Bedingungen für den Handel am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse - Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte

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1 Bedingungen für den Handel am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse - Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte 2.13 Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 1 von 15

2 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeines ( 1 7)... 3 II. Verpflichtungen im Handel mit CEGH Gas Terminkontrakten ( 8)... 6 III. Basiswert, Kontrakte ( 9 14)... 8 IV. Art der Aufträge ( 15 17)... 9 V. Geschäftsabschluss ( 18-29) VI. Erfüllung ( 30 33) VII. Schlussbestimmungen ( 34 37) Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 2 von 15

3 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich und Handelssystem (1) Diese Bedingungen gelten für alle Börsegeschäfte in am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse als Wertpapierbörse zugelassenen Terminmarktprodukten für Erdgas, im Folgenden CEGH Gas Terminkontrakte genannt, die von den Börsemitgliedern der Wiener Börse als Wertpapierbörse mittels vollelektronischem und automatisiertem Handelssystem GlobalVision Exchange Trading System, (im Folgenden Handelssystem genannt), direkt geschlossen werden. (2) Der Handel am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse erfolgt ausschließlich über das Handelssystem GlobalVision Exchange Trading System. Die Anwendung dieser Bedingungen erfolgt unter der aufsichtsrechtlichen Letztverantwortung des Börseunternehmens. 2 Notstandsmaßnahmen (1) Grundsätzlich hat jedes Börsemitglied während der Börsezeit erreichbar zu sein. (2) Jedes Börsemitglied muss das Börseunternehmen, die Abwicklungsstelle ECC und CEGH unverzüglich benachrichtigen, wenn der Handel oder die Abwicklung von Kontrakten, insbesondere durch technische Störungen, beeinträchtigt oder verhindert wird oder eine solche Beeinträchtigung oder Verhinderung droht. Notstandsmaßnahmen, die das Börseunternehmen trifft, sind für alle Börsemitglieder verbindlich. Insbesondere im Fall von Störungen betreffend die physikalische Abwicklung können Notstandsmaßnahmen vom Börseunternehmen unter Einbeziehung des CEGH getroffen werden. Sie sind nach Möglichkeit bekannt zu machen. Dasselbe gilt für Maßnahmen des Börseunternehmens zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung eines störungsfreien Handelsablaufes. (3) Soweit innerhalb der bestehenden Organisationsstrukturen des Börseunternehmens organisatorisch möglich, können von den Börsemitgliedern Aufträge in das Handelssystem über das Börseunternehmen erteilt oder bestehende Aufträge gelöscht werden (Trading-on-behalf). CEGH als das vom Börseunternehmen mit der Auftragsentgegennahme betraute Unternehmen leitet entsprechende Aufträge umgehend an das Börseunternehmen weiter. (4) Das Börseunternehmen kann den Handel zur Behebung von technischen Problemen unterbrechen; der Handel wird jedenfalls unterbrochen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel aufgrund technischer Probleme im zentralen System nicht möglich ist. (5) Das Börseunternehmen kann den Handel unterbrechen, aussetzen oder beenden und sonstige geeignete und angemessene Maßnahmen (wie insbesondere die Löschung von Aufträgen einzelner oder aller Börsemitglieder) vornehmen oder den CEGH mit der faktischen Durchführung der angeordneten Maßnahmen beauftragen, wenn diese Maßnahmen erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Handel und eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen oder von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Insbesondere ist das Börseunternehmen berechtigt, den Zugriff eines Börsemitgliedes auf das Handelssystem zu unterbrechen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Handels oder der ordnungsgemäßen Abwicklung erforderlich ist. Die vom Börseunternehmen getroffenen Maßnahmen sind für alle Börsemitglieder verbindlich. Sie sind nach Möglichkeit bekanntzumachen Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 3 von 15

4 (6) Wird der Handel in einem CEGH Gas Terminkontrakt ausgesetzt, können bezüglich dieses Produktes für die Dauer der Aussetzung keine weiteren Aufträge in das Handelssystem eingegeben werden. Alle bestehenden Aufträge werden vom Börseunternehmen als Betreiber des Handelssystems im Auftragsbuch gelöscht. (7) Das Börseunternehmen kann bestimmen, dass Aufträge vor Ablauf erlöschen oder Geschäfte aufgehoben werden, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsehandels, zur Sicherung der Ordnungsgemäßheit der Abwicklung oder sonst im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börseplatz oder im schutzwürdigen Interesse der Marktteilnehmer geboten erscheint. (8) Sofern ein Börsemitglied die ihm gegenüber festgesetzte Sicherheitsleistung, tägliche Abrechnungszahlung oder eine sonstige fällige Zahlung, Lieferung oder Abnahme nicht fristgerecht leistet, kann dieser auf Antrag der European Commodity Clearing AG (ECC) als Abwicklungsstelle gemäß 26 Abs. 3 BörseG durch das Börseunternehmen für die Dauer der Nichtleistung vom Handel ausgesetzt werden. Ist das Börsemitglied Clearing-Member, gilt dies auch für alle diesem angeschlossenen Nicht-Clearing-Members. Ist ein Nicht- Clearing-Member vom Handel ausgesetzt, kann das ihn betreuende Clearing-Member sowie die ECC beim Börseunternehmen die Glattstellung der Positionen und die Löschung von Aufträgen dieses Nicht-Clearing- Member beantragen. Das Börseunternehmen hat dann weiters über den Ausschluss von der Mitgliedschaft oder das Ruhen der Mitgliedschaft zu entscheiden. Schließlich kann das Börseunternehmen in solchen Fällen im Auftrag der Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Börsemitglieds Gegengeschäfte zwecks Glattstellung von Netto-Positionen abschließen oder sonstige Maßnahmen veranlassen, die eine Glattstellung von Netto-Positionen des betroffenen Börsemitglieds herbeiführen. 3 Börsetage, Börsezeit und Handelsphasen (1) Als Börsetag im Sinne dieser Handelsregeln gilt jeder Tag, an dem das Handelssystem den Börsemitgliedern zum Geschäftsabschluss zur Verfügung steht. Diese werden vom Börseunternehmen nach vorheriger Abstimmung mit CEGH rechtzeitig im Voraus veröffentlicht. (2) Die Börsezeit ist die Zeit, in der innerhalb eines Börsetages den Börsemitgliedern das Handelssystem zur Verfügung steht. Die Börsezeit beginnt für alle CEGH Gas Terminkontrakte um 8:45 Uhr und endet um 17:00 Uhr. (3) Die Börsezeit ist in zwei aufeinander folgende Phasen gegliedert: 1. Vorhandelsphase 2. Handelsphase Der Beginn und das Ende der einzelnen Handelsphasen werden für alle CEGH Gas Terminkontrakte vom Börseunternehmen nach vorheriger Abstimmung mit CEGH festgesetzt und gemäß 7 bekannt gemacht. Während der Vorhandelsphase können Aufträge in das elektronische Handelssystem eingegeben, geändert oder gelöscht werden; alle vorliegenden Aufträge werden zum jeweiligen Limit im Auftragsbuch angezeigt (offenes Auftragsbuch) Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 4 von 15

5 (4) An die Vorhandelsphase schließt die Handelsphase an, während derer in den CEGH Gas Terminkontrakten nach Maßgabe des 4 im Fortlaufenden Handel Geschäfte im Handelssystem abgeschlossen werden können. (5) Das Börseunternehmen unter Einbeziehung des CEGH kann die Börsezeit sowie den Beginn der einzelnen Handelsphasen im Einzelfall verlängern oder verkürzen oder diese überhaupt abweichend ansetzen oder entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist ( 13 Abs 4 BörseG). Derartige Änderungen werden den Börsemitgliedern über das Handelssystem gemäß 7 bekannt gemacht. 4 Handelsverfahren (1) Innerhalb des Handelssystems ist das Handelsverfahren des Fortlaufenden Handels vorgesehen. (2) Der Fortlaufende Handel beginnt unmittelbar nach der Vorhandelsphase. Während des Fortlaufenden Handels kommen die Preise durch das Zusammenführen (Matching) von Aufträgen zum jeweils besten im Auftragsbuch angezeigten Nachfrage- oder Angebotslimit, bei gleichem Preis in der Reihenfolge der Eingabe in das Handelssystem (Preis-Zeit-Priorität), zustande. Alle vorliegenden Aufträge werden zum jeweiligen Limit angezeigt (offenes Auftragsbuch). 5 Preisermittlung und externer Referenzpreis (1) Die Preise werden durch das elektronische Handelssystem ermittelt. Die so ermittelten Preise für CEGH Gas Terminkontrakte gelten als vom Börseunternehmen amtlich festgestellte Börsepreise, die 31 Abs 1 BörseG entsprechen. Das Börseunternehmen überwacht deren ordnungsgemäßes Zustandekommen im Handelssystem. (2) Werden eingegebene Aufträge im Auftragsbuch erfasst und stehen diesen Aufträge gegenüber, wird der Preis auf der Grundlage des jeweils höchsten Geld- oder niedrigsten Brief-Limits im Auftragsbuch ermittelt und die Aufträge zu diesem ausgeführt. (3) Der externe Referenzpreis eines CEGH Gas Terminkontraktes entspricht dem täglichen Abrechnungspreis gemäß 14 und wird vom Börseunternehmen börsetäglich ermittelt und gemäß 7 bekannt gegeben. (4) Die Aufträge können nur innerhalb eines vom Börseunternehmen festgelegten Preiskorridors um den zum Handelsschlusss des vorangegangenen Börsetages ermittelten, externen Referenzpreis eingegeben und ausgeführt werden. Liegt der Preis eines Auftrages außerhalb dieses Korridors, wird der Auftrag vom Handelssystem zurück gewiesen. (5) Das Börseunternehmen kann nach vorhergehender Abstimmung mit CEGH den externen Referenzpreis oder den vom Börseunternehmen festgelegten Preiskorridor während eines Börsetages ändern, insbesondere wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist. (6) Wird der externe Referenzpreis oder der Preiskorridor vom Börseunternehmen während eines Börsetages geändert, werden alle im Auftragsbuch befindlichen Aufträge gelöscht und müssen durch das Börsemitglied neu erteilt werden Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 5 von 15

6 (7) Können eingehende Aufträge nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, werden sie in das allgemeine Auftragsbuch übertragen. 6 In-sich-Geschäfte Die Eingabe gegenläufiger Aufträge durch ein Börsemitglied, die dasselbe Produkt betreffen und im Handelssystem zu einem Geschäftsabschluss zusammengeführt werden können (Crossing-Geschäfte) ist unzulässig, sofern das Börsemitglied wissentlich sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite für eigene Rechnung oder für Rechnung desselben Kunden handelt. Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf sonstige Verhaltensweisen, die eine Umgehung der Vorschrift darstellen, einschließlich Umgehungen durch den wissentlichen Handel von in denselben Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 7 Bekanntmachungen, Preisdokumentation und Verwertung von Daten (1) Bekanntmachungen während der Börsezeit, die die Aufträge, Kurse und die jeweils dazugehörige Kontraktanzahl betreffen, werden über das Handelssystem auf den Bildschirmen bekannt gemacht. (2) Bekanntmachungen während der Börsezeit, die den Handel betreffen, erfolgen über das Handelssystem auf den Bildschirmen. Dies sind insbesondere: 1. Notstandsmaßnahmen ( 2); 2. Handelsphasen ( 3); 3. Preise im Fortlaufenden Handel ( 5); 4. Externer Referenzpreis ( 5); 5. Aufträge im Auftragsbuch nach Limiten geeordnet ( 23). (3) Die Handelsdaten, insbesondere die Preise und die zugehörigen Umsätze, werden im EDV-System des Börseunternehmens gespeichert. (4) Die zustande gekommenen Preise und die ihnen zugrunde liegenden Umsätze werden bekannt gemacht. (5) Aus dem elektronischen Handelssystem empfangene Daten und Informationen dürfen die Börsemitglieder nur für Zwecke des Handels und der Abwicklung verwenden. Ihre Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung des Börseunternehmens nicht zulässig. II. Verpflichtungen im Handel mit CEGH Gas Terminkontrakten 8 Market Maker (1) Im Handel mit CEGH Gas Terminkontrakten erfolgt eine verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Market Maker. (2) Ein Market Maker ist verpflichtet, die Bedingungen der Quotierungspflicht einzuhalten, gemäß diesen Bedingungen An- und Verkaufspreise zu nennen und zu diesen Geschäftsabschlüsse zu tätigen. (3) Aufträge eines Market Makers sind sowohl für die Nachfrage- als auch für die Angebotsseite jeweils mindestens mit der Mindestquotierungsmenge (Minimum Size) und innerhalb der maximalen Preisspanne zwischen Nachfrage- und Angebotsseite (Maximum Spread) einzugeben Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 6 von 15

7 (4) Das Börseunternehmen kann nach vorheriger Abstimmung mit CEGH generell oder jeweils bei Einführung eines CEGH Gas Terminkontraktes die Mindestquotierungsmenge festsetzen. Die von einem Market Maker in einem CEGH Gas Terminkontrakt bei der Quotierung einzuhaltende Mindestquotierungsmenge wird vom Börseunternehmen und CEGH verlautbart. (5) Das Börseunternehmen kann nach vorheriger Abstimmung mit CEGH generell oder jeweils bei Einführung eines CEGH Gas Terminkontraktes die maximale Preisspanne zwischen Nachfrage- und Angebotsseite festsetzen. Die von einem Market Maker in einem CEGH Gas Terminkontrakt bei der Quotierung einzuhaltende maximale Preisspanne zwischen Nachfrage- und Angebotsseite wird vom Börseunternehmen und CEGH verlautbart. (6) Nur die als Market Maker zugelassenen Börsemitglieder sind berechtigt, auf eigene Rechnung während der Börsezeit für jene CEGH Gas Terminkontrakte, für die sie die Market Maker-Verpflichtung übernommen haben, Geschäfte zu den dafür vorgesehenen Market Maker-Gebührensätzen gemäß Gebührenordnung des Börseunternehmens abzuschließen. (7) Market Maker-Geschäfte sind auf eigens dafür vorgesehene Konten (Market Maker Konten) gemäß 21 zu buchen. (8) Kommt ein Börsemitglied seiner Market Maker-Verpflichtung in einem CEGH Gas Terminkontrakt beharrlich nicht nach, macht das Börseunternehmen von seinem Recht Gebrauch, die Market Maker- Verpflichtung in dem betreffenden CEGH Gas Terminkontrakt zu beenden. Eine beharrliche Verletzung der Market Maker- Verpflichtung liegt jedenfalls vor, wenn das Börsemitglied in den betreffenden CEGH Gas Terminkontrakten, in denen es die Market Maker-Verpflichtung übernommen hat, in den vorangegangenen fünf Monaten zumindest in drei Monaten seiner Market Maker-Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Wurde einem Börsemitglied in einem CEGH Gas Terminkontrakt die Market Maker-Verpflichtung seitens des Börseunternehmens entzogen, kann eine neuerliche Übernahme einer Market Maker-Verpflichtung in dem betreffenden CEGH Gas Terminkontrakt durch das Börsemitglied frühestens ein Jahr nach der Beendigung durch das Börseunternehmen erfolgen. Der Widerruf der Market Maker-Verpflichtung ist nur zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Widerrufsfrist möglich. Weitere Maßnahmen auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. (9) Das Börseunternehmen wird CEGH Gas Terminkontrakte auf Basiswerte nur dann zum Handel zulassen, wenn sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Zulassung zumindest ein Börsemitglied dem Börseunternehmen gegenüber verpflichtet hat, als Market Maker in dem jeweiligen CEGH Gas Terminkontrakt für den Zeitraum von zumindest einem Jahr ab Zulassung und Aufnahme des Handels in diesem Kontrakt tätig zu sein Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 7 von 15

8 III. Basiswert, Kontrakte 9 Basiswert, Produkt Basiswert ist das jeweilige Bezugsobjekt des CEGH Gas Terminkontraktes, welches in den Kontraktspezifikationen näher beschrieben ist. Produkt ist die Gesamtheit aller sich auf denselben Basiswert beziehender CEGH Gas Terminkontrakte. 10 CEGH Gas Terminmarktkontrakte Handelbare CEGH Gas Terminkontrakte sind diejenigen Terminkontrakte, die auf Grundlage entsprechender Kontraktspezifikationen an der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse zum Handel zugelassen worden sind. 11 Umfang und Wert der Kontrakte Das Börseunternehmen bestimmt nach vorheriger Abstimmung mit CEGH generell oder jeweils bei Einführung von CEGH Gas Terminkontrakten auf wie viele Einheiten eines Basiswertes gemäß 9 sich ein Kontrakt zu beziehen hat. 12 Laufzeiten Die Laufzeiten der CEGH Gas Terminkontrakte werden generell oder jeweils bei der Einführung eines CEGH Gas Terminkontraktes vom Börseunternehmen nach vorheriger Abstimmung mit CEGH festgesetzt. 13 Letzter Handelstag, Schlussabrechnungstag (1) Der letzte Handelstag eines CEGH Gas Terminkontraktes ist der Tag, an dem der CEGH Gas Terminkontrakt den Börsemitgliedern im Handelssystem letztmalig zum Handel zur Verfügung steht. (2) Der Schlussabrechnungstag eines CEGH Gas Terminkontraktes ist in der Regel der letzte Handelstag. Eine etwaige Abweichung ergibt sich aus den Bestimmungen der ECC als Abwicklungsstelle und wird vom Börseunternehmen nach vorheriger Abstimmung mit ECC und CEGH rechtzeitig im Voraus veröffentlicht. 14 Schlussabrechnungspreise, täglicher Abrechnungspreis (1) Der Schlussabrechnungspreis wird nach der vom Börseunternehmen bestimmten Berechnungsmethode gemäß den Kontraktspezifikationen am letzten Handelstag ermittelt und bekannt gegeben. Für Abrechnungszwecke kann der Schlussabrechnungspreis abweichend ermittelt und bekannt gegeben werden. (2) Der tägliche Abrechnungspreis wird nach der vom Börseunternehmen bestimmten Berechnungsmethode gemäß den Kontraktspezifikationen börsetäglich ermittelt und bekannt gegeben. Für Abrechnungszwecke kann der tägliche Abrechnungspreis abweichend ermittelt und bekannt gegeben werden Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 8 von 15

9 IV. Art der Aufträge 15 Einteilung der Aufträge (1) Folgende Aufträge können von den Börsemitgliedern in das Handelssystem eingegeben werden: Limitierte Aufträge (Limit Orders) Kombinierte Aufträge (Combination Orders) (2) Kundenaufträge müssen bei der Eingabe als Kundenauftrag, Nostroaufträge müssen als Nostroauftrag und Market-Maker-Aufträge als Market-Maker-Auftrag gekennzeichnet sein. Nach der Ausführung eines Auftrages wird das Geschäft auf den entsprechenden Konten gemäß 21 erfasst. 16 Limitierte Aufträge (Limit Orders) (1) Limitierte Aufträge (Limit Orders) sind Kauf- oder Verkaufsaufträge, die mit einem Preislimit eingegeben und zu diesem oder besser ausgeführt werden. (2) Limitierte Aufträge können mit einer der folgenden Ausführungsbedingungen versehen werden: sofortige Gesamtausführung oder Löschung des Auftrages (Fill-or-kill), sofortige Ausführung des Auftrages soweit als möglich und Löschung des unausgeführten Teils (Fill-and-kill), als Auftrag, der mit einem bestimmten Gesamtvolumen (Hidden Quantity) in das Handelssystem eingegeben, jedoch nur sukzessive mit einem bestimmten Teil des Volumens (minimales Teilvolumen) zu dem festgelegten Preislimit in das Auftragsbuch eingestellt wird. Das minimale Teilvolumen, das aus diesem Auftrag jeweils in das Auftragsbuch eingestellt wird, ergibt sich gemäß den in den Kontraktspezifikationen festgelegten Mindestschlussgröße. Das minimale Teilvolumen kann mit einem vom Börsemitglied festgelegten Preisaufschlag oder Preisabschlag versehen werden, bevor es in das Auftragsbuch sukzessive eingestellt wird. (3) Limitierte Aufträge können mit der folgenden Gültigkeitsbestimmungen versehen werden: gültig für den jeweiligen Börsetag (Good-for-day), Aufträge sind nur bis zum Ende der Handelsphase eines Börsetages gültig. Soweit sie nicht ausgeführt wurden, werden sie nach Beendigung der Handelsphase im elektronischen Handelssystem gelöscht. Gültig bis Fristablauf (Good-till-date) Aufträge mit der Gültigkeitsbestimmung Good-till-date sind bis einschließlich des angegebenen Handelstages gültig, sofern diese vorher nicht entweder ausgeführt oder vom Auftraggeber oder vom Handelssystem bei Erreichen der maximalen Gültigkeit von 28 Kalendertagen gelöscht werden. Gültig bis Widerruf (Good-till-cancelled) Aufträge mit der Gültigkeitsbestimmung Good-till-cancelled sind solange gültig, bis diese entweder ausgeführt oder vom Auftraggeber oder vom Handelssystem bei Erreichen der maximalen Gültigkeit von 28 Kalendertagen gelöscht werden Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 9 von 15

10 17 Kombinierte Aufträge (1) Kombinierte Aufträge bestehen aus zwei zur gleichen Zeit eingegebenen Einzelaufträgen über Kauf und Verkauf derselben Anzahl von CEGH Gas Terminkontrakten über denselben Basiswert, die sich jedoch in Bezug auf die Fälligkeit unterscheiden (Time Spread), wobei die Ausführung der beiden Einzelaufträge derart voneinander abhängig sind, dass beide Teile im gleichen Umfang zur Ausführung gelangen. (2) Kombinierte Aufträge müssen mit einer bestimmten Preisangabe versehen sein, welche der Spanne zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis beider Einzelaufträge entspricht. (3) Werden kombinierte Aufträge nicht oder nicht vollständig ausgeführt, werden diese im Auftragsbuch gespeichert. V. Geschäftsabschluss 18 Berechtigung zur Auftragserteilung und zum Geschäftsabschluss Nur die zum Handel mit CEGH Gas Terminkontrakten zugelassenen Börsemitglieder sind berechtigt, Aufträge für Eigen-, Kunden- und Market-Makergeschäfte in das Handelssystem einzugeben und entsprechende Geschäfte über das Handelssystem abzuschließen. 19 Verbindlichkeit von Geschäftsabschlüssen (1) Für ein Börsemitglied sind alle Geschäfte verbindlich, die über seine Eingabegeräte oder On-behalf-of gemäß 2 Abs. 3 zustande gekommen sind. (2) Jedes Börsemitglied ist verantwortlich für die Zugangskontrolle zu seinen Eingabe- und anderen EDV- Geräten, die an das Handelssystem angeschlossen sind. 20 Aufhebung von Geschäftsabschlüssen (1) Das Börseunternehmen ist berechtigt, Geschäfte in CEGH Terminkontrakten aufzuheben, wenn der Preis der Geschäfte erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäftes marktüblichen Preis abweicht und ein am Abschluss des Geschäftes beteiligtes Börsemitglied unverzüglich einwendet, dass es den Auftrag irrtümlich unrichtig in das Handelssystem eingegeben hat. (2) In diesem Zusammenhang werden die Bedingungen der Aufhebung von bereits zustande gekommenen Geschäften wie folgt generell festgesetzt: Kommt ein Geschäftsabschluss in einem CEGH Terminkontrakt aufgrund eines irrtümlich unrichtig in das Handelssystem eingegebenen Auftrages zustande, so wird dieses Geschäft zur Aufrechterhaltung fairer und geordneter Marktverhältnisse aufgehoben, wenn a) der Preis des durch die Fehleingabe zustande gekommenen Geschäftes erheblich vom marktüblichen Preis des CEGH Terminkontraktes zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses abweicht und b) das Börsemitglied, das die Fehleingabe getätigt hat, unverzüglich geltend macht, dass es den Auftrag irrtümlich unrichtig in das Eingabegerät, das an das Handelssystem angeschlossen ist, eingegeben hat. (3) Zur Feststellung, ob ein Geschäftsabschluss, welcher aufgrund einer Fehleingabe zustande gekommen ist, durch das Börseunternehmen aufgehoben wird, ist folgendes Verfahren einzuhalten: 2.13 Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 10 von 15

11 a) Das Börsemitglied, das die Fehleingabe getätigt hat, hat die irrtümliche Auftragserteilung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Minuten nach Zustandekommen des Geschäftes telefonisch gegenüber dem CEGH geltend zu machen. CEGH hat das Börseunternehmen umgehend von dieser Geltendmachung zu verständigen. Das Börsemitglied ist berechtigt, parallel dazu das Börseunternehmen über die irrtümliche Auftragserteilung zu informieren. Das Börseunternehmen hat diese Geltendmachung in jedem Fall unverzüglich durch eine Anzeige im Handelssystem gemäß 7 bekannt zu machen. b) CEGH als das vom Börseunternehmen beauftragte Unternehmen ermittelt unverzüglich im Anschluss daran den marktüblichen Preis des CEGH Terminmarktkontraktes im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses, indem es die letzten drei, in diesem CEGH Gas Terminkontrakt zustande gekommenen Preise heranzieht; der arithmetische Durchschnitt dieser Preise ergibt den marktüblichen Preis. Ist ein marktüblicher Preis nach der vorstehenden Bestimmung nicht zu ermitteln, fordert CEGH drei Börsemitglieder, die nicht an dem Geschäft beteiligt sind, zur Nennung eines marktüblichen Preises für den betreffenden CEGH Gas Terminkontrakt zum Zeitpunkt des Abschlusses des aufgrund einer Fehleingabe zustande gekommenen Geschäfts auf; der arithmetische Durchschnitt dieser genannten Preise ergibt den marktüblichen Preis. c) Von einer erheblichen Abweichung des Preises eines zustande gekommenen Geschäftes vom marktüblichen Preis ist entsprechend der Festlegung in den Kontraktspezifikationen auszugehen. (4) Die Aufhebung eines durch eine Fehleingabe zustande gekommenen Geschäftes wird vom Börseunternehmen festgestellt und die am Geschäft beteiligten Börsemitglieder werden von CEGH als vom Börseunternehmen beauftragtes Unternehmen ehest möglich davon verständigt. Sobald die schriftliche Bestätigung sämtlicher an dem durch eine Fehleingabe zustande gekommenen Geschäft beteiligten Börsemitglieder eingelangt sind, werden die der festgestellten Fehltransaktion zugrunde liegenden Geschäfte durch Eingabe entsprechender Gegengeschäfte vom Börseunternehmen storniert. (5) Sind kombinierte Aufträge gemäß 17 Grundlage für ein aufgrund einer Fehleingabe zustande gekommenen Geschäftes, so erfolgt die Berechnung der marktüblichen Preise getrennt für die im Rahmen der kombinierten Aufträge zur gleichen Zeit eingegebenen Einzelaufträge. Weicht bei CEGH Gas Terminkontrakten der Preis eines, aufgrund eines Einzelauftrages des kombinierten Auftrages zustande gekommenen Geschäfts erheblich vom marktüblichen Preis ab, wird die Aufhebung sämtlicher aufgrund des kombinierten Auftrages getätigten Geschäftsabschlüsse vom Börseunternehmen festgestellt. (6) Das Börseunternehmen oder CEGH verständigen ehest möglich sämtliche an den Geschäftsabschlüssen beteiligten Börsemitglieder. Sobald die schriftliche Bestätigung sämtlicher an dem durch eine Fehleingabe zustande gekommenen Geschäft beteiligten Börsemitglieder eingelangt sind, werden die der festgestellten Fehltransaktion zugrunde liegenden Geschäfte durch Eingabe entsprechender Gegengeschäfte durch das Börseunternehmen storniert. (7) Das Börseunternehmen kann aus eigener Initiative auch solche Geschäfte aufheben, die auf einem Fehler in den EDV-Systemen des Börseunternehmens beruhen oder nicht den, in den jeweiligen Kontraktspezifikationen festgelegten Mindestschlussgrößen entsprechen. 21 Art der Konten Für jedes Börsemitglied werden ein Eigenhändlerkonto und ein Kundenkonto sowie für Market-Maker auch noch ein Market-Maker-Konto geführt Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 11 von 15

12 22 Form der Aufträge Die Aufträge samt dazugehöriger Kontraktanzahl werden von den Börsemitgliedern in das Handelssystem mittels Eingabegeräten als Eigen-, Kunden- oder Market-Maker-Positionen gekennzeichnet eingegeben und nach dem Matching auf den entsprechenden Konten ( 21) erfasst. 23 Aufträge im Auftragsbuch (Orderbuch) (1) Soweit Aufträge nach Eingabe in das Handelssystem nicht sofort entsprechend ihren Ausführungsbestimmungen ausgeführt werden, werden diese im zentralen Auftragsbuch gespeichert. (2) Aufträge im Auftragsbuch werden während der Handelsphasenach den für diese geltenden Regeln gemäß 25 ausgeführt. (3) Einzelne Aufträge im Auftragsbuch (Orderbuch) können von den Börsemitgliedern, welche sie eingegeben haben, geändert oder gelöscht werden. Sämtliche Aufträge eines Börsemitgliedes im Auftragsbuch können auf Verlangen des betreffenden Börsemitgliedes vom Börseunternehmen (on-behalf) gemäß 2 Abs. 3 gelöscht werden. (4) Änderungen eines Auftrags haben einen neuen zeitlichen Rang im Auftragsbuch zur Folge. 24 Minimale Preisabweichung, Tick Size Das Börseunternehmen bestimmt nach vorheriger Abstimmung mit CEGH generell oder bei Einführung eines CEGH Gas Terminkontraktes die minimale Preisabweichung dieser Kontrakte (Tick-Size). 25 Zustandekommen von Geschäften (1) Das Handelssystem ordnet die Aufträge zunächst nach den Preisen. (2) Sobald ein in das Handelssystem eingegebener Auftrag und ein anderer Auftrag einander ausführbar gegenüberstehen, werden diese automatisch zugeordnet und zusammengeführt (Matching), wobei der höchste Nachfragepreis (Bid) und der niedrigste Angebotspreis (Ask) Vorrang haben; bei gleichem Preis entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Eingabe. (3) Die Börsemitglieder werden gemäß 27 unverzüglich über das Matching ihrer Aufträg im Handelssystem benachrichtigt. (4) Die Geschäfte in CEGH Gas Terminkontrakten werden auf den entsprechenden Konten gemäß 21 laut Eingabe gemäß 22 erfasst. 26 Vertragspartner (1) Geschäfte, die über das Handelssystem am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse abgeschlossen werden, kommen nach den näheren Bestimmungen in den Abwicklungsbedingungen und den ECC Clearingbedingungen zwischen der Abwicklungsstelle und jeweils einem unmittelbaren Abwicklungsteilnehmer ( Clearing-Mitglied ), der Geschäftspartner eines dieser Geschäfte ist, zustande. (2) Ist ein Börsemitglied selbst nicht zur Abwicklung berechtigt ( Nicht-Clearing-Mitglied ), so kommen seine Geschäfte nach näherer Bestimmung der Abwicklungsbedingungen und der ECC-Clearingbedingungen mit 2.13 Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 12 von 15

13 dem Clearing-Mitglied zustande, über das das Börsemitglied seine Geschäfte abwickelt und gleichzeitig kommt ein entsprechendes Geschäft zwischen diesem Clearing-Mitglied und ECC zustande. 27 Bestätigung über den Geschäftsabschluss (1) Wird ein Geschäft aufgrund eines Auftrages ausgeführt, so wird dies den betroffenen Börsemitgliedern unverzüglich nach der Handelsphase ( 3 Abs. 3 Z 2) bestätigt (Geschäftsabschlussbestätigung). (2) Die Geschäftsabschlussbestätigung erfolgt unverzüglich über das Handelssystem und führt alle wesentlichen Einzelheiten des Geschäftsabschlusses auf. 28 Einwendungen gegen die Geschäftsabschlussbestätigung (1) Die dem Börsemitglied übermittelten Geschäftsabschlussbestätigungen sind von diesem umgehend zu prüfen. (2) Einwendungen gegen den Inhalt einer übermittelten Geschäftsabschlussbestätigung sind vom Handelsteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der Vorhandelsphase des folgenden Börsetages elektronisch oder per Telefax beim Börseunternehmen oder bei einem von diesem beauftragten Unternehmen (Abwicklungsstelle, CEGH) zu erheben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens beim Börseunternehmen oder bei dem von diesem beauftragten Unternehmen. Einwendungen gegen Abwicklungs- oder Abrechungsnoten sind bei der Abwicklungsstelle zu erheben und richten sich nach den näheren Bestimmungen der ECC Clearingbedingungen. (3) Werden Einwendungen gegen die Geschäftsabschlussbestätigungen nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist erhoben, gelten die Geschäftsabschlussbestätigungen als genehmigt. (4) Werden Einwendungen erhoben, so entbindet dies den entsprechenden Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der sich aus den Geschäftsabschlüssen ergebenden Verpflichtungen. Wenn der die Einwände erhebende Handelsteilnehmer nicht binnen dreier Börsetage nach Erhebung der Einwände die Klage beim Börseschiedsgericht erhoben hat, gilt das beeinspruchte Geschäft als genehmigt. 29 Positionslimite für CEGH Gas Terminkontrakte (1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Marktintegrität und fairer Marktverhältnisse ist das Börseunternehmen zu jedem Zeitpunkt berechtigt, Positionslimite in CEGH Gas Terminkontrakten festzusetzen sowie diese jederzeit zu ändern. (2) Ein Positionslimit ist eine Höchstzahl von CEGH Gas Terminkontrakten, die von einem Börsemitglied oder einem Kunden für eigene Rechnung gehalten werden darf. Auf das Positionslimit werden auch solche Positionen angerechnet, die aufgrund von Absprache mit anderen zu einem gemeinsamen Zweck gehalten werden. (3) Die Positionslimits werden nach vorheriger Anhörung des CEGH vom Börseunternehmen festgesetzt und veröffentlicht. Änderungen von Positionslimits treten sechs Börsetage nach Veröffentlichung gegenüber den Börsemitgliedern in Kraft. (4) Für Börsemitglieder mit Market-Maker-Verpflichtung beträgt das Positionslimit für Market-Maker- Geschäfte in dem CEGH Gas Terminkontrakt, in welchem Market-Maker-Funktionen übernommen werden, das Dreifache des festgesetzten Limits Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 13 von 15

14 (5) Die Anzahl der Lieferpositionen zu Handelsschluss eines Börsetages werden getrennt nach Eigen-, Kunden- und Market-Makerpositionen jeweils für sich betrachtet. Auf Market-Maker-Konten werden die Nettopositionen betrachtet. (6) Ein Börsemitglied darf nicht für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Kunden Transaktionen tätigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es oder der Kunde, ob allein oder zusammen mit anderen, als Folge der Transaktionen eine Gesamtposition halten oder kontrollieren würde, die über die vom Börseunternehmen festgesetzten Positionslimits hinausgeht. (7) Ein Market-Maker ist berechtigt, die Positionslimits für solche Kontrakte, für die er Aufträge zu erteilen hat, während der Handelszeit vorübergehend zu überschreiten. Am Schluss der Handelszeit müssen die Positionslimits jedoch wieder eingehalten sein. VI. Erfüllung 30 Erfüllungsverpflichtung (1) Die Börsemitglieder sind zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten verpflichtet, die sich aus den in ihrem Namen über das Handelssystem abgeschlossenen Geschäften ergeben. (2) Die Erfüllung, Abwicklung und Besicherung der am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse abgeschlossenen Geschäfte erfolgen nach Maßgabe der Abwicklungsbedingungen, der ECC Clearingbedingungen und, soweit die CEGH Gasterminkontrakte physisch erfüllt werden, den relevanten Bestimmungen des Hub-Vertrags mit CEGH. 31 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse in CEGH Gas Terminkontrakten abgeschlossenen Börsegeschäfte ist hinsichtlich der Lieferungen für die CEGH Gas Terminkontrakte der in den Kontraktspezifikationen festgelegte Erfüllungsort sowie hinsichtlich der in Geld zu erfüllenden Verbindlichkeiten Leipzig, Deutschland. 32 Liefer- und Abnahmefristen Die sich aus den abgeschlossenen Börsegeschäften ergebenden Liefer- und Abnahmefristen sind fixe Fristen im Sinne des 919 ABGB, insbesondere mit der Folge, dass eine Versäumung der Frist dem anderen Teil ohne Mahnung und ohne Ablehnungsandrohung das Recht gibt, vom Geschäft zurückzutreten und bei verschuldeter Säumnis Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß 376 UGB zu verlangen. 33 Insolvenz eines Börsemitgliedes (1) Die Insolvenz eines Börsemitgliedes wird vom Börseunternehmen ausgesprochen und kundgemacht: a) wenn ein Börsemitglied selbst anzeigt, dass es insolvent ist; b) wenn die Abwicklungsstelle (ECC AG) eine Anzeige gemäß den ECC Clearingbedingungen in Verbindung mit den Abwicklungsbedingungen erstattet Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 14 von 15

15 c) wenn genügend beglaubigte Umstände vorliegen, aus denen sich die Insolvenz des Börsemitglieds (Börsebesuchers) ergibt. Das Börseunternehmen verständigt die Abwicklungsstelle sowie CEGH umgehend schriftlich vom Ausspruch der Insolvenz eines Börsemitgliedes. (2) Bei Geschäften in CEGH Gas Terminkontrakten ist bei Insolvenz nach den Bestimmungen der ECC Clearingbedingungen in Verbindung mit den Abwicklungsbedingungen vorzugehen. VII. Schlussbestimmungen 34 Handelsaufsicht, behördliche Untersuchungen, Meldedaten (1) Das Börseunternehmen beaufsichtigt den Börsehandel und verfügt über ein ausreichendes technisches Überwachungssystem, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfasst, auswertet und die notwendigen Ermittlungen durch die zuständigen Behörden ermöglicht. (2) Das Börseunternehmen, die Abwicklungsstelle und CEGH sind verpflichtet, die Durchführung von behördlichen Untersuchungen zu ermöglichen, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu unterstützen und ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen. 35 Börseschiedsgericht Über alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Börsegeschäften im Anwendungsbereich dieser Bedingungen, einschließlich der Frage, ob zwischen den Parteien ein Geschäft zustande gekommen oder das Geschäft rechtswirksam ist, entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig das Börseschiedsgericht gemäß 27 Abs. 4 BörseG nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Art. XIII EGZPO (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse), BGBl II Nr. 230/2000, als gesetzlich eingerichtetes Zwangsschiedsgericht. 36 Rechtswahl Auf Börsegeschäfte findet das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme seiner international privatrechtlichen Bestimmungen Anwendung, soweit sich aus den Abwicklungsbedingungen nichts anderes ergibt. 37 Inkrafttreten Diese Bedingungen treten am 10. September 2010 in Kraft. *) *) Inkrafttreten der Stammfassung. Verlautbart mit Veröffentlichung des Börseunternehmens Wiener Börse AG Nr vom 9. September 2010 und geändert mit Veröffentlichungen Nr. 919 vom 28. Juni 2012 (diese Änderung tritt am 6. Juli in Kraft), Nr vom 27. September 2012 (diese Änderung tritt am 28. September 2012 in Kraft) und Nr vom 12. August 2014 (diese Änderung tritt am 19. August 2014 in Kraft) Handelsbedingungen CEGH Gas Terminmarktprodukte Seite 15 von 15

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