IV. Verfahren. Der EW ist gesondert, gegebenenfalls auch einheitlich festzustellen. Es gelten hierfür die 179 ff. AO, darüber hinaus 19 Abs.

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1 Verfahren 19 Ist der Stpfl. nur beschränkt steuerpflichtig, ist gleichwohl ein EW für inländischen Grundbesitz festzustellen. Befindet sich der Grundbesitz in vollem Umfang im Ausland, wird kein EW festgestellt. Ausländisches Sachvermögen wird gem. 31 bewertet. Grundsätzlich wird der EW für die gesamte wirtschaftliche Einheit festgestellt. Befindet sich ein Teil des Grundbesitzes im Inland, der andere im Ausland, ist der EW für Zwecke der Grundsteuer nur für den inländischen Teil festzustellen. 19 Abs. 2 Satz 1, wonach für den ausländischen Teil ein zweiter EW festzustellen ist, hat nach dem Wegfall der Vermögensteuer keinen Anwendungsbereich mehr, da sich die Grundsteuer nur auf den inländischen Grundbesitz erstreckt- Die Vorschrift ist daher durch das StÄndG 2001 v (BGBl. I 2001, 3794) aufgehoben worden. 4 IV. Verfahren 1. Gesonderte Feststellung Der EW ist gesondert, gegebenenfalls auch einheitlich festzustellen. Es gelten hierfür die 179 ff. AO, darüber hinaus 19 Abs. 3, 5 der zusätzliche Bestimmungen über den Inhalt des EW-Bescheides enthält. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Steuerfestsetzung. In diesen Fällen gilt 157 Abs. 2 AO, wonach Besteuerungsgrundlagen unselbstständig und mit Rechtsbehelfen nicht anfechtbar sind. Abweichend hiervon sind nach 179 ivm. 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, 19 Abs. 1 Besteuerungsgrundlagen gesondert, dh. selbstständig, außerhalb der Steuerfestsetzung als solcher, festzustellen. Die Besteuerungsgrundlagen werden verselbstständigt in einem besonderen Verfahren ermittelt und festgestellt. Sind mehrere Personen an dem Gegenstand der Feststellung beteiligt, weil sie zb Miteigentümer des Grundbesitzes nach Bruchteilen sind (Grundstücksgemeinschaft), erfolgt die Feststellung nach 179 Abs. 2 Satz 2 AO zugleich einheitlich. Es wird zunächst der EW für den gesamten Grundbesitz ermittelt und sodann auf die Beteiligten gem. 3 nach dem Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Dies gilt dann nicht, wenn die Gemeinschaft selbst steuerpflichtig ist. Das ist bei nichtrechtsfähigen Personengesellschaften der Fall, nicht aber bei Bruchteilseigentum. Sachlich und örtlich zuständig für die Feststellung des EW ist 6 nach 16, 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt. Erstreckt sich der Grundbesitz auf die Zuständigkeit mehrerer FÄ, ist das FA Schaffner 139

2 Feststellung von Einheitswerten zuständig, in dessen Bezirk der wertvollere Teil liegt, 18 Abs. 1 Nr. 1 AO. Nach 181 Abs. 1 ivm. 169 AO unterliegt die Einheitsbewertung einer selbstständigen Feststellungsverjährung, dh. nach Ablauf der Frist ist eine Feststellung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO. Sie verlängert sich auf fünf bzw. zehn Jahre, wenn die an die Einheitsbewertung anknüpfende Steuer leichtfertig verkürzt bzw. hinterzogen worden ist, 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines EW vorzunehmen ist. Ist nach 28 für eine Hauptfeststellung eine Erklärung einzureichen, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht worden ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnende Kalenderjahr folgt, sog. Anlaufhemmung, 181 Abs. 3 Satz 1, 2 AO. Wird danach die Frist für die Hauptfeststellung herausgeschoben, gilt dies entsprechend für die Feststellungsfrist für eine Feststellung auf einen folgenden, in demselben Hauptfeststellungszeitraum liegenden Fortschreibungszeitpunkt, 181 Abs. 3 Satz 3 AO. Unter den Voraussetzungen des 171 AO kann der Ablauf der Frist gehemmt sein, weil zb über einen Einspruch des Steuerpflichtigen noch nicht entschieden worden ist, 171 Abs. 3 und Abs. 3 a AO, oder eine Außenprüfung durchgeführt wird, 171 Abs. 4 AO. Abweichend von den unter Rz. 6 genannten Voraussetzungen ist eine Feststellung auch nach Ablauf der Frist zulässig, wenn sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Frist noch nicht abgelaufen ist, 181 Abs. 5 AO. Da die Feststellung des EW nur noch allein für die Grundsteuer von Bedeutung ist, heißt dies, dass für die Grundsteuer noch keine Verjährung eingetreten sein darf. Sind mehrere Personen an dem Gegenstand der Feststellung beteiligt, reicht es aus, dass nur bei einem Beteiligten noch keine Verjährung eingetreten ist (BFH XI R 72/96 v , BStBl. II 1997, 750). Ist der EW-Bescheid mehreren bekannt zu geben und ist er vor Verjährungseintritt nur einem Beteiligten bekannt gegeben worden, wird die Frist allen Beteiligten gegenüber gewahrt (BFH VIII R 27/92 v , BStBl. II 1994, 3). Darüber hinaus regelt 25 die Nachholung einer Feststellung mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt. 2. Einheitswertbescheid Gem. 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten die Regelungen über die Steuerfestsetzung für die Feststellung des EW entsprechend. Der 140 Schaffner

3 Verfahren 19 EW wird daher durch Feststellungsbescheid festgestellt, der die Voraussetzungen des 157 Abs. 1 AO erfüllen, insbesondere schriftlich ergehen, inhaltlich bestimmt sein und einen Adressaten enthalten muss. Er muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, 157 Abs. 1 Satz 3 AO. Ist sie unterblieiben, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr, 357 Abs. 2 AO. Inhaltlich muss der Feststellungsbescheid den Wert, die Art sowie die Zurechnung der bewerteten Einheit enthalten.nach st. Rspr. sind Feststellungen über den Grundstückswert, die Grundstücksart und die Zurechnung des Grundstücks Gegenstand je eines Verwaltungsakts,der selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar ist und daher auch selbständig bestandskräftig wird (BFH II R 88/85 v , BStBl II 1987, 292; II B 208/91 v , BFH/NV 1994, 222) a) Wert. Die Angabe des Wertes (Höhe des EW) folgt aus 9 der entsprechenden Anwendung des 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Der erforderliche Betrag der festgesetzten Steuer entspricht der Höhe des EW. Der Betrag muss auf einen bestimmten Geldbetrag lauten. Das Fehlen des Wertes führt zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheides nach 125 Abs. 1 AO (Rössler/Troll 19 Rz. 44; Gürsching/Stenger 19 Rz. 124) Der EW ist nach 30 auf volle Hundert DM nach unten abzurunden und danach in Euro umzurechnen. Hierbei ist auch ein Wert von 0 A möglich und festzustellen, da er gegebenenfalls für eine spätere Wertfortschreibung von Bedeutung ist (BFH III R 70/68 v , BStBl. II 1970, 300; III R 83/68 v , BStBl. II 1970, 301). Nicht abgerundet werden Anteile an einem EW. Erstreckt sich das Grundstück über mehrere Gemeinden, erfolgt 10 keine Zerlegung des EW, sondern eine Zerlegung des Grundsteuermessbetrages, 22 GrStG (Rössler/Troll 19 Rz 24): b) Art. Nach 19 Abs. 3 Nr. 1 sind im Feststellungsbescheid auch 11 Angaben über die Art der wirtschaftlichen Einheit, über die Vermögensart und die Grundstücksart zu treffen. Zur Feststellung der Vermögensart gehört die Feststellung, ob es sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen ( 33 ff.), Grundvermögen ( 68 ff.) oder ein Betriebsgrundstück handelt. Bei Grundstücken ist die Grundstücksart festzustellen, 19 Abs. 3 Nr. 1, und zwar zunächst, ob es sich um ein unbebautes ( 72) oder bebautes Grundstück ( 74) handelt. Bei den unbebauten Grundstücken sind baureife Grundstücke nach 73 eine besondere Grundstücksart. Die Vorschrift ist zurzeit ohne Bedeutung, da es hierfür keine besonderen Grundsteuer- Messzahlen oder Grundsteuer-Hebesätze gibt (vgl. Gürsching/Stenger 19 Rz. 130). Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, so muss Schaffner 141

4 Feststellung von Einheitswerten der Feststellungsbescheid auch die Grundstücksart nach 75 enthalten. Bei den bebauten Grundstücken ist in den neuen Bundesländern eine Feststellung über die Grundstückshauptgruppe ( 32 RBewDV) zu treffen, nämlich Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke.. Von der Grundstücksart hängt bei der Bewertung im Ertragswertverfahren ( 78 ff.) der anzuwendende Vervielfältiger, bei der Bewertung im Sachwertverfahren die anzuwendende Wertzahl ab, ferner die Messzahl bei der Grundsteuer, 15 GrStG. Bei einem Betriebsgrundstück war bis 2008 auch der Betrieb festzustellen, zu dem das Betriebsgrundstück gehört. Seit 2009 ist diese Feststellung durch den Wegfall des 99 Abs. 2 (ErbStRG v , BGBl I 2008, 3018) nicht mehr erforderlich. c) Zurechnung. Nach 19 Abs. 3 Nr. 2 ist im Einheitswertbescheid die Feststellung zu treffen, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. Dies ist die Anordnung, wem die wirtschaftliche Einheit steuerrechtlich gehört und wer die steuerrechtlichen Folgen zu tragen hat. Aus der Zurechnung folgt, wer verpflichtet ist, die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere, wer die Feststellungserklärung abzugeben hat ( 28), an wen sich der EW-Bescheid (Adressat des Verwaltungsaktes) richtet und wem er bekannt zu geben ist. Wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, folgt aus 39 AO. Grundsätzlich erfolgt die Zurechnung auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, abweichend hiervon aber auch auf den wirtschaftlichen Eigentümer. Sind an der wirtschaftlichen Einheit mehrere beteiligt, zb in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Personengesellschaft, ist zusätzlich die Höhe der einzelnen Anteile anzugeben, 19 Abs. 3 Nr Hs. Das ist aber nach 3 Satz 2 nur dann der Fall, soweit nicht nach dem maßgeblichen Steuergesetz, hier allein dem GrStG, die Gesellschaft (Gemeinschaft) selbst steuerpflichtig ist. Nach 10 Abs. 1 GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Gegenstand bei der Feststellung zuzurechnen ist, dh. 3 Satz 2 und 10 Abs. 1 GrStG verweisen jeweils auf die andere Vorschrift, ohne selbst eine Entscheidung zu treffen. Steuerschuldner der Grundsteuer ist aber bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen die Gesellschaft selbst. Das folgt für ohg und KG unmittelbar aus 124 HGB, wonach die Gesellschaft selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann. Entsprechendes gilt für die BGB-Gesellschaft. Sie ist zwar zivilrechtlich nicht rechtsfähig, aber für verschiedene Steuerarten, zb die Umsatzsteuer oder die Gewerbesteuer ohne weiteres steuerrechtsfähig. Das gilt auch für die 142 Schaffner

5 Verfahren 19 Grundsteuer, da den Gesellschaftern das Grundstück in gesamthänderischer Verbundenheit gehört. Eine Angabe des einzelnen Anteiles unterbleibt somit (BFH II B 39/00 v , BStBl. II 2001, 476 unter Hinweis auf 39 Abs. 2 Nr. 2). Etwas anderes gilt für Bruchteilseigentum. Hier sind die einzelnen Bruchteilseigentümer Steuerschuldner, so dass eine Aufteilung zu erfolgen hat. Ist der EW bei der Bruchteilsgemeinschaft den einzelnen Gemeinschaftern zuzurechnen, sind sie gem. 10 Abs. 3 GrStG Gesamtschuldner. Ist die Gesellschaft selbst Steuerpflichtiger, kommt für die einzelnen Gesellschafter eine Haftung für die Grundsteuer in Betracht. Die Zurechnung an eine nicht mehr existierende Person führt zur Nichtigkeit gem. 125 Abs. 1 AO (Rössler/Troll 19 Rz. 49). 3. Bekanntgabe Der EW-Bescheid ist dem hiervon Betroffenen bekannt zu 16 geben, 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO. Richtet sich der EW-Bescheid an mehrere Personen, ist er grundsätzlich jedem der Beteiligten bekannt zu geben. Abweichend hiervon lässt 183 AO eine vereinfachte Bekanntgabe zu. 4. Ergänzungsbescheid Ist eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid 17 versehentlich unterblieben, ist er nicht zwingend nichtig, aber lückenhaft.nach hm können unterbliebene Feststellungenr über Art und Zurechnung des Grundstückes nach 179 Abs. 3 AO in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Ist der Bescheid gem. 125 Abs. 1 AO nichtig, muss ein neuer Bescheid ergehen, eine Heilung durch Ergänzungsbescheid ist nicht möglich. 5. Rechtsfolgen Der EW-Bescheid enthält neben dem EW Feststellungen über die 18 Art und die Zurechnung des Grundstücks. Hierbei handelt es sich um jeweils gesonderte Verwaltungsakte, die daher für sich angefochten werden können (müssen) und unabhängig voneinander bestandskräftig werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltungsakte auf einer Urkunde miteinander verbunden sind. Dies folgt daraus, dass die einzelnen Feststellungen während eines Hauptfeststellungszeitraumes ein voneinander unabhängiges materiell- und verfahrensrechtliches Schicksal haben. Zur Wirksamkeit der jeweiligen Verwaltungsakte ist es nicht erforderlich, dass in der Rechtsbe- Schaffner

6 19 19 Feststellung von Einheitswerten helfsbelehrung hierauf hingewiesen wird.. Der EW-Bescheid ist Grundlagenbescheid (vgl. 171 Abs. 10 AO). Er hat nach 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung für Folgebescheide, was andere Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und Steuerbescheide sein können. Zur Zeit hat der EW-Bescheid lediglich Bindungswirkung für die Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrages, 2 und GrStG. Gegen den Einheitswertbescheid ist nach 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Feststellungen in einem Grundlagenbescheid können aber nur durch Anfechtung dieses Bescheides angegriffen werden, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides, 351 Abs. 2 AO. Mit einem Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann daher nicht die Höhe des EW selbst angegriffen werden. Wird der Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert, ist der Folgebescheid nach 175 entsprechend anzupassen. Der EW- Bescheid wirkt gem. 182 Abs. 2 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung), auf den die wirtschaftliche Einheit nach dem Feststellungszeitpunkt übergeht, wenn er dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben worden ist. Die Regelung gilt nur für die Einzelrechtsnachfolge, bei Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich die dingliche Wirkung bereits aus ihrem Wesen, 45 AO, 1922 BGB (BFH II R 227/84 v , BStBl. II 1988, 410) Tritt Rechtsnachfolge bei Bekanntgabe während des Laufes der Rechtsbehelfsfrist ein, kann der Rechtsnachfolger nur noch innerhalb der verbleibenden Frist Einspruch einlegen. Tritt Rechtsnachfolge vor Ergehen des EW-Bescheides ein, wirkt dieser nur gegenüber dem Rechtsnachfolger, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Dies bewirkt, dass nunmehr auch der Rechtsnachfolger Einspruch einlegen kann. Ist demgegenüber die Rechtsnachfolge bereits vor dem Bewertungsstichtag eingetreten, der Bescheid aber an den Rechtsvorgänger adressiert worden, ist er nichtig, selbst wenn er dem Rechtsnachfolger bekannt gegeben wird. Bei Gesamtrechtsnachfolge gelten die obigen Rechtsfolgen entsprechend. 20 V. Steuerliches Interesse an der Feststellung Die Feststellungen nach den Abs. 1 bis 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, Abs. 4. Da der EW nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung ist, kann die Feststellung unterbleiben, wenn eine Grundsteuer-Befreiung gegeben oder wenn die Steuer verjährt ist (BFH III R 73/69 v , BStBl. II 1970, 173). Ist dies der Fall, kann entgegen 144 Schaffner

7 Ermittlung des Einheitswerts Abs. 2 AO der EW-Bescheid mit der Begründung angefochten werden, dass er für die Besteuerung nicht von Bedeutung ist. Dies gilt nicht, wenn sich die Finanzbehörde diese Entscheidung ausdrücklich im Steuermessbetragsverfahren vorbehält (BFH II R 227/ 82 v , BStBl. II 86, 128; II R 237/82 v , BStBl. II 1986, 191; aa Rössler/Troll 19 Rz. 101). Bestehen aber nur Zweifel an der Steuerpflicht, ist der Streit im Verfahren über den Grundsteuer-Messbetrag zu entscheiden, ein EW ist festzustellen (BFH II B 183/92 v , BStBl. II 1994, 150; 20 Ermittlung des Einheitswerts 1 Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2 Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. I. Ermittlung des Einheitswertes 20 Satz 1 ordnet an, dass EW materiell-rechtlich nach den Vorschriften dieses Abschnitts, dh. des Ersten Abschnitts und damit nach den 19 bis 109 a zu ermitteln sind. Über den Wortlaut hinaus sind auch die Vorschriften für Grundbesitz in den neuen Bundesländern 125 ff. zu beachten, ferner die Vorschriften des Ersten Teils ( 1 bis 16), soweit sie nicht durch Sondervorschriften ausgeschlossen sind (Rössler/Troll 20 Rz. 4). 1 II. Keine Anwendung des 163 AO 20 Satz 2 Hs. 1 bestimmt, dass die Billigkeitsregelung des 163 AO bei der Ermittlung des EW grundsätzlich keine Anwendung findet (Ausnahme Hs. 2). Nach 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Steuerfestsetzung entsprechend anwendbar, somit auch 163 AO. Dies soll bei der Feststellung des EW verhindert werden, da der EW ein objektiver Wert sein muss, der von etwaigen sachlichen oder persönlichen Billigkeitsregelungen unberührt bleiben soll. Billigkeitsmaßnahmen sind daher allein im Verfahren über die Festsetzung des Steuermessbetrages möglich. Schaffner 145 2

8 21 Hauptfeststellung 3 III. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund von Übergangsregelungen Abweichend vom Verbot der Billigkeitsmaßnahmen bestimmt 20 Satz 2 Hs. 2, dass Billigkeitsmaßnahmen als Übergangsregelungen zulässig sind, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. Hierbei handelt es sich um Regelungen, mit denen eine verschärfende Rechtsprechung des BFH zu Lasten des Stpfl. erst nach einer Übergangszeit anzuwenden ist. Solche Maßnahmen haben ihre Rechtsgrundlage in 163 AO. Sie sind auch von den Gerichten zu beachten, wenn sie rechtmäßig sind (BFH II R 141/83 v , BStBl. II 1986, 418; IX B 138/89 v , BStBl. II 1990, 261). Wendet das FA die Übergangsregelung nicht an und setzt daher den EW nicht niedriger fest, kann der Stpfl. gegen den EW- Bescheid unmittelbar Einspruch erheben. Eines zusätzlichen Billigkeitsverfahrens bedarf es nicht (Gürsching/Stenger 20 Rz. 9). 21 Hauptfeststellung (1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). (2) 1 Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. 2 Die Vorschriften in 35 Abs. 2 und den 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt. 1 I. Feststellungsarten Das BewG sieht für die Ermittlung und Feststellung der EW ein bestimmtes System vor, da EW nicht zu beliebigen Stichtagen, sondern auf gesetzlich festbestimmte Zeitpunkte festgestellt werden. Das BewG unterscheidet zwischen Hauptfeststellung ( 21), Nachfeststellung ( 23), Fortschreibung ( 22): Wertfortschreibung nach Abs. 1 Artfortschreibung nach Abs. 2 sowie die Zurechnungsfortschreibung nach Abs. 2 und Aufhebung des EW ( 24). 146 Schaffner

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