den Verkehr bringen wollen, müssen nunmehr neu gemäß 8 ElektroG in Deutschland einen Bevollmächtigten bestellen: Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich. Das bedeutet: Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen nunmehr einen Bevollmächtigten für die Erfüllung ihrer Pflichten benennen und diesen der Stiftung EAR mitteilen. Bereits vor dem registrierte Hersteller können dies bis zum 24. April 2016 tun; dies sieht die Übergangsvorschrift des 46 Abs. 4 ElektroG vor. Für Hersteller, die sich erst nach dem bei der Stiftung EAR registriert haben, ist keine Übergangsvorschrift vorgesehen. Seite 13 von 37

14 Hersteller im Sinne von 3 Nr. 9 d) ElektroG haben (gemäß 8 Abs. 2 ElektroG) dabei in jedem Fall die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen. 8 Abs. 3 ElektroG regelt die Modalitäten der Benennung eines Bevollmächtigten: Die Benennung erfolgt gegenüber der Stiftung EAR; sie wird erst durch die Bestätigung der Stiftung EAR wirksam. Die Bestätigung darf dabei nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach 8 Abs. 1 ElektroG vorliegen (z. B. schriftliche Beauftragung und in deutscher Sprache). Dabei darf jeder Hersteller nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Änderungen der Beauftragung müssen der Stiftung EAR unverzüglich mitgeteilt werden. Der Begriff des Bevollmächtigten ist in 3 Nr. 10 ElektroG definiert. Informationen der Stiftung EAR zum Bevollmächtigten sind auf der Homepage der Stiftung EAR abrufbar: Export von Elektrogeräten in das EU-Ausland: Unternehmen mit Sitz in Deutschland ohne Niederlassung im EU-Ausland Wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Elektrogeräte in anderen EU-Staaten gewerbsmäßig bereitstellt, muss es laut 8 Abs. 5 ElektroG in den jeweiligen EU-Staaten gemäß den Vorschriften der europäischen WEEE-Richtlinie (RL 2012/19/EU) einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt. Sie müssen zudem insbesondere die nationalen Regelungen (in Umsetzung der EU-WEEE-Richtlinie) zur Registrierung und Entsorgung beachten. 3. Übergangsregelungen Dabei sollten auch die Übergangsregelung des 46 Abs. 4 ElektroG beachtet werden: Hersteller, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber bereits vor dem bei der Stiftung EAR registriert waren, müssen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten ElektroGs am entweder eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einrichten oder aber einen Bevollmächtigten nach 8 ElektroG benennen. Für Hersteller, die nicht in Deutschland niedergelassen sind und vor dem noch nicht bei der Stiftung EAR registriert waren, ist keine Übergangsvorschrift in 46 ElektroG vorgesehen, so dass sofort ein Bevollmächtigter benannt werden muss und die entsprechenden weiteren Pflichten des 8 ElektroG erfüllt werden. Seite 14 von 37

15 Darüber hinaus besteht bei Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland und dem Export von Elektrogeräten in das EU-Ausland (ohne dortiger Niederlassung) die unmittelbare Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten gemäß den Regelungen der europäischen WEEE- Richtlinie (RL 2012/19/EU) und deren Umsetzung in jeweils nationales Recht, vgl. 8 Abs. 5 ElektroG. V. Erfassung und Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten 1. Definition: Altgeräte aus privaten Haushaltungen Gemäß 3 Nr. 5 ElektroG sind Altgeräte aus privaten Haushaltungen Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (private Haushaltungen: Orte der privaten Lebensführung, insbesondere Wohnungen und zugehörige Grundstücks- oder Gebäudeteile) sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist (z. B. Gewerbebetriebe, Büros, Schulen, Behörden, Gaststätten usw., wenn die genannten Voraussetzungen an die dort potentiell anfallenden Elektroaltgeräte erfüllt sind). Dabei gilt gemäß 3 Nr. 5 ElektroG: Elektrogeräte, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten (sog. Dual-use-Geräte). Informationen zur Abgrenzung von b2c -Elektrogeräten (b2c = business tu consumer) zu b2b -Elektrogeräten ( b2b = business to business) finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Stiftung EAR hier: 2. Erfassung Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf gemäß 12 ElektroG nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern sowie Herstellern (bzw. deren Bevollmächtigten) vorgenommen werden. Die zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen. Die Altgeräte sind einer getrennten Erfassung nach 11 ElektroG zuzuführen. Seite 15 von 37

16 3. Behältnisse für Altgeräte Die Hersteller (bzw. deren Bevollmächtigte) sind gemäß 15 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Behältnisse nach 14 ElektroG zur Sammlung der Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich aufstellen und abdecken. Da sich die Abholpflichten des ElektroG sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, koordiniert die Stiftung EAR die Abholung durch Anordnung an die Hersteller. 4. Neue Sammelgruppen und neue Sammelziele Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen gemäß 14 Abs. 1 ElektroG die von den Herstellern (oder im Fall der Bevollmächtigung nach 8 ElektroG von deren Bevollmächtigten) abzuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten Behältnissen unentgeltlich bereit: Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren, Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte, Gruppe 4: Lampe Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und Gruppe 6: Photovoltaikmodule. Gemäß 14 Abs. 1 ElektroG sind in der Gruppe 1 Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in der Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln. Dabei sollte die Übergangsvorschrift des 46 Abs. 5 ElektroG beachtet werden, wonach 14 Abs. 1 ElektroG erst ab dem gilt. Es erfolgt zudem eine stufenweise Anhebung der Sammelziele ( 10 Abs. 3 ElektroG) 2016: jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 % 2019: Mindesterfassungsquote soll 65 % betragen. Seite 16 von 37

17 5. Entsorgung 16 Abs. 2 ElektroG regelt, dass der Hersteller (oder dessen Bevollmächtigter) die in dem abgeholten Behältnis befindlichen Elektroaltgeräte entsprechend den allgemeinen Vorgaben des Gesetzes zu entsorgen hat. Dies gilt auch für Hersteller oder Bevollmächtigte, die die Abholung nach 16 Abs. 1 ElektroG im Rahmen individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme organisieren. In diesem Zusammenhang sind auch die Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter nach 27, 28 ElektroG zu beachten. Gemäß 16 Abs. 1 ElektroG ist der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) verpflichtet, die durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (öre) bereitgestellten Behältnisse unverzüglich abzuholen, sobald eine entsprechende Zuweisung durch die Stiftung EAR erfolgt ist. Bei welchem öre der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ein Behältnis abzuholen hat, wird durch die Zuweisung der Stiftung EAR nach 38 Abs. 3 ElektroG zum Ausdruck gebracht. Die entsprechende Zuweisung resultiert aus der Berechnung nach 31 Abs. 5 bis 7 ElektroG. Dabei sollten auch die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG beachtet werden. Die Abholung hat nach der jeweiligen Zuweisung unverzüglich zu erfolgen, d. h. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter muss dafür sorgen, dass das Behältnis bei dem öre abgeholt wird. Für den Fall, dass ein Hersteller oder dessen Bevollmächtigter seiner Verpflichtung zur Abholung nicht rechtzeitig nachkommt, gilt die gesetzlich gesetzte Nachfrist nach 38 Abs. 3 S. 2 ElektroG. VI. Rücknahme und Entsorgung von Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte Gemäß 19 ElektroG ist der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, ab den in 3 Nr. 4 ElektroG genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Dies gilt nicht, wenn es sich um historische Altgeräte handelt. Gemäß 3 Nr. 4 ElektroG sind historische Altgeräte: a) Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, oder b) Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden. Seite 17 von 37

18 Zur Entsorgung von historischen Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Erwerber oder Besitzer können hier jedoch abweichende Vereinbarungen treffen. Der jeweils Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach 20 ElektroG zu behandeln und nach 22 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen. VII. Pflichten des Herstellers bzw. Pflichten des Vertreibers/ Händlers als Hersteller Im Folgenden soll ein Überblick über einzelne Pflichten des Herstellers bzw. des Vertreibers/ Händlers als (Quasi-) Hersteller nach ElektroG gegeben werden und auf den erweiterten Herstellerbegriff eingegangen werden. (Hinweis: Dabei wird im weiteren Text nicht mehr zwischen Hersteller und Quasi-Hersteller unterschieden.) 1. Definition und Einstufung als Hersteller (z. B. Importeur, Markenhersteller, Vertreiber/ Händler, etc.) a) Definition des Herstellers in 3 Nr. 9 ElektroG Das neue ElektroG sieht mit 3 Nr. 9 ElektroG nunmehr eine weitergehende Definition des Herstellerbegriffes vor als bisher. Denn bei der Herstellerdefinition ist Anknüpfungspunkt nunmehr nicht mehr wie bisher das Inverkehrbringen, sondern bereits das Anbieten nach 3 Nr. 6 ElektroG. Das Anbieten ist dabei dem Inverkehrbringen zeitlich vorgelagert und die Herstellereigenschaft kann somit nicht erst durch das tatsächliche Inverkehrbringen in Deutschland bestehen, sondern bereits durch das Anbieten eines Elektrogerätes z. B. im Internet, in einem Katalog, erfüllt sein. Das Anbieten im Sinne des 3 Nr. 6 ElektroG umfasst dabei das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektrogeräten im Geltungsbereich des ElektroG; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Nach 3 Nr. 9 ElektroG ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die - unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich z. B. des Onlinehandels, - in einer der folgenden fünf genannten Fällen tätig wird: Seite 18 von 37

19 Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrooder Elektronikgeräte entweder: 1. Fall: 3 Nr. 9 a) ElektroG aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet. Das bedeutet: Hiernach ist derjenige Hersteller, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Elektro- und Elektronikgerätes trägt. Der Hersteller kann dabei das Produkt selbst entwerfen und herstellen (Doppelbuchstabe aa) oder es entwerfen oder herstellen lassen, um es unter seinem Namen in Verkehr zu bringen (Doppelbuchstabe bb). 2. Fall: 3 Nr. 9 b) ElektroG Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft - wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a) auf dem Gerät erscheint. Das bedeutet: Danach ist auch Hersteller, wer gewerbsmäßig Geräte anderer Anbieter weiterverkauft. Erforderlich ist dann allerdings, dass die Geräte unter der eigenen Marke weiterverkauft werden. 3. Fall: 3 Nr. 9 c) ElektroG erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. Das bedeutet: Ein Hersteller nach Buchstabe c) ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt (Importeur). Von dieser Definition ist grundsätzlich das inländische bestellende und die Lieferung veranlassende Unternehmen erfasst. Seite 19 von 37

20 4. Fall: 3 Nr. 9 d) ElektroG Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Onlinehandel, Briefe, Kataloge, s) direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist. Das bedeutet: Nach Buchstabe d) ist auch Hersteller, wer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, sondern in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Europäischen Union, und ausschließlich über Fernkommunikationsmittel Elektro- und Elektronikgeräte direkt an Endnutzer anbietet. 5. Fall: 3 Nr. 9 d), 2. Halbsatz ElektroG Als Hersteller als sog. Quasi-Hersteller - gilt zudem jeder Vertreiber/ Händler im Sinne des 3 Nr. 11 ElektroG, wenn der Vertreiber/ Händler entgegen 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller (oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind) zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von 3 Nr. 8 ElektroG bereits die Bereitstellung als Inverkehrbringen; 3 Nr. 11 ElektroG bleibt unberührt. Das bedeutet: Wenn der Hersteller seine Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert hat, dann gilt der Vertreiber/Händler, der diese Elektrogeräte vorsätzlich oder fahrlässig dennoch in Deutschland anbieten bzw. auf dem Markt bereitstellen will, als (Quasi-)Hersteller und muss die Pflichten des Herstellers erfüllen (wie z. B. Registrierungspflichten). Während das Anbieten gemäß 3 Nr. 6 ElektroG bereits auf das frühzeitige Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektrogeräten gerichtet ist (was auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben, umfasst) und somit (noch) keine Abgabe vorsieht, ist das Bereitstellen auf die Abgabe gerichtet, die allerdings sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen kann und auf den Zweck des Vertriebs, Verbrauchs oder der Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gerichtet sein muss. Dabei soll gemäß 3 Nr. 9 d), 2. Halbsatz ElektroG das Bereitstellen auf dem Markt dem Inverkehrbringen gleichgestellt sein. Zahlreiche Informationen rund um den Hersteller sind auch auf der Homepage der Stiftung EAR abrufbar: Seite 20 von 37

21 b) Einstufung als Hersteller (1.) Hersteller im Sinne des 3 Nr. 9 a) bis d) ElektroG In den hier genannten Fällen a) bis d) wäre der Hersteller registrierungspflichtig bei der Stiftung EAR und müsste alle weiteren Herstellerpflichten aus dem ElektroG erfüllen. Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils bereits das Anbieten von Elektrogeräten: Dabei gilt gemäß 3 Nr. 6 ElektroG als Anbieten das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektrogeräten (im Sinne des ElektroG); wobei auch bereits die Aufforderung, ein Angebot abzugeben, umfasst ist. Dabei kann auch ein Vertreiber/ Händler gemäß 3 Nr. 9 ElektroG als Hersteller zu qualifizieren sein, wenn er z. B. Elektrogeräte importiert. Als Importeur wäre er bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des 3 Nr. 9 ElektroG Hersteller und müsste zusätzlich auch die Herstellerpflichten erfüllen (d. h. auch die Registrierungspflichten bei der Stiftung EAR). (2.) Vertreiber als Hersteller gemäß 3 Nr. 9 d), 2. Halbsatz ElektroG: Hersteller oder Bevollmächtigter registriert nicht oder nicht ordnungsgemäß Beim Falle des 3 Nr. 9 d, 2. Halbsatz ElektroG galt generell schon nach bisheriger Rechtslage und gilt auch künftig: Erfüllen Hersteller (bzw. deren Bevollmächtigte) die oben beschriebenen Pflichten nach a) bis d) nicht, gelten die Vertreiber von deren nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Geräten, die die Vertreiber anbieten wollen, selbst als Hersteller und können ggf. für fehlende Registrierung, Entsorgung, Kennzeichnung oder Informationen haftbar gemacht werden: Hier ist der Vertreiber (= Händler) zusätzlich auch als Hersteller zu qualifizieren und hat neben den Registrierungspflichten bei der Stiftung EAR auch die Herstellerpflichten zu erfüllen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Herstellereigenschaft des Vertreibers (bei nicht erfolgter Registrierung durch den Hersteller) hier wiederum nicht nur beim gewerbsmäßigen Anbieten von Elektrogeräten auf dem Markt vorliegt (siehe oben), sondern auch beim Bereitstellen auf dem Markt. Das Bereitstellen gilt hier bereits abweichend von 3 Nr. 8 ElektroG als Inverkehrbringen: Als Bereitstellen auf dem Markt gilt dabei gemäß 3 Nr. 7 ElektroG bereits jede entgeltliche oder auch unentgeltliche Abgabe eines Elektrogerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit d. h. auch vom Händler verschenkte Elektrogeräte (z. B. im Rahmen einer Weihnachtswerbeaktion) können hierunter fallen. Hiervon können Groß-, Einzel- und Onlinehändler sowie Unternehmen, die für den Kauf von Elektrogeräten werben (z. B. im Kataloge) betroffen sein. Seite 21 von 37

22 Ob Vertreiber auch die Pflichten der Hersteller erfüllen müssen, hängt deshalb davon ab, ob der Hersteller für diese Gerätekategorie, Geräteart und Marke registriert wurde. Ob dies erfolgt ist, kann im Verzeichnis der registrierten Hersteller auf der Seite der Stiftung Elektroaltgeräteregister (EAR) recherchiert werden: Vertreiber/ Händler sollten daher unbedingt in Erfahrung bringen, ob ihr Lieferant (oder dessen Vorlieferant) die zu vertreibenden Elektrogeräte ordnungsgemäß registriert hat und sich dies ggf. auch schriftlich vom Lieferanten bestätigen lassen. Bei Verstoß gegen das ElektroG können Bußgelder von bis zu drohen. Exportieren Vertreiber in das EU-Ausland, müssen sie die dortigen nationalen Regelungen (in Umsetzung der EU-WEEE-Richtlinie) beachten. Auch hier ist auf die korrekte Registrierung bzgl. der Geräte zu achten, wofür im Regelfall ein Bevollmächtigter bestellt werden muss. 2. Produktkonzeption und Kennzeichnungspflichten a) Produktkonzeption Die Konzeption des Produktes ist in 4 ElektroG geregelt. Dabei heißt es in 4 Abs. 1 ElektroG: Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können. Darüber hinaus sollten die weiteren in 4 ElektroG augeführten Kriterien beachtet werden. b) Kennzeichnungspflichten Die Kennzeichnungspflichten des Herstellers zur Kennzeichnung des Produktes ergeben sich aus 9 ElektroG in Verbindung mit Anlage 3 ElektroG. Elektro- und Elektronikgeräte, Seite 22 von 37

23 die nach den in 3 Nr. 4 ElektroG genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen in 3 Nr. 4 ElektroG genannten Zeitpunkt erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde. Die b2c-geräte (= Geräte business-to-consumer: Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können), für die gemäß 7 Abs. 1 ElektroG ein Finanzgarantienachweis erforderlich ist, müssen außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 ElektroG (=durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) sichtbar, erkennbar und dauerhaft zu gekennzeichnet sein. Wenn dies in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist gemäß 9 Abs. 2 ElektroG das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Die weiteren Voraussetzungen des 9 ElektroG sollten beachtet werden. Wichtig: Elektrogeräte fallen zudem unter die deutsche Elektrostoffverordnung (in Umsetzung der EU-RoHS-Richtlinie) und ggf. weiterer EU-Richtlinien. Diese geben Stoffbeschränkungen und ggf. weitere Konformitätskriterien (z. B. CE-Kennzeichnung) vor. Weitere Informationen zur Elektrostoffverordnung erhalten Sie auf der IHK-Homepage unter Dokumentennummer und 96605; bitte beachten Sie, dass sich die Ausnahmeregelungen für bestimmte Elektrogeräte aus den Anhängen der EU-RoHS- Richtlinie ergeben sowie den dazu ergänzend erlassenen Richtlinien. Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung erhalten Sie auf der IHK-Homepage unter Dokumentennummer Registrierungspflichten des Herstellers und Finanzgarantienachweis a) Registrierung Die Registrierungspflichten ergeben sich aus 6 ElektroG in Verbindung mit Anlage 2 ElektroG. 6 Abs. 1 ElektroG legt mit der Verpflichtung des einzelnen Herstellers oder dessen Bevollmächtigten, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen die grundlegende Bedingung für das Inverkehrbringen von Elektrogeräten fest. An die Registrierung knüpfen sich alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten. Bei der Verpflichtung zur Registrierung handelt es sich um eine herstellerspezifische Verpflichtung, die nur im Fall der Bevollmächtigung nach 8 ElektroG auf einen Dritten Seite 23 von 37

24 übertragen werden kann. Im Übrigen können Dritte die Registrierung für den Hersteller nur als Serviceleistung in fremdem Namen durchführen. Das bedeutet: Bevor ein Hersteller gewerblich oder privat zu nutzende Elektrogeräte in den Verkehr bringen darf, ist er (oder im Fall der Bevollmächtigung nach 8 ElektroG sein Bevollmächtigter) somit verpflichtet, sich gemäß 6 ElektroG bei der Stiftung EAR mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss dabei die Angaben nach Anlage 2 ElektroG enthalten. Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des lnverkehrbringens muss der Hersteller (bzw. sein Bevollmächtiger nach 8 ElektroG) der Stiftung EAR unverzüglich mitteilen. Jeder Hersteller ist gemäß 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. Hersteller dürfen gemäß 6 Abs. 2 ElektroG Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie (oder der Bevollmächtigte nach 8 ElektroG) nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind. Dies gilt gleichsam auch für Vertreiber/ Händler: Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte (oder im Fall der Bevollmächtigung nach 8 ElektroG deren Bevollmächtigte) nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind. Generell galt schon nach bisheriger Rechtslage und gilt auch künftig: Erfüllen Hersteller ihre Registrierungspflichten nicht, gelten die Vertreiber von deren Geräten selbst als Hersteller (vgl. 3 Nr. 9 d), 2. Halbsatz ElektroG) und können ggf. für fehlende Registrierung, Entsorgung, Kennzeichnung oder Informationen haftbar gemacht werden. In Bezug auf die Registrierung (z. B. für Geräte, die derzeit noch nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind (erst ab ); für Geräte, die seit neu zu den Gerätearten zugeordnet werden müssen) sollten auch die Übergangsvorschriften des 46 ElektroG beachtet werden. Ab werden die aktuell zehn Gerätekategorien des ElektroG dann auf die sechs Gerätekategorien reduziert, so dass ab ein alle Elektrogeräte umfassender offener Anwendungsbereich des ElektroG entsteht (vgl. dazu Artikel 3 des Artikelgesetzes) es sei denn, es besteht eine explizite Ausnahme nach 2 Abs. 2 ElektroG. Seite 24 von 37

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