Arbeitsgemeinschaft örtlicher Betreuungsbehörden (AGöB) der Kreise und Städte in NRW für den Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland

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1 Arbeitsgemeinschaft örtlicher Betreuungsbehörden (AGöB) der Kreise und Städte in NRW für den Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland Anforderungsprofil für freiberufliche rechtliche Betreuer/innen - Standards 1. Ausgangslage 2. Formale Kriterien und Organisation der beruflichen Tätigkeit 3. Sach- und Fachkompetenz 4. Selbstkompetenz 5. Gesetzliche Grundlagen

2 Vorbemerkungen Für den Bereich der Arbeitsgemeinschaft örtlicher Betreuungsbehörden (AGöB) sollen zur Qualitätssicherung der Tätigkeit von beruflichen rechtlichen Betreuer/innen und zur transparenten und nachvollziehbaren Gestaltung der Kriterien der Auswahl von neuen Berufsbetreuer/innen die folgenden Rahmenbedingungen gelten. Die Arbeitsgemeinschaft örtlicher Betreuungsbehörden (AGöB) beabsichtigt hiermit eine Kontinuität in der Betreuungsarbeit zu erreichen. Die Empfehlung soll Handreichung und Leitlinie sein. Für die Arbeitsgemeinschaft örtlicher Betreuungsbehörden (AGöB) ist die Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes von 1992, mit dem Ziel, die Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen zu verbessern, ein großes Anliegen. Dabei sollen in besonderem Maße die Wünsche und Werte der Betreuten als Ausdruck ihrer Selbstbestimmung beachtet werden und sich die Betreuung nicht nach allgemeinen Wertvorstellungen orientieren. Die Gewinnung geeigneter Betreuer/innen, die für die von Betreuung betroffenen Menschen im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis ihre Angelegenheiten besorgen, und sie hierbei im erforderlichen Umfang persönlich betreuen, ist eine wichtige Aufgabe der Betreuungsbehörden. Das Betreuungsgesetz favorisiert ehrenamtliche Betreuer/innen. Allerdings kann nicht jede rechtliche Betreuung durch ehrenamtliche Betreuer/innen geführt werden, so dass auf professionelle Betreuer/innen nicht verzichtet werden kann. Gründe für die Übernahme einer Betreuung durch beruflich tätige Betreuer/innen sind: der Mangel an geeigneten und bereiten ehrenamtlichen Betreuer/innen umfangreiche und in der Führung schwierige Betreuungen. Bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städte liegt die Pflicht zur Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl qualifizierter ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer/innen. Die Pflicht ergibt sich aus den 6 und 8 BtBG. Die Arbeitsgemeinschaft örtlicher Betreuungsbehörden (AGöB) ist sich bewusst, dass eine ziel- und zweckgerichtete Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes von den Kommunen enorme Anstrengungen erfordert. Für diese Aufgaben müssen die Kommunen notwendige personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen bereitstellen.

3 1. Ausgangslage Die gesetzlichen Ansprüche an die Qualität von Betreuungsarbeit sind im Wesentlichen in den 1897, 1901 und 1836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein wichtiger Anspruch für die Arbeit des Betreuers ergibt sich aus 1897 I BGB; danach muss die zum Betreuer bestellte Person geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Der/die Betreuer/in soll unabhängig von seinem Aufgabenkreis persönliche Kontakte zum Betreuten aufnehmen und unterhalten, sein Vertrauen gewinnen und seine Wünsche, Vorstellungen und Lebensumstände zu erfahren suchen, um dann seine Betreuungsarbeit an den Interessen des Betroffenen und dessen Wohl zu orientieren. Weitere gesetzliche Ansprüche an die Qualität von Betreuungsarbeit ergeben sich aus dem 1901 BGB. Nach diesen Vorschriften hat der/die Betreuer/in die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dabei gehört nach 1901 I S 2 BGB zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der/die Betreuer/in muss also zulassen können, dass der/die Betreute sein/ihr Leben nach anderen Vorstellungen und Grundsätzen gestaltet als er/sie selbst oder die Allgemeinheit es tut. Die Fähigkeit und die Bereitschaft des Betreuers/der Betreuerin, unter Beachtung der Würde und Vorstellungen des/der Betreuten persönlich zu betreuen, stellt einen wichtigen Standard der gesetzlichen Betreuung dar. Des Weiteren wird von einem Betreuer/einer Betreuerin erwartet, dass er/sie gemäß 1901 Abs. 4 BGB alle Möglichkeiten nutzt, die Krankheit oder Behinderung des/der Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder ihre Folgen zu mindern. Eine solche Förderung setzt voraus, dass der/die Betreuer/in Verständnis und Fachwissen bezüglich der Erkrankung bzw. Behinderung seiner/ihrer Betreuten besitzt.

4 2. Formale Kriterien und Organisation der beruflichen Tätigkeit Da der/die Berufsbetreuer/in, falls er/sie nicht Angestellte/r bei einem Verein ist, in der Regel freiberuflich arbeitet, können diese Kriterien lediglich dazu dienen, die im BGB festgeschriebenen allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen/konkretisieren. Eine/r freiberufliche/r rechtliche/r Betreuer/in sollte sich vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit darüber bewusst sein, dass die Führung von Betreuungen eine Aufgabe ist, die auf Dauer angelegt ist. Persönlicher Kontakt und Beziehungsaufnahme sind wesentliche Inhalte der beruflichen Tätigkeit und somit nicht kurzfristig erreichbar. Ausführliche schriftliche Bewerbung und Lebenslauf Eine ausführliche schriftliche Bewerbung und der Lebenslauf dienen dazu, zu überprüfen, wie weit der/die Bewerber/in in der Lage ist, sich schriftlich auszudrücken und sie vermitteln einen Eindruck über seinen/ihren beruflichen Werdegang. Aus dem Lebenslauf können die Kontinuität der persönlichen Entwicklung sowie gegebenenfalls Brüche in der Entwicklung ersehen werden. Geordnete finanzielle Verhältnisse Insbesondere für die Führung von rechtlichen Betreuungen mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist es Voraussetzung, dass der/die Bewerber/in in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. Für die zukünftig selbständige Tätigkeit ist eine SCHUFA-Selbstauskunft vorzulegen. Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ist obligatorisch. Nachweis bzw. Absichtserklärung bezüglich Haftpflichtversicherung Der Gesetzgeber hat lediglich den Vereinen vorgeschrieben, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Da jedoch gerade ein/e Berufsbetreuer/in mit den verschiedensten Problemen konfrontiert wird, und so leicht Schäden zu Lasten der Betreuten verursachen kann, muss er/sie den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bzw. eine Erklärung, dass er/sie mit Tätigkeitsaufnahme eine solche Versicherung abschließen will, nachweisen.

5 Erreichbarkeit und Mobilität, professionelle Büroorganisation Mit Hilfe einer technischen Mindestausstattung (Telefon/AB/Mobiltelefon, Fax, PC etc.) muss der/die Betreuer/in zumindest tagsüber erreichbar sein. Betreute und andere Kontaktpersonen sollten die Möglichkeit haben, den/die Betreuer/in während seiner üblichen Geschäftszeiten in einem Büro zu erreichen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll der/die Betreuer/in die Akten der Betreuten so unter Verschluss halten, dass sie gegen eine Einsichtnahme Dritter geschützt sind. Vertretungsregelung Für den Verhinderungsfall (Krankheit/Urlaub) muss eine Vertretungsregelung durch eine/n von der Betreuungsbehörde und dem Amtsgericht anerkannte/n Berufsbetreuer/in formell vorliegen, bzw. den Beteiligten (insbesondere Betreuten, Gericht und Betreuungsstelle) im Vorfeld bekannt sein. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dass sich die Vertretung Einsicht in notwendige Unterlagen verschaffen kann. Im Rahmen der Kooperation zwischen den Berufsbetreuern, den Gerichten und der Betreuungsbehörde wird erwartet, dass bei längerfristigem Ausfall eines Betreuers dessen Betreute auf die übrige Betreuerschaft in einem Kontingent von jeweils bis zu zwei Betreuungen übertragen wird. Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung und nutzbare Fachkenntnisse Obwohl der Gesetzgeber auch den Berufsbetreuer ohne besondere Kenntnisse die durch eine Ausbildung erworben wurden, vorsieht, sollte der Abschluss einer Ausbildung Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Berufsbetreuer/in sein. Darüber hinaus sind zur Aufnahme der Tätigkeit nutzbare Fachkenntnisse im Sinne von Nr. 3 und 4 dieses Konzeptes erforderlich.

6 3. Sach- und Fachkompetenz Der Betreuer/die Betreuerin hat die Angelegenheiten der Betreuten unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und der Wünsche der Betreuten zu besorgen, wie es deren Wohl entspricht. Es gehört zum Wohl der Betroffenen, im Rahmen der vorhandenen Fähigkeiten ihr Leben nach eigenen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten, auch wenn diese Wünsche und Vorstellungen den gesellschaftlich vorherrschenden Normen nicht entsprechen. Der Betreuer/die Betreuerin muss also zulassen können, dass der/die Betreute sein/ihr Leben nach anderen Vorstellungen und Grundsätzen gestaltet als er/sie selbst oder die Allgemeinheit dies tut. Hierzu sollten folgende Kenntnisse vorhanden sein. 1. Grundzüge des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes mit folgenden Schwerpunkten Rechtliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch Recht des Vormundschafts- und Betreuungsverfahrens Kenntnis über den Aufbau und die Ablauforganisation von Behörden im örtlichen und überörtlichen Bereich der sozialen Infrastruktur; Kenntnisse zur Nutzung gegebener Hilfestrukturen 2. Grundzüge des Sozialrechtes mit folgenden Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung Recht der Sozialhilfe 3. Grundzüge der Gesundheitsfürsorge mit den Schwerpunkten Psychische Erkrankungen, Demenzerkrankungen, geistige, seelische und körperliche Behinderung, Suchterkrankungen: Erscheinungsbild, Verlauf, Therapie Sicherstellung der Heilbehandlung Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen ( 1904 BGB) 4. Aufenthaltsbestimmung mit den Schwerpunkten Wohnungs- und Heimangelegenheiten Zivil- und öffentlich-rechtliche Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen 5. Grundzüge der Vermögenssorge Wirtschaftliche Aspekte der Vermögenssorge, insbesondere Vermögenslage und verwaltung; Schuldenregulierung Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt Vertragsrecht Mietrecht Erbrecht Sozialleistungs- und Versorgungsrecht, insbesondere Leistungen der Renten, Pflege- und Krankenversicherung; Schwerbehindertenrecht

7 Sozialhilferecht Unterhaltsrecht Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte 6. Berufsrecht und Organisation mit den Schwerpunkten Datenschutz Haftung Bericht und Rechnungslegung Vergütung und Auslagenersatz Arbeits- und Büroorganisation 7. Handlungskompetenzen mit den Schwerpunkten Konzepte der Beratung und Betreuung Krisenintervention Gesprächsführung und anderer sozialarbeiterischer Methoden Umgang mit gefährdeten Personen (z.b. Suchtkranken, mehrfach behinderten Menschen, sozial verwahrlosten Menschen, altersdementen oder psychisch kranken Menschen) Betreuungsplanung Ermittlung der Wünsche und Werte des/der Betreuten und Erstellung des Persönlichkeitsprofils Zum Erwerb der vorgenannten Handlungskompetenzen ist die Selbstevaluation in Berufsethik Supervision Fallbesprechung in Ethikkonsil oder Konsensuskonferenz Urteilsfähigkeit erforderlich

8 4. Selbstkompetenz Der Betreuer/die Betreuerin erfüllt die übertragenen Aufgaben im Einvernehmen mit den Betreuten, außer dies ist in begründeten Einzelfällen nicht möglich. Die Tätigkeit kann häufig mit einem hohen Konfliktpotential verbunden sein, daher sollte ein/e Betreuer/in über folgende persönlichen Fähigkeiten/Selbstkompetenz verfügen: Fähigkeit, die individuellen Wünsche, Werte und Bedürfnisse der Betreuten umfassend zu erkennen, zu respektieren und gegenüber Dritten zu vertreten Entscheidungsfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft Fähigkeit zur selbstkritischen Auseinandersetzung und Reflektion der beruflichen Rolle und des eigenen Handelns (Fähigkeiten und Grenzen, berufliche Distanz) Einfühlungsvermögen/Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Betreuten Toleranz und Akzeptanz anderer Lebensweisen (-entwürfe) Beziehungsfähigkeit/Kooperationsfähigkeit/Teamfähigkeit Konfliktfähigkeit Durchsetzungsvermögen Flexibilität/Phantasie Physische und psychische Belastbarkeit und Frustationstoleranz Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Glaubwürdigkeit Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und Supervision

9 5. Gesetzliche Grundlagen 1897 BGB zur Person von Betreuer/innen (1)Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. (7)Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach 1836 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören BGB zu den Aufgaben von Betreuer/innen (1)Die Betreuung umfaßt alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2)Der Betreuer hat die Angelegenheit des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3)Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreuer vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (4)Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. (5)Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903 erfordern.

10 1836 BGB Berufsmäßigkeit der Betreuungsführung Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormundes feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund a) mehr als zehn Vormundschaften führt oder b) die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht überschreitet. 68 a FGG Gelegenheit zur Äußerung Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Im Falle des 1908 a des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt das Gericht auch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer ihm nahestehenden Person und den in Satz 3 genannten Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. 8 BtBG Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch die Behörde Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhaltes, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behörde vom Vormundschaftsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sei eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet.

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