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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Alle schulpflichtigen Kinder in Berlin müssen die Schule besuchen Prävention gegen Schulschwänzen stärken, die Schulpflicht konsequent durchsetzen! Drucksachen 17/1004 und 17/1337

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1612

3 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II A 1 - Tel.: (9227) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - M i t t e i l u n g - zur Kenntnisnahme - über Alle schulpflichtigen Kinder in Berlin müssen die Schule besuchen - Prävention gegen Schulschwänzen stärken, die Schulpflicht konsequent durchsetzen! - Drucksachen 17/1004 und 17/ Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am Folgendes beschlossen: Alle schulpflichtigen Kinder in Berlin müssen die Schule besuchen. Nur die kontinuierliche Teilnahme am Unterricht schafft die Voraussetzungen dafür, einen Schulabschluss zu erreichen. Aus diesem Grund besitzt die Vorbeugung von Schuldistanz und die konsequente Reaktion auf Schulschwänzen weiterhin politische Priorität. Der Senat wird aufgefordert, alle in diesem Kontext in Berlin laufenden Maßnahmen und Programme zu evaluieren und in einem Berliner Programm zur Vorbeugung und Bekämpfung der Schuldistanz zu bündeln. Dabei sind folgende Aspekte und Zielvorgaben zu berücksichtigen: 1. Die Sozial- und Elternarbeit an Schulen und der schulpsychologische Dienst sollen gezielt dafür genutzt werden, präventiv auf das Problem einzuwirken. 2. Es ist zu prüfen, inwieweit das Duale Lernen und insbesondere das Produktive Lernen in Schulen so weiterentwickelt werden kann, dass es schuldistanzierte Jugendliche bei der Reintegration in den Schulalltag unterstützen kann. 3. Die Weiterbildungsangebote für Lehrerinnen und Lehrer am LISUM zur Vorbeugung von Schuldistanz und zum Umgang mit Schulschwänzern sollen verstärkt werden.

4 2 4. Die Handreichung Schuldistanz aus dem Jahr 2003 soll zu einem Leitfaden Aktiv gegen Schulschwänzen weiterentwickelt werden. Inhaltliche Schwerpunkte sollen Informationen über Ursachen und Folgen von Schulschwänzen, verpflichtende Schritte zur Hilfestellung und Durchsetzung der Schulpflicht sowie eine Darstellung bestehender Präventionsprogramme bilden. 5. Es ist zu prüfen, ob in den Bezirken zur Stärkung der Vernetzung der beteiligten Akteure jeweils eine AG Schulpflicht unter Beteiligung der Schulen, der Schulaufsicht, dem Jugendamt, der Jugendhilfe, der Schulsozialarbeit, der Polizei und den zuständigen Familienrichtern eingeführt werden kann. 6. Es ist sicherzustellen, dass alle Lehrerinnen und Lehrer die Eltern und Erziehungsberechtigte am ersten unentschuldigten Fehltag über das Fernbleiben ihrer Kinder vom Unterricht informieren. 7. Das Pilotprojekt des Elektronischen Klassenbuches wird evaluiert. Dabei soll auch die Möglichkeit einer Ausweitung auf alle Schulen untersucht werden. Zudem ist eine Elterninformation über ihre Mitwirkungspflichten einzuführen. 8. Schulversäumnisanzeigen werden nach fünf nicht zusammenhängenden unentschuldigten Fehltagen innerhalb eines Schulhalbjahres von den Schulen beim zuständigen Schulamt gestellt. Mit jeder Schulversäumnisanzeige informiert das Schulamt die zuständige Schulpsychologie bzw. den zuständigen schulpsychologischen Dienst und das zuständige Jugendamt. Ziel muss es sein, dass alle Bezirke diese Vorgaben einheitlich umsetzen und es ein koordiniertes Vorgehen gibt. 9. Es ist ein verpflichtendes Eltern-Klassenlehrer-Gespräch einzuführen, wenn die Schule eine Schulversäumnisanzeige beim zuständigen Schulamt stellt. 10. Zur Unterstützung des Berliner Programms zur Vorbeugung und Bekämpfung der Schuldistanz wird die Statistik über Schulschwänzen verbessert und vereinheitlicht. 11. Die Arbeit mit schuldistanzierten Kindern und Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr wird weiter gefördert. Hierzu soll gegenüber der Bundesregierung darauf hingewirkt werden, dass auch ab 2014 Bundesmittel, etwa aus dem Programm JUGEND STÄRKEN plus, zu diesem Zweck eingesetzt werden können. 12. Der Senat wird aufgefordert, in einem Rundschreiben an die Schulen, die Schulleitungen und Lehrkräfte anzuregen, an jeder Schule Schülerinnen- und Schülerpatenschaften zu realisieren. Ziel dieser Maßnahme soll die Unterstützung der Schüler/-innen untereinander sein. Insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass die Paten untereinander Netzwerke über die Schule hinaus bilden sollen, sodass z.b. Kinder und Jugendliche sich untereinander vor dem Schulbesuch treffen und gemeinsam die Schule besuchen. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. März 2014 zu berichten.

5 3 Hierzu wird berichtet: Die Schulpflicht ist im Schulgesetz Teil IV geregelt. Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht. Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen. Mit Beginn des Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden ( 42 SchulG, Abs. 1). Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler können das zehnte Schulbesuchsjahr auch durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllen, wenn sie die Berufsbildungsreife erworben haben und der Schulaufsichtsbehörde ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nachweisen (SchulG 42, Abs. 4). Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (SchulG 43, Abs. 1 und 2). Ebenfalls ist im Schulgesetz geregelt, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht bei den Erziehungsberechtigten liegt und wie die Durchsetzung der Schulpflicht erreicht werden kann (SchulG 44 und 45), falls ein schulpflichtiger Schüler bzw. eine Schülerin ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnimmt. Dies kann in einzelnen Fällen auch durch zwangsweise Zuführung erfolgen, allerdings nur dann, wenn besondere pädagogische Mittel der Einwirkung auf Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, oder die Ausbildenden ohne Erfolg geblieben oder nicht erfolgversprechend sind (SchulG 45, Abs. 2). Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden (SchulG 4, Abs. 2). Daraus ist abzuleiten, dass bei unentschuldigtem Fehlen die Schule tätig werden muss, denn kontinuierliche Teilnahme am Unterricht schafft die Voraussetzungen dafür, einen Schulabschluss zu erreichen. Außerdem kann Schulversäumnis ein Anzeichen für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen sein, auch daher hat die Schule die gesetzliche Verpflichtung, den Anhaltspunkten nachzugehen (SchulG 5 a). In den Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung von der Schulpflicht (AV Schulpflicht) ist festgelegt, wie bei unentschuldigtem Fehlen zu verfahren ist: Wird ein Schulversäumnis nicht am ersten Tag des Fernbleibens der Schülerin oder des Schülers durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der Schule mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich entschuldigt und wird auch nachträglich keine Erklärung oder ein Attest vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt dem Unterricht fern, so hat die Schule bereits am ersten Fehltag mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler an mehr als zehn aufeinanderfolgenden Schultagen unentschuldigt dem Unterricht fern, so soll darüber hinaus Kontakt mit dem bezirklichen Jugendamt und der Schulaufsicht aufgenommen werden. Ferner kann der sozialpädagogische Dienst, das schulpsychologische Beratungszentrum oder die Clearingstelle verständigt werden. Im Fall des Satzes 3 ist dem zuständigen Schulamt eine Schulversäumnisanzeige zu übersenden (AV Schulpflicht Nr. 7, Abs. 1 und 6).

6 4 Der Beschluss des Abgeordnetenhauses, dass alle schulpflichtigen Kinder in Berlin die Schule besuchen müssen, ist bereits durch das Schulgesetz festgelegt. Ebenfalls ist schulgesetzlich geregelt, dass die Schulen präventiv durch individuelle Förderung Schuldistanz und Schulversäumnis vorbeugen und bei unentschuldigtem Fehlen konsequent gegen dieses vorgehen; dies kann auch eine zwangsweise Zuführung bedeuten. Der Auftrag, alle Maßnahmen und Programme zur Vorbeugung von Schuldistanz und die damit einhergehenden konsequenten Reaktionen in einem Berliner Programm zur Vorbeugung und Bekämpfung der Schuldistanz zusammenfassend und gebündelt darzustellen, wird für eine stärkere Transparenz in der Öffentlichkeit sorgen. Dazu ist es notwendig, eine detaillierte Übersicht der Maßnahmen und Programme zu erstellen und zu prüfen, ob eine Evaluierung dieser Maßnahmen und Programme dort, wo es notwendig und sinnvoll ist, auch stattfindet. Dies wird einhergehen mit der Überarbeitung der Handreichung Schuldistanz aus dem Jahre Dazu wird es eine Arbeitsgruppe geben, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern meiner Verwaltung der Bereiche Bildung und Jugend, der Schulämter, des Schulpsychologischen Dienstes und der Jugendämter sowie Schulleiterinnen und Schulleiter und ggf. weiteren Expertinnen und Experten zusammensetzt. Die dargestellten Aspekte und Zielvorgaben unterstützen, aktualisieren und ergänzen bestehende Maßnahmen. Im Folgenden wird dargestellt, ob und welche konkreten Änderungen oder Ergänzungen bereits umgesetzt bzw. eingeleitet wurden und welche noch einzuleiten sind. Zu 1.: Seit 2006 leistet das zentral gesteuerte Programm Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Erziehungsverantwortung der Eltern, zur Verringerung von Schuldistanz, zur Vermeidung von Schulabbrüchen, zur Stärkung sozialer Kompetenzen, zur beruflichen Orientierung und zu gelingenden Übergängen von Schule in Ausbildung und Beruf. Von zentraler, präventiver Bedeutung sind die (sozial-)pädagogischen und schulpsychologischen Beratungen von Schülerinnen, Schülern und Eltern zur Bewältigung persönlicher und familiärer Probleme in Bezug zu schuldistanziertem Verhalten. Insbesondere in Kinderschutzfällen und bei Schuldistanz kann dabei auf ein gezieltes Unterstützungsnetzwerk zugegriffen werden. Im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit suchen die sozialpädagogischen Fachkräfte in Problemfällen die entsprechenden Familien auf. Bei unentschuldigtem Fehlen finden auch Hausbesuche durch Lehrkräfte statt. Zu 2.: Das Duale Lernen an den Integrierten Sekundarschulen verknüpft als besondere Lernform Inhalte schulischen Lernens praxisorientiert mit Inhalten aus dem Wirtschafts-, Berufs- und Arbeitsleben. Jede Schule entscheidet eigenverantwortlich, welche Angebote des Dualen Lernens durchgeführt werden und legt die Angebote und deren Umfang im Schulprogramm fest. Jede Schülerin und jeder Schüler der Integrierten Sekundarschule muss in jeder Jahrgangsstufe im Rahmen eines berufsorientierenden Curriculums an mindestens einem Angebot des Dualen Lernens teilnehmen. Dadurch wird gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler individuell und praxisorientiert gefördert werden können. Die Erfahrung zeigt, dass Schülerinnen

7 5 und Schüler durch den praxisorientierten Lernzugang (wieder) motiviert werden können, schulische Leistungen zu erbringen. Dadurch kann auch Schuldistanz vorgebeugt bzw. durch das Praxislernen auch abgebaut werden. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule, die voraussichtlich keinen Schulabschluss erreichen, können in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in der Integrierten Sekundarschule an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen. In diesen besonderen Organisationsformen findet ein Teil des Lernens mit verstärktem Praxisanteil an bis zu drei Tagen an geeigneten außerschulischen oder schulischen Lernorten statt. Über die Teilnahme sowie deren Umfang und Dauer entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss am Ende der Jahrgangsstufe 8. Für das Praxislernen sind insbesondere Schülerinnen und Schüler geeignet, a) deren Leistungstand am Ende der Jahrgangsstufe 8 zeigt, dass ein Schulabschluss als stark gefährdet erscheint, b) die durch einen verstärkten Praxisbezug eher gefördert werden können als durch andere Fördermaßnahmen und c) die eine Bereitschaft zur Teilnahme an der jeweils vorgesehenen Form des Praxislernens erkennen lassen, so dass ein erfolgreicher Verlauf erwartet werden kann. Das Praxislernen wird in Form von Produktivem Lernen, von Praxislerngruppen, von Praxistagen in Schülerfirmen oder in anderen Organisationsformen durchgeführt. Das Institut für Produktives Lernen (IPLE) wird den Auftrag erhalten, zu prüfen, ob insbesondere das Produktive Lernen in Schulen so weiterentwickelt werden kann, das es schuldistanzierte Jugendliche bei der Reintegration in den Schulalltag unterstützt. Zu 3.: Das LISUM bildet Schulberaterinnen und Schulberater aus, welche die Schulen in der Unterrichts- und Schulentwicklung beraten und unterstützen und Fortbildungsangebote bereitstellen. Im Rahmen der Regionalen Fortbildung des Landes Berlin werden die Schulen in Fragen der Prävention gegen das Schulschwänzen beraten. Die Angebote der Regionalen Fortbildung werden bei entsprechender Nachfrage der Schulen organisiert und durchgeführt oder bei Bedarf auch durch die zuständige Schulaufsicht initiiert. Hierzu gehören auch Angebote der Schulpsychologischen Beratungsstellen in den Schulaufsichtsregionen. Zu 4.: Hierzu verweise ich auf meine oben angeführten Hinweise zur Überarbeitung der Handreichung Schuldistanz im Zusammenhang mit der Erstellung einer detaillierten Übersicht der Maßnahmen und Programme. Zu 5.: Nach einer systematischen Bestandsaufnahme der Zahlen der Schuldversäumnisanzeigen und Schulabbrecher ist es eine Entscheidung der Bezirke, bei Bedarf eine AG Schulpflicht unter Beteiligung der genannten Akteure einzurichten. Eine verbindliche Vernetzung von Schule und Jugendhilfe ist bereits im Rahmen der bezirklichen Vereinbarungen zur Kooperationsstruktur von Schule und Jugendhilfe gegeben. Zu 6.: Mit der letzten Änderung der AV Schulpflicht vom ist Nr. 7 Abs. 6 Satz 2 dahingehend geändert worden, dass die Schule bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers bereits am ersten Fehltag mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen hat. Diese Neuregelung geht über den Auftrag des

8 Abgeordnetenhauses insofern hinaus, als die bloße Information der Erziehungsberechtigten nicht ausreicht, sondern die tatsächliche Kontaktaufnahme vorgeschrieben ist. 6 Zu 7.: Das Pilotprojekt des elektronischen Klassenbuches, mit dem Erziehungsberichtigte per SMS über das Fehlen der Schülerin oder des Schülers im Unterricht informiert werden, wird zurzeit am Oberstufenzentrum Kraftfahrzeugtechnik im Rahmen eines Testbetriebs mit Echtdaten erprobt. Im Anschluss an diesen Testbetrieb wird dieser evaluiert und soll anschließend als Pilotprojekt ggf. auch an anderen Schulen durchgeführt werden. Zu 8: Die AV Schulpflicht wird zurzeit überarbeitet. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob eine entsprechende Bestimmung in die AV Schulpflicht aufgenommen werden kann. Es ist beabsichtigt, eine Neufassung der AV zum Schuljahr 2014/15 zu erlassen. Zu 9.: Die Einführung eines verpflichtenden Gesprächs der Erziehungsberechtigten mit der Klassenleitung im Anschluss an eine Schulversäumnisanzeige ist ohne eine Änderung des Schulgesetzes nicht möglich. Die Schulen (Schulkonferenzen) können jedoch bereits heute verbindliche Elterngespräche in ihr Schulprogramm aufnehmen. Erforderlich dafür ist ein entsprechender Beschluss in der Schulkonferenz mit 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Zu 10.: Bisher wurden die unentschuldigten und entschuldigten Fehltage der öffentlichen allgemein bildenden Schulen für die Jahrgänge 7-10 in allen Bezirken im Februar eines jeden Jahres erfasst. Meine Verwaltung bereitet vor, diese Daten erstmalig im Juli 2014 online und zukünftig schulhalbjährig zu erfassen. Diese Daten werden auch dem Abgeordnetenhaus zur Verfügung stehen. Zu 11.: Die bewährten Elemente der bisherigen ESF-Programme der Initiative JUGEND STÄRKEN einschließlich der Arbeit mit schuldistanzierten Kindern und Jugendlichen ( Schulverweigerung Die 2. Chance ) werden als ein gebündeltes Programm JUGEND STÄRKEN im Quartier fortgeführt. Ziele und Zielgruppen der bisherigen ESF-Programme bleiben dabei ebenso erhalten wie die zentrale Methode der Unterstützung. Da die finanztechnischen Rahmenbedingungen für die ESF Förderperiode 2014 bis 2020 noch nicht im Detail feststehen, ist mit einem Programmbeginn Ende des 4. Quartals 2014 zu rechnen. Zu 12.: Die Anregung zur Einrichtung von Schülerinnen- und Schülerpatenschaften zur gegenseitigen Unterstützung und zur Vermeidung von Schuldistanz wird mit Schulleitungen und Lehrkräften abgestimmt und kann anschließend im Rahmen eines Rundschreibens verbreitet werden.

9 7 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Die zur Verfügung stehenden Mittel im Einzelplan 10 sind für die Umsetzung der Maßnahmen ausreichend. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Berlin, den 15. April 2014 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft

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