WEEE-RL Elektroaltgeräteverordnung. 15. Juni 2016
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- Benedict Junge
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1 WEEE-RL Elektroaltgeräteverordnung 15. Juni 2016
2 Agenda Herstellerverantwortung WEEE Richtlinie Umsetzung in Österreich EAG-Verordnung Pflichten der Hersteller Bevollmächtigter Verwaltungsstrafen Umsetzung in Europa Herstellerübersicht
3 HERSTELLERVERANTWORTUNG
4 Herstellerverantwortung Abb.: Schematische Darstellung der Verantwortlichkeit für umweltfreundliches Design bzw. umweltfreundliche Nutzung Quelle: Gleich, Gößling-Reisemann: Industrial Ecology. Vieweg+Teubner Verlag, S.124
5 WEEE RICHTLINIE
6 Ausgangssituation Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer der am größten wachsenden Anteile an Abfällen Bis 2020 erwartet EU-Kommission einen Anstieg auf mehr als 12 Millionen Tonnen Reaktion auf Problematik: EU-Kommission erließ WEEE-Richtlinie und RoHS-Richtlinie Zur Vermeidung von Elektro- und Elektronik-Abfällen sowie zur Förderung von Wiederverwendung, Recycling und anderen Formen der Verwertung Aufkommen der zu entsorgenden Abfälle soll reduziert und Umweltauswirkungen verkleinert werden Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-RL) wurde 2012 veröffentlicht Umsetzung in nationales Recht bis 14. Februar 2014
7 Inhalt Förderung der Wiederverwendung von geeigneten Altgeräten und Kriterien für Re-Use Betriebe Verstärktes Sammelziel Stufenweise Erhöhung der Verwertungsquoten bis 2019 Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektrogeräten Erweiterte Informations- und Berichtspflichten Voraussetzungen, unter denen ausländische Hersteller und Versandhändler einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen können Ergänzung der Registrierungsdaten von Herstellern
8 Geltungsbereich 10 Gerätekategorien Haushaltsgroßgeräte Haushaltskleingeräte IT- und Telekommunikationsdienste Geräte der Unterhaltungselektronik Beleuchtungskörper Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte) Überwachungs- und Kontrollinstrumente Automatische Ausgabegeräte Ausnahmen Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Mitgliedstaaten erforderlich ist (Militärausrüstung) Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können Glühbirnen
9 UMSETZUNG IN ÖSTERREICH EAG-VERORDNUNG
10 Allgemeines Umsetzung WEEE-RL in Österreich Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten EAG-VO Novelle 2014 Ziele: Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten Reduktion der Gesamtauswirkung der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Effizienz Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten
11 Geltungsbereich Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen (10 Kategorien) Bis zum 14. August 2018 Ab 15. August 2018: Geltung Anhang 1a 6 Kategorien Ausnahmen: Geräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen Elektrische Glühlampen Geräte die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind Geräteliste auf der Seite des Ministeriums angeführt, aber nicht verbindlich Feststellungsbescheid
12 Begriffsbestimmungen Elektro- und Elektronikgerät ist ein Solches, wenn es zum ordnungsgemäßen Betrieb: elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigt und für den Betrieb mit max Volt Wechselspannung oder 1500 Volt Gleichspannung ausgelegt ist und unter die in Anhang 1 der EAG-VO genannten Gerätekategorien fällt. Hersteller ist jeder, der unter seinem Markennamen herstellt und verkauft (Hersteller) unter seinem Markennamen weiterverkauft außer wenn der Markenname des Herstellers gemäß erster Punkt auf dem Gerät angebracht ist (Händler, Vertreiber, Inverkehrbringer) erwerbsmäßig nach Österreich einführt (Importeur) erwerbsmäßig zur Abgabe an Endverbraucher ausführt (Exporteur)
13 Sammelziele Bis 31. Dezember 2015: getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr Ab 1. Jänner 2016: getrennte Sammlung von mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte Berechnung: Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden Ab dem 1. Jänner 2019: getrennte Sammlung von Mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder Mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
14 PFLICHTEN DER HERSTELLER
15 Beachtung der Stoffverbote Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), Di(2- ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten ist Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt frühestens ab dem 22. Juli 2019 Anhang 2 der EAG-VO bildet Verwendungen ab, die von der Beschränkung ausgenommen sind
16 Marktüberwachung und Kennzeichnungspflicht Technische Unterlagen sind zu erstellen, interne Fertigungskontrolle ist durchzuführen und EU-Konformitätserklärung ist auszustellen Aufbewahrungspflicht von zumindest 10 Jahren Anbringung der CE-Kennzeichnung am fertigen Produkt Gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Gerät oder seiner Datenplakette Bei Rechtfertigung: Anbringung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern als Symbol für die getrennte Sammlung dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen
17 Rückgabe von Altgeräten Letztverbraucher müssen Möglichkeit haben, Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurückgeben zu können Rückgabe bei Sammelstellen oder sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten Zug-um-Zug-Rücknahme Händler sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte entgegenzunehmen, wenn der Konsument ein neues, gleichwertiges Gerät kauft Ausnahme besteht für Händler mit einer Verkaufsfläche von weniger als 150 m², wenn der Kunde darüber informiert wird Eigene Regelung bei Rücknahme von Altgeräten aus gewerblichen Zwecken
18 Behandlungspflichten Hersteller sind für umweltgerechte Verwertung und Behandlung der gesammelten Altgeräte verantwortlich Hersteller, die Altgeräte zurücknehmen, haben Folgendes sicherzustellen: Altgeräte müssen einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist Bei keiner Vorbereitung zur Wiederverwendung: Altgeräte werden entsprechend dem Stand der Technik behandelt Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung eingehalten werden Verwertungsziele gemäß Anhang 3 Z 1 und dem darin vorgegebenen Zeitplan sind zu erreichen
19 Informationspflichten Hersteller müssen den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung Potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit etc. in geeigneter Weise informieren Informationspflicht der Hersteller für Inhaber von Behandlungsanlagen: Hersteller haben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr- Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen Hersteller sind für eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Haushalte und Betriebe verantwortlich
20 Registrierungs- und Meldepflicht Registrierungspflicht sobald Hersteller seine Produkte in Verkehr bringt Beim Umweltbundesamt Daten sind innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln Meldung der in Verkehr gesetzten Massen je Gerätekategorie Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch an die Koordinierungsstelle zu melden Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen Leermeldung, wenn in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden
21 Erfüllung der Verpflichtungen Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem: Vielzahl dieser Verpflichtungen können auf das System übertragen werden Lediglich die Verpflichtung zur Einhaltung der Stoffverbote samt Marktüberwachung, die Kennzeichnungspflichten sowie die Information der Behandlungsanlagen verbleiben dann beim Hersteller In der Praxis oftmals die einfachste Variante, um Verpflichtungen der EAG-VO zu erfüllen Beispiel eines Sammel- und Verwertungssystems: UFH Individuelle Erfüllung: Absicht der individuellen Erfüllung ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und Registrierung über das elektronische Register unter Aufgrund der Verpflichtung, alle EEG individuell zu kennzeichnen und mit allen Sammelstellen (rund 2.100) eigene Aussortierungsverträge zu schließen, schwer erfüllbar In der Praxis wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht
22 BEVOLLMÄCHTIGTER
23 Grenzüberschreitende Geschäfte Grenzüberschreitende Geschäfte Bevollmächtigter für ausländische Hersteller 21 a Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler 21 b H Freiwillig gem. 21 a ZH Verpflichtend gem. 21 b LV H: Hersteller ZH: Zwischenhändler LV: Letztverbraucher
24 Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler Bei Versenden an einen österreichischen privaten Letztverbraucher ist eine (Kosten-)Beteiligung an einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem erforderlich Hersteller haben die Pflicht einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen Bevollmächtigter ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers in Österreich verantwortlich Es kann jeweils nur ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler bestellt werden Voraussetzungen für Bevollmächtigten: Natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse Einhaltung österr. Verwaltungsvorschriften Beglaubigte Vollmacht
25 Bevollmächtigter für ausländische Hersteller Ausländische Lieferanten von Elektro- und Elektronikgeräten sind nicht Verpflichtete der österreichischen Verordnung Möglichkeit einen Bevollmächtigten zu ernennen Voraussetzungen für Bevollmächtigten: Natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse Einhaltung österr. Verwaltungsvorschriften Beglaubigte Vollmacht Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Herstellers für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die er in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt
26 VERWALTUNGSSTRAFEN
27 Verwaltungsstrafen Bei Verstoß bzw. Nichtbeachtung der Herstellerverpflichtungen sieht 79 AWG eine Reihe von Sanktionen vor: Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von 450 bis zu bestrafen Wer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von bedroht Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht
28 UMSETZUNG IN EUROPA
29 Umsetzung in Europa WEEE wurde als Richtlinie erlassen Mitgliedstaaten mussten Richtlinie erst in nationales Recht umsetzen Unterschiedliche Normierungen/Inhalte Auskunft über Regelungen direkt durch nationale Interessenverbände Unternehmen, die grenzüberschreitende Lösungen anbieten WEEE Europe ( take-e-way (
30 Umsetzung Deutschland Umsetzung erst letztes Jahr durch ElektroG-II Wesentlichsten neuen Elemente: Ausweitung des Anwendungsbereiches mit eng begrenzten Ausnahmen Einführung eines Bevollmächtigten Verpflichtung des Handels zur Rücknahme Stufenweise Anhebung der Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingziele Aufnahme detaillierter Regeln zur Verbringung der Altgeräte Herstellerpflichten gleichen denen in der EAG-VO Unterschied zur EAG-VO: Registrierung ebenfalls verpflichtend, jedoch mit hohen Kosten verbunden Quelle: ZVEI, Bitkom
31 HERSTELLERÜBERSICHT
32 Übersicht Wird der Herstellerbegriff bejaht, müssen folgende Pflichten in Österreich beachtet werden: Beachtung der Stoffverbote Kennzeichnungspflicht Errichtung/Betrieb von ca. 100 Anfallstellen (1 je politischer Bezirk) Rücknahme von Elektroaltgeräten von Sammelstellen Sammlung und Verwertung Informationspflicht Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt Meldepflicht der in Verkehr gesetzten Geräte und über die Wiederverwendung und Behandlung Finanzielle Sicherstellung für alle neu in Verkehr gesetzten Geräte Gegebenenfalls: Pflicht als Eigenimporteur
33 Kontakt Carmen Ott, B.Sc. LL.B. Referentin Tel. (+43-1)
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