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1 ISSN Mai gang E Seiten SächsVBl. 5/2010 Sächsische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Helmut Arens, Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium des Innern Professor Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart/Dresden, Justitiar des Sächsischen Städte- und Gemeindetags Susanne Dahlke-Piel, Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden Professor Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig, Juristenfakultät Andrea Franke, Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes Klaus Hardraht, Rechtsanwalt, Dresden Georg Herbert, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Erich Künzler, Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Redaktion Matthias Dehoust, Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Bautzen Jürgen Meng, Richter am Sächsischen Oberverwaltungs gericht, Bautzen Dr. Dirk Tolkmitt, Richter am Verwaltungsgericht, zurzeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof, Leipzig Aus dem Inhalt 105 Nagel Navigieren beim Driften Eine Mängelbetrachtung der Gesetzesfolgenabschätzung 111 Petersen-Thrö Polizeiliches Eindringen in eine Wohnung zur Beseitigung ruhestörenden Lärms Urteilsanmerkung 114 SächsOVG Eine Neukalkulation und Änderung der Gebührenhöhe darf unter Umständen auch dann stattfinden, wenn frühere Bemessungszeiträume noch nicht abgelaufen sind 125 VG Chemnitz Zum polizeilichen Eindringen in eine Wohnung wegen ruhestörenden Lärms BOORBERG

2 1. Mai /2010 Sächsische Verwaltungsblätter SächsVBl.Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Literatur Nagel, Navigieren beim Driften Eine Mängelbetrachtung der Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Gesetzesfolgenabschätzung 105 Verwaltungsrechts, Bände II und III (Tolkmitt) 128 Petersen-Thrö, Anmerkung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom K431/09 (polizeiliches Eindrin- Notizen gen in eine Wohnung zur Beseitigung ruhestörenden Lärms) Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts 111 Leitsatzübersicht III II Ausbildung und Prüfung Fortbildung Abhandlungen in den Verwaltungsblättern IV Impressum IV Zweite Juristische Staatsprüfung 2007/1 Aufgabe Rechtsprechung SächsOVG NK-Urt. v D 32/07 Abwasserabgabe; Bürgermeisterkanal; Teilortkanalisation; Kostenunterdeckung; Kostenunterdeckungsausgleich; Kostenbegriff; Gebührenkalkulation; Kalkulationsfehler; Bemessungszeitraum; Periodengerechtigkeit; Kostendeckung; Äquivalenzprinzip; Typengerechtigkeit; Missverhältnis 114 Beschl. v B 449/09 vorläufige Aussetzung der Vollstreckung; Grundsteuererlass; Antragsfrist; Wiedereinsetzung; vorübergehend; atypisch; Leerstand; Ertragsminderung 121 VG Chemnitz Urt. v K 431/09 Leistungsbescheid; Polizeieinsatz; Gefahr; Ersatzvornahme; Schlüsseldienst; Lärm 125 I SächsVBl.5/2010

3 NOTIZEN NOTIZEN PRESSEMITTEILUNGEN DES BUNDESVERWALTUNGS- GERICHTS Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sebastian Dette ausgeschieden Mit seiner Ernennung zum Präsidenten des Thüringer Rechnungshofs ist Herr Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dr. Hans Walter Sebastian Dette, kraft Gesetzes aus dem Richterdienst ausgeschieden. Dr. Dette, 1958 in Daun geboren, war im Ministerium für Umwelt und Gesundheit Rheinland-Pfalz tätig, bevor er im November 1990 die Leitung der Abteilung Parlamentsdienst und Wissenschaftlicher Dienst beim Thüringer Landtag in Erfurt übernahm. Nach seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im November 2003 war Dr. Dette zunächst dem u. a. für das Gesundheitsverwaltungsrecht, das Recht der Land- und Forstwirtschaft, das Lebensmittelrecht, das Jagd- und Fischereirecht, das Vermögenszuordnungsrecht und das Verkehrsrecht zuständigen 3. Revisionssenat zugewiesen. Seit Oktober 2009 gehörte er dem für die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung zuständigen 2. Wehrdienstsenat an. Die durchschnittliche Gesamtdauer der durch Urteil entschiedenen Revisionsverfahren betrug in den letzten fünf en: (Revisionsverfahren durch Urteil erledigt) Monate 16 Tage Monate 24 Tage Monate 27 Tage Monate 10 Tage Monate 26 Tage 2. Beschwerdeverfahren Die Dauer der Beschwerdeverfahren hat sich im 2009 gegenüber dem Vorjahr verkürzt: Durchschnittlich waren sie in 3 Monaten und 21 Tagen erledigt ( 2008: 4 Monate). Rund die Hälfte (49,4 %; 2008: 47,3 %) der Beschwerdeverfahren war gerechnet ab Eingang beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 3 Monaten und 76,8 % ( 2008: 75 %) waren innerhalb von 6 Monaten beendet. Geschäftslage des Bundesverwaltungsgerichts im 2009 I. Allgemeiner Überblick Die Zahl der Verfahrenseingänge beim Bundesverwaltungsgericht ist im 2009 gegenüber dem Vorjahr weitgehend konstant geblieben. Es sind im vergangenen Geschäftsjahr insgesamt 1698 Verfahren anhängig gemacht worden. Das entspricht zwar einem Rückgang von 3 % gegenüber dem Die absolute Zahl von 54 Verfahren liegt aber bei zehn Revisions- und zwei Wehrdienstsenaten im Bereich einer normalen Schwankungsbreite. Der markierte Rückgang der Eingänge im 2008 ( 16,6 %) hat sich damit nicht fortgesetzt. Auch die Zahl der am esende noch anhängigen Verfahren ist um 1,4 % leicht gesunken ( 2009: 762; 2008: 773). Im Einzelnen lassen sich die Geschäftsbelastung und die Erledigungszahlen der letzten fünf e aus der folgenden vergleichenden Übersicht ablesen: Eingänge Erledigungen Anhängig am esende III. Planungsverfahren Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Planungsverfahren richtet sich sowohl nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) als auch nach dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (IP- BeschlG). Letzteres hat das VerkPBG zwar abgelöst; wegen der Übergangsregelung, die vorsieht, dass bereits eingeleitete Verfahren nach dem alten Recht fortgeführt werden, werden uns aber auch in Zukunft noch Verfahren nach dem VerkPBG erreichen. Das neue Recht macht sich insoweit in unseren Eingängen bemerkbar, als die Zahl der Verfahren nach dem VerkPBG mit 24 gegenüber 36 im 2008 deutlich gesunken, die Zahl der Verfahren nach dem IPBeschlG mit 16 gegenüber 15 im 2008 aber konstant bzw. leicht steigend ist. Die Zahl der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gesunken ( 2009: 10; 2008: 18). 1. Verfahren nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz Von den aufgrund des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Streitsachen sind im 2009 insgesamt 45 Verfahren erledigt worden. Die durchschnittliche betrug 10 Monate und 17 Tage und ist damit gegenüber dem 2008 (10 Monate und 19 Tage) konstant. Die durchschnittliche Dauer der durch Beschluss und Urteil entschiedenen Verfahren (mit Ausnahme der Eilverfahren) ist in der folgenden Übersicht vergleichend dargestellt: (Verfahren nach dem Verkehrsplanungsbeschleunigungsgesetz durch Beschluss/Urteil erledigt) Monate 5 Tage II. 1. Revisionsverfahren Die Dauer der Revisionsverfahren ist gegenüber dem Vorjahr angestiegen: Die durch Urteil entschiedenen Verfahren waren im Durchschnitt 12 Monate und 26 Tage anhängig ( 2008: 10 Monate und 10 Tage). Die der Revisionen insgesamt betrug durchschnittlich 12 Monate und 3 Tage ( 2008: 9 Monate und 25 Tage) Monate 6 Tage Monate 22 Tage Monate 19 Tage Monate 17 Tage II SächsVBl. 5/2010 Fortsetzung Seite III

4 Fortsetzung von Seite II 2. Verfahren nach dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben Von den insgesamt 86 Projekten, für die das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht, sind nachdem im 2007 bereits sieben Straßenbauvorhaben und zwei Schienenausbaustrecken und im 2008 ein Wasserstraßenprojekt, zwei Schienenwegeprojekte und sechs Bundesfernstraßenprojekte angegriffen worden waren im 2009 weitere neun Projekte beklagt worden: zwei aus dem Bereich der Wasserstraßen, zwei aus dem Bereich der Schienenwege und fünf Bundesfernstraßenprojekte. Insgesamt sind damit 27 der 86 Projekte beim Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung gestellt. Die durchschnittliche Dauer der durch Beschluss oder Urteil erledigten Verfahren nach dem IPBeschlG betrug Monate und 11 Tage. (Verfahren nach dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben durch Beschluss/Urteil erledigt) Monate 6 Tage Monate 27 Tage Monate 11 Tage IV. Übersicht über die Geschäftszeiten Im Einzelnen weist die Statistik für das 2009 im Vergleich zu den Vorjahren folgende Geschäftszahlen aus: Revisionssenate Anhängige Verfahren zu esbeginn Eingänge Erledigungen Anhängige Verfahren am esende Disziplinarsenate Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage vorgelegt, inwieweit das Verbot eines im europäischen Ausland ansässigen Fernsehsenders durch eine deutsche Behörde mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das Bundesministerium des Innern hatte die Betätigung zweier Aktiengesellschaften dänischen Rechts, die in Dänemark auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen Fernsehsender mit einem Programm vorwiegend in kurdischer Sprache betreiben und dieses Programm über Satellit europaweit und bis in die Siedlungsgebiete der Kurden in der Türkei und im Nahen Osten ausstrahlen, auf der Grundlage des deutschen Vereinsgesetzes verboten. Es hatte die Verbotsverfügung unter anderem damit begründet, dass sich die Ausstrahlung des Fernsehprogramms gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Dazu hatte das Ministerium dargelegt, der Sender unterstütze den bewaffneten Kampf der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen den türkischen Staat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der geltend gemachte, im nationalen Recht verankerte Verbotsgrund erfüllt. Jedoch ist fraglich, ob seine Anwendung durch die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie ausgeschlossen wird. Diese enthält Mindestnormen für grenzüberschreitende Fernsehsendungen und schreibt unter anderem vor, dass Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse oder Nationalität aufstacheln dürfen. Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestnormen wird von dem Sendestaat (hier Dänemark) kontrolliert. Der Empfangsstaat (hier Deutschland) darf eine sogenannte zweite Kontrolle nicht ausüben. Eine solche unzulässige Kontrolle könnte das Bundesministerium ausgeübt haben, indem es die in Dänemark unbeanstandete Sendetätigkeit einer eigenständigen ordnungsrechtlichen Überprüfung unterzogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht war daher verpflichtet, zur Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Bis dahin hat es die Klageverfahren der dänischen Aktiengesellschaften ausgesetzt. Da das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschlüssen vom (BVerwG 6 VR 3.08 und 4.08) den von dem Bundesministerium des Innern angeordneten Sofortvollzug der Vereinsverbote aufgehoben hat, kann der kurdische Sender seine Tätigkeit zunächst fortführen. BVerwG 6 A 6.08 und 7.08 Beschl. v Leitsatzübersicht An dieser Stelle veröffentlichen wir in regelmäßiger Folge wichtige Leitsätze aus der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. NOTIZEN Anhängige Verfahren zu esbeginn Eingänge Erledigungen Anhängige Verfahren am esende Wehrdienstsenate Anhängige Verfahren zu esbeginn Eingänge Erledigungen Anhängige Verfahren am esende VwVfG 48, 49, 49 a (Subvention, Rückforderung, Ermessensreduzierung, unrechtmäßige Förderung, Zweckverfehlung, Europäisches Unionsrecht) Nicht jeder Rechtsverstoß, der im Zusammenhang mit der Auszahlung von Fördermitteln auftritt, die von der Europäischen Union kofinanziert werden, führt zu einer im Sinne des europäischen Unionsrecht unrechtmäßigen Förderung mit der Folge einer Rückforderungspflicht. Die Verfehlung eines ausschließlich im nationalen Recht wurzelnden Zwecks löst keine Aufhebungs- und Rückforderungspflicht nach europäischem Unionsrecht aus. SächsOVG, Urt. v B484/06 I. VG Chemnitz 45 SGB X; 11 Abs. 1 BAföG; 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG (Ausbildungsförderung, Vermögen, Vermögensverschiebung, Rechtsmissbrauch, Beweislast) Eine unentgeltliche, rechtsgrundlose Vermögensverschiebung (objektives Element) vor der Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist erst dann rechtsmissbräuchlich und damit ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich, wenn sie in der Absicht erfolgt, die Anrechnung von Vermögen im nachfolgenden Bewilligungszeitraum zu III SächsVBl. 5/2010

5 NOTIZEN vermeiden (subjektives Element). Die materielle Beweislast für die förderunschädliche Verwendung von Vermögen obliegt dem Auszubildenden. SächsOVG, Urt. v A288/08 I. VG Dresden SächsBG 143 a (Altersteilzeit, Prognose, Ermessensausübung, Beamtengruppen, Außerordentlich gewichtige persönliche Gründe) 1. Kann die Rechtmäßigkeit einer Prognoseentscheidung nicht anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Anforderungen überprüft werden, geht dies zu Lasten der Behörde, die sich auf die Prognose beruft. 2. Eine Ermessensentscheidung über Anträge auf Altersteilzeit, die nach Altersgruppen differenziert, ist nicht zu beanstanden. 3. Zur Ermessensausübung bei einem Antrag auf Altersteilzeit im Einzelfall. SächsOVG, Beschl. v B578/09 I. VG Chemnitz Stehle, Wer zahlt für Fehler des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde? 146 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 5/2010 Jarass, Die Veränderungssperre im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 129 Klein, Neuere Entwicklungen im Krankenhaus-Förderrecht 132 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Thiele, Das Ende der Länder? Zur Verfassungsmäßigkeit der Schuldenbremse nach Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG 89 Plog/Tepperwien, Der Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren Rechtliche Hinweise zur Vorbereitung, Durchführung und Bedeutung für das weitere Verfahren 95 Abhandlungen in den Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Wagner, Das KIT-Gesetz verfassungswidrig? 133 Lenz/Würtenberger, Wegweisende Beschilderung auf Autobahnen Zur Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Autobahnnebenbetrieben und Autohöfen 141 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Deibel, Die neue Bleiberechtsreglung für Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen 125 Scheidler, Beschränkung der Meinungsfreiheit für Rechtsextremisten 130 Abs. 4 StGB vor dem Bundesverfassungsgericht 131 Kirsch, Rudolf-Heß-Gedenkmärsche, Volksverhetzung und die Meinungsfreiheit 136 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Swierczyna, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Amtshaftung der Gebietskörperschaften im IV SächsVBl.5/2010

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