Neues zur Grundsteuerreform
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- Adolf Neumann
- vor 6 Jahren
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1 Neues zur Grundsteuerreform LMR Dr. Ingo van Lishaut, FM NRW Vortrag beim 4. Bundeskongress der Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Finanz-, Kassen- und Rechnungsbeamten am
2 Neues zur Grundsteuerreform Handelsblatt vom 22. Juli 2013 Vermutlich wird das Bundesverfassungsgericht bald eine umfassende Neubewertung aller 35 Millionen Grundstücke und eine Reform der Grundsteuer fordern ein, vielleicht sogar der nächsten Legislatur. DAS Mega-Steuerprojekt
3 3 Grundsteuer Rechtsstand und Reformbedarf a) Kommunalsteuer, bundesgesetzlich geregelt. Bemessungsgrundlage = Einheitswert * Steuermesszahl je nach Grundstücksart * kommunaler Hebesatz = Jahres-Grundsteuer. b) Hebesatz A = Land und Forstwirtschaft, Hebesatz B = Grundvermögen. Zuständig in Flächenstaaten Landes-Finanzamt + Gemeinde. c) Im Bundesgebiet gibt es etwa 30 Mio. wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens + rd. 5,5 Mio. wirtschaftliche Einheiten des LuF-Vermögens; Gesamtaufkommen rd. 12 Mrd. p.a., davon Grundsteuer A unter 4%. Grundsteuer insgesamt = rd. 22% der kommunalen Steuereinnahmen, 14% der kommunalen Gesamteinnahmen (inkl. Gebühren, Beiträge, Gewinne, etc). Bezogen auf Steuergesamtaufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden ist die Grundsteuer mit rd. 2% im internationalen Vergleich sehr gering. d) Bemessungsgrundlage Einheitswerte per , in Kraft seit 1974 in den alten Bundesländern, daneben in den neuen Ländern oft noch Einheitswerte auf den , sowie hilfsweise für alle Wohngrundstücke, die zwischen 1961 und 1990 errichtet wurden, die sog. Ersatzbemessungsgrundlage nach Wohn-/- Nutzfläche.
4 4 Grundsteuer Rechtsstand und Reformbedarf e) Regelmäßige Hauptfeststellung alle 6 Jahre gem. 21 BewG in den 1970er Jahren aus politischen Erwägungen gestoppt. Seither werden unverändert die Wertverhältnisse zugrunde gelegt und nur Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse über Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen berücksichtigt. Die Einheitswerte sind daher für andere Steuerarten (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer) inzwischen nicht mehr maßgeblich. f) Zur Grundsteuer jahrzehntelange Zurückhaltung der Rechtsprechung; in 2010 Warnschuss durch Bundesfinanzhof vom II R 60/08 und II R 12/09; s. dazu Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11. Weitere Verfahren u.a. II R 16/13 und jetzt Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 889/12. g) Reformbemühungen der Länder seit 1995 immer wieder wegen der bestehenden Schwierigkeiten ergebnislos. Jetzt Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die im Wesentlichen zwei Ansätze verfolgt, d.h. einen verkehrswertorientierten Ansatz der Nordländer und einen flächenorientierten Ansatz der Südländer.
5 Grundsteuer die Reform in neun Stufen 1. Aufkommensneutralität, wenn gewollt, über Nachjustierungen bei Messzahl und ergänzend bei Hebesätzen darstellbar, aber nicht Belastungsneutralität 2. Umstellungskosten und risiken 3. Länderfinanzausgleich 4. Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft 5. Abwägung zwischen dem Ziel der leichten Administrierbarkeit und dem Ziel der Vermeidung von Verfassungsrisiken. Fragen der Machbarkeit (Nutzung von Daten der Gutachterausschüsse bzw. der Katasterverwaltungen - ALKIS). 6. Zusätzliche Befrachtung mit Lenkungszwecken würde Diskussion erschweren. 7. Kommunalisierung oder Zentralisierung auf Landesebene? 8. Beispiel für ein Einführungsszenario a) Neue Hauptfeststellung z.b. auf Werte per XX b) Laufende Ermittlung und Mitteilung der neuen Grundbesitzwerte per XX in den Jahren 20XX + 1 bis 20XX + 4 c) Neujustierung der Hebesätze im Jahr 20XX + 4 durch die hebeberechtigten Gemeinden d) Gesetzliches Scharfstellen der neuen Grundsteuer-Bemessungsgrundlage ab XX + 5; zur Abmilderung von Härten ggf. stufenweiser Übergang von alten auf neue Werte. 9. Ausblick: Was können die Kommunen zur Reform beitragen? vanl Jun 14 5
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