Rechtsanwälte. Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Impulsreferat für FUU und bfub am Würzburg.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsanwälte. Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Impulsreferat für FUU und bfub am 03.12.2004 - Würzburg."

Transkript

1 x BOHL & COLL. Rechtsanwälte Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Impulsreferat für FUU und bfub am Würzburg von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Johannes Bohl 1 2 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter an der FH Ansbach Jutta Kronewald M.A. 3 Rechtsanwältin Jörg R. Naumann Rechtsanwalt Peter Klühspies Rechtsanwalt Franz-Ludwig-Straße Würzburg Telefon: (09 31) Telefax: (09 31) info@ra-bohl.de Internet: 1 auch zugelassen beim OLG Bamberg und BayObLG München 2 zugelassene Gütestelle nach dem Bayer. Schlichtungsgesetz 3 Mitglied ARGE Baurecht im DAV 4 in Bürogemeinschaft Thesen zum ElektroG.doc

2 BOHL & COLL. Seite 2 I. Elektro- und Elektronikgesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist gegenwärtig als Gesetzentwurf im Bundestag und Bundesrat anhängig (BT-Durcks. 15/3930 vom ). Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und die Festlegung von Anforderungen an die Produktverantwortung nach 22 KrW-/AbfG. II. Umsetzungsbedarf der EG-Richtlinien bis Aus den oben stehenden EG-Richtlinien ergibt sich im Wesentlichen folgender Umsetzungsbedarf für das nationale Recht: Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Kostenlose Rückgabemöglichkeit von Altgeräten für private Endnutzer und Vertreiber spätestens ab , Behandlung der Altgeräte nach den besten verfügbaren Techniken, Erreichen von Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling spätestens bis , Finanzierung der Entsorgung der Altgeräte durch die Hersteller, Absicherung der Finanzierung der späteren Entsorgung von Altgeräten durch Garantie des Herstellers beim Inverkehrbringen der Geräte ab , Herstellerregister und Datenerhebung zu Mengen und Kategorien von Geräten vom Inverkehrbringen bis zur Entsorgung und Verwendungsverbote für ab in Verkehr gebrachte Geräte, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten. III. Anwendungsbereich ( 2 ElektroG) Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich nahezu auf alle Bereiche elektrischer und elektronischer Produkte. Er faßt die Geräte in 10 Kategorien entsprechend der EG- Richtlinie 2002/96/EG zusammen:

3 BOHL & COLL. Seite 3 1. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 2. Medizinische Geräte (außer implantierter oder infektiöser Produkte) 3. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 4. Automatische Ausgabegeräte (vgl. Beispielliste in Anhang I) 5. Haushaltsgroßgeräte 6. Haushaltskleingeräte 7. Informations- und Telekommunikationstechnik 8. Unterhaltungselektronik 9. Beleuchtungskörper 10. Elektrische und elektronische Werkzeuge (außer Industrie) Nicht erfaßt werden solche Großgeräte, in die elektrische oder elektronische Geräte als Zusatzeinrichtung eingebaut sind (z.b. ein Stummspielgerät in einem Klavier). Diese werden getrennt betrachtet, so daß ggf. die Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nur für die Zusatzeinrichtung gelten. IV. Öffentlich-rechtliche Entsorgung Die Verbraucher und Endnutzer sind zur Getrenntsammlung nach 9 ElektroG verpflichtet. Die Sammlung erfolgt grundsätzlich durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dies betrifft alle Altgeräte aus privaten Haushalten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Einrichtung kostenfreier Sammelstellen für die Verbraucher und Endnutzer verpflichtet, die in ausreichender und flächendekkender Weise zu schaffen sind. Fakultativ können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch eines Holsystem einrichten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die gesammelten Geräte in vorgegebenen Gruppen zur Abholung durch die Hersteller bereitzustellen. Wenn bestimmte Sammelmengen überschritten werden, findet eine Meldung an die gemeinsame Stelle statt, die dann die Benachrichtigung der Hersteller bzw. Entsorgungsunternehmen zur Abholung durchführt. Die Hersteller haben dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kostenlos geeignete Sammelbehältnisse zur Verfügung zu stellen.

4 BOHL & COLL. Seite 4 V. Freiwillige Rücknahmesysteme Die Hersteller habe die Möglichkeit, freiwillig Rücknahmesysteme zur unmittelbaren Andienung durch den Endnutzer einzurichten. Solche Rücknahmesysteme können individuell für ein bestimmtes Produkt, aber auch kollektiv für eine Produktgruppe bzw. mehrere Hersteller eingerichtet werden. Solche freiwilligen Rücknahmesysteme müssen das Wettbewerbsrecht beachten, d.h. sie dürfen keine unzulässige Benachteiligung anderer Anbieter schaffen (vgl. Streit um Dosenpfand ). Die freiwilligen Rücknahmesysteme sind möglich für Altgeräte aus privaten Haushalten und Geräte, die im gewerblichen Bereich genutzt wurden. Private Rücknahmesysteme dürfen qualitativ nicht hinter der öffentlich-rechtlichen Rücknahme zurückstehen, was insbesondere die Verwirklichung eines hohen Rücklaufgrades, einer guten Wiederverwendbarkeit und Verwertung zum Ziel hat (vgl. 9 Abs. 8 ElektroG). VI. Stoffverbote ( 5 ElektroG) Zur Erleichterung der Wiederverwendung und insbesondere der schadlosen Verwertung wird für neu ab dem in Verkehr gebrachter Geräte der Einsatz bestimmter Stoffe verboten. Hierzu bestehen Höchstmengenschwellen von mehr als 0,1 % Blei, Quecksilber, Chrom VI, PBB, PBDE je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 % Cadmium je homogenem Werkstoff. VII. Kennzeichnungspflicht ( 7 ElektroG) Um für den Verbraucher und Endnutzer sowie auch die Behörden die Prüfung zu ermöglichen, welche Geräte den Anforderungen des Elekto- und Elektronikgerätegesetz unterfallen, sind auf Elektrogeräten folgende Kennzeichnungen anzubringen: Ab : eine eindeutige Herstelleridentifizierung, ob das Gerät nach dem in Verkehr gebracht wurde und

5 BOHL & COLL. Seite 5 Kennzeichnung mit Symbol nach Anhang II VIII. Rücknahmepflicht der Hersteller Die Herstelle werden verpflichtet, die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufgestellten Sammelbehältnisse unverzüglich nach Meldung durch die gemeinsame Stelle abzuholen. Für Altgeräte aus gewerblicher Nutzung muß zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe geschaffen werden; diese können nicht bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zurückgegeben werden. Hierfür wird sich in der Praxis die Beauftragung privater Entsorgungsunternehmen besonders anbieten, da diese über die entsprechende Logistik und einen Kundenstamm verfügen. Soweit Geräte vor dem in Verkehr gebracht wurden, verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach ein gewerblicher Nutzer als Abfallbesitzer für die Entsorgung selbst verantwortlich ist (einschließlich der Kostentragung). IX. Behandlung ( 10 ElektroG) Da bei elektrischen und elektronischen Geräten viele Bauteile auch Nutzungsende des Gerätes noch hochwertig und wiederverwendbar sind, stellt das Elekto- und Elektronikgerätegesetz besondere Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte: Vorrang vor der Verwertung hat die Wiederverwendung der Geräte, wo bei dies auch Teile von Geräten erfaßt (vgl. 11 ElektroG), in Geräten enthaltene Flüssigkeiten sind zu trennen und gesondert zu verwerten

6 BOHL & COLL. Seite 6 die selektive Behandlung wird nach Anhang III gesondert geregelt es bestehen weitergehende Anforderungen an Behandlungsanlagen nach Anhang IV; dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Zertifizierung dieser Anlagen X. Verwertung ( 11 ElektroG) Nachrangig sind die Altgeräte zu verwerten. Die Anforderungen an die Verwertung ist unterschiedlich gestaltet für die 10 Kategorien (Anhang I) Festlegung bestimmter Verwertungsquoten Festlegung bestimmter Wiederverwendungsquoten für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe Aufzeichnungspflichten (mit dem Erfordernis einer Zertifizierung der Behandlungsanlagen) XI. Mittelungspflichten ( 13 ElektroG) Die Betreiber von Behandlungs- und Verwertungsanlagen haben gesetzlich definierte monatliche und jährliche Mitteilungspflichten an die gemeinsame Stelle. Dies dient zum einen der statistischen Auswertung, zum anderen der Erfolgskontrolle hinsichtlich der gesetzlichen Wiederverwendungs- und Verwertungsziele. Damit die Behandlungs- und Verwertungsanlangen die Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz optimal erfüllen können, sind die Hersteller zur Weitergabe der relevanten Informationen über die Produkte (z.b. Materialzusammensetzung, Technische Hinweise zu Lagerung und Ausbau von Teilen etc.) verpflichtet. XII. Gemeinsame Stelle ( 14 ElektroG) Koordinierungsstelle für die Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die gemeinsame Stelle. Diese wird von den Herstellern auf zivilrechtlicher Grundlage errichtet (Verein, GmbH o.ä.). Um keinen negativen Einfluß auf den Wettbewerb zu nehmen, ist es der gemeinsamen Stelle verboten, mit einzelnen Entsorgungsunternehmen Verträge zu schließen oder Vertragsvermittlungen (Maklertätigkeiten) zu übernehmen.

7 BOHL & COLL. Seite 7 Die gemeinsame Stelle kann mit hoheitlichen Aufgaben beliehen werden (insbesondere Überwachungsmaßnahmen). XIII. Gesetzgebungsstand und Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten des Elekto- und Elektronikgerätegesetzes kann ggf. noch in 2005 gerechnet werden.

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

Der Gesetzesentwurf stellt umfangreiche neue Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten auf.

Der Gesetzesentwurf stellt umfangreiche neue Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten auf. Neuregelungen des geplanten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ElektroG (Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Mehr

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall

Mehr

19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche. Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott

19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche. Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott 19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott Zur Rechtsauffassung die Entwicklung der Rahmenbedingungen Vortrag von Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst,

Mehr

Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland

Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland BMU April 2003 Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland 1. Vorgaben und Randbedingungen 1.1 Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG Die EG-Richtlinien

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für

Rechtliche Rahmenbedingungen für Rechtliche Rahmenbedingungen für die Rücknahme und Verwertung von Elektroaltgeräten Dr. Petra Meyer-Ziegenfuß Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bundeskongress des BWK 21.September 2012 Rechtsvorschriften

Mehr

Daten und Fakten zum ElektoG

Daten und Fakten zum ElektoG Daten und Fakten zum ElektoG 1. Was ändert sich konkret für Verbraucher? 2. Mengenangaben von elektrischen/elektronischen Altgeräten 3. Elektro-Altgeräte-Entsorgung und Deutschland 4. Qualitätsstandards

Mehr

EAR-Funktion: Mengenerfassung

EAR-Funktion: Mengenerfassung EAR 04-001 Stand: April 2007 EAR-Funktion: Mengenerfassung Regel: In Verkehr gebrachte Mengen (Input) Produktbereich: übergreifend Begriffsbestimmungen Erklärungsbedürftige Begriffe sind bei ihrem ersten

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2014 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis Dezernat 33 Merseburger Str. 2 06110 Halle (Saale) Postfach

Mehr

Handlungsanleitung für Hersteller und Importeure

Handlungsanleitung für Hersteller und Importeure MERKBLATT Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Zur Umsetzung der RICHTLINIE 2002/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Mehr

Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung.

Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung. Sie und GRS Batterien: Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung. Mehr Sicherheit. Weniger Aufwand. Wir sind GRS Batterien. GRS Batterien, das Gemeinsame Rücknahmesystem für Batterien, wurde

Mehr

Runderlass 6/5/03. zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme. vom 17. März 2003

Runderlass 6/5/03. zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme. vom 17. März 2003 des Landes Brandenburg Postfach 601150 14411 Potsdam Runderlass 6/5/03 zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme vom 17. März 2003 Die Umweltministerkonferenz hat den Ländern die Anwendung

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

R E C H T S G U T A C H T E N

R E C H T S G U T A C H T E N R E C H T S G U T A C H T E N Zur Frage der rechtlichen Einordnung von Gasentladungslampen nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG Kundeninformation Lampen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG Kundeninformation Lampen Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG Kundeninformation Lampen Bedeutung des am 23.03.2005 verkündeten ElektroG Verbraucher können Altgeräte kostenfrei zurückgeben. Erst-Inverkehrbringer (z.b.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

A.D.J. Supply Europe B.V. Junostraat 2 6468 EW Kerkrade Niederlande www.americandj.eu

A.D.J. Supply Europe B.V. Junostraat 2 6468 EW Kerkrade Niederlande www.americandj.eu A.D.J. Supply Europe B.V. Junostraat 2 6468 EW Kerkrade Niederlande www.americandj.eu Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE INFORMATIONEN... 3 BETRIEB MIT RFC VON ADJ... 4 RoHS ein großer Beitrag zur Erhaltung

Mehr

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand Kreis Weimarer Land Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)

Mehr

hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie

hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie 10.15-11.00 Uhr 5. Novelle Verpackungsverordnung Schwerpunkte der 5. Novelle VerpackV Helga Schmidt.

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Ein Kunde hat Interesse an einem von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkt gezeigt. Es handelt sich dabei um einen batteriebetriebenen tragbaren

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Prozessbeschreibung Lieferantenbewerbung bei Dürr

Prozessbeschreibung Lieferantenbewerbung bei Dürr Prozessbeschreibung Lieferantenbewerbung bei Dürr Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Firmen- und Kontaktdaten eingeben Seite 2 + 3 2. Nutzungsbedingungen lesen und akzeptieren Seite 3 3. Einloggen auf dem

Mehr

Das Recht der Verpackungsentsorgung - Die Verpackungsverordnung

Das Recht der Verpackungsentsorgung - Die Verpackungsverordnung Das Recht der Verpackungsentsorgung - Die Verpackungsverordnung BME-Thementag Einkauf von Verpackungen, Düsseldorf/Neuss, 21. August 2007 Dr. Andreas Kersting Rechtsanwalt BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE Münster,

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Rechtsfragen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen

Rechtsfragen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen Rechtsfragen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen Umweltrecht aktuell Hannover, 18. Juni 2013 Dr. Holger Jacobj Prof. Versteyl Rechtsanwälte 1 Gliederung 1. Begriffsbestimmungen, 3 KrWG Gemeinnützige

Mehr

Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung

Mehr

E-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

E-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten E-RIC 3 Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Dr. Stefan Schreiber München, 25. November 2005-1- DRSC e.v / 25.11.2005 Hintergrund Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Markt Markt Indersdorf

Markt Markt Indersdorf Markt Markt Indersdorf Marktplatz 1, 85229 Markt Indersdorf Grundstückseigentümererklärung (Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)*)

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)*) Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)*) Vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Aber zuerst: Was versteht man unter Stromverbrauch im Standby-Modus (Leerlaufverlust)?

Aber zuerst: Was versteht man unter Stromverbrauch im Standby-Modus (Leerlaufverlust)? Ich habe eine Umfrage durchgeführt zum Thema Stromverbrauch im Standby Modus! Ich habe 50 Personen befragt und allen 4 Fragen gestellt. Ich werde diese hier, anhand von Grafiken auswerten! Aber zuerst:

Mehr

teamsync Kurzanleitung

teamsync Kurzanleitung 1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier

Mehr

WAHLTHEMA DES MONATS. Ausweitung der Herstellerpflichten durch das geplante neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz. 1. Vorgaben des EU-Rechts

WAHLTHEMA DES MONATS. Ausweitung der Herstellerpflichten durch das geplante neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz. 1. Vorgaben des EU-Rechts Umweltrechtsreport 4/2015 1 Wahlthema des Monats WAHLTHEMA DES MONATS Ausweitung der Herstellerpflichten durch das geplante neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz 1. Vorgaben des EU-Rechts 1.1 Anwendungsbereich

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV)

Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV) Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV) ElektroGKostV Ausfertigungsdatum: 06.07.2005 Vollzitat: "Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Abschätzung des Mengenanteils von Lithium-Batterien in gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Abschätzung des Mengenanteils von Lithium-Batterien in gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten Abschätzung des Mengenanteils von Lithium- in gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. Lyoner Straße 9 60528 Frankfurt am Main

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Ihre Zufriedenheit.

Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Ihre Zufriedenheit. Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Inhalt Im August 2013 führte die Packenius, Mademann & Partner GmbH eine Online-Kurzbefragung zum Thema Pflege durch. Die Ergebnisse sind auf ganze Zahlen gerundet. Untersuchungsdesign

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

ENEV 2014. Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht. Vertragsgestaltung

ENEV 2014. Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht. Vertragsgestaltung ENEV 2014 Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht Vertragsgestaltung Vortrag IHK RA Heß Haus & Grund Michael Heß Geschäftsführer Haus & Grund Krefeld und den Niederrhein e.v. Rechtsanwalt Seit 2005 im

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN

Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN & Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Forschungssupport Stelle IPR & Patente des Vizerektorats für Forschung und Internationale Beziehungen Nähere Informationen www.meduniwien.ac.at

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15

Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben Studio II, Studio IV und Studio VI im Studiengang Bachelor Architektur SS15 Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15 1 Bitte melden Sie sich über das Campusmanagementportal campus.studium.kit.edu

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

Externe Abfrage von E-Mail für Benutzer der HSA über Mozilla-Thunderbird

Externe Abfrage von E-Mail für Benutzer der HSA über Mozilla-Thunderbird Externe Abfrage von E-Mail für Benutzer der HSA über Mozilla-Thunderbird Vorweg zunächst einige allgemeine Worte: Sie müssen über einen Account bei uns verfügen und ein E-Mail-Postfach bei uns haben. Dann

Mehr

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang

Mehr

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von spy & track - Unternehmen Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Installationsanleitung für Add-on Paket: Preset Collection Seasons

Installationsanleitung für Add-on Paket: Preset Collection Seasons Installationsanleitung für Add-on Paket: Preset Collection Seasons Vorabinformation: Die Preset Collection Seasons ist für die Versionen PHOTO WORKS projects Elements und PHOTO WORKS projects mit der Versionsnummer

Mehr

Dokumentenverwaltung im Internet

Dokumentenverwaltung im Internet Dokumentenverwaltung im Internet WS 09/10 mit: Thema: Workflow und Rollenverteilung im Backend Gruppe: DVI 10 Patrick Plaum und Kay Hofmann Inhalt 1. Benutzer und Benutzergruppen erstellen...2 1.1. Benutzergruppen...2

Mehr

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

DAS MANDANTEN I MERKBLATT Thomas Schelly STEUERBER ATER Stand: 04.2014 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Hier müssen insbesondere

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr