EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN INFORMATIONEN FÜR BEHÖRDEN, UNTERNEHMER INFORMATIONSNETZE usw. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der MwSt- Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

2 ZYPERN INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN...3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMEN...4 SCHWELLENWERTE...6 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...6 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...8 RECHNUNGEN...9 VORSCHRIFTEN FÜR DIE RECHNUNGSSTELLUNG...9 AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN...9 RECHNUNGSINHALT...11 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG...11 AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN...12 VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG...13 MWST-ERKLÄRUNGEN...14 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG...15 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE...16 VERWALTUNGSPFLICHTEN...17 VORSTEUERABZUG...18 ANHANG 1: SCHWELLENWERTE...20 ANHANG 2: BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN...20 ANHANG 3: ABKÜRZUNGEN

3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Ausländische Unternehmer und Gewerbetreibende können bei folgender Behörde Auskünfte erhalten: Ministerium für Finanzen Referat Zoll MwSt-Verwaltung Corner of Mich. Karaoli & Gr. Afxentiou 1096 Nicosia Fax: Postanschrift: VAT Service-Headquarters 1471 Nicosia Zypern 2. WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? Die Website der zyprischen MwSt-Verwaltung ist: Diese Website enthält zu folgenden Themen Informationen in griechischer Sprache: Aufgabe der MwSt-Verwaltung; Organigramm; Allgemeine Informationen: Wir über uns, Geschichte, Standorte, Jahresbericht; Informationen für die Öffentlichkeit; Informationen für Unternehmen; Rechtsvorschriften; Neuigkeiten; Veröffentlichungen usw.; Personal der MwSt-Verwaltung; 3

4 Zypern und die EU, sowie Rundschreiben, Formulare, FreePhone, Glossar, Adressen der regionalen MwSt- Büros, Ausschreibungen usw. Ein Teil der Informationen ist auch in englischer Sprache verfügbar. 3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN? Die MwSt-Vorschriften werden im Amtsblatt der Republik veröffentlicht, das bei der staatlichen Druckerei erworben oder auch im Internet auf der Website der MwSt- Verwaltung: abgerufen werden kann. Bisher sind die Rechtsvorschriften ausschließlich in griechischer Sprache verfügbar. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMEN 4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH? Ausländische Unternehmer, die in Zypern steuerbare Leistungen erbringen, müssen sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der Gesamtwert ihrer steuerbaren Umsätze innerhalb der vergangenen zwölf Monate einmal oder mehrmals den in Zypern für die MwSt-Registrierung geltenden Schwellenwert von CYP ( EUR) überstiegen hat; wenn der Gesamtwert ihrer steuerbaren Umsätze innerhalb der nächsten 30 Tage einmal oder mehrmals über CYP ( EUR) liegen wird; Wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und Fernabsätze an nichtsteuerpflichtige Personen in Zypern bewirken, deren Wert im Kalenderjahr einmal oder mehrmals CYP ( EUR) übersteigt; oder wenn sie in Zypern Gegenstände von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmern erwerben, deren Wert CYP ( EUR) im Kalenderjahr übersteigt oder voraussichtlich übersteigen wird. Ausländische Unternehmen können sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn sie in Zypern steuerbare Umsätze bewirken, die oben genannten Schwellenwerte jedoch nicht erreicht werden; wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und der MwSt-Behörde gegenüber ihre Absicht nachweisen, steuerbare Umsätze zu bewirken; 4

5 wenn sie in Bezug auf ihre Fernabsätze Zypern zum Ort der Lieferung machen und der Wert dieser Lieferungen CYP ( EUR) im Kalenderjahr nicht übersteigt; oder wenn sie in Zypern Erwerbe tätigen oder zu tätigen beabsichtigen, die den Schwellenwert von CYP ( EUR) im Kalenderjahr nicht übersteigen. 5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER GEGENSTÄNDE ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER IN SOLCHEN FÄLLEN FREIWILLIG FÜR MWST-ZWECKE REGISTRIEREN LASSEN? Ausländische Unternehmer unterliegen für folgende Leistungen nicht der Registrierungspflicht: Erwerbe, bei denen der zyprische Käufer die MwSt schuldet; Dienstleistungen mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Der ausländische Unternehmer kann sich jedoch in beiden Fällen freiwillig registrieren lassen. 6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Ausländische Unternehmer erhalten bei folgender Stelle Auskünfte über die zyprische MwSt-Registrierung: Ministerium für Finanzen Referat Zoll MwSt-Verwaltung Corner of Mich. Karaoli & Gr. Afxentiou 1096 Nicosia Fax: headquarters@vat.mof.gov.cy Postanschrift: VAT Service-Headquarters 1471 Nicosia Zypern 7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST- NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE. MwSt-Nummern werden von den regionalen MwSt-Behörden zugeteilt. Ausländische Unternehmer mit Niederlassung in Zypern reichen hierzu bei der örtlich zuständigen MwSt-Behörde ein ausgefülltes MwSt-Formular 101 ein. Die vier regionalen MwSt- Behörden befinden sich in Nikosia, Larnaca, Limassol und Paphos. Die Adressen sind in den örtlichen Telefonbüchern und auf der MwSt-Website: zu finden. 5

6 Ausländische Unternehmer ohne Niederlassung in Zypern können sich registrieren lassen oder einen Vertreter oder Steuervertreter bestellen. In diesen Fällen ist das MwSt-Büro des Gebiets, in dem der Vertreter oder Steuervertreter ansässig ist, für die Registrierung zuständig, und der Steuervertreter muss ein MwSt-Formular 104 (Bestellung eines Steuervertreters) einreichen. SCHWELLENWERTE 8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDHANDEL IM SINNE VON ARTIKEL 34 DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf 9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF ERWERBE DURCH NICHT STEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE PERSONEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN STEUERVERTRETER BESTELLT WERDEN? Ein MwSt-Vertreter ist in den folgenden Fällen zu bestellen: von in Zypern steuerpflichtigen Personen sowie von in Zypern nicht steuerpflichtigen Personen, die jedoch in Zypern Umsätze aus Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, ohne dort über ein Unternehmen oder eine ständige Niederlassung zu verfügen; von Personen, die in Zypern kein Unternehmen oder keine sonstige ständige Niederlassung haben; oder von natürlichen Personen ohne ständigen Wohnsitz in Zypern und mit Unternehmenssitz in einem Drittland, das mit Zypern kein Amtshilfeabkommen ähnlich denen innerhalb der EU abgeschlossen hat. In diesen Fällen kann die MwSt-Behörde die Anweisung erteilen, einen MwSt-Vertreter zu bestellen, der in Bezug auf die MwSt für die Person handelt. 6

7 11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Als MwSt-Vertreter können folgende Personen bestellt werden: natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Zypern, oder juristische Personen mit Unternehmen oder fester Niederlassung in Zypern. Von einer Bestellung zum Steuervertreter ausgeschlossen sind Personen, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind oder zahlungsunfähig sind. Juristische Personen können nur bestellt werden, sofern das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet oder ein Konkursverwalter mit der Auflösung des Unternehmens betraut worden ist. 12. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Der MwSt-Vertreter ist verpflichtet: innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bestellung ein MwSt-Formular 104 einzureichen (Anmerkung: bei Fristüberschreitung werden von der Verwaltung Bußgelder verhängt), und die Bücher des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in Zypern zu führen, MwSt-Erklärungen für ihn einzureichen und Mitteilung über eventuelle Änderungen der im MwSt-Register eingetragenen MwSt-Daten zu machen. Der Vertreter haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der zyprischen MwSt- Vorschriften. Der MwSt-Vertreter kann die Vertretung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bestellung durch entsprechende Benachrichtigung der MwSt-Behörde beenden. Er ist nur strafbar, wenn er einer vom vertretenen Steuerpflichtigen begangenen Straftat zugestimmt oder sie stillschweigend geduldet hat, oder wenn es durch ein Versäumnis seinerseits zur Begehung einer Straftat durch den vertretenen Steuerpflichtigen kommt, oder wenn die Straftat darin besteht, dass er gegen eine Pflicht verstoßen hat, die sowohl dem Vertreter als auch dem Vertretenen obliegt. 13. WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN STEUERVERTRETER ZU BESTELLEN? Bestellt ein von der MwSt-Behörde dazu verpflichteter Unternehmer keinen MwSt- Vertreter, kann die MwSt-Behörde für die Zahlung von derzeit oder in der Zukunft geschuldete MwSt eine Sicherheit (Bankbürgschaft) verlangen 7

8 14. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Siehe Antwort auf Frage 13 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. IST DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS MÖGLICH? In der EU ansässige ausländische Unternehmer können mit Einverständnis der MwSt- Behörde einen MwSt-Vertreter oder einen Steuervertreter bestellen, Wenn sie in Zypern steuerpflichtig sind oder wenn sie in Zypern zwar nicht steuerpflichtig sind, dort aber Umsätze aus Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken; wenn sie in Zypern kein Unternehmen oder keine sonstige ständige Niederlassung haben; oder wenn es sich um eine natürliche Person handelt, deren ständiger Wohnsitz nicht in Zypern liegt. Bei Bestellung eines MwSt-Vertreters ist das MwSt-Formular 104 auszufüllen und einzureichen. Bei Bestellung eines Steuervertreters muss der ausländische Unternehmer eine Genehmigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Steuervertreter in seinem Namen handelt. Im Unterschied zum MwSt-Vertreter haften Steuervertreter nicht gesamtschuldnerisch, sie sind jedoch ebenfalls dazu verpflichtet, für den nicht in Zypern ansässigen Steuerpflichtigen, den sie vertreten, die Bücher zu führen und MwSt- Erklärungen für ihn einzureichen. 16. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Siehe Antwort auf Frage WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Siehe Antwort auf Frage IST EINE BANKBÜRGERSCHAFT ERFORDERLICH? Nein, eine Bankbürgerschaft ist nicht erforderlich. 8

9 RECHNUNGEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE RECHNUNGSSTELLUNG 19. WO SIND DIE EINSCHLÄGIGEN REGELUNGEN (GESETZE, VERORDNUNGEN, ANWEISUNGEN, LEITLINIEN..) EINSEHBAR? Die einschlägigen Vorschriften sind niedergelegt in den Absätzen (1), (1A), (1B) und (2) der Anlage Zehn zum MwSt-Gesetz des Jahres 2000 und in den einschlägigen Verordnungen (allgemeine MwSt-Vorschriften A11-12 von 2004) in der ab 1. Mai 2004 geltenden geänderten Fassung. AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN? In allen in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Fällen muss eine Rechnung für MwSt-Zwecke ausgestellt werden. Eine solche Rechung ist auch für alle zum Normalsatz, ermäßigten Satz oder zum Nullsatz steuerbaren Lieferungen von Gegenständen oder Erbringungen von Dienstleistungen an Personen in einem anderen Mitgliedstaat auszustellen. Keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung für MwSt-Zwecke besteht bei: steuerfreien Lieferungen oder Leistungen unabhängig vom Empfänger Lieferungen oder Leistungen, bei denen kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht steuerbaren Umsätzen, die unentgeltlich bewirkt werden Lieferungen oder Leistungen, für die der Kunde von der Möglichkeit der Selbstfakturierung Gebrauch macht, und Lieferungen oder Leistungen an nicht steuerpflichtige Personen in Zypern. 21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHUNGEN (GUTSCHRIFTEN/LASTSCHRIFTEN)? Für Korrekturrechnungen gelten dieselben Vorschriften wie für Rechnungen. Eine Gutschrift kann jedoch nur ausgestellt werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt: Sie dient der Korrektur eines Fehlers oder einer Überbezahlung oder der vereinbarten Ermäßigung des Wertes eines Umsatzes 9

10 Sie ist ein echter Vorteil für den Kunden (d.h. der Leistungserbringer erstattet den zuviel berechneten Betrag) Sie wird dem Kunden tatsächlich ausgehändigt (zugesandt oder übergeben). 22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSSTELLUNG? MwSt-Rechnungen müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Tätigung des Umsatzes, auf den sie sich beziehen, ausgestellt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die MwSt-Behörde diese Frist verlängern. 23. WELCHE REGELN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSSTELLUNG? Periodische Rechnungen können ausgestellt werden, sofern sie alle Angaben enthalten, die für eine MwSt-Rechnung vorgeschrieben sind. 24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTFAKTURIERUNG ZULÄSSIG? Damit eine Rechnung als MwSt-Rechnung zum Zwecke der Selbstfakturierung anerkannt wird, müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein: (i) Die Selbstfakturierung muss vorab zwischen Leistungserbringer und Kunde vereinbart werden, wobei die entsprechende Vereinbarung: dem Kunden das Recht einräumt, die Rechnungen für die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erbrachten Leistungen selbst auszustellen; vorsieht, dass der Leistungserbringer für die durch die Vereinbarung abgedeckten Lieferungen und Leistungen keine MwSt-Rechnungen ausstellen wird; in schriftlicher Form vorliegt und vom Leistungserbringer und vom Kunden unterzeichnet ist; vorsieht, dass der Leistungserbringer sämtliche vom Kunden erstellten Rechnungen anerkennt; vorsieht, dass der Leistungserbringer dazu verpflichtet ist, den Kunden zu benachrichtigen, wenn er nicht mehr als steuerpflichtige Person gilt oder wenn sich seine MwSt-Registrierung geändert hat; der MwSt-Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung sowohl durch den Leistungserbringer als auch durch den Kunden übermittelt wird; und (ii) Die vom Kunden selbst ausgestellten Rechnungen müssen alle Angaben enthalten, die für eine MwSt-Rechnung vorgeschrieben sind. In den folgenden Fällen ist die Selbstfakturierung nicht zulässig: Lieferung von Wasser oder jeglicher Form von Energie, Wärme, Kälte oder Ventilation; Lieferung von Gegenständen im Rahmen einer Vereinbarung, derzufolge der Lieferer weiterhin Eigentümer der Gegenstände bleibt oder nur ein Teil in das Eigentum des Käufers übergeht, sofern zu diesem Zeitpunkt das gesamte Entgelt oder ein Teil des Entgelts festgelegt wird; 10

11 wenn ein Vertrag über die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, dass ein Teil des Entgelts bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags zurückgehalten wird; Kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen Regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen Dienstleistungen von Rechtsanwälten Erbringung von Dienstleistungen im Bausektor, wie Bau, Umbau, Abriss, Reparatur oder Instandhaltung eines Gebäudes oder jeglicher Hoch- und Tiefbauarbeiten im Rahmen eines Vertrags, der periodische Zahlungen oder Zahlungen in unregelmäßigen zeitlichen Abständen vorsieht. 25. GELTEN SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON? Nein, es gibt keine spezifischen Vorschriften für die Übertragung der Ausstellung von MwSt-Rechnungen auf eine in einem Drittland ansässige Person. RECHNUNGSINHALT 26. IN WELCHEN FÄLLEN IST AUF DER RECHNUNG DER MWST-NUMMER DES KUNDEN ANZUFÜHREN? Die MwSt-Nummer des Kunden ist auf MwSt-Rechnungen für steuerbare Lieferungen von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen sowie bei innergemeinschaftlichen Umsätzen anzugeben. 27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT ANDERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Für MwSt-Zwecke registrierte Personen, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens bei einer Lieferung in einem Dreiecksgeschäft als Zwischenlieferer auftreten, müssen eine Rechnung mit dem Vermerk VAT: EC ARTICLE 28 SIMPLIFICATION ausstellen, die alle Rechnungsanforderungen erfüllt. Auch Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten, die Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in Zypern liefern oder zu liefern beabsichtigen, die in Zypern installiert oder montiert werden, müssen dem in Zypern ansässigen Steuerpflichtigen spätestens 15 Tage nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände eine Rechnung mit dem Vermerk Section 12E(2) VAT INVOICE ausstellen. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG 28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER FORTGESCHRITTENEN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR 11

12 AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHEN UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN. Für Rechnungen mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ist nicht vorgeschrieben, dass die Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen oder von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt sein muss. 29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCHES VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENFASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN. Bei Rechnungen, die im Wege des elektronischen Datenaustausches versandt werden, ist kein zusätzliches zusammenfassendes Dokument in Papierform erforderlich. 30. SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄSS ARTIKEL 233 PUNKT 1 ABSATZ 2 DER MWST-RICHTLINIE ( ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE AN, WELCHE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN ZU ERFÜLLEN SIND. Für die elektronische Übermittlung von Rechnungen dürfen nur Methoden angewandt werden, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts garantieren. Auf jeden Fall ist die vorherige Genehmigung der MwSt-Behörden erforderlich. 31. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG? Personen, die Rechnungen auf elektronischem Wege übermitteln oder erhalten, sind verpflichtet, von allen übermittelten oder erhaltenen Rechnungen Kopien aufzubewahren und die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen während der gesamten Aufbewahrungszeit zu garantieren, und zwar entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder mittels des elektronischen Datenaustausches; die zur Garantie der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts verwendeten Elemente so lange aufzubewahren, wie die Rechnungen. AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DEN AUFBEWAHRUNGSORT VON RECHNUNGEN? Der Steuerpflichtige kann den Ort der Aufbewahrung seiner Rechnungen selbst wählen, sofern er 12

13 in der Lage ist, diese Rechnungen auf Anfrage der MwSt-Behörde innerhalb von 5 Tagen vorzulegen; die MwSt-Behörde im Falle einer Aufbewahrung der Rechnungen außerhalb Zyperns im Voraus entsprechend informiert. Der Steuerpflichtige muss sämtliche erhaltenen und ausgestellten Rechnungen in Zypern aufbewahren, wenn kein uneingeschränkter Online-Zugang zu den betreffenden Daten gewährleistet ist. Die Rechnungen dürfen nicht in Ländern aufbewahrt werden, die nicht Mitglied der EU sind und mit denen kein Amtshilfeabkommen besteht. 33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUSSERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE EINZELHEITEN AN. Die Steuerpflichtigen müssen der MwSt-Behörde grundsätzlich im Voraus mitteilen, wenn Rechnungen außerhalb Zyperns aufbewahrt werden. 34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN? Rechnungen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. 35. WELCHE SPEZIFISCHEN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN? Elektronisch erhaltene oder übermittelte Rechnungen müssen elektronisch aufbewahrt werden, während in Papierform erhaltene oder übermittelte Rechnungen in dem Zustand aufzubewahren sind, in dem sie eingegangen sind. Die Datenkonversion ist nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt. Die Angaben in den elektronischen Rechnungen müssen jedoch so konvertiert werden, dass alle Originaldaten und alle konvertierten Daten erhalten bleiben. 36. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN? Nein. VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG 37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 238 DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG) ZULÄSSIG UND WELCHE SPEZIELLEN VORSCHRIFTEN FINDEN DIESBEZÜGLICH ANWENDUNG? Die Ausstellung vereinfachter Rechnungen ist bestimmten Kategorien von Einzelhändlern gestattet, die Lieferungen oder Dienstleistungen innerhalb Zyperns in 13

14 Rechnung stellen, deren Wert 50 CYP nicht übersteigt. Es reicht aus, wenn diese Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: Namen, Anschrift und MwSt-Nummer des Einzelhändlers; Datum der Ausstellung; zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen ausreichende Beschreibung; den zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich MwSt; Aufgeschlüsselt nach MwSt-Sätzen: zahlbarer Gesamtbetrag einschließlich MwSt und jeweiliger MwSt-Satz. MWST-ERKLÄRUNGEN 38. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN? Jeder im MwSt-Register verzeichnete Steuerpflichtige muss MwSt-Erklärungen einreichen, auch wenn er keine MwSt schuldet. Kommt ein Steuerpflichtiger dieser Pflicht nicht nach, werden von der Verwaltung und ggf. auch von anderen Stellen Bußgelder verhängt. 39. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN? Der normale Erklärungszeitrum für die MwSt beträgt drei Monate. Wann die Erklärung einzureichen ist, hängt davon ab, zu welcher der drei folgenden Kategorien der Unternehmer gehört (gestaffelte Gruppen): Kategorie A: Zu dieser Gruppe gehörende Unternehmer reichen ihre Erklärungen für die Zeiträume , , und jedes Jahres ein. Kategorie B: Zu dieser Gruppe gehörende Unternehmer reichen ihre Erklärungen für die Zeiträume , , und jedes Jahres ein. Kategorie C: Zu dieser Gruppe gehörende Unternehmer reichen ihre Erklärungen für die Zeiträume , , und /29.2. jedes Jahres ein. Manche Kategorien von Steuerpflichtigen können bei der MwSt-Behörde die Genehmigung anderer Erklärungszeiträume beantragen. MwSt-Erklärungen müssen auf jeden Fall bis spätestens zum 10. des auf den Steuerzeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Diese Frist gilt auch für die Zahlung der geschuldeten MwSt. 14

15 40. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE? Landwirte, die für die Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger registriert sind, reichen jährliche MwSt-Erklärungen ein. Außerdem können bestimmte andere Kategorien von Steuerpflichtigen nach Genehmigung durch die MwSt-Behörde monatliche MwSt-Erklärungen einreichen (Unternehmer, denen die Steuer erstattet wird, wie z.b. Exporteure). 41. GIBT ES VEREINFACHTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN? In den MwSt-Vorschriften sind besondere Regelungen für die Lieferungen von Einzelhändlern vorgesehen. Die MwSt-Behörde kann erlauben, den Wert der steuerbaren, nicht dem Nullsatz unterliegenden Leistungen anhand eines Verfahrens festzusetzen, das mit dem jeweiligen Einzelhändler vereinbart wird oder in einer von der Behörde veröffentlichten einschlägigen Mitteilung beschrieben ist. Derzeit gelten drei derartige Regelungen für Einzelhändler (Einzelhändler-Regelungen A, B und C). Alle diese Regelungen verpflichten den Einzelhändler, anhand von Belegen Buch über seine täglichen Brutttoeinnahmen zu führen. Regelung A gilt für Einzelhändler, deren Leistungen entweder ausschließlich zum Normalsatz oder ausschließlich zum ermäßigten MwSt-Satz besteuert werden. Regelung B gilt für Einzelhändler, die Leistungen zum Normalsatz, zum ermäßigten Satz und zum Nullsatz erbringen und die in der Lage sind, ihre täglichen Bruttoeinnahmen zum Zeitpunkt des Umsatzes nach MwSt-Satz aufzuschlüsseln Regelung C kann von Einzelhändlern angewandt werden, die Gegenstände zum Normalsatz, zum ermäßigten Satz oder zum Nullsatz liefern und deren Jahresumsatz CYP ( EUR) nicht übersteigt. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 42. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN EINZUREICHEN? Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils vierteljährlich einzureichen. 15

16 43. SIND ÜBER DIE IN KAPITEL 6 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG UNTER TITEL XI DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG) GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN? Nein. 44. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNGEN VEREINFACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 269 DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG)? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI? Nein. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 45. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Unternehmen haben seit 2004 die Möglichkeit, MwSt-Erklärungen elektronisch über das System TAXISnet einzureichen. Dieses System umfasst folgendes: Einreichung von MwSt-Erklärungen und MIAS-Meldungen auf elektronischem Wege mittels eines Online-Formulars (HTML-Format), Einreichung von MwSt-Erklärungen und MIAS-Meldungen auf elektronischem Wege mittels XML-Dateien, Einreichung von mehreren MwSt-Erklärungen und MIAS-Meldungen auf elektronischem Wege durch befugte Buchhaltungsbüros mittels XML-Dateien. Es ist möglich, einen für die Einreichung der MwSt-Erklärungen im Namen des Unternehmens verantwortlichen Buchhalter zu benennen, der jederzeit gewechselt werden kann, wenn das Unternehmen dies wünscht; und Generierung statistischer Berichte. TAXISnet verwendet Internet-Technologie. Erforderlich sind unter anderem: Registrierung und Validierung der Benutzerdaten durch die MwSt-Dienststelle; Internetanschluss; und einer der folgenden Internetbrowser: o Microsoft Internet Explorer (mindestens Version 5.0) 16

17 o Netscape Communicator (mindestens Version 4,7). Um MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege einreichen zu können, ist ein entsprechender Antrag an die zyprische MwSt-Verwaltung zu richten ( Nur bei der zyprischen MwSt-Verwaltung registrierte Personen und Unternehmen können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege einreichen. 46. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Ja, siehe Antwort auf Frage 51. VERWALTUNGSPFLICHTEN 47. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, WELCHE? Zum 31. Januar 2003 wurde in Zypern eine Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eingeführt. Landwirte, die in Anhang A und B der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Tätigkeiten ausführen, können eine Erstattung beantragen, die auf einen Pauschalausgleichssatz von 5% auf die Verkaufspreise von Eigenerzeugnissen im Großhandel beruht. Landwirte, die von dieser Pauschalregelung Gebrauch machen möchten, werden im Register für die Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger registriert, das bei der MwSt-Behörde geführt wird. Eine gleichzeitige Registrierung im Register für die Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger und im MwSt-Register ist nicht möglich. Durch Vorlage eines entsprechenden Antrags bei der MwSt-Behörde innerhalb der ersten dreißig Tage eines Jahres kann jedoch von einem Register zum anderen gewechselt werden. 48. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINFACHUNGEN? WENN JA, WELCHE? Personen, die steuerbare Umsätze im Wert von maximal CYP ( EUR) bewirken, sind nicht verpflichtet, sich in Zypern für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen bzw. den Pflichten im Zusammenhang mit der MwSt nachzukommen. Sie müssen jedoch alle an sie oder von ihnen ausgestellten Rechnungen und Belege, die ihre Geschäftsumsätze betreffen, sieben Jahre lang aufbewahren. Sie können sich jedoch freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen; diesem Fall haben sie alle Pflichten MwSt-pflichtiger Personen. 17

18 49. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST-ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR? Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung sind nur in griechischer Sprache verfügbar. VORSTEUERABZUG 50. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? Vorsteuer kann bei folgenden Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen nicht abgezogen werden: für private Zwecke bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen; an einen Steuerpflichtigen zur Verwendung im Unternehmen einer anderen Person bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen; an das Unternehmen des Steuerpflichtigen zur Verwendung für andere Zwecke bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen; Repräsentationsaufwendungen, außer die Lieferungen oder Leistungen werden an Beschäftigte des Steuerpflichtigen oder, im Falle von Körperschaften, an leitende Mitarbeiter erbracht; Lieferung, Einfuhr oder Anmietung eines Kraftwagens (PKW), außer er wird mit Chauffeur zur Personenbeforderung oder von Autovermietungen angemietet, als Schulfahrzeug eingesetzt oder zum Weiterverkauf erworben. Als Kraftwagen gilt ein Kraftfahrzeug, das normalerweise auf öffentlichen Straßen fährt, mindestens drei Räder hat, und ausschließlich oder in erster Linie für die Beförderung von bis zu neun Personen gebaut oder umgebaut wurde; Lieferung von Gegenständen gemäß der Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände; Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Sonderregelung für Reisebüros. 51. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN ODER DIENSTLEISTUNGEN KANN TEILWEISE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? IN WELCHER HÖHE? Für Gegenstände, die sowohl privaten Zwecken als auch Zwecken des Unternehmens dienen, kann Vorsteuer teilweise abgezogen werden. Der Steuerpflichtige wählt das anwendbare Verfahren, das allerdings der Zustimmung der MwSt-Behörde bedarf. Für befreite Umsätze kann keine Vorsteuer abgezogen werden, wenn der Lieferer sowohl steuerbare als auch befreite Umsätze bewirkt, außer sie fällt unter die De-minimins- 18

19 Regel, derzufolge Vorsteuer auf befreite Umsätze abziehbar ist, wenn sie folgende zwei Schwellenwerte nicht übersteigt: 100 CYP (171 EUR) im Monat und 50% der Vorsteuer des Steuerpflichtigen in einem Steuerzeitraum. 19

20 ANHANG 1: SCHWELLENWERTE dex_en.htm#annexi ANHANG 2: BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN dex_en.htm#annexii ANHANG 3: ABKÜRZUNGEN dex_en.htm#annexiii

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 Mehrwertsteuer in der Europäischen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern TAXUD/D1 MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft DURCHSETZUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN,

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft DURCHSETZUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN, EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft DURCHSETZUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN,

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

RICHTLINIE 2001/115/EG DES RATES

RICHTLINIE 2001/115/EG DES RATES L 15/24 RICHTLINIE 2001/115/EG DES RATES vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwStVorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

Lettland Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Lettland Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Lettland Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Die Steuerverwaltung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober.2010 TAXUD/C/1 Die Mehrwertsteuer in der

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWSTVORSCHRIFTEN IN

Mehr

Tabelle Rechnungsmerkmale

Tabelle Rechnungsmerkmale Tabelle Rechnungsmerkmale Name u Anschrift des Leistungsempfängers Fortlaufende Nummer UID des leistenden Unternehmers Kleinbetragsrechnungen Fahrausweise Anzahlungsrechnungen Endrechnungen Dauerrechnungen

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979

Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979 Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am 01.01.2013 geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979 Diese Hinweise ersetzen keinesfalls die im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden

Mehr

Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979

Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979 Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am 01.01.2018 geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979 Diese Hinweise ersetzen keinesfalls die im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in

Mehr

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden. Abgabebestimmungen

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden. Abgabebestimmungen Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden Abgabebestimmungen 1. Formular "Zusammenfassende Aufstellung" Die Angaben, welche

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1979L1072 DE 01.01.2007 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B ACHTE RICHTLINIE DES RATES vom 6.

Mehr

Umsatzsteuer für digitale Publikationen

Umsatzsteuer für digitale Publikationen Umsatzsteuer für digitale Publikationen Recht in der Medienbearbeitung Weimar, 11. Nov. 2009 Dr. Harald Müller Sachverhalt: Bibliothek lizenziert Zugriff auf E-Journal oder Datenbank Anbieter hat Geschäftssitz/Server

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 24.11.2009 KOM(2009)641 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von den

Mehr

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) 1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und andere Umsatzsteuern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und andere Umsatzsteuern DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und andere Umsatzsteuern Mehrwertsteuer in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN

Mehr

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Mehr

- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder

- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder 1 e Pflichten bei der Rechnungserstellung Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechnungsstellung (2001/115/EG) vom 20. Dezember 2001 mit dem Ziel der Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen

Mehr

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN 22.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 189/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2010/45/EU DES RATES vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt. in der Europäischen Gemeinschaft MwSt.-Vorschriften

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 44/23

Amtsblatt der Europäischen Union L 44/23 20.2.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 44/23 RICHTLINIE 2008/9/EG DES RATES vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat

Mehr

1.3 Das Unternehmen ist in folgendem Finanzamt des Heimatlandes steuerlich erfasst:

1.3 Das Unternehmen ist in folgendem Finanzamt des Heimatlandes steuerlich erfasst: An das Finanzamt Chemnitz-Süd Paul-Bertz-Straße 1 09120 Chemnitz Fragebogen zur Erteilung einer Umsatzsteuernummer in Deutschland für Unternehmer aus der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und die richtige Rechnung Steuerforum am 11. Mai 2017 1 2 } Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch

Mehr

Wer muss Rechnungen ausstellen?

Wer muss Rechnungen ausstellen? Wer muss Rechnungen ausstellen? Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/D/1 Die Mehrwertsteuer in der

Mehr

ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT)

ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) Weltorganisation für Geistiges Eigentum GENF Juli 2008 Liste der Änderungen Regel

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 Die Mehrwertsteuer in der

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 23. Juni 2010 (OR. en) 10858/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0009 (CNS) FISC 60

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 23. Juni 2010 (OR. en) 10858/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0009 (CNS) FISC 60 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 23. Juni 2010 (OR. en) 10858/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0009 (CNS) FISC 60 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: RICHTLINIE S RATES zur Änderung

Mehr

MWSt.-Identifikationsnr. LU. (Name bzw. Firmenbezeichnung) (Straße, Nummer)

MWSt.-Identifikationsnr. LU. (Name bzw. Firmenbezeichnung) (Straße, Nummer) Der Verwaltung vorbehalten Eingangsdatum gebucht am Service de coopération administrative en matière de taxe sur la valeur ajoutée Adr. postale: B.P., L-0 Luxembourg Bureaux:, avenue de la Gare, L- Luxembourg

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 Die Mehrwertsteuer in der

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

VAT IN THE EUROPEAN COMMUNITY HINWEIS

VAT IN THE EUROPEAN COMMUNITY HINWEIS EUROPEAN COMMISSION DIRECTORATE-GENERAL TAXATION AND CUSTOMS UNION Tax policy VAT and other turnover taxes VAT IN THE EUROPEAN COMMUNITY VADEMEKUM FÜR DAS ELEKTRONISCHE RÜCKERSTATTUNGSVERFAHREN AN SOLCHE

Mehr

Leitfaden zur Einführung und Anwendung 10. April 2017

Leitfaden zur Einführung und Anwendung 10. April 2017 ' 'Marientorgraben 3-5 '90402 Nürnberg TRACES TRAdeControl and Expert System der Europäischen Kommission Leitfaden zur Einführung und Anwendung 10. April 2017 TRACES Einführung Aus Drittländern in die

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

ZUSAMMENFASSENDE AUFSTELLUNG BETREFFEND INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN

ZUSAMMENFASSENDE AUFSTELLUNG BETREFFEND INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN Der Verwaltung vorbehalten Eingangsdatum gebucht am MWSt.-Identifikationsnr. LU = Nummer welche in all Ihren Beziehungen mit innergemeinschaftlichen Unternehmern anzuwenden ist Service de coopération administrative

Mehr

Nemačka evidencije PDV

Nemačka evidencije PDV Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen

Mehr

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 4 GZ. RV/0344-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw vom 28. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Jänner

Mehr

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) Mitja Wolf Inhaltsverzeichnis Einleitung Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen - Ausfuhrlieferungen - Innergemeinschaftliche

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom 09.03.2017

Mehr

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten 1992L0080 DE 20.12.2003 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MRin Himsel Vertreterin Unterabteilungsleiter

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1

Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1 Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT RICHTLINIE 2004/105/EG DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 DIE MEHRWERTSTEUER IN DER

Mehr

Rechnungsanforderungen

Rechnungsanforderungen D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben

Mehr

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen Abgabebestimmungen

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen Abgabebestimmungen Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen Abgabebestimmungen 1. Formular "Zusammenfassende Aufstellung" Die Angaben, welche die innergemeinschaftlichen Lieferungen von

Mehr

ANHANG III Muster für Einzelverträge und Muster für Auftragsscheine EINZELVERTRAG

ANHANG III Muster für Einzelverträge und Muster für Auftragsscheine EINZELVERTRAG ANHANG III Muster für Einzelverträge und Muster für Auftragsscheine Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschusses EINZELVERTRAG Nr. [EESC/] zur Ausführung des Rahmenvertrags Nr. EESC/DA-GREF/01/2017

Mehr

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 28/03/2018 ESMA70-151-435 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 2 2 Zweck... 4 3 Compliance-

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt. in der Europäischen Gemeinschaft MwSt.-Vorschriften

Mehr

Verfahrensbeschreibung zur Qualifikation

Verfahrensbeschreibung zur Qualifikation Verfahrensbeschreibung zur Qualifikation Titel Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter Untertitel Qualifikation eines Vertrauensdienstes Allgemeine Informationen Seit dem 01. Juli 2016 gilt die Verordnung

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

Erfordernisse einer Rechnung

Erfordernisse einer Rechnung Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer

Mehr

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen Abgabebestimmungen

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen Abgabebestimmungen Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen Abgabebestimmungen 1. Formular "Zusammenfassende Aufstellung" Die Angaben, welche die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen

Mehr

Form- und Inhaltsvorschriften für Rechnungen

Form- und Inhaltsvorschriften für Rechnungen Form- und Inhaltsvorschriften für Rechnungen Inhalt 1. Definition... 2 2. Pflicht zur Rechnungsstellung... 2 3. Allgemeine Formvorschriften... 2 4. Notwendige Angaben auf einer Rechnung... 2 5. Rechnungen

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN

Mehr

Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union IV A 2 - S /06

Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union IV A 2 - S /06 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0451-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Musiker, Deutschland, vertreten durch Hinterleitner, Schollmeyer & Partner, Rechtsanwälte

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION STEUERPOLITIK Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION STEUERPOLITIK Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION STEUERPOLITIK Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, den 1. Juli 2002 TAXUD/C/3/TH D(2002) MwSt in der Europäischen Gemeinschaft

Mehr

Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja. 2. Wenn ja, mit welchen

Mehr

Merkblatt. Merkblatt zum Vorsteuervergütungsverfahren. Inhalt. 1 Vorbemerkung 2 Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren

Merkblatt. Merkblatt zum Vorsteuervergütungsverfahren. Inhalt. 1 Vorbemerkung 2 Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren Merkblatt zum Vorsteuervergütungsverfahren Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren 2.1 Unternehmer muss im Ausland ansässig sein 2.2 Weitere Voraussetzungen 2.3 Ausschluss

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013 Montan, am 28. Januar 2013 R u n d s c h r e i b e n 1/2013 1) Rechnungslegung Neuerungen ab 2013 a) Zusätzliche Angaben in der Rechnung vorgeschrieben b) Nummerierung der Rechnung - Klarstellung c) Zeitpunkt

Mehr

Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing

Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Lernziele Die Absolventen kennen und berechnen die MWSt-Sätze im Autogewerbe Erstellen Offerten (unter

Mehr

Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern

Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern

Mehr

Pflichtangaben. seyboldsteuerberatung. einer ordnungsgemäßen Rechnung I. Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg

Pflichtangaben. seyboldsteuerberatung. einer ordnungsgemäßen Rechnung I. Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung I seyboldsteuerberatung Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist jedes Dokument (oder eine Mehrzahl von Dokumenten), mit

Mehr

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele: Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen

Mehr

Handelskammer Deutschland-Schweiz

Handelskammer Deutschland-Schweiz Handelskammer Deutschland-Schweiz Vortrag am 05.12.2017 Schweiz: Änderung im Schweizer MWST-Recht zu 2018 / 2019 Dr. Marion Hohmann-Viol Worüber wir heute sprechen: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Mehr