fokus: Big Data ohne Datenschutz-Leitplanken report: Zugang zu Dokumenten der EU report: Sozialhilfe = Hosen runter?
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- Martha Egger
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1 13. Jahrgang, Heft 1, März 2013 Schwerpunkt: Big Data fokus: Big Data ohne Datenschutz-Leitplanken report: Zugang zu Dokumenten der EU report: Sozialhilfe = Hosen runter? Herausgegeben von Bruno Baeriswyl Beat Rudin Bernhard M. Hämmerli Rainer J. Schweizer Günter Karjoth
2 inhalt fokus Schwerpunkt: Big Data auftakt Allmächtige Datenberge Dirk Helbing Seite 1 Viele kleine Daten, grosse Wirkung von Günter Karjoth Seite 4 Big Data eine Einführung von Georg Polzer Seite 6 Big Data: der nächste IT-Sicherheits-Trend? von Andreas Wespi Seite 10 «Big Data» ohne Datenschutz- Leitplanken von Bruno Baeriswyl Seite 14 Big Data, Small Money, No Privacy? von Sören Preibusch Seite 18 Zum Schutz vor Hackerangriffen insb. Advanced Persistent Threats (APTs) ist es einerseits notwendig, Aktivitäten des Angreifers als Abweichungen vom gelernten Normalverhalten zu detektieren. Andererseits sollte man retrospektiv feststellen können, was ein Angreifer gemacht hat und welche Systeme infiziert sind. Da Angriffe über eine längere Zeitdauer erfolgen, wird IT-Sicherheit selber mehr und mehr zu einer Big-Data-Herausforderung. «Big Data» enthält viel Zündstoff für den Datenschutz. Anonyme Daten fallen nicht unter die Datenschutzgesetzgebung. Je grösser aber die Datenmenge wird, umso höher wird die Wahrscheinlichkeit einer Reidentifizierung und damit die Personenbeziehbarkeit. «Big Data» wird damit eine grosse Herausforderung für den Persönlichkeitsschutz, erfordert aber darüber hinaus dringend eine gesellschaftliche Diskussion. Big Data: der nächste IT- Sicherheits- Trend «Big Data» ohne Datenschutz- Leitplanken Daten sind Schmiermittel und Werkstoff des digitalen Wirtschaftens. Durch Datenaufbereitung und -anreicherung extrahieren Unternehmen Wert aus Big Data. Lohnt sich der Verzicht der Nutzer auf Privatsphäre? Wie sieht Fairtrade bei Big Data aus, so dass der Nutzer nicht nur Produkt, sondern auch Profiteur wird? Big Data, Small Money, No Privacy? impressum digma: Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, ISSN: , Website: Herausgeber: Dr. iur. Bruno Baeriswyl, Dr. iur. Beat Rudin, Prof. Dr. Bernhard M. Hämmerli, Prof. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, Dr. Günter Karjoth Redaktion: Dr. iur. Bruno Baeriswyl und Dr. iur. Beat Rudin Rubrikenredaktorin: Dr. iur. Sandra Husi-Stämpfli Zustelladresse: Redaktion digma, c/o Stiftung für Datenschutz und Informationssicherheit, Postfach 205, CH-4010 Basel Tel. +41 (0) , redaktion@digma.info Erscheinungsplan: jeweils im März, Juni, September und Dezember Abonnementspreise: Jahresabo Schweiz: CHF , Jahresabo Ausland: Euro (inkl. Versandspesen), Einzelheft: CHF Anzeigenmarketing: Publicitas Publimag AG, Mürtschenstrasse 39, Postfach, CH-8010 Zürich Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) , service.zh@publimag.ch Herstellung: Schulthess Juristische Medien AG, Arbenzstrasse 20, Postfach, CH-8034 Zürich Verlag und Abonnementsverwaltung: Schulthess Juristische Medien AG, Zwingliplatz 2, Postfach, CH-8022 Zürich Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) , zs.verlag@schulthess.com 2 digma
3 Zugang zu Dokumenten der EU Maschinen übernehmen die Menschenkontrolle Sozialhilfe = Hosen runter? Die aktuelle Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten ist unbefriedigend. Weshalb ist dem so? Welche Rechtsmittel stehen im Fall einer Zugangsverweigerung zur Verfügung? Inwiefern fand diese unbefriedigende Sachlage bei der geplanten Änderung der dem Recht auf Zugang zu Dokumenten zugrundeliegenden Verordnung Berücksichtigung? In ihrem Rahmenprogramm hat die EU vorgesehen, für sog. Sicherheitsforschung 1,4 Mia. Euro an 78 europäisch vernetzte Projekte zu verteilen. «Eine Geschichte ist dann zu Ende gedacht, wenn sie ihre schlimmstmögliche Wendung genommen hat» Dürrenmatt for ever, meint der Kolumnist. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die neuen Bestimmungen des Berner Sozialhilfegesetzes zur Informationsbeschaffung und Einholung einer Vollmacht aus dem Blickwinkel einer abstrakten Normenkontrolle verfassungskonform sei. Der Autor beleuchtet den Entscheid kritisch. report Öffentlichkeitsprinzip Zugang zu Dokumenten der EU von Barbara Widmer Seite 22 zwischentakt Maschinen übernehmen die Menschenkontrolle von Aurel Schmidt Seite 29 Datenschutzrevision in der EU Neuer Wein? Neue Schläuche? von Markus Kern Seite 30 Rechtsprechung Sozialhilfe = Hosen runter? von Amédéo Wermelinger Seite 34 agenda Seite 37 Ausbildung Master Digitale Forensik: erste Erfahrungen von Felix Freiling/Steve Kovacs Seite 38 Master Digitale Forensik: erste Erfahrungen Aus den Datenschutzbehörden Die Straftaten im digitalen Umfeld nehmen rasant zu. Damit steigt auch der Bedarf an Fachleuten in digitaler Forensik. Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem berufsbegleitenden Masterstudiengang «Digitale Forensik» an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen aus? Wer ist neu zur Datenschutzbeauftragten gewählt worden? Welche Themen haben Datenschutzbehörden im letzten Quartal bearbeitet? Die neue Unterrubrik berichtet über Personelles und Aktuelles aus der Datenschutzszene. forum privatim Aus den Datenschutzbehörden von Sandra Husi-Stämpfli Seite 42 schlusstakt Ein selten schönes Eigentor! von Beat Rudin Seite 44 cartoon von Reto Fontana digma
4 forum privatim Aus den Datenschutzbehörden Sandra Husi- Stämpfli, Dr. iur., Stv. Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel- Stadt, Basel bs.ch Herzlich willkommen zu den ersten News aus den Datenschutzbehörden im Jahr Europarat Anlässlich seiner Sitzung Ende November 2012 hat der Europarat den Entwurf für die überarbeitete Europaratskonvention 108 verabschiedet 1. Der aktuelle Entwurf enthält (wieder) ein paar erfreuliche Neuerungen: n Die Präambel enthält nun wieder 2 einen Hinweis auf das je länger desto weiter verbreitete Öffentlichkeitsprinzip: «Considering that this Convention permits account to be taken, in the implementation of the rules laid down therein, of the principle of the right of public access to official documents ( )» Interessanterweise wurde die Rolle des Öffentlichkeitsprinzips im Laufe der Diskussionen sogar noch einmal gestärkt ursprünglich sollte der Zugang zu amtlichen Dokumenten nämlich nur «for parties which recognise this principle» gelten. n Die Konvention verlangt von den Mitgliedstaaten, dass diese die Einwilligung in eine Datenbearbeitung nur dann als Rechtfertigungsgrund gelten lassen, wenn die Einwilligung «specific, informed and explicit/unambigous 3» ist. Damit wird deutlich, dass an die Einwilligung in ein Datenbearbeiten hohe Anforderungen zu stellen sind. Ob ein Opt-out künftig noch zulässig sein wird, ist damit fraglich. n Die Kontrollstellen werden mit dem vorgeschlagenen Art. 12 bis deutlich gestärkt: Die Konvention sieht nun explizit vor, dass die Kontrollstellen in den Gesetzgebungs- und Organisationsprozess eingebunden werden müssen, wenn Personendaten davon betroffen sein können. Zusätzlich verdeutlicht die Konvention, dass die Kontrollstellen unabhängig sein müssen: «They shall neither seek nor accept instructions from anyone in the performance of their duties and excercise of their powers.» Die diversen Revisionsdiskussionen überstanden hat unter anderem 4 der Vorschlag der Kommission, dass die Konvention nicht nur wie bis anhin für Nicht-Europarats-Mitglieder, sondern auch für internationale Organisationen zu öffnen sei. Mit diesem Schritt wird der internationale Charakter der Konvention erheblich gestärkt und eine möglichst breite Verankerung des mit der Konvention angestrebten Datenschutzniveaus anvisiert. Kantone Jura und Neuenburg Die gemeinsame Datenschutzbehörde PPDT JUNE (Préposé à la protection des données et à la transparence Jura et Neuchâtel) hat am 1. Januar 2013 ihre Tätigkeit aufgenommen. Das Amt des Datenschutzbeauftragten wird von Christian Flückiger wahrgenommen (100%-Pensum), er wird von einem Sekretariat à 60 Stellenprozente unterstützt. Kanton St. Gallen Die stellvertretende Datenschutzbeauftragte Frau Claudia Hanimann Wenk hat die Fachstelle per Ende Februar 2013 verlassen. Die Stelle ist derzeit noch vakant. Kanton Genf Die Datenschutzbeauftragte hatte am 5. Dezember 2012 die Möglichkeit, sich gegenüber der Finanzkommission des Grand Conseil für ihr Budget 2013 einzusetzen. Bei dieser Gelegenheit hat die Beauftragte die Wiederherstellung ihrer zwei gestrichenen Stellen beantragt. Ihrem Antrag liegt ein ausführlicher Bericht zugrunde, mit welchem die Konsequenzen der Sparmassnahmen für die datenschutzrechtliche Beratung und Aufsicht aufgezeigt werden 5. Zum Zeitpunkt des Drucks dieser digma-ausgabe war noch nicht klar, ob dem Antrag der Beauftragten zugestimmt würde. 42 digma
5 Kanton Thurgau Aufgrund der Pensionierung des kantonalen Datenschutzbeauftragten Ernst Frei wird die Aufsichtsstelle für den Datenschutz reorganisiert. Sie wird künftig als fachlich unabhängige Organisationseinheit mit einem Stellenpensum von 60 Prozent (und nicht mehr von 100%) der Staatskanzlei angegliedert. Das Amt übernimmt ab März Fritz Tanner aus dem Kanton Aargau. Kanton Zug Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Grundbuchverordnung 6 können die Kantone müssen dies aber nicht die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich machen. Dies betrifft die folgenden Angaben: Bezeichnung des Grundstücks, Grundstücksbeschreibung, Eigentumsform, Erwerbsdatum und insbesondere Name und Identifikation des Eigentümers. Seit 2005 veröffentlicht das Zuger Grundbuchamt neben den Angaben zu den Grundstücken auch die Namen der Grundeigentümer im Internet. Diese Publikation erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Regierungsrates. Im Rahmen einer Änderung des Einführungsgesetzes zum ZGB 7, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, ist diese Veröffentlichung im Internet nun in 149a ausdrücklich wie folgt geregelt: «1 Die nach Art. 970 Abs. 2 ZGB und Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches werden im Internet veröffentlicht (Art. 27 Abs. 1 GBV). 2 Die Veröffentlichung von Personendaten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV im Internet ist auf Antrag der betroffenen Person zu sperren.» Somit hat nun die Veröffentlichung dieser Daten eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage. Gleichzeitig wurde auch die Frage der Sperrung der Angaben zum Eigentümer auf Gesetzesstufe geklärt. Die Datensperre kann voraussetzungslos, somit kostenlos, beim Grundbuchamt verlangt werden. Auf der Website des Zuger Datenschutzbeauftragten steht ein Musterschreiben zur Verfügung. Bei einer Mehrzahl von Eigentümern kann jede Person individuell die Sperre verlangen. Ist eine Person Eigentümerin von mehreren Grundstücken, so muss die Sperre nur einmal verlangt werden. Fussnoten Kanton Zürich n Das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) ist dahingehend geändert worden, dass der oder die Datenschutzbeauftragte neu vom Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrats gewählt wird. Bisher erfolgte die Wahl durch den Regierungsrat und eine Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Änderung ist noch nicht in Kraft gesetzt worden. n Der Leitfaden «Datenschutz im Sozialbereich» des Datenschutzbeauftragten ist an das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angepasst worden 8. n Anlässlich des 7. Europäischen Datenschutztages am 28. Januar 2013 hat der Datenschutzbeauftragte zusammen mit einer Kantonsschule Aspekte des Datenschutzes im Umgang mit Sozialen Medien diskutiert. Das Thema Datenschutz soll darüber hinaus sowohl bei den Lehrerinnen und Lehrern als auch bei den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Medienkompetenz durch gezielte Massnahmen (Aus- und Weiterbildung, Merkblätter etc.) vertieft werden. n 1 Abrufbar unter < 2 Der Vorschlag vom März 2012 enthielt bereits einen solchen Hinweis, im April-Vorschlag fand sich jedoch keine Erwähnung des Öffentlichkeitsprinzips mehr. 3 Noch ist unklar, für welche Variante man sich entscheiden wird. 4 Siehe zu den ersten Vorschlägen zur Revision der Europaratskonvention Sandra Husi, digma , 78 f. 5 < 6 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011, GBV, SR BGS < Rubrik Veröffentlichungen Leitfaden und Checklisten. Nächste Nummer Die nächste Ausgabe von digma erscheint im Juni 2013 und widmet sich schwerpunktmässig dem Thema «Bilddaten». digma
6 digma Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit erscheint vierteljährlich Meine Bestellung 1 Jahresabonnement digma (4 Hefte des laufenden Jahrgangs) à CHF bzw. bei Zustellung ins Ausland EUR (inkl. Versandkosten) Name Vorname Firma Strasse PLZ Ort Land Datum Unterschrift Bitte senden Sie Ihre Bestellung an: Schulthess Juristische Medien AG, Zwingliplatz 2, CH-8022 Zürich Telefon Telefax zs.verlag@schulthess.com Homepage:
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