Fachtagung Abfallrecht Essen, Das neue Elektrogesetz. Alexander Neubauer Verband kommunaler Unternehmen (VKU)

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1 Fachtagung Abfallrecht Essen, Das neue Elektrogesetz Alexander Neubauer Verband kommunaler Unternehmen (VKU)

2 Novelle Elektrogesetz: Verfahrensstand Erster Entwurf des BMUB wurde am vorgelegt Kommentierung seitens beteiligter Kreise bis Ende 03/2014 VKU hat eine interne Umfrage unter seinen Mitgliedsunternehmen durchgeführt VKU hat umfangreiche Stellungnahme abgegeben Dr. Rummler (BMUB) stellte in der 13. Obladen-Konferenz Entsorgung von Elektro-Altgeräten am mündlich einen Zwischenstand der Überarbeitung des Entwurfs des ElektroG vor - dieser liegt der Präsentation zugrunde 2

3 Novelle Elektrogesetz: Verfahrensstand Derzeit abschließende Ressortabstimmung Notifizierung bis Dezember 2014 Kabinettsbefassung für Anfang 2015 geplant 3

4 Auswahl wichtiger Änderungen des ElektroG-E aus Sicht der Kommunen 1. Anwendungsbereich 2. Neuermittlung und Erhöhung der Sammelquoten 3. Neue Konfiguration der Sammelgruppen 4. Neue Managementregeln für öre 5. Änderungen der Rahmenbedingungen der Optierung 6. Neue Rücknahmepflicht der Vertreiber 4

5 1. Anwendungsbereich Bis Beibehalten des aktuellen Anwendungsbereichs Weiter 10 Gerätekategorien Neuaufnahme von Leuchten aus privaten Haushalten Neuaufnahme von PV-Modulen Ab ( open scope ) alle EEE im Anwendungsbereich 6 Gerätekategorien Enger Ausnahmenkatalog 5

6 2. Sammelquoten ElektroG-E bis 2015: 4 kg oder Ø der vorangegangenen drei Jahre ab 2016: 45 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in den Verkehr gebrachten Geräte ab 2019: 65 % des Durchschnittsgewichtes der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte 6

7 2. Sammelquoten Position VKU VKU begrüßt grundsätzlich die neuen Sammelziele, weil sie Recycling und Verwertung von EAG begünstigen Neue Methodik: Modus der Ermittlung der Sammelziele setzt an dem Gewicht der in den jeweils drei letzten Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektrogeräte an Problem: nicht alle neu gekauften Geräte ersetzen Geräte, die dann gleich entsorgt werden Klärungsbedarf: Wer legt den absoluten Wert des Sammelziels in kg/einwohner/jahr für jedes Jahr fest? ggf. Umweltbundesamt? 7

8 2. Sammelquoten Position VKU Sammelziele sind sehr ehrgeizig, insb. das 65%-Ziel ab 2019, und erfordern zusätzliche Anstrengungen seitens der Bürger und Kommunen Kommunen ergreifen Maßnahmen, die Ziele einzuhalten durch Sammeln von Elektroaltgeräten in Depotcontainern und Wertstoffinseln Kooperation mit dem Handel bei der Erfassung von Elektroaltgeräten (z. B. Baumärkte) Weitere Mengen an Recyclinghöfen (Öffentlichkeitsarbeit, etc.) 8

9 3. Sammelgruppen bis zum Gruppe 2: Wärmeüberträger Gruppe 3: Bildschirmgeräte Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte + Nachtspeicheröfen Gruppe 6: Photovoltaikmodule Sammelstelle Gruppe 4: Lampen Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente 9

10 3. Sammelgruppen ab Gruppe 2: Bildschirmgeräte Gruppe 3: Lampen Gruppe 1: Wärmeüberträger Sammelstelle Gruppe 4: Großgeräte + Nachtspeicherheizgeräte Gruppe 6: Photovoltaikmodule Gruppe 5: Kleingeräte und kleine IT-Geräte 10

11 3a. Bildschirmgeräte - VKU-Position Entwurf sieht eine eigene Sammelgruppe für Bildschirmgeräte vor VKU befürwortet eigene Sammelgruppe Begründungen: Verminderte Bruchgefahr Zuordnung der Bildschirmgeräte zu spezialisierten Anlagen Separierung wird schon praktiziert 11

12 3b. Nachtspeicherheizgeräte - VKU-Position Nachtspeicheröfen im Entwurf den Großgeräten zugeordnet VKU: Grundsätzlich: Nachtspeicherheizgeräte sollten aus Sicht des VKU am Besten über zertifizierte Handwerksbetriebe entsorgt werden die Entsorgung über Recyclinghöfe eignet sich für diese Fraktion schlecht (Gewicht, Schadstoffe) In zweiter Linie wäre seitens des VKU eine Zuordnung eher zur Sammelgruppe Wärmeüberträger gewünscht gewesen 12

13 3c. Photovoltaikmodule - VKU-Position Entwurf sieht eine eigene Sammelgruppe PV-Module vor VKU befürwortet die Bildung einer eigenen Sammelgruppe für Photovoltaikmodule Begründungen: Eigener spezifischer materialstromspezifischer Entsorgungsweg für PV-Module Bessere Recyclingergebnisse Glasbruch Entzündungsgefahr 13

14 3d. Lampen - VKU-Position Der Entwurf sieht nunmehr eine einheitliche Sammelgruppe Lampen vor. Im ersten Entwurf waren LED-Lampen den Kleingeräten zugeordnet VKU votierte klar für eine einheitliche Sammelgruppe Lampen Begründungen: Mangelnde Unterscheidbarkeit zwischen LED- und GE- Lampen und damit mangelnde Nachvollziehbarkeit für die Bürger, wenn LED- und GE-Lampen in getrennten Sammelgruppen gesammelt werden Mögliche Quecksilberbelastung der Sammelgruppe Kleingeräte bei Fehlwürfen von GE-Lampen Vermeidung von Glasbruch bei der Kleingeräte-SG 14

15 4. Managementregeln für öre Der erste Entwurf sah ein Verbot vor, die Behältnisse von oben zu befüllen. Nunmehr wird nur eine bruchsichere Sammlung gefordert räumt den Kommunen eine höhere Flexibilität ein Des Weiteren dürfen Altgeräte in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. 15

16 5. Neuerungen bei der Optierung Ausweitung des Mindestzeitraums der Optierung von einem Jahr auf zwei Kalenderjahre Verlängerung der Anzeigepflicht auf sechs Monate Pflicht zur monatlichen Mengenmeldung an EAR Behandlungs-, Wiederverwendungs- und Verwertungspflichten Mitteilungs- und Informationspflichten an EAR 16

17 5. Neuerungen bei der Optierung - VKU- Position VKU sieht die Vorgabe von Kalenderjahren als Maßstab für die Optierung kritisch: Begründung: Geringere Flexibilität bei Ausschreibungen Geringere Vertragsflexibilität Konzentration von Ausschreibungen am Jahresende 17

18 5. Neuerungen bei der Optierung - VKU- Position Thema Verlängerung auf zwei Kalenderjahre wird ebenso kritisch gesehen: Planungszeitraum relativ langfristig Verlässliche Prognosen schwierig 18

19 5. Neuerungen bei der Optierung - VKU- Position Die monatlichen Mengen-Meldepflichten - anstelle der Jahresmeldungen nach aktueller Rechtslage - werden sehr kritisch gesehen Begründungen: Großer bürokratischer und personeller Zusatzaufwand Zusätzlicher Nutzen? Jahresmeldung reicht völlig aus, um die Massenströme zu dokumentieren Potenzieller Anker für die Schaffung eines neuen Gebührentatbestands zugunsten EAR 19

20 5. Potenzieller neuer Gebührentatbestand zugunsten EAR bei der Optierung - VKU-Position VKU lehnt eine solche Gebühr entschieden ab Begründungen: Kommunen sind bei der Optierung für die Verwertung verantwortlich, EAR kommt nicht ins Spiel Ungleichbehandlung mit Herstellern und Verwertern, wenn Gebühr nur öre belastet Kommunen sind bereits mit dem Aufbau und Betrieb der Sammelinfrastruktur belastet 20

21 6. Rücknahmepflicht der Vertreiber (1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das dieselben Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen. > 1:1 Rücknahme (2) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme hat entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu zu erfolgen. Sie darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden. Bei einem Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Satz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Falle eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endverbraucher zu gewährleisten. > 0:1 Rücknahme 21

22 6. Rücknahmepflicht VKU-Position VKU lehnt 1:1 Handelsrücknahmeverpflichtung wie 0:1 Handelsrücknahmeverpflichtung ab Eine freiwillige Rücknahme durch den Handel ist ausreichend Nahezu alle VKU-Mitglieder gehen davon aus, dass sie ebenso effektive Rücknahmesysteme haben bzw. schaffen können wie unter einer Handelsrücknahmeverpflichtung 22

23 6. Rücknahmepflicht VKU-Position Ablehnung der Handelsrücknahmeverpflichtung Begründungen: Überschießende Streuung der Entsorgungswege Mengen beim öre sinken öffentliche Sammelstrukturen werden in Frage gestellt werden und damit ggf. ihre Umlagefähigkeit auf die Gebühren Eine solche Aussicht bietet keinen Anreiz, in haushaltsnahe Rücknahmesysteme der öre zu investieren Bei 0:1 Handelsrücknahme: praxisferne Regelung 400m² Verkaufsfläche, 25 cm Abmessung 23

24 Alexander Neubauer Referent Invalidenstraße Berlin Fon +49 (0) Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. 24

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