Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten Grundlagen des Steuerrechts Prof. Jelena Milatovic, LL.M.

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3 Welche Stellung hat das Steuerrecht in der Rechtsordnung?

4 Rechtsordnung Öffentliches Recht Privatrecht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht allgemeines Verwaltungsrecht besonderes Verwaltungsrecht Steuerrecht Quelle: von Sicherer, Klaus: Einkommensteuer, 3. Aufl., München/ Wien 2005, S.2

5 Beschreiben Sie das System der Unternehmensbesteuerung.

6 EK-Geber FK-Geber Einlagen Ausschüttung Einlagenrückgewähr Kreditaufnahme Zinsen Tilgung Unternehmen Beschaffung Produktion Absatz Löhne, Miete, Vergütungen für Vorräte, Anlagevermögen Umsatzerlöse Beschaffungsmarkt Absatzmarkt Steuern Transferleistungen Staat

7 Nennen und erläutern Sie die wesentlichen Unternehmenssteuerarten.

8 Steuerart ESt Steuersubjekt Steuerobjekt BMG Steuertarif 1 Abs. 1 EStG Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (EU/ PersG) 2 Abs. 1 EStG Einkommen, bestehend aus sieben Einkaufsarten 2 Abs. 5 EStG zu versteuernde Einkommen lt. EStG 32 EStG Grundfreibetrag 14 % bis 45 % Ausnahme Abgeltungssteuer = 25 % KSt 1 KStG Juristische Personen und sonstige Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (GmbH/AG) 7 Abs. 2, 8 KStG Einkommen, Bezugnahme auf das EStG 7 Abs. 1 KStG Zu versteuernde Einkommen lt. KStG 23 KStG Proportionaler Tarif i.h.v. 15 % GewSt 2 GewStG Gewerbebetriebe im Inland 6 ff. GewStG Gewerbeertrag 11,16 GewStG 2-stufige Ermittlung Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde USt 2 UStG Unternehmer i.s.d. UStG 1 UStG Steuerbare Lieferungen, sonstige Lieferungen, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerbe 10 UStG Entgelt evtl. Ersatz-BMG 12 UStG Allgemeiner Tarif: 19 % Ermäßigter Tarif: 7 %

9 Nennen Sie die Prinzipien des rechtsstaatltichen Steuerrechts.

10 Prinzipien rechtsstaatlichen Steuerrechts Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Tatbestandmäßigkeit der Besteuerung Gleichmäßigkeit der Besteuerung / Sozialstaatprinzip Besteuerung nach Leistungsfähigkeit Horizontale Leistungsfähigkeit Vertikale Leistungsfähigkeit Nettoprinzip

11 Was versteht man unter dem Nettoprinzip. Erläutern Sie das objektive Nettoprinzip. Erläutern Sie das subjektive Nettoprinzip.

12 Nettoprinzip Bei der Ermittlung der BMG sind grundsätzlich auch mindernde Elemente zu berücksichtigen. objektives Nettoprinzip Aufwendungen, die mit den erzielten Einkünften zusammen hängen, sind abzuziehen. subjektives Nettoprinzip Existenzsichernde Aufwendungen sind abziehbar. Ausgaben Aufwendungen Betriebsausgaben Werbungskosten Grundfreibetrag Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Familienleistungsausgleich

13 Welche Steuerzwecke sind Ihnen bekannt? Erläutern Sie diese.

14 Fiskalzweck Einnahmequelle des Staates Mittelverwendung durch öffentliche Ausgaben Sozialzweck Umverteilung durch staatliche Sozial- und Subventionsprogram me wirtschafts- und finanzpolitische Zwecke Wettbewerbspolitik Konjunkturpolitik Stabilitätspolitik Wachstumspolitik Strukturpolitik

15 Welche öffentlichen Abgaben sind Ihnen bekannt?

16 Öffentliche Abgaben Steuern steuerliche Nebenleistungen Gebühren Beiträge Opfertheorie = keine Gegenleistung Äquivalenztheorie= Gegenleistung

17 Definieren Sie den Begriff Steuern unter der Angabe der gesetzlichen Grundlage.

18 Steuern sind gem. 3 Abs. 1 AO: Geldleistung Keine Sach- und Dienstleistungsverpflichtung Keine Geldleistung für eine besondere Leistung von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen auferlegt zur Erzielung von Einnahmen muss allen auferlegt werden, die den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft Abgrenzung der Steuern von Gebühren und Beiträgen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) Kann Hauptzweck oder Nebenzweck sein Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit: Auferlegung der Steuern nur bei Verwirklichung des steuerliche Tatbestandes Grundsatz der Gleichmäßigkeit: Gleichmäßige Behandlung aller Steuerpflichtigen bei der Auferlegung und Erhebung

19 Definieren Sie den Begriff Gebühren unter der Angabe von Beispielen. Definieren Sie den Begriff Beiträge unter der Angabe von Beispielen. Wie unterscheiden Sie Gebühren und Beiträge von Steuern?

20 Gebühren Geldleistungen, für eine bestimmte tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Leistung. Unterteilung in: Benutzungsgebühren (z.b. Bibliothekbenutzungsgebühren) und Verwaltungsgebühren (z.b. Passgebühren, Kfz-Zulassungsgebühr) Beiträge Geldleistung für angebotene öffentliche Leistungen unabhängig davon, ob diese in Anspruch genommen werden Beispiele: Sozialversicherungsbeiträge, Straßenanliegerbeiträge, Kurtaxen, Kammerbeiträge Unterschied zu Steuern: Entrichtung ist mit Gegenleistung verbunden

21 Was sind steuerliche Nebenleistungen? Nennen Sie ihre gesetzliche Grundlage.

22 Steuerliche Nebenleistungen Steuern, aber im Zusammenhang mit der Besteuerung und der Steuererhebung Beispiele Verzögerungsgelder 146 Abs. 2b AO Verspätungszuschläge 152 AO Zuschläge gem. 162 Abs. 4 AO Zinsen 233 bis 237 AO Säumniszuschläge 240 AO Zwangsgelder 329 AO Kosten 89, 178, 178a und 337 bis 345 AO Bußgelder und Geldstrafen sind keine steuerlichen Nebenleistungen

23 Gliedern Sie Steuern nach der Gesetzgebungshoheit. Erläutern Sie diese. Welches Gesetz bestimmt die Gesetzgebungshoheit?

24 Art. 105 Grundgesetz: ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über Zölle, den Solidaritätszuschlag und bestimmte Verbrauchsteuern (z.b. Mineralölsteuer und Tabaksteuern) konkurrierende Gesetzgebungshoheit Hoheit des Bundes Die Ertragshoheit der Steuern den Bund ganz oder teilweise zusteht Politische Zielsetzungen es erfordern Hoheit der Länder Die Ertragshoheit der Steuern nur den Ländern/Gemeinden zusteht. Der Bund von seinem Recht keinen Gebrauch macht. ausschließliche Gesetzgebungshoheit der Länder über örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

25 Wie wird das Steueraufkommen nach der Ertragshoheit gegliedert?

26 Steueraufkommen Ertragshoheit einer Gebietskörperschaft Ertragshoheit mehrerer Gebietskörperschaft Bundessteuern Gemeinschaftsteuern Landessteuern Gemeindesteuern Quelle: von Sicherer, Klaus: Einkommensteuer, München/Wien 2005, S. 11.

27 Gliedern Sie Steuern nach dem Steuerobjekt.

28 Steuern Besitz- und Verkehrsteuer Verbrauchssteuern und Zölle Besitzsteuer Verkehrsteuer Verbrauchersteuern Zölle Personensteuern ESt KSt ErbSt Realsteuern GewSt GrSt USt VersSt KraftSt GrESt Lotterie- u. WettSt Mineralölsteuer Tabaksteuer Kaffeesteuer Biersteuer Schaumweinsteuer Einfuhrzölle Ausfuhrzölle Quelle: von Sicherer, Klaus: Einkommensteuer, München/Wien 2005, S. 16.

29 Was sind direkte Steuern? Nennen Sie ein Beispiel. Was sind indirekte Steuern? Nennen Sie ein Beispiel.

30 direkte Steuern Steuerschuldner = Steuerträger Einkommensteuer (ESt) Körperschaftsteuer (KSt) Erbschaftsteuer (ErbSt) Gewerbesteuer (GewSt) Grunderwerbsteuer (GewSt) Grundsteuer (GrSt) Kfz-Steuer indirekte Steuern Steuerschuldner Steuerträger Umsatzsteuer (USt) Versicherungsteuer (VersSt) Energiesteuer Tabaksteuer Biersteuer Schaumweinsteuer Zölle Stromsteuer Alkopopsteuer

31 Wie wird die Steuerverwaltungshoheit geteilt? Welche Steuern werden vom Bund verwaltet? Nennen Sie ein Beispiel. Welche Steuern werden vom Land verwaltet? Nennen Sie ein Beispiel.

32 Steuerverwaltungshoheit Verwaltungshoheit des Bundes Verwaltungshoheit des Landes Zölle Finanzmonopole Bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern einschließlich Einfuhrumsatzsteuer Abgaben an die EU Einkommensteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer

33 Nennen Sie den Aufbau der Finanzverwaltung.

34 Finanzbehörden Bundesfinanzbehörden Landesfinanzbehörden Oberste Behörde Oberbehörden Mittelbehörden Örtliche Behörden Bundesminister der Finanzen z.b. Bundeszentralamt für Steuern OFD - Bundesfinanzdirektion Hauptzollämter Landesminister der Finanzen Rechenzentren OFD - Oberfinanzdirektion Finanzämter

35 Erläutern Sie den Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit. Wie unterscheidet sich die Finanzgerichtsbarkeit von anderen Gerichtsbarkeiten?

36 Bundesverfassungsgericht (BverfGG) mit Sitz in Karlsruhe ( 1 Abs. 2 BVerfGG) Ordentliche Gerichtsbarkeit ( 1 bis 20 GVG) Sonstige Gerichtsbarkeiten Strafgerichtsbarkeit Zivilgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtbarkeit ( 1 bis 3 VwGO) Finanzgerichtsbarkeit ( 1 bis 4 FGO) Arbeitsgerichtsbarkeit ( 1 bis 4 ArbGG) Sozialgerichtsbarkeit ( 1 bis 6 SGG) Bundesgerichtshof (BGH) ( 123 bis 140 GVG) Sitz des BGH ist Karlsruhe ( 123 GVG) Oberlandesgericht (OLG) ( 115 bis 122 GVG) in Berlin: Kammergericht Bundesverwaltungsgericht ( 10 und 11 VwGO) Sitz des BVerwG ist Leipzig ( 2 VwGO) Oberverwaltungsgerichte ( 9 und 12 VwGO) Bundesfinanzhof (BFH) ( 2, 10 und 11 FGO) Sitz des BFH ist München ( 2 FGO) Finanzgerichte (FG) ( 1,2,5 und 6 FGO) Bundesarbeitsg ericht ( 40 bis 45 ArbGG) Sitz des ArbG ist Erfurt ( 40 Abs. 1 ArbGG) Landesarbeitsgerichte ( 33 bis 39 ArbGG) Bundessozialge richt ( 38 bis 50 SGG) Sitz des BSG ist Kassel ( 38 Abs. 1 SGG) Landessozialger ichte ( 28 bis 35 SGG) Landgerichte ( 59 bis 114 GVG) Amtsgerichte ( 22 bis 58 GVG) Verwaltungsgericht e ( 4 und 5 VwGO) Arbeitsgerichte ( 14 bis 35 ArbGG) Sozialgerichte ( 7 bis 27 SGG)

37 Welche Rechtsnormen des Steuerrechts sind Ihnen bekannt?

38 Grundgesetz Völkerrechtliche Verträge Supranationales Recht DBA Gesetze EU Verordnungen Verordnungen Satzungen

39 Erläutern Sie das Besteuerungsverfahren.

40 Finanzamt Ermittlungsverfahren Festsetzungs- und Bekanntgabeverfahren Steuerpflichtiger Steuererklärung Steueranmeldung Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen Berichtigungsverfahren Steuerschuld Rechtsbehelfsverfahren Erhebungsverfahren Vollstreckungsverfahren Quelle: Stobbe, Steuern kompakt,12. Aufl., S. 36

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