Industrielle Betriebswirtschaftslehre. Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256
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- Brigitte Becke
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1 Industrielle Betriebswirtschaftslehre Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256
2 Seite 2 Definition Steuern. AO 3 (1): Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
3 Seite 3 Übersicht Steuern.
4 Seite 4 Einkommensteuer (EStG, EStDV*, EStR*, LStV, LStR). Mit der Einkommensteuer wird das Einkommen von natürlichen Personen besteuert. Abgrenzung: Unternehmen selbst sind nicht einkommensteuerpflichtig, sondern nur die Gesellschafter der Unternehmen. Soweit es sich um juristische Personen handelt (z.b. AG u. GmbH), zahlen diese Unternehmen Körperschaftssteuer. Einkommensteuer wird auf 7 Einkunftsarten erhoben: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte, beispielsweise aus Abfindungen und Leibrenten Einkommen unter sind steuerfrei (sog. Grundfreibetrag bzw. Existenzminimum Stand 2008). * EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStR = Einkommensteuer-Richtlinie
5 Seite 5 Einkommensteuer Lohnsteuerkarte.
6 Seite 6 Einkommensteuer Gehaltsberechnung (Muster). Gehaltsberechnung ab Gehalt z.b. brutto 2.000, Lohnsteuer - 261,41-257,50 Solidaritätszuschlag (v. Lohnsteuer) 5,50% - 14,37-14,16 Kirchensteuer (v. LSt.) Bayern 8% - 20,91-20,60 Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer 1.703, ,74 Arbeitgeber Rentenversicherung 19,5 % (19,9%) 9,75% - 195,00 9,75% 195,00 Krankenversicherung * z.b. AOK Bayern 13,6 % (14,5 %) 7,70% - 154,00 6,80% 136,00 AN: 13,6 % / 2 + 0,5 % Krankengeld** + 0,4 % f. Zahnersatz** Pflegeversicherung 1,7 % + 0,25 % 1,10% - 22,00 0,85% 17,00 AN: 0,25 % f. Kinderlose J. Arbeitslosenversicherung 6,5 % (4,2%) 3,25% - 65,00 3,25% 65, ,80% - 436,00 20,65% 413,00 => Nettogehalt 1.267,31 Arbeitgeber: * der Krankenversicherungsbeitragssatz wurde zum um 0,9 % gesenkt, womit aktiv geworben wird. ** Der gesetzliche Sonderbeitrag von 0,9 % ist als Solidarbeitrag allein von den Versicherten zu zahlen.
7 Seite 7 Einkommensteuer EST-Erklärung (1). Formulare bestehen aus Mantelbogen sowie Anlagen (Ausfüllen erforderlich je nach Einkunftsarten) wichtigste Anlage für Arbeitnehmer: Anlage N Möglichkeit zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung (ELSTER)
8 Seite 8 Einkommensteuer EST-Erklärung (2). Beispiele für Werbungskosten: Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte Arbeitsmittel (PC/Notebook, Büromaterial, Arbeitskleidung etc.) Kosten für Weiterbildung
9 Seite 9 Einkommensteuer Berechnungsbeispiel (1). Einkommensteuertarif 2007 (Auszug aus dem Gesetz) Grundtabelle: Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von Euro bis Euro: (883,74 y ) y; 3. von Euro bis Euro: (228,74 z ) z + 989; 4. von Euro an: 0,42 x "y" ist ein Zehntausendstel des Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
10 Seite 10 Einkommensteuer Berechnungsbeispiel (2). Steuertarif T = T (X): 1) Ermitteln Sie die Steuer für zu versteuerndes Einkommen (zve = X) , = 5807, ) Wie hoch ist der Durchschnittssteuersatz? T(x) x = = 19,36% 3) Wie hoch ist der Grenzsteuersatz T / x? Der Grenzsteuersatz ist derjenige Steuersatz, mit dem die jeweils letzte Einheit der Bemessungsgrundlage belastet wird ("1 " / 100 / 500 / /..., ursprünglich 54 DM / 36 ). ESt. berechnen für => => T = 316 : Grenzsteuersatz = 31,6 % ESt. berechnen für => => T = 158 : Grenzsteuersatz = 31,6 % ESt. berechnen für => => T = 31 : Grenzsteuersatz = 31 %
11 Seite 11 Körperschaftssteuer (KStG, KStDV, KStR). Die Körperschaftsteuer kann als die Einkommensteuer der juristischen Personen (z.b. Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH) bezeichnet werden. Für Konzerne gelten Besonderheiten (Organschaft). Das sogenannte Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, welches am 1. April 1999 rückwirkend zum Jahresanfang in Kraft getreten ist, hat u.a. die Körperschaftsteuer (Thesaurierung) auf 40 % gesenkt! 2001: Absenkung d. Körperschaftssteuersatzes auf einheitlich 25 % für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne + Solidaritätszuschlag. 2003: Erhöhung der Körperschaftssteuer für ein Jahr um 1,5 % auf 26,5 % (Flutopfersolidaritätsgesetz v ) : Steuersatz 25 % Unternehmenssteuerreform 2008: Senkung des Steuersatzes auf 15 %
12 Seite 12 Gewerbesteuer (GewStG, GewStDV, GewStR). Die Gewerbesteuer belastet das Objekt Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (= der vom Finanzamt festgestellte Gewinn, vermehrt um bestimmte Zurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen). Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl (= 3,5 % max. seit 2008) multipliziert das ergibt den sog. Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird nun multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Dieser Hebesatz variiert von 200 % (Norderfriedrichskoog in Schleswig-Holstein 2001: 0 %) 515 % (Frankfurt am Main bis 1999), da die Gemeinden das Recht haben, entsprechend ihrem Finanzbedarf jährlich diesen Hebesatz neu zu bestimmen. Anmerkung: Der Bürgerentscheid zum Ausbau der 3 Tunnels am Mittleren Ring hat die Landeshauptstadt München veranlasst, den Gewerbesteuerhebesatz von 480 auf 490 Punkte ab 1. Januar 1997 zu erhöhen. Hebesätze 2003: Augsburg 445 %, Berlin 410 %, Brandenburg 350 %, Düsseldorf 455 %, Frankfurt/Main 490 %, Nürnberg 447 %
13 Seite 13 Gewerbesteuer (GewStG, GewStDV, GewStR) (2). Entlastungen bei der Gewerbeertragssteuer von Einzelunternehmen u. Personengesellschaften durch Freibeträge (seit : ). Dieser Freibetrag gilt als Äquivalent für die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit des Unternehmerlohnes bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften; bei juristischen Personen ist das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert daher ohnehin den Gewerbeertrag. Messbetragsstaffelung (gültig bis , Entfall mit Unternehmenssteuerreform 2008): Gewerbeertrag 0 bis bis bis bis bis über Messzahl 0 % 1% 2% 3% 4% 5%
14 Seite 14 Umsatzsteuer (UStG, UStDV). Die Umsatzsteuer ist eine Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Sie wird i.d.r. vom Endverbraucher getragen, stellt somit für die Unternehmen einen durchlaufenden Posten dar, den sie an die Finanzämter abführen (Inkassofunktion ähnlich wie bei Lohn- und Kirchensteuer bzw. Sozialabgaben der Arbeitnehmer). EU-Normalsätze (Stand 02/2008): 25 % : Dänemark, Schweden, 22 % : Finnland, Polen 21 % : Belgien, Irland 20 % : Italien, Österreich, Bulgarien, Portugal, Slowenien, Ungarn 19,6 %: Frankreich 19 % : Griechenland, Deutschland, Niederlande, Slowakei, Tschechien 18 % : Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta 17,5 %: Großbritannien 16 % : Spanien 15 % : Luxemburg, Zypern
15 Seite 15 Vermögensteuer (VStG, VStDV, VStR). Die Vermögensteuer wird seit nicht mehr erhoben, da sie in ihrer geltenden Form verfassungswidrig ist. Das Vermögensteuergesetz besteht aber formal weiter, da der Bundesrat der im Jahressteuergesetz 1997 vorgesehenen Abschaffung nicht zugestimmt hat betrug die Vermögensteuer für natürliche Personen 1% (0,5 % für Produktivvermögen) und für Körperschaften 0,6 % vom zu versteuernden Vermögen. Freibeträge waren vorgesehen.
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