Vertrag über die Kartenakzeptanz - Allgemeine Geschäftsbedingungen -
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- Martina Lorenz
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1 Vertrag über die Kartenakzeptanz - Allgemeine Geschäftsbedingungen - 1. Vertragsgegenstand/Bedingungen der Kartenakzeptanz 2. Betreuung der AKZEPTANZSTELLE/Vertragsbeziehung 3. Ausstattung der AKZEPTANZSTELLE 4. Schuldversprechen 5. Verwendung der VP-Nummer(n) 6. Floorlimit und Autorisierung 7. Rückforderungsanspruch 8. POS-Terminal und Imprinter 9. Entgelte 10. Transaktionsgutschrift und Entgeltverrechnung 11. Einwendungen und Einreden aus dem Grundgeschäft 12. Rückvergütungen an den Karteninhaber 13. Abrechnung über Transaktionsbeträge und Entgelte 14. Missbrauchsbekämpfung und Datenschutz 15. Aufbewahrungspflicht 16. Anzeigepflicht 17. Datenverarbeitung und -übermittlung 18. Laufzeit und Kündigung 19. Änderungen der Bedingungen und Entgelte 20. Leistungen Dritter 21. Haftung 22. Erfüllungsort und Gerichtsstand/anwendbares Recht 23. Formerfordernis 24. Salvatorische Klausel 25. Branchenspezifische Sonderbedingungen 1. Vertragsgegenstand/Bedingungen der Kartenakzeptanz 1.1 Das VERTRAGSUNTERNEHMEN als Vertragspartner (nachfolgend AKZEP- TANZSTELLE genannt) erhält von der DZ BANK, vertreten durch die Bank (Ziff. 2), mit diesem Vertrag das Recht, Visa und MasterCard Kreditkartenzahlungen zu akzeptieren. Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich, jedem, der eine auf seinen Namen lautende Kreditkarte mit einem Visa oder MasterCard Logo (nachfolgend: Karte ) vorlegt und sich gem. Ziff. 4.1 e) ordnungsgemäß legitimiert (nachfolgend: Karteninhaber"), ohne Barzahlung alle von der AK- ZEPTANZSTELLE angebotenen Waren und/oder Leistungen zu liefern oder zu erbringen. 1.2 Die AKZEPTANZSTELLE wird Waren oder Dienstleistungen den Karteninhabern zu gleichen Preisen und Bedingungen anbieten und darf keine Sicherheiten verlangen oder den Karteninhaber in irgendeiner Weise schlechter stellen als barzahlende Kunden; sie wird im Falle der Barzahlung keine höheren Rabatte gewähren als im Falle der Zahlung mittels Kreditkarte. 1.3 Beabsichtigt die AKZEPTANZSTELLE von den Karteninhabern für die Zahlung mittels einer MasterCard Karte ein zusätzliches Entgelt zu verlangen (Surcharging), ist dies gegenüber dem Karteninhaber vorab ausdrücklich anzuzeigen und zu vereinbaren. Die AKZEPTANZSTELLE darf dem Karteninhaber bei Einsatz von Visa Karten kein zusätzliches Entgelt für die Zahlung mit der Visa Karte berechnen. 1.4 Voraussetzung für die Akzeptanz von physisch nicht vorliegenden Karten im Fernabsatz (sog. Mail-/(Tele)Phone-Order (MOTO) = Übermittlung der Kartendaten per Brief, Fax oder Telefon und E-Commerce-Zahlungen = Übermittlung der Kartendaten per oder Internet) ist der Abschluss der Zusatzvereinbarung Fernabsatz. 2. Betreuung der AKZEPTANZSTELLE/Vertragsbeziehung 2.1 Die im Antragsformular genannte Bank (nachstehend kurz Bank ), die die Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung der AKZEPTANZSTELLE übernimmt, schaltet aus lizenzrechtlichen Gründen im Kreditkartenakzeptanzgeschäft die DZ BANK AG, Platz der Republik, Frankfurt a.m. (nachfolgend: DZ BANK ) ein. Die DZ BANK hält die Lizenzen für das Akzeptanzgeschäft der Karten von MasterCard Worldwide und Visa Europe/International. Als Lizenzinhaber ist die DZ BANK Vertragspartner der AKZEPTANZSTELLE und wird von der Bank gegenüber der AKZEPTANZSTELLE vertreten. 2.2 Die AKZEPTANZSTELLE richtet sämtliche Erklärungen und Mitteilungen ausschließlich an die Bank. Dies gilt auch für etwaige Auseinandersetzungen über Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen (Ziff. 4.1) und über Chargebacks (Ziff. 7). 3. Ausstattung der AKZEPTANZSTELLE Die AKZEPTANZSTELLE wird das ihr von der Bank zur Verfügung gestellte Werbematerial, insbesondere die Akzeptanzzeichen, an für Karteninhaber deutlich sichtbarer Stelle anbringen bzw. auslegen (Geräte nach Ziff. 8 gehören nicht zu den Materialien.). 4. Schuldversprechen 4.1 Voraussetzungen des abstrakten Schuldversprechens Die Bank gibt gegenüber der AKZEPTANZSTELLE ein aufschiebend bedingtes abstraktes Schuldversprechen in Höhe des vom Karteninhaber zu Gunsten der AKZEPTANZSTELLE angewiesenen Geldbetrages ab, wenn a) der AKZEPTANZSTELLE die Karte zum Zeitpunkt der Transaktion physisch vorlag und die Kartendaten nicht schriftlich, telefonisch, mittels Internet oder an die AKZEPTANZSTELLE übermittelt wurden; b) die AKZEPTANZSTELLE im Regelfall am Transaktionstag, spätestens jedoch innerhalb einer Einreichungsfrist von zwei bundeseinheitlichen Bankarbeitstagen nach Transaktionsdatum einen Transaktionsdatensatz (unter Angabe von insbesondere Kartennummer, Verfallsdatum, Bruttopreis, VP-Nummer) mittels eines POS-Terminals gem. Ziff. 8.1 an den Processor übermittelt hat oder innerhalb von sechs Kalendertagen einen manuellen Leistungsbeleg gem. Ziff eingereicht hat (nachfolgend zusammen Transaktionseinreichung genannt); c) die AKZEPTANZSTELLE die Transaktion elektronisch über ein POS- Terminal autorisiert und eingereicht und dabei das vereinbarte Floorlimit (Ziff. 6) und bei der Erstellung des elektronischen Leistungsbeleges Ziff. 8.1 beachtet hat; d) die AKZEPTANZSTELLE ausschließlich im Falle einer Betriebsstörung des POS-Terminals oder des POS-Karten-Kassensystems die Transaktion mittels eines manuell erstellten Leistungsbeleges eingereicht und dabei Ziff. 6 und Ziff. 8.2 beachtet hat; e) auf dem elektronisch oder manuell erstellten Leistungsbeleg folgende Transaktionsdaten vollständig und lesbar ersichtlich sind: die auf der Kreditkarte bzw. deren Chip gespeicherten Daten oder die auf der Karte sichtbaren Daten (Kartennummer, Vor- und Nachname des Karteninhabers und das Verfallsdatum der Karte), der Bruttopreis (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer (MwSt.) = Gesamtrechnungsbetrag) der verkauften Waren und/oder erbrachten Leistungen in EURO (insofern nichts anderes vereinbart), wobei der Bruttopreis dem Transaktionsbetrag entsprechen muss und auf maximal zwei Kartentransaktionen aufgeteilt werden darf (Splittingverbot) eine Kombination von Barzahlung und Kartenzahlung ist jedoch zulässig, das Datum der Transaktion und der Erstellung des Leistungsbeleges bzw. des Transaktionsdatensatzes, Firma, Adresse (im Antrag genannte Firmenanschrift, für die der Vertrag über die Kartenakzeptanz geschlossen wird oder der Bank mitgeteilte Filialadresse der Firma) und VP-Nummer (Ziff. 5) der AKZEP- TANZSTELLE, Autorisierungsnummer, Unterschrift des Karteninhabers, welche mit der Unterschrift auf der Kartenrückseite übereinstimmt (Legitimationsprüfung). Die Unterschrift auf einem mittels POS-Terminal generierten Leistungsbeleg (=elektronisch erstellt) kann entfallen, wenn sich der Inhaber einer Karte mit EMV-Chip wenn er durch das POS-Terminal aufgefordert wird - durch Eingabe der korrekten PIN identifiziert. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber persönlich eingegeben werden. f) die AKZEPTANZSTELLE keine Streichungen und Änderungen der Daten auf dem Leistungsbeleg oder des Transaktionsdatensatzes nach Unterzeichnung durch den Karteninhaber vorgenommen hat; g) die Karte ein Foto des Karteninhabers enthält, und die AKZEPTANZ- STELLE den Unterzeichner des Leistungsbeleges anhand dieses Fotos identifiziert hat; h) der Transaktionstag innerhalb des auf der Karte aufgedruckten Gültigkeitszeitraums liegt; i) die AKZEPTANZSTELLE eigene Waren oder Dienstleistungen abrechnet; j) die Zahlungsforderung das Entgelt für Lieferungen oder Leistungen der im Antrag zum Vertrag über die Kartenakzeptanz genannten Branche oder des Sortiments der AKZEPTANZSTELLE ist und es sich nicht um nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Leistungen, insbesondere nicht um Kreditgewährung oder andere Geldzahlungen handelt; k) die AKZEPTANZSTELLE ihren Pflichten zur Missbrauchsbekämpfung nachgekommen ist, sich nicht leichtfertig sich aufdrängenden oder offensichtlichen Missbrauchsverdachtsmomenten (Ziff. 14) verschlossen hat und die verwendete Kreditkarte der AKZEPTANZSTELLE gegenüber nicht für ungültig erklärt worden ist oder auf einer der AKZEPTANZSTELLE übersandten Sperrliste oder anderen Mitteilung als ungültig aufgeführt ist oder die AKZEPTANZSTELLE nicht über das POS-Terminal aufgefordert wurde, die Karte einzubehalten (pick-up); im Falle einer pick-up- Aufforderung durch den Processor ist die Karte durch einmaliges Zerschneiden zu entwerten und an die DZ BANK zu senden; l) die AKZEPTANZSTELLE alle diesem Vertrag zugrunde liegenden Umsätze aus Visa und MasterCard Transaktionen ausschließlich bei dem von der DZ BANK beauftragten Processor eingereicht hat; m) die AKZEPTANZSTELLE mit dem Karteninhaber keine widerruflichen Zahlungen vereinbart hat; n) die abzurechnende Forderung nicht auf gesetzes- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften beruht; o) die abzurechnende Forderung nicht doppelt eingereicht wurde; p) mit der Kartenzahlung nicht vorausgegangene Kartenzahlungsversuche ersetzt werden sollen oder wenn mit der Karte Einlösung notleidender Schecks erfolgen soll; q) die AKZEPTANZSTELLE die für spezielle Branchen geltenden Sonderbedingungen gem. Ziff. 25 eingehalten hat; r) die AKZEPTANZSTELLE sich an die Bedingungen gemäß der Zusatzvereinbarung Dynamic Currency Conversion (DCC) gehalten hat, sobald und sofern dies von der Bank angeboten wird/wurde. 4.2 Kein Schuldversprechen Akzeptiert die AKZEPTANZSTELLE Kartenzahlungen, ohne die unter Ziff. 4.1 aufgeführten Verfahrensweisen und Bedingungen einzuhalten, ist die Bank dennoch ohne nähere Prüfungspflichten hinsichtlich der Transaktionen berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Transaktionsbetrag abzüglich des vereinbarten (Mindest-/Maximal-)Disagios (zzgl. MwSt.) gutzuschreiben (Ziff. 10). Die Zahlung stellt in diesen Fällen kein abstraktes Schuldversprechen dar und erfolgt in der Erwartung, dass die AKZEPTANZSTELLE selbst in anderer Weise die Legitimation des Karteninhabers überprüft hat. Sollte dennoch eine Rückbelastung Seite 1 von 5
2 Vertrag über die Kartenakzeptanz - Allgemeine Geschäftsbedingungen - erfolgen, ist die Bank berechtigt, einen Rückforderungsanspruch (Ziff. 7) geltend zu machen Wird das Floorlimit (Ziff. 6) ohne Autorisierung des Processors überschritten, so wird kein Schuldversprechen über diesen Transaktionsbetrag abgegeben. Gleiches gilt, wenn der Gesamtrechnungsbetrag dadurch unter das Floorlimit herabgemindert wird, indem über ein Geschäft, welches bei Barzahlung in einer Summe abgerechnet würde, mehr als eine Transaktionseinreichung vorgenommen wird (Split-Payment). Der maßgebende Gesamtbetrag für das Floorlimit ist die Summe aller Transaktionen, die am selben Geschäftstag von der AKZEPTANZSTELLE unter einer VP-Nummer mit derselben Visa oder Master- Card Kreditkarte vorgenommen wurden. 5. Verwendung der VP-Nummer(n) Jede AKZEPTANZSTELLE erhält mindestens eine ihr eindeutig zugeordnete VP-Nummer je Kartenmarke und Akzeptanzart. Verfügt die AKZEPTANZ- STELLE über ein von einem Netzbetreiber bezogenes POS-Terminal (Ziff. 8.1) zur Akzeptanz von physisch vorliegenden Karten, sind alle Transaktionen über die VP-Nummer abzuwickeln, die eigens für die Akzeptanzart realer POS beantragt wurde. Transaktionen einer anderen Akzeptanzart (MOTO oder E- Commerce) müssen wahrheitsgemäß über die zutreffende VP-Nummer autorisiert und eingereicht werden. Ggf. ist zur Erfüllung dieser Pflicht aus technischen Gründen ein separates Terminal pro Akzeptanzart bereit zu halten. 6. Floorlimit und Autorisierung 6.1 Das Floorlimit bezeichnet die Höhe des Transaktionsbetrages, oberhalb dessen die AKZEPTANZSTELLE sich für die jeweilige Kartentransaktion eine Autorisierungsnummer vom Processor grundsätzlich elektronisch über das POS-Terminal oder in Ausnahmefällen gem. Ziff. 8.2 auch telefonisch oder per Fax einholen muss. Das Floorlimit beträgt grundsätzlich 0 Euro, kann jedoch von der Bank in Abstimmung mit der AKZEPTANZSTELLE höher festgesetzt werden. 6.2 Bei einer Überschreitung des Floorlimits ist die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet, bei dem Processor eine Autorisierungsanfrage zu stellen; gem. Ziff. 6.1 bedeutet dies, dass grundsätzlich für jede Transaktion eine Autorisierung einzuholen ist. Bei einer positiven Autorisierung teilt der Processor der AKZEP- TANZSTELLE eine Autorisierungsnummer mit. Eine positive Autorisierung enthält lediglich die Aussage, dass die vorgelegte Karte nicht gesperrt ist und der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht überschritten wurde; sie stellt kein abstraktes Schuldversprechen und keine Zahlungsgarantie dar. 6.3 Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ist jede Zahlung als Einzeltransaktion zu behandeln, die bei Fälligkeit jeweils einer neuen Autorisierung bedarf. 7. Rückforderungsanspruch 7.1 Die DZ BANK verkauft alle Forderungen gegen die AKZEPTANZSTELLE an die Bank. Sofern eine der in Ziff. 4.1, 5 und 6 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, die Bank dennoch Zahlung geleistet hat und der Transaktionsbetrag von der kartenausgebenden Bank zurückbelastet wurde (Chargeback), ist die Bank berechtigt, jederzeit innerhalb von 18 Monaten von der AKZEPTANZ- STELLE Rückerstattung der gezahlten Beträge zu verlangen, diese mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der AKZEPTANZSTELLE zu verrechnen oder den gezahlten Betrag per Lastschrift vom Konto der AKZEPTANZ- STELLE einzuziehen (Ziff. 10.5). 7.2 Hat der Karteninhaber gegen seine kartenausgebende Bank einen Anspruch auf Erstattung einer Kartentransaktion, die auf einem autorisierten und über die AKZEPTANZSTELLE ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, 675x Abs. 1 BGB, hat die Bank einen Rückforderungsanspruch gegen die AKZEPTANZ- STELLE, sofern sie ihrerseits zur Rückerstattung an die kartenausgebende Bank verpflichtet ist. Der Rückforderungsanspruch des Karteninhabers kann entstehen, wenn bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde (z.b. bei Kautionen im Hotel- oder Mietwagenbereich) und der Transaktionsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. 7.3 Die AKZEPTANZSTELLE ist verpflichtet, im Fall eines berechtigten Rückforderungsanspruchs durch den Karteninhaber oder die kartenausgebende Bank, die Erfüllung aller in Ziff. 4.1 genannten Bedingungen, soweit die Erfüllung in ihrer Betriebssphäre liegt, gegenüber der Bank, der DZ BANK oder deren Processor nachzuweisen. 7.4 Sollte die AKZEPTANZSTELLE nicht innerhalb der ihr von der Bank oder vom Processor genannten Frist einen angeforderten Leistungsbeleg über einen abgerechneten Transaktionsbetrag in Kopie der Bank oder dem Processor zukommen lassen und der Transaktionsbetrag aus diesem Grund von der kartenausgebenden Bank der Bank zurückbelastet werden, ist die Bank zur Rückbelastung dieses Transaktionsbetrages an die AKZEPTANZSTELLE berechtigt. 7.5 Ein Anspruch der AKZEPTANZSTELLE auf Rückerstattung der für die betreffende Transaktion angefallenen Entgelte besteht nicht, soweit die Bank die damit vergütete Dienstleistung erbracht hat und die Rückerstattungsgründe nicht zu vertreten hat. 8. POS-Terminal und Imprinter 8.1 POS-Terminal Die AKZEPTANZSTELLE hat auf eigene Kosten ein durch die Deutsche Kreditwirtschaft, vertreten durch den ZKA (Zentraler Kreditausschuss), für die elektronische Abwicklung von Kartenumsätzen am POS (Point Of Sale) zugelassenes, EMV-fähiges Endgerät (im Folgenden POS-Terminal (auch für POS- Karten-Kassensystem) und bei Fernabsatzgeschäften auch virtuelles POS- Terminal genannt) einzusetzen, welches durch einen vom ZKA und für EMV zertifizierten POS-Terminalnetzbetreiber (und/oder POS-Karten- Kassensystemhersteller) zur Verfügung gestellt wird. Der POS-Terminalnetzbetreiber muss von der DZ BANK freigegeben worden sein Das POS-Terminal nebst PIN-Eingabegerät bzw- -tastatur muss den aktuell gültigen sicherheitstechnischen Standards der Kartenorganisationen entsprechen, über die die AKZEPTANZSTELLE von der Bank informiert wird. Insbesondere muss die EMV-Funktionalität am POS-Terminal aktiviert sein. Sofern die AKZEPTANZSTELLE ein nicht den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechendes Terminal einsetzt, haftet sie für hierauf zurückführende Schäden gegenüber der Bank Bei der Dateneingabe in das POS-Terminal ist die allgemeine Bedienungsanleitung des Herstellers genau zu beachten. Die Kartendaten dürfen nicht manuell in das POS-Terminal eingegeben werden, es sei denn, die Bank hatte dies schriftlich vorab genehmigt oder die AKZEPTANZSTELLE war gemäß dieser Vereinbarung hierzu ausnahmsweise berechtigt. Die AKZEPTANZSTELLE stellt sicher, dass in ihrem personellen und räumlichen Verantwortungsbereich keine Manipulation der Dateneingabe, insbesondere keine missbräuchliche Benutzung der Geräte durch Firmenangehörige oder durch Unbefugte möglich ist Der AKZEPTANZSTELLE obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger und anderer zur Datenübermittlung verwendeter Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. Der Processor erhält die Transaktionsdaten der Autorisierungsanfrage und/oder der Transaktion in einem kompletten, für den Processor verarbeitbaren Datensatz kostenfrei angeliefert. Form und Inhalt werden in den Datenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgegeben sowie in der allgemeinen Bedienungsanleitung des POS- Terminals oder in Sondervereinbarungen zwischen der AKZEPTANZSTELLE und der Bank festgelegt Elektronisch erstellte Leistungsbelege erstellt die AKZEPTANZSTELLE mindestens zweifach mit einem POS-Terminal, indem die Karte durch den Leseschlitz des POS-Terminals gezogen bzw. in das POS-Terminal oder das Kartenlesegerät gesteckt wird und hierbei der Chip oder der Magnetstreifen auf der Karte ausgelesen wird. Die AKZEPTANZSTELLE muss Karten mit vorhandenem Chip immer so in das POS-Terminal einführen, dass der Chip ausgelesen werden kann. Eine reine Magnetstreifenerfassung einer mit einem Chip ausgestatteten Karte ist nicht ausreichend. Der Leistungsbeleg ist vom Karteninhaber zu unterzeichnen. Die AKZEPTANZSTELLE ist verpflichtet, dem Karteninhaber sein Exemplar des Leistungsbeleges auszuhändigen. 8.2 Imprinter Ein Imprinter ist ein Gerät zur Übertragung der auf einer Karte hochgeprägten Angaben auf einen Leistungsbeleg aus kohlebeschichtetem Papier und ist nur noch in Ausnahmefällen bei Betriebsstörungen des POS-Terminals oder der Telekommunikationsleitungen zulässig. In diesen Fällen ist ein elektronischer Leistungsbeleg aufzubewahren, der nachweist, dass die elektronische Verarbeitung nicht möglich war Bei der Erstellung des manuellen Leistungsbeleges ist die Art (Reisepass, Personalausweis) und Nummer des Lichtbildausweises des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg zu vermerken und anschließend vom Karteninhaber unterschreiben zu lassen. Dem Karteninhaber ist ein Durchschlag auszuhändigen. Der für die AKZEPTANZSTELLE vorgesehene Durchschlag ist im Original aufzubewahren Sollte die Betriebsstörung des POS-Terminals nicht bis zum Geschäftsschluss des Transaktionstages behoben sein, sind die manuell erstellten Leistungsbelege gem. Ziff. 4.1.b) beim Processor einzureichen. Sollte die Betriebsstörung bis zum Geschäftsschluss behoben sein, ist die AKZEPTANZSTELLE berechtigt, die Transaktionsdaten am Transaktionstag unverzüglich durch manuelle Eingabe elektronisch über das POS-Terminal beim Processor einzureichen. In diesem Fall sind die manuell erstellten Leistungsbelege zusammen mit den elektronisch erstellten Leistungsbelegen aufzubewahren Eine Prepaid-Kreditkarte kann ausschließlich an einem POS-Terminal verwendet werden ( electronic use only ). 9. Entgelte 9.1 Die Bank ist berechtigt, individuelle Entgelte (insbesondere prozentuales, umsatzabhängiges (Minimal-/Maximal)Disagio, Transaktions- und Autorisierungsentgelte, Chargeback- und Rückvergütungsbearbeitungsentgelte, Abrechnungsentgelte, monatliche Servicepauschale etc.) mit der AKZEPTANZ- STELLE zu vereinbaren. Die aktuellen Entgelte ergeben sich aus dem Vertrag über die Kartenakzeptanz sowie dem aktuell gültigen Preisverzeichnis, sofern keine andere abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Auf Anfrage können mit der AKZEPTANZSTELLE für die Akzeptanz von Debitkarten, Charge Karten, Kreditkarten sowie Commercial Cards (Firmen-Kreditkarten) unterschiedliche Disagien vereinbart werden. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. 9.2 Sollten die für das Vertragsverhältnis mit der AKZEPTANZSTELLE zur Anwendung kommenden und zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Interchange-Entgeltsätze und Entgelte für Transaktionsumsätze, welche die Bank an die kartenausgebenden Banken sowie die Kartenorganisationen abzuführen hat, geändert werden, ist die Bank berechtigt, die Entgelte mit der AK- ZEPTANZSTELLE im gleichen Verhältnis neu zu vereinbaren. Auskunft über die in das Disagio integrierten Preis-Komponente Interchange sowie weitere Informationen (z.b. Honour-All-Cards-Rules (HACR)), können auf den Internet- Seiten der Kartenorganisationen bezogen werden. 9.3 Für von der AKZEPTANZSTELLE angefragte individuelle Auswertungen oder sonstige Sonderleistungen, welche nicht rechtlich oder vertraglich zwingend zur Verfügung gestellt werden müssen, kann die Bank mit der AKZEPTANZ- STELLE ein Entgelt vereinbaren und in Rechnung stellen. 9.4 Die Entgelte sind mit Zugang der Abrechnung (Ziff. 13) zur Zahlung fällig. Seite 2 von 5
3 Vertrag über die Kartenakzeptanz - Allgemeine Geschäftsbedingungen Transaktionsgutschrift und Entgeltverrechnung 10.1 Die Bank ist verpflichtet, alle nach Ziff. 4.1 abgegebenen abstrakten Schuldversprechen der AKZEPTANZSTELLE gegenüber zu erfüllen, unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang über die Kartenorganisation Dazu wird die Bank den Transaktionsbetrag abzüglich des vereinbarten, um die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer (MwSt.) erhöhten (Mindest-/ Maximal)Disagios gutschreiben. Die im Preisverzeichnis vereinbarten Entgelte werden - je nach Wahl des Processors - entweder direkt mit der Transaktionsgutschrift verrechnet oder gesondert in Rechnung gestellt Die Gutschrift erfolgt im Rahmen des vereinbarten Zahlungsintervalls nach Transaktionseinreichung auf das Gutschriftskonto der AKZEPTANZSTELLE. Im Regelfall erfolgt die Gutschrift oder sofern das Gutschriftskonto nicht bei der DZ BANK geführt wird die Überweisung spätestens fünf bundeseinheitliche Bankarbeitstage nach dem Tag der Transaktionseinreichung beim Processor. Als Tag der Transaktionseinreichung gilt der Tag, an dem der Transaktionsdatensatz bzw. der manuelle Leistungsbeleg beim Processor eingeht Sieht die AKZEPTANZSTELLE eine gesammelte Gutschrift (z.b. wöchentliches oder monatliches Zahlungsintervall) aller seit dem letzten Abrechnungsstichtag aufgelaufenen Transaktionen als für sich vorteilhaft an (z.b. geringere Entgelte oder weniger Bearbeitungsaufwand, etc.), kann sie dies auf ihren Wunsch hin mit der Bank vereinbaren Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, verpflichtet sich die AKZEPTANZ- STELLE zum unverzüglichen Ausgleich der Forderungen, sofern diese von der Bank nicht durch Lastschrift eingezogen wird Über die Transaktionsgutschriften und Entgeltverrechnungen erhält die AK- ZEPTANZSTELLE eine Abrechnung nach Ziff Einwendungen und Einreden aus dem Grundgeschäft Einwendungen und Einreden aus Geschäften mit Karteninhabern, insbesondere Reklamationen und Beanstandungen, hat die AKZEPTANZSTELLE mit dem Karteninhaber unmittelbar zu regeln. 12. Rückvergütungen an den Karteninhaber 12.1 Rückvergütungen von Transaktionsbeträgen an den Karteninhaber aus Geschäften, über die vorab Transaktionseinreichungen erfolgt waren, darf die AK- ZEPTANZSTELLE nach den Regularien der Kartenorganisationen nicht durch bare oder unbare Zahlungen, sondern nur durch Erstellung eines Gutschriftsdatensatzes bzw. bei Betriebsstörung des Terminals durch Ausstellung eines Gutschriftbeleges (credit slip) leisten. Rückvergütungen von Transaktionsbeträgen aus stornierten Geschäften wird die AKZEPTANZSTEL- LE ausschließlich durch Anweisung an den Processor zur Erteilung einer Gutschrift an den Karteninhaber leisten. Die Bank wird den Betrag über die Kartenorganisation an die kartenausgebende Bank zur Gutschrift an den Karteninhaber weiterleiten. Die Bank wird von der AKZEPTANZSTELLE den Gutschriftsbetrag abzüglich des vereinbarten Disagios und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zurückverlangen; die Bank kann diesen mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der AKZEPTANZSTELLE verrechnen oder den gezahlten Betrag per Lastschrift vom Konto der AKZEPTANZSTELLE einziehen. Insofern für die Erstellung einer Gutschrift zusätzlich ein Entgelt mit der Bank vereinbart wurde, wird dieses zusätzlich in Rechnung gestellt. Die AKZEPTANZ- STELLE ist nicht berechtigt, eine Gutschriftsbuchung zu veranlassen, wenn sie den entsprechenden Kartenumsatz nicht vorher zur Abrechnung eingereicht hatte oder dem eingereichten Kartenumsatz kein Umsatz zugrunde lag Bei Nutzung eines POS-Terminals ist ein elektronischer Gutschriftsdatensatz nach den Bestimmungen in der Bedienungsanleitung für das Gerät zu erstellen und beim Processor innerhalb von zwei bundeseinheitlichen Bankarbeitstagen nach Erteilung der Gutschrift einzureichen. Gleichzeitig ist elektronisch ein Gutschriftsbeleg mit den Kartendaten und dem Gutschriftsbetrag zu erstellen, der von der AKZEPTANZSTELLE zu unterzeichnen ist und dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist Ist die Erstellung eines elektronischen Gutschriftsdatensatzes aus technischen Gründen nicht möglich, ist die Gutschrift durch manuelle Ausstellung und Einreichung eines Gutschriftsbeleges zu leisten, dessen Original dem Karteninhaber auszuhändigen ist. Der Gutschriftsbeleg ist vollständig auszufüllen und von der AKZEPTANZSTELLE zu unterzeichnen. Der Beleg ist dem Processor innerhalb von sechs Kalendertagen nach Ausstellung einzureichen. 13. Abrechnung über Transaktionsbeträge und Entgelte 13.1 Die Abrechnung (Ziff. 10.6) für die AKZEPTANZSTELLE wird - wenn nicht anders vereinbart monatlich erstellt (Abrechnungsintervall). Die Abrechnung wird der AKZEPTANZSTELLE grundsätzlich in elektronischer Form (per verschlüsseltem -Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur (push- Service) oder Download über ein Internet-Rechnungsportal (pull-service)) bereit gestellt. Papierhafte Abrechnungen, die der AKZEPTANZSTELLE per Post zugestellt werden, sind von der AKZEPTANZSTELLE ausdrücklich bei Vertragsabschluss anzufordern. Die Bank hat das Recht, unterschiedliche Preise für die jeweiligen Abrechnungsintervalle, Abrechnungsarten oder Versandarten mit der AKZEPTANZSTELLE zu vereinbaren Die AKZEPTANZSTELLE erhält Zugangsdaten, um die elektronischen Abrechnungen, je nach vereinbartem Intervall, selbst abzuholen. Die Software, die zum Lesen von pdf-, xml-, oder csv-dateien notwendig ist, sowie Standard- Browser, - und Textverarbeitungsprogramme, wird die AKZEPTANZ- STELLE auf eigene Kosten vorhalten Die AKZEPTANZSTELLE prüft die Zahlungen und Abrechnungen der DZ BANK auf Richtigkeit und Vollständigkeit Beanstandungen an Abrechnungen und Zahlungen können binnen einer Ausschlussfrist von 28 Tagen ab dem Tage der Absendung von Abrechnungen oder Zahlungen der Bank gegenüber schriftlich vorgebracht werden; spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen Die Bank hat keine Verpflichtung, der AKZEPTANZSTELLE zusätzlich Papierabrechnungen bereit zu stellen. 14. Missbrauchsbekämpfung und Datenschutz 14.1 Zur Reduzierung und Vermeidung des Missbrauchs von Karten und Kartendaten werden von der DZ BANK, der Bank oder von den Kartenorganisationen Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen vorgegeben, bei deren Umsetzung die AKZEPTANZSTELLE im Rahmen ihrer Sorgfalts- und Schadensvermeidungspflichten mitzuwirken hat Die AKZEPTANZSTELLE erhält dazu als Ergänzung dieses Vertrages Informationen über die geltenden Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen in der jeweils gültigen Fassung in schriftlicher Form (Ergänzung zum Vertrag: Informationsblatt Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen ). Die aus unzureichender oder unterlassener Mitwirkung entstandenen Schäden hat die AKZEPTANZ- STELLE zu tragen Zum Schutz von Angriffen auf und Kompromittierungen von Kartendaten darf die AKZEPTANZSTELLE keine Kreditkartendaten elektronisch speichern und verarbeiten Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich, sich gemäß den PCI-Vorgaben (gem. der in Ziff genannten Ergänzung zum Vertrag) auf eigene Kosten registrieren und im Rahmen der vorgegebenen Intervalle zertifizieren zu lassen. Über Art und Umfang des Zertifizierungsablaufs entscheiden u.a. die monatliche Anzahl der Transaktionen, die Akzeptanzart (realer POS, MOTO oder E- Commerce) und/oder die Tatsache, inwiefern Kreditkartendaten gespeichert werden. Muss sich die AKZEPTANZSTELLE gemäß den gültigen PCI- Vorgaben zertifizieren lassen, so wird sie der DZ BANK bzw. dem von der Bank genannten Dienstleister jährlich unaufgefordert eine Kopie des Zertifikats übermitteln. Die AKZEPTANZSTELLE stellt die DZ BANK von Schadenersatzforderungen und Konventionalstrafen frei, die Visa und MasterCard der DZ BANK wegen Nichtregistrierung und/oder Nicht-Zertifizierung gemäß dem PCI DSS-Standard auferlegt Die Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen beinhalten die Pflicht, das POS- Terminal auf dem aktuellen sicherheitstechnischen Stand (Ziff. 8.1) zu halten Auf der an den Karteninhaber auszuhändigenden Kopie des Leistungsbeleges sind die ersten zwölf Ziffern der Kartennummer durch die Schriftzeichen *, # oder x unkenntlich zu machen, so dass lediglich die letzten vier Ziffern der Kartennummer sichtbar sind Ferner verpflichtet sich die AKZEPTANZSTELLE, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die über die Karteninhaber erhobenen und gespeicherten Daten gegen den Zugriff unberechtigter Dritter zu sichern und nur zum Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen Sollte die AKZEPTANZSTELLE den Verdacht oder die Gewissheit einer übermäßig hohen Rate von Ablehnungen von Autorisierungsanfragen haben, wird sie die Bank unverzüglich hierüber unterrichten. Stellt die AKZEPTANZ- STELLE fest, oder hat sie den Verdacht, dass bei ihr gespeicherte Daten von Karteninhabern, Kartentransaktionen oder Kartendaten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat sie die Bank unverzüglich hierüber zu unterrichten und etwaige, der Bank oder der DZ BANK hieraus entstehende Schäden zu ersetzen. 42a BDSG gilt insoweit ergänzend zwischen den Parteien Wenn die AKZEPTANZSTELLE den Verdacht hat, dass die vorgelegte Karte gefälscht oder verfälscht ist, weil die Kartennummer oder das Verfallsdatum der Karte in dem elektronisch erstellten Leistungsbeleg mit den auf der Kartenvorderseite sichtbaren Kartendaten (Kartennummer und Verfallsdatum) nicht übereinstimmt oder die vierstellige Ziffer unter der vollständigen Kartennummer auf der Vorderseite der Karte fehlt oder nicht mit den ersten vier Ziffern der Kartennummer und der Kartennummer im Unterschriftsfeld auf der Rückseite der Karte übereinstimmt oder wenn der Namenszug auf der vorgelegten Karte nicht mit der Unterschrift auf dem Leistungsbeleg übereinstimmt oder der Karteninhaber nicht mit einem eventuellen Foto auf der Karte übereinstimmt, hat die AKZEPTANZSTELLE den ihr von der Bank bezeichneten Processor unverzüglich und noch vor Rückgabe der Kreditkarte an den Karteninhaber telefonisch zu unterrichten und eine Autorisierung durchzuführen. In diesen Fällen wendet sich die AKZEPTANZSTELLE telefonisch an den Genehmigungsservice des Processors. Der Processor kann die AKZEPTANZSTELLE dazu auffordern, vom Karteninhaber die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu verlangen. Die AKZEPTANZSTELLE wird den Namen auf dem Lichtbildausweis mit dem auf der Kreditkarte sichtbaren Namen des Karteninhabers vergleichen und die Nummer des Lichtbildausweises auf dem Leistungsbeleg notieren. Auf Verlangen des Processors ist die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet, die Kreditkarte einzubehalten (Ziff. 4.1 k). 15. Aufbewahrungspflicht Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich, alle elektronisch und manuell erstellten Leistungsbelege sowie vollständigen und leserlichen Unterlagen über die diesen Transaktionsbeträgen zugrunde liegenden Geschäfte, insbesondere den manuell oder elektronisch erstellten Leistungsbeleg im Original und das dem Kartenumsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft (z.b. Rechnung, Kassenbon) und dessen Erfüllung durch die AKZEPTANZSTELLE für mindestens 18 Monate ab Ausstellungsdatum aufzubewahren und der Bank oder dem von der DZ BANK beauftragten Processor jederzeit und innerhalb der genannten Frist auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten der AKZEPTANZSTELLE bleiben hiervon unberührt. Seite 3 von 5
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