Allgemeine Steuerlehre

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1 Allgemeine Steuerlehre Übung I Wintersemester 2011/12 Melanie Steinhoff Institut für Finanzwissenschaft I Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Finanzwissenschaft I) 1 / 14

2 Übersicht/Orga Übung: Freitags 14:15-15:45 Uhr Kontakt: Tel.: (0251) Literaturhinweis: Homburg (2010): Allgemeine Steuerlehre, Kapitel 1 (Institut für Finanzwissenschaft I) 2 / 14

3 Steuern im System öffentlicher Einnahmen 1.) Abgaben 2.) Weitere Einnahmequellen: z.b. Vermögensveräußerungen, Einnahmen durch Beteiligung an Unternehmen, Geldstrafen, Schulden... (Institut für Finanzwissenschaft I) 3 / 14

4 Steuern Definition von Steuern gem. 3 Abs. 1 AO: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. (Institut für Finanzwissenschaft I) 4 / 14

5 Steuern 1 Steuern sind Geldleistungen: keine Sachleistungen (wie z.b. Wehrdienst) 2 Steuern stellen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar: keine Gebühren oder Beiträge (s.u.) 3 Steuern werden hoheitlich per Gesetz auferlegt: keine Spenden/ Schenkungen an den Staat 4 Steuern werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben: keine Zwangsabgaben an private Organisationen 5 Steuern dienen der Erzielung von Einnahmen; diese kann Nebenzweck sein: - Zölle sind Steuern i.s.d. AO - Bußgelder oder Geldstrafen sind keine Steuern (Institut für Finanzwissenschaft I) 5 / 14

6 Gebühren, Beiträge und Steuern Gebühren: Zahlungen für Inanspruchnahme einer besonderen staatl. Leistung Beiträge: Zahlungen für mögliche Inanspruchnahme einer staatl. Leistung; tatsächliche Inanspruchnahme ist irrelevant Steuern: Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung Gebühren werden privatnützig, Beiträge gruppennützig und Steuern gemeinnützig verwendet (Institut für Finanzwissenschaft I) 6 / 14

7 Gebühren, Beiträge und Steuern Aufgabe 1: Ordnen Sie die folgenden Abgaben den Gebühren, Beiträgen oder Steuern zu und begründen Sie. 1 Die Stadt Travemünde erhebt von jedem Hotelgast eine Kurtaxe. 2 "GEZ-Gebühren" 3 Die Stadt Münster erhebt von jedem Hundebesitzer pauschal Parkticket für öffentlichen Parkplatz 5 Zahlung für die Ausstellung eines Reisepasses 6 Monatlicher Gehaltsabzug für die Beiträge der gesetzlichen Pflichtversicherung. (Institut für Finanzwissenschaft I) 7 / 14

8 Steuerzwecke Fiskalzweck: Erzielung von Staatseinnahmen Lenkungszweck: Zielen auf ein Tun oder Unterlassen des Steuerpflichtigen ab. Bsp.: "Ökosteuern", Zölle,... Umverteilungszweck: Reduzierung der Ungleichverteilung von Einkommen und Vermögen (Institut für Finanzwissenschaft I) 8 / 14

9 Steuerzwecke Aufgabe 2: Welche(n) Zweck(e) erfüllt die Tabaksteuer? Aufgabe 3: Beschreiben Sie den möglichen Zielkonflikt zwischen Lenkungs- und Fiskalzweck. (Institut für Finanzwissenschaft I) 9 / 14

10 Rechtfertigung von Steuern Steuern müssen gerechtfertigt sein, denn erwirtschaftetes Einkommen steht zunächst jedem selber zu und Besteuerung stellt eine Wegnahme dieses selbst Erwirtschafteten dar Legitimation durch anerkannte Prinzipien nötig Allgemeine Steuerrechtfertigung (Darf man besteuern?): Äquivalenzprinzip (benefit principle): Eine Besteuerung ist gerechtfertigt, wenn sie keinen endgültigen Nutzenverlust für die Gesamtheit aller Bürger bedeutet, sondern eine Leistung für staatliche Gegenleistung darstellt. Steuerzahlung soll also so großsein, wie die vom Staat bereitgestellten Öffentlichen Güter. Steuern, die nur der Erhöhung von Beamtenbequemlichkeiten dienen, sind ungerechtfertigt. (Institut für Finanzwissenschaft I) 10 / 14

11 Rechtfertigung von Steuern Besondere Steuerrechtfertigung einzelner Steuern (Wie sollte man besteuern?): Leistungsfähigkeitsprinzip (ability to pay principle): Steuerlast soll "gerecht" verteilt werden. Maßstab für Leistungsfähigkeit: z.b. Einkommen Ausprägungen des Leistungsfähigkeitsprinzips: Horizontale Steuergerechtigkeit (Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung): gleich leistungsfähige Personen müssen gleich besteuert werden. Vertikale Steuergerechtigkeit: Personen mit höherer Leistungsfähigkeit müssen stärker besteuert werden. Ein Steuersystem ist also nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht, wenn es den Postulaten der vertikalen und horizontalen Steuergerechtigkeit entspricht. (Institut für Finanzwissenschaft I) 11 / 14

12 Typologie der Steuerarten nach Homburg (2010) Direkte und indirekte Steuern: Merkmale direkter Steuern: knüpfen unmittelbar an Indikatoren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an. Bsp.: ESt, KSt, GewSt Merkmale indirekter Steuern: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird über Umwege erfasst, z.b. über Einkommensverwendung, Vermögensverkehr. Bsp.: USt, Tabaksteuer Subjekt- und Objektsteuern Subjektsteuern knüpfen an persönliche Leistungsfähigkeit an. z.b. Einkommensteuer Objektsteuern knüpfen an sachliche Leistungsfähigkeit an. Persönliche Verhältnisse spielen keine Rolle. z.b. Hundesteuer (Institut für Finanzwissenschaft I) 12 / 14

13 Typologie der Steuerarten nach Homburg (2010) Verbrauch- und Verkehrsteuern Verbrauchsteuern werden im Zusammenhang mit einer Wertschöpfung erhoben. Bsp.: Kaffeesteuer, USt Verkehrsteuern belasten Rechtsakte (Kaufvertrag) oder Realakte (Besitzwechsel), evtl. ohne Wertschöpfung. Problem: Kumulationseffekte (mehrfache Steuerbelastung) z.b. Grunderwerbsteuer (Institut für Finanzwissenschaft I) 13 / 14

14 Typologie der Steuerarten nach Homburg (2010) Aufgabe 4: Wir betrachten ein Grundstück im Wert von Euro und einen Grunderwerbsteuersatz in Höhe von 3,5%. Erläutern Sie, wie es zu einem Kumulationseffekt dieser (Verkehr-)Steuer kommen kann. (Institut für Finanzwissenschaft I) 14 / 14

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