Finanzwissenschaft I
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- Erika Bayer
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1 Finanzwissenschaft I Matthias Opnger Lehrstuhl für Finanzwissenschaft WS 12/13 Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 1 / 24
2 Dr. Matthias Opnger Büro: C 504 Sprechzeit: nach Vereinbarung opnger@uni-trier.de Termin der Veranstaltung: Freitag Uhr Raum: Hörsaal 7 Prüfung: 60-minütige Klausur am Ende des Semesters Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 2 / 24
3 Unterlagen Passwort: Kirchhof Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 3 / 24
4 Übersicht über die Veranstaltung 1 Kapitel 1: Grundlagen der Besteuerung 2 Kapitel 2: Steuertechnik und Steuertarife 3 Kapitel 3: Überwälzung von Steuern 4 Kapitel 4: Eziente Besteuerung 5 Kapitel 5: Föderalismus 6 Kapitel 6: Finanzausgleich Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 4 / 24
5 Empfohlene Literatur Blankart, Charles B. (2011). Öentliche Finanzen in der Demokratie. 8. Auage, Verlag Vahlen, München. Homburg, Stefan (2010). Allgemeine Steuerlehre. 6. Auage, Verlag Vahlen, München. Zimmermann, Horst, Klaus-Dirk Henke, Michael Broer (2009). Finanzwissenschaft. 10. Auage, Verlag Vahlen, München. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 5 / 24
6 Kapitel 1: Grundlagen der Besteuerung Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 6 / 24
7 Überblick über das Kapitel 1 Einnahmen des Staates 2 Steuern: Denition und Grundlegendes 3 Klassizierungsmöglichkeiten von Steuern Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 7 / 24
8 Einnahmen des Staates Ziele staatlicher Aktivität Finanzierungstechnisches Problem: Die Funktion der öentlichen Einnahmen besteht darin, die Abwicklung der Ausgaben nanziell zu ermöglichen und eine zielkonforme Finanzierung sicher zu stellen. Zielkonforme Finanzierung: Zur Verhinderung der Ination sollen Ausgaben nicht mit Hilfe von Geldschöpfung nanziert werden Stabilitätspolitik Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 8 / 24
9 Einnahmen des Staates Ziele staatlicher Aktivität Finanzierungstechnisches Problem: Die Funktion der öentlichen Einnahmen besteht darin, die Abwicklung der Ausgaben nanziell zu ermöglichen und eine zielkonforme Finanzierung sicher zu stellen. Zielkonforme Finanzierung: Zur Verhinderung der Ination sollen Ausgaben nicht mit Hilfe von Geldschöpfung nanziert werden Stabilitätspolitik Allokationspolitisches Ziel: Durch partielle Be- oder Entlastungen werden Substitutionseekte hervorgerufen. Bsp.: Besteuerung von Heizöl zur Föderung der heimischen Steinkohle Verteilungspolitik Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 8 / 24
10 Einnahmen des Staates Ziele staatlicher Aktivität Finanzierungstechnisches Problem: Die Funktion der öentlichen Einnahmen besteht darin, die Abwicklung der Ausgaben nanziell zu ermöglichen und eine zielkonforme Finanzierung sicher zu stellen. Zielkonforme Finanzierung: Zur Verhinderung der Ination sollen Ausgaben nicht mit Hilfe von Geldschöpfung nanziert werden Stabilitätspolitik Allokationspolitisches Ziel: Durch partielle Be- oder Entlastungen werden Substitutionseekte hervorgerufen. Bsp.: Besteuerung von Heizöl zur Föderung der heimischen Steinkohle Verteilungspolitik Einnahmen entstehen durch: 1. unmittelbare Beteiligungen am Marktprozess und durch: 2. hoheitliche Zwänge Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 8 / 24
11 Einnahmen des Staates 1. Beteiligungen am Marktprozess Erwerbseinkünfte: Beteiligung an Unternehmen, Verkauf von Gütern, Vermietung & Verpachtung Strukturveränderungen: Veräuÿerungen von Vermögensteilen, Aufnahme von Krediten Beruhen auf freiwilligen Aktionen der Käufer und Kreditgeber; der Staat muss sich an die Marktbedingungen anpassen. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 9 / 24
12 2. Hoheitliche Zwangseingrie (Abgaben) Einnahmen des Staates Abgaben Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 10 / 24
13 2. Hoheitliche Zwangseingrie (Abgaben) Einnahmen des Staates Abgaben Steuern --muss jeder leisten, der bestimmten Tatbstand erfüllt - keinen Anspruch auf (ind.) Gegenleistung - keine Zweckbindung - Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein Bsp.: Einkommensteuer Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 10 / 24
14 2. Hoheitliche Zwangseingrie (Abgaben) Einnahmen des Staates Abgaben Steuern --muss jeder leisten, der bestimmten Tatbstand erfüllt - keinen Anspruch auf (ind.) Gegenleistung - keine Zweckbindung - Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein Gebühren - direkter Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung - individuelle Kostendeckung Bsp.: - Verwaltungsgebühren Bsp.: Einkommensteuer - Benutzungsgebühren Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 10 / 24
15 2. Hoheitliche Zwangseingrie (Abgaben) Einnahmen des Staates Abgaben Steuern Gebühren Beiträge --muss jeder leisten, der bestimmten Tatbstand erfüllt - keinen Anspruch auf (ind.) Gegenleistung - keine Zweckbindung - Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein Bsp.: Einkommensteuer - direkter Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung - individuelle Kostendeckung Bsp.: - Verwaltungsgebühren - Benutzungsgebühren - Leistungsangebot liegt vor - Zahlung unabh. von Inanspruchnahme - gruppenmäßige Kostendeckung - Ausschluss der Nutzung erfolgt gruppenmäßig Bsp.: Krankenkassenbeitrag Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 10 / 24
16 2. Hoheitliche Zwangseingrie (Abgaben) Einnahmen des Staates Abgaben Steuern Gebühren Beiträge --muss jeder leisten, der bestimmten Tatbstand erfüllt - keinen Anspruch auf (ind.) Gegenleistung - keine Zweckbindung - Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein Bsp.: Einkommensteuer - direkter Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung - individuelle Kostendeckung Bsp.: - Verwaltungsgebühren - Benutzungsgebühren - Leistungsangebot liegt vor - Zahlung unabh. von Inanspruchnahme - gruppenmäßige Kostendeckung - Ausschluss der Nutzung erfolgt gruppenmäßig Bsp.: Krankenkassenbeitrag Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 10 / 24
17 Einnahmen des Staates Tabelle : Wichtige deutsche Steuern im Überblick Steuerart Ertragsberechtigte Betrag 2008 Anteil in % Körperschaften in Mrd. Euro I. Gemeinschaftsteuern Einkommensteuer Bund/Länder/Gem. 204,6 37,2 Körperschaftsteuer Bund/Länder 15,9 2,9 Umsatzsteuer Bund/Länder 176,0 32,0 II. Bundessteuern Energiesteuer Bund 39,2 7,1 Stromsteuer Bund 6,3 1,1 Tabaksteuer Bund 13,6 2,5 Branntweinsteuer Bund 2,1 0,4 Kaeesteuer Bund 1,0 0,2 Schaumweinsteuer Bund 0,4 0,1 Versicherungsteuer Bund 10,5 1,9 Solidaritätszuschlag Bund 13,1 2,4 Zölle Bund/EU 4,4 0,8 III.Ländersteuern Erbschaftsteuer Länder 4,5 0,8 Grunderwerbsteuer Länder 4,9 0,9 Kraftfahrzeugsteuer Länder 4,6 0,8 Rennwett- u. Lotteriesteuer Länder 1,5 0,3 Biersteuer Länder 0,7 0,1 IV. Gemeindesteuern Gewerbesteuer Gem./Bund/Länder 35,1 6,4 Grundsteuer Gemeinden 11,3 2,1 Wichtige Steuern gesamt 549,7 100,0 Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 11 / 24
18 Einnahmen des Staates Abbildung : Steuer- und Abgabenquoten (2005) Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 12 / 24
19 Einnahmen des Staates Abbildung : Abgabenquoten seit (1965) Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 13 / 24
20 Steuern Denition: Steuern Eine juristische Denition von Steuern ndet sich in Ÿ3 der deutschen Abgabenordnung: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrit, an den das Gesetz die Leistungspicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 14 / 24
21 Steuern Mit anderen Worten... Steuern sind Geldleistungen und keine Naturalleistungen rechtlich ist die Wehrpicht keine Steuer, ökonomisch kann sie als solche qualiziert werden. Steuern stellen keine speziellen Gegenleistungen für besondere Leistungen des Staates dar. Das Recht, Steuern zu erheben, besitzen nur öentlich-rechtliche Gemeinwesen (EU, Bund, Land, Gemeinden). Steuern werden aufgrund von Gesetzen erhoben. Steuern werden auferlegt und sind somit Zwangsabgaben. Steuern sind nur zu zahlen, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Es ist legal, durch Vermeidung der steuerlichen Tatbestände der Steuer auszuweichen. Hauptziel der Besteuerung ist die Erzielung von Einnahmen. Diese kann auch Nebenzweck sein; eine Steuer kann auch primär aus Gründen der Verhaltensbeeinussung erhoben werden (Lenkungssteuer). Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 15 / 24
22 Steuern Steuerzwecke Zweifellos ist die Erzielung von Einnahmen (Fiskalzweck) das wichtigste Motiv des Staates, seine Bürger mit Steuern zu belasten. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 16 / 24
23 Steuern Steuerzwecke Zweifellos ist die Erzielung von Einnahmen (Fiskalzweck) das wichtigste Motiv des Staates, seine Bürger mit Steuern zu belasten. Aber es treten noch zwei weitere Absichten des Staates hinzu: 1 Lenkungszweck: Steuer soll beim Besteuerten ein bestimmtes Verhalten erreichen oder verhindern. Bsp: Umweltsteuern (Öko-Steuer) sollen zu umweltfreundlichem Verhalten anregen, Tabaksteuer soll vom Rauchen abhalten. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 16 / 24
24 Steuern Steuerzwecke Zweifellos ist die Erzielung von Einnahmen (Fiskalzweck) das wichtigste Motiv des Staates, seine Bürger mit Steuern zu belasten. Aber es treten noch zwei weitere Absichten des Staates hinzu: 1 Lenkungszweck: Steuer soll beim Besteuerten ein bestimmtes Verhalten erreichen oder verhindern. Bsp: Umweltsteuern (Öko-Steuer) sollen zu umweltfreundlichem Verhalten anregen, Tabaksteuer soll vom Rauchen abhalten. 2 Umverteilungszweck: Die Bürger sollen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Bezieher höherer Einkommen sollen mehr Steuern zahlen (liberales Verständnis). Egalitaristen fordern den Einsatz von Steuern, um Einkommensunterschiede aufzuheben. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 16 / 24
25 Steuern Steuerzwecke Zweifellos ist die Erzielung von Einnahmen (Fiskalzweck) das wichtigste Motiv des Staates, seine Bürger mit Steuern zu belasten. Aber es treten noch zwei weitere Absichten des Staates hinzu: 1 Lenkungszweck: Steuer soll beim Besteuerten ein bestimmtes Verhalten erreichen oder verhindern. Bsp: Umweltsteuern (Öko-Steuer) sollen zu umweltfreundlichem Verhalten anregen, Tabaksteuer soll vom Rauchen abhalten. 2 Umverteilungszweck: Die Bürger sollen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Bezieher höherer Einkommen sollen mehr Steuern zahlen (liberales Verständnis). Egalitaristen fordern den Einsatz von Steuern, um Einkommensunterschiede aufzuheben. Zwischen Lenkungszweck und Fiskalzweck besteht ein Zielkonikt. So führt eine maximale Erreichung des Lenkungszwecks zu einem Steueraufkommen von Null. Daher zielen Lenkungszwecksteuern nicht auf maximale, sondern auf optimale Zweckerfüllung ( Umweltverschmutzung wird nicht auf Null reduziert, sondern auf ein sozial optimales Niveau). Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 16 / 24
26 Steuern Rechtfertigung von Steuern 1 Äquivalenzprinzip: Besteuerung ist gerechtfertigt, wenn sie keinen endgültigen Nutzenverlust für die Gesamtheit der Bürger bedeutet. Bsp. Landesverteidigung: Der Nutzen ist nicht individuell zurechenbar, sodass niemand eine Gebühr bezahlen würde. Der Nutzen für die Gesamtheit der Bürger aus der steuernanzierten Landesverteidigung ist unbestritten. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 17 / 24
27 Steuern Rechtfertigung von Steuern 1 Äquivalenzprinzip: Besteuerung ist gerechtfertigt, wenn sie keinen endgültigen Nutzenverlust für die Gesamtheit der Bürger bedeutet. Bsp. Landesverteidigung: Der Nutzen ist nicht individuell zurechenbar, sodass niemand eine Gebühr bezahlen würde. Der Nutzen für die Gesamtheit der Bürger aus der steuernanzierten Landesverteidigung ist unbestritten. 2 Leistungsfähigkeitsprinzip: Eignet sich nicht zur allgemeinen Rechtfertigung von Steuern. Ist nach dem Äquivalenzprinzip Besteuerung erwünscht, verlangt das Leistungsfähigkeitsprinzip, dass gleiche Leistungsfähigkeit gleich besteuert wird (horizontale Gerechtigkeit) und dass höhere Leistungsfähigkeit stärker besteuert wird (vertikale Gerechtigkeit). Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 17 / 24
28 Steuern Akteure der Besteuerung Steuerpichtiger (Zensit): Steuerpichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben hat [...] oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpichtungen hat. (Ÿ33 Abgabenordnung) Steuergläubiger: bekommt die Steuer, also der Staat (eine seiner Gebietskörperschaften) Steuerschuldner: schuldet die Steuerzahlung Steuerentrichtungspichtiger (Steuerzahler): hat die Steuer an das Finanzamt abzuführen Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 18 / 24
29 Steuern Akteuere der Besteuerung II Steuerträger: die Person, auf der die Steuerlast ruht Steuerdestinatar: vom Gesetz vorgesehener Steuerträger (wird in der Realität nicht immer der Steuerträger sein, vgl. Kap. 3) Gesetzgeber: trit grundlegende Wertentscheidungen zur Besteuerung Finanzverwaltung: handelt im Auftrag des Gesetzgebers Finanzgerichte: kontrollieren die Verwaltung und sind für die Auslegung des Rechts verantwortlich Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 19 / 24
30 Klassizierungsmöglichkeiten Direkte vs. indirekte Steuern Direkte Steuern: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Einkommen, Vermögen) dient als unmittelbarer Indikator. Es besteht eine Identität zwischen Steuerschuldner und Steuerdestinatar. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 20 / 24
31 Klassizierungsmöglichkeiten Direkte vs. indirekte Steuern Direkte Steuern: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Einkommen, Vermögen) dient als unmittelbarer Indikator. Es besteht eine Identität zwischen Steuerschuldner und Steuerdestinatar. Indirekte Steuern: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird über die Einkommensverwendung oder Vermögensverkehr belastet. Steuerschuldner und Steuerdestinatar sind unterschiedliche Personen. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 20 / 24
32 Klassizierungsmöglichkeiten Mengen- vs. Wertsteuern Mengensteuern: Bemessungsgrundlagen sind beobachtbar, z.b. Stück oder Kilogramm. Gezahlt wird daher eine Steuer in Euro pro Stück oder Euro pro Kilogramm. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 21 / 24
33 Klassizierungsmöglichkeiten Mengen- vs. Wertsteuern Mengensteuern: Bemessungsgrundlagen sind beobachtbar, z.b. Stück oder Kilogramm. Gezahlt wird daher eine Steuer in Euro pro Stück oder Euro pro Kilogramm. Wertsteuern: Werden als prozentuale Aufschläge auf Wertgröÿen wie Umsatz oder Einkommen erhoben. Eine genauere Betrachtung von Mengen- und Wertsteuern folgt im nächsten Kapitel. Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 21 / 24
34 Klassizierungsmöglichkeiten Subjekt- vs. Objektsteuern Subjektsteuern (Personensteuern): Berücksichtigt wird die persönliche Leistungsfähigkeit. Bsp. Einkommensteuer, Vermögensteuer Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 22 / 24
35 Klassizierungsmöglichkeiten Subjekt- vs. Objektsteuern Subjektsteuern (Personensteuern): Berücksichtigt wird die persönliche Leistungsfähigkeit. Bsp. Einkommensteuer, Vermögensteuer Objektsteuern: Belastet werden soll die sachliche Leistungsfähigkeit. Dies betrit Betriebe und Grundstücke, aber auch juristische Personen. Bsp. Grundsteuer, Gewerbesteuer Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 22 / 24
36 Klassizierungsmöglichkeiten Verbrauchsteuern vs. Verkehrsteuern Verbrauchsteuern: Werden in Zusammenhang mit einer Wertschöpfung erhoben. Ohne Wertschöpfung kann keine Verbrauchsteuer anfallen. Bsp. Energiesteuer, Tabaksteuer Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 23 / 24
37 Klassizierungsmöglichkeiten Verbrauchsteuern vs. Verkehrsteuern Verbrauchsteuern: Werden in Zusammenhang mit einer Wertschöpfung erhoben. Ohne Wertschöpfung kann keine Verbrauchsteuer anfallen. Bsp. Energiesteuer, Tabaksteuer Verkehrsteuer: Belasten Rechtsakte, z.b. Kaufverträge oder Realakte, z.b. Besitzwechsel, bei denen nicht notwendigerweise auch Wertschöpfung auftritt. Typisch für Verkehrsteuern sind mögliche Lawinenwirkungen. Bsp. Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 23 / 24
38 Klassizierungsmöglichkeiten Zugrispunkt der Besteuerung Einkommensentstehung Vermögen Einkommensverwendung Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 24 / 24
Finanzwissenschaft I
Finanzwissenschaft I Matthias Opnger Lehrstuhl für Finanzwissenschaft WS 12/13 Matthias Opnger Finanzwissenschaft I WS 12/13 1 / 24 Dr. Matthias Opnger Büro: C 504 Sprechzeit: nach Vereinbarung E-Mail:
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