Steuertipps zum Jahresende so können Unternehmer
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- Stefanie Grosser
- vor 7 Jahren
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1 Steuertipps zum Jahresende so können Unternehmer sparen Eine Übersicht von Moore Stephens City Treuhand über abgabenrechtliche Vorschriften, die Unternehmen vor dem Jahreswechsel beachten sollten. Ein genauerer Blick ist sinnvoll: Vorteile können teilweise nur noch heuer lukriert werden vor allem in jenen Bereichen, die von der Steuerreform 2015 / 2016 betroffen sind. Wien, Dezember 2015; Gerade das Jahresende ist eine wichtige Zeit, um strategische Steuerentscheidungen zu treffen, erklärt Mag. Werner Braun, Geschäftsführer von Moore Stephens City Treuhand. Wir haben für unterschiedliche Unternehmenstypen einige wichtige Steuertipps zusammengestellt, die als Entscheidungshilfen dienen, so Werner Braun weiters. Steuertipps für Unternehmen mit Arbeitnehmern: Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie ab 2016 nicht mehr möglich Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurden sowohl der 20%-ige Bildungsfreibetrag als auch die 6%-ige Bildungsprämie abgeschafft. Diese können letztmalig in Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden, die vor dem beginnen, zusätzlich zu externen Aus- und Fortbildungskosten für die Mitarbeiter. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von pro Tag für den 20%-igen BFB berücksichtigt werden. Weihnachtsgeschenke: Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer Alle Einnahmen und geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses in Form von Bargeld oder Sachbezügen zufließen, sind steuerpflichtig. Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen: Steuerfrei ist Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier bis zu einem Betrag von 365 pro Jahr und Arbeitnehmer. Übliche Sachzuwendungen, die anlässlich von Betriebsveranstaltungen gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von 186 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Dies betrifft insbesondere die üblichen Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer. Steuerfreie Sachgeschenke können auch Gutscheine, Autobahnvignette und Goldmünzen sein, die nicht in Geld abgelöst werden können. Sachzuwendungen an namentlich angeführte Mitarbeiter für persönliche Anlässe stellen hingegen einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Wechsel Abfertigung alt auf Abfertigung neu weiterhin möglich Für Mitarbeiter, die vor dem eingetreten sind, gilt noch das alte Abfertigungsrecht: Sie erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine von der Dienstzeit abhängige Abfertigungszahlung. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, zur Gänze in das neue Abfertigungssystem zu wechseln. Der Arbeitgeber bezahlt in diesem Fall einen mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Übertragungsbetrag an die betriebliche Vorsorgekasse. Ab dem Übertragungsstichtag gilt der laufende 1,53%-ige BVK-Beitrag vom Bruttogehalt. Der Teilübertritt ist weiterhin ohne zeitliche Beschränkung möglich. Versicherungsprämien bis zu 300 steuerfrei Ausgaben des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsmaßnahmen der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Darunter fallen insbesondere Prämien für Pensions-, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen. Aufgrund 1
2 der geringen Höhe des Freibetrages werden damit nur Prämien für kleine Unfall- und Ablebensversicherungen gedeckt. Bei allen anderen Versicherungen wird die Jahresprämie regelmäßig den Freibetrag übersteigen der übersteigende Betrag ist dann als Sachbezug zu versteuern. Arbeitgeberdarlehen / Gehaltsvorschüsse Steuerfrei ist der Vorteil aus unverzinsten Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen bis zu einem Gesamtbetrag von pro Arbeitnehmer. Bei höheren Beträgen ist nur vom übersteigenden Betrag eine Zinsenersparnis von derzeit 3,5 % pro Jahr als Sachbezug zu versteuern. Bei verbilligten Darlehen kürzt der dem Arbeitnehmer verrechnete Zinssatz jenen der Zinsenersparnis. Mitarbeiterbeteiligung: 2015 noch bis steuerfrei, ab 2016 sind es Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Ab 2016 steigt der Freibetrag auf Managergehälter nur gedeckelt abzugsfähig Gehälter über brutto jährlich sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die ab dem ausbezahlt wurden, sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6 % unterliegen. Seit August 2015 steuerliche Erleichterung für ausländische Wissenschafter und Forscher Ab August 2015 kann bei einer Beschäftigung im Inland ein Freibetrag von 30 % der Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Steuertipps für alle Unternehmen: Prämie für Registrierkassa schon 2015 Ab gilt die Registrierkassenpflicht und die Belegerteilungspflicht. Unternehmer müssen dann alle Bareinnahmen elektronisch erfassen und einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Beleg ausstellen. Sowohl für die Registrierkassen- als auch die Belegerteilungspflicht gibt es Erleichterungsbestimmungen. Die Investition in eine neue Registrierkasse wird mit einer Prämie von 200 gestützt. Die Prämie kann bereits in der Steuerklärung 2015 beantragt werden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Forschungsprämie: Für Prämienantrag 2015 Jahresgutachten der FGG einholen Seit 2011 gibt es nur noch die Forschungsprämie von 10 % und keine Forschungsfreibeträge mehr. Begünstigt ist dabei nur Forschung im Inland bzw. die Beauftragung eines inländischen Betriebs. Bei Auftragsforschung kann die Prämie seit 2012 für max Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. TIPP: Für den Prämienantrag 2015 muss bei Eigenforschung ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Dieses kann über Finanz Online bei der FFG beantragt werden und auch mehrere Projekte umfassen. Für größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen kann im Vorhinein ein entsprechender Bescheid beim Finanzamt beantragt werden. Dieser bestätigt die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt. Dafür ist es notwendig, von der FGG ein Projektgutachten einzuholen. Absetzbarkeit von Spenden Spenden an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des 2
3 Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2015 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens am geleistet werden. Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden bei nationalen und internationalen Katastrophen betragsmäßig unbegrenzt absetzbar. Voraussetzung dafür ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden; z.b. durch Erwähnung auf der Website oder in Werbeprospekten des Unternehmens. Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Solche Zahlungen gelten nicht als Spenden, sondern als Werbeaufwand. Energieabgaben- und Ökostromrückvergütung: Bis zum Jahresende Anträge für 2010 einreichen Energieabgabenvergütung: Die Antragstellung für das Jahr 2010 ist noch bis möglich (5-Jahres-Regelung). Die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen kann nicht mehr beantragt werden. Steuertipps für Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften: Gewinnfreibetrag Durch den Gewinnfreibetrag (GFB) können natürliche Personen bis zu 13 % ihres Gewinnes einkommensteuerfrei stellen, maximal pro Jahr. Er steht bis zu einem Gewinn von in Höhe von maximal auf jeden Fall zu. Darüber hinaus kann man den investitionsbedingten GFB II geltend machen, wenn im betreffenden Jahr ins Anlagevermögen investiert wird. Die Staffelung lautet: bis % (max ), bis % (max ), bis ,5 % (max ) in Summe maximal GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer Wird der Antrag fristgerecht bei der SVA gestellt (für 2015 bis spätestens ), gilt die Befreiung unbefristet Verzicht ist möglich. Seit kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die jährlichen Einkünfte maximal 4.871,76 und der jährliche Umsatz maximal betragen. Neue Selbständige: Überschreitungserklärung bis zum bei der SVA abgeben Neue Selbständige sind in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, wenn ihre Einkünfte im Jahr ,76 (mit anderen Einkünften im selben Jahr) oder 6.453,36 (ohne andere Einkünfte im selben Jahr) überschreiten. Die Überprüfung seitens des Sozialversicherungsträgers kann erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides erfolgen. Im Falle der Überschreitung der Grenzen, sind die Beiträge nachzuzahlen, wenn man keine Vorauszahlungen geleistet hat. Zusätzlich werden Strafzuschläge von 9,3% der nachzuzahlenden Beträge vorgeschrieben. Diese können vermieden werden, wenn das Überschreiten der Grenzen noch im Jahr 2015 gemeldet wird. Dazu kann auf der Website der SVA ( eine Versicherungserklärung ausgefüllt werden, die unterschrieben bis an die SVA zu schicken ist. Wenn sich das nicht ausgeht, reicht zur Fristenwahrung auch eine formlose Überschreitungserklärung. Übrigens: ab 2016 wird es dafür Erleichterungen geben. Zum einen entfällt die große Versicherungsgrenze und zum anderen wird kein Beitragszuschlag verhängt, wenn die 3
4 Meldung innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides erfolgt. Also kann man ab nächstem Jahr (wieder wie früher) warten, bis die Einkommensteuererklärung fertig ist. Verlustausgleich kapitalistischer Mitunternehmer ab 2016 nur mehr eingeschränkt möglich Mitunternehmer, die Dritten gegenüber nicht oder nur beschränkt haften (z. B. Kommanditisten) können ab 2016 keinen Verlustausgleich mit anderen Einkunftsquellen mehr durchführen, sofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste können künftig nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Steuertipps für Kapitalgesellschaften: Aufgrund KESt-Erhöhung Gewinnausschüttung noch 2015 durchführen Durch die Steuerreform erhöht sich die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen ab dem auf 27,5 %. Gewinnausschüttungen und Zuwendungen sollten daher noch im Jahr 2015 stattfinden. Ausschüttungen an GmbH-Geschäftsführer sind SV-pflichtig, wenn statt Gehalt bezahlt Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind SV-pflichtig, sofern sie statt einem Gehalt bezahlt werden. Bei Prüfungen von Sozialversicherungsbeiträgen ab 2016 wird vermehrt auf Ausschüttungen an Geschäftsführer von GmbHs geachtet werden. Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016, daher Neugründung und Gesellschafterzuschüsse auf 2016 verschieben Die Gesellschaftsteuer wird mit abgeschafft. Daher sollten Gesellschafterzuschüsse oder Kapitalerhöhungen bei Kapitalgesellschaften auf das Jahr 2016 verschoben werden. Auch Neugründungen von Kapitalgesellschaften sollten wenn möglich ins neue Jahr verschoben werden. FOTO Mag. Werner Braun, Abdruck honorarfrei, Fotocredit Moore Stephens City Treuhand Über Moore Stephens City Treuhand Moore Stephens ist ein weltweit tätiges Netzwerk von Wirtschaftsprüfern und Beratern. Die Mitgliedsfirmen sind rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Partnerunternehmen der Moore Stephens International Limited (MSIL) mit Sitz in London. Die Assoziation besteht aus 307 Partnerkanzleien mit 667 Büros in 105 Ländern. Die österreichische Partnerkanzlei Moore Stephens City Treuhand wurde 1981 gegründet und ist seit 1998 Teil des internationalen Netzwerks. In den beiden Standorten Wien und Krems sind zusammen rund 100 Mitarbeiter, sechs Steuerberater und neun Wirtschaftsprüfer tätig, zwölf davon als Partner. Moore Stephens City Treuhand ist spezialisiert auf Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsservice, Steuerberatung, Gutachten und Corporate Finance. Diese Leistungen erbringt das Unternehmen hauptsächlich für Familienunternehmen, die Öffentliche Hand, Industrie und Gewerbe sowie Vereine und Stiftungen. Unternehmenskontakt: Moore Stephens City Treuhand GmbH Mag. Alexandra Zotter 1015 Wien, Kärntner Ring 5-7 4
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