Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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- Emil Scholz
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1 Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung aller Hersteller und Importeure von betroffenen Geräten vor. Sie muss vor einem geplanten Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen, insbesondere sofern es sich um Produkte für private Haushalte handelt. Mit dem Gesetz wurden im Jahr 2006 zwei europäische Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2002/95/EG dient zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie wird im englischen Sprachgebrauch mit RoHS abgekürzt ( Restriction of Hazardous Substances ). Die zweite Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte legt Anforderungen an die Rücknahme und Verwertung von Altgeräten fest, sie wird häufig auch als WEEE-Richtlinie bezeichnet. ( Waste on Electric and Electronic Equipment ). 1. Welche Geräte sind betroffen? Die WEEE gilt für zehn Gerätekategorien, die im Anhang I B der Richtlinie an Hand von Produktbeispielen erläutert werden. Diese Auflistung der Kategorien und Produkte wurde wortgleich ins deutsche Gesetz übernommen. Allerdings enthalten die Produkt-Aufzählungen der meisten Kategorien auch eine allgemein gehaltene Formulierung sonstige Produkte oder Geräte zum.., so dass sich nicht für alle strombetriebenen Produkte auf Anhieb eindeutig bestimmen lässt, ob sie unter die Neuregelungen fallen. Bei den zehn Kategorien handelt es sich um folgende elektrische und elektronische Geräte: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte
2 Vereinfacht gesagt, können fast alle mit Strom betriebenen Produkte betroffen sein, wobei der Schwerpunkt bei denjenigen Produktarten liegt, die typischerweise in privaten Haushalten als Abfall anfallen. Allerdings fallen auch gewerblich genutzte Geräte ggf. unter die Neuregelungen, maßgebend ist in erster Linie die o.g. Auflistung. Eine wichtige Einschränkung des Geltungsbereiches wird am Anfang des 2 ElektroG (in Übereinstimmung mit der WEEE) getroffen: Geräte fallen dann nicht unter das neue Gesetz, "sofern sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt". In der offiziellen Gesetzes-Begründung wird dazu als Beispiel genannt: "ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem, das fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist für das Funktionieren des Großgeräts". Ein weiteres, häufig zitiertes Beispiel sind Autoradios, die nicht unter das ElektroG fallen, da sie Bestandteil von Fahrzeugen sind, für welche wiederum eigene Abfall-Vorschriften (in Form der Altfahrzeugverordnung) gelten. Auslegungshinweise zum Geltungsbereich des Gesetzes wurden im Juni 2005 vom Bundesumweltministerium veröffentlicht, aber mittlerweile zurückgezogen, da sie in einigen Punkten überholt sind. Ein ähnliches Papier in englischer Sprache wurde von der EU-Kommission vorgelegt. Dieses kann auf der Internetseite des Elektroaltgeräte Registers abgerufen werden. 2. An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG? Alle Unternehmen sollten abklären, ob ihre Geräte in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen und wer dann im Sinne des Gesetzes als Hersteller in die Pflicht genommen wird. Hersteller und Importeure Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten der besagten zehn Kategorien, für die eine Reihe von Pflichten gelten. Diese ergeben sich sowohl aus der WEEE (Rücknahme, Verwertung, Finanzierung etc.) als auch aus der RoHS (Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe), s. u. Lieferanten von Herstellern Ebenfalls betroffen sind Lieferanten dieser Hersteller, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für Geräte der besagten Kategorien Nr. 1 bis Nr. 7 oder Nr. 10 produzieren oder importieren. Für diese Unternehmen gelten zwar keine Rücknahmepflichten und dergleichen aus der WEEE. Aber die Verwendungsverbote gemäß RoHS sind auch für sie relevant, da die Produkte ihrer Kunden (sofern sie in die Kategorien Nr. 1 bis Nr. 7 oder Nr. 10 fallen) der RoHS genügen müssen (vgl. Punkt 3 dieses Merkblatts). Handelsunternehmen Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie Geräte der zehn Kategorien importieren (wobei unter Import im folgenden Text auch ein Bezug aus anderen EU- Staaten zu verstehen ist). Denn die Importeure unterliegen den gleichen Pflichten wie die Hersteller, im Sprachgebrauch des Gesetzes werden sie auch als Hersteller definiert. Zu Herstellern werden auch Firmen, die Geräte anderer Hersteller unter einem neuen Markennamen weiterverkaufen. Entscheidend ist jeweils, wer ein Gerät erstmals in Deutschland unter dem aufgedruckten Markennamen in Verkehr bringt. Außerdem gilt als Hersteller, wer
3 Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern). Sofern keiner der genannten Fälle auf ein Handelsunternehmen zutrifft, gelten für dieses Unternehmen nur wenige Anforderungen, da es dann nicht zur Rücknahme verpflichtet ist. Freiwillige Rücknahmeangebote sind durchaus möglich, die weitere Entsorgung der Geräte unterliegt dann wiederum den Vorschriften des Gesetzes. Ansonsten sind insbesondere die Regelungen zur (zeitlich beschränkten) Ausweisung von Entsorgungskosten für Handelsunternehmen von Bedeutung. Geräte-Nutzer Für gewerbliche Gerätenutzer ist der im ElektroG enthaltene Stichtag von Bedeutung. Gewerblich genutzte Geräte, die vor diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind, müssen durch die Letztbesitzer auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Bei Geräten, die seit diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind, besteht dagegen ein Rückgaberecht an den Hersteller, der die Entsorgungskosten tragen muss. Allerdings besteht diesbezüglich das Recht, abweichende Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen. 3. Welche Stoffverwendungsverbote sind zu beachten? Die Verwendungsverbote des ElektroG betreffen die Schwermetalle Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom sowie Quecksilber und bestimmte Bromverbindungen (polybromiertes Biphenyl und polybromierte Diphenylether). Die Verbote gelten für alle Geräte, die seit erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden und betreffen derzeit die Kategorien 1 bis 7 und 10 (also nicht die Kategorien 8 und 9). Einige spezielle Anwendungsbereiche werden von den Verboten ausgenommen. Sie werden im Anhang der RoHS-Richtlinie genannt, auf den das deutsche ElektroG verweist. Der Anhang ist mittlerweile mehrfach geändert worden, in dem weitere Ausnahmeregelungen oder aber zeitliche Befristungen aufgenommen wurden. Zu betonen ist, dass die Verbote und ihre Ausnahmen regelmäßig auf EU-Ebene an den Stand der Technik angepasst werden sollen. Ausdrücklich soll auch geprüft werden, ob die Verbote auf die Kategorien 8 und 9 ausgeweitet werden können. Dies wird mit der geplanten Novelle der RoHS-Richtlinie im Lauf des Jahres 2011 geschehen, wobei mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen sind. Ausführliche Informationen zur RoHS mit konkreten Hinweisen, wie sich betroffene Unternehmen bzgl. der Verwendungsverbote verhalten sollten, können einer mehrseitigen Handlungshilfe entnommen werden. Sie wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.v.) im Internet veröffentlicht. 4. Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern? Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt Alle betroffenen Hersteller im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen, vgl. Punkt 2 dieses Merkblatts) mussten sich bis spätestens registrieren lassen. Formal wäre das Umweltbundesamt die registrierende Behörde. Es hat diese Aufgabe jedoch im Juli 2005 auf die so genannte Gemeinsame Stelle der Industrie übertra-
4 gen. Sie ist in Form einer Stiftung organisiert ( Stiftung Elektro-Altgeräte Register, EAR ) und im Internet zu finden unter Registrierungsanträge müssen via Internet gestellt werden. Dabei ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Einzelheiten zum Registrierungsvorgang wurden von der EAR unter besagter Internet-Adresse als Regelbuch veröffentlicht (z.b. Zuordnung zu Gerätearten und Ermittlung der in Verkehr gebrachten Geräte-Menge). Der EAR-Internet-Auftritt enthält außerdem eine umfangreiche Fragen-und-Antworten-Sammlung. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Kostenverordnung zum ElektroG, welche im Juli 2005 in Kraft trat und seither mehrfach geändert wurde. Wer als neuer Hersteller erstmals betroffene Geräte in Verkehr bringen will, muss zuvor registriert sein, da dies laut ElektroG eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist. Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen. Zu betonen ist, dass sich alle Hersteller registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von Produkten, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, aber unter die zehn Kategorien fallen. Allerdings wird die Registrierung dann einfacher, wenn die zu registrierenden Geräte nicht in privaten Haushalten, sondern ausschließlich gewerblich genutzt werden. In diesem Fall müssen im Rahmen der Registrierung keine Entsorgungs- und Finanzierungsgarantien vorgelegt werden. Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie soll die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Sie ist gemäß dem nachfolgend zitierten Gesetzestext allerdings nur erforderlich für Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Bei der Registrierung wird also abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern und dadurch plausibel zu machen ist. Der im Gesetz definierte Begriff der "privaten Haushalte" umfasst dabei auch Geräte aus gewerblichen Nutzungen, sofern sie (quasi sporadisch) in geringen Mengen anfallen und auch in ihrer Beschaffenheit mit Geräten aus echten privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Individuelle Garantiestellungen sind möglich, z.b. in Form eines gesperrten Bankkontos, das von einem unabhängigen Dritten (z.b. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Entsorger) treuhändisch verwaltet wird. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu, die prinzipiell für weitere Unternehmen offen stehen, gibt es z.b. vom Verband Bitkom (http://www.bitkomgarantie.de ) und vom ZVEI (http://www.zvei-garantie.de ).
5 Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die zukünftige tatsächliche operative Entsorgung ihrer Geräte vorbereiten. Da die betroffenen Geräte zum größten Teil über kommunale Sammelstellen eingesammelt werden, unterliegen die Hersteller dieser Geräte der Pflicht, von diesen kommunalen Sammelstellen auf Abruf volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden im Regelfall die Marktanteile der Hersteller zu Grunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u. a. umfangreiche Dokumentationsund Meldepflichten aller Hersteller zur Folge. Eine weitere Folge dieser umstrittenen Regelung ist, dass z.b. ein Hersteller aus Hamburg aufgefordert werden kann, einen vollen Container in Freiburg abholen zu lassen. Deshalb muss sich jeder Hersteller wie oben erwähnt auf eine solche operative Entsorgungs-Aufgabe vorbereiten. Denkbar ist zum einen eine Zusammenarbeit mit einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen bzw. Dienstleister. Ebenso möglich ist eine Zusammenarbeit mit einem regional tätigen Entsorger, der in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Hier gibt es zahlreiche Angebote. Zu betonen ist, dass das EAR keine operativen Entsorgungs-Aufgaben übernimmt oder vermittelt, diese sind ausdrücklich Aufgabe der Geräte-Hersteller. Diese können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, woraus Kostenvorteile resultieren können. Eine Reihe solcher Zusammenschlüsse wurde bereits gebildet, sie stehen grundsätzlich für weitere Teilnehmer offen. Rücknahmepflichten aus dem gewerblichen Bereich gelten gemäß dem ElektroG seit Sie gelten seither für alle seit erstmals in Verkehr gebrachten Geräte. Abweichende Vereinbarungen sind im rein gewerblichen Bereich möglich, weshalb offenbar viele Hersteller ihre diesbezüglichen Pflichten auf ihre Kunden übertragen. Kennzeichnung von Neugeräten Das Gesetz enthält bestimmte Kennzeichnungspflichten seit für erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die zehn Kategorien des Gesetzes fallen. Detail-Hinweise zur Kennzeichnungspflicht wurden u.a. vom ZVEI veröffentlicht. Anpassung an das Batteriegesetz Mitte 2009 wurde das neue Batteriegesetz verkündet, mit dem zum auch geringfügige Änderungen des ElektroG in Kraft traten. 4 des ElektroG wurde ergänzt um die Forderung, dass Geräte gemäß ElektroG so zu gestalten sind, dass eine problemlose Entnahme der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Diese Forderung gilt nicht, sofern aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ständige Verbindung von Gerät und Batterie oder Akkumulator erforderlich ist. Außerdem wurden in 13 des ElektroG die Informationspflichten der Hersteller erweitert um Angaben zu Typ und chemischem System der ggf. enthaltenen Batterien und Akkumulatoren sowie um Hinweise zu deren sicheren Entnahme. Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
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