Leben gestalten. Informationen zum Thema Nachlass und Testament. Evangelische Gesellschaft Büchsenstraße 34/ Stuttgart Tel

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1 Leben gestalten Foto: Rainer Fieselmann Informationen zum Thema Nachlass und Testament Evangelische Gesellschaft Büchsenstraße 34/ Stuttgart Tel

2 Inhaltsverzeichnis Liebe Leserin, lieber Leser, Was erwartet Sie in diesem Heft? Zunächst einmal wichtige und interessante Informationen zum Thema Erbschaft und Vermächtnis. Einführung 5 Erbfolge 6 Wer erbt wieviel 8 Die gesetzliche Erbfolge ändern 10 Das Testament abfassen 11 Häufige Regelungen in Testamenten 15 Das Testament sicher aufbewahren 18 Erbschaftssteuer 19 Beispiele für Testamente Schritte zum eigenen Testament 24 Ansprechpartner 29 Kopiervorlagen 30 Doch vielleicht geht es Ihnen beim Lesen wie mir: Plötzlich wandern die Gedanken in die eigene Vergangenheit. Man kommt ins Nachdenken. Wie in einer Landschaft erscheinen Höhen und Tiefen, Krisen und Verletzungen, aber auch Feste und Feiern, Geburtstage und Erfolge. Erinnerungen tauchen auf: An die Jugendzeit und das Elternhaus, an die Schule und die ersten Berufsjahre, an Eltern und Geschwister, Schulfreunde und Lehrer, Arbeitskollegen, den Mann, die Frau, die Kinder Die Zeit vergeht. Für manche ist sie längst vergangen. Und auch für mich selbst wird sie vergehen. Wir führen unser Leben wie ein Bauer, der mit dem Pflug über das Land geht. Es gibt immer nur eine Richtung: Nach vorne! Wir arbeiten und engagieren uns. Wir legen unsere Mühe und unseren Stolz, unsere Kraft und unsere Energie, unser Talent und unsere Phantasie in den Lebensacker und hoffen, dass daraus etwas wächst, was unserem Leben Sinn und Halt verleiht. Dann und wann halten wir inne und schauen zurück. Die Früchte werden erkennbar. Wer zurückschaut, fragt: Was bleibt? Was gebe ich weiter? Wem vertraue ich an, was ich aufgebaut und geschaffen habe? Bei wem ist es in guten Händen und wirkt in meinem Sinn weiter? Sie werden beim Lesen sich selbst begegnen. Ich wünsche Ihnen, dass Sie wie der Bauer im biblischen Gleichnis sagen können: Es ist hundertfältige Frucht gewachsen! Es war und ist Segen auf meinem Leben! Sollten Sie ein Gespräch wünschen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung gerne auch für die Fragen, die Sie haben! Ich grüße Sie freundlich aus dem Haus der Diakonie. Pfarrer Heinz Gerstlauer Vorsitzender des Vorstands Wichtiger Hinweis Alle rechtlichen Hinweise in dieser Broschüre wurden sorgfältig recherchiert. Zwischenzeitliche Änderungen durch Gesetze oder Verordnungen können nicht ausgeschlossen werden. Diese Broschüre kann und soll eine Beratung bei einem Fachmann nicht ersetzen. Wir empfehlen dringend, bei Unklarheiten, geplanten größeren Zuwendungen, Vermächtnissen oder Erbschaften einen Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. 2 3

3 Nimm Dir jeden Tag eine halbe Stunde Zeit zum Gebet, außer wenn Du viel zu tun hast, dann nimm dir eine Stunde Zeit! Foto: Horst Rudel (Franz von Sales) Ein Zeichen setzen Im Fernsehen gab es folgende Szene: Der Alb-Bauer auf dem Totenbett versammelt seine Familie und den Pfarrer um sich, spricht mit schwacher Stimme zu ihnen und verteilt sein Erbe. Der Hof geht an seine Frau und den ältesten Sohn, die Tochter erhält ein lebenslanges Wohnrecht und der jüngere Sohn bekommt einige Grundstücke. Dann, wenn alles geregelt ist, der Pfarrer den Segen gespendet hat, verstirbt der alte Bauer mit einem zufriedenen Lächeln auf dem Gesicht. Doch diese Filmszene hat mit dem richtigen Leben nicht viel zu tun. Die meisten von uns vertrauen nicht darauf, dass sie im entscheidenden Moment all ihre Lieben um sich versammeln können, sondern verfassen ein Testament oder bauen auf die gesetzliche Erbfolge. Wir wissen nicht, wann wir von dieser Welt abberufen werden. Ist es heute, oder ist es in 30 Jahren? Und so ändern die meisten Menschen, die ein Testament verfasst haben, dieses im Laufe der Jahre öfters wieder ab. Denn ein Testament ist kein Schlusspunkt im Leben, sondern vielmehr eine Zwischenbilanz, ein kurzes Innehalten: Rückschau auf das Erreichte, Ausblick auf das, was in den nächsten Jahren kommen mag. Wann immer Sie diese Broschüre in die Hand bekommen, ob Sie 40 oder 80 Jahre alt sind, es ist immer der richtige Zeitpunkt, sich über das eigene Testament Gedanken zu machen: Wen möchten Sie versorgt wissen? Was möchten Sie materiell und auch immateriell vermachen? Wem möchten Sie danken? Welche Erinnerung soll von Ihnen bleiben? Welches Pflänzchen möchten Sie gießen? Auf den nächsten Seiten erwarten Sie viele Informationen rund um das Thema Nachlass und Testament. Sie erfahren, wann und unter welchen Umständen ein Testament sinnvoll ist und wie es den strengen Formvorschriften genügt. Zuletzt leiten wir Sie, wenn Sie möchten, in 11 Schritten zum eigenen Testament. 4 5

4 Erbfolge Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu verfassen. Vielen Menschen genügt die so genannte gesetzliche Erbfolge, um ihren Nachlass zur Zufriedenheit zu regeln. Denn die gesetzliche Erbfolge regelt, dass niemand ohne Erben sterben kann. Sie unterscheidet dabei zwischen Ehegatten sowie Erben erster, zweiter und dritter Ordnung. Wie die Erbfolge konkret aussieht zeigt am besten die folgende Grafik. (Auf die gesetzlichen Regelungen für sogenannte Lebenspartnerschaften geht unsere Broschüre nicht ein) In der gesetzlichen Erbfolge werden neben dem Ehegatten ausschließlich Eltern und Kinder, jeweils mit deren Kindern und die Großeltern, bedacht. Das bedeutet aber, dass viele Menschen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind zum Beispiel: Stief- und Pflegekinder, auch wenn sie jahrzehntelang im gleichen Haushalt gelebt haben und Sie sie groß gezogen haben, Menschen, die Sie betreut oder gepflegt haben, Freunde und Bekannte, gemeinnützige Organisationen, die Ihnen viel bedeuten, nichteheliche Lebenspartner. Wenn kein Ehepartner und keine Erben erster, zweiter, dritter oder weiterer Ordnungen vorhanden sind, erbt der Staat automatisch den Nachlass. Ehegatte Enkel Erblasser Kinder Die Ehegatten erben immer. Allerdings müssen sie ihr Erbe mit den Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung teilen. Erben erster Ordnung sind Ihre Kinder. Adoptivkinder und uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie erben auf jeden Fall, gemeinsam mit dem Ehegatten. An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder (=Enkel). 1/4 Erbe Euro Ehefrau Erblasser vererbt Euro 1/2 Erbe Euro 1/4 Erbe Euro Beispiel I Ein Mann hinterlässt seiner Frau und zwei Kindern Euro. Das Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft. Die gesetzliche Erbfolge legt fest, dass die Frau insgesamt die Hälfte des Nachlasses, also Euro, erhält. Die beiden Kinder teilen sich den Rest. Nichten und Neffen Cousinen, Cousins Geschwister Onkel, Tanten Eltern Großeltern Erben weiterer Ordnung Erben zweiter Ordnung Falls Sie keine Erben erster Ordnung haben (also Kinder oder Enkel), erben Ihre Eltern. Falls diese verstorben sind, erben Ihre Geschwister. Sollten auch diese verstorben sein, erben Ihre Nichten und Neffen. Die Erben dritter Ordnung erben dann, wenn es auch keine Erben zweiter Ordnung mehr gibt. Zuerst erben dann Ihre Großeltern, falls diese verstorben sind, Ihre Onkel und Tanten, zuletzt Ihre Cousins und Cousinen. Die Erben vierter und folgender Ordnung erben dann, wenn es auch keine Erben dritter Ordnung mehr gibt. In der Praxis treten so verzweigte Familienverhältnisse fast nicht auf. Kind 1 1/4 Erbe Euro Ehefrau Erblasser vererbt Euro Kind 2 1/2 Erbe Euro 1/4 Erbe Euro Beispiel II Im gleichen Beispiel wie vorher vermacht der Erblasser Euro. Nun ist aber von seinen zwei Kindern nur noch eines an Leben. Das verstorbene Kind hat selbst drei Kinder (= Enkelkinder). Am Erbteil der Ehegattin und des noch lebenden Kindes ändert sich nichts. Die drei Enkelkinder treten aber an die Stelle des verstorbenen Kindes und teilen sich die andere Hälfte, erhalten also je ein Zwölftel des Erbes (drei mal Euro). Staat Der Staat erbt dann, wenn es keinerlei Erben mehr gibt. Dieser Fall tritt verhältnismäßig häufig auf. Wer den Staat von der Erbfolge ausschließen will, muss ein Testament verfassen. Kind 1 1/12 Erbe Euro Kind 2 verstorben 1/12 Erbe Euro 1/12 Erbe Euro Wichtig: Die Bezeichnungen Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen etc. im Schaubild beziehen sich immer auf die Verwandtschaft zum Erblasser! Enkel 1 Enkel 2 Enkel 3 6 7

5 Mein sind die Jahre nicht, die mir die Zeit genommen, Mein sind die Jahre nicht, die etwa kommen mögen; Der Augenblick ist mein und nehm' ich den in Acht, So ist der mein, der Jahr und Ewigkeit gemacht. Anteil am Erbe für die Erben der jeweiligen Ordnung Erbe des Erblassers Anteil am Erbe für den Ehegatten (bei Zugewinngemeinschaft) (Andreas Gryphius) Erben erster Ordnung Die Hälfte (50%) Alles (100%) sofern der Ehegatte verstorben ist Die Hälfte (50%) Wer erbt wie viel? Sonderregeln für Ehegatten Nicht jeder Erbe erbt gleich viel. Auch hier macht das Gesetz klare Vorschriften. Insbesondere Ehegatten werden vom Gesetzgeber speziell behandelt. Die meisten Ehen sind im gesetzlichen Güterstand geschlossen worden, der so genannten Zugewinngemeinschaft. Für diesen Fall sieht der Anteil am Erbe für den überlebenden Ehegatten und seine Miterben erster bis dritter Ordnung wie auf der nächsten Seite dargestellt aus. Erben zweiter Ordnung Erben dritter Ordnung Erben weiterer Ordnungen Ein Viertel (25%) Alles (100%) Sofern weder Ehegatte noch Erben erster Ordnung vorhanden sind Ein Viertel (25%) Alles (100%) Sofern weder Ehegatte noch Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind Nichts (0%) Alles (100%) Sofern weder Ehegatte noch Erben einer früheren Ordnung vorhanden sind Drei Viertel (75%) Drei Viertel (75%) plus Anteil verstorbener Erben dritter Ordnung Alles (100%) Gütergemeinschaft Sofern die Ehegatten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, gelten wieder andere Regelungen. In der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte Staat Alles (100%) Wenn es keine Erben gibt neben Erben erster Ordnung ein Viertel (25%), neben Erben zweiter Ordnung die Hälfte (50%), neben Großeltern die Hälfte (50%) plus dem Anteil bereits verstorbener Erben dritter Ordnung, neben Erben vierter Ordnung den gesamten Nachlass (100%). Gütertrennung Im Ehestand der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben Erben erster Ordnung die Hälfte (50%) bei einem Kind, ein Drittel (33,3%) bei zwei Kindern, ein Viertel (25%) bei drei oder mehr Kindern, neben Erben zweiter Ordnung die Hälfte (50%), neben Erben dritter Ordnung die Hälfte (50%) plus dem Anteil bereits verstorbener Erben dritter Ordnung, neben Erben vierter Ordnung den gesamten Nachlass (100%). Die Erben der jeweiligen Ordnung müssen sich ihren Erbanteil untereinander aufteilen, also zum Beispiel halbieren oder dritteln. Wenn ein Erbe verstorben ist, treten seine Kinder (die in der gleichen Erb-Ordnung stehen) an seine Stelle, also zum Beispiel erben die Enkel (1. Ordnung), wenn ein Kind (ebenfalls 1. Ordnung) des Erblassers bereits verstorben ist. 8 9

6 Die gesetzliche Erbfolge ändern Fördert euch gegenseitig, jeder mit der Gabe, die Gott ihm geschenkt hat. (1. Petrus 4,10) Wenn Sie nun feststellen, dass die Regeln der gesetzlichen Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, sollten Sie ein Testament verfassen. Damit haben Sie die Möglichkeit, genau festzulegen, welche Menschen Sie in welcher Form bedenken möchten. Der Gesetzgeber hat allerdings eine kleine Schranke eingebaut, die verhindert, dass man den gesetzlichen Erben alles wegnimmt: den so genannten Pflichtteil. Das Testament abfassen Pflichtteil Der Pflichtteil regelt, dass Ihre gesetzlichen Erben immer mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs haben. Pflichtteilsberechtigt sind aber nicht alle gesetzlichen Erben, sondern lediglich Eltern Ehegatten Kinder, Enkel, Urenkel Nur bei ganz schwerem Verschulden dieser Personen kann ihnen im Testament der Pflichtteil entzogen werden. Nicht pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel die eigenen Geschwister. Formvorschriften handschriftliches Testament Ihr Testament ist eine der wichtigsten Urkunden, die Sie in Ihrem Leben verfassen. Niemand ist bei seiner eigenen Testamentseröffnung dabei und kann erklären, was er wie gemeint hat. Und so ist es wichtig, dass einige Formvorschriften eingehalten werden. Grundsätzlich kann jeder ein Testament abfassen, der volljährig und nicht aufgrund von Geistesschwäche oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit dazu außerstande ist. Beginnen wir beim handschriftlichen Testament, welches oft auch als privatschriftliches Testament bezeichnet wird. Dieses können Sie jederzeit und an jedem Ort schreiben. Gesetzliches Erbe: 1/2 Erbe = Euro Gesetzliches Erbe: 1/4 Erbe = Euro Pflichtteil: 1/2 des gesetzlichen Erbes = Euro + Gesamterbe: = Euro Ehefrau Erblasser vererbt Euro vom Anteil der Kinder: Euro Gesetzliches Erbe: 1/4 Erbe = Euro Kind 1 Kind 2 Pflichtteil: 1/2 des gesetzlichen Erbes = Euro Beispiel Ein Mann hinterlässt seiner Frau und zwei Kindern Euro. Das Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft. Die gesetzliche Erbfolge legt fest, dass die Frau insgesamt die Hälfte des Nachlasses, also Euro, erhält. Die beiden Kinder würden sich den Rest teilen und damit jeweils Euro erhalten. Der Mann möchte aber seinen Kindern möglichst wenig zukommen lassen, seiner Frau dagegen möglichst viel. Der Pflichtteil der Kinder beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, macht also Euro aus. Damit kann die Frau Euro erben. von Anfang bis Ende eigenhändig am besten mit Vor- und Nachnamen unterschreiben Dieses Testament muss vom ersten bis letzten Buchstaben handschriftlich verfasst sein. Sie dürfen also keine Schreibmaschine und keinen Computer verwenden. Es darf auch kein Dritter für Sie das Testament schreiben. Bei Ehegatten genügt es, wenn einer der beiden das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig schreibt. Wer, gleich aus welchen Gründen, nicht schreiben kann, ist auf die Dienste eines Notars angewiesen. Dies gilt auch für Menschen, die nicht sehen können. Ihr Testament muss außerdem von Ihnen unterschrieben werden. Am besten ist es, wenn Sie dabei den Vorund Nachnamen schreiben, damit Verwechslungen ausgeschlossen sind. Wenn Sie nachträglich am Testament noch Text ergänzen, müssen Sie darunter nochmals unterschreiben. Ehegatten müssen beim gemeinsamen Testament gemeinsam unterschreiben. Derjenige, der das Testament nicht geschrieben hat, sollte angeben, wann und wo er seine Unterschrift beigefügt hat. der Anspruch auf den Pflichtteil muss erfüllt werden können Sie müssen also darauf achten, dass Sie Ihren Nachlass nur so verteilen, dass der Anspruch auf das Pflichtteil noch erfüllt werden kann. Wenn Sie zum Beispiel Ihr gesamtes Erbe in Form von Vermächtnissen auf einzelne Organisationen verteilen und dabei den Pflichtteil für Ihre gesetzlichen Erben nicht beachten, so werden die Vermächtnisse so herabgesetzt, dass der Pflichtteil übrigbleibt. Datum und Ort durchnummerieren Sinnvoll ist außerdem, wenn Sie Datum und Ort der Niederschrift angeben. Insbesondere wenn Sie mehr als ein Testament verfassen, lässt sich dadurch das jüngste und damit gültige Testament herausfinden. Wenn Ihr Testament mehrere Seite und Blätter umfasst, sollten Sie die Seiten sinnvollerweise durchnummerieren. Wichtig: Ihre Angehörigen erhalten den Pflichtteil nicht automatisch, sondern sie müssen ihn gegenüber den Erben geltend machen

7 notarielle Beratung Niederschrift des Notars Gebühren Allerdings bergen auch einfache Testamente schon manchen Fallstrick, so dass eine notarielle Beratung häufig sinnvoll ist, damit Ihr Nachlass wunschgemäß seinen Empfänger findet. Denn durch missverständliche Formulierungen sind schon häufig Erben in Streit geraten. Und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird das Erbrecht mit sage und schreibe 464 Paragrafen geregelt. Beim notariellen Testament ist die Sache für Sie leichter. Die Beratung und Niederschrift des Notars bietet die Gewähr, dass Ihr letzter Wille unmissverständlich und klar formuliert wird, so dass Ihre Vorstellungen genau umgesetzt werden können, besondere letzte Verfügungen getroffen werden, die Ihren besonderen persönlichen Verhältnissen entsprechen, z.b. bei Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieben, möglichst wenig Erbschaftssteuer bezahlt werden muss, das Testament bis zu Ihrem Tod sicher in Baden-Württemberg beim (staatlichen) frei zu wählenden Notariat, sonst bei einem frei zu wählenden Amtsgericht aufbewahrt wird, das Testament nach Ihrem Tod umgehend dem zuständigen Nachlassgericht zugeht. Für diese Leistungen müssen Sie natürlich etwas bezahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem aktuellen Wert der zu vererbenden Summe. Als Alleinstehender können Sie mit folgenden Gebühren rechnen (zzgl. MwSt.): Zu vererbendes Vermögen Euro Euro Euro Euro Euro Euro Gebühren 72 Euro 132 Euro 207 Euro 357 Euro 507 Euro 807 Euro den Erben Kosten ersparen Gerichtsgebühren Mit dieser Gebühr ersparen Sie Ihren Erben aber auch Kosten! Warum? Das notarielle Testament macht den Erbschein entbehrlich. Häufig benötigen die Erben einen Erbschein, um zum Beispiel auf Bankkonten zugreifen zu können. Und wenn ein Grundstück vererbt werden soll, kann über den Notar gleich die Erbfolge im Grundbuch eingetragen werden. Der Erbschein würde ansonsten mehr kosten als die Notarsgebühren ausmachen. Der Gang zum Notar spart Ihren Erben also bares Geld. Zusätzliche Gebühren entstehen allerdings noch: für die Verwahrung des Testaments werden Gebühren in Höhe eines Viertels der einfachen Notarsgebühren erhoben, für die Eröffnung des Testaments die Hälfte. Erbvertrag Anstelle eines gemeinsamen Testaments können Ehegatten auch einen sogenannten Erbvertrag nur von einem Notar beurkunden lassen. Für seinen Inhalt gilt dasselbe wie für ein Testament. Auch Andere, z. B. Geschwister, können anstelle eines Testaments einen solchen Erbvertrag errichten. Foto: Horst Rudel 12 13

8 Testament aufheben oder ändern Häufige Regelungen in Testamenten Zusatz zum Testament Neufassung direkt mit dem Notar durchführen erneute Gebühren das zuletzt errichtete Testament gilt Wer ein Testament abfasst, lebt in der Regel noch viele Jahre glücklich und zufrieden. Das bedeutet aber auch, dass sich die Vermögensverhältnisse oder die Familienzusammensetzung stark verändern können. Ein vor 10 Jahren geschriebenes Testament mag heute überhaupt nicht mehr passen. Gründe, um ein Testament zu ändern, sind zum Beispiel: Geburt von Kindern und Enkeln, Tod von Familienangehörigen oder Menschen, die Sie in Ihrem Testament bedacht haben, Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse, z.b. durch Anschaffungen, Hausbau, eigene Erbschaft etc., Absicherung der Pflege des überlebenden Ehegatten, Aufnahme neuer Personen oder Organisationen in Ihr Testament als Erbe oder Empfänger eines Vermächtnisses. Ihr handschriftliches Testament können Sie jederzeit ändern. Entweder machen Sie einen Zusatz zum Testament (Datum und Unterschrift nicht vergessen!), oder Sie vernichten das alte Testament und schreiben ein völlig neues. Haben Sie ein notarielles Testament verfasst, so könnten Sie dieses beim Notariat (BaWü) bzw. anderswo beim Amtsgericht abholen. Sobald das Notariat /Amtsgericht Ihnen das Testament ausgehändigt hat, wird es ungültig und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Damit es keine Lücke gibt, sollten Sie daher lieber direkt zum Notar gehen und die entsprechende Neufassung des Testaments mit ihm zusammen durchführen. Dann ersetzt das neue Testament lückenlos das alte Testament. Über den Notar landet dieses automatisch beim Notariat/Amtsgericht. Allerdings fallen für das neue Testament wieder Gebühren an. Entscheidend ist, dass Sie immer vermerken, wann Sie das Testament verfasst haben und Ihre alten Testamente sicher vernichten. Wenn zwei Testamente vorliegen, welche sich widersprechen, so gilt alleine das zuletzt errichtete. Das erste Testament ist praktisch durch das zweite Testament widerrufen worden. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie ein notarielles Testament hinterlegt haben und ein späteres Testament handschriftlich verfassen. Das spätere handschriftliche Testament ist das gültige. Aber: Stellen Sie sicher, dass es auch gefunden und befolgt wird! Erben bedeutet, dass der gesamte Nachlass eines Menschen auf seine Erben übergeht. Wie das im Detail aussehen kann oder muss, zeigen die folgenden Punkte: Benennung eines Erben Der wichtigste Punkt in einem Testament ist die Einsetzung eines oder mehrerer Erben. Sie können entweder eine einzelne Person als Erben einsetzen, oder aber mehrere Personen zu bestimmten Teilen benennen. Wichtig ist, dass man als Erbe den gesamten Nachlass erbt. Zum Nachlass gehören alle Besitztümer, aber auch alle Schulden. Die Vermächtnisse muß der Erbe dann erfüllen. Sofern von Ihnen nichts anderes bestimmt wird muss Ihr Erbe auch für alle im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehenden Kosten aufkommen (Kosten für die Beisetzung, Anzeigen, Erbschein etc.). Vor- und Nacherbe Sie können auch eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anordnen. Dies bedeutet, dass zuerst einmal die benannten Erben (sogenannte Vorerben) Ihren Nachlass erhalten. Wenn eine von Ihnen zu benennende Bedingung eintritt, müssen diese Erben den Nachlass an den oder die Letztempfänger weitergeben. Diese Möglichkeit wird zum Beispiel genutzt, wenn das Erbe eines Kindes nicht auf das Schwiegerkind sondern nur auf die Enkel übergehen soll. Wenn Sie eine Regelung zur Nacherbschaft treffen möchten ist der Gang zum Notar sehr empfehlenswert, damit das Testament unanfechtbar ist und die Rechte des Nacherben geschützt sind. Ehegatten Ehegatten verfassen Ihr Testament häufig in der Form, dass der überlebende Gatte Alleinerbe des Verstorbenen sein soll und die Kinder dann das Erbe erst nach seinem Tode erhalten sollen als so genannte Schlusserben. Dies ist das so genannte Berliner Testament. Im Gegensatz zum vorher erwähnten Vorerben kann der überlebende Ehegatte in der Regel völlig frei mit dem Vermögen umgehen und die Kinder haben erst einen Erbanspruch gegenüber dem zuletzt verstorbenen Ehegatten, nicht aber gegenüber dem zuerst Verstorbenen. Zweckmässig ist oft, zu bestimmen, dass der überlebende Ehegatte das Testament nach dem Tod des Zuerstgestorbenen abändern oder ein neues Testament errichten darf, denn die Verhältnisse können sich bis dahin ganz anders als erwartet entwickelt haben. Sie können allerdings damit nicht ausschließen, dass Ihre Kinder trotzdem den Pflichtteil, also ihren halben gesetzlichen Erbteil, einfordern. Um Ihren überlebenden Ehegatten bestmöglich abzusichern, sollten Sie sich beim Notar beraten lassen. Möglicherweise kann durch einen Vermögensübertrag zu Lebzeiten 14 15

9 Foto: Rainer Fieselmann Vermächtnis Sehr häufig werden in einem Testament Vermächtnisse ausgesetzt. Zum Beispiel werden einzelne Gegenstände oder eine bestimmte Summe an ausgewählte Personen oder Organisationen vermacht. Diese Empfänger des Nachlasses haben dann einen Anspruch gegenüber dem Erben auf Herausgabe des Vermachten. Ersatzerbe (Schenkung) bereits eine Absicherung erreicht werden, die Kinder können auch durch einen Vertrag mit den Eltern vor dem Notar darauf verzichten, beim Tod des zuerstversterbenden Elternteils den Pflichtteil zu fordern. Das gilt in der Regel dann auch für die Eltern. Wenn die von Ihnen als Erbe vorgesehene Person vielleicht schon älter oder gesundheitlich angeschlagen ist, könnten Sie zur Sicherheit einen Ersatzerben einsetzen. Dieser Ersatzerbe tritt dann den Nachlass an, falls Ihr Wunsch -Erbe zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung bereits verstorben sein sollte oder die Erbschaft ausschlägt. Sonstige Regelungen Auch Regelungen zur Grabpflege, ein bestimmter Testamentsvollstrecker, eine Anordnung, wie das Vermögen unter den Erben zu verteilen ist, können beispielsweise in einem Testament getroffen werden. Enterben Das Testament ist nicht der Platz, um Rache zu üben. Vollständig enterbt werden können nur diejenigen Erben, welche keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben, also zum Beispiel Ihre Geschwister, Großeltern oder Tanten. Auch wenn das gesamte Vermögen an gemeinnützige Organisationen vererbt wurde, können die dadurch enterbten gesetzlichen Erben mit Pflichtteilsanspruch (Eltern, Kinder, Ehegatte) ihren Pflichtteil beanspruchen (außer er wurde ihnen rechtswirksam entzogen). Testamentsvollstrecker Sie können bestimmen, ob Sie einen Testamentsvollstrecker benennen möchten. Gerade bei größeren Nachlässen, komplizierten Testamenten oder wenn Sie Streit unter den Erben befürchten, ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Er sorgt dafür, dass Ihrem Willen voll und ganz entsprochen wird. Auch ein Erbe kann Testamentsvollstrecker sein

10 Glaube und Liebe ist das ganze Wesen eines christlichen Menschen. Der Glaube empfängt, die Liebe gibt. Der Glaube bringt den Menschen zu Gott, die Liebe bringt ihn zu den Menschen. Durch den Glauben lässt er sich wohl tun von Gott, durch die Liebe tut er wohl den Menschen. (Martin Luther) Erbschaftsteuer Steuern zahlen wir bis zuletzt. Und so müsse Ihre Erben auch auf das ererbte Gut Steuern zahlen. Allerdings gibt es zum Teil großzügige Freibeträge, so dass kleinere Vermögen praktisch steuerfrei vererbt werden können. Frei von jeder Steuer sind folgende Beträge, jeweils pro Person: Das Testament sicher aufbewahren Wenn Sie ein Testament schreiben, wird es vermutlich noch viele Jahre dauern, bis es wirklich benötigt wird. Damit es in dieser langen Zeit nicht verloren geht und im Fall Ihres Todes auch entdeckt wird, müssen Sie sich Gedanken zur Aufbewahrung machen. Ehegatten Kinder und Stiefkinder; Enkel, falls der Elternteil (also das Kind des Erblassers) verstorben ist für jede andere Person der Steuerklasse I für jede andere Person der Steuerklasse II Personen der Steuerklasse III Wer mehr als die genannten Beträge erbt, wird steuerpflichtig. Es gibt drei Steuerklassen: Euro Euro Euro Euro Euro sicherstellen, dass das Testament aufgefunden wird beim Notariat/ Amtsgericht hinterlegen Ihr eigenhändiges Testament können Sie an jedem beliebigen Ort verwahren. Sie müssen aber sicherstellen, dass es im Fall Ihres Todes aufgefunden und auch dem zuständigen Nachlassgericht beim Notariat (BaWü), anderswo beim Amtsgericht übergeben wird. Nachteil dabei ist, dass jemand, der mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden ist, dieses einfach vernichten kann, wenn er es findet. Sie können das Testament auch von einer anderen Person verwahren lassen. Sinnvoll ist es, ein eigenhändiges Testament bei Ihrem Notariat/Amtsgericht (gebührenpflichtig) zu hinterlegen. Sie erhalten dann einen Hinterlegungsschein, den Sie bei Ihren Papieren an gut sichtbarer Stelle aufbewahren sollten. Aber auch für den Fall, dass der Hinterlegungsschein nicht gefunden wird, sind Sie auf der sicheren Seite: Das Notariat/Amtsgericht informiert das Standesamt Ihres Geburtsortes über das Testament und dieses seinerseits informiert im Fall Ihres Todes das Notariat/Amtsgericht. Das klingt etwas kompliziert, ist aber sehr sicher. Klasse 1: Klasse 2: Klasse 3: Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern, Großeltern Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, geschiedene Partner, Schwiegerkinder, Schwiegereltern Nichtverwandte und Empfänger von Zweckzuwendungen Je nach Steuerklasse sind die Steuersätze unterschiedlich und sehen wie folgt aus: Wert bis einschließlich Euro Euro Euro Euro Euro Klasse I Klasse II Klasse III 7% 11% 15% 19% 23% 12% 17% 22% 27% 32% 17% 23% 29% 35% 41% Sollten Sie sich zu einem notariellen Testament entschließen, wird dieses Testament beim Notariat/Amtsgericht verwahrt, wo sie wünschen Euro darüber 27% 30% 37% 40% 47% 50% Gebühren Wenn Sie Ihr Testament hinterlegen möchten, fallen Gebühren an. Diese betragen, grob gesprochen, ein Viertel der Notarsgebühren. Für die damit verbundene Sicherheit sicher eine gute Investition. Organisationen wie die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v., die als gemeinnützig anerkannt wurden, sind von der Erbschaftsteuer befreit

11 Beispiele für Testamente Beispiel für ein Testament wie es NICHT sein soll. Viele nicht empfehlenswerte, weil unklare Testamente sehen wie folgt aus: Stuttgart, den 13. Juni 2003 Mein Testament Meine Freundin Johanna Bleibtreu, Musterstraße 9, Stuttgart erhält meine Eigentumswohnung. Meine langjährige Haushälterin Clara Reinlich erhält das Goldcollier, sowie Euro (Fünfzigtausend Euro). Martina Müller Herbst Die Blätter fallen, fallen wie von weit, als welkten in den Himmeln ferne Gärten; sie fallen mit verneinender Gebärde. Und in den Nächten fällt die schwere Erde aus allen Sternen in die Einsamkeit. Wir alle fallen. Diese Hand da fällt. Und sieh dir andre an: es ist in allen. Und doch ist Einer, welcher dieses Fallen unendlich sanft in seinen Händen hält. (Rainer Maria Rilke) So ein Testament wirft mehr Fragen als Antworten auf: Wer ist der eigentliche Erbe? Wer erbt die nicht aufgeführten Vermögensgegenstände? Wer trägt die Kosten der Beisetzung? Wichtig: Setzen Sie zuerst immer einen oder mehrere Erben ein, schreiten Sie erst danach zur Vergabe von Vermächtnissen. Sie vermeiden viel Streit unter Ihren Erben und erleichtern dem Nachlassgericht die Arbeit immens. Zur Illustration sind nachfolgend einige einfache Testamente dargestellt. Zuerst das klassische Ehegattentestament, wenn Kinder vorhanden sind. Allerdings könnten die Kinder ihren Pflichtteil einfordern, der ihnen dann vom überlebenden Elternteil ausgezahlt werden müsste: Foto: Rainer Fieselmann Muster für ein Ehegatten-Testament mit Kindern ( Berliner Testament ) Stuttgart, den 13. Juni 2003 Unser Testament Wir, die Eheleute Thomas und Martina Müller, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns darf das Testament nach dem Tod des Zuerststerbenden beliebig ändern oder aufheben. Thomas Müller Vorstehendes ist auch mein letzter Wille. Stuttgart, den 13. Juni 2003 Martina Müller 20 21

12 Alles hat seine Zeit Ein jegliches hat seine Zeit: geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit; abbrechen hat seine Zeit, bauen hat seine Zeit; weinen hat seine Zeit, lachen hat seine Zeit; behalten hat seine Zeit, wegwerfen hat seine Zeit; schweigen hat seine Zeit, reden hat seine Zeit; Streit hat seine Zeit, Friede hat seine Zeit. (Prediger 3) Im zweiten Beispiel-Testament finden wir einige Besonderheiten. Zum Beispiel wurde ein Ersatzerbe festgelegt, die Evangelische Gesellschaft. Die eva erbt aber nur, falls zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung die eigentliche Erbin, Johanna Bleibtreu, schon verstorben sein sollte. Außerdem gibt es ein Vermächtnis, nämlich das Goldcollier und Euro für Clara Reinlich. Dieses Vermächtnis ist mit einer Auflage verbunden, der Grabpflege. Ferner bestimmt Frau Müller einen Testamentsvollstrecker, der auf die Einhaltung ihres Willens achten wird. Die hierfür anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Erben. Muster für ein Testament einer alleinstehenden Person Stuttgart, den 13. Juni 2003 Mein Testament Erbe Ersatzerbe Vermächtnis Auflage Vollstrecker Meine Alleinerbin soll meine Freundin Johanna Bleibtreu, Musterstraße 9, Stuttgart sein. Ersatzerbe soll die Evangelische Gesellschaft Stuttgart (eva) sein. Meine langjährige Haushälterin Clara Reinlich erhält als Vermächtnis das Goldcollier meiner Mutter, sowie Euro (Fünftausend Euro). Clara Reinlich soll 10 Jahre mein Grab pflegen und dafür sorgen, dass es mindestens einmal jährlich frisch bepflanzt wird. Zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Martin Redlich, Gerichtsplatz 99, Stuttgart. Sollte Herr Redlich das Amt nicht annehmen, bitte ich das Nachlassgericht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Der Testamentsvollstrecker soll aus dem Erbe eine angemessene Vergütung erhalten. Martina Müller 22

13 11 Schritte zum eigenen Testament Auf den vorhergehenden Seiten haben Sie die wichtigsten Punkte gelesen, die Sie wissen müssen, wenn Sie ein Testament abfassen möchten, ob nun handschriftlich oder notariell. Wenn Sie nun zum Werk schreiten und ein Testament (oder der den Entwurf dazu) ohne notarielle Unterstützung verfassen möchten, hilft Ihnen die nachfolgende Liste der wichtigen Punkte: Foto: Horst Rudel 1 Nehmen Sie sich einige Stunden Zeit Ein Testament bricht man nicht übers Knie. Schaffen Sie sich am Tisch ausreichend Platz und machen Sie es sich bequem. Wenn Sie ein Ehegattentestament verfassen möchten, sollte auch Ihre Frau/Ihr Mann dabei sein. 2 Verfassen Sie erst einen Entwurf Am Anfang fällt das Verfassen eines Testaments schwer. Vieles geht Ihnen dabei durch den Kopf. Damit Sie nicht schon am Anfang über konkreten Satzformulierungen brüten, sondern den Kopf frei haben, sollten Sie nicht versuchen, gleich eine Reinschrift Ihres Testaments zu verfassen. 3 Erstellen Sie eine Übersicht über Ihr Vermögen Im Laufe des Lebens sammelt sich so einiges an. Vom Sparbuch, Bundesschatzbrief, Girokonto und den Aktien, hin zu Sachwerten, wie Hausrat, Schmuck oder den eigenen vier Wänden. Verschaffen Sie sich erst einmal einen groben Überblick über Ihr Vermögen. Dazu gehören aber auch mögliche Schulden. Notieren Sie auch, wenn zum Beispiel noch offene Hypotheken zu bedienen sind oder Raten für das Auto. Zu Ihrer Unterstützung finden Sie beiliegend in der Mappe eine Kopiervorlage für Ihre Vermögensübersicht. 4 Notieren Sie Ihren engeren Verwandtenkreis Erstellen Sie einen kleinen Stammbaum Ihrer Verwandten. Denken Sie dabei auch an entferntere Verwandte, die gegebenenfalls als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Sie können Ihre Erben mit Pflichtteilsanspruch (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel) auch gesondert markieren. Auch dazu haben wir Ihnen eine kleine Hilfestellung verfasst, die Sie bei den losen Blättern finden

14 5 Überlegen Sie, welche Menschen und Organisationen unbedingt bedacht werden sollen Wer steht Ihnen besonders nahe, wird aber nicht von der gesetzlichen Erbfolge bedacht? Welche Organisationen möchten Sie mit Ihrem Nachlass noch unterstützen? 6 Legen Sie fest, wer welchen Teil Ihres Nachlasses erhalten soll Hier ist der wichtigste Punkt Ihres Testaments. Jetzt ist der Moment gekommen, wo Sie überlegen müssen, welche der oben zusammengestellten Vermögenswerte an welche Personen oder Organisationen gehen sollen. a) Erbe Beginnen Sie damit, dass Sie festlegen, wer Ihr Erbe sein soll. Sie können auch mehrere Personen zu Erben einsetzen. Dann müssen Sie nur festlegen, ob diese zu gleichen Teilen erben oder wie die Aufteilung sein soll. Denken Sie daran, dass die Erben auch die Schulden erben. Beachten müssen Sie außerdem, dass Sie Ihre gesetzlichen Erben nicht vollständig enterben können. Der Pflichtteil steht Ihrem Ehegatten, den Eltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln auf jeden Fall zu. Das müssen Sie insbesondere beachten, wenn Sie im nächsten Schritt eventuell Vermächtnisse verteilen. Als Erbe können Sie natürlich auch eine Organisation einsetzen. Wenn Sie die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. einsetzen möchten, sollten Sie dies mit der vollständigen Anschrift tun: Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v., Büchsenstraße 34/36, Stuttgart. Auch die Stiftung der Evangelischen Gesellschaft (eva s Stiftung) können Sie bedenken. Informationen über die Stiftung finden Sie in der Broschüre, die wir dieser Mappe beigelegt haben: Stiftung der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.v. Büchsenstraße 34/36, Stuttgart. Wichtig: Wenn Sie keinen Erben einsetzen, können größte Schwierigkeiten eintreten. b) Ersatzerbe Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Erbe das Testament annehmen wird oder vielleicht schon vor Ihnen verstirbt, können Sie auch einen Ersatzerben benennen. c) Vermächtnisse Wenn Sie nicht Ihren ganzen Nachlass den Erben geben möchten, ist jetzt der Moment gekommen, einzelne Vermächtnisse festzulegen. Als Vermächtnis kommt alles in Frage, was Sie oben im Schritt (3) zusammengestellt haben. Auch hier können Sie als Empfänger für ein Vermächtnis die Evangelische Gesellschaft Stuttgart oder eva s Stiftung einsetzen. Als kleine Hilfestellung können Sie auf Ihrer Vermögensaufstellung die Namen der Empfänger notieren. Nochmals der wichtige Hinweis, dass Sie bei der Vergabe von Vermächtnissen aufpassen müssen. Vergeben Sie nicht so viele Vermächtnisse, dass Ihre gesetzlichen Erben mit Pflichtteilsanspruch (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkel) eventuell leer ausgehen. d) Testamentsvollstrecker Möchten Sie, dass eine bestimmte Person Ihr Testament vollstreckt? Befürchten Sie Streit unter Ihren Erben? Dann setzen Sie zuletzt noch einen Testamentsvollstrecker ein. Bedenken Sie aber auch, dass er dieses Amt nicht annehmen muss. Sie sollten ihn also vorab ins Vertrauen ziehen. 7 Notieren Sie, welche Auflagen Sie machen möchten Nun haben Sie Ihren Nachlass verteilt. Gibt es im Gegenzug etwas, was Ihre Erben und Vermächtnisnehmer verpflichtend tun sollen? Wer soll sich um das Begräbnis kümmern, wer um die Grabpflege oder die Wohnungsauflösung? Wenn Sie nichts festlegen, ist dies Aufgabe Ihres Erben. Mit Auflagen können Sie Ihre Erben, aber auch die Vermächtnisnehmer belasten. Bedenken Sie aber, dass Erben und Vermächtnisnehmer eine Erbschaft auch ablehnen können. Dies kann passieren, wenn die Auflagen zu streng formuliert sind. 8 Gehen Sie alle obigen Punkte nochmals in Ruhe durch Sie sind jetzt schon fast fertig. Lassen Sie Sie sich jetzt von Gefühlen der Liebe leiten und legen Sie Traurigkeit oder Ärger beiseite, die Sie beim Gedanken an manche Personen oder Ereignisse vielleicht verspüren. Ein Testament ist keine Abrechnung mit der Nachwelt. Ihr Testament ist Ihr Nachlass, ist die Erinnerung, die Sie der Welt hinterlassen. Lesen Sie Ihre Aufzeichnungen in diesem Sinne nochmals gründlich durch und ergänzen oder streichen Sie Punkte, die Ihnen beim zweiten Lesen nicht mehr gefallen

15 9 Schreiben Sie Ihr Testament in Reinschrift Die Pflicht ist getan, nun folgt die Kür. Schreiben Sie Ihr Testament nun in Ihren eigenen Worten. Schreiben Sie so, wie Sie auch einen Brief an einen guten Freund schreiben würden. Es geht um keinen Literaturpreis. Denken Sie daran, dass das gesamte Testament handschriftlich verfasst sein muss. Sie dürfen weder Schreibmaschine noch Computer benutzen. Notieren Sie noch Ort und Datum und unterschreiben Sie unter der letzten geschriebenen Zeile. Beim Ehegattentestament muss auch der Ehegatte noch bezeugen, dass das Geschriebene sein Wille ist. Wenn Sie Ihren Erben oder dem Testamentsvollstrecker die Arbeit erleichtern möchten, können Sie dem Testament auch eine Aufstellung Ihrer Vermögensgegenstände und Konten beilegen. 10 Verwahren Sie Ihr Testament sicher Haben Sie noch Fragen? Die Beschäftigung mit Nachlass und Testament wirft viele Fragen auf. Einige davon konnten wir vermutlich mit dieser Broschüre beantworten. Einige Fragen können hingegen besser im Gespräch unter vier Augen geklärt werden, denn die persönlichen Verhältnisse und die eigenen Wünsche sind doch zu unterschiedlich. Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, am Telefon, bei Ihnen oder hier im Haus der Diakonie. Für eine explizite Rechtsberatung müssen Sie sich allerdings an einen Anwalt oder Notar wenden, denn diese ist uns gesetzlich untersagt. Sie erhalten bei uns Adressen von Notaren. Und wenn Sie die Evangelische Gesellschaft Stuttgart testamentarisch bedenken wollen, freuen wir uns, wenn Sie uns das mitteilen. Ihre Ansprechpartner für ein Gespräch sind: Wenn Sie entscheiden, wo Ihr Testament verwahrt sein soll, bedenken Sie immer, dass es schnell gefunden und die Person, die es findet, vertrauenswürdig sein muss. Am einfachsten ist die Verwahrung beim Notariat bzw. Amtsgericht. Ein kleiner Tipp: Notieren Sie auf einem kleinen Zettel, den Sie immer bei sich führen sollten (z.b. in der Geldbörse), den Namen der Person oder Organisation, die Sie bezüglich Ihres Testaments ins Vertrauen gezogen haben. Dann kann diese Person sofort nach Ihrem Tod benachrichtigt werden und gemäß Ihrem Willen handeln. Tipp: Wenn Sie die Evangelische Gesellschaft Stuttgart in Ihrem Testament als Erbin oder Nachlassnehmerin bedacht haben, können Sie auch uns darüber informieren oder uns mitteilen, wo Ihr Testament verwahrt ist. Heinz Gerstlauer Vorsitzender des Vorstands Tel Fax heinz.gerstlauer@eva-stuttgart.de Kai Dörfner Kommunikation Freunde und Förderer Tel Fax kai.doerfner@eva-stuttgart.de 11 Räumen Sie Ihren Schreibtisch wieder auf und genießen Sie den Tag Sie haben nun die Gewissheit, dass Ihre letzten Dinge gut geregelt sind und haben Ihren Nachlass nicht dem Zufall oder der gesetzlichen Erbfolge überlassen. Genießen Sie dieses gute Gefühl und freuen Sie sich. Egal, ob Sie 40 oder 80 Jahre alt sind: Sie gehören nun zu denjenigen Menschen, die sich nicht nur mit dem Gedanken an den eigenen Tod auseinandergesetzt haben, sondern auch im besten Sinne vorgesorgt haben. Literaturtipp oder schreiben Sie uns an die Evangelische Gesellschaft Stuttgart Kommunikation Freunde und Förderer Büchsenstraße 34/ Stuttgart Backhaus, Beate / v. Münch, Eva Marie (2005): Vererben und erben, Herausgegeben von der Stiftung Warentest, 6. überarbeitete und aktualisierte Auflage 28 Impressum 2. korrigierte Auflage Herausgeberin ist die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v., vertreten durch Heinz Gerstlauer Anschrift: Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v., Büchsenstraße 34/36, Stuttgart Redaktion: Kai W. Dörfner Layout: Wintergerst und Faiss, Reutlingen Druck: Raisch, Reutlingen 29

16 Meine Bankverbindungen Girokonten Wertpapiere Sparbücher Bankschließfach Lebensversicherungen und Zusatzrenten 30 31

17 Immobilien (Wohnung, Haus, Grundstück) Beschreibung Grundbuch, Band, Blatt Hypothek oder Grundschuld Gegenstände Hier können Sie auflisten, welche Gegenstände mit besonderem Wert (auch Erinnerungswert) Sie besitzen und wem Sie diese gerne geben möchten. Sie können eine solche Liste auch unterschrieben als Anlage zu Ihrem Testament verfassen. (Beispiele: Auto, Unterhaltungselektronik, Porzellan, Besteck, Sammlungen, Antiquitäten, Schmuck) Anschrift Genaue Bezeichnung des Gegenstands Wird vererbt oder vermacht an Miteigentümer (falls vorhanden) Beschreibung Grundbuch, Band, Blatt Hypothek oder Grundschuld Anschrift Miteigentümer (falls vorhanden) Beschreibung Grundbuch, Band, Blatt Hypothek oder Grundschuld Anschrift Miteigentümer (falls vorhanden) 32 33

18 Verbindlichkeiten / offene Darlehen Bemerkung Gläubiger Summe Termin für die Rückzahlung Ich und Meine Familie Ehegatten sollten diese Übersicht jeweils für sich selber erstellen. Foto: Horst Rudel Sie und Ihr Gatte/Partner Sie selber Ehegatte Erben erster Ordnung Kinder Enkel Urenkel Erben zweiter Ordnung Eltern Geschwister Nichten, Neffen Erben dritter Ordnung Großeltern Tanten, Onkel Cousinen, Cousins Weiter entfernte Verwandte 34 35

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