INHALT. Vorbemerkung 5. 4 Die wichtigsten Substanzsteuern Verfahrensrechtliche Fragen 6

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1 INHALT Vorbemerkung 5 1 Verfahrensrechtliche Fragen Einführung Einteilung der Steuern Erfassung der Steuerpflichtigen Festsetzung und Erhebung der Steuern Haftung von Ehegatten für Steuerschulden Rechtsschutz in Steuersachen Korrektur von Verwaltungsakten, insbesondere Steuerbescheiden Steuererklärungspflicht Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft für die Besteuerung Rechtsformen Tierzucht und Tierhaltung Pferdehaltung und Reitbetrieb Direktvermarktung Außerbetrieblicher Maschineneinsatz Vermietung und Veräußerung Energieerzeugung Absatz selbst erzeugter Getränke Nebenbetrieb Biogaserzeugung Abgrenzung Land wirtschaft Gewerbe Das Bewertungsrecht Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber dem Grundvermögen Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Die wichtigsten Substanzsteuern Grundsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Persönliche und sachliche Freibeträge Steuersätze Steuerbefreiungen Bewertung von Grund besitz, nicht notierten Anteilen an Kapitalgesell - schaften und von Betriebs vermögen Grundvermögen Unternehmensvermögen Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ( BewG) Sonstige Besonderheiten Die wichtigsten Verkehrsteuern für die Land- und Forstwirtschaft Umsatzsteuer Regelbesteuerung Besteuerung der Kleinunternehmer Durch schnitts satz besteuerung der Land- und Forstwirte EU-Binnenmarkt Pauschalierung oder Regelbesteuerung Grunderwerbsteuer Strom- und Energiesteuer Stromsteuer Energiesteuer Die Einkommens besteuerung der Land- und Forstwirtschaft Von den Einkünften zum zu versteuernden Einkommen Abzüge zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Einkommensteuertarif Festzusetzende Einkommensteuer

2 6.5 Erhebung der Einkommen- und Kirchensteuer Gewinnermittlungs methoden für die Land- und Forstwirtschaft Betriebsvermögens vergleich Einnahmen-Ausgaben- Überschuss rechnung Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Schätzung des Gewinns Gewinnermittlungs zeitraum und Wirtschaftsjahr Wichtige Steuer vergünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft Maßnahmen zur Verteilung des Gewinns auf mehrere Personen der Familie Besteuerung staatlicher Zuwendungen Beispiel zur Einkommens ermittlung und zur Steuer berechnung Die Gewerbesteuer Steuerbefreiungen Steuerermittlung Landwirtschaft oder Gewerbe Die Körperschaftsteuer Steuerermittlung Behandlung beim Anteilseigner Hilfeleistung in Steuersachen und Steuerberatung Literatur 88 KTBL-Medien 90 aid-medien 91 Abkürzungen AfA AG AgrdG AO BewG DRV BFH BVerfG ErbStG EStDV EStG EStR EU EuGH EWR Absetzung für Abnutzung Aktiengesellschaft Agrardieselgesetz Abgabenordnung Bewertungsgesetz Deutsche Rentenversicherung Bund Bundesfinanzhof Bundesverfassungsgericht Einkommensteuergesetz Einkommensteuerrichtlinien Europäische Union Europäischer Gerichtshof Europäischer Wirtschaftsraum ForstSchAusglG Forstschädenausgleichsgesetz GbR GewStG GmbH ha KG KStG LF luf LuF MwStSystRL OHG UStG USt-IdNr. VE Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gewerbesteuergesetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hektar Kommanditgesellschaft Körperschaftsteuergesetz Landwirtschaftlich genutzte Fläche land- und forstwirtschaftlich Land- und Forstwirt(schaft) Mehrwertsteuersystemrichtlinie Offene Handelsgesellschaft Umsatzsteuergesetz Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Vieheinheit v. T. vom Tausend 4

3 Vorbemerkung Steuern müssen bei allen betriebswirtschaftlichen Fragen berücksichtigt werden, so insbesondere im Rechnungswesen, bei der Planung, bei der Taxation sowie bei der Erklärung und Projektion von Entwicklungstendenzen. Steuerliche Vorschriften gehören zu den Rahmenbedingungen, die genauso wie die Agrar- und Betriebsmittelmärkte das Handeln im landwirtschaftlichen Bereich bestimmen. Häufig haben steuerliche Vorschriften nur eine relativ kurze Lebensdauer. Insbesondere die Zahlen (zum Beispiel Freibeträge, Tabellenwerte) ändern sich leider sehr schnell. Aus diesem Grund werden in diesem Heft nur diejenigen Daten genannt, die das Verständnis fördern. Im Einzelfall sollte der interessierte Leser jedoch immer prüfen, ob die genannten Zahlen noch geltendes Recht sind. Der erste Abschnitt dieses Heftes ist dem Bereich des Verfahrensrechts gewidmet, der dem in steuerlichen Fragen unbewanderten Leser vielleicht theoretisch oder kompliziert erscheint. Hierdurch sollte man sich aber nicht abschrecken lassen, denn das Verfahrensrecht unterliegt im Zeitablauf den relativ geringsten Änderungen. Kenntnisse im Verfahrensrecht sind neben solchen über die Einzelsteuergesetze notwendig, damit man im steuerlichen Verfahren sein Recht behaupten kann; denn recht haben und recht bekommen sind auch im steuerlichen Bereich manchmal zweierlei. Rund 30 verschiedene Steuern belasten den Steuerbürger. Notwendige Steuervereinfachungen lassen auf sich warten. Stattdessen werden sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof nicht nur durch einzelne Steuerzahler, sondern vermehrt auch durch die Finanzgerichtsbarkeit um die Herstellung von Steuergerechtigkeit bemüht. Als Ergebnis können sich kurzfristige Änderungen und sogar der Wegfall ganzer Steuerarten ergeben. Aufgrund des hier zur Verfügung stehenden Rahmens werden im Folgenden nur die steuerlichen Grundzüge dargestellt. Für darüber hinaus interessierende Einzelheiten muss auf die weiterführende Literatur verwiesen werden. Foto: Landpixel 5

4 1 Verfahrensrechtliche Fragen Foto: Coloures-pic Fotolia.com

5 1.1 Einführung Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein ( 3 Abs. 1 AO). Von den Steuern abzugrenzen sind Gebühren und Beiträge. Während bei den Gebühren eine konkrete Gegenleistung erwartet werden kann, ist das bei Beiträgen nicht unmittelbar der Fall. Sie eröffnen aber das Recht zur tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen einer öffentlichen Einrichtung. Steuern sind ferner gegenüber steuerlichen Nebenleistungen abzugrenzen ( 3 Abs. 3 AO). Dies sind Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten. Verspätungszuschläge können gegen denjenigen festgesetzt werden, der seine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgibt. Zinsen sind für mehrere Fallgruppen vorgesehen: Ergeben sich bei der Steuerveranlagung Nachforderungen oder Erstattungen, dann sind diese grundsätzlich mit 6 % pro Jahr zu verzinsen, wenn die Veranlagung 15 Monate und bei Landund Forstwirten 21 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das die Steuer entfällt, erfolgt oder geändert wird. Der Zinssatz von 6 % gilt auch für gestundete, hinterzogene und für Steuern, die wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens bisher deshalb nicht fällig waren, weil einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wurde. Säumniszuschläge entstehen für die nicht fristgemäße Zahlung festgesetzter Steuerbeträge. Sie betragen 1 % je angefangenem Monat der Säumnis. Folglich ergibt sich ein Zinssatz in Höhe von 12 % pro Jahr. Bei dem seit fälligen Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine sogenannte Ergänzungsabgabe. Die Abgabe ist, wirtschaftlich beurteilt, eine Zusatzsteuer und beträgt seit ,5 % der veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird jedoch von einkommensteuerpflichtigen Personen nur erhoben, wenn die Einkommensteuer bei Alleinstehenden 972 und bei Verheirateten je Veranlagungsjahr übersteigt. 1.2 Einteilung der Steuern Grundlagen für die Besteuerung sind Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung. Während die Gesetze und Rechtsverordnungen für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung verbindlich sind, haben die Verwaltungsanweisungen (z. B. Richtlinien, Erlasse, Schreiben) nur für die Finanzverwaltung bindende Wirkung. Urteile der Finanzgerichte haben dagegen nur für die Prozessbeteiligten Verbindlichkeit. Die Steuern können wie in Tabelle 1 dargestellt gegliedert werden. 7

6 Tabelle 1: Gliederung der Steuern Substanzsteuern Ertragsteuern Verkehrsteuern Sonstige Steuern Grundsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Einkommensteuer inkl. Lohn- und Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Verbrauchsteuern (z. B. Stromsteuer, Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinabgaben) Weitere Steuern (z. B. Kfz-Steuer, Kirchensteuer, Versicherungsteuer, auch Zölle) 1.3 Erfassung der Steuerpflichtigen Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlangt die Erfassung aller Steuerpflichtigen. Hierzu tragen die Gemeinden wesentlich bei. Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eröffnet, hat dieses der Gemeinde auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Die Gemeinde unterrichtet daraufhin das zuständige Finanzamt. Im Übrigen ist jeder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, der hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird. Für Zwecke der Besteuerung erhält jede steuerpflichtige natürliche Person ab der Geburt eine eindeutige Identifikationsnummer, die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird und bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Dieses dauerhafte und bundeseinheitliche Identifikationsmerkmal wird unabhängig von den Steuernummern durch die Meldebehörden im Melderegister gespeichert. Es findet sich beispielsweise auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder auf dem Einkommensteuerbescheid. Für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, wie Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler, aber auch für juristische Personen und Personenvereinigungen, wird künftig zusätzlich eine entsprechende Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt, die auf Anforderung des Finanzamtes ebenfalls vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wird. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer wird der wirtschaftliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen abgegrenzt. Die Identifikationsnummern sind aus Datenschutzgründen so aufgebaut, dass unbefugten Dritten keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen oder Unternehmungen möglich sind. 1.4 Festsetzung und Erhebung der Steuern Die Steuern werden durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen. Kann das Finanzamt den Steuerfall nicht abschließend überprüfen, wird die Steuer unter dem Vorbehalt der (späteren) Nachprüfung oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt. Eine 8

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