EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN INFORMATIONEN FÜR BEHÖRDEN, UNTERNEHMER, INFORMATIONSNETZE USW. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

2 BULGARIEN INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN...3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER...4 SCHWELLENWERTE...9 BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...9 BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...10 RECHNUNGEN...11 AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN...11 RECHNUNGSINHALT...12 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG...14 AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN...15 VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG...15 PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN...16 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG...17 ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN...18 VERWALTUNGSPFLICHTEN...18 VORSTEUERABZUG...19 ANHANG 1: SCHWELLENWERTE...20 ANHANG 2: BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN...20 ANHANG 3: ABKÜRZUNGEN

3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Auf der Website des bulgarischen Finanzministeriums unter der Adresse finden sich unter der englischen Überschrift Tax Policy Documents die thematisch gegliederten Steuergesetze und Informationsquellen. Direktion für Steuerpolitik Finanzministerium 102 Rakovski str Sofia, Bulgarien Tel.: Fax: Zudem können auf der Website der nationalen Steuerverwaltung unter der Adresse Informationen in bulgarischer Sprache und künftig auch in englischer Sprache eingesehen werden. National Revenue Agency 52 Dondukov Blvd 1000 Sofia Bulgarien Auskünfte erteilen auch die Regionaldirektionen der nationalen Einnahmenverwaltung. 2. WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? IN WELCHEN SPRACHEN? Die Adresse der Website der nationalen Steuerverwaltung lautet Auf dieser Website können Informationen über die MwSt-Vorschriften, verschiedene Formulare, Möglichkeiten zur Übermittlung von Steuererklärungen, die Bankverbindungen der Regionaldirektionen der nationalen Steuerverwaltung, Anweisungen, usw. abgerufen werden. 3

4 3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN? Auf der Website des bulgarischen Finanzministeriums unter der Adresse finden sich unter der englischen Überschrift Tax Policy Documents die thematisch gegliederten Steuergesetze und Informationsquellen. Weitere Informationen können auf der Website der nationalen Steuerverwaltung unter der Adresse eingesehen werden. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH? Jede Person, die im bulgarischen Staatsgebiet steuerpflichtige Leistungen tätigt, ist zur Registrierung verpflichtet, selbst wenn sie nicht in Bulgarien ansässig ist. Die Registrierung kann obligatorisch oder freiwillig erfolgen. Jeder Steuerpflichtiger mit einem steuerpflichtigen Umsatz von mindestens BGN während des Zeitraums der unmittelbar vorhergehenden zwölf Monate vor dem jeweiligen Monat ist nach dem MwSt-Gesetz verpflichtet, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ende des Steuerzeitraums ein Registrierungsformular einzureichen. Bei der Berechnung des Umsatzes werden die folgenden Lieferungen berücksichtigt: 1. steuerpflichtige Lieferungen, einschließlich mit dem Nullsatz belegte Lieferungen; 2. Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; 3. Vorauszahlungen für die vorstehend genannten Lieferungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Versicherungsdienstleistungen. Ungeachtet des steuerpflichtigen Umsatzes ist jede nicht in Bulgarien ansässige Person, die jedoch steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen bewirkt, die durch sie oder auf ihre Kosten im bulgarischen Staatsgebiet installiert oder montiert werden, zur MwSt- Registrierung verpflichtet. Jeder Steuerpflichtige, der gemäß dem MwSt-Gesetz nach den Vorschriften für Fernverkäufe Lieferungen im bulgarischen Staatsgebiet bewirkt, ist verpflichtet, sich spätestens sieben Tage vor dem Datum des Steuertatbestands der Lieferung für MwSt- Zwecke registrieren zu lassen, wenn der Gesamtwert der Fernverkäufe während des laufenden Jahres mehr als BGN beträgt. Nichtsteuerpflichtige Personen und aus anderen Gründen nicht registrierte Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen über einen Gesamtwert im laufenden Jahr von mehr als BGN tätigen, sind zur MwSt- Registrierung verpflichtet: wenn ein (in Bulgarien ansässiger oder ausländischer) Steuerpflichtiger unter besonderen Umständen MwSt ohne Recht auf Vorsteuerabzug entrichtet. Dies trifft auf innergemeinschaftliche Erwerbe zu, wenn die Lieferungen der betreffenden Person unter dem Schwellenwert für die Registrierung liegen. 4

5 bei einer Unternehmenstransaktion (Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen von einem registrierten Steuerpflichtigen aufgrund der Umstrukturierung eines Unternehmens gemäß Kapitel XVI des Handelsgesetzes). 5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER GEGENSTÄNDE ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? IST IN DIESEN FÄLLEN EINE FREIWILLIGE REGISTRIERUNG MÖGLICH? Jeder Steuerpflichtige, der die Voraussetzungen für eine obligatorische Registrierung nicht erfüllt, kann sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Artikel 21 Absatz 3 des MwSt-Gesetzes: 3) Als Ort der Leistungserbringung gilt der Ort, an dem der Empfänger seinen Sitz oder feste Niederlassung hat, von wo aus der Empfänger seine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnort bzw. sein üblicher Aufenthaltsort, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Der Empfänger ist eine außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässige Person oder ein in einem anderen Mitgliedstaat als der Lieferer ansässiger Steuerpflichtiger. 2. Die erbrachten Dienstleistungen sind: a) eine Abtretung oder Übertragung einer Lizenz, eines Patents, Urheberrechts, einer Marke, von Rechten an Herstellungsverfahren und sonstigen ähnlichen Rechten an geistigem oder gewerblichem Eigentum sowie die Übertragung von Rechten an anderen Softwareprodukten als Standardsoftware; b) Werbedienstleistungen; c) von Beratern, Ingenieuren, Buchprüfern und Rechtsanwälten erbrachte Dienstleistungen sowie ähnliche Dienstleistungen, einschließlich der Dienstleistungen für die Anpassung von Software; d) Datenverarbeitung oder Bereitstellung von Informationen; e) Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, einschließlich Rückversicherungsleistungen, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern; f) Gestellung von Personal; g) Vermietung von beweglichen Gegenständen, außer sämtliche Arten von Beförderungsmitteln; h) Telekommunikationsdienstleistungen; i) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; j) auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen; k) Dienstleistungen für die Bereitstellung eines Zugangs bzw. die Beförderung oder Übertragung über Erdgas- und Elektrizitätsversorgungssysteme und die Erbringung sonstiger direkt damit verbundener Dienstleistungen; l) Annahme der Verpflichtung, jegliche unter den Buchstaben a) bis k) genannten Handlungen zu unterlassen bzw. keines dieser Rechte auszuüben; m) Dienstleistungen eines im Namen und für Rechnung einer anderen Person auftretenden Vermittlers in Verbindung mit den unter den Buchstaben a) bis l) genannten Dienstleistungen. Artikel 22: 1) Der Ort der Leistungserbringung im Rahmen der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist in dem Hoheitsgebiet des Landes gelegen, 5

6 in dem sich der Abgangsort befindet, wenn sich der Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet. 2) Sofern es sich bei dem in Absatz 1 genannten Empfänger der Lieferung um eine für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Person handelt, ist der Ort der Lieferung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die MwSt- Nummer ausgestellt hat, unter der die Dienstleistung erbracht wurde. 3) Abgesehen von den unter den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist der Ort der Leistungserbringung in Bezug auf die Güterbeförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gelegen, in dem sich die Güter zu Beginn der Beförderung befinden. 4) Sofern es sich bei dem unter Absatz 3 genannten Empfänger einer Leistung um eine Person handelt, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die Güterbeförderung beginnt, für MwSt-Zwecke registriert ist, ist der Ort der Leistungserbringung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gelegen, der dem Empfänger die MwSt-Nummer ausgestellt hat, unter der die Dienstleistung erbracht wurde. Ort der Leistungserbringung von mit der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung zusammenhängenden Dienstleistungen Artikel 23 1) Der Ort der Leistungserbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit der Warenbeförderung und dem Warenumschlag, die mit den in Artikel 22 genannten Lieferungen zusammenhängen, ist in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die MwSt-Nummer ausgestellt hat, unter der die Dienstleistung erbracht wurde. 2) Der Ort der Leistungserbringung eines Vertreters, Maklers oder sonstigen Vermittlers, der im Namen und für Rechnung einer anderen Person in Verbindung mit den unter Artikel 22 genannten Dienstleistungen auftritt, ist im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem die Güterbeförderung beginnt. 3) Sofern es sich bei dem in Absatz 2 genannten Empfänger der Lieferung um eine für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt, registrierte Person handelt, ist der Ort der Lieferung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die MwSt-Nummer ausgestellt hat, unter der die Dienstleistung erbracht wurde. 4) Der Ort der Leistungserbringung von durch einen im Namen und für Rechnung einer anderen Person auftretenden Vermittler in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Warenbeförderung und den Warenumschlag gemäß Absatz 1 ist der Ort, an dem der Warenumschlag tatsächlich erfolgt. 5) Sofern es sich bei dem in Absatz 4 genannten Empfänger der Lieferung um eine für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung tatsächlich erfolgt, registrierte Person handelt, ist der Ort der Lieferung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die MwSt-Nummer ausgestellt hat, unter der die Dienstleistung erbracht wurde. Ort der Leistungserbringung, wenn der Empfänger im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist Artikel 24 1) Der Ort der Leistungserbringung eines Vermittlers, der im Namen und für Rechnung einer anderen Person in Verbindung mit anderen als den unter Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 und Artikel 23 genannten Dienstleistungen auftritt, ist der Ort der Lieferungen, in deren Rahmen die Vermittlungstätigkeit erfolgt. 2) Sofern es sich bei dem unter Absatz 1 genannten Empfänger der Lieferung um eine Person handelt, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sich der Ort der Leistungserbringung in Bezug auf die erfolgte Vermittlungstätigkeit 6

7 befindet, für MwSt-Zwecke registriert ist, ist der Ort der Leistungserbringung in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die MwSt-Nummer ausgestellt hat, unter der die Dienstleistung erbracht wurde. 3) Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, die die Arbeiten an oder Bewertung von beweglichen körperlichen Gegenständen betreffen, ist im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die MwSt-Nummer ausgestellt hat, unter der die Dienstleistung erbracht wurde, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: 1. bei dem Empfänger der Lieferung handelt es sich um eine in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrierte Person; 2. die Gegenstände werden vom Hoheitsgebiet des Landes zu einem Bestimmungsort außerhalb des Hoheitsgebietes des Landes versendet bzw. befördert. 4) Die Unterlagen zum Nachweis der unter Punkt 2 des Absatzes 3 genannten Bedingungen sind in den Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz festgelegt. 5) Falls der Lieferer einer unter Absatz 3 genannten Dienstleistung keinen Nachweis zur Bestätigung der unter Punkt 2 des Absatzes 3 genannten Bedingungen vor Ablauf des Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand der Lieferung eintritt, einholt, wird der Ort der Lieferung nach dem in Artikel 21 festgelegten Verfahren ermittelt. In diesem Fall hat der Lieferer das Ergebnis der Anwendung von Absatz 3 nach einem in den Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz festgelegten Verfahren anzupassen. 6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Ein ausländischer Unternehmer, der die Voraussetzungen für eine obligatorische oder freiwillige MwSt-Registrierung erfüllt, lässt sich durch einen bevollmächtigten Vertreter registrieren, sofern es sich nicht um Niederlassungen ausländischer Unternehmen handelt, die nach dem allgemeinen Verfahren registriert werden. Als bevollmächtigter Vertreter kann nur ein bulgarischer Staatsangehöriger mit festem Wohnsitz in Bulgarien oder ein lokales Unternehmen, das sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet und keine an die nationale Steuerverwaltung zu entrichtenden Steuern oder Sozialabgaben schuldet, auftreten. Um im Register der Steuerpflichtigen der nationalen Steuerverwaltung registriert zu werden, hat sich der ausländische Unternehmer zunächst im BULSTAT-Register der Registerbehörde eintragen zu lassen. Anschließend hat sich der ausländische Unternehmer an folgende Stelle zu wenden: National Revenue Agency (nationale Steuerverwaltung) Central Liaison Office (Zentrales Verbindungsbüro) 52 Dondukov Blvd Sofia, Bulgarien clo@nra.bg Tel.: Tel.: Fax:

8 7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST- NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE Für die obligatorische oder freiwillige Registrierung hat ein bevollmächtigter Vertreter bei der zuständigen Regionaldirektion ein Registrierungsformular gemäß Anhang 1 der Durchführungsvorschriften zum MwSt-Gesetz einzureichen. Abhängig von den Gründen der Registrierung sind die folgenden Unterlagen beizufügen: - monatlicher Nachweis über den steuerpflichtigen Umsatz in den zwölf vorangehenden Monaten für die Registrierung gemäß Artikel 96, Absatz 1 des MwSt-Gesetzes; - Nachweis über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe im laufenden Jahr, vorbehaltlich des Erwerbs von Neufahrzeugen und verbrauchssteuerpflichtigen Waren für die Registrierung gemäß Artikel 99, Absatz 1 des MwSt-Gesetzes; - Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden über die aktuelle Steuerregistrierung des ausländischen Unternehmers im Ausland, einschließlich Übersetzung; - Original eines notariell beglaubigten Vertrags zwischen dem ausländischen Unternehmer und dem bevollmächtigen Vertreter über dessen Beauftragung mit den Pflichten gemäß Artikel 135 Absätze 2 und 3 des MwSt-Gesetzes; - Bescheinigung über eine aktuelle gerichtliche Registrierung des bevollmächtigten Vertreters oder eine Kopie der Ausweisdokumente, falls es sich um eine natürliche Person handelt; - Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden zum Nachweis der MwSt- Registrierung in dem anderen Land für eine Registrierung gemäß Artikel 98 und Artikel 100 Absatz 3 des MwSt-Gesetzes; - Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden über deren Benachrichtigung, dass die Person für die von ihr getätigten Fernverkäufe den Ort der Lieferung in dem Hoheitsgebiet dieses Landes wünscht für eine Registrierung gemäß Artikel 100 Absatz 3 des MwSt-Gesetzes. Die zuständige Behörde stellt innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum des Antrags ein Dokument aus, in dem die Registrierung der Person entweder bestätigt oder abgelehnt wird (im letztgenannten Fall ist eine Begründung anzugeben). Als Registrierungsdatum gilt das Datum der Zustellung des Dokuments an die Person. Mit dem Registrierungsschreiben wird der Person eine Bestätigung über die Registrierung mit Angabe der MwSt-Nummer übermittelt. 8

9 SCHWELLENWERTE 8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF INNERGEMEINSCHAFTLICHE FERNVERKÄUFE GEMÄSS ARTIKEL 34 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf 9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT FÜR ERWERBE DURCH NICHTSTEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE PERSONEN GEMÄSS ARTIKEL 3 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN FISKALVERTRETER BESTELLT WERDEN? Ausländische Unternehmer mit einer Betriebsstätte im Hoheitsgebiet des Landes, sofern die Voraussetzungen für eine obligatorische oder freiwillige Registrierung erfüllt werden, vorbehaltlich der Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die nach dem allgemeinen Verfahren registriert werden. Ausländische Unternehmer, die nicht im Hoheitsgebiet des Landes ansässig sind, allerdings steuerpflichtige Lieferungen mit dem Ort der Lieferung im Hoheitsgebiet von Bulgarien tätigen, müssen sich durch einen bevollmächtigten Vertreter registrieren lassen, wenn die Voraussetzungen für eine obligatorische oder freiwillige Registrierung erfüllt werden. 11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS? Siehe Punkte 6 und WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN FISKALVERTRETER? Der bevollmächtigte Vertreter vertritt den ausländischen Unternehmer in allen mit dem MwSt-Gesetz in Verbindung stehenden steuerlichen Aspekten. Der bevollmächtige Vertreter haftet gesamtschuldnerisch für alle Pflichten des ausländischen Unternehmers in Zusammenhang mit dem MwSt-Gesetz. 9

10 13. WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN FISKALVERTRETER ZU BESTELLEN? Wenn der bevollmächtigte Vertreter seine Tätigkeit beendet oder durch andere Umstände an der Ausübung seiner Pflichten nach dem MwSt-Gesetz gehindert wird, muss der ausländische Unternehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreten der neuen Umstände einen neuen bevollmächtigten Vertreter bestellen. Falls der ausländische Unternehmer innerhalb dieser Frist keinen neuen bevollmächtigten Vertreter bestellt, wird seine Registrierung durch den zuständigen Beamten mit der Ausstellung eines entsprechenden Schreibens gelöscht. In diesem Fall wird dem ausländischen Unternehmer die Bestätigung über die Löschung zugestellt und die Löschung erfolgt mit Ablauf der Frist. 14. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Nach dem MwSt-Gesetz ist keine Bankbürgschaft erforderlich. BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. IST DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS MÖGLICH? Ja, siehe Punkt WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS? Siehe Punkte 6 und WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN FISKALVERTRETER? Siehe Punkt IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Nach dem MwSt-Gesetz ist keine Bankbürgschaft erforderlich. 10

11 RECHNUNGEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG 19. WO SIND DIE EINSCHLÄGIGEN REGELUNGEN (GESETZE, VERORDNUNGEN, ANWEISUNGEN, LEITLINIEN USW.) EINSEHBAR? Die Vorschriften finden sich im MwSt-Gesetz und den Durchführungsvorschriften zum MwSt-Gesetz sowie im Gesetz zur Rechnungsführung. Diese Rechtsvorschriften sind im Internet auf den unter Punkt 1 genannten Websites einsehbar. Bei der Übermittlung einer Anfrage per an die Adresse prd@taxadmin.government.bg in bulgarischer, englischer, deutscher oder französischer Sprache können Informationen bereitgestellt werden. AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN? Eine Rechnung gemäß Artikel 113 des MwSt-Gesetzes ist auszustellen, wenn ein Steuerpflichtiger Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt bzw. wenn eine Vorauszahlung getätigt wird, sofern die Lieferung nicht in einer Meldung dokumentiert wird (Artikel 117 des MwSt-Gesetzes). In folgenden Fällen kann von der Ausstellung einer Rechnung abgesehen werden: Lieferungen an einen Kunden, der eine nichtsteuerpflichtige natürliche Person ist; Finanzdienstleistungen Versicherungsdienstleistungen Verkauf von Flugtickets Lieferungen ohne Zahlungseingang Lieferungen von elektronischen Dienstleistungen durch nicht in der EU ansässige Personen. 21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHNUNGEN (GUT- /LASTSCHRIFTEN)? Ändert sich die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung oder wird die Lieferung, für die eine Rechnung ausgestellt wurde, nicht getätigt, muss der Lieferer eine Gutschrift zur Korrektur der Rechnung ausstellen. Die Gutschrift ist innerhalb von fünf Tagen nach Eintritt der erwähnten Umstände auszustellen. 11

12 Bei einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlage muss eine Lastschrift ausgestellt werden. Verringert sich die Besteuerungsgrundlage oder erfolgt keine Lieferung, ist eine Gutschrift auszustellen. Neben den Anforderungen an eine Rechnung hat die Gut- oder Lastschrift folgende Angaben zu enthalten: 1. Nummer und Datum der betreffenden Rechnung; 2. Gründe für die Gut- oder Lastschrift. Es sind mindestens zwei Kopien der Gut- oder Lastschrift auszustellen: eine für den Kunden und eine für den Lieferer. 22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG? Die Rechnung muss innerhalb von fünf Tagen nach dem Eintritt des Steuertatbestandes ausgestellt werden. Bei einer Vorauszahlung ist die Rechnung innerhalb von fünf Tagen nach dem Zahlungseingang auszustellen. 23. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Nicht zutreffend 24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTFAKTURIERUNG ZULÄSSIG? Nicht zutreffend 25. GELTEN BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON? Nicht zutreffend RECHNUNGSINHALT 26. WANN MUSS AUF DER FÜR STEUERZWECKE AUSGESTELLTEN RECHNUNG DIE MWST-NUMMER DES KUNDEN ANGEGEBEN SEIN? Die MwSt-Nummer des Kunden ist immer anzugeben. 12

13 27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN? Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Dokuments; 2. zehnstellige laufende Nummer, die nur aus arabischen Ziffern besteht und je nach den Meldeerfordernissen des Steuerpflichtigen zur Kennzeichnung der Rechnung auf einer oder zwei Serien beruht; 3. Ausstellungsdatum; 4. Name und Anschrift des Lieferers; 5. Identifikationsnummer des Lieferers registrierte Person, Steuernummer sofern der Lieferer nicht registriert ist; 6. Vor- und Zunahme sowie Unterschrift des Bearbeiters; 7. Name und Anschrift des Kunden; 8. Identifikationsnummer des Kunden registrierte Person, Steuernummer sofern der Kunde nicht registriert ist; MwSt-Nummer sofern der Kunde in einem anderen Land registriert ist; weitere Identifikationsnummer, sofern diese nach den Rechtsvorschriften des Landes der Niederlassung des Kunden erforderlich ist; 9. Menge und Bezeichnung der Waren, Bezeichnung der Dienstleistung; 10. Datum des Eintretens des Steuertatbestands der Lieferung oder Datum des Zahlungseingangs; 11. Einheitspreis, Steuer und Besteuerungsgrundlage des Lieferers sowie Preisnachlässe, falls diese nicht im Einheitspreis enthalten sind; 12. Steuersatz, bei Vorliegen des Nullsatzes die Gründe für dessen Anwendung sowie die Gründe für die Nichtbesteuerung; 13. Steuerbetrag; 14. fälliger Betrag, falls sich dieser vom Betrag der Besteuerungsgrundlage und der Steuer an sich unterscheidet; 15. Umstände, aufgrund derer der Gegenstand als Neufahrzeug definiert wird bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Neufahrzeugen; 16. Ab 1. Januar 2007 hat die Rechnungsnummer zehnstellig zu sein und muss mit 01 beginnen. - Tätigt die Person Fernverkäufe, ist für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registriert und befindet sich der Ort der Lieferung nach den Vorschriften für Fernverkäufe im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates, sind zudem die folgenden Angaben aufzunehmen: 1. die von dem anderen Mitgliedstaat zugeteilte MwSt-Nummer; 2. für die Lieferung in dem anderen Mitgliedstaate geltender Steuersatz; 3. Steuerbetrag. - Dokumentiert die als Vermittler in einem Dreiecksgeschäft auftretende registrierte Person die Lieferung von Gegenständen an den Kunden in dem Dreiecksgeschäft, 13

14 ist als Begründung für die Nichtbesteuerung in der Rechnung Artikel 28 Buchstabe c Teil E 77/388/EWG anzugeben. Hat der Kunde die Steuer zu entrichten, werden der Steuerbetrag und der Steuersatz nicht in der Rechnung angegeben. In diesem Fall ist in der Rechnung eindeutig anzugeben, dass die Steuer vom Kunden zu entrichten ist, sowie eine entsprechende Begründung aufzunehmen. - Die Beträge können in der Rechnung in einer beliebigen Währung angegeben werden, die Besteuerungsgrundlage und der Steuerbetrag sind jedoch in BGN auszuweisen. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG 28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER SICHEREN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHT UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN. Ja, autorisierter Zugang. 29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCHS VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENFASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN. Nicht zutreffend. 30. SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄSS ARTIKEL 233 ABSATZ 1 BUCHSTABE B UNTERABSATZ 2 DER MWST-RICHTLINIE (ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE AN, WELCHE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN ZU ERFÜLLEN SIND. Nicht zutreffend. 31. GIBT ES WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Nein. 14

15 AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DEN AUFBEWAHRUNGSORT VON RECHNUNGEN? Von den Steuerbehörden zu kontrollierende Unterlagen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der gesetzlichen Anforderung zur Entrichtung der Steuer aufzubewahren. 33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUßERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN. Nicht zutreffend. 34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN? Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der gesetzlichen Anforderung zur Entrichtung der Steuer. 35. WELCHE BESONDEREN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN? Gemäß Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes zur Rechnungsführung müssen sämtliche geänderten Informationen wieder in die ursprüngliche Form zurückgesetzt werden. 36. GIBT ES WEITERE BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN? Die Echtheit der Unterlagen ist zu gewährleisten. VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG 37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 238 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES) GESTATTET? GELTEN DAFÜR BESONDERE VORSCHRIFTEN? Nach den bulgarischen Rechtsvorschriften dürfen keine vereinfachten Rechnungen für MwSt-Zwecke ausgestellt werden. 15

16 PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN 38. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN? Jede registrierte Person ist zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Lieferungen oder Erwerbe nicht abgeschlossen wurden bzw. nicht eingegangen sind oder wenn keine Einfuhren im betreffenden Steuerzeitraum getätigt wurden. Eine registrierte Person, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Lieferungen als Vermittler in einem Dreiecksgeschäft während des Steuerzeitraums bewirkt hat, hat zusammen mit der Steuererklärung auch eine MIAS-Erklärung (MwSt- Informationsaustauschsystem) für diese Lieferungen für den betreffenden Steuerzeitraum einzureichen. 39. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN? Eine registrierte Person hat für jeden Steuerzeitraum eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuerklärung (einschließlich der MIAS-Erklärung, falls die Person zu deren Einreichung verpflichtet ist) ist spätestens bis zum 14. Kalendertag des Folgemonats nach dem Steuerzeitraum, auf den sie sich bezieht, einzureichen. Wenn für den Steuerzeitraum Steuern zu entrichten sind, ist die registrierte Person verpflichtet, innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für den betreffenden Steuerzeitraum die Steuern auf das Bankkonto der zuständigen Regionaldirektion der nationalen Steuerverwaltung zu entrichten. Die Steuer wird zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung auf dem entsprechenden Konto eingeht, als entrichtet betrachtet. 40. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE? Es besteht keine Sonderregelung. 41. GIBT ES VEREINFACHTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN? Nicht zutreffend. 16

17 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 42. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN EINZUREICHEN? Monatlich 43. SIND ÜBER DIE IN TITEL XI KAPITEL 6 (ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN) DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES) GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN? Die Erklärung enthält folgende Angaben: 1. Angaben über die registrierte Person: Name, MwSt-Nummer, Postanschrift; 2. Daten über die Person, die Steuererklärung einreicht: Name, persönliche Kennnummer (PIN), persönliche Nummer eines Ausländers, Postanschrift; 3. für die Steuererklärung relevanter Steuerzeitraum im Format: MM/JJJJ; 4. Summe der Besteuerungsgrundlage aus: a) sämtlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Empfänger für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind; b) Erbringung von Dienstleistungen für eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindliche feste Niederlassung, bei denen die Empfänger für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind; c) Lieferungen als Vermittler in einem Dreiecksgeschäft; 5. Besteuerungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Empfänger für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind; 6. Gesamtanzahl der gemeldeten Posten; 7. MwSt-Nummer des Empfängers/Käufers, einschließlich der Landeskennzahl des Mitgliedstaates nach ISO 3166; 8. Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen an steuerpflichtige, für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Personen; 9. Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an steuerpflichtige, für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Personen; 10. Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage der als Vermittler in Dreiecksgeschäften getätigten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Steuerpflichtige; 11. Steuerzeitraum, während dessen die Steuer für Lieferungen gemäß den Punkten 8-10 fällig wurde, falls sich dieser Zeitraum von dem Steuerzeitraum nach Punkt 3 unterscheidet. 17

18 44. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VEREINFACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 269 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI? Es besteht keine entsprechende Regelung. ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN 45. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Die elektronische Einreichung von MwSt-Erklärungen ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung für Steuern und Sozialversicherung möglich. (Die elektronische Einreichung von Steuererklärungen, Unterlagen oder Daten muss vom Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter mit einem universalen digitalen Zertifikat vorgenommen werden. Beim elektronischen Eingang von Steuererklärungen, Unterlagen oder Daten werden automatisch eine Eingangsnummer und das Datum erstellt, die in einer elektronischen Nachricht an den Versender zurückgesendet werden. Steuererklärungen, Unterlagen oder Daten, die kein universales digitales Zertifikat, keine Identifikation des Versenders, persönliche Kennnummer des Versicherten oder Angaben zum Zeitraum, auf den sich die Angaben beziehen, enthalten bzw. die nicht den Anforderungen an das Meldeformat und die Einreichung des entsprechenden Dokuments entsprechen, sind nicht zulässig. Der Versender erhält in diesen Fällen innerhalb von drei Tagen nach dem Versenden seiner Unterlagen eine Mitteilung über die Ablehnung.) 46. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Nicht zutreffend. VERWALTUNGSPFLICHTEN 47. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, WELCHE? In Bulgarien besteht keine entsprechende Regelung. 48. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINFACHUNGEN? WENN JA, WELCHE? Nein. 18

19 49. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST-ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR? Bulgarisch. VORSTEUERABZUG 50. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? 1. als steuerbefreite Lieferungen gekennzeichnete Gegenstände und Dienstleistungen; 2. Gegenstände oder Dienstleistungen, die als Lieferung ohne Zahlung gekennzeichnet sind, bzw. Tätigkeiten, die nicht Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Person bilden; 3. Gegenstände oder Dienstleistungen für Repräsentationszwecke; 4. Erwerb von eingeführten oder gemieteten Krafträdern oder Personenkraftwagen; 5. Gegenstände oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Reparatur oder Nutzung eines Kraftrades oder Personenkraftwagens sowie Verkehrsdienstleistungen oder Taxidienste mit diesem Kraftrad oder Personenkraftwagen. 6. Gegenstände oder Dienstleistungen, die von staatlichen Behörden konfisziert wurden, bzw. abgerissene Gebäude, wenn diese nicht nach den geltenden Rechtsvorschriften erbaut wurden. Registrierung gemäß Artikel 99 und Artikel 100 Absatz 2, wenn die Steuer nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben wird. 51. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN DIE VORSTEUER TEILWEISE ABGEZOGEN WERDEN? WENN JA, IN WELCHER HÖHE? Nicht zutreffend. 19

20 ANHANG 1: SCHWELLENWERTE _community/vat_in_ec_annexi.pdf ANHANG 2: BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN _community/vat_in_ec_annexii.pdfii ANHANG 3: ABKÜRZUNGEN _community/vat_in_ec_annexiii.pdfiii

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