Städtebaulicher Vertrag

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1 Städtebaulicher Vertrag nach 165 Abs. 3 Satz 1 Nr Alternative und 11 BauGB zur Abwendung der förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs zwischen der 1. Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt im Folgenden: FHH und 2. aurelis Asset GmbH (im Folgenden: aurelis) 3. Kommanditgesellschaft PANTA Neunundsechzigste Grundstücksgesellschaft SONNE m.b.h. & Co. (im Folgenden: 69. PANTA) 4. KG PANTA 112 Grundstücksgesellschaft HARKORTSTRASSE m.b.h. & Co. (im Folgenden: 112. PANTA) gemeinsam im Folgenden: Eigentümer gemeinsam im Folgenden: Parteien.

2 2 Inhalt I. Präambel... 5 II. Abwendung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach 165 BauGB, Bauleitplanung... 6 III. Wesentliche Leistungsverpflichtungen Aufteilung der Leistungsverpflichtung zwischen FHH und Eigentümern Kostenverteilung zwischen den Eigentümern gegenüber der FHH Sonstige Leistungen... 9 IV. Planungen und Bauverpflichtungen Planungskosten Bauanträge, Baudurchführung und Anträge auf Fördermittel Art und Umfang der angestrebten Hochbebauung, Wettbewerbe V. Wohnformen Öffentlich geförderter Wohnungsbau Freifinanzierter Mietwohnungsbau und Eigentumswohnungsbau Baugemeinschaften Ergänzende Verpflichtungen VI. Nutzungs- und Umbaukonzept für die Güterhallen/ Denkmalschutz/ Geh- und Fahrrecht Mietraum für Gewerbetreibende Nutzungskonzept Einzelhandel Denkmalschutz Geh- und Fahrrecht VII. Inklusion Bauliche Maßnahmen Integrationsprojekte Quartiersmanagement VIII. Anforderungen an die Flächenherrichtung IX. Schule X. Kindertageseinrichtungen

3 3 XI. Erschließung/ Entwässerung/ Park Öffentlich-rechtliche Verträge Park Freiraumkonzept XII. Mobilitätskonzept Modellquartier Kostenbeteiligung Anlaufstellen für Mobilitätsberatung Evaluation Stellplätze Car-Sharing Radverkehr Radwegeverbindung Fahrradstellplätze ÖPNV Elektromobilität XIII. Umlegung XIV. Energiestandards XV. Lärmschutz und Erschütterungen Lärmschutz Erschütterungen XVI. Zusammenarbeit, Projektsteuerung XVII. Rechtsnachfolge, Sicherheitsleistungen Rechtsnachfolge Sicherheitsleistungen Vertragsstrafen XVIII. Wirksamkeit, Vertragsanpassung, Kündigung, Haftung XIX. Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel

4 4 Anlagen Anlage 1: Anlage 1a: Anlage 2: Anlage 2a: Projektareal Bebauungsplan Altona-Nord 26 (zurzeit im Verfahren) Masterplan, bestehend aus: Beschlüsse der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Auszug aus dem Plenarprotokoll 20/41 vom , S Anlage 2b: Auszug aus der Drucksache 20/5271 vom (Bericht des Stadtentwicklungsausschusses über die Drucksache 20/4193), Ausschussempfehlung, S. 14 und 15 Anlage 2c: Anlage 3a: Anlage 3b: Anlage 3c: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: Anlage 8: Anlage 9: Anlage 10: Anlage 11: Anlage 12: Anlage 13: Anlage 14a: Anlage 14b: Anlage 15: Anlage 16: Anlage 17: Auszug aus der Drucksache 20/4193 vom (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft: Masterplan Mitte Altona inkl. Anlage A) Verortungsplan geförderter Wohnungsbau und Baugemeinschaften Verortungsplan Wohnungsbausegmente 69. PANTA Verortungsplan Kaufgegenstände 69. PANTA geförderter Wohnungsbau und Baugemeinschaften frei Öffentlich-rechtlicher Vertrag nach 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB zwischen dem Landesbetrieb, Straßen, Brücken und Gewässer und den Eigentümern (in Abstimmung) Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Hamburg Wasser (HSE) und den Eigentümern (in Abstimmung) Kosten der Masterplanerstellung (in Abstimmung) Kosten der Funktions- und Bebauungsplanerstellung (in Abstimmung) Mobilitätskonzept frei Umlegungsvereinbarung (in Abstimmung) Kostentabelle Eckpunkte zum Bauablaufkonzept (in Abstimmung) Verortungsplan Gewerbe Plan für Denkmalschutz Verortungsplan Kitas Übersicht Kostenbeteiligung Mobilitätskonzept Übersicht Stellplatzverteilung.

5 5 I. Präambel a) Der Bereich der ehemaligen Bahnflächen zwischen dem Fernbahnviadukt im Westen, den Bahnflächen und den Eisenbahnbrücken über die Harkortstraße im Norden sowie der Harkortstraße und der Querverbindung zur Haubachstraße im Osten und Südosten umfasst die Flurstücke 4630, 1811, 1810, 2855, 4225, 4226, 4838, 4839, 4942, 4943, 4944, 4945, 4978, 4979, 4980 und 5177 der Gemarkung Ottensen (im Folgenden: Projektareal - das Projektareal ist in Anlage 1 dargestellt). Das Projektareal befindet sich im Eigentum der Eigentümer und liegt innerhalb des Gebiets des Entwurfs des Bebauungsplan Altona-Nord 26 (Anlage 1a). Es handelt es sich um eine Bahnkonversionsfläche, die im Zuge der Umsetzung des Ziels der FHH, den Wohnungsbau im Hamburger Stadtgebiet zu stärken, städtebaulich entwickelt werden soll. b) Auf Grund der besonderen städtebaulichen Bedeutung und des Umfangs der geplanten Entwicklung sowie deren Auswirkungen für die umliegenden Stadtteile und die Gesamtstadt hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in seiner Sitzung am beschlossen, für einen Bereich, der auch das Projektareal umfasst, vorbereitende Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach 165 Abs. 4 BauGB einzuleiten. Der Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen liegt seit April 2012 vor. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurde festgestellt, dass derzeit sehr unterschiedliche Nutzungen und Verfügbarkeiten im Untersuchungsgebiet gegeben sind. Auf dem Projektareal ist eine zügige Umsetzung der städtebaulichen Ziele möglich. c) Im Jahr 2010 wurde ein städtebaulich-landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb für das Projektareal mit Ideenteil für die angrenzenden Bahnflächen durchgeführt. Der mit dem ersten Preis ausgezeichnete Wettbewerbsentwurf wurde anschließend in einem kooperativen Abstimmungsprozess zwischen Fachbehörden, Fachplanern und Eigentümern sowie unter intensiver Beteiligung der Öffentlichkeit zu einem Masterplan weiterentwickelt. Der Masterplan Mitte Altona wurde von der Bürgerschaft am beschlossen (siehe Anlage 2a) und wird zu einem Bebauungsplan weiterentwickelt. d) Ziel ist es, ein familienfreundliches, inklusives und autoreduziertes Quartier mit etwa Wohnungen zu entwickeln. Funktional, städtebaulich und typologisch soll es sich in die angrenzenden Quartiere einfügen. Neben Wohnungen sollen gewerbliche Nutzungen und Einzelhandel sowie die für die neuen Quartiere und ihr Umfeld erforderliche soziale Infrastruktur (u.a. eine Stadtteilschule) entstehen. Zur Freiraumversorgung des Projektareals ist eine zentrale Grünanlage vorgesehen, die auch über das Projektareal hinausgehende Funktion und Bedeutung entfaltet. e) Es ist das Ziel der FHH, den geförderten Mietwohnungsbau mit Mietpreis- und Belegungsbindungen für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen zu stärken. Gemäß den Festlegungen im Arbeitsprogramm des Senats (Drucksache 2011/00747) und dem Vertrag für Hamburg - Wohnungsneubau (Drucksache 2011/01087) soll daher innerhalb des Projektareals der sogenannte Drittelmix mit je einem Drittel geförderten.

6 6 Mietwohnungsbaus, frei finanzierten Mietwohnungsbaus sowie Eigentumswohnungsbaus, unter Berücksichtigung von Baugemeinschaften, realisiert werden. f) Mit diesem städtebaulichen Vertrag sollen die Voraussetzungen für die zügige Umsetzung des ersten Entwicklungsabschnitts des Masterplans Mitte Altona geschaffen werden. II. Abwendung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach 165 BauGB, Bauleitplanung a) Mit dem Beschluss über den Masterplan hat die Hamburgische Bürgerschaft die städtebaulichen und wohnungspolitischen Ziele der Freien und Hansestadt Hamburg für das in der Präambel, lit. b, bezeichnete Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen bereits konkretisiert. Diese Ziele würden aus Sicht der FHH auch die Grundlage für eine förmliche Festlegung des Projektareals als städtebaulicher Entwicklungsbereich sein. b) Die Parteien verpflichten sich zur Umsetzung der von der FHH verfolgten Ziele und Zwecke im Rahmen dieses Vertrages. Die FHH sieht daher mit diesem Vertrag davon ab, das Projektareal durch Beschluss nach 165 Abs. 3 Satz 1 BauGB förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festzulegen und verzichtet auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach der Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes Mitte Altona vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. 2008, S. 108) für die Grundstücke im Projektareal. c) Der Senat der FHH hat gemäß 2 Abs. 1 BauGB sowie auf der Grundlage von 7 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes sowie 5 Abs. 4 der Weiterübertragungsverordnung-Bau, nach der die Befugnisse zur Feststellung von Bebauungsplänen im Bereich des Vorbehaltsgebietes Mitte Altona bis zum auf den Senat zurückübertragen wurden, für das Projektareal beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern (Aufstellungsbeschluss F12/12) sowie den Bebauungsplan Altona-Nord 26 aufzustellen (Aufstellungsbeschluss A8/12). Die FHH beabsichtigt, diese Bauleitplanverfahren möglichst zügig durchzuführen. Grundlage ist dabei der als Anlage 1a beigefügte Bebauungsplanentwurf, der seinerseits auf dem als Anlage 2 beigefügten Masterplan für das Projektareal beruht. d) Die Parteien sind sich bewusst, dass sich Einleitung, Inhalt und Abschluss des Planverfahrens nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften richten und von den Entscheidungen der plangebenden Gremien abhängen. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch besteht nicht und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden ( 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). III. Wesentliche Leistungsverpflichtungen 1. Aufteilung der Leistungsverpflichtung zwischen FHH und Eigentümern Der Bebauungsplan soll die Bebauung des Projektareals so ermöglichen, wie sie im Masterplan (vgl. Anlage 2) vorgesehen ist. Daher sind Grundlage der nachfolgenden.

7 7 Kostenverteilung zwischen der FHH und den Eigentümern eine Gesamtgeschossfläche gemäß 20 Abs. 3 und 4 BauNVO in Verbindung mit 2 Nr. 9 des Bebauungsplanentwurfs Altona- Nord 26 (nachfolgend: GF genannt) von mindestens m² im Projektareal und die Wertgutachten des Gutachterausschusses für Wertermittlung in Hamburg für die Grundstücke der Eigentümer im Projektareal vom und Im Rahmen der dem Abschluss dieses Vertrages vorausgegangenen Verhandlung haben sich die Parteien über die Aufteilung von Kosten und Leistungsverpflichtungen gemäß der als Anlage 12 beigefügten Tabelle verständigt. Die Eigentümer übernehmen gegenüber der FHH keine kostenrelevanten Verpflichtungen, die über die in der Tabelle (Anlage 12) und diesem Vertrag genannten Verpflichtungen hinausgehen. Die Anrechnung der Ordnungsmaßnahmen und der sonstigen Leistungen in der Kostentabelle orientiert sich an 155 BauGB. Folgende Leistungsverpflichtungen und Risikoverteilungen werden zwischen der FHH und den Eigentümern mit der Maßgabe vereinbart, dass diese frühestens mit Eintritt der Vorweggenehmigungsreife gemäß 33 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB, vorbehaltlich ausdrücklich in diesem Vertrag abweichend getroffener Regelungen, fällig werden: a) Die Eigentümer verpflichten sich sicherzustellen, dass ein Drittel der behördlich für Wohnnutzung genehmigten GF als geförderter Wohnungsbau hergestellt wird. Die weiteren Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer V des Vertrages und in der Anlage 3 geregelt. b) Die Eigentümer verpflichten sich, ca. 20% der behördlich für Wohnnutzung genehmigten GF für Baugemeinschaften zur Verfügung zu stellen. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden insbesondere in Ziffer V des Vertrages und in der Anlage 3 geregelt. c) Die Eigentümer verpflichten sich, die innere Erschließung auf eigene Kosten herzustellen. Sie tragen das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. Die Einzelheiten zu Umfang, Durchführung und Zahlungsmodalitäten sowie weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer XI des Vertrags und den gesondert abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB geregelt (Anlage 5 und Anlage 6). d) Die FHH verpflichtet sich, die äußere Erschließung herzustellen. Sie übernimmt die Kosten der äußeren Erschließung. Die Eigentümer verpflichten sich, sich mit einem Beitrag von 2,1 Mio. Euro brutto an den Kosten der äußeren Erschließung zu beteiligen. Die FHH trägt das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. Weitere Einzelheiten, insbesondere die Zahlungsmodalitäten, werden insbesondere in Ziffer XI des Vertrags und in den gesondert abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB geregelt (Anlage 5 und Anlage 6). e) Die FHH verpflichtet sich, den Park im Projektareal herzustellen. Die Eigentümer verpflichten sich, sich mit einem Betrag von 3,13 Mio. Euro brutto an den Kosten zu beteiligen. Aufgrund der öffentlichen Nutzung der Parkanlage sowie der zusätzlichen Funktion als Freifläche für die angrenzend geplante Stadtteilschule übernimmt die FHH einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,3 Mio. Euro brutto. Die FHH trägt das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. Die.

8 8 Ausführung und weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer XI des Vertrages geregelt. f) Die Eigentümer verpflichten sich, die Altlastensanierung, Kampfmittelsondierung, Abfallbeseitigung und Abbruchmaßnahmen sowie sonstige Maßnahmen für die Bodenherrichtung im Projektareal auf ihre Kosten durchzuführen. Sie tragen das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. Die Ausführung und die Standards sowie weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer VIII des Vertrages geregelt. g) Die Durchführung der Bauleitplanung auf Basis des Masterplans obliegt der FHH. Die Eigentümer übernehmen die Kosten für die Erstellung des Masterplans (Anlage 7) bis zu einer Höhe von 1,7 Mio. Euro brutto sowie des Funktions- und des Bebauungsplans (Anlage 8) bis zu einer Höhe 0,8 Mio. Euro brutto. Die FHH trägt das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. Die weiteren Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer IV des Vertrages geregelt. h) Die Projektsteuerung unter den Eigentümern wird durch diese selbst organisiert. Sie tragen die diesbezüglich anfallenden Kosten und tragen auch das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. i) Die Eigentümer verpflichten sich, ein Quartiersmanagement auf ihre Kosten einzurichten. Sie tragen das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. Weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer VII des Vertrages geregelt. j) Die Eigentümer schreiben die jeweiligen Wettbewerbe für den Hochbau (ggf. inklusive privater Freiflächen) in Abstimmung mit der FHH aus. Die Eigentümer verpflichten sich, hierfür die Kosten bis zu einer Höhe von 1,8 Mio. Euro brutto zu übernehmen. Weitere Einzelheiten zu den Wettbewerben für den Hochbau werden insbesondere in Ziffer IV des Vertrages geregelt; etwaige Kosten für Wettbewerbe für den Hochbau, die die Errichtung der Stadtteilschule betreffen (vgl. Ziffer IX des Vertrages), bleiben von dieser Regelung unberührt. k) Die Eigentümer verpflichten sich, sich an den Maßnahmen zur Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes mit einem Betrag von insgesamt 2,46 Mio. Euro brutto zu beteiligen oder Leistungen dieses Mobilitätskonzeptes in entsprechendem Gegenwert zu erbringen. Weitere Einzelheiten, wie etwa die Aufgabenbeschreibung des Mobilitätskonzepts sowie die von den Eigentümern zu erbringenden Leistungen, werden insbesondere in Ziffer XII des Vertrages geregelt. l) Die FHH verpflichtet sich, eine im Vergleich zum derzeitigen Zustand bessere ÖPNV- Anbindung des Projektareals herzustellen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen. Sie trägt das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. Die weiteren Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer XII des Vertrages geregelt..

9 9 m) Die FHH trägt die Verfahrenskosten für die Neuordnung der Grundstücke im Projektareal, soweit die Neuordnung in einem Umlegungsverfahren durchgeführt wird. Die FHH trägt das Risiko einer möglichen Kostensteigerung. Weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer XIII des Vertrages sowie in der Umlegungsvereinbarung (Anlage 11) geregelt. n) Die Eigentümer verpflichten sich, das Eigentum an den von ihnen hergestellten Straßen, Wegen, Plätzen und dem Park unentgeltlich auf die FHH zu übertragen. Weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer XI des Vertrages geregelt. Zu den Erschließungsanlagen ist Näheres in den öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB (Anlage 5 und Anlage 6) geregelt. Sofern von den Eigentümern Flächen an die Stadt übertragen werden, ist für die Überbauung dieser Flächen oberhalb des Erdgeschosses im Rahmen der Erstbebauung kein Sondernutzungsentgelt an die FHH zu zahlen. o) Die Parteien verpflichten sich, 300 Kitaplätze auf ihre Kosten herzustellen und sich hierbei mit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration abzustimmen. Weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer X des Vertrages geregelt. p) Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages tragen die Eigentümer und die FHH je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst. 2. Kostenverteilung zwischen den Eigentümern gegenüber der FHH Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, haftet jeder Eigentümer gegenüber der FHH für von den Eigentümern gemeinsam zu erfüllende Leistungspflichten als Teilschuldner nach dem folgenden Aufteilungsschlüssel: aurelis: 42,2% 69. PANTA: 43,2% 112. PANTA: 14,6% Dieser orientiert sich an dem Anteil der GF der Eigentümer an der Gesamt-GF gemäß dem Entwurf des Bebauungsplans (Anlage 1a). Hinweis: Der Aufteilungsschlüssel kann sich mit Abschluss der internen Vereinbarung zwischen den Eigentümern und der Konkretisierung des B-Plans noch ändern. Soweit in diesem Vertrag eine Leistungspflicht nur einem einzelnen Eigentümer zugeordnet ist, ist dieser allein verpflichtet. 3. Sonstige Leistungen a) Aurelis verpflichtet sich, in Teilen der Güterhallen preisgünstige Gewerbemieträume für Kleingewerbetreibende zur Verfügung zu stellen. Weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer VI des Vertrages geregelt..

10 10 b) Im Sinne des Klimaschutzes und der Einsparung von Energie sollen im Projektareal die Potenziale für ein umweltverträgliches, nachhaltiges Bauen und Wohnen und eine ressourcenschonende Energieversorgung genutzt werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Neubaugebiet eine preiswerte und sichere Energieversorgung gewährleistet werden soll, die in besonderem Maße ökologische Gesichtspunkte berücksichtigt. Weitere Einzelheiten werden insbesondere in Ziffer XIV des Vertrages geregelt. IV. Planungen und Bauverpflichtungen 1. Planungskosten a) Die Kosten für die Erstellung des Masterplans umfassen die in Anlage 7 abschließend dargestellten Leistungen. Der Betrag in Höhe von 1,7 Mio. Euro brutto (vgl. Anlage 7) wird von den Eigentümern übernommen, davon haben die Eigentümer bereits xxx Euro getragen. Der Restbetrag in Höhe von xxx Euro ist nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung durch die FHH (inklusive Nachweisen) innerhalb von 30 Tagen auf ein von der FHH zu benennendes Konto zu zahlen, nicht jedoch vor Eintritt der Vorweggenehmigungsreife gemäß 33 Abs. 1 oder 2 BauGB. Etwaige Ansprüche auf Erstattung von Kosten für die Erstellung des Masterplans gegenüber der Deutschen Bahn AG tritt die FHH hiermit zur gesamten Hand an die Eigentümer ab. Diese nehmen die Eigentümer hiermit an. b) Die Kosten für die Funktions- und Bebauungsplanerstellung umfassen die in Anlage 8 dargestellten Leistungen. Die dort dargestellten Kosten beruhen auf Schätzungen. Die endgültigen Kosten werden in Höhe von maximal Euro brutto von den Eigentümern übernommen. Davon haben die Eigentümer bereits xxx Euro getragen. Weitere von den Eigentümern erbrachte Leistungen werden nur anerkannt, sofern sie zuvor mit der FHH abgestimmt wurden. Der verbleibende Restbetrag ist nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung durch die FHH (inklusive Nachweisen) innerhalb von 30 Tagen auf ein von der FHH zu benennendes Konto zu zahlen, nicht jedoch vor Eintritt der Vorweggenehmigungsreife gemäß 33 Abs. 1 oder 2 BauGB. Die über Euro brutto hinausgehenden Kosten werden von der FHH getragen. c) Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Verträge zur Erschließung (Anlage 5 und 6) bleiben unberührt. 2. Bauanträge, Baudurchführung und Anträge auf Fördermittel a) Jeder der Eigentümer verpflichtet sich, auf seiner Fläche innerhalb von 24 Monaten nach Erreichen der Vorweggenehmigungsreife gemäß 33 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB und dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge gemäß 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB (Anlagen 5 und 6) für ein Drittel der jeweiligen GF seines Gesamtgrundstückes vollständige Bauanträge.

11 11 nach 4 Bauvorlagenverordnung zu stellen. Die FHH wird den Eigentümern schriftlich den Eintritt der Vorweggenehmigungsreife mitteilen. Es ist beabsichtigt, dass die Bauanträge für ein weiteres Drittel der GF innerhalb von drei und für das letzte Drittel innerhalb von sechs Jahren gestellt werden. Für den Hochbau der Schule wird ein gesondertes Bauablaufkonzept erstellt. Die Eigentümer verpflichten sich ferner, alles sonst Erforderliche zu tun, um die Bebauung nach Maßgabe dieses Vertrags ordnungsgemäß vorzubereiten und unverzüglich und fristgerecht durchzuführen. Wird die Vorweggenehmigungsreife zunächst für Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erreicht, so gilt die Verpflichtung entsprechend. b) Die Eigentümer verpflichten sich, unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung für die Flächen, die für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind, die erforderlichen Anträge auf Fördermittel für den geförderten Wohnungsbau zu stellen und jeweils alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die Vorhaben von der IFB Hamburg gefördert werden können. c) Die Eigentümer verpflichten sich, bei dem öffentlich geförderten Mietwohnungsneubau gemäß Ziffer IV/ 2/ b jeweils spätestens neun Monate nach Bewilligung der öffentlichen Mittel durch die IFB Hamburg mit der Errichtung der Neubauten zu beginnen. Die Bauvorhaben sind so durchzuführen, dass die von der IFB Hamburg geförderten Maßnahmen jeweils im vertraglich mit der IFB Hamburg festgelegten Zeitrahmen begonnen und fertiggestellt werden können. d) Im Übrigen verpflichten sich die Eigentümer beim freifinanzierten Mietwohnungsbau sowie den Eigentumswohnungen spätestens neun Monate nach objektbezogener Erteilung der jeweiligen Baugenehmigung mit der Durchführung der beantragten Maßnahmen zu beginnen. e) Die Eigentümer verpflichten sich, mit Einreichen der Bauanträge bei Bedarf eine Erklärung gemäß 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB abzugeben. f) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung, Bauanträge zu stellen (Ziffer IV/ 2/ a), kann die FHH eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,00 je m² GF, für den nicht rechtzeitig ein Bauantrag gestellt wurde, für jeden vollen Monat der Fristüberschreitung, jedoch insgesamt nicht mehr als 100,00 je m² GF verlangen. Einzelheiten zur Vertragsstrafe sind in Ziffer XVII/ 4 geregelt. g) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung, Fördermittel zu beantragen (Ziffer IV/ 2/ b), kann die FHH eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,00 je m² GF, für den nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fördermittel gestellt wurde, für jeden vollen Monat der Fristüberschreitung, jedoch insgesamt nicht mehr als 100,00 je m² GF, verlangen. Einzelheiten zur Vertragsstrafe sind in Ziffer XVII/ 4 geregelt. h) Bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtung, mit der Errichtung der Neubauten für den Wohnungsbau zu beginnen (Ziffer 2/ c und d), kann die FHH eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,00 je m² GF, mit dessen Errichtung nicht rechtzeitig begonnen wurde, für jeden.

12 12 vollen Monat der Fristüberschreitung, jedoch insgesamt nicht mehr als 100,00 je m² GF verlangen. Einzelheiten zur Vertragsstrafe sind in Ziffer XVII/ 4 geregelt. i) Die Parteien werden gemeinsam auf Grundlage der Eckpunkte (Anlage 13) ein Bauablaufkonzept über den fristgerechten Ablauf sämtlicher Baumaßnahmen (inklusive innerer und äußerer Erschließung sowie Herstellung des Parks) binnen 6 Monaten nach Vertragsschluss erstellen. Das Bauablaufkonzept und die darin enthaltenen grundstücksbezogenen Verpflichtungen sind für alle Parteien verbindlich und im Fall der Veräußerung von Grundstücken (Ziffer XVII/ 1/ b) an den Erwerber weiterzugeben. Das Bauablaufkonzept und die darin enthaltenen Fristen können von den Parteien laufend einvernehmlich angepasst werden. Dies kann auch für Teilflächen des Gebietes geschehen. 3. Art und Umfang der angestrebten Hochbebauung, Wettbewerbe a) Die Parteien streben hinsichtlich Art und Umfang eine Hochbebauung an, wie sie in Anlage 2 und Anlage 3 dargestellt ist. Zur Umsetzung der Ziele zur Inklusion (insbesondere die Gewährleistung eines hohen Maßes an Barrierefreiheit, vgl. Ziffer VII) sowie der angestrebten besonderen Qualitätsansprüche sollen zur Planung der Hochbebauung und der privaten Freiflächen konkurrierende Verfahren durchgeführt werden. Hierbei müssen die Vorgaben des Bebauungsplans - einschließlich Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten (vgl. Anlage 1a; insbesondere zum Umgang mit Abstandsflächen, Besonnung und Belichtung, Lärmschutz, Erschütterung und städtebaulicher Dichte) beachtet werden. b) Die Eigentümer verpflichten sich daher nach gesonderter bilateraler Abstimmung des jeweiligen Eigentümers mit der FHH sowie nach Eintritt der Vorweggenehmigungsreife gemäß 33 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB, jedoch vorlaufend zum Genehmigungsverfahren (vgl. Ziffer IV/ 2/ a), nach Maßgabe von Ziffer IV/ 2/ c bis f konkurrierende Verfahren mit unterschiedlichen Planungsbüros/ Planungsteams zur Qualitätssicherung des Hochbaus und der privaten Freiflächen durchzuführen. Die Verfahren werden im Einvernehmen mit der FHH ausgelobt und durchgeführt. Bei der Vergabe an Baugemeinschaften kann davon je nach Größe des Bauvorhabens abgewichen werden. Vorbehaltlich ergänzender bzw. detaillierterer Regelungen im Rahmen des Bebauungsplans verpflichten sich die Eigentümer weiterhin, Gestaltung und Materialien der Bauvorhaben sowie der Außenanlagen im Rahmen der Bauantragsverfahren mit der FHH abzustimmen, um die Qualität des Gesamtvorhabens zu sichern. Dies gilt auch für Vorhaben, für die keine konkurrierenden hochbaulichen oder freiraumplanerischen Verfahren durchgeführt worden sind. c) Die unter Ziffer IV/ 3/ a geregelte Verpflichtung gilt nicht für die denkmalgeschützten Bestandsbauten der aurelis (Güterhallen inkl. Querbühne, Kleiderkasse und Kopfgebäude). d) aurelis erfüllt die unter Ziffer IV/ 3/ b genannte Verpflichtung mit der Durchführung eines Verfahrens für alle Kranbauten. Einer Durchführung dieses Verfahrens bedarf es nicht, wenn aurelis mit den Leistungsphasen 1 bis 4 für alle Kranbauten den Sieger des städtebaulichlandschaftsplanerischen Realisierungswettbewerbes beauftragt..

13 13 e) Die 112. PANTA erfüllt die unter Ziffer IV/ 3/ b genannte Verpflichtung mit der Durchführung eines Verfahrens für beide Baufelder. f) Die 69. PANTA erfüllt die unter Ziffer IV/ 3/ b genannte Verpflichtung mit der Durchführung von drei konkurrierenden Verfahren auf noch mit der FHH abzustimmenden Flächen. g) Grundsätzlich ist an der Harkortstraße im allgemeinen Wohngebiet im Erdgeschoss Gewerbe vorgesehen. Die FHH sagt zu, die Eigentümer im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen für Wohnnutzung im Umfang von bis zu 30% bezogen auf die gesamte Fassadenabwicklungsfläche entlang der Harkortstraße (ohne Erschließungskerne) zu unterstützen. V. Wohnformen 1. Öffentlich geförderter Wohnungsbau a) Um eine ausreichende soziale Differenzierung der Wohnnutzung zu erreichen, wird ein ausgewogenes Wohnungsangebot im Projektareal angestrebt. Grundlage ist das städtebauliche Ziel, mindestens ein Drittel der jeweils behördlich für Wohnnutzung genehmigten GF als öffentlich geförderten Mietwohnungsbau (Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 1. und 2. Förderweg der IFB in der jeweils geltenden Fassung) zu realisieren. Innerhalb des geförderten Mietwohnungsbaus sind mindestens 2/3 der Wohnungen im 1. Förderweg sowie maximal 1/3 im 2. Förderweg zu erstellen. Aus Anlage 3a ergibt sich die Verortung der Flächen für den geförderten Wohnungsbau im Projektareal. b) Die vorbenannten Verpflichtungen werden wie folgt umgesetzt: aa) Die 69. PANTA wird die in Anlage 3c dargestellten Flächen an den Altonaer Bau- und Sparverein eg (Altoba) und den Bauverein der Elbgemeinden eg (BVE) veräußern mit der Maßgabe, auf diesen Flächen den geförderten Wohnungsbau nach Anlage 3b zu errichten. Die in Anlage 3c für SAGA GWG vorgesehenen Flächen wird die 69. PANTA entweder an SAGA GWG direkt oder an einen von SAGA GWG benannten Dritten veräußern. In letzterem Fall verpflichtet sich die 69. PANTA, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der FHH des Inhalts zu bestellen, dass auf dem Grundstück nur öffentlich geförderter Wohnungsbau gemäß Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 1. und 2. Förderweg der IFB in der jeweils geltenden Fassung zulässig ist. Für die Löschung der Dienstbarkeit gilt Ziffer XVII/ 3/ c entsprechend. bb) Die Verpflichtung von aurelis, öffentlich geförderten Wohnungsbau herzustellen, wird durch die Veräußerung nach Ziffer V/ 3/ b, erster Absatz, an die FHH erfüllt. cc) Die 112. PANTA wird auf den in der Anlage 3a dargestellten Flächen 20% der genehmigten Wohneinheiten als öffentlich geförderten Wohnungsbau herstellen. Die 112. PANTA verpflichtet sich, bis zur Durchführung des konkurrierenden Verfahrens auf ihrem Grundstück einen Plan zur Verteilung der Wohnformen der FHH vorzulegen..

14 14 2. Freifinanzierter Mietwohnungsbau und Eigentumswohnungsbau a) Gemäß den städtebaulichen Zielen sind zudem ein Drittel der jeweils behördlich für Wohnnutzung genehmigten GF für frei finanzierten Mietwohnungsbau (ohne Förderung der IFB) sowie ein Drittel der jeweils behördlich für Wohnnutzung genehmigten GF für Eigentumswohnungsbau bereitzustellen. Eine Erhöhung des Anteils am öffentlich geförderten Mietwohnungsbau (Ziffer V/ 1) zu Lasten des frei finanzierten Mietwohnungsbaus oder des Eigentumswohnungsbaus ist möglich. Ebenso kann der frei finanzierte Mietwohnungsbau zu Lasten des Anteils am Eigentumswohnungsbau erhöht werden. b) Die 69. PANTA erfüllt die Verpflichtung gemäß lit. a durch Umsetzung der in Anlage 3b dargestellten Verortung. c) aurelis erfüllt die Verpflichtung gemäß lit. a, durch Realisierung des gesamten Drittels des freifinanzierten Mietwohnungsbaus in ihrem Teil des Blocks Ic.01 am Park und des Eigentumswohnungsbaus in den Kranbauten. Für den Fall, dass aurelis ihren Teil des Blocks Ic.01 an den Eigentümer des restlichen Blockes Ic.01 veräußert, steht es diesem frei, den freifinanzierten Mietwohnungsbau innerhalb des Projektareals frei zu verteilen. 3. Baugemeinschaften a) Die Eigentümer verpflichten sich, ca. 20 % der behördlich für Wohnnutzung genehmigten GF für Baugemeinschaften vorzuhalten und entsprechende Grundstücke an Baugemeinschaften bzw. an die FHH zu dem vorgenannten Zweck zu veräußern. Der Anteil der GF für Baugemeinschaften wird wie folgt auf die Wohnungsbaukategorien verteilt: - Zu einem Drittel im Eigentumswohnungsbau (Baugemeinschaften im individuellen Eigentum nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)). - Zu zwei Dritteln im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau (Förderrichtlinie Baugemeinschaften, ggf. in Verbindung mit der Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 1. Förderweg der IFB in der jeweils geltenden Fassung). Hierbei werden diese Flächen auf das nach Ziffer 1 lit. a herzustellende Drittel öffentlich geförderten Mietwohnungsbaus wechselseitig (Schnittmenge) angerechnet. Das Verfahren für die Vergabe dieser Flächen an die Baugemeinschaften wird in Zusammenarbeit mit der Agentur für Baugemeinschaften geregelt. Anlagen 3a und 3b enthalten die Verortung der Flächen für Baugemeinschaften im Projektareal..

15 15 Baugemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Bauwilligen, die gemeinsam Wohnraum in der Regel zur Selbstnutzung schaffen wollen. Sie umfassen in der Regel drei bis 25 Haushalte und bauen auf eigenem Grundstück. b) Die vorbenannten Verpflichtungen werden wie folgt umgesetzt: aurelis und die FHH sind sich einig, dass die in Anlage 3a gekennzeichnete Fläche (Baublock Ib.03) insgesamt zu einem Kaufpreis in Höhe von 7,7 Mio. Euro an die FHH unverzüglich nach Abschluss des Vertrages veräußert wird. Der Kaufpreis ist auf Grundlage des im Wertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg vom ermittelten Bodenrichtwerts unter Berücksichtigung der geplanten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, abzüglich der Wertminderung für Lärm und Erschütterungen sowie für Baugemeinschaften, ermittelt worden. Bei der Festlegung dieses Kaufpreises wurde als Abzugsposition berücksichtigt, dass die FHH für den Grunderwerb Grunderwerbsteuer zu entrichten hat. Im Rahmen der unter Ziffer V/ 1/ b geregelten Verpflichtung der 69. PANTA werden auch Flächenanteile für Baugemeinschaften im Segment des öffentlich geförderten Mietwohnungsbaus (Anlage 3c, Block Ia.02) an BVE und Altoba veräußert. Darüber hinaus veräußert die 69. PANTA die in Anlage 3c, Block Ia.02, dargestellten Flächen für Baugemeinschaften (öffentlich geförderte und im individuellen Eigentum) an die FHH. Der Kaufpreis ist auf Grundlage des im Wertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg vom ermittelten Bodenrichtwerts unter Berücksichtigung der geplanten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, abzüglich der Wertminderung für Lärm und Erschütterungen sowie für Baugemeinschaften, ermittelt worden. Bei der Festlegung dieses Kaufpreises wurde als Abzugsposition berücksichtigt, dass die FHH für den Grunderwerb Grunderwerbsteuer zu entrichten hat. Damit erfüllt die 69. PANTA auch die Verpflichtung der 112. PANTA, Vorhaben von Baugemeinschaften im Segment des öffentlich geförderten Mietwohnungsbaus zu ermöglichen. Die 112. PANTA verpflichtet sich, den auf die Baugemeinschaften entfallenden Teil (mindestens m² GF) der in Anlage 3 dargestellten Flächen Baugemeinschaften zum Kauf zu Marktpreisen anzubieten, die individuelles Eigentum nach Wohnungseigentumsgesetz realisieren wollen. Vorrang haben bei der Agentur für Baugemeinschaften registrierte Baugemeinschaften, deren Gebot den vom Verkäufer gestellten Anforderungen entspricht und nicht mehr als 5% unter dem Bestgebot liegt. Sollte keine Baugemeinschaft den gestellten Anforderungen entsprechen, ist auch ein Verkauf an andere Interessenten statthaft. Die Eigentümer haften mit den vorstehend genannten Veräußerungen nicht mehr neben ihren Rechtsnachfolgerinnen..

16 16 4. Ergänzende Verpflichtungen a) Die FHH verpflichtet sich, die in den Anlagen 3a und b für Baugemeinschaften gekennzeichneten und erworbenen Flächen an Baugemeinschaften im oben genannten Verhältnis (s. Ziffer V/ 3/ a) weiter zu veräußern. Für diese Verkäufe wird das reguläre, städtische Vergabeverfahren der Agentur für Baugemeinschaften angewandt. b) Die FHH verzichtet bei Förderzusagen auf die Ausübung von Besetzungsrechten nach 15 Abs. 1 S. 4 HmbWoFG. Die Eigentümer sind berechtigt, von der Verpflichtung zur Herstellung öffentlich geförderten Wohnungsbaus nach Ziffer V/ 1 und 3 objektbezogen zurückzutreten, sofern und soweit die IFB die hierfür erforderlichen Fördermittel nicht spätestens 6 Monate nach der vollständigen Antragstellung gemäß den Förderungsgrundsätzen der FHH bewilligt oder erforderliche Genehmigungen im Einzelfall nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach vollständigen Antragstellung gemäß den Förderungsgrundsätzen der FHH erteilt hat. Die Eigentümer sind auch berechtigt, von der Verpflichtung zur Herstellung öffentlich geförderten Wohnungsbaus nach Ziffer V/ 1 und 3 objektbezogen zurückzutreten, soweit sich die Förderbedingungen der FHH (Fördermieten/ Darlehensbeträge/ Zuschussbeträge) zur Herstellung öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Verhältnis zu den bei Vertragsabschluss geltenden Förderbedingungen der FHH derart wesentlich verschlechtern, dass eine wirtschaftliche Herstellung nicht mehr möglich ist. Eine wesentliche Verschlechterung liegt beispielsweise bei einer Verlängerung der Bindung oder einer Veränderung der Belegungsbindungen vor. c) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer V/ 1/ b/ cc kann die FHH von der 112. PANTA eine Vertragsstrafe in Höhe von ,00 für jede fehlende Wohnung, höchstens jedoch ,00, verlangen. Die Fälligkeit der Vertragsstrafe wird entsprechend den Regelungen in Ziffer IV/ 2 ermittelt. Die Frist kann durch das Bauablaufkonzept angepasst oder festgelegt werden. Spätestens nach Fertigstellung aller Bauten auf dem Grundstück der 112. PANTA tritt Fälligkeit ein. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer V/ 3/ b (Verpflichtung, Flächen für Baugemeinschaften im Eigentumswohnungsbau nach Anlage 3 anzubieten) kann die FHH von der 112. PANTA eine Vertragsstrafe in Höhe von ,00 für jede nicht angebotene Wohnung, höchstens jedoch ,00, verlangen. Die Fälligkeit der Vertragsstrafe tritt ein Jahr nach Erreichen der Vorweggenehmigungsreife gemäß 33 Abs. 1 oder 2 BauGB ein. Einzelheiten zur den Vertragsstrafen sind in Ziffer XVII/ 3 geregelt. VI. Nutzungs- und Umbaukonzept für die Güterhallen/ Denkmalschutz/ Geh- und Fahrrecht 1. Mietraum für Gewerbetreibende a) aurelis verpflichtet sich, in dem in der Anlage 14a entsprechend gekennzeichneten Bereich der westlichen Güterhallen Flächen mit einer Größe von insgesamt 1800 m² BGF, für.

17 17 Kleingewerbetreibende zur Anmietung für bauplanungs- und bauordnungsrechtlich regelhaft zulässige Nutzungen zur Verfügung zu stellen. Die Vermietung soll so zeitig durchgeführt werden, dass ein direkter Umzug in die Güterhallen vor dem Umbau der sog. Kleiderkasse und dem Abriss des sog. Fachwerkhauses möglich ist. Eine Bezugsfertigkeit vor Abschluss der Mietverträge ist nicht geschuldet. b) aurelis wird die Flächen jeder einzelnen Einheit jeweils für ein Jahr nach Wirksamkeit dieses Vertrages für Kleingewerbetreibende zur Erstanmietung im oben genannten Sinne freihalten. Dabei sind zunächst die früheren und jetzigen Mieter und Untermieter des Fachwerkhauses zu berücksichtigen. Sollten Restflächen innerhalb dieses Zeitraums nicht vermietet werden können, steht der FHH ein Vorschlagsrecht für Mieter zu. Die Mietverträge werden mit aurelis geschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass eine angemessene Sicherheitsleistung und eine Bonität von mindestens 400 gemäß Bonitätsindex der CreditReform bzw. eine Schufa-Auskunft, die eine entsprechende Leistungsfähigkeit ausweist, Mindestvoraussetzungen für den Abschluss eines Mietvertrages sind, es sei denn aurelis stimmt dem Abschluss eines hiervon abweichenden Vertrages zu. Im Übrigen richtet sich die Anmietung nach den Musterverträgen von aurelis. Die FHH wird vom Abschluss des jeweiligen Mietvertrages und dem Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Fläche benachrichtigt. c) Die Anfangsmiete für die Erstanmietung beträgt mindestens 4,00 Euro/ m² und höchstens 8,00 Euro/ m² netto kalt. Diese Miethöhe wird durch aurelis für die Dauer von drei Jahren ab erstmaliger Bezugsfertigkeit garantiert. Frühestens nach Ablauf von 3 Jahren Mietzeit der Erstanmietung sind vertraglich geregelte Mieterhöhungen nur durch Anpassung der Miete an den Verbrauchpreisindex zulässig. Nach Ablauf von 10 Jahren Mietzeit der Erstanmietung besteht keine Mietpreisbindung und/ oder Mieterhöhungsbeschränkung mehr. Für jeden Fall des Leerstandes (keine Erstvermietung) oder Beendigung der Erstvermietung endet die Mietpreisbindung nach Ablauf von 3 Jahren ab erstmaliger Bezugsfertigkeit. Die Mieter haben das Recht, die Erstlaufzeit bis zu einer Befristung von 10 Jahren (auch durch eine einmalige Option) zu bestimmen. Die Bezugsfertigkeit einer jeden Einheit ist der FHH schriftlich mitzuteilen. Die Parteien sind sich einig, dass aurelis unter Berücksichtigung der vorgenannten Nettokaltmiete nur diejenige Qualität/ Umbaumaßnahmen schuldet, die für die Erteilung einer zur Nutzung berechtigenden Baugenehmigung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den bauordnungsrechtlichen Anforderungen notwendig sind. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere solche aufgrund von Mieterwünschen, berechtigen aurelis angemessene marktübliche Baukostenzuschüsse oder Mietpreiszusätze zu verlangen. Bei der Berechnung der Miete sind keine kostenrelevanten, denkmalschutzrechtlichen Auflagen berücksichtigt worden. Die Parteien gehen davon aus, dass diese nicht notwendig sind. Sollte es dennoch solche Auflagen geben, werden die FHH und aurelis gemeinsam eine Lösung erarbeiten, die auch in einer angemessenen Mieterhöhung bestehen kann..

18 18 2. Nutzungskonzept Einzelhandel aurelis verpflichtet sich, die von ihr beabsichtigten Einzelhandelsnutzungen in den Güterhallen nur im Rahmen eines mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt abgestimmten Nutzungskonzepts anzusiedeln. 3. Denkmalschutz Die in Anlage 14b schwarz umrandeten im Eigentum der aurelis stehenden Bestandsgebäude und Flächen stehen unter Denkmalschutz. Die FHH und aurelis sind sich einig, dass die folgenden baulichen Rahmenbedingungen verbindliche Grundlage für die zukünftige Bebauung bzw. bauliche Veränderung der vorgenannten Gebäude und Flächen sind: a) Der historische Bestand der denkmalgeschützten Gebäude ist unter Erhalt der Denkmalsubstanz zu sanieren. Insbesondere die Kleiderkasse, die beiden verbleibenden östlichen Hallen und der Empfangsschuppen im westlichen Bereich (Holzkonstruktion) sind in der Substanz mit ihren historischen Konstruktionen und den wenigen verbliebenen Ausstattungselementen (bspw. Waagen) zu bewahren. Sie sind im Raumeindruck/ ihrer Dimension erlebbar zu belassen und denkmalgerecht wiederherzustellen (Fassaden, Fensteröffnungen). Die Substanz der übrigen Denkmalbestandteile (Kopfbauten sowie südlicher und nördlicher Teil der Westhalle: Verkehrsgerätewerkstatt bzw. Erweiterung Empfangsschuppen) wird auf ihren Erhaltungszustand hin durch aurelis untersucht. Mängel in der Denkmalsubstanz, die zu weiteren Schäden der Substanz führen können, sind durch aurelis zu beheben. Nach Detailabstimmungen können in diesen Bereichen die vorhandenen, aber nicht ursprünglichen Einbauten für die Nutzung der günstigen Gewerbemietungen erhalten bleiben bzw. reversibel neu errichtet werden. b) Zur Realisierung des Entwurfskonzepts aus dem städtebaulichen Wettbewerb ist aurelis berechtigt, das in der Anlage 14b gekennzeichnete östliche Hallenschiff der ehemaligen Versandhallen, sowie die in Anlage 14b gekennzeichneten Teile der nördlichen Umladehalle ohne Wiederaufbauverpflichtung zurückzubauen. Es wird in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt geklärt, ob dies auch für geringfügige Hallenteile im Bereich des südlichsten und nördlichsten Kranbaus zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erforderlich ist. c) Die in Anlage 14b gekennzeichnete Verladehoffläche ist in ihrer Materialität mit dem Reihensteinpflaster und den Verladerampen zu erhalten. In eng definierten Bereichen, wo dies aus Nutzungsgründen unerlässlich ist, kann nach Zustimmung des Denkmalschutzamtes durch geschnittene Steine eine glatte Oberfläche hergestellt werden. Die für die notwendigen Zuwegungen erforderlichen Flächen des Verladehofes und der Rampen sind in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt so zu gestalten, dass sie barrierearm zu nutzen sind. Dies schließt eventuell auch andere Beläge ein. Tiefgaragenzufahrten vom Verladehof sind ausgeschlossen. Der Erhalt des ursprünglichen Charakters als gewerblicher Verladehof.

19 19 schließt es nicht aus, in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt oberirdisch die für die zukünftigen Nutzungen erforderlichen Stellplätze herzustellen. d) Eine Unterbauung aller zu erhaltenden Hallen durch Tiefgaragen ist ausgeschlossen. e) Die FHH stellt, auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer etwaigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die hier benannten Maßnahmen sowie für die Herstellung eines Neubaus (Gebäudetiefe ca. 24 m) an der Stelle der in Anlage 14b gekennzeichneten Querbühne unter der Voraussetzung in Aussicht, dass dieser keinerlei statische oder sonstige baurechtliche Einschränkungen für die angrenzende westliche Halle verursacht. Hierüber ist ein Nachweis vorzulegen. Jegliche Auskragung der neuen Querbühne über die historischen Hallen ist ausgeschlossen. Der Neubau ist so zu gestalten, dass die Achsmaße der angrenzenden Halle Berücksichtigung finden. Die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung für die im städtebaulichen Konzept an Stelle des rückgebauten Ostschiffes vorgesehenen Neubaumaßnahmen wird grundsätzlich in Aussicht gestellt. f) Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Hallen/ Gebäude ist nicht zulässig. g) Vor Beginn der Abbrucharbeiten der durch das Denkmalschutzamt freigegebenen Teile des Denkmalensembles ist für die zu erhaltenden Bauten durch aurelis ein Denkmalpflegeplan zu erstellen. Abzubrechende Teile der Gebäude sind gemäß 7 Abs. 5 DSchG zu dokumentieren. Für diese Aufgabe und für die denkmalfachliche Betreuung während der gesamten Bauzeit ist in allen Leistungsphasen ein denkmalerfahrener Architekt, auf welchen sich aurelis und das Denkmalschutzamt im Vorwege einvernehmlich verständigen, zu beauftragen, soweit noch nicht erfolgt. h) aurelis wird die Kleiderkasse in enger Abstimmung mit der FHH (Denkmalschutzamt) unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Freiraumwettbewerbs umbauen, um sie einer wirtschaftlichen Nutzung zuführen zu können. Geländemodulationen/ Rampen zur barierearmen Nutzung des Souterrains und des Hochparterres und die Öffnung der zugemauerten Fensternischen zur Wiederherstellung der natürlichen Belichtung sind jeweils grundsätzlich in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt zulässig. i) Die geltenden Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. 4. Geh- und Fahrrecht aurelis wird unentgeltlich in der nördlichen Güterhalle einen Durchgang zur Stadtteilschule oder zum Quartiersplatz errichten. aurelis wird die Zufahrt in den Verladehof gewährleisten, soweit nicht wegen bauordnungsrechtlicher Anforderungen Einschränkungen nötig sind (z. B. Brandschutz und Rettungswege). Im Übrigen wird aurelis den Zugang begehbar halten und die Verkehrssicherungspflichten übernehmen. Eine dingliche Sicherung des Geh- und Fahrrechts wird die FHH nur verlangen, wenn die Begehbar- oder die Befahrbarkeit den vorgenannten Regelungen zuwider beeinträchtigt wird..

20 20 VII. Inklusion 1. Bauliche Maßnahmen Die Eigentümer streben an, möglichst viele Wohneinheiten barrierefrei oder barrierearm zu gestalten und dies bereits im Planungsprozess sicherzustellen. Dabei sind funktionale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Insbesondere soll dies bei Wohnungen für die Zielgruppe 1- bis 2-Personenwohnungen, die für das Wohnen im Alter besonders relevant sind, beachtet werden. Ein barrierefreier Zugang zur Wohnung und innerhalb der einzelnen Wohneinheiten soll erreicht werden, indem beispielsweise diese Wohneinheiten über eine Aufzugsanlage nach Typ 2 DIN EN zu erreichen sind bzw. mit einem Bewegungsraum von mindestens 1,1 x 1,1 m im Bad und mit bodenbündigen Duschen ausgestattet werden. Die Eingangsbereiche, Außenbereiche und vorhandene Keller- und Tiefgaragenebene sollen barrierefrei erreichbar sein. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen bleiben unberührt. 2. Integrationsprojekte Die Eigentümer und die FHH im Falle der Rechtsnachfolge (Ankauf der für Baugemeinschaften vorgesehenen Blöcke bzw. Teilflächen) sind bereit, auf 5 bis 10 % der behördlich für Wohnnutzung genehmigten GF Integrationsprojekte, wie z.b. altengerechtes Wohnen, Wohnprojekte für Menschen mit besonderen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt, für Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen bzw. Menschen, die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, zu ermöglichen. Integrationsprojekte sind insbesondere solche, die mit den Förderrichtlinien 1. und 2. Förderweg, Förderungen für besondere Wohnformen, Förderung für Neubau von Wohnungen für Studierende und Auszubildende oder durch den Ankauf von Belegungsbindungen gefördert werden. Die Integrationsprojekte werden auf die Quote des öffentlich geförderten Wohnungsbaus gemäß Ziffer V angerechnet. 3. Quartiersmanagement a) Die Eigentümer verpflichten sich, ab Beginn der Baumaßnahmen für die Dauer von zehn Jahren ein Quartiersmanagement einzurichten, das die Entwicklung des Quartiers begleitet. Das Quartiersmanagement zielt auf die dauerhafte Förderung des Gebietes und der Interessen der Eigentümer, Bewohner, Gewerbetreibenden und sonstigen Nutzer des Gebietes ab. Es bildet eine Schnittstelle zwischen den Bewohnern, den Eigentümern und den Dienststellen der FHH. Die Handlungsebene bzw. Zuständigkeit des Quartiersmanagements ist das Projektareal und soll die Prozesse der Quartiersentwicklung und der Nachbarschaftsbildung aktiv befördern. Dies schließt die Aufgabe als Anlaufstelle während der Bauphase ebenso ein wie die Unterstützung der Bewohner bei quartiersbezogenen Aktivitäten im weiteren Verlauf..

21 21 b) Während der Bauphase der inneren Erschließung und bis zur Fertigstellung des ersten Drittels der geplanten Wohnungen - für einen Zeitraum von maximal drei Jahren - werden die Eigentümer im Rahmen der Projektsteuerung und des Baumanagements das Quartiersmanagement selbst durchführen. In diesem Zeitraum stellt insbesondere die Bereitstellung zentraler Ansprechpartner für Nachbarn und sonstige Betroffene zur Beseitigung von Störungen einen wichtigen Baustein des Quartiersmanagements dar. Für die Zeit danach verpflichten sich die Eigentümer zur Umsetzung der unter a) genannten Ziele, mit Einwilligung der FHH einen geeigneten Dritten (z.b. Dienstleister) auf ihre Kosten zu beauftragen (nachstehend: Dienstleistungsvertrag) oder optional einen Verein oder eine andere geeignete Organisation zu gründen und zu finanzieren und mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die Einzelheiten sind mit der FHH abzustimmen. Interessierte Anwohnerinnen und Anwohner sowie Gewerbetreibende sollen sich beteiligen können. c) Zu den Aufgabengebieten des Quartiersmanagements gehören insbesondere folgende Themen: - Inklusion - Nachbarschaftsbildung - Umweltbelange - Nutzung der öffentlichen Freiflächen - Koordination von sozialen Dienstleistern, Stadtteilangeboten und bürgerschaftlichem Engagement Nach Aufbau und Umsetzung eines Mobilitätsmanagements für Mitte Altona gemäß Ziffer XII/ 1 und 3 übernimmt das Quartiersmanagement die laufende Mobilitätsberatung. Folglich ist auch die unter Ziffer XII/ 4 durchzuführende Evaluation über das Mobilitätsverhalten im Quartier durch das Quartiersmanagement zu beauftragen und durchzuführen. Sofern sich die Randbedingungen verändert haben, ist das Quartiersmanagement auch für die Weiterentwicklung des Mobilitätsmanagements zuständig. d) Die Eigentümer sind sich mit der FHH einig, dass die FHH nach dessen Abschluss in den Dienstleistungsvertrag mit schuldbefreiender Wirkung zu Gunsten der Eigentümer eintritt. Voraussetzung dafür ist, dass die FHH dem Dienstleistungsvertrag im Hinblick auf dessen Inhalt zugestimmt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eigentümer Vergütungsansprüche (sowie Aufwendungen für Miete) des Dritten für die Dauer des Vertrages vollständig sichergestellt haben. Die Absicherung kann durch Hinterlegung auf einem Notaranderkonto oder auf andere geeignete Weise erfolgen. e) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einrichtung eines Quartiersmanagements (Ziffer VII/ 3/ a) kann die FHH eine Vertragsstrafe in Höhe von für jeden vollen Monat der Nichterfüllung, jedoch insgesamt nicht mehr als ,00 verhängen. Einzelheiten zur Vertragsstrafe sind in Ziffer XVII/ 4 geregelt..

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