DREI NOVELLEN IM BAURECHT BauGB HOAI VOB/B; Teil 1: BauGB

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1 BauGB HOAI VOB/B; Teil 1: BauGB Dr. Claas Birkemeyer LL.M. (Europarecht) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter der Universität Bielefeld (Raumordnungs- und Baurecht) ADENAUERPLATZ BIELEFELD TEL. +49 (0) FAX. +49 (0) C.BIRKEMEMEYER@STREITBOERGER.DE

2 A. BEGRÜßUNG UND EINLEITUNG 1. Formalitäten BauGB ca. 45 min Neuerungen Rosinen der Rechtsprechung 2

3 A. BEGRÜßUNG UND EINLEITUNG 1. Formalitäten BauGB HOAI-Novelle ca. 45 min Neuerungen 3

4 ... DANN PAUSE... 4

5 A. BEGRÜßUNG UND EINLEITUNG 1. Formalitäten BauGB HOAI-Novelle VOB/B ca. 90 min Neuerungen Systematik und Verhandlungsstrategien Rosinen der Rechtsprechung 5

6 A. BEGRÜßUNG UND EINLEITUNG 1. Formalitäten BauGB HOAI-Novelle VOB/B Fortbildungsbescheinigungen und Ausklang. 6

7 A. BEGRÜßUNG UND EINLEITUNG 2. Fragen/Wünsche? 7

8 B. BAUGB-NOVELLE 1. Ziel Titel: Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts Neuinanspruchnahme grüne Wiese weitestgehend vermeiden. Urbanität und Attraktivität von Städten steigern 8

9 B. BAUGB-NOVELLE 2. Inkrafttreten Verkündung: Art. 3 GSI: : 11, 124, 242 BauGB (Erschließungsrechtliche Regeln) : 119, 198 BauGB (Bodenwert-Ermittlung) : Rest 9

10 B. BAUGB-NOVELLE 3. Änderungen 10

11 1 Abs. 5 erhält einen Satz 3: Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Bedeutung: gering Tipp: Abwägungsbegründung 11

12 1a Abs Kosmetische Änderung: bisher: Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang jetzt: Inanspruchnahme ist zu begründen. Bedeutung: gering Tipp: Abwägungsbegründung 12

13 1a Abs III BNatSchG: bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen findet 15 III BNatSCHG Anwendung. Bedeutung: erstens: Beachtung landwirtschaftlicher Belange zweitens: bei Ausgleichsmaßnahmen ist ebenfalls insbesondere auf landwirtschaftliche Belange Rücksicht zu nehmen. 13

14 4b bislang: Übertragung der Aufgaben nach 2a 4a jetzt: Mediation Bedeutung: bleibt abzuwarten 14

15 5 Eingefügt wird die Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im FNP Bedeutung: enorm. Bislang nur EHK, die nach der Rspr. voll überprüfbar waren. Jetzt auch zukünftige Entwicklung steuerbar... Auswirkung auf 34 III BauGB: wohl nicht 15

16 9 Abs. 2b Eingefügt wird ein neuer Abs. 2b. Vergleichbar zu Abs. 2a zur Steuerung zentraler Versorgungsbereiche in 34er Gebieten, wird die Steuerung von Spielstätten in 34er Gebieten ermöglicht. Bedeutung: hoch. Die Gemeinden werden hiervon regen Gebrauch is einer Negativplanung machen. 16

17 11 Neuregelung Erschließungsvertrag BVerwG, , BeckRS 2011, 54252: Übernahme nicht beitragsfähiger Kosten : 10%, Brücken, Fremdanlieger? gemäß 124 II BauGB ja, Grenze Angemessenheit BVerwG, , NVwZ 2011, 690: Kommunale Eigengesellschaft ist nicht Dritter 17

18 11 Neuregelung Erschließungsvertrag BVerwG, , ZfBR 2013, 259: Der Erschließungsvertrag ist eine besondere Form des städtebaulichen Vertrags. Der Folgekostenvertrag bietet neben Beitrag und Erschließungsvertrag keine weitere Möglichkeit der Refinanzierung. 18

19 11 Neuregelung Erschließungsvertrag Der Erschließungsvertrag wird in 11 eingegliedert als gewöhnlicher städtebaulicher Vertrag. Bedeutung: Eigengesellschaften können wieder sämtliche Kosten übernehmen und auf Käufer verteilen. 19

20 15 Zurückstellung ist aus besonderen Gründen um 1 Jahr verlängerbar. 20

21 34 Abs. 3 a Bisher: Abweichung zugunsten Änderungen von Gewerbebetrieben hinsichtlich des Einfügenserfordernisses Jetzt: dito für Wohngebäude und Änderung von Gewerbe zu Wohnen 21

22 35 Abs. 1 Nr. 4: Privilegierung von Massentierhaltungsanlagen nur noch, wenn nicht UVP-pflichtig. 22

23 35 Abs. 4: Bisher: Begünstigte Umnutzung von ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden Jetzt: in diesem Fall auch Neuerrichtung, wenn optisch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert (alle Anforderungen S. 1 lit. b-g müssen gewahrt sein). 23

24 3 BauNVO Reine Wohngebiete: Allgemein zulässig auch Anlagen der Kinderbetreuung, die den Bedürfnisses der Bewohner des Gebiets dienen. Bedeutung: (P) Bezug auf Bedürfnis des Gebietes 24

25 14 III BauNVO Bisher: Dann: Heute: Infektionstheorie 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB als angebliches Heilmittel Solaranlagen auf Dächern sind Nebenanlagen, auch wenn sie mehr Energie produzieren, als durch die Anlage benötigt... 25

26 17 II BauNVO Bisher: Überschreitung der max GRZ/GFZ aus besonderen städtebaulichen Gründen bzw. aus städtebaulichen Gründen für Gebiete, die vor 1662 überwiegend bebaut waren. 26

27 17 II BauNVO VGH Hessen, Urteil vom , 4 C 306/09.N Juris Die Überschreitung der Obergrenzen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht durch 17 Abs. 3 BauNVO gerechtfertigt. Eine Überschreitung ist nur zulässig... wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 27

28 VGH Hessen, Urteil vom , 4 C 306/09.N Juris Die Überschreitung muss ferner durch Umstände ausgeglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. 28

29 VGH Hessen, Urteil vom , 4 C 306/09.N Juris Erfordern bedeutet, dass die Überschreitung nicht nur städtebaulich vertretbar ist, sondern dass die geplante Maßnahme ohne die Überschreitung nicht ermöglicht werden kann (Fickert/Fieseler, a.a.o., 17 Rn. 26, 59). Der Begriff der Erforderlichkeit ist im Sinne eines vernünftigerweise Gebotenseins auszulegen. Es muss sich um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln; reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus 29

30 17 II BauNVO Heute: städtebauliche Gründe reichen. 30

31 C. Sonstige aktuelle Rspr. VGH Baden-Württemberg im Urteil v , 8 S 1337/10, DVBl. 2012, 1077 ff. Bekanntmachungstext: Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13 Mai bis zum 13. Juni öffentlich aus 31

32 VGH Baden-Württemberg im Urteil v , 8 S 1337/10, DVBl. 2012, 1077 ff. Die Normenkontrolle ist begründet: Zur Erfüllung der aus 3 Abs. 2 S. 2 BauGB folgenden Pflicht ist es ausreichend, aber auch erforderlich, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. 32

33 VGH Baden-Württemberg im Urteil v , 8 S 1337/10, DVBl. 2012, 1077 ff. Diesen Anforderungen ist danach aber nicht genügt, wenn in dem Bekanntmachungstext lediglich auf ein artenschutzrechtliches Gutachten sowie auf den Umweltbericht hingewiesen wird, die in letzterem enthaltenen umweltbezogenen Informationen aber nicht mit einer themenbezogenen Kurzcharakterisierung bezeichnet werden. 33

34 DIN-Vorschriften 34

35 DIN-Vorschriften Bekanntmachungstext: Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 10. Januar bis zum 10. Februar öffentlich aus. 35

36 DIN-Vorschriften Bekanntmachungstext: Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 10. Januar bis zum 10. Februar öffentlich aus. 36

37 BVerwG Beschluss v , 4 BN 21/10, BauR 2010, 1889 ff. Normenkontrolle ist begründet: Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich festgesetzte Rechtsnormen verkündet werden Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. 37

38 BVerwG Beschluss v , 4 BN 21/10, BauR 2010, 1889 ff. Die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Verwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. 38

39 BVerwG Beschluss v , 4 BN 21/10, BauR 2010, 1889 ff. Sie (die Verkündung, sic.) muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. 39

40 Bestandsschutz 40

41 BVerwG, ZfBR 2007, 696: Zur Beurteilung der Frage, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation den Bestandsschutz entfallen lässt, hat er ein Zeitmodell entwickelt. Im ersten Jahr ist nach der Verkehrsauffassung stets mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen. Im zweiten Jahr besteht dafür noch eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch von der Bauaufsichtsbehörde entkräftet werden kann, wenn Umstände dafür vorliegen, aus denen nach der Verkehrsauffassung darauf geschlossen werden kann, dass mit der Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zu rechnen ist. Im dritten Jahr kehrt sich die Vermutung um. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass der Leerstand des Gebäudes noch keinen als endgültig zu bezeichnenden Zustand erreicht hat. 41

42 BVerwG, ZfBR 2007, 696: Zur Beurteilung der Frage, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation den Bestandsschutz entfallen lässt, hat er ein Zeitmodell entwickelt. Im ersten Jahr ist nach der Verkehrsauffassung stets mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen. Im zweiten Jahr besteht dafür noch eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch von der Bauaufsichtsbehörde entkräftet werden kann, wenn Umstände dafür vorliegen, aus denen nach der Verkehrsauffassung darauf geschlossen werden kann, dass mit der Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zu rechnen ist. Im dritten Jahr kehrt sich die Vermutung um. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass der Leerstand des Gebäudes noch keinen als endgültig zu bezeichnenden Zustand erreicht hat. 42

43 Nutzungsaufgabe Fall: X wurde im Jahr 1990 eine Genehmigung zum Betrieb einer KfZ-Werkstatt erteilt wurde das Gebiet mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant gibt X die Nutzung auf und geht in Rente nimmt er die Nutzung wieder auf, weil die Rente verbraucht ist. N klagt auf baubehördliches Einschreiten gegen die nicht mehr bestandsgeschützte und materiell rechtswidrige Nutzung. 43

44 OVG Nds., NVwZ-RR 2009, 910 Von dieser Auffassung ist das BVerwG aber zwischenzeitlich mit der Folge so deutlich abgerückt, dass die Auffassung des VG, auch im dritten Jahr brauche der Bauherr keine besonderen Gründe für die Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung anzuführen, sich in der Sache nicht mehr als Abweichung darstellt. Das BVerwG meint jetzt, man müsse differenzieren. Gehe es um die Frage, wie lang eine Baugenehmigung noch eine dem Betreffenden günstige (bzw. seinem Nachbarn nachteilige) Legalisierungswirkung entfalte, richte sich die Beantwortung ausschließlich nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht. 44

45 OVG Nds., NVwZ-RR 2009, 910 Einem schrankenlosen Einfluss des öffentlichen Bodenrechts auf eine erteilte Baugenehmigung steht außerdem entgegen, dass eine einmal erteilte Baugenehmigung einen starken Schutz genießt. Zudem ist es überlegenswert, den Zeitraum, den ein Bauherr die Nutzung unterbrechen darf, ohne der ihn schützenden Wirkungen seiner Baugenehmigung verlustig zu werden, länger zu bestimmen, als dies in der Bauordnung für die Ausnutzung der erteilten Genehmigung geregelt ist. 45

46 OVG Nds., NVwZ-RR 2009, 910 Die von Graf favorisierte Lösung, der Bauherr könne die Nutzung ohne Schaden für seine Baugenehmigung unbegrenzt lang unterbrechen, dürfte mit dem Wortsinn der Unterbrechung nicht zu vereinbaren sein. Als Unterbrechung anzusehen ist nur eine vorübergehende, d.h. einen überschaubaren Zeitraum einnehmende Einstellung der genehmigten Tätigkeit. Das könnte letztlich dann doch wieder zu einem Zeitmodell zurückführen, welches die Verkehrsauffassung einerseits und den Geltungsanspruch neuen öffentlichen Baurechts andererseits als mit ausschlaggebende Topoi ansieht. Allerdings müsste dieser Zeitraum länger als die Geltungsdauer einer noch nicht ausgenutzten Baugenehmigung und außerdem länger sein als im Falle des 35 Abs. 4 BauGB. 46

47 Ende Teil

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