Rechtsanwälte. Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Impulsreferat für FUU und bfub am Würzburg.
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- Marcus Kraus
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1 x BOHL & COLL. Rechtsanwälte Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Impulsreferat für FUU und bfub am Würzburg von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Johannes Bohl 1 2 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter an der FH Ansbach Jutta Kronewald M.A. 3 Rechtsanwältin Jörg R. Naumann Rechtsanwalt Peter Klühspies Rechtsanwalt Franz-Ludwig-Straße Würzburg Telefon: (09 31) Telefax: (09 31) info@ra-bohl.de Internet: 1 auch zugelassen beim OLG Bamberg und BayObLG München 2 zugelassene Gütestelle nach dem Bayer. Schlichtungsgesetz 3 Mitglied ARGE Baurecht im DAV 4 in Bürogemeinschaft Thesen zum ElektroG.doc
2 BOHL & COLL. Seite 2 I. Elektro- und Elektronikgesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist gegenwärtig als Gesetzentwurf im Bundestag und Bundesrat anhängig (BT-Durcks. 15/3930 vom ). Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und die Festlegung von Anforderungen an die Produktverantwortung nach 22 KrW-/AbfG. II. Umsetzungsbedarf der EG-Richtlinien bis Aus den oben stehenden EG-Richtlinien ergibt sich im Wesentlichen folgender Umsetzungsbedarf für das nationale Recht: Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Kostenlose Rückgabemöglichkeit von Altgeräten für private Endnutzer und Vertreiber spätestens ab , Behandlung der Altgeräte nach den besten verfügbaren Techniken, Erreichen von Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling spätestens bis , Finanzierung der Entsorgung der Altgeräte durch die Hersteller, Absicherung der Finanzierung der späteren Entsorgung von Altgeräten durch Garantie des Herstellers beim Inverkehrbringen der Geräte ab , Herstellerregister und Datenerhebung zu Mengen und Kategorien von Geräten vom Inverkehrbringen bis zur Entsorgung und Verwendungsverbote für ab in Verkehr gebrachte Geräte, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten. III. Anwendungsbereich ( 2 ElektroG) Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich nahezu auf alle Bereiche elektrischer und elektronischer Produkte. Er faßt die Geräte in 10 Kategorien entsprechend der EG- Richtlinie 2002/96/EG zusammen:
3 BOHL & COLL. Seite 3 1. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 2. Medizinische Geräte (außer implantierter oder infektiöser Produkte) 3. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 4. Automatische Ausgabegeräte (vgl. Beispielliste in Anhang I) 5. Haushaltsgroßgeräte 6. Haushaltskleingeräte 7. Informations- und Telekommunikationstechnik 8. Unterhaltungselektronik 9. Beleuchtungskörper 10. Elektrische und elektronische Werkzeuge (außer Industrie) Nicht erfaßt werden solche Großgeräte, in die elektrische oder elektronische Geräte als Zusatzeinrichtung eingebaut sind (z.b. ein Stummspielgerät in einem Klavier). Diese werden getrennt betrachtet, so daß ggf. die Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nur für die Zusatzeinrichtung gelten. IV. Öffentlich-rechtliche Entsorgung Die Verbraucher und Endnutzer sind zur Getrenntsammlung nach 9 ElektroG verpflichtet. Die Sammlung erfolgt grundsätzlich durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dies betrifft alle Altgeräte aus privaten Haushalten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Einrichtung kostenfreier Sammelstellen für die Verbraucher und Endnutzer verpflichtet, die in ausreichender und flächendekkender Weise zu schaffen sind. Fakultativ können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch eines Holsystem einrichten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die gesammelten Geräte in vorgegebenen Gruppen zur Abholung durch die Hersteller bereitzustellen. Wenn bestimmte Sammelmengen überschritten werden, findet eine Meldung an die gemeinsame Stelle statt, die dann die Benachrichtigung der Hersteller bzw. Entsorgungsunternehmen zur Abholung durchführt. Die Hersteller haben dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kostenlos geeignete Sammelbehältnisse zur Verfügung zu stellen.
4 BOHL & COLL. Seite 4 V. Freiwillige Rücknahmesysteme Die Hersteller habe die Möglichkeit, freiwillig Rücknahmesysteme zur unmittelbaren Andienung durch den Endnutzer einzurichten. Solche Rücknahmesysteme können individuell für ein bestimmtes Produkt, aber auch kollektiv für eine Produktgruppe bzw. mehrere Hersteller eingerichtet werden. Solche freiwilligen Rücknahmesysteme müssen das Wettbewerbsrecht beachten, d.h. sie dürfen keine unzulässige Benachteiligung anderer Anbieter schaffen (vgl. Streit um Dosenpfand ). Die freiwilligen Rücknahmesysteme sind möglich für Altgeräte aus privaten Haushalten und Geräte, die im gewerblichen Bereich genutzt wurden. Private Rücknahmesysteme dürfen qualitativ nicht hinter der öffentlich-rechtlichen Rücknahme zurückstehen, was insbesondere die Verwirklichung eines hohen Rücklaufgrades, einer guten Wiederverwendbarkeit und Verwertung zum Ziel hat (vgl. 9 Abs. 8 ElektroG). VI. Stoffverbote ( 5 ElektroG) Zur Erleichterung der Wiederverwendung und insbesondere der schadlosen Verwertung wird für neu ab dem in Verkehr gebrachter Geräte der Einsatz bestimmter Stoffe verboten. Hierzu bestehen Höchstmengenschwellen von mehr als 0,1 % Blei, Quecksilber, Chrom VI, PBB, PBDE je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 % Cadmium je homogenem Werkstoff. VII. Kennzeichnungspflicht ( 7 ElektroG) Um für den Verbraucher und Endnutzer sowie auch die Behörden die Prüfung zu ermöglichen, welche Geräte den Anforderungen des Elekto- und Elektronikgerätegesetz unterfallen, sind auf Elektrogeräten folgende Kennzeichnungen anzubringen: Ab : eine eindeutige Herstelleridentifizierung, ob das Gerät nach dem in Verkehr gebracht wurde und
5 BOHL & COLL. Seite 5 Kennzeichnung mit Symbol nach Anhang II VIII. Rücknahmepflicht der Hersteller Die Herstelle werden verpflichtet, die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufgestellten Sammelbehältnisse unverzüglich nach Meldung durch die gemeinsame Stelle abzuholen. Für Altgeräte aus gewerblicher Nutzung muß zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe geschaffen werden; diese können nicht bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zurückgegeben werden. Hierfür wird sich in der Praxis die Beauftragung privater Entsorgungsunternehmen besonders anbieten, da diese über die entsprechende Logistik und einen Kundenstamm verfügen. Soweit Geräte vor dem in Verkehr gebracht wurden, verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach ein gewerblicher Nutzer als Abfallbesitzer für die Entsorgung selbst verantwortlich ist (einschließlich der Kostentragung). IX. Behandlung ( 10 ElektroG) Da bei elektrischen und elektronischen Geräten viele Bauteile auch Nutzungsende des Gerätes noch hochwertig und wiederverwendbar sind, stellt das Elekto- und Elektronikgerätegesetz besondere Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte: Vorrang vor der Verwertung hat die Wiederverwendung der Geräte, wo bei dies auch Teile von Geräten erfaßt (vgl. 11 ElektroG), in Geräten enthaltene Flüssigkeiten sind zu trennen und gesondert zu verwerten
6 BOHL & COLL. Seite 6 die selektive Behandlung wird nach Anhang III gesondert geregelt es bestehen weitergehende Anforderungen an Behandlungsanlagen nach Anhang IV; dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Zertifizierung dieser Anlagen X. Verwertung ( 11 ElektroG) Nachrangig sind die Altgeräte zu verwerten. Die Anforderungen an die Verwertung ist unterschiedlich gestaltet für die 10 Kategorien (Anhang I) Festlegung bestimmter Verwertungsquoten Festlegung bestimmter Wiederverwendungsquoten für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe Aufzeichnungspflichten (mit dem Erfordernis einer Zertifizierung der Behandlungsanlagen) XI. Mittelungspflichten ( 13 ElektroG) Die Betreiber von Behandlungs- und Verwertungsanlagen haben gesetzlich definierte monatliche und jährliche Mitteilungspflichten an die gemeinsame Stelle. Dies dient zum einen der statistischen Auswertung, zum anderen der Erfolgskontrolle hinsichtlich der gesetzlichen Wiederverwendungs- und Verwertungsziele. Damit die Behandlungs- und Verwertungsanlangen die Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz optimal erfüllen können, sind die Hersteller zur Weitergabe der relevanten Informationen über die Produkte (z.b. Materialzusammensetzung, Technische Hinweise zu Lagerung und Ausbau von Teilen etc.) verpflichtet. XII. Gemeinsame Stelle ( 14 ElektroG) Koordinierungsstelle für die Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die gemeinsame Stelle. Diese wird von den Herstellern auf zivilrechtlicher Grundlage errichtet (Verein, GmbH o.ä.). Um keinen negativen Einfluß auf den Wettbewerb zu nehmen, ist es der gemeinsamen Stelle verboten, mit einzelnen Entsorgungsunternehmen Verträge zu schließen oder Vertragsvermittlungen (Maklertätigkeiten) zu übernehmen.
7 BOHL & COLL. Seite 7 Die gemeinsame Stelle kann mit hoheitlichen Aufgaben beliehen werden (insbesondere Überwachungsmaßnahmen). XIII. Gesetzgebungsstand und Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten des Elekto- und Elektronikgerätegesetzes kann ggf. noch in 2005 gerechnet werden.
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