Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Berufsvertretung für die Pflege. Vorteile. Nachteile. Möglichkeiten

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1 Quelle Deckblattgrafik siehe Literaturverzeichnis Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Berufsvertretung für die Pflege. Vorteile. Nachteile. Möglichkeiten Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH Gmunden Fachbereichsarbeit zur Erlangung des Diploms in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Betreuerin Mag. a Ulrike Auböck Vorgelegt von Robert Zeilinger Gmunden (Oktober, 2010)

2 Abstract Die Frage, ob Pflegekammern notwendig sind, wird seit Jahren diskutiert. In Österreich wurde 2009 eine Bürgerinitiative des Berufsverbandes österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeberufe BoeGK gestartet, mit dem Ziel, die breite Bevölkerung auf den Missstand aufmerksam zu machen, dass es der Pflege an einer Mitsprachemöglichkeit in der Politik mangelt. Das Ziel meiner Fachbereichsarbeit war es, die Möglichkeiten und Grenzen einer Pflegekammer aufzuzeigen. Weiters wurde versucht, die Vor- bzw. Nachteile, die durch die Gründung einer solchen Kammer entstehend würde, objektiv zu betrachten, zusammenzufassen und auf ihre Stichfestigkeit zu überprüfen. Das Resultat sind 2 Auflistungen mit den Argumenten für und gegen eine Pflegekammer. Diese Standpunkte wurden wiederum separat diskutiert, analysiert und in einem Fazit zusammengefasst. Gewonnen wurden diese Daten unter anderem mithilfe Artikel aus Pflegezeitschriften, Positionspapieren, dem Begleitschreiben zu der Bürgerinitiative und diverser österreichischer Gesetzestexte. Es ergeben sich 3 elementare Kontrapunkte, welche gegen eine Kammer sprechen und über welche man nicht hinwegsehen kann: Wie soll gewährleistet werden, dass das Gemeinwohl der Bevölkerung vor dem eigentlichen Zweck einer Kammer, der Interessensvertretung des Berufsstandes, steht? Wie kann das eigentliche Ziel einer Pflegekammer, bestmögliche Pflege und Betreuung für die österreichischen Bürgern zu gewährleisten, erreicht werden, wenn zig-tausende pflegende Angehörige und die ausländischen 24-Stunden- Betreuungskräfte nicht von dieser Institution erfasst werden können? Warum soll ein Berufsstand, der bislang so wenig Interesse an Organisation und Berufspolitik zeigt, durch eine Pflegekammer zwangsrekrutiert werden? Als Lösungsansätze sehe ich eine durch den Staat Österreich zu schaffende, gesetzlich legitimierte Stelle, in welcher Form auch immer ( Ausnahme Kammer) inklusive einem Mitspracherecht, vor allem in den gesundheitspolitischen Belangen und einem verstärkten Engagement der Berufsverbände bzw. Politik um die Pflegeberufe zum Mitwirken zu motivieren.

3 Vorwort Das Interesse am Thema erweckte die Bürgerinitiative des Berufsverbandes österreichischer Gesundheits- und Krankenberufe BoeGK zum Thema Bürgerinitiative zur Gründung einer Pflegekammer, welche am in einer Generalversammlung des Berufsverbandes beschlossen und von der Österreichischen Pflegekonferenz mit unterstützt wurde. Auch ich unterschrieb, allerdings ohne konkret zu wissen, was eine Kammer ist oder welche Vorteile und auch Nachteile eine solche Kammer mit sich bringen würde. Pflegekammer? Wie bitte? So klingt die häufigste Reaktion vieler Mitschüler und Arbeitskollegen auf mein Fachbereicharbeitsthema, wenn sie danach fragen. Es spiegelt für mich das allgemeine Desinteresse des Berufstandes der Pflege, sich zu formieren und politisch zu engagieren, wider. Weiters tritt auch ein Mangel an kompetenten, objektiven, einfach zu verstehenden und lesbaren Informationen für die Berufsgruppe hervor. Ich möchte allen Pflegepersonen an der Basis die Möglichkeit geben, zu verstehen, warum man diese Kammer braucht (oder auch nicht braucht) und welche Konsequenzen es für jeden einzelnen Pflegenden mit sich bringen würde, sollten die Pflegenden eine eigene gesetzliche Interessensvertretung bekommen. Ich bin sehr an tagespolitischen und auch berufspolitischen Geschehnissen interessiert, hinterfrage gerne vorhandene Strukturen und Organisationen und diskutiere mit Leidenschaft kontroversielle Themen. Gerade die Themen Gesundheit, Pflege und Medizin betreffen früher oder später jeden von uns und das österreichische Gesundheitssystem gehört in seiner Effizienz und Finanzierbarkeit in Frage gestellt, auch aufgrund des demografischen und gesellschaftlichen Wandels unserer Gesellschaft und des enormen Kostendruckes. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Fachbereichsarbeit wurde die oben genannte Bürgerinitiative bereits an die zuständige Stelle übergeben und eine Stellungnahme als Antwort darauf veröffentlicht. Ich habe die männliche Schreibweise ausschließlich zur besseren und schnelleren Lesbarkeit verwendet. In allen Fällen gilt jeweils die weibliche und männliche Form.

4 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Fragestellung Zielsetzung Methodik Begründung der Schwerpunkte Bezug zum Thema der Gesundheits- und Krankheitspflege 3 2 Der Status Quo in der österreichischen Pflegepolitik Die derzeitige Vertretung der Pflege Aufgaben und Ziele der Berufsverbände Aktuelle Entwicklungen und Bestrebungen in der Pflege-Berufspolitik Registrierung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe / Pflegeberufe Die freiwillige Registrierung Die gesetzliche Registrierung Bürgerinitiative zur Gründung einer Pflegekammer 7 3 Interessenvertretungen Quo Vadis? Definition einer Kammer und rechtliche Grundlagen Kammer als berufsständische Körperschaft öffentlichen Rechts Definition der Kammer laut der österreichischen Bundesverfassung Zusammenfassung der Definitionen (Eigene Darstellung) Gegenüberstellung Berufsverband Kammer 11 4 Pflegekammer Segen oder Fluch Möglicher Aufgabenbereich einer Pflegekammer Die Argumente der Befürworter Die Argumente der Gegner 18 5 Analyse der Argumente (Eigene Darstellung) Die positiven Argumente Die negativen Argumente Conclusio 32 6 Resümee 37 7 Anhang Registrierung beim Österreichischen Hebammengremium 39

5 1 Einleitung 1.1 Fragestellung Aktuell wird die Pflege durch verschiedenste Berufsverbände mit unterschiedlichen Interessen und Anliegen repräsentiert. Die Österreichische Pflegekonferenz (ÖPK), welcher die Berufsverbände ÖGKV, BoeGK, AHOP, BKKÖ, OBAI und ÖGVP angehören, hat am in einer Generalversammlung die Durchführung einer Bürgerinitiative mit den Namen Gründung einer Kammer für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe beschlossen, welche ursprünglich von BoeGK ausging Aufgrund mangelnder Information zur Bürgerinitiative werden nur die wenigsten wissen, wofür sie eigentlich unterschreiben. Durch meine Arbeit soll verständlich gemacht werden, ob eine Pflegekammer für die Pflege von Vorteil ist oder nicht. 1.2 Zielsetzung Ziel meiner Arbeit soll eine Information für die breite Pflege- Basis sein, also für jene die diese Kammer unmittelbar betreffen würde, aber noch nicht ausreichend informiert sind oder keinen Zugang zu einer objektiven Beurteilung der Lage haben. Aus meinen letzten Praktikumsstellen habe ich mittlerweile einige Anfragen von Pflegepersonen, ihnen meine fertige Arbeit zukommen zu lassen. Ich sehe dies als zusätzliche Motivation, dass es viele engagierte Pflegepersonen gibt, die um ihre und auch die Zukunft des gesamten Berufsstandes interessiert sind und bereit sind etwas zu ändern. Das Thema selbst ist sehr abstrakt und nicht jedermanns Sache, aber ich erhoffe mir durch eine kompetente, objektive, einfach lesbare und informative Schreibweise, es allen potentiell Interessierten näher zu bringen. Natürlich schreibe ich diese Arbeit nicht nur aus Gemeinnützigkeit, sondern auch zur meiner persönlichen Wissenserweiterung und um herauszufinden, wofür ich selbst eigentlich unterschrieben habe. 1

6 1.3 Methodik Verfasst habe ich diese Arbeit mittels vieler Artikel in Pflegezeitschriften, es ist ein sehr aktuelles Thema und dementsprechend viel Literatur habe ich dazu gefunden. Auch in Deutschland ist die Pflegekammer im Gespräch, polarisiert natürlich dort genauso und vieles aus der deutschen Literatur ist auch auf Österreich umlegbar. Ein größerer Punkt in der Recherche war das Einlesen in die Bundesverfassungsartikel, in denen die Selbstverwaltungskörperschaften (wie z.b. eine Kammer) gesetzlich geregelt sind, um eine vereinfachte Definition des abstrakten Begriffes Kammer zu erarbeiten. Weiters waren mir einige Positionspapiere und Presseaussendungen der Befürworter und Gegner einer gesetzlichen Interessensvertretung von großer Hilfe, um die Vor- und Nachteile von zwei Seiten aus betrachten zu können. 1.4 Begründung der Schwerpunkte Schwerpunkte der Arbeit sind: Definition einer Kammer, Gesetzliche Grundlagen o Ein gewisses Basiswissen und Verständnis ist zum Erfassen der Reichweite dieses Thema unerlässlich Analyse der Ist-Situation o Wie ist die Pflege aktuell vertreten und wer hat die arbeitsrechtliche Vertretung derzeit über? Stand der Bestrebungen die Pflegeberufe zu registrieren o Die Erstellung einer Berufsliste ist eine der aktuellen Hauptbestrebungen der Pflegepolitik Betrachten der Vor- und Nachteile o Es existiert eine große Anzahl verschiedenster Argumente, ich versuche sie zu sammeln und zu ordnen o Zusammenfassung und Analyse der Argumente 2

7 1.5 Bezug des Themas zur Gesundheits- und Krankenpflege Das Thema ist eines, welches vielen motivierten und engagierten Kräften in der Pflege seit Jahren unter den Fingernägeln brennt, weil es ihrer Ansicht nach an der Zeit ist, das man aus dem Schatten der Medizin und deren Vertretern (Ärzte und Ärztekammer) heraustritt und die Professionalisierung der Pflege vorantreibt. Aufgrund der sehr aktuellen Bürgerinitiative der Österreichischen Pflegekonferenz ist das Thema sehr tages-/berufspolitisch relevant. Eine Kammer würde höchstwahrscheinlich einiges im Gesundheitssystem auf den Kopf stellen und verändern. Ich sehe meine Aufgabe darin, die Vor- und Nachteile zu erläutern, abzuwägen und dadurch zu einer Erkenntnis zu kommen, wie notwenig sie wirklich wäre. 2 Der Status Quo in der österreichischen Pflegepolitik 2.1 Die derzeitige Vertretung der Pflege Aktuell wird die Pflege in Österreich durch einen größeren (gemeint ist der ÖGKV Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband) und viele kleinere Verbände vertreten. Einige diese Verbände haben sich zur österreichischen Pflegekonferenz (ÖPK) zusammengeschlossen und versuchen so die Pflege geeint nach außen zu vertreten. Es gibt bis heute keine genauen Daten zu der Gesamtbeschäftigtenzahl im Pflegebereich und niemand kann genau sagen, wie viele Pflegepersonen in Österreich tätig sind. Die Schätzungen variieren von (vgl. ÖGKV, 2008, S.6) bis zu Beschäftigten (vgl. Albrecht 2005, S. 4). Bei einer telefonischer Anfrage an Ursula Frohner, Präsidentin des ÖGKV und Vorsitzende der ÖPK, korrigiert sie diese Zahlen auf bis zu Pflegende. Wie viele Pflegepersonen durch die ÖPK bzw. dem ÖGKV vertreten werden konnte mir Frau Frohner nennen. Sie fügte aber hinzu, dass diese Zahlen ohnehin nicht sehr aussagekräftig wären, denn sie inkludieren auch die außerordentlichen 3

8 Verbandsmitglieder (juristische Personen, Mitglieder anderer Berufsgruppen, ) und geben keinerlei Auskunft über die Zahl der im gehobenen Dienst tätigen Pflegepersonen oder die in der Pflegehilfe, Altenfachbetreuung, Fachsozialbetreuung, etc (Informationen aus Telefonat mit Fr. Frohner 11:30, ). Nur über Schätzungen und inoffizielle Hinweise kommt man auf durch Berufsverbände vertretene Pflegepersonen in Österreich. 2.2 Aufgaben und Ziele der Berufsverbände Berufsverbände sind private Vereine, welche die Interessen der Arbeitnehmer/Mitglieder nach außen hin repräsentieren. Gekennzeichnet sind die Verbände durch eine freiwillige Mitgliedschaft, Vereinsstatuten und Vereinsrecht. Die Aufnahme in einen Berufsverband, wie z.b. dem ÖGKV, ist an formale Vorraussetzungen geknüpft: Es dürfen nur Personen ordentliche Mitglieder werden, die das Diplom zur gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege, den Abschluss der Pflegehilfeausbildung besitzen oder sich aktuell in der Ausbildung zu einem der 2 Berufe befinden. Weiters dürfen auch Personen mit Berufsberechtigung laut Heilmasseurgesetz, Sanitätshilfsgesetz und anverwandte Gesundheitsberufe beitreten (vgl. ÖGKV Statuten 2010). Der ÖGKV, der größte Berufsverband, definiert seine Ziele folgendermaßen: Vertretung aller Pflegebereiche und Pflegeberufe Qualitätssicherung pflegerischer Leistungen Interessenvertretung der Pflege in Gesellschaft und Politik Sicherung der Eigenständigkeit pflegerischer Berufe Weiterentwicklung der Pflege in Theorie und Praxis Förderung der Pflegeforschung Mitsprache bei der Gesetzgebung Durchsetzung zeitgemäßer Arbeitsbedingungen für Pflegende Angemessene Entlohnung der Pflegenden (ÖGKV Aufgaben 2010) 4

9 Dies sind durchwegs ambitionierte Ziele, aber die Berufsverbände sind nicht ausreichend mit Mitgliedern und deren Mitgliedsbeiträgen gestärkt, um diese großen Aufgaben alleine zu bewältigen. Weiters fehlt ihnen rein juristisch gesehen, die dazu nötige Legitimierung, denn die Berufsverbände sind keine gesetzlichen Interessensvertretungen wie etwa eine Kammer und haben deswegen auch kein Mitwirkungsrecht bei z.b. Gesetzentwürfen. Obwohl die Berufsverbände unter der Österreichischen Pflegekonferenz teilweise vereint sind, haben die verschiedenen Organisationen verschiedenste Vorstellungen und Interessen. Der ÖGKV bzw. BoeGK vertreten die Interessen möglichst aller Pflegenden, aber beispielsweise der ÖBAI (Österreichischer Berufsverband für Anästhesie- und Intensivpflege) vertreten primär Pflegepersonen, die in einem Bereich mit speziellen klinischen Krankheitsbildern arbeiten. In diesem Beispiel vertritt der ÖBAI also nur Pflegende mit Sonderausbildung für Anästhesie- oder Intensivpflege und auch jene die auf Anästhesie- oder Spezialpflegestation arbeiten (vgl. ÖBAI Statuten). 2.3 Aktuelle Entwicklungen und Bestrebungen in der Pflege-Berufspolitik Registrierung der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe / Pflegeberufe Die Registrierung der Pflegenden ist den engagierten Kräften in der Pflege ein besonderes Anliegen, da sie in ihr den ersten Schritt zur Verkammerung bzw. auch zur Professionalisierung des Berufes sieht. Die Bestrebungen verlaufen zweigleisig: Einerseits die freiwillige Registrierung durch den Berufsverband ÖGKV, andererseits die verpflichtende Registrierung durch eine gesetzlich legitimierte Institution Die freiwillige Registrierung Der ÖGKV startete im Jahr 2009 eine Kampagne zur Registrierung der österreichischen Pflegekräfte, um eine Berufsliste zu erstellen. Diese Registrierung ist freiwillig und nur als Mitglied des Verbandes möglich. Auch 5

10 andere Gesundheitsberufe, wie der gehobene Medizinisch-Technische Dienst, bereiten diese Berufslisten vor (vgl. ÖGKV Freiwillige Registrierung). Die Resonanz auf dieses Angebot des ÖGKV lässt scheinbar sehr zu wünschen übrig, Möglicherweise liegt es daran, dass es keine Konsequenzen bei Nicht- Registrierung mit sich zieht und es aber auch keine Vorteile für den Einzelnen bringt. Ein weiteres Manko ist, dass sich nur Mitglieder des ÖGKV registrieren lassen können und dieses Prozedere bürokratischen Aufwand (durch Zusammensuchen von Unterlagen, ) mit sich bringt. Übrigens scheiterten ähnliche Versuche in Deutschland mangels Interesse von Seite der Pflegenden (vgl. Juchems, 2009, S.30) Die gesetzliche Registrierung Bei der Lektüre eines Positionspapiers des Wiener Krankenanstaltenverbands zur Bürgerinitiative erfuhr ich erstmals, dass eine verpflichtende Registrierung der Pflegeberufe in der finalen Phase der gesetzlichen Verankerung ist (vgl. KAV, 2009). Nach persönlicher Mitteilung mittels , konnte mir Mag. Paul Resetarics, Chief Nursing Officer des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF), diese Behauptung nur insoweit bestätigen, als dass das BMGF an einer Registrierung für nichtärztliche Gesundheitsberufe arbeitet und verschiedene Konzepte diskutiert (vgl. -Verkehr Mag. Paul Resetarics). Ursula Frohner weist in unserem Telefonat auf die Tatsache hin, dass die aktuelle Bundesregierung (XXIV. Gesetzgebungsperiode) in ihrem Regierungsprogramm eine Willenserklärung zur Registrierung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe gibt, die lautet: Im Interesse aller Beteiligten im Gesundheitswesen sind folgende Maßnahmen notwendig: [ ] Die Registrierung der Berufsberechtigungen sowie der absolvierten Fortbildungen und die Ausstellung von Berufsausweisen obliegt den bestehenden überbetrieblichen Interessensvertretungen. (Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, 2008, S. 192) 6

11 Dies ist aber bestenfalls als Gedanke der österreichischen Bundesregierung zu sehen, keinesfalls muss sie es auch umsetzen. Nicht ganz so liegt es mit der EU- Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung über Berufsqualifikationen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Hier ist lautet Punkt 32: Mit der Einführung von Berufsausweisen auf europäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen kann sich die Mobilität von Berufsangehörigen erhöhen, insbesondere durch Beschleunigung des Austauschs von Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise sollen es ermöglichen, den beruflichen Werdegang von Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen über die beruflichen Qualifikationen des Berufsangehörigen (Universität bzw. Bildungseinrichtungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen), seine Niederlassung und die gegen ihn verhängten berufsbezogenen Sanktionen sowie Einzelangaben der zuständigen Behörde umfassen. (EU-Richtlinie 2005/36/EG, (32)) Eine EU-Richtlinie muss, im Gegensatz zu der Willenserklärung der österreichischen Bundesregierung, angewandt werden, aber die einzelnen EU- Länder haben einen definierten Spielraum betreffend Art der Umsetzung und die dafür erforderlichen Mittel. Der Gesundheit Österreich GmbH, kurz GÖG, wird durch das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH aufgetragen, dass ihr als Aufgabe die Führung von Verzeichnissen der zur Ausübung nichtärztlicher Gesundheitsberufe Berechtigten nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen obliegt. (Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Art. 1 4 (9)). Meine Vermutung aufgrund der zeitlichen Nähe ist, dass dieses Gesetz im August 2006 in Kraft trat, um die EU-Richtlinie umzusetzen Bürgerinitiative zur Gründung einer Pflegekammer Für meine Fachbereichsarbeit ist diese aktuelle Entwicklung in der österreichischen Pflegepolitik von einer besonderen Bedeutung: Am

12 hat die Österreichische Pflegekonferenz in einer Generalversammlung die Durchführung einer Bürgerinitiative mit den Namen Gründung einer Kammer für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe beschlossen hat und am wurden der Nationalratspräsidentin Mag. Barbara Prammer eine rund Unterstützer zählende Unterschriftenliste übergeben (vgl. ÖPK Bürgerinitiative Übergabe). Als Konsequenz wurde am eine Stellungnahme vom Gesundheitsministerium ausgesendet, welche kurz zusammengefasst besagt, dass die berufspolitischen Anliegen der Gesundheitsberufe bereits jetzt von der Arbeiterkammer vertreten werden und eine (mitgliederzahlenmäßige) kleinere Pflegekammer bei weitem nicht so wirksam und durchsetzungsfähig ist (vgl. BMG Stellungnahme zu Bürgerinitiative, 2010, S.1). Das finale Statement lautet: Anschließend kann somit festgehalten werden, dass aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit derzeit kein Handlungsbedarf besteht, die bestehende gesetzliche Regelung zu ändern. (BMG Stellungnahme zu Bürgerinitiative, 2010, S.2) Ich sehe, trotz des negativen Bescheids des Ministeriums, dennoch die BoeGK- Bürgerinitiative als den Ansatzpunkt zum Schreiben dieser Fachbereichsarbeit an: Die Möglichkeit einer Pflegekammer, welche im deutschsprachigen Raum als Synonym für eine gesetzlich legitimierte Berufsvertretung gilt. 3 Interessenvertretungen Quo Vadis? 3.1 Definition einer Kammer und rechtliche Grundlagen Als erster Gedanke kommt den meisten Berufstätigen beim Begriff Kammer die Arbeiterkammer in den Sinn, die ja hierzulande allgegenwärtig ist. Sie besitzt eine äußerst mächtige und wichtige Position in Österreich und übernimmt viele Aufgaben in der Interessensvertretung der Arbeitnehmer. 8

13 In den folgenden Kapiteln möchte ich die Institution und Begriff Kammer näher bringen, denn die Rechte und Pflichten dieser Institution sind nicht allgemein bekannt Kammer als berufsständische Körperschaft öffentlichen Rechts Eine Kammer ist eine berufsständische Körperschaft öffentlichen Rechts, eine mit Rechten einer juristischen Person ausgestattete Gemeinschaft natürlicher Personen zu gemeinsamen Zweck und Handeln. (Follmann, Liebold, Werner, 1988, S. 382) Diese Begrifferklärung finde ich etwas abstrakt und darum versuche ich den Begriff Kammer in den nächsten Punkten näher zu bringen Definition der Kammer laut der österreichischen Bundesverfassung Die Anlagen a-c des Artikels 120 der österreichischen Bundesverfassung regeln die Rechte und Pflichten dieser Selbstverwaltungskörperschaften (wie eben eine Kammer) und definiert diese: Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden. (B-VG, Art. 120a, (1)) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern. (B-VG, Art. 120a, (2)) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der 9

14 Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist. (B-VG, Art. 120b, (1)) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen. (B-VG, Art. 120b, (2)) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden. (B-VG, Art. 120b, (3)) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. (B-VG, Art. 120c, (1)) Eine sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen. (B-VG, Art. 120c, (2)) Die Selbstverwaltungskörper sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie können im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen. (B-VG, Art. 120c, (3)) Zusammenfassung der Definitionen (Eigene Darstellung) Eine Kammer ist also vereinfacht ausgedrückt eine Institution, welches Personen mit gleichen Interessen zusammenfasst, damit jene gemeinsam öffentliche Aufgaben übernehmen können. Sie kann auf eigene Verantwortung agieren, solange sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegt und weiters wird dem 10

15 Bundesstaat bzw. Bundesland ein Aufsichtsrecht zugesprochen. Es werden Aufgaben der staatlichen Verwaltung übernommen und an Gesetzesentwürfen kann mitgewirkt werden, insoweit dies vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Ihre Leitung und die Organisation sind nach den geltenden demokratischen Grundsätzen zu bilden, also durch eine Wahl. Weiters ist auch die Finanzierung festgelegt, nämlich durch Pflichtbeiträge ihrer Mitglieder, aber auch Vermögenserwerb aller Art als selbstständiger Wirtschaftskörper ist möglich. 3.2 Gegenüberstellung Berufsverband Kammer Folgende Grafik soll vereinfacht näher bringen, welche markanten organisatorischen Unterschiede diese beiden Gebilde haben. Sie mögen teilweise dieselben Interessen vertreten, aber die Art und Weise wie sie umgesetzt werden (können) unterscheidet sich aber immens. Abb. Gegenüberstellung Kammer - Berufsverband Als Hauptunterscheidungsmerkmal tritt die Zweckmäßigkeit in den Vordergrund: Der Berufsverband ist ein privater Verein, die Kammer eine gesetzlich definierte Körperschaft öffentlichen Rechts. Der nächste größere Unterschied dürfte die Zwangsmitgliedschaft in einer Kammer, im Gegensatz zur freiwilligen Mitgliedschaft in einem Berufsverband, sein. Auch ein Pflichtmitgliedsbeitrag (nur die Notwendigkeit, jedoch nicht die Höhe des Betrages) ist obligat zu entrichten, die meisten Berufsverbände verlangen auch Mitgliedsgebühren, jedoch sind diese nicht zwingend vorgeschrieben. Weiters können Berufsverbände nur Stellungnahmen und Vorschläge zu Gesetzesentwürfen abgeben, keineswegs ist der Gesetzgeber gezwungen, diese anzunehmen. Man bezeichnet dies auch als Kann-Regelung : Die Meinung des Berufsverband kann gehört werden, muss 11

16 aber nicht berücksichtigt werden. Die Kammer kann jedoch sehr wohl an Gesetzen mitwirken, wenn dies vom Gesetzgeber gewünscht ist. Als Beispiel kann man hier das Apothekerkammergesetz anführen, welches den Wirkungsbereich der Apothekerkammer eindeutig regelt (vgl. Apothekerkammergesetz 2001, 2 und 2a). Aus rein historischer Sicht merkt Gerd Dielmann, Mitarbeiter der deutschen Gewerkschaft verdi (Fachgruppe Gesundheitsberufe), an: Kammern sind historisch gesehen ständische Organisationen von Freiberuflern und Selbständigen, die Ihre Interessen mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht in Gewerkschaften vertreten und realisieren können. (Dielmann, 1996, S. 2) 4 Pflegekammer Segen oder Fluch Das Thema der Pflegekammer ist keineswegs eines, welches nur jetzt aktuell ist, sondern es geistert schon länger in den Köpfen mancher Persönlichkeiten in der Pflege herum. Als Beispiel ist hier der Pflegebericht 2007 anzuführen, in dem die Kammer als eine mögliche Registrierungsstelle für die Berufsliste der Pflegeberufe angedacht wird (vgl. ÖBIG, 2007, S. 22). Eigentlich sollte es zu begrüßen sein, wenn eine Berufsgruppe ihr Schicksal selbst in die Hand nimmt, um der Bevölkerung die bestmögliche Pflege und Betreuung bieten zu können. Befasst man sich intensiver mit dem Thema, wird ganz klar, weshalb sich die Arbeiterkammer, die Gewerkschaft vida und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) beim bloßen Aufkeimen einer Diskussion rund um eine Pflegekammer, derart vehement und geschlossen gegen eine solche stellen. Es gibt viele Argumente für oder gegen eine Pflegekammer und in den nächsten Kapiteln versuche ich sie zu ordnen und deren Stichhaltigkeit zu überprüfen. 4.1 Möglicher Aufgabenbereich einer Pflegekammer Christine Ecker stellt in ihrem Fachbeitrag die Aufgaben einer Pflegekammer folgendermaßen dar: 12

17 Registrierung sämtlicher Angehöriger der Pflegeberufe Standesvertretung Sicherheit für die BerufsinhaberInnen Überwachung und Kontrolle der Ausbildung Regeln der Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen Förderung der Qualitätssicherung und Qualitätserweiterung in der Pflege Schutz der Bevölkerung vor Pflegefehlern Verbindliche Berufsordnung und Berufsethik Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen Bei der Regelung des Sachverständigenwesens mitwirken Fachliche Vorbereitung für gesetzliche Vorlagen, Einbindung in die Gesetzeswerdung Kontaktpflege mit Pflegekammern und Pflegeorganisationen anderer Länder Überwachung der Einhaltung von Richtlinien für Pflegeberufe Vermitteln in Streitfällen Abschließen von Verträgen z.b. mit Krankenkassen Gehalts und Honorarrichtlinien Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens (Ecker, 2006, S.12) Dies ist nur eine exemplarische Auflistung der möglichen Aufgabenbereiche, denn die Tätigkeitsbereiche der Kammern werden von der Gesetzgebung definiert und individuell gesetzlich verankert. Das über allen stehende Ziel einer Pflegekammer ist: Die Sicherstellung einer sachgerechten professionellen Pflege für Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Bundeslandes entsprechend aktueller pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse. Weiters: Ziel und Zweck der Pflegekammer ist es, die beruflichen Interessen der Mitglieder im weitesten Sinn zu fördern und ihre ordnungsgemäße Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten. (Förderverein zur Errichtung einer Pflegekammer in NRW, e. V., 2005, S. 11) 13

18 4.2 Die Argumente der Befürworter Die Pflichtmitgliedschaft und Erstellung einer Berufsliste Die verpflichtende Mitgliedschaft und die damit mögliche Registrierung sind 2 der Hauptargumente der Befürwortenden für eine Pflegekammer (vgl. Allmer, 2010 S.6; Juchems, 2009, S.1; ÖGKV, 2008, S.6; Ecker, 2006, S.11; Albrecht, 2005, S.2). Da die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer gesetzlich in der Bundesverfassung geregelt ist (siehe dzgl. Kapitel), könnte sich so auch die Frage zur Erstellung einer Berufsliste für Pflegeberufe erübrigen und alle Pflegekräfte wären unter einem gemeinsamen Dach versammelt. Besonders bei der Berufsliste setzen die Befürworter mit ihren Argumenten an, denn die Registrierung ist ein wichtiges Planungsinstrument um, zum Beispiel größere Pensionierungswellen vorhersagen zu können oder auf Katastrophen und eventuell im Kriegsfall gezielt zu reagieren. Weiters ist die Registrierung ein Werkzeug zum Erfassen der bereits geleisteten Fortbildungen und zur Einhaltungskontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfortbildungsstunden. Die Erstellung einer Berufsliste könnte im Rahmen der Eingliederung der Pflegeberufe in die Kammer aufgrund der Pflichtmitgliedschaft automatisch mitlaufen. Bereits der Pflegebericht aus dem Jahr 2007 sah die Registrierung der Pflegenden in einer Berufsliste im Namen einer Pflegekammer als mögliche Option vor (vgl. ÖBIG, 2007, S.22). Die Pflegekammer als legitimierter Ansprechpartner des Berufsstands Eine berufliche Interessensvertretung hat die Legitimation und die Pflicht, sich zu allen die Pflegeberufe betreffenden Themen zu äußern. (Allmer, 2010, S.6) Zurzeit existiert in der Berufssparte Pflege kein adäquater Ansprechpartner bei Kritik und dies steht beispielsweise ganz im Gegensatz zur Österreichischen Ärztekammer, welche stets schnell und entschlossen auf Anschuldigungen und Vorfälle zu reagiert. Auch die Berufsverbände können nicht für alle Pflegenden sprechen, da bei weitem nicht alle Pflegepersonen Mitglied in einem Berufsverband sind und teilweise andere Interessen vertreten. Mittels einer Pflegekammer wird eine effektive Kommunikation mit anderen Professionen im 14

19 Gesundheitsbereich bzw. anderen Interessenvertretungen auf gleicher Augenhöhe durch die Gleichstellung in der Rechtsform möglich und sie würde eine Schnittstelle zwischen Pflege und Politik darstellen (vgl. Juchems, 2009, S.30; Albrecht, 2005, S.7). Inhalte & Aktionsspektrum des Berufsbildes definieren Ein großes Anliegen der Kammerbefürworter ist es, die Pflege vom Image des Ärzteassistenzberufes wegzubringen und sie zu einer eigenständigen Profession mit einem eigenen Handlungsbereich und Verantwortungen zu machen. Der erste Schritt wurde 1997 durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gemacht. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat damals einen eigenständigen Tätigkeitsbereich erhalten, aber in den Augen der Bevölkerung wird die Pflege oftmals immer noch als Hilfsberuf des Arztes gesehen. Den Befürwortern der Pflegekammer liegt die Abschaffung der berufsfremden Kontrolle vor allem durch die Ärzte sehr am Herzen. Hier wäre eine Qualitätssicherung der eigentlichen Pflege und die Auslagerung berufsfremder Tätigkeiten gefragt. Allmer gibt als Beispiel die häufig von Pflegekräften durchgeführten Transport- und Reinigungsdienste an (vgl. Allmer, 2010, S.5; Ecker, 2006, S.13; Albrecht, 2005, S.8). Ein weiterer Punkt wäre den bereits jetzt beginnenden Trend zu Spezialisierungen, wie beispielsweise Entlassungsmanagment, Wundmanagment, Case- und Caremanagment weiter zu entwickeln und die Pflegeforschung und Pflegewissenschaften in der Praxis Fuß fassen zu lassen (vgl. Allmer, 2010, S.5). Eine Kammer hätte auch das Recht, ein Berufsbild in ihre Satzung aufzunehmen, das den Vorgaben internationaler Pflegeorganisationen entspricht (vgl. Albrecht, 2005, S.6). Reformierte einheitliche Prüfungs- und Ausbildungsordnung & Berufsaufsicht Hier geht es den Befürwortern vor allem um qualitätssichernde Maßnahmen wie die Entwicklung österreichweit einheitlicher Ausbildungscurricula und um personelle bzw. materielle Standards in der Ausbildung zu gewährleisten. Weiters könnte sich der Gesetzgeber an der Kompetenz der Kammer bedienen und sich 15

20 im Rahmen von Prüfungen im Pflegeberuf als Prüfungsbeisitz einen sicheren Zugang zur Pflege sichern (vgl. Albrecht, 2005, S.6-7). Dies fordert auch der ÖGKV in seinen Forderungskatalog: Ein bundesweit durchgängiges Konzept mit einheitlichen Ausbildungskonzepten, die auch die derzeitigen Sonderausbildungen berücksichtigen und die derzeit im Berufsleben Tätigen bei den Übergangsbestimmungen berücksichtigt (vgl. ÖGKV, 2008, S.6). Allmer sieht vor allem die Notwendigkeit, die Attraktivität des Pflegeberufs um einige Levels zu steigern. Er fordert eine generalisierte Ausbildung an einer Fachhochschule, die Möglichkeit eines Zweiten Bildungsweges und weiterführende Spezialisierungen bzw. Weiterbildungen bis zum Doktorat (vgl. Allmer, 2010, S. 4-5). Vorantreiben des Professionalisierungsprozesses der Pflege Jens Albrecht beschreibt in seinem Artikel ein enormes Potenzial durch die berufliche Selbstverwaltung für die Ausgestaltung der pflegerischen Berufsautonomie. Er sieht einen Vorteil für die Pflege besonders durch die Berufsaufsichtspflicht einer Kammer, der Implementierung eines vorbehaltenen Tätigkeitsbereichs und einer verbindlichen Berufsethik. Weiters verweist er darauf, dass in Ländern mit höheren Professionalisierungsgrad Pflegekammern bereits etabliert sind und die Professionalisierungsbestrebungen mit der Verkammerung des Berufsstandes korrelieren. Auf das Argument, dass Kammern freien Berufen vorbehalten sind und jene bereits den Professionalisierungsprozess vollendet haben zu müssen, erwidert er, dass dies eine rein historisch begründete Richtlinie ist, aber dieses Postulat keinesfalls rechtlich bzw. soziologisch haltbar sei (vgl. Albrecht, 2005, S.7-8). Auch Oppenländer kommt in seiner Studienarbeit zu folgenden Schluss: Die rechtliche Stellung von Pflegekammern als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist ein nicht zu unterschätzendes stringentes Argument hinsichtlich der Förderung des Professionalisierungsprozesses. (Oppenländer, 2007, S.20) Weiters fügt er hinzu, dass die Pflege in Deutschland, wo ja ähnliche Bestrebungen bezüglich einer Pflegekammer laufen, sich der Organisationsgrad von Pflegeberufen in Berufsverbänden auf unter 10% beläuft. Er sieht durch eine 16

21 Kammer die Möglichkeit eine größere Geschlossenheit darzustellen und die Pflege mehr zu formieren (vgl. Oppenländer, 2007, S.21). Anmerkung des Autors: Ich behaupte, dass sich diese deutschen Zahlen in Zusammenhang mit dem Organisationsgrad der deutschen Pflege auch auf die österreichische Situation umlegen lassen. Eine Studie im Auftrag von gendernow zitiert eine Information der BoeGK-Homepage vom Dezember 2005 in der von 15%, in Zahlen , die Rede ist. Mittlerweile ist diese Information leider nicht mehr im Internet zugänglich. Eine exaktere Ausführung der Korrelation Professionalisierung der Pflege und Pflegekammer würde eindeutig den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Dieses Thema ist derartig vielfältig, dass man darüber eigene Arbeiten schreiben kann. Ich komme jedoch beim Fazit bzw. dem Contra-Argumenten noch einmal genauer auf die sehr interessante und lesenswerte Arbeit von Oppenländer zu sprechen. Einheitliche und verbindlicher Berufskodex und Berufsethik Bei diesem Argument geht es vor allem um die Definition von pflegerelevanten Qualitätskriterien und ethischen Richtlinien um die Leistungsempfänger vor unsachgemäßer Pflege zu schützen (vgl. Albrecht, 2005, S.6-7; BoeGK Newsletter November 2009). Juchems meint weiters hierzu: Die Gesellschaft hat einen gerechtfertigten Anspruch auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung.[ ] Die Pflegekammer kann dies aus fachlicher (die Berufsangehörigen stehen für ihre Belange selbst ein) wie aus rechtlicher Kompetenz (der Auftrag wird durch den Staat erteilt). (Juchems, 2009, S.30) Ein bessere Entlohnung für die Pflege Durch die Gleichstellung der Pflege mit den anderen Verhandlungspartnern soll ein höheres Einkommen ermöglicht werden. Christine Ecker argumentiert: Allgemein kann man sagen, dass die meisten Berufe, welche in einer Kammer verfügen, davon profitieren, damit verbunden ist meist eine verbesserte Ausbildung, aber oft auch ein oft höheres Gehalt als in Berufen ohne Kammer. (Ecker, 2006, S. 13) 17

22 Ebenso schreibt Juchems in seinen Fachbeitrag zur Selbstverwaltung der Pflege in Deutschland: [ ] die Gehälter der KollgegInnen in den Ländern, in denen die Pflege selbstverwaltet ist, liegen deutlich über dem Durchschnittsgehalt der Pflegekräfte in Deutschland." (Juchems, 2009, S.30) Auch in der BoeGK-Ankündigung zur Bürgerinitiative wird für eine Pflegekammer durch [ ] eine adäquate Entlohnung entsprechend dem Verantwortungsbereich und der Qualifikation [ ] geworben. (BoeGK Ursprüngliche Bürgerinitiative) 4.3 Die Argumente der Gegner Für die Registrierung ist keine Kammer erforderlich Wie bereits erwähnt ist die gesetzlich verpflichtende Registrierung für nichtärztliches Gesundheitspersonal bereits in Planung und laut dem Wiener Krankenanstaltenverbundes KAV würde eine Pflegekammer kontraproduktiv zu diesen Bestrebungen sein (vgl. KAV, 2009). Auch der Pflegebericht 2007 weißt auf die Möglichkeit einer Registrierung durch die Arbeiterkammer, den ÖGKV oder die Gesundheit Österreich GmbH/ÖBIG als Alternative zur Erfassung durch eine eigene Pflegekammer hin (vgl. ÖBIG, 2007, S.22). Dieser Punkt überschneidet sich dementsprechend mit Punkt Die gesetzliche Registrierung, in dem hervor geht, dass die Führung einer Berufsliste auf jeden Fall durch die genannte EU-Richtlinie kommt. Gesteigerte Kosten und Bürokratie Es existiert eine Berechnung von Dr. Günther Flemmich, Gesundheitsexperte der Arbeiterkammer Wien, die besagt, dass eine Pflegekammer 5 Millionen Euro jährlich und 50 Mitarbeiter zur Bewältigung ihrer Aufgaben und Pflichten brauchen würde. Daraus ergibt sich ein Defizit von 3,44 Millionen Euro, wenn die derzeitige 0,5%ige Grundlage des Bruttoeinkommens, entspricht monatlich (bzw jährlich), als Arbeiterkammermitgliedsbeiträge übernommen wird. Weiters stellt sich die Frage der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen, Finanzierung der Vertretung vor Gericht und er spricht auch von 18

23 zusätzlichen benötigten Ressourcen für bildungs- bzw. wirtschaftspolitische Fragen und den Gesetzwerdungsprozessen (vgl. Flemmich, 2009). Im BoeGK-Newsletter vom November 2009 kommt man dagegen auf andere Zahlen bezüglich der Finanzierung: Mitglieder bezahlen 0,5% des Bruttoeinkommens (~10 bei 2000 brutto) als Arbeiterkammerumlage, die dann einer Pflegekammerumlage entsprechen würde, diese ergibt monatlich (vgl. BoeGK Newsletter November 2009). Hierzu muss gesagt werden, dass die Zahlen des BoeGK logischerweise nur richtig sind, wenn alle Pflegekammermitglieder 2000 brutto verdienen, dies entspricht aber hinsichtlich der vielen Teilzeitarbeitskräfte in der Pflege wohl nicht der Realität. In Wahrheit wird sich die Summe der tatsächlich zustande kommenden Mitgliedsbeiträge zwischen der Zahl von Dr. Flemmich und der des BoeGK ansiedeln. Vertretung 2er verschiedener Berufsgruppen Willibald Steinkellner, Vorsitzender der Sektion Soziale, Persönliche Dienste und Gesundheitsberufe in der Gewerkschaft vida kritisiert in seinem Positionspapier, dass durch eine Pflegekammer selbstständige (=freiberufliche) und unselbstständige Pflegende unter einem Dach vertreten werden, diese aber durchaus sehr unterschiedliche Interessen haben können (vgl. Steinkellner, 2009). Weiters merkt Gerd Dielmann zu diesem Thema an: Die vorhandene organisatorische Zersplitterung der Pflegeberufe in zahllose Berufs- und Fachverbände, Schwesternschaften und Gewerkschaften hat historische Gründe. Sie läßt sich nicht durch eine Zwangskörperschaft wie eine Pflegekammer sie darstellen würde aufheben, sondern sie wird sich vielmehr in der Zusammensetzung der Kammer widerspiegeln. (Dielmann, 1996, S.2) Nicht vereinbare Interessenskonflikte Die Fachgruppenvereinigung für Gesundheits- und Sozialberufe FGV (eine Arbeitsgruppengemeinschaft des ÖGB) weist in ihrem Positionspapier auf die Gefahr von Interessenskonflikten hin. Laut FGV führt vor allem die zu 19

24 übernehmende Aufgabe der Berufsaufsicht zu einem Problem, denn Interessensvertretung und Aufsicht schließt sich gegenseitig aus. Eine verbindliche Berufsethik steht ebenfalls im Gegensatz zu einer Interessensvertretung, denn diese ist den Berufsinhabern verpflichtet und nicht dem Patienten/Klienten. Weiters stehen die von den Befürwortern geforderten Sachverständigengutachten durch eine Pflegekammer in Kritik, da diese frei und ohne Einfluss einer Interessensvertretung erfolgen sollten und einer geforderten Objektivität standhalten sollen (vgl. ÖGB, 2009). Laut Dielmann sind die Leistungserbringer der Pflege nicht legitimiert, die Interessen der Pflegebedürftigen zu vertreten, denn laut ihm sieht man bereits am Beispiel der Ärzte in Deutschland, dass sich der Interessensvertreter (Ärztekammer) nicht dem Gemeinwohl unterordnet, sondern viel mehr eigene Partikularinteressen verfolgt. Er gibt der deutschen Ärztekammer nicht direkt Schuld, denn Interessensvertretung ist an sich nicht schlechtes, doch sie sollte auch als solche erkennbar bleiben (vgl. Dielmann, 1996, S.3). Anmerkung des Autors: Auch in Österreich ist das Thema Ärztekammer und der Vorwurf der primären Interessensvertretung ihrer Mitglieder durchaus akut und zutreffend, als Beispiel möchte ich hier die sehr aktuelle Kompetenz-Debatte betreffend der Pflegegeldeinstufung anführen. Professionalisierung ein schwammiger Begriff Gerd Dielmann hält fest, dass kaum jemand weiß, was Professionalisierung ist und wer genau sich professionalisieren sollte. Weiters merkt er an, dass das erste und wohl bedeutendste Professionalisierungsmerkmal, die universitäre Ausbildung, kaum von allen Pflegenden erreicht werden kann. Dies scheitert nicht daran, dass es keine Möglichkeiten in der Ausbildung und keine schulischen Vorraussetzungen gibt, sondern an der Tatsache das sich der Gesetzgeber (=Finanzier der Pflege) nur akademisch gebildetes Pflegepersonal nicht leisten kann (vgl. Dielmann, 1996, S.1). Oppenländer kommt in seiner Arbeit zum Schluss, dass auch eine Pflegekammer nicht das Nonplusultra-Werkzeug zur Professionalisierung der Pflege wäre. Er 20

25 formuliert dies so: Die Autonomie des Pflegeberufs durch die Errichtung von Pflegekammern ist kein Wundermittel zur Professionalisierung der Pflege und es ist zu beachten, dass ohne die innere Entwicklung des Berufs, d.h. die Herausbildung von Handlungskompetenzen bei den Pflegefachkräften keine Substanz vorhanden ist, um auch in Kooperation mit anderen Berufen autonom zu handeln. In dieser Sache gilt es, pflegewissenschaftliche Erkenntnisse verbindlich in die Pflegepraxis zu integrieren und neue Konzepte in der Aus-, Fort- und Weiterbildung zu entwickeln, die die Entwicklung des Pflegeberufs in dieser Hinsicht unterstützen. (Oppenländer, 2007, S.22) Eine Kammer ist keine zeitgemäße Institution Gerd Dielmann argumentiert hier folgendermaßen: Kammern als Selbstverwaltungsorgane sind Relikte aus vordemokratischen Zeiten. Sie sind in einem modernen demokratischen Staatswesen ein Anachronismus. Was im Feudalstaat für selbständige Handwerker und Kaufleute ein sinnvolles Instrument zum wirtschaftlichen Interessensausgleich und zur Regelung berufsständischer Qualifizierung gewesen sein mag, wird den Anforderungen an Selbstbestimmung und demokratischer Kontrolle heute nicht mehr gerecht. (Dielmann, 1996, S.3) Für ihn ist demokratische Kontrolle der Dienstleistungserbringer, hier sind die im Pflegeberuf Tätigen gemeint, unerlässlich, denn die Leistungsempfänger finanzieren die pflegerischen Dienstleistungen und nehmen sie in Anspruch. Also sollte ihnen auch ein Kontrollrecht zugestanden werden und nicht durch berufliche Selbstverwaltung ausgeschlossen werden (vgl. Dielmann, 1996, S.3). Arbeit- und sozialrechtliche Nachteile für die Pflegenden Der ÖGB und die Gewerkschaft vida sehen Nachteile für die Pflegekräfte, wenn sich jene in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen nicht mehr an die AK wenden können. Man geht sogar von einer (rein juristisch gar nicht möglichen) Kammer- Doppelmitgliedschaft aus bzw. von einer Überlassung der Interessensvertretung bei gleichzeitiger Konzentrierung auf Standespolitik und Kontrolle über die Pflegeberufe (vgl. ÖGB, 2009; Steinkellner, 2009). 21

26 5 Analyse der Argumente (eigene Darstellung) 5.1 Die positiven Argumente Hier noch einmal kurz zusammengefasst: Die mögliche Erstellung einer Berufsliste durch die Pflichtmitgliedschaft Legitimierter Ansprechpartner des ganzen Berufsstands Definition von Inhalten & Aktionsspektrum des Berufsbildes Reformierte einheitliche Prüfungs- und Ausbildungsordnung & Berufsaufsicht Vorantreiben des Professionalisierungsprozesses der Pflege Einheitliche und verbindlicher Berufskodex und Berufsethik Bessere Entlohnung für die Pflege Registrierung / Berufsliste Pro Contra Die Führung einer Berufsliste ist Für dieses Vorhaben ist keine elementar für die Zukunft und Pflegekammer notwendig, es Gegenwart der Gesellschaft. kann auch von anderen Alleine schon um beispielsweise Organen übernommen werden personellen Engpässen (z.b. und die gesetzlich durch Pensionierungen) entgegen vorgeschriebene Registrierung wirken zu können oder auch um ist laut verschiedensten für den Extremfall Krieg Quellen bereits in Planung vorbereitet zu sein Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- Fortbildungsstunden kann eingeführt und Disziplinarverfahren eingeleitet werden 22

27 Ergebnis Für mich ist dieses Pro-Argument nicht besonders schlagkräftig, denn die verpflichtende Registrierung der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe wird auf jeden Fall kommen. Die Registrierung der Pflegeberufe ist bestenfalls ein Nebeneffekt einer Pflegekammer, aber die Möglichkeiten für eine solche liegen auf der Hand: z.b. Einleitung von Disziplinarverfahren, Berufsaufsicht, Planung, Erstellung von Zukunftsszenarien und mögliche Reaktionen darauf. Prinzipiell benötigt man für die Registrierung der Pflegenden aber keine Kammer, denn die Berufsliste muss ohnehin aufgrund der EU-Richtlinie bzw. dem GÖG-Gesetz erstellt werden. Legitimierter Ansprechpartner des ganzen Berufsstands Pro Contra Mehr Mitsprache in der Gefahr der Fokussierung auf Gesetzgebung Keine bloßes Vorschlags- und Kommentarrecht mehr, sondern das Recht auf tatsächliche Gestaltung reine Interessensvertretung der Pflegenden, das Hinten anstellen der Pflegebedürftigen und die somit entstehende Interessenskonflikte Offizieller Ansprechpartner bei Unklar ist, für wen gesprochen Kritik Schnittstelle zwischen Politik und Pflege werden soll: nur für beruflich tätige Pflegepersonen oder auch für die Laienpfleger Alle Pflegende unter einem Dach Vielseitigkeit der Pflege: Kann vereint Eine Stimme für die Pflege eine Stimme allein für die gesamte Pflege sprechen? Ergebnis Zurzeit kann nur einzeln (z.b. die einzelnen Berufsverbände) auf Kritik und Anschuldigungen reagiert werden, die Pflege hat nur eine Kann - Mitsprachemöglichkeit in der Gesetzgebung, d.h. ihre Meinung kann gehört werden, muss aber nicht unbedingt berücksichtigt werden. Unklar ist, wie oben schon erwähnt, für wen gesprochen werden soll. Vertritt die Pflege z.b. auch die 23

28 pflegenden Angehörigen oder nur die beruflich tätigen Pflegepersonen? Welche Berufsgruppen zählen zur Pflege? Eine Pflegekammer wäre auch jeden Fall eine mächtige Institution mit gewaltiger Stimme und Durchsetzungskraft. Es fragt sich nur: Für wen? Definition von Inhalten & Aktionsspektrum der Berufsbilder Pro Contra Regelung von vorbehaltenen Grundsätzlich ist dies bereits Tätigkeitsbereichen durch das bundesweit geltende Auslagern berufsfremder GuK-Gesetz geregelt Tätigkeiten Bundesländer- Verbesserung des Images der /Dienstgebersache? Pflegeberufe in der Bevölkerung Höhere Zufriedenheit mit dem eigenen Job Ergebnis Es braucht unweigerlich eine Expertise, wenn es um das Abgrenzen der einzelnen Gesundheitsberufe zueinander geht. Aber auch eine Kammer kann nicht regeln, ob Pflegepersonen Putztätigkeiten oder administrative Aufgaben erledigen. Es ist vielmehr die Pflicht des Arbeitgebers, diese Missstände zu unterbinden und die bestehenden Strukturen neu zu organisieren. Um das Image der Pflegeberufe zu verbessern, benötigt es in der ersten Linie ein durchgängiges attraktives Ausbildungskonzept, leistungsgerechte Entlohnung und große Werbekampagnen. Wahrscheinlich wäre eine Kammer ein großer Vorteil für diese Vorhaben, jedoch auch durchaus ohne eine solche machbar. Reformierte einheitliche Prüfungs- und Ausbildungsordnung & Berufsaufsicht Pro Contra Durchgängiges Konzept zum Die Möglichkeiten zur Steigern der Attraktivität und Änderung/Angleichung der Durchlässigkeit der Aus-, Fort und unterschiedlichen 24

29 Weiterbildung Ausbildungen sind bereits Einleiten von Konsequenzen bei vorhanden bzw. auch ohne Verstößen gegen das Kammer realisierbar Kammergesetz und die Interessenskonflikte entstehen Berufsethik/-kodex wenn Kläger und Ankläger auf der selben Seite stehen Ergebnis Die Befürworter einer Kammer haben zahlreiche Konzepte erstellt, wie die Pflegeausbildung der Zukunft aussehen soll. Sie erhoffen sich durch eine Kammer Befugnisse in der Ausbildungsgestaltungm, um ihre Ideen in die Tat umzusetzen. Ich sehe dies als Vorteil, denn wer, wenn nicht die Pflege selbst, weiß wie die Pflege und Betreuung des 21. Jahrhunderts aussehen soll oder wird. Auch der Missstand, dass die Einhaltung der Mindest-Fortbildungsstunden nicht überprüft wird, ist fragwürdig und meiner Meinung nach grob fahrlässig. Durch die ermöglichte Berufsaufsicht mittels einer Kammer könnten Disziplinarmaßnahmen bis hin zum Entzug der Berufsberechtigung vollzogen werden. Natürlich könnte man so auch Verstöße gegen die Berufsethik / den Berufskodex ahnden. Außerdem könnte eine Kammer die Sitze berufsfremder Personen, z.b. in den Prüfungskommissionen wieder in die Hand berufseigner Kommissionsmitglieder übertragen, jedoch sehe ich aber hier die Objektivität und Neutralität gefährdet und ich empfinde diesen letzten Punkt nicht unbedingt als Vorteil. Vorantreiben des Professionalisierungsprozesses der Pflege Pro Contra Erfahrungen aus anderen Ländern Eine Kammer ist nur ein zeigen durch die Verkammerung mögliches Werkzeug zur der Pflege einen weiter Professionalisierung der Pflege fortgeschritteneren Genauere Definition des Professionalisierungsprozess Begriffes Professionalisierung Ein Zusammenschluss aller im Zusammenhang mit der Berufsangehörigen ist eine Pflege notwendig Vorraussetzung, um eine 25

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