Die Feststellungsarten BewG

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1 Die Feststellungsarten BewG 1

2 Inhalt des EW-Bescheids - 19 BewG EW-Bescheid Wertfortschreibung auf den für das Einfamilienhaus in Testdorf, Musterring 1 wird ein EW von Euro festgestellt. Dies entspricht DM Eigentümer Herbert Mustermann Musterring Testdorf Berechnung... RB-Belehrung... Art: 19 (3) Nr. 1 BewG Feststellung über Art d. wirtschaftl. Einh.: Grundstück - unbebaut 72 BewG oder - bebaut 74 BewG - 6 Unterarten (z.b. EFH) 75 BewG Wert: 19 (1) BewG Wertfeststellung für inländ. Grundbesitz - Betriebe der LuF - Grundstück - Betriebsgrundstücke Zurechnung: 19 (3) Nr. 2 BewG einheitl./ gesonderte Feststellung 2

3 Überblick über die Feststellungsarten BewG Das BewG sieht folgende Feststellungsarten vor: Hauptfeststellung 21 BewG Nachfeststellung 23 BewG Fortschreibung 22 BewG Aufhebung 24 BewG Nachholung einer Feststellung 25 BewG Sie dienen dazu, bestimmte Vorgänge hinsichtlich der Entstehung und Veränderung der wirtschaftlichen Einheit verfahrensrechtlich besonders behandeln zu können. 3

4 Die Hauptfeststellung, 21 BewG allgemeine Feststellung von Einheitswerten in regelmäßigen Zeitabständen Hauptfeststellungszeitraum für Grundbesitz lt. Gesetz - alle 6 Jahre Realität - letzte Hauptfeststellung zum bei der Bewertung sind die tatsächlichen und die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend ( 27 BewG) Beginn des Kalenderjahrs, also 1.1. / 0:00 Uhr; 21 (2) Satz 1 BewG. Veränderungen an den wirtschaftlichen Einheiten nach den HF-Zeitpunkten werden durch Fortschreibungen ( 22) oder Aufhebungen ( 24) des Einheitswerts berücksichtigt. Nach den HF-Zeitpunkten neu entstehende wirtschaftliche Einheiten werden durch Nachfeststellung ( 23) erfasst. 4

5 Die Nachfeststellung, 23 BewG Bei Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit nach dem HF-Zeitpunkt kommt es zu der Nachfeststellung des EW Wann entsteht eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes neu? 23 (1) Nr. 1 BewG Tatsächlich: z.b. Neugewinnung aus dem Meer mit anschließender Grundbucheintragung Rechtlich: Grundstück (= abgegrenzter, im Grundbuch eingetragener Teil der Erdoberfläche) entsteht durch Eintragung im Grundbuch neu: Durch Parzellierung werden mehrere kleinere (neue) Grundstücke geschaffen und entsprechend im Grundbuch eingetragen. Sie sind als besondere wirtschaftliche Einheiten anzusprechen! Merke: Neue Grundstücke im zivilrechtlichen Sinne sind oft auch neue wirtschaftliche Einheiten (= Grundstück i.s. des BewG); dieser Zusammenhang ist aber nicht zwangsläufig 5

6 Beispiele zur Nachfeststellung E trennt von seinem 1000 qm großen Grundstück 200 qm ab und verkauft sie an seinen Nachbarn, so dass dessen Grundstück nunmehr 1000 qm groß ist. a) die 200 qm sind als besonderes Grundstück im Grundbuch eingetragen b) sie werden mit dem bestehenden Grundstück vereinigt. Lösung: Hier ist kein Grundstück neu entstanden, vielmehr ist das des E kleiner, das des Nachbarn größer geworden. Die Behandlung ist von der zivilrechtlichen Situation (a oder b) unabhängig. E ist Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, die als LuF- Betrieb ( 33, 34 (7) BewG: Stückländerei) bewertet wurde. Diese Fläche wird nach 68, 69 BewG Grundvermögen (z.b. als Bauland). Lösung: Obwohl es sich um die gleiche Fläche handelt => Nachfeststellung! BFH BStBl. 87,326: LuF ist ein ganz anderes WG als ein Grundstück und nach ganz anderen Grundsätzen zu bewerten. (so auch Fortschreibungsrichtlinien Abschn. 3 I) 6

7 Weitere Fälle der Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit Errichtung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden: Gebäude ist eine selbständige wirtschaftliche Einheit ( 70 (3); 2 (2) BewG => fehlende Eigentümeridentität ) Ein Erbbaurecht wird eingeräumt 92 BewG Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum 93 BewG Erstmaliges Heranziehen zu einer Steuer 23 (1) Nr. 2 BewG Grundstück der öffentl. Hand bisher grundsteuerfrei, deshalb keine EW-Feststellung ( 19 (4) BewG); wenn das Grundstück anderweitig (z.b. gewerblich) genutzt wird, ist es erstmals zu einer Steuer heranzuziehen = Nachfeststellung 7

8 Der Nachfeststellungszeitpunkt 23 (2) 2 BewG Bei Neuentstehung 23 (1) Nr. 1 BewG Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt Parzellierung am ; Nachfeststellungszeitpunkt Fälle des 23 (1) Nr. 2 BewG - erstmalige Besteuerung Beginn des Kalenderjahres, in dem EW erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird für die Grundsteuer mit Beginn des auf den Wegfall folgenden Kalenderjahres. 8

9 Für die Nachfeststellung maßgebende Verhältnisse 23 (2) 1 BewG die tatsächlichen Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt Bei dem Entstehen eines Grundstücks durch Parzellierung in 2001 sind für die Wertermittlung die Verhältnisse am von Bedeutung (z.b. Erschließungszustand/unbebaut/bebaut) dagegen die Wertverhältnisse im HF-Zeitpunkt ( 23 (2) 1 i.v.m. 27 BewG) das bedeutet: für Mieten, Umlagen, Grundstückspreise sind Wertverhältnisse vom zugrunde zu legen Bei den anderen Verhältnissen, also den tatsächlichen (Grundstücksgröße, Eigentümer, Nutzungsart, bebaut oder unbebaut) gilt der allgemeine Grundsatz: Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt 9

10 Tatsächliche Verhältnisse / Wertverhältnisse Beispiel Zum ist für ein 700 qm großes unbebautes Grundstück ein EW festzustellen wurde in unmittelbarer Nähe des Grundstücks ein Flugplatz angelegt. qm-preis ohne Flugplatz mit Flugplatz ,-- DM 170,-- DM ,-- DM 30,-- DM Welcher qm-preis kommt bei der Einheitsbewertung zum Ansatz? Lösung: 10

11 Die Fortschreibungen - 22 BewG Die Fortschreibungen, 22 BewG Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sollen durch Fortschreibungen berücksichtigt werden, wenn die Änderungen erheblich sind d.h.: der alte EW wird zum nachfolgenden 1.1. durch einen neuen EW für einen nachfolgenden Zeitpunkt ersetzt Vier Fortschreibungsarten werden unterschieden Wertfortschreibung 22 (1) BewG Artfortschreibung 22 (2) BewG Zurechnungsfortschreibung 22 (2) BewG fehlerbeseitigende Fortschreibung 22 (3) BewG hier Differenzierung bedeutsam: Fortschreibung und Änderung eines fehlerhaften EW-Bescheides Die Kombination aller Fortschreibungsarten in einem (zusammengefassten) EW-Bescheid ist möglich, gleichwohl bleiben sie verfahrensrechtlich gesondert anfechtbar Die vier Fortschreibungsarten schließen sich mit der Nachfeststellung oder Aufhebung für den selben Feststellungszeitpunkt gegenseitig aus 11

12 Die Zurechnungsfortschreibung - 22 (2) BewG Ereignis: Eigentümerwechsel (Steuerschuldner!) wirtschaftlicher Eigentümer bereits ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (B, N, L) am Grundstück bzw. zivilrechtlicher Eigentümer mit Eintrag im Grundbuch Zeitpunkt: 1.1. der auf Übergang von B, N, L folgt! Voraussetzung der Zurechnungsfortschreibung eine bestehende wirtschaftliche Einheit erhält als Ganzes einen anderen Zurechnungsträger Aber: Keine Zurechnungsfortschreibung: die übergehende wirtsch. Einheit geht in einer bestehenden unter es geht nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit über Merke: Die ZF kann mit einer anderen Fortschreibung (AF oder WF) kombiniert werden Kauf eines unbebauten Grundstücks; Bebauung im selben Jahr Bekanntgabe: Bescheid über die ZF wird bei mehreren Miteigentümern i.d.r. nur einem bekanntgegeben Ausnahme: Antrag; Streitigkeiten zwischen Eigentümern bekannt! 12

13 Beispiele Zurechnungsfortschreibung Landwirt Schwarzer-Daumen verkauft seinen ganzen Betrieb an Ernteglück, der ihn in seinen bestehenden Betrieb eingliedert. Landwirt Schwarzer-Daumen verkauft seinen ganzen LuF- Betrieb an Ernteglück, der damit seinen eigenen Betrieb neu gründet Landwirt Schwarzer-Daumen verkauft an den Städter Pseudo- Bauer ein Weidegrundstück und pachtet es von Pseudo-Bauer zurück. (Es handelt sich nicht um Gr.verm. gem. 69 BewG) Hier ist Betrieb des Schwarzer-Daumen verkleinert, also ggf. WF. Im Hinblick auf das Weidegrundstück ist neue wirtschaftliche Einheit entstanden (Stückländerei), nämlich ein LuF-Betrieb, also NF. Ebenso NF, wenn das Weidegrundstück gem. 69 BewG Grundvermögen ist! 13

14 Beispiele Zurechnungsfortschreibung Die Gemeinde verkauft ihr altes Schulhaus an einen Privatmann Übergang einer wirtschaftliche Einheit, aber keine ZF zum nächsten 1.1., da wegen GrSt-Befreiung kein EW festgestellt zu werden brauchte gem. 19 (4) BewG. Vielmehr NF gem. 23 (1) Nr. 2 BewG. Anders und Bucher sind Miteigentümer eines Grundstücks. Anders verkauft seinen Anteil an Bucher. Anders Bucher und Cäsar sind Miteigentümer eines Grundstücks zu je 1/3. C verkauft seinen Anteil an Dingsbums. ZF, da sich die Beteiligungsverhältnisse geändert haben. Das Grundstück ist jetzt Anders Bucher und Dingsbums zuzurechnen. Anders verkauft Anfang des Jahre 01 sein unbebautes Grundstück an Bucher der es mit einem Fertighaus (EFH) bebaut. 14

15 Die Artfortschreibung 22 (2) BewG Die Artfeststellung ( 19 (3) BewG) betrifft die Grundstücksund Vermögensart (Betriebsgrundstück?) Ändert sich diese, kommt es zur Artfortschreibung, welche dann eine anderweitige Folgebesteuerung auslösen kann Die Feststellung der Vermögensart (Betriebsgrundstück) hat keine steuerliche Relevanz mehr und unterbleibt daher Altfälle: lediglich dann Berücksichtigung des Wegfalls der Eigenschaft Betriebsgrundstück, wenn dies wegen Änd. der tats. Verhältnisse gerechtfertigt. Beispielsfälle Wechsel vom unbebauten zum bebauten Grundstück Änderung führt regelmäßig zugleich zu einer WF (komb. Feststell.) Wechsel der Grundstücksarten nach 75 BewG untereinander. Ausbau einer 2. abgeschl. Wohnung in einem bisherigen EFH ehem. landw. genutze Fl. wird Bauplatz Hier zwar Wechsel der Vermögensart, aber beim Wechsel von luf Vermögen zum Grundvermögen (und umgekehrt) entsteht eine wirtschaftliche Einheit neu! Hier ist die Alteinheit im luf Vermögen aufzuheben und für die neue wirtschaftliche Einheit ist eine NF durchzuführen! 15

16 Die Wertfortschreibung, 22 (1) BewG Voraussetzung: Veränderung tatsächlicher Verhältnisse und eine dadurch bedingte Wertänderung um die in 22 (1) BewG genannten Beträge nach 30 BewG abgerundete DM-Werte vergleichen! Nicht: Veränderung der Wertverhältnisse; z.b. Inflation Zeitpunkt: Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt ( 22 (4) S. 3 Nr.1BewG) Beispiel: Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks mit einem Mietwohngebäude in 99, Erweiterung der Bebauung durch Aufstockung in 02 Hier finden durch die Bebauung und die Erweiterung im HauptF- Zeitraum 2 x Wertveränderungen statt, also WF zum und

17 Die Wertgrenzen des 22 (1) BewG Nicht jede Wertveränderung führt zu einer WF Grundbesitz (LuF, Grundstücke): 22 (1) Nr. 1 BewG nach oben: mehr als 1/10 (1/10 reicht nicht) = relative Grenze; mind. aber DM = Mindestgrenze es müssen beide Grenzen überschritten bzw. erreicht sein niemals allein die 1/10 Grenze prüfen, sondern auch die Mindestgrenze. oder: mehr als DM = absolute Grenze Bei Steigerung von mehr als ist 1/10-Grenze unerheblich. nach unten:mehr als 1/10, mindestens aber DM 500 oder: mehr als DM jeweils berechnet im Vergleich zum letzten festgestellten EW. Vergleich erfolgt anhand der auf 100,- DM abgerundetetn Werte 17

18 Prüfung der Wertgrenzen des 22 (1) Nr. 1 BewG Neuer abgerundeter DM-Wert Bisheriger abgerundeter DM-Wert - Abweichung nach oben > 1/10 vom bish. Wert + mind DM oder Bruchteilsgrenze + Mindestgrenze oder nach unten > 1/10 vom bish. Wert + mind. 500 DM oder > DM Absolute Grenze > DM 18

19 Beispiele Fortschreibungsgrenzen Alter EW Grundstück EUR (abgerundeter DM Wert ) neuer Wert durch Anbau DM Alter EW Grundstück EUR (abgerundeter DM Wert ), neuer Wert nach Aufstockung DM Alter abgerundeter DM Wert Grundstück DM, neuer abgerundeter DM Wert DM 19

20 Zusammentreffen mehrerer Fortschreibungsarten Eine Fortschreibung kann niemals mit einer Nachfeststellung oder Aufhebung des EW zusammentreffen Die maßgebenden Tatbestandsmerkmale schließen sich aus, denn entweder ist eine bestehende wirtschaftliche Einheit verändert oder eine noch nicht bestehende ist neu entstanden Die Voraussetzungen der Art-, Zurechnungs- und WertF können dagegen nebeneinander für denselben Feststellungszeitpunkt vorliegen Es erfolgt eine sog. kombinierte AF- und ZF oder eine kombinierte AF-, ZF- und WF oder kombinierte ZF- und WF aber: verfahrensrechtlich handelt es sich um selbständig anfechtbare Verwaltungsakte 20

21 Beispiele Zusammentreffen mehrerer Fortschreibungsarten Konrad erwirbt in 1999 unbebautes Grundstück (selbst. wirtschaftliche Einheit) und bebaut es in 1999 mit einem EFH Konrad erwirbt in 1999 ein in 1999 parzelliertes Grundstück und bebaut es mit EFH in 1999: Keine Wert-, Art- und ZF, sondern NF zum mit Zurechnung auf Konrad und einem EFH als Grundstücksart Was wäre wenn Fertigstellung erst in 2000 erfolgt wäre? Konrad erwirbt mit Vertrag vom ein mit einem EFH bebautes Grundstück; B, N, L gehen mit Kaufpreiszahlung im Januar 2000 über. Da sonst keine Änderung, lediglich ZF auf den Konrad erwirbt in 1999 ein leerstehendes ZFH von einem Privatmann und nutzt es zu 100 % für seine StB-Praxis Grundstück mit 10 Wohnungen. In 2000 Vermietung von 4 Wohnungen an Gewerbetreibende AF von Mietwohngrundstück in gemischt genutztes Grundstück, ggf. WF durch geänderten Vervielfältiger; Fortschreibung jeweils zum

22 Besonderheiten und Einschränkungen bei der Abfolge von Feststellungen Eine Fortschreibung zu einem bestimmten Zeitpunkt schließt diese zu einem früheren Zeitpunkt aus; Rechtsprechung: Ein bestandskräftiger EW-Bescheid enthält zugleich die Feststellung, dass zu früheren Zeitpunkten keine der darin enthaltenen Feststellungsart in Betracht kommt Beisp.: WF wegen Anbau einer Wohnung. Finanzamt erfährt nach Bestandskraft, dass in 2000 auch eine Garage errichtet wurde. Keine nochmalige WF zum Korrekturmöglichkeit nach AO prüfen! sonst über fehlerbeseitigende Fortschreibung zu späterem Stichtag korrigieren WF wegen Anbau einer Wohnung. Finanzamt merkt nach Bestandskraft in 2002, dass zugleich die Grundstücksart von Einfamilienhaus auf Zweifamilienhaus festgestellt werden musste. Artfortschreibung zum möglich Wertermittlung muss beibehalten werden, auch wenn durch AF anderer Vervielfältiger vorliegt 22

23 Aufhebung von EW-Bescheiden - 24 BewG Im Laufe des HauptF-Zeitraums fällt wirtschaftliche Einheit weg z.b. großes Grundstück wird in kleine Grundstücke zerlegt erfolgt Umgestaltung eines Gebäudes Gebäude mit rechtlich unselbständigen Mietwohnungen wird Miteigentum verbunden mit Sondereigentum (Eigentumswohnungen) wird eine wirtschaftliche Einheit nicht mehr zur Steuer herangezogen Behörde (Staat) erwirbt ein zuvor angemietetes für öff. Zwecke genutztes Verwaltungsgebäude dann ist der EW auf den Aufhebungszeitpunkt ( 24 (2) BewG) aufzuheben Aufhebungszeitpunkt = Beginn des auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgenden Kalenderjahrs ( nächster 1.1. ) bzw. Beginn des Kalenderjahrs, in dem wirtschaftliche Einheit nicht mehr besteuert wird. 23

24 EW-Bescheide vor dem Feststellungszeitpunkt - 24 a BewG Fortschreibungs- und Nachfeststellungsbescheide können schon vor dem Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Fall: Stpfl. verkauft sein EFH im Februar 2000 Fortschreibungszeitpunkt ist der ; das FA kann den Bescheid aber schon im Jahre 2000 (= vor dem ) erteilen, damit die Gemeinde rechtzeitig vor dem den entspr. GrundStB an den neuen Grundsteuerschuldner erteilen kann Wenn anschließend im Dezember 2000 das Grundstück nochmals verkauft wird, stimmt die Zurechnung allerdings nicht mehr 24 a S.2 BewG: Aufhebung des schon vorher erteilten ZF-Bescheids und neue ZF auf den aktuellen Eigentümer 24

25 Nachholung einer Feststellung 25 BewG Nachholung einer Feststellung Feststellungsfrist ( 181 der AO) ist bereits abgelaufen Fortschreibung ( 22 BewG) oder Nachfeststellung ( 23 BewG) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung für einen nicht verjährten möglich Beispiel: FA erfährt erst in 2002, dass auf einem bisher unbebauten Grundstück bereits im Jahre 1992 ein EFH errichtet wurde. Folge: kombinierte AF + WF auf den mit steuerlicher Wirkung ab dem ; wegen der Verjährung hat der Stpfl. erst ab dem Jahr 1998 GrSt für das beb. Grundstück zu zahlen! vgl. hierzu auch das Thema Verfahrensrecht in der Verfahrensrecht in der Einheitsbew. gilt auch bei der Aufhebung des Einheitswerts ( 24 BewG) 25

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