4. Juli 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1479/ (Regierungsvorlage)

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1 4. Juli 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1479/ (Regierungsvorlage) E R L Ä U T E R U N G E N zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Elektrizitätsgesetz geändert wird I. Allgemeines: 1. Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist es, bei der Neuerrichtung und Änderung elektrischer Leitungsanlagen die Ausführung als Erdverkabelung voranzutreiben und die entlang von Leitungstrassen bestehenden Nutzungskonflikte zu entschärfen. Zu diesem Zweck wird vorgesehen, dass - bei der Bewilligung von Leitungsanlagen zu prüfen ist, ob eine Erdverkabelung möglich ist. Eine Erdverkabelung ist insbesondere in sensiblen Bereichen zu prüfen; - die Landesregierung ermächtigt wird, durch Verordnung die Errichtung von baulichen Anlagen in einem Planungsbereich befristet einer Zustimmungspflicht zu unterwerfen; - bei bestehenden Leitungsanlagen ein Schutzbereich von Leitungsanlagen von der Wohnbebauung freizuhalten ist und andere Anlagen und Gebäude einer Bewilligung bedürfen. Durch den (technisch bedingten) kleineren Schutzbereich für Erdverkabelungen wird ein Anreiz zur Erdverkabelung geschaffen. Für Leitungsanlagen bis 36 kv erscheint eine Regelung von Schutzbereichen nicht notwendig, da für diese Leitungsanlagen Erdverkabelungen bereits die Regel sind. Überdies soll bei der Errichtung neuer Leitungsanlagen geprüft werden, ob nicht derselbe Zweck durch die Mitbenützung bestehender Leitungsanlagen erreicht werden kann. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Prüfung besteht auch im Hinblick auf das Landschaftsbild. 2. Da es sich beim Kärntner Elektrizitätsgesetz um eine Ausführungsgesetz zum sogenannten Starkstromwegegrundsatzgesetz des Bundes (in der Folge: StWGG) Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 7/1968, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

2 /2003 handelt, sind die Regelungsmöglichkeiten des Landes durch die grundsatzgesetzlichen Vorgaben beschränkt. Dies betrifft insbesondere 7 StWGG, betreffend die Bau- und Betriebsbewilligung, dessen zweiter Satz bestimmt: Die Landesgesetzgebung hat hiebei eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes sowie die Anhörung der zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, die Errichtung von Leitungsanlagen im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß Art.15 B-VG unter folgenden Gesichtspunkten zu regeln: - Baurecht (ausgenommen Gesundheitsgefährdung durch Strahlung und Magnetfelder) - Naturschutz - Landschaftsschutz und - Ortsbildpflege. Im Bereich der Leitungsanlagen innerhalb eines Bundeslandes kommt dem Landesgesetzgeber überdies innerhalb der vom Grundsatzgesetzgeber gezogenen Grenzen auch die Ausführungsgesetzgebungskompetenz zur Fachplanung für Leitungsanlagen zu (vgl. Neubauer/Onz/Mendel, StWG-Starkstromwegerecht, RZ 21 zu 3). Im Rahmen dieser Zuständigkeit können unter Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Aspekte die Bestimmungen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Erdverkabelung verstärkt werden. 3. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für den vorliegenden Entwurf ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG. Gemäß 12 Abs. 1 Z 5 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art. 10 B-VG fällt. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

3 Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen; Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet; - Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt (zu dieser Abgrenzung vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2011, V 167/10 ua.). Überdies ist auf die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der unter Z 2 genannten Gesichtspunkte auf der Grundlage des Art. 15 B-VG hinzuweisen (Baurecht, Ortsbildpflege, Natur- und Landschaftsschutz). 4. Im Begutachtungsverfahren ist die vorgesehene grundsätzliche Verpflichtung zur Erdverkabelung als grundsatzgesetzwidrig abgelehnt worden. Daher wird in der Regierungsvorlage nur mehr die Prüfung der Möglichkeit zur Erdverkabelung, verbunden mit einem Anreiz zur Erdverkabelung durch geringere Schutzabstände zu Leitungsanlagen vorgesehen. Durch die Möglichkeit der Erlassung von Trassenverordnungen und die Regelung von Schutzabständen wird ebenfalls der Kritik am Begutachtungsentwurf Rechnung getragen. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: 1. Zu Z 1 (betreffend 3 Abs. 2 lit. b): Das Grundsatzgesetz ( 3 Abs. 2 Z 2 StWGG) verweist diesbezüglich auf 31 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/ Abs. 3 ElWOG (1998) bezieht sich auf Anlagen, die auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Da seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes eine derartige Regelung im ElWOG nicht mehr enthalten ist, wurde dieser Verweis mit der K-EG-Novelle 2007 durch einen Verweis auf 7 ÖSG ersetzt, der sich auf ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betriebene Anlagen bezieht. Durch das neue ÖSG 2012 werden ab auch Mischfeuerungsanlagen ( 7 Abs. 1 Z 2) und Hybridanlagen ( 7 Abs. 1 Z 3) einbezogen. Erstere werden in der Regel und letztere werden teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben. Da davon ausgegangen wird, dass mit dem Verweis auf das ElWOG (1998) nur Ökostromanlagen gemeint sind, wird auf 7 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012 verwiesen.

4 Zu den Z 2 und 3 (betreffend 4 Abs. 2 lit. a und b): Damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung schon im Vorverfahren geprüft werden kann, soll der Bewilligungsinhaber verpflichtet werden, schon zu diesem Zeitpunkt Unterlagen darüber vorzulegen, ob die Erdverkabelung technisch überhaupt möglich ist, dies insbesondere in sensiblen Bereichen, nämlich in geschlossenen Siedlungen und bei bestimmten öffentlichen Gebäuden. Desgleichen soll durch die Verpflichtung zur Vorlage des Übersichtsplans mit bestehenden oder geplanten Leitungsanlagen bereits im Vorverfahren geprüft werden können, ob eine Zusammenlegung von Leitungen möglich ist. Grundsatzgesetzliche Bestimmungen (vgl. 4 StWGG) stehen dem nicht entgegen, weil das Grundsatzgesetz keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält. 3. Zu den Z 4 (betreffend 4a): Im Begutachtungsentwurf wurden insbesondere vom Rechnungshof raumordnungsrechtliche Begleitmaßnahmen gefordert. Ebenso wurde der Begutachtungsentwurf kritisiert, weil er es den Gemeinden ermögliche, durch Widmungsakte die Errichtung von Leitungsanlagen zu verhindern bzw. eine Erdkabellösung zu erzwingen. Da wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde die Fachplanungskompetenz im Bereich des vom Landesgesetzgeber zu regelnden Elektrizitätswegerechts dem Land zukommt, soll nach dem Vorbild der 41 des Kärntner Straßengesetz 1991, betreffend die Sicherung des Ausbaues von Landesstraßen, bzw. 23 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (befristete Bausperre) die Möglichkeit vorgesehen werden, das Planungsgebiet für Leitungsanlagen soweit wie notwendig von einer Bebauung freizuhalten. Dies soll durch eine befristete elektrizitätsrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Planungsgebiet erreicht werden. Voraussetzungen sind einerseits, dass die Vorarbeiten des Antragsstellers soweit gediehen sind, dass das Vorprüfungsverfahren angeordnet werden kann und dass die Möglichkeit besteht, dass der Bau der Leitungsanlage durch Baumaßnahmen im Planungsbereich behindert wird. Die Erlassung einer solchen Trassenverordnung ist eine Bringschuld des Antragstellers, der die erforderlichen Planungsunterlagen vorzulegen hat einschließlich einer Abschätzung der Auswirkungen des Leitungsbaues auf die öffentlichen Interessen. Letzteres wird in Anlehnung an die Raumverträglichkeitsprüfung gemäß 3c Kärntner Raumordnungsgesetz geregelt.

5 - 5 - Die Trassenverordnung ist im Hinblick auf ihre Wirkungen und ihr Ziel zeitlich zu beschränken. Sie darf bei Vorliegen eines Bewilligungsansuchens verlängert werden, soweit dies zur Verwirklichung des Leitungsbaus erforderlich ist. Da die Verordnung eine Eigentumsbeschränkung bewirkt, ist sie unverzüglich aufzuheben, wenn und insoweit keine Notwendigkeit für ihre Erlassung mehr besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass bei mehreren Planungsvarianten sich eine als undurchführbar herausstellt. Die Verfahrensbestimmungen für die Erlassung der Verordnung orientieren sich am 41 Kärntner Straßengesetz Da es sich es um eine zeitlich beschränkte Eigentumsbeschränkung handelt, ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht notwendig eine Entschädigungsregelung vorzusehen. Die Regelung betreffend die Verwirklichung von rechtskräftig bestehenden Baubewilligungen orientiert sich an 23 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, wobei berücksichtigt wird, dass in der Verordnung auch nur eine Zustimmungspflicht vorgesehen werden kann. Die Zweijahresfrist orientiert sich am 21 der Kärntner Bauordnung Abs. 8 verweist auf die Möglichkeit des 23, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands anzuordnen, wenn Gebäude oder bauliche Anlagen entgegen Abs. 1 errichtet werden (vgl. dazu 41 Abs. 6 Kärntner Straßengesetz 1991). 4. Zu den Z 5 bis 7 (betreffend 6 Abs. 1 lit. g, h und j): Die dem Bewilligungsansuchen anzuschließenden Unterlagen werden insoweit ergänzt, als es zur Prüfung des Vorliegens der Möglichkeit zur Erdverkabelung und der Zusammenlegung bestehender und geplanter Leitungsanlagen erforderlich ist. Grundsatzgesetzliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen, denn 6 StWGG enthält nur eine beispielsweise Aufzählung der beizubringenden Unterlagen. Die Ergänzung der lit. g und h soll es ermöglichen, zu prüfen, ob eine Zusammenlegung mit geplanten oder bewilligten Leitungsanlagen möglich ist. Durch die neu eingeführte lit. j soll es im Bewilligungsverfahren erleichtert werden, die Voraussetzungen für eine Erdverkabelung zu prüfen, insbesondere in sensiblen Bereichen (vgl. die Erläuterungen zu Z 10).

6 Zu Z 8 (betreffend 7 Abs. 1): Durch diese Bestimmung wird zunächst der dritte Satz des 7 Abs. 1 übersichtlicher gegliedert. Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen entsprechen im Wesentlichen den grundsatzgesetzlichen Vorgaben des 7 Abs. 1 StWGG zweiter Satz. Mit der Z 1 wird lediglich ivm 7a die Abstimmung mit vorhandenen bzw. bewilligten Leitungsanlagen im Sinne der grundsatzgesetzlichen Vorgaben konkretisiert (vgl. die Erläuterungen zu 7a). In der Z 2 lit. a wird der altertümliche Begriff Landeskultur durch den Begriff Landwirtschaft ersetzt. In der Z 2 lit. d wurde der grundsatzgesetzliche Begriff Naturschutz durch den Begriff Natur- und Landschaftsschutz ersetzt. Dies zum einen, weil im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 beide Materien in einem geregelt sind und andererseits, weil sich Restriktionen für den Leitungsbau weniger aus Naturschutzgebiets- als aus Landschaftschutzgebietsverordnungen ergeben. Hinzuweisen ist auch auf das zum Versteinerungszeitpunkt maßgebliche Elektrizitätswegegesetz, BGBl. Nr. 348/1922, dessen 9 vorsah, dass die Starkstromanlagen hervorragende Naturschönheiten in ihrer Eigenart und Wirkung nicht erheblich beeinträchtigen dürfen. Dies ist eher ein landschaftsschutz- als ein naturschutzrechtlicher Ansatz. In der Z 2 lit. e findet neben dem Denkmalschutz auch der Ortsbildschutz Berücksichtigung. Dies zum einen, weil bereits im Elektrizitätswegegesetz aus 1922 ( 9) der Ortsbildschutz zu berücksichtigen war und zum anderen, weil die Regelung der Ortsbildgestaltung zum Bereich des Baurechts gehört und daher Landessache ist (VfSlg. 7759/1976) und, wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde, der Landesgesetzgeber auch befugt ist, Leitungsanlagen unter dem Gesichtspunkt des Baurechts (ausgenommen den Gesundheitsschutz) zu regeln. In der Z 2 lit. k wird der grundsatzgesetzliche Begriff Dienstnehmerschutz durch den Begriff Arbeitnehmerschutz ersetzt. Der Begriff Dienstnehmerschutz wird aktuell nur mehr im Landarbeitsrecht verwendet. Es wird davon ausgegangen, dass der Grundsatzgesetzgeber diese Pflicht zur Abstimmung nicht nur auf land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer beschränkt wissen wollte.

7 Zu Z 9 (betreffend 7 Abs. 1a): Nach dem Vorbild des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 und anderer Ausführungsbestimmungen zum Starkstromwegegesetz (insbesondere zb. 7 Abs. 2 Vorarlberger und 7 Abs. 1 Tiroler Starkstromwegegesetz; 7 Abs. 3 Oö Starkstromwegegesetz 1970 sieht eine Parteistellung der Umweltanwaltschaft vor) wird eine Parteistellung der betroffenen Grundeigentümer vorgesehen. Dies entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Starkstromwegegesetzen des Bundes und der Länder. Der Verwaltungsgerichtshof billigt diesen Parteien mangels Parteistellung im Verfahren nach dem Elektrotechnikgesetz auch das Recht zu, im Bewilligungsverfahren nach den Starkstromwegegesetzen eine Gesundheitsgefährdung durch Leitungsanlagen geltend zu machen. Zusätzlich ist die Parteistellung auch denen einzuräumen, die vom Schutzbereich einer Leitungsanlage betroffen sind, denn sie sind in ihren Rechten betreffend ihr Eigentum betroffen. 7. Zu Z 10 (betreffend 7a bis 7c): Im Rahmen der grundsatzgesetzlichen Vorgaben sollen auf der Grundlage des Fachplanungsrechtes des Landes für landesinterne Leitungsanlagen die Abstimmung von Leitungsanlagen und die Vermeidung von Nutzungskonflikten, beides ureigene Aufgaben des Planungsrechtes geregelt werden. Betont werden soll auch die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes. 7a Abstimmung mit Leitungsanlagen: Gemäß 7 Abs. 1 zweiter Satz 1. Fall StWGG hat die Landesgesetzgebung die Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten Energieversorgungseinrichtungen vorzusehen. Da Leitungsanlagen zweifellos solche Energieversorgungseinrichtungen sind, soll im Zuge des starkstromwegerechtlichen Verfahrens die Möglichkeit geprüft werden, ob es nicht möglich ist, anstatt parallele Leitungsanlagen zu errichten, bestehende Leitungsanlagen gemeinsam zu nutzen. Die Anregung zu einer solchen Regelung wurde u.a. auch dem Landes-Raumordnungsprogramm des deutschen Bundeslandes Niedersachsen 2008 entnommen. Im Abschnitt 4.2 Energie wird dort in der RZ 07 folgendes ausgeführt: Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen.

8 - 8 - In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass zur Vermeidung bzw. Minimierung von Konflikten mit anderen Raumnutzungen, vorrangig die vorhandenen Trassen für den Ausbau und die Ergänzung des Verbundnetzes zu nutzen und Leitungen in einer Trasse zu bündeln sind (Bündelungsgebot). Sofern Gründe des Schutzes des Siedlungsstruktur oder von Natur und Landschaft dies erfordern, schließt das Bündelungsgebot eine Neutrassierung nicht aus. Eine solche Bündelung ist freilich nur dort machbar wo sie technisch umsetzbar ist und wo dadurch keine neuen Nutzungskonflikte im Sinne des 7b auftreten. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die technisch bedingten Mindestabstände eingehalten und Vorbelastungen nicht überschritten werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass der Regelungszweck des 7b durch die Bündelung von Leitungsanlagen unterlaufen wird. 7b Abstimmung im Rahmen der Raumplanung Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an folgenden Bestimmungen: a) 54a Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, betreffend die Erdverkabelung b) Gemäß 7 Abs. 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1989 können die durch die geplante Leitungsanlage berührten Grundeigentümer Abänderungen und Ergänzungen verlangen, wenn dadurch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. c) Gemäß 7 Abs. 2 letzter Satz (Vorarlberger) Gesetz über die Errichtung und den Betrieb elektrischer Leitungsanlagen hat in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung durch Vorschreibung von Änderungen oder Ergänzungen der geplanten Leitungsanlage oder von sonstigen Auflagen die Abstimmung mit den durch die Leitungsanlage berührten privaten Interessen zu erfolgen, sofern dadurch die Beeinträchtigung von Grundstücken verringert und das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird. Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs betrifft die Errichtung und Änderung von Leitungsanlagen im Hochspannungsbereich (bis einschließlich 110 kv). Für die Errichtung und Anordnung von Leitungsanlagen im Bereich der Mittelspannung (über

9 - 9-1 kv bis einschließlich 36 kv) wird ein sensibler Bereich nicht definiert. Für den Bereich der Niederspannung (bis einschließlich 1 kv) gilt dieses Gesetz nicht ( 3 Abs. 1). Zur Definition der Netzebenen vgl. 63 ElWOG Die Errichtung ist die Herstellung einer vollständigen Leitungsanlage, die bei Freileitungen aus der Gesamtheit aller freigespannten Leiter, ihrer Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehörteilen und Armaturen, die der oberirdischen Fortleitung von elektrischer Energie dienen (Neubauer/Onz/Mendel, StWG, RZ 6 zu 3). Die Benützung einer neuen Trasse ist nicht notwendiges Tatbestandsmerkmal der Errichtung, da eine neue Leitungsanlage durchaus auch auf einer bestehenden Trasse errichtet werden kann. Sind nur Teile einer elektrischen Leitungsanlage Projektgegenstand, handelt es sich nicht um eine Errichtung, sondern um eine Änderung oder Erweiterung. Im Begutachtungsverfahren war eine verpflichtende Erdverkabelung für Leitungsanlagen bis 110 kv (mit Ausnahmen) sowie in sensiblen Gebieten (200/400 m Abstand vom Bauland bzw. bewohnten Gebäuden) für Leitungsanlagen über 110 kv vorgesehen. Nunmehr ist vorgesehen, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Erdverkabelung zu prüfen ist. Anzustreben ist die Erdverkabelung in sensiblen Bereichen, das sind grundsätzlich geschlossene Siedlungsbereiche (vgl. 5 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) sowie bestimmte Abstände zu bewohnten Gebäuden und zu bestimmten öffentlichen Gebäuden, in denen sich schutzbedürftige Personen regelmäßig aufhalten. Die Abstände ergeben sich unter Zugrundelegung des Vorsorgewertes von einem Mikrotesla. 7 c Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Verstärkt betont werden soll auch die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes. Dies unbeschadet der Tatsache, dass die Bewilligung einer Leitungsanlage auch eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich machen kann. 8. Zu den Z 11 und 12 (betreffend 12 Abs. 1 lit. e und 14a):

10 Gemäß 9 Abs. 1 Starkstromwegegrundsatzgesetz (StWGG) hat die Landesgesetzgebung die bescheismäßige Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken vorzusehen. 9 Abs. 2 StWGG zählt Leitungsrechte auf. Es wird davon ausgegangen, dass diese Aufzählung nicht taxativ ist. Gemäß 9 Abs. 3 StWGG ist dabei nach dem Schonungsprinzip vorzugehen. Mit 12 Abs. 1 lit. e wird der Katalog der Leitungsrechte um das Recht auf Freihaltung eines Schutzbereiches von elektrischen Leitungsanlagen vor Wohnnutzung erweitert. Damit wird einer Anregung des Rechnungshofes im Begutachtungsverfahren sowie dem Grundtenor der Einwendungen im Begutachtungsverfahren Rechnung getragen, dass die Gemeinden durch ihre Widmungspraxis im Leitungsbau behindern. Unzulässig sind die Errichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung von öffentlichen Gebäuden, in denen sich regelmäßig schutzbedürftige Personen aufhalten im Schutzbereich der Leitungsanlage. Die Änderung von bestehenden Wohngebäuden sowie sonstiger baulicher Anlagen bedarf einer Zustimmung der Landesregierung, die ihre Zustimmung an Bedingungen und Auflagen knüpfen kann, damit keine mit der Leitungsanlage nicht vereinbare Nutzungen aufgenommen werden können. Der Schutzbereich der Leitungsanlagen wird im Einklang mit 9 Abs. 3 StWGG so gewählt, dass die Grundstücke und die Rechte Dritter auf Wohnnutzung tunlichst geschont werden, nämlich es wird ein Abstand festgesetzt, der die Wohnnutzung aus gesundheitlichen Gründen ausschließen würde. Im Übrigen wird dem Schonungsgrundsatz so Rechnung getragen, dass die Änderung an bestehenden Wohngebäuden sowie die Errichtung und Änderung von sonstigen Gebäuden und baulichen Anlagen der Zustimmung der Landesregierung bedarf, die ihrerseits an den Grundsatz des 14 Abs. 1 K-EG gebunden ist. Da für Freileitungen und Erdkabelleitungen aus technischen Gründen unterschiedliche Schutzbereiche notwendig sind, ergibt sich als Nebeneffekt ein Anreiz zur Errichtung von Erdkabelleitungen insbesondere in verbauten Gebieten. Die Schutzbereiche für Freileitungen und Erdkabelleitungen werden einerseits unter Berücksichtigung der gesundheitlich bedingten Mindestabstände und andererseits nach Maßgabe der technischen Erfordernisse festgelegt.

11 Für bereits bewilligte aber noch nicht errichtete Gebäude und bauliche Anlagen vgl. die Übergangsbestimmung des Art. II. 9. Zu den Z 10 bis 12 (betreffend 24a Abs. 1 und 2): Mit dieser Bestimmung werden die Verweisungen des Gesetzes auf Bundes- und Landesgesetze aktualisiert bzw. ergänzt. 10. Zu Art. II: Für bestehende Baubewilligungen im Schutzbereich von Leitungsanlagen wird analog zu 4a Abs. 7 vorgesehen, dass Wohngebäude nicht errichtet werden dürfen, wenn seit der Erteilung der Baubewilligung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. 21 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996). Nach dieser Zweijahresfrist bedarf auch die Errichtung anderer Gebäude und baulicher Anlagen im Schutzbereich einer Zustimmung der Landesregierung. III. Unionsrechtliche Erläuterungen: Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf wird Unionrecht nicht berührt, insbesondere auch nicht die Richtlinie 2005/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Gewährleitung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen, da maßgebliches Genehmigungskriterium für die Errichtung, Änderung und Erneuerung von elektrischen Leitungsanlagen bleibt, dass die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widerspricht. IV. Finanzielle Erläuterungen: Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sind Mehraufwendungen weder für den Bund noch für die Gemeinden zu erwarten. Für das Land könnte jedoch ein erhöhter Vollzugsaufwand in den Bewilligungsverfahren für elektrische Leitungsanlagen eintreten, weil zusätzlich auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung (bzw. das Vorliegen der Ausnahmen hievon) sowie die Möglichkeit der Zusammenlegung von Leitungsanlagen zu prüfen ist. Ein weiterer Mehraufwand ist durch die Möglichkeit der Erlassung von Trassenverordnungen gemäß 4a für geplante Leitungsanlagen zu erwarten. Jedenfalls

12 einen Mehraufwand für den Vollzug des K-EG bedeutet die elektrizitätsrechtliche Zustimmungspflicht für Änderungen von bestehenden Wohngebäuden im Schutzbereich von Leitungsanlagen sowie die Zustimmungspflicht für die Neuerrichtung und Änderung von sonstigen Gebäuden und baulichen Anlagen im Schutzbereich von Leitungsanlagen.

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