Finanz und Steuern Band 13 Bewertungsrecht, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer

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1 Finanz und Steuern Band 13 Bewertungsrecht, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer

2 V Vorwort zur 16. Auflage Das Bewertungsrecht ist in Ausbildung und Praxis ein wichtiges, für eine Reihe von Steuerarten verbindliches und dennoch meist unbeliebtes Gebiet des Steuerrechts. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist eine Steuerart, die auf vielfache Art und Weise mit dem Bewertungsgesetz verknüpft und daher in seinen Rechtsgrundlagen etwas verwirrend ist. Die Verfasser haben versucht, die beiden Gesetze so anschaulich wie möglich darzustellen und hierbei besonders im Erbschaft- und Schenkungsteuerteil die Verbindungen zwischen Bewertung und Erbschaft- und Schenkungsteuer aufzuzeigen. Die Darstellung basiert auf der umfangreichen praktischen und langjährigen Lehrerfahrung der Verfasser an der Fachhochschule Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen. Der Band enthält eine umfassende Darstellung zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer sowie zur geltenden Grundbesitzbewertung (Bedarfsbewertung) für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer sowie zur Bewertung des Betriebsvermögens und des übrigen Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Außerdem beinhaltet das Lehrbuch je ein Kapitel über die Grundzüge des Erbrechts, des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie des Grundsteuerrechts. Durch Aufnahme von einfachen, aber auch umfangreicheren Beispielen und Fällen sowie Übungsaufgaben wird versucht, sowohl den Anfängern den Zugang zu der Materie zu öffnen als auch den Fortgeschrittenen auf Prüfungsniveau zu führen. Die vorliegende 16. Auflage umfasst alle ¾nderungen des Bewertungsrechts sowie des Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuer- und Grundsteuerrechts bis Mai Auch die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 vom (BStBl I 2003 Sondernummer 1, 2) und die Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (BStBl I 2003 Sondernummer 1, 91) sind in das Lehrbuch eingearbeitet. Ludwigsburg/Meißen, im Juli 2003 Die Verfasser

3 1 Vorbemerkungen 1. Soweit das Bewertungsgesetz mit der Abkürzung»BewG«zitiert wird, handelt es sich um die Fassung vom , zuletzt geändert durch das Gesetz zur ¾nderung steuerlicher Vorschriften vom (St¾ndG 2001) BGBl I 2001, 3794 und BStBl I 2002, 4. Gesetzesfassungen vor Ergehen des JStG 1997 werden als»bewg a. F.«zitiert. 2. Soweit in diesem Buch die Bewertung bzw. Einheitsbewertung in den neuen Bundesländern angesprochen ist, versteht man hierunter den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, sowie die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom (Beitrittsgebiet). Hierunter fallen auch die durch Gebietsreform in die bisherigen Bundesländer angegliederten Gebiete. Dieses Gebiet wird auch als Beitrittsgebiet bezeichnet. 3. In diesem Buch sind außerdem die Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2003 vom (BStBl I 2003 Sondernummer 1, 2) und die Hinweise zu den Erbschaftsteuer- Richtlinien 2003 vom (BStBl I 2003 Sondernummer 1, 91) eingearbeitet.

4 2 Teil A Aufgabe, Bedeutung, Gliederung und Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes 1 Begriff der Bewertung 1 Steuern sind nach 3 Abs. 1 AO Geldleistungen. Sie werden in Geld (in Währungsgeld) festgesetzt und erhoben. Das bedingt, wenigstens für die Besitz- und Verkehrsteuern, dass auch die Bemessungsgrundlage, auf der die Steuerfestsetzung erfolgt, auf einen bestimmten Geldbetrag lautet. Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, müssen daher, um als Bemessungsgrundlage dienen zu können, in Geld ausgedrückt werden. Diesen Vorgang nennen wir Bewertung. Bewerten heißt also: nicht in Währungsgeld bestehende Wirtschaftsgüter für Zwecke ihrer Besteuerung in Währungsgeld umrechnen. BEISPIELE a) Die Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich ( 4ff. EStG) erfordert eine Bewertung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs. b) Die Heranziehung von Grundbesitz zur Grundsteuer ( 2 GrStG) und von geerbtem bzw. geschenkt erhaltenem Vermögen zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ( 3 7 ErbStG). 2 Bewertungsvorschriften 2 Die Umrechnung der Sachgüter in Geld muss nach bestimmten Regeln erfolgen. Diese Regeln, Bewertungsvorschriften genannt, bestimmen die Art, den Umfang und die Beschaffenheit des zu bewertenden Gegenstandes, den für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt und den anzuwendenden Bewertungsmaßstab. 3 Die sachlich-rechtlichen Bewertungsvorschriften sind zum größten Teil in einem besonderen Gesetz, dem Bewertungsgesetz (BewG) enthalten. Die Verfahrensvorschriften befinden sich hauptsächlich in der Abgabenordnung (AO). Auch die Einzelsteuergesetze enthalten zum Teil Bestimmungen über die Bewertung. 4 Auch das Handelsrecht enthält an verschiedenen Stellen Bewertungsvorschriften (z. B. 252ff. HGB für Kaufleute). Diese Vorschriften haben für die Bewertung nach den Vorschriften des BewG insoweit Bedeutung, als sie über 5 EStG für die Steuerbilanzwerte von Belang sind, die dann wieder in bestimmten Fällen über 109 Abs. 1 BewG Eingang in die Bewertung finden.

5 3 Entstehung und Entwicklung des Bewertungsgesetzes 3 3 Entstehung und Entwicklung des Bewertungsgesetzes 3.1 Entstehung Das Problem der steuerlichen Bewertung ist in seiner ganzen Bedeutung erst entstanden, als im Zuge der Miquelschen Steuerreform (1893) Reich, Länder und Gemeinden mehr und mehr zur Vermögensbesteuerung übergingen. Einheitliche Vorschriften für die steuerliche Bewertung des Besitzes bestanden zunächst nicht. Die Bewertung richtete sich nach den Vorschriften der einzelnen Steuergesetze. Das führte dazu, dass ein und derselbe Gegenstand für verschiedene Steuern verschieden bewertet wurde. Dieser Zustand des Wirrwarrs und der Vielspältigkeit dauerte nach einem nur unvollkommenen Versuch der ersten Fassung der Reichsabgabenordnung vom , allgemeine Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen, praktisch an bis zum Erlass des RBewG vom , das im Zuge der Steuernotverordnung vom durch Bekanntmachung vom RGBl I, 222 eine neue Fassung erhielt. Das Ziel dieses Gesetzes, das die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) verpflichten wollte, den Steuern, die sie nach dem Merkmal des Wertes erheben, die für die Vermögensteuer des Reiches festgestellten Werte (Einheitswerte) zugrunde zu legen, wurde nur unvollkommen erreicht, da die Bindung der Länder und Gemeinden an die festgestellten Werte immer wieder hinausgeschoben wurde. Das RBewG 1925/1931 wurde abgelöst durch das ab geltende RBewG vom RGBl I 1934, 1035 und RStBl 1934, 1291, das durch 1 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom BGBl I 1952, 22 und BStBl I 1952, 35 in»bewertungsgesetz (BewG)«umbenannt worden ist. Im Bereich der neuen Bundesländer ist parallel hierzu das Bewertungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik entstanden, dessen 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie die 50 bis 53 in der Fassung vom für dieses Gebiet weiterhin anzuwenden sind. Dieses Gesetz, das die Grundgedanken seiner Vorgänger in vervollkommneter Weise fortführte, hat das seit langem erstrebte Ziel der Einheitlichkeit der Bewertung insbesondere dadurch erreicht, dass die in seinem Gefolge ergangenen Realsteuergesetze vom , nämlich das Grundsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz, die Einheitswerte, die nach den Vorschriften des RBewG festgestellt wurden, als Besteuerungsgrundlage einführten. Durch das JStG 1997 vom BStBl I 1996, 1523 wurde das BewG wiederum in erheblichem Umfang geändert. Der neu gefasste Teil II (Besondere Bewertungsvorschriften) enthält nunmehr vier Abschnitte. Im Dritten Abschnitt sind jetzt die Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in den neuen Bundesländern enthalten, während im Vierten Abschnitt die Bewertung des Grundbesitzes (Bedarfsbewertung) für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab und für die Grunderwerbsteuer ab aufgenommen wurde. Die Einheitsbewertung kommt (aufgrund des Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer, vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom BStBl I 1997, 928) ab nur noch für den Grundbesitz in Betracht

6 4 Teil A Aufgabe, Bedeutung, Gliederung und Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes 3.2 Durchführungs-Verordnungen Zum BewG existieren u. a. folgende Verordnungen (VO): 9 1. Durchführungs-VO zum Bewertungsgesetz (BewDV) vom RGBl I 1935, 86 und RStBl 1935, 189. Im Bereich der neuen Bundesländer gelten 3a Abs. 1 und die 32 bis 46 BewDV weiterhin. Im gesamten Bundesgebiet waren nur noch die 73 und 87 BewDV in Kraft. Diese Durchführungs-VO zum BewG wurde inzwischen durch Art. 6 des JStG 1997 (a. a. O.) aufgehoben. 2. Außerdem wurden im Zuge der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zum zu einigen Bestimmungen des BewG 1965 Verordnungen erlassen: z. B. die VO zur Durchführung des 81 BewG vom BStBl I 1996, 882 und die VO zur Durchführung des 90 BewG vom BStBl I 1966, Die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom , Reichsministerialblatt S. 785 ff., soweit sie ihren Geltungsbereich in den neuen Bundesländern haben. 3.3 Verwaltungsanordnungen 10 Zur Erleichterung der Anwendung des BewG und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Bewertung sind Verwaltungsanordnungen ergangen, die wichtige Auslegungsvorschriften und Anweisungen an die Finanzämter zur Verwaltungsvereinfachung enthalten. Es kommen insbesondere in Betracht: Die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) vom BStBl I 1996, 890; 2. Die Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) BStBl I 1968, 223; 3. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStR 2003) vom BStBl I 2003, Sondernummer 1/ Aufgabe und Bedeutung des BewG 12 Das BewG ist ähnlich wie die Abgabenordnung eine Art Grundgesetz für das gesamte deutsche Steuerrecht. Es bildet die einheitliche Fundstelle der Bewertungsvorschriften für grundsätzlich alle Steuern des Bundes, der Länder und der Gemeinden (wegen der Ausnahmen vgl. Rz ). Seine wichtigste Aufgabe ist die weitgehende Vereinheitlichung der für die einzelnen Steuern maßgebenden Bewertungsmaßstäbe. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ein Gegenstand, der mehreren Steuern unterliegt, bei möglichst allen diesen Steuern mit demselben Wert angesetzt wird. Der einheitliche Wert, der Einheitswert, war bisher der tragende Gedanke des BewG. 13 Für die Durchführung von Bewertungen sind regelmäßig folgende Grundfragen von Bedeutung: 1. Was ist zu bewerten? Frage nach dem Bewertungsgegenstand (vgl. 2 BewG). 2. Wann ist zu bewerten? Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung in Betracht kommt (Bewertungsstichtag; vgl. z. B , 132, 138 Abs. 1, 4 und Abs. 5 Satz 1 BewG).

7 5 Gliederung und Geltungsbereich des BewG 5 3. Wie ist zu bewerten? Frage nach dem Bewertungsmaßstab (z. B. gemeiner Wert, 9 BewG oder 10 BewG DDR, typisierende Werte für das Grundvermögen im Rahmen der Bedarfsbewertung für Zwecke der ErbSt/SchenkSt und GrESt, 138 Abs. 3 BewG, Steuerbilanzwerte für das Betriebsvermögen für Zwecke der ErbSt und SchenkSt, 109 Abs. 1 BewG) und der Bewertungsmethode (z. B. Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren, 76 BewG, 33 RBewG) Gliederung und Geltungsbereich des BewG Das BewG ist in drei Teile aufgegliedert: Teil I Allgemeine Bewertungsvorschriften ( 1 bis 16), Teil II Besondere Bewertungsvorschriften ( 17 bis 150) und Teil III Schlussbestimmungen ( 151 und 152) sowie Anlagen. Der Zweite Teil (Besondere Bewertungsvorschriften) ist wiederum aufgegliedert in vier Abschnitte: s Erster Abschnitt: Einheitsbewertung ( BewG), s Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen ( BewG), s Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (neue Bundesländer, BewG) und s Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz (Bedarfsbewertung) für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab und für die Grunderwerbsteuer ab ( BewG). Welcher Bewertungsmaßstab im einzelnen Fall anzuwenden ist, richtet sich nach dem Geltungsbereich der beiden Teile und innerhalb des Zweiten Teils der vier Abschnitte. Es ist für das Verständnis des ganzen BewG, mehr noch für seine Anwendung, von grundlegender Bedeutung, die Geltungsbereiche der Teile I und II und innerhalb des Zweiten Teils die Geltungsbereiche der vier Abschnitte scharf auseinander zu halten. In jedem Bewertungsfall ist zunächst zu prüfen, welcher Teil bzw. welcher Abschnitt für ihn maßgebend ist. Die Geltungsbereiche der Teile I und II sind nach Steuerarten voneinander abgegrenzt, die vier Abschnitte des Zweiten Teils darüber hinaus nach Vermögensarten und Belegenheit frei 5.1 Geltungsbereich des Ersten Teils (Allgemeine Bewertungsvorschriften) Grundsatz Der Erste Teil des BewG enthält in den 2 bis 16 die Allgemeinen Bewertungsvorschriften. Diese gelten nach 1 BewG grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die wichtigsten Steuern sind aufgrund des Art. 105 GG bundesgesetzlich geregelt (z. B. die Grundsteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer), nicht jedoch die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungsbereich. Durch Landesgesetze haben aber die meisten Länder bestimmt, dass auch für solche Abgaben, die nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, die bundesrechtliche Regelung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend gelten soll, soweit die Abgaben durch Landesbehörden verwaltet werden

8 6 Teil A Aufgabe, Bedeutung, Gliederung und Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes Ausnahmen 21 Von dem Grundsatz der Allgemeingültigkeit der 2 bis 16 BewG gibt es nach 1 Abs. 2 BewG zwei wichtige Ausnahmen: 1. Die Allgemeinen Bewertungsvorschriften (Erster Teil) des BewG gelten nicht, soweit im Zweiten Teil des BewG besondere (eigenständige) Bewertungsvorschriften enthalten sind, aus denen sich etwas anderes ergibt. BEISPIELE a) Der einem Gewerbebetrieb gewidmete Personenkraftwagen wird bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach 5 EStG ermitteln, gemäß 109 Abs. 1 BewG mit dem Steuerbilanzwert bewertet. Die allgemeine Bewertungsvorschrift des 9 BewG (gemeiner Wert) gilt hier nicht, ebenso wenig die Vorschrift des 10 BewG (Teilwert). b) Für die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, sind in den 95 ff. BewG keine besonderen Bewertungsvorschriften enthalten. Infolgedessen gelten dafür die 14 bis 16 BewG. Diese gelten auch im Bereich der ESt, vgl. H 139 [11] (Ratenzahlungen, Zeitrente) EStH und R 139 Abs. 11 EStR. 2. Die Allgemeinen Bewertungsvorschriften (Erster Teil) des BewG gelten nicht, soweit die einzelnen Steuergesetze besondere (eigenständige) Bewertungsvorschriften enthalten. Diese in einzelnen Steuergesetzen festgelegten eigenständigen (besonderen) Bewertungsvorschriften haben den Vorrang vor sämtlichen Bewertungsvorschriften des BewG. Das BewG kommt also nur insoweit zum Zuge, als das Einzelsteuergesetz eine Regelung für die Bewertung des Steuergegenstandes nicht enthält. BEISPIELE a) 10 Abs. 4 und 5 UStG regelt abschließend die Bewertung von bestimmten Umsätzen. b) Die 6ff. EStG enthalten Bewertungsvorschriften für die Zwecke der Einkommensteuer und (gemäß 8 Abs. 1 KStG) der Körperschaftsteuer. Soweit diese Vorschriften den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes inhaltlich entgegenstehen, gehen sie diesen für Zwecke der ESt vor. Die 4 8 BewG (Behandlung von Bedingungen und Befristungen) gelten jedoch auch für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, soweit nicht bilanzsteuerrechtliche Vorschriften zum Zuge kommen. 5.2 Geltungsbereich des Zweiten Teils (Besondere Bewertungsvorschriften) Abgrenzung nach Steuerarten 22 Nach 17 Abs. 1 BewG gelten die Besonderen Bewertungsvorschriften (gesamter Zweiter Teil) nach Maßgabe des jeweiligen Einzelsteuergesetzes. Das bedeutet: Wenn ein Einzelsteuergesetz (z. B. das ErbStG) den Wertansatz vorschreibt, wie er sich aus einem Abschnitt dieses Teils des BewG ergibt (z. B. in 12 Abs. 3 ErbStG für den Ansatz des Grundbesitzes für die ErbSt bzw. SchenkSt), so ist der Wert entsprechend nach den Bestimmungen des betreffenden Abschnitts des Zweiten Teils des BewG zu ermitteln und ggf. gesondert festzustellen. 23 Der Erste Abschnitt des Zweiten Teils des BewG ( 19 bis 109, überschrieben mit»einheitsbewertung«) gilt nach 17 Abs. 2 BewG ab nur noch für die Grundsteuer. Er galt bis auch noch für die Gewerbekapitalsteuer sowie bis auch für die Vermögensteuer, bis Ende 1995 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und bis

9 5 Gliederung und Geltungsbereich des BewG 7 Ende 1996 für die Grunderwerbsteuer. Man spricht (bzw. sprach) bei den bezeichneten Steuern von den»einheitswertsteuern«. Der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils des BewG ( 121 bis 123) enthält nur noch Sondervorschriften und Ermächtigungsvorschriften. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils des BewG ( 125 bis 137) enthält Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages) für die Grundsteuer in diesen Gebieten. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils des BewG ( 138 bis 150) enthält die Vorschriften für die Bewertung des Grundbesitzes (Bedarfsbewertung) für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab und für die Grunderwerbsteuer ab frei Abgrenzung nach Vermögensarten Ebenso wichtig wie die Abgrenzung nach Steuerarten ist für die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Teils des BewG die für die Geltungsbereiche der einzelnen Abschnitte maßgebende Abgrenzung nach Vermögensarten. Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils (Besondere Bewertungsvorschriften) zu bewerten ist, umfasst nach 18 BewG die Folgenden drei Vermögensarten: 1. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, 2. das Grundvermögen und 3. das Betriebsvermögen. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke (vgl. 99 BewG) bilden den Grundbesitz ( 19 Abs. 1 BewG). Für deren wirtschaftliche Einheiten sind Einheitswerte festzustellen. Diese Einheitswerte haben ab nur noch Bedeutung für die Grundsteuer. Die Bewertung erfolgt für den Grundbesitz in den alten Bundesländern nach den 33 bis 94 BewG (Erster Abschnitt des Zweiten Teils des BewG). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einteilung des Vermögens in diese drei Vermögensarten, soweit der Grundbesitz in den neuen Bundesländern liegt. Vgl. hierzu auch die besonderen Regelungen für die Bewertung in den 125 bis 137 BewG (Dritter Abschnitt des Zweiten Teils des BewG). Auch für die Bedarfsbewertung des Grundbesitzes (Vierter Abschnitt des Zweiten Teils des BewG) für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer wird der Grundbesitz in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücke eingeteilt (vgl. 138 Abs. 1 3 BewG) Abgrenzung nach Belegenheit Durch das Einfügen des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes wurde ein weiteres Abgrenzungskriterium eingeführt: Die Abgrenzung nach der Belegenheit. Dies bedeutet, dass Wirtschaftsgüter derselben Vermögensart, je nachdem, in welchem Gebiet sie liegen, unterschiedlich zu bewerten sind. Auch kann der Umfang der wirtschaftlichen Einheit unterschiedlich sein. Sogar das Bewertungsverfahren (Bewertungsmethode) kann sich deutlich unterscheiden. Dies soll an den folgenden Beispielen verdeutlicht werden: 30

10 8 Teil A Aufgabe, Bedeutung, Gliederung und Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes 31 BEISPIELE a) Ein Landwirt in Hof (Bayern) pachtet in Sachsgrün (Sachsen) 10 ha Acker- und Wiesenfläche zu seinem eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hinzu. LÖSUNG Es liegen zwei wirtschaftliche Einheiten vor. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Hof wird dem Landwirt als Eigentümer zugerechnet und nach den 33 bis 67 des Ersten Abschnittes des Zweiten Teils des BewG bewertet. Hierbei umfasst die wirtschaftliche Einheit gem. 34 Abs. 1 BewG auch den Wohnteil. Für diesen Betrieb wird gem. 19 Abs. 1 BewG, 180 Abs. 1 Nr. 1 AO ein Einheitswert gesondert festgestellt. Die Grundstücksflächen in Sachsgrün werden dem Landwirt unabhängig von der Eigentumsfrage als Nutzer zugerechnet. Die als Nutzungseinheit bezeichnete wirtschaftliche Einheit umfasst hier gem. 125 Abs. 3 BewG keine Wohnteile. Die Bewertung erfolgt nach den 125 bis 128 des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG und wird im Steuermessbetragsverfahren bei der Grundsteuer durchgeführt ( 126 Abs. 1 BewG). b) Zu bewerten ist ein Einfamilienhaus in Stuttgart bzw. in Dresden. LÖSUNG Das in Stuttgart belegene Einfamilienhaus ist nach den Bewertungsvorschriften der alten Bundesländer ( 68 bis 94 des BewG) zu bewerten, in der Regel also im Ertragswertverfahren. Das in Dresden belegene Einfamilienhaus ist nach den Bewertungsvorschriften der neuen Bundesländer ( 129 bis 133 BewG, die auf das BewG DDR verweisen) im Sachwertverfahren zu bewerten. Liegt ein Einheitswert noch nicht vor und wird er nur für die Grundsteuer benötigt, wird lediglich für Zwecke der Grundsteuer die Ersatzbemessungsgrundlage ermittelt. 5.4 Verhältnis der Teile und Abschnitte zueinander 32 Das Verhältnis der Teile zueinander ist in den 1 Abs. 1 und 17 Abs. 3 BewG geregelt. Die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes gelten danach unmittelbar nur für die Steuerfälle, für die der Zweite Teil gemäß 17 BewG nicht oder nur beschränkt gilt. Der Zweite Teil des BewG (Besondere Bewertungsvorschriften) gilt nur beschränkt, z. B. für die Erbschaftund Schenkungsteuer (hier Grundbesitz). Außerdem hat der Erste Teil nach 17 Abs. 3 BewG auch im Rahmen der Bewertung nach den Vorschriften des Zweiten Teils, also im Rahmen der Einheitsbewertung und der Bedarfsbewertung für den Grundbesitz Geltung. Die Allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten auf diesem Gebiet,»soweit sich nicht aus den 19 bis 150 etwas anderes ergibt«. Für die Einheitsbewertung sind aus dem Ersten Teil des BewG insbesondere die Vorschriften von Bedeutung, die allgemeine Begriffe aufstellen oder erläutern, z. B. über die wirtschaftliche Einheit und über den gemeinen Wert (vgl. BFH vom BStBl III 1952, 37). 33 frei 34 Danach lassen sich vier Grundsätze aufstellen: 1. Die Vorschriften des Ersten Teils (Allgemeine Bewertungsvorschriften) gelten bei der Einheitsbewertung (Erster Abschnitt der Besonderen Bewertungsvorschriften), für die Bewertung des Grundbesitzes in den neuen Bundesländern (Dritter Abschnitt der Besonderen Bewertungsvorschriften) und für die Bedarfsbewertung des Grundbesitzes und des Betriebsvermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und (bezüglich des Grundbesitzes) für die Grunderwerbsteuer (Vierter Abschnitt der Besonderen Bewertungsvorschriften) nur insoweit, als ihnen nicht Vorschriften des Zweiten Teils (Besonderen Bewertungsvorschriften) entgegenstehen. 2. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils gelten grundsätzlich nur für die Einheitsbewertung, nicht auch für die Bewertung nach dem Ersten Teil.

11 5 Gliederung und Geltungsbereich des BewG 9 3. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils gelten nur für die Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer. 4. Für in den neuen Bundesländern belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen sowie für bestimmte Bilanzposten nach dem DM-Bilanzgesetz sind die Bewertungsvorschriften des Dritten Abschnitts der Besonderen Bewertungsvorschriften maßgebend Übersicht zu 1 und 17 BewG 1. Gliederung 35 BewG Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften ( 1 16) Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften ( ) Dritter Teil: Schlußbestimmungen ( ) Erster Abschnitt: Einheitsbewertung ( ) Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen ( ) Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ( ) Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftund Schenkungsteuer ab und für die Grunderwerbsteuer ab ( ) A. Allgemeines B. Land- und forstw. Vermögen C. Grundvermögen D. Betriebsvermögen A. Land- und forstw. Vermögen B. Grundvermögen C. Betriebsvermögen A. Allgemeines B. Land- und forstw. Vermögen C. Grundvermögen

12 10 Teil A Aufgabe, Bedeutung, Gliederung und Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes Geltungsbereich Regelung in 1 Regelung in 17 Regelung in 17 Abs. 1 und in der Überschrift des dritten Abschnitts Regelung in 17 Gilt grundsätzlich für alle Steuern ( 1 Abs. 1). Erster Teil gilt nicht, soweit ( 1 Abs. 2): a) der Zweite Teil des BewG entgegenstehende Spezialvorschriften enthält oder b) Einzelsteuergesetze für die Bewertung eigene Bewertungsvorschriften enthalten (z. B. 6 EStG, 10 UStG). Abgrenzung des Geltungsbereichs nach: a) Vermögensarten ( 18): 1. Land- und forstw. Vermögen 2. Grundvermögen 3. Betriebsvermögen b) Steuerarten ( 17 Abs. 2): Gilt für die GrSt. c) Belegenheit in den neuen Bundesländern für das: 1. Land- und forstw. Vermögen 2. Grundvermögen d) Steuerarten ( 17 Abs. 2): Gilt für die GrSt. e) Bedarfsbewertung: im gesamten Bundesgebiet für: 1. das Land- und forstw. Vermögen 2. das Grundvermögen und 3. die Betriebsgrundstücke f) Steuerarten ( 12 Abs. 3 ErbStG und 2 Abs. 2 GrEStG): Gilt für die ErbSt/ SchenkSt und GrESt frei Hierbei sind die Allgemeinen Bewertungsvorschriften (Teil I) des BewG anzuwenden, soweit sich aus den Besonderen Bewertungsvorschriften (Teil II) des BewG nicht etwas anderes ergibt ( 17 Abs. 3).

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