13 Steuern und Versicherungen

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1 13 Steuern und Versicherungen Steuern sind Zwangsabgaben, die natürliche und juristische Personen an den Staat zahlen müssen, ohne dass sie dafür eine direktegegenleistung erhalten Überblick über die Steuerarten Die Steuern lassen sichnachmehreren Gesichtspunkten einteilen. Besitzsteuern sind entweder Personensteuern, die von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden, oder Realsteuern (Objektsteuern), d. h. Steuern, die unabhängig von der Leistungsfähigkeit von Personen nachsachlichen Gesichtspunkten ermittelt werden. Verbrauchsteuern werden auf den Verbrauch bestimmter Waren (z. B.von Genussmitteln, Benzin) erhoben. Zu den Verbrauchsteuern können auchdie Zölle gerechnet werden. Verkehrsteuern werden beim Umschlag von Waren und Dienstleistungen erhoben. Einteilung nach der Erhebungsart Steuern Verbrauchsteuern Besitzsteuern Verkehrsteuern Mineralölsteuer Tabaksteuer Biersteuer Branntweinsteuer Zölle Personensteuern: Einkommensteuer Lohnsteuer Körperschaftsteuer Erbschaftsteuer Kapitalertragsteuer Abgeltungsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Realsteuern (Objektsteuern): Grundsteuer Gewerbeertragsteuer Hundesteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Versicherungsteuer Direkte Steuern werden vom Steuerschuldner erhoben und sind auch von diesem zu tragen. Der Steuerschuldner zahlt diese Steuern direkt an den Steuergläubiger, das Finanzamt. Eine Ausnahme bildet die Lohnsteuer, die der Einfachheit halber vom Arbeitgeber einbehalten und überwiesen wird. Indirekte Steuern sind Bestandteil der Güterpreise und werden von den Unternehmen vereinnahmt und an den Steuergläubiger weitergeleitet. Direkte Steuern Indirekte Steuern Steuerschuldner zahlt unmittelbar an Steuerschuld wird durchpreisaufschlag Steuergläubiger: bezahlt: Einkommensteuer Verbrauchsteuern Lohnsteuer Umsatzsteuer Körperschaftsteuer

2 Einteilung nach dem Empfänger Die Steuern fließen entweder ausschließlich dem Bund, den Ländern bzw. den Gemeinden zu oder sie werden zwischen ihnen aufgeteilt (Gemeinschaftsteuern). Wirunterscheiden folglich: Bundessteuern: Verbrauchsteuern (mit Ausnahme der Biersteuer), Zölle, Versicherungsteuer,Solidaritätszuschlag; Ländersteuern: Biersteuer,Kraftfahrzeugsteuer,Lotteriesteuer,Erbschaftsteuer; Gemeindesteuern: Grundsteuer,Hundesteuer,Vergnügungsteuer,Gewerbesteuer; Gemeinschaftsteuern: Lohn- und Einkommensteuer (je 42,5 % für Bund und Länder, 15 % für die Gemeinden), Kapitalertragsteuer (hälftig für Bund und Länder), Umsatzsteuer (wird nach Art. 106GGimWege des Finanzausgleichs zwischen dem Bund und den Ländern jährlich aufgeteilt), Körperschaftsteuer (hälftig für Bund und Länder), Zinsabschlag (je 44 %für Bund und Länder,12%für die Gemeinden). Kirchensteuern: Sie werden zusammen mit den Lohnsteuern an die Finanzämter überwiesen und von dort an die Kirchen weitergeleitet Die Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die auf Einkünfte von natürlichen und juristischen Personen zu zahlen ist. Einkommen, das von natürlichen Personen im Inland innerhalb eines Jahres erzielt wird, unterliegt nach 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer. Anknüpfungspunkt für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Um diese Größe zu erreichen, sind von den Einnahmen verschiedene Ausgaben abzuziehen. Den Gesamtzusammenhang zeigt vereinfacht nachfolgendes Schema: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens: Summe der Einkünfte Entlastungsbetrag für allein Erziehende Altersentlastungsbetrag = Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen = Einkommen Kinderfreibetrag = zuversteuerndes Einkommen

3 Man unterscheidet folgende sieben Einkunftsarten: Einkunftsart Beispiele 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Weinbau,Tierzucht,Tierhaltung, Ackerbau, Waldbau 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Industrie, Handel, Handwerk 3. Einkünfte aus selbstständigertätigkeit freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte), Künstler,Schriftsteller 4. Einkünfte aus nicht selbstständigertätigkeit Löhne, Gehälter, Provisionen, Pensionen 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile 6. Einkünfte ausvermietung und Verpachtung vongrundstücken, beweglichemvermögen, Lizenzen 7. sonstige Einkünfte Spekulationsgewinne, Renten Die Einkünfte der ersten drei Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bestehen im Gewinn, der durch die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wird. Bei den übrigen Einkünften (Einkunftsarten 4 bis 7) werden die so genannten Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen Der Steuertarif Der Steuertarif legt fest, welcher Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens an das Finanzamt abgeführt werden muss. Der Steuertarif ( 32 aestg) ist nach dem Grundsatz Je höher das Einkommen, desto höher die steuerliche Leistungsfähigkeit gestaltet 1 : (1) Grundfreibetrag (Steuersatz 0%) von 0 bis 8.004, (2) Progressionszone 1 (Steuersatz 15 %bis 24 %) von bis , (3) Progressionszone 2 (Steuersatz 25 %bis 42 %) von bis , (4) Proportionalzone 1 (Steuersatz konstant 42 %) von bis , (5) Proportionalzone 2 2 (Steuersatz konstant 45 %) ab Das individuell zu versteuernde Einkommen ist jeweils auf den nächsten vollen Euro- Betrag abzurunden. 1 Die Eurobeträge verstehen sichals zu versteuernde Einkommen. 2 Eingeführt zum , in der politischen Diskussion als Reichensteuer bezeichnet

4 Der Tarifverlauf lässt sich mit Grenz- und Durchschnittssteuersätzen darstellen. Dabei zeigen die Grenzsteuersätze die Belastung durch jeden zusätzlich verdienten Euro. GrafischeDarstellung der Steuertarifbelastung und Grenzsteuerbelastung Einkommensteuerbelastung 2011 nach Grundtarif (inkl. 5,5 %Solidaritätszuschlag) 60 % Grenzsteuerbelastung Durchschnittssteuerbelastung Euro DasExistenzminimum darf nacheinem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht besteuertwerden. Zur Sicherung dieses Existenzminimums dient der in den Steuertarif eingearbeitete Grundfreibetrag von 8.004,00 /Jahr in 2010 und 2011 (für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag)

5 Das Splittingverfahren Aufgrund des besonderen Schutzes und der hohenwerteinschätzungfürdasinstitut der Ehe und Familie gewährt der Staat in bestimmten Fällen Ehepaaren steuerliche Entlastung. Das Splittingverfahren greift, wenn Ehegatten den Regelfall der Zusammenveranlagung wählen, d. h. nicht einer der Ehegatten getrennt veranlagt werden möchte ( b EStG). Es werden dann die Einkommen beider Partner addiert, durch zwei geteilt, auf eine Hälfte, wie bei der Einzelperson, die Steuer berechnet und der Steuerbetrag verdoppelt. Nachfolgendes Beispiel soll diesen Sachverhalt verdeutlichen. Beispiel: Ehemann Ehefrau zu versteuerndes Einkommen , ,00 je Jahr ,00 Einkommensteuer für ,00 = ,00 gesamte Einkommensteuer: ,00 (doppelter Betrag) ohne Anwendung des 2.975, ,00 Splittingverfahrens beträgt ,00 die Einkommensteuer: die Einkommensteuerersparnis beträgt: 2.820,00 je Jahr Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ergänzen als Zuschlagsteuern die Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag Als Ergänzung zur Einkommensteuer wird ein Solidaritätszuschlag für den Aufbau der neuen Bundesländer erhoben. Zurzeit beträgt er 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Kirchensteuer Die Finanzverwaltung übernimmt für die Kirchen den Einzug der Steuer. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Jahreseinkommensteuer nach Abzug von Kinderfreibeträgen des Steuerpflichtigen, wie beim Solidaritätszuschlag. Der Kirchensteuersatz, dessen Höhe in den einzelnen Kirchensteuergesetzen der Bundesländer nicht einheitlich bestimmt ist, beträgt 8%(Baden-Württemberg und Bayern) oder 9%(übrige Bundesländer). Wer keiner Kirche angehört, braucht auch keine Kirchensteuer zu zahlen

6 Die Lohnsteuer Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer: Bei Arbeitnehmern werden die Einkommensteuervorauszahlungen monatlich im Rahmen des Quellenabzugs beim Arbeitgeber erhoben (Abzugsverfahren). Grundlagen des Abzugsverfahrens sind die elektronische Lohnsteuerkarte und die Lohnsteuertabellen Die elektronische Lohnsteuerkarte Die Lohnsteuerkarte aus Papier hat ausgedient. Alle für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten, die früher auf der Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte eingetragen wurden, werden ab 2012 in einer bundesweiten Datenbank des Zentralamtes für Steuern in Bonn gespeichert. Der Arbeitgeber ruft diese Daten, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) genannt, in Form einer elektronischen Lohnsteuerkarte ab. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) enthalten die Anschrift des Arbeitnehmers, den Familienstand, sein Geburtsdatum, seine Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit, die Zahl seiner Kinder und die Freibeträge. Durch diese Angaben werden die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt. Die Religionszugehörigkeit entscheidet, ob der Arbeitnehmer Kirchensteuer zahlen muss oder nicht. Das Geburtsdatum entscheidet darüber, ob der Steuerpflichtige einen Altersentlastungsbetrag eingeräumt bekommt oder nicht. Diesen Freibetrag erhalten alle Steuerpflichtigen, die das 64.Lebensjahr erreicht haben. Die Zahl der Kinder bestimmt das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Für die Auszahlung des Kindergeldes ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Steuerklasse bestimmt die Höhe der Lohnsteuer. Alle Änderungen, wie z. B. Heirat oder Geburt eines Kindes, teilt der Arbeitnehmer direkt seinem zuständigen Finanzamt mit. Bereits seit 2005 kann der Arbeitgeber am Ende des Jahres die Jahreslöhne, -steuern und -abgaben des Arbeitnehmers (also alle Angaben, die früher auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vermerkt wurden), elektronischandas zuständige Finanzamt übermitteln. Die Papier-Lohnsteuerkarte wurde letztmalig 2010 verschickt und behält ihre Gültigkeit auch für das Übergangsjahr Derjenige, der erstmalig eine Lohnsteuerkarte in 2011 benötigt, erhält vom zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung

7 Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer können sich im Voraus von ihrem Wohnortfinanzamt Freibeträge für Aufwendungen, die sie erst am Jahresende geltend machen könnten, eintragen lassen. Dies führt zu einer sofortigen monatlichen Ermäßigung ihrer Lohnsteuerzahlungen. Es müssen alle erforderlichen Einzelangaben auf dem Antragsformular gemacht und die erforderlichen Belege (z. B. die Schulbesuchsbestätigung bei Kindern über 18 Jahren, der Spendennachweis, der Schwerbeschädigtenausweis) vorgelegt werden. Beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe Eintragungsgründe sind allein erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, die in ihrer Summe die Antragsgrenze von 600,00 übersteigen müssen. Erhöhte Werbungskosten (vgl. Werbungskosten) liegen vor, wenn die voraussichtlichen Aufwendungen den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 übersteigen. Erhöhte Sonderausgaben (vgl. Sonderausgaben) liegen vor, wenn es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um übrige Sonderausgaben handelt, die den Sonderausgabenpauschbetrag von 36,00 übersteigen. Bei den außergewöhnlichen Belastungen (vgl. Außergewöhnliche Belastungen) werden die geltend gemachten Aufwendungen in ihrer beantragten Höhe anerkannt. Unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene; Freibeträge für Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung). Für den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber die im Rahmen der Lohnsteuerermäßigung eingetragenen Frei- und Pauschbeträge bei der Lohnsteuerermäßigung berücksichtigen muss, gelten folgende Regelungen: Wird der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bis zum 31. Dez. eines Kalenderjahres gestellt, so gilt der Freibetrag bereits ab dem 1. Jan. des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag kann bis zum 30.Nov.eines jeden Kalenderjahres gestellt werden, für das er gelten soll. Die Freibeträge gelten dann für den Rest des Jahres. Nach dem 30.Nov.können diese Beträge nur noch in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden Die Lohnsteuerklassen Die Gesamtsumme der Lohnsteuerzahlungen (Jahreslohnsteuer) wird am Ende des Jahres mit der sich aus der Einkommensteuererklärung ergebenden Schuld verrechnet und kann zu Erstattung oder Nachzahlung von Einkommensteuer führen. Damit solche Differenzen aufgrund persönlicher Verhältnisse (z. B. ledig, verheiratet, allein erziehend) erst gar nicht entstehen oder wenigstens möglichst gering ausfallen, erfolgt die Einordnung der Steuerpflichtigen in Lohnsteuerklassen ( 38 b EStG)

8 Steuerklasse I II III IV V VI Steuerpflichtige a) ledige Arbeitnehmer b) verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer c) dauernd getrennt lebende Ehepaare Alleinstehende Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308,00 im Jahr) erfüllen. Der alleinstehende Steuerpflichtige muss mindestens ein Kind unter 18 Jahren alleine in seinem Haushalt erziehen und darf dabei mit anderen Personen keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Zudem müssen der Steuerpflichtige und sein Kind bzw.seine Kinder in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. a) verheiratete Arbeitnehmer,bei denen nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht b) verheiratete Arbeitnehmer,bei denen beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, auf Antrag beider Ehepartner wurde aber ein Ehegatte in die Steuerklasse Veingestuft zusammenlebende verheiratete Arbeitnehmer,die beide Arbeitslohn beziehen und nicht die Steuerklassen III und Vgewählt haben verheiratete Arbeitnehmer,deren Ehepartner auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingestuft wurde Arbeitnehmer,die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen Lohnsteuertabellen Zur Ermittlung des monatlichen Lohnsteuerabzuges werden Lohnsteuertabellen verwendet. Damit die Gesamtsumme der Lohnsteuerzahlungen (Jahreslohnsteuer) nicht zu stark von der sich aus der Einkommensteuererklärung ergebenden Schuld abweicht, sind bereits in die Monatslohnsteuertabellen die Freibeträge eingearbeitet, die jedem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung am Jahresende zustehen. Aus den Einkommensteuertabellen werden Lohnsteuertabellen abgeleitet: Einkommensteuertabellen +Grundfreibetrag +Arbeitnehmer-Pauschbetrag +Sonderausgaben-Pauschbetrag +Vorsorgepauschale + Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bei Steuerklassen I bis IV) (bei Steuerklassen I bis V) (bei Steuerklassen I bis IV) (bei Steuerklassen I bis IV) (bei Steuerklassen II) Jahreslohnsteuertabelle Monatslohnsteuertabelle Wochenlohnsteuertabelle Tageslohnsteuertabelle Für einen Arbeitnehmer sind erst dann Lohnsteuern zu zahlen, wenn sein Arbeitslohn die Summe aller Frei- und Pauschbeträgeübersteigt

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